Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Dez. 2015 - 16 A 1124/15
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
Gründe
2Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
4Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25.
5Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich zunächst nicht daraus, dass diesem ein unzutreffender Maßstab für die zu fordernde Wahrscheinlichkeit der Thalidomid‑Verursachung zugrundeläge. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung hervorgehoben, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 12 Abs. 1 ContStifG weit gefasst sei, weil angesichts der Komplexität insbesondere der medizinischen Fragestellungen eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung ‑ in die eine wie in die andere Richtung ‑ kaum jemals möglich sein dürfte. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung könne es nicht ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen sei, weil sich sonst der anspruchsberechtigte Personenkreis nicht verlässlich eingrenzen lasse, stimmt auch diese Annahme mit dem vom Senat eingenommenen Standpunkt überein. Denn auch bei zugunsten potenzieller Anspruchsberechtigter relativ weit gefassten Voraussetzungen muss angesichts der theoretisch durchaus vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gerade auf Thalidomideinnahme beruhende Schädigung werdenden Lebens vorliegen.
6Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen verneint, wobei vorliegend gerade die Kombination einer sehr unwahrscheinlichen Thalidomideinnahme mit einem atypischen Schädigungsbild nachgerade zu der Annahme zwingt, dass kein Fall nach § 12 Abs. 1 ContStifG gegeben ist. Die Angriffe der Klägerin gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen führen daher jedenfalls nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
7Zunächst spricht nichts dafür, das Verwaltungsgericht könne übersehen haben, dass Thalidomid bis zum Verkaufsstopp Ende November 1961 nicht nur unter den Markennamen "Contergan" bzw. "Contergan forte" und auch nicht nur als Beruhigungs‑ und Schlafmittel, sondern auch unter anderen Bezeichnungen bzw. mit anderem Wirkungsspektrum auf dem Arzneimittelmarkt vertreten war. Das Verwaltungsgericht verwendet wiederholt Formulierungen wie "Einnahme thalidomidhaltiger Präparate" oder "Einnahme von Thalidomid", was nahelegt, dass der Kammer das Vorhandensein anderer thalidomidhaltiger Produkte als "Contergan" oder "Contergan forte" vor Augen stand, zumal dies zu dem Grundwissen aller gehört, die sich regelmäßig mit der juristischen Aufarbeitung dieses besonders spektakulären Arzneimittelskandals befassen.
8Vgl. dazu insbesondere die auch vom Verwaltungsgericht zitierte Monografie von Kirk, Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid, 1999, Anhang I (S. 241 f.).
9Soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils daneben auch von "Contergan" spricht, erklärt sich dies zwanglos zum einen damit, dass gerade dieses Medikament in den fraglichen Jahren 1957 bis 1961 besonders oft eingenommen wurde und später dem gesamten Skandal ‑ und nicht zuletzt der beklagten Stiftung ‑ den Namen gab, und zum anderen damit, dass auch in der vorprozessualen Korrespondenz der Klägerseite und vor allem in der schriftlichen Erklärung der Mutter der Klägerin von Contergan (oder Contregan) die Rede war. Abgesehen davon ist kaum anzunehmen, dass einer Klinikärztin die sonstigen thalidomidhaltigen Arzneien (außer Contergan) unbekannt waren, sofern nicht ohnehin bei einer Medikamentenausgabe eher auf die enthaltenen Wirkstoffe (also Thalidomid) als auf den Markennamen des Präparates geachtet wird.
10Der Antrag greift auch ohne Erfolg das Argument des Verwaltungsgerichts an, wonach nicht nachvollziehbar sei, warum die Mutter der Klägerin nichts gegen die Klinik bzw. die behandelnde Ärztin unternommen habe, wenn es doch so offensichtlich gewesen sei, dass die Behinderungen der Klägerin mit der Gabe eines schädlichen Medikaments zusammengehangen hätten. Soweit die Klägerin hierzu darauf hinweist, ihre Eltern hätten kaum Deutsch gesprochen und seien kurz nach ihrer, der Klägerin, Geburt wieder in das damalige Jugoslawien zurückgekehrt, erklärt das nicht erschöpfend, warum die auch für juristische Laien naheliegende Möglichkeit einer Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nicht ergriffen worden ist. Im Übrigen dürfte die Darstellung über die Rückkehr der Eltern in ihre Heimat im Jahr 1973 auch nicht zutreffen, denn die Klägerin hat in ihrer ausführlichen persönlichen Stellungnahme ("Biographie") vom 15. Februar 2010 ausdrücklich geschildert, dass nur sie und ihre Mutter nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt seien, wohingegen ihr Vater als Gastarbeiter in Deutschland geblieben sei.
11Soweit es die ätiologische Einordnung der Körper‑ und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin betrifft, dürfte deren Ansicht zutreffen, dass die in den Gutachten von Prof. Dr. L. vom 19. Juli 2011 und von Prof. Dr. G. vom 24. Januar 2013 ausdrücklich oder sinngemäß vorgenommene Einstufung der sog. VACTERL‑Asso-ziation als Differenzialdiagnose zu einer Verursachung durch Thalidomid zumindest missverständlich ist. Daraus kann aber nichts Entscheidendes in Richtung auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass die Missbildungen bei der Klägerin auf Thalidomid zurückzuführen sind. Denn auch wenn die Bezeichnung "VACTERL‑Assoziation" üblicherweise lediglich eine symptombeschreibende Funktion haben und deren Feststellung ‑ d.h. das Vorliegen von mindestens drei der sieben unter dem Akronym "VACTERL" zusammengefassten Anomalien ‑ nichts über die Entstehungsursache aussagen sollte, käme nicht umgekehrt in Frage, die Bejahung einer VACTERL‑Assoziation als Hinweis auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidverursachung anzuführen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin beigefügten Aufsatz von Stevenson und Hunter ("Considering the Embryopathogenesis of VACTERL Association", Molecular Syndromology 2013; 4:7‑15), in dem vielmehr neben einer Verursachung durch Thalidomid eine Anzahl weiterer teratogener sowie nicht-teratogener Entstehungsursachen diskutiert wird. Der vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gutachten von Prof. Dr. L. und Prof. Dr. G. eingenommene Standpunkt, jedenfalls bei der vorliegend gegebenen ausgeprägten Einseitigkeit der Armfehlbildungen sei eine teratogene Schädigung durch Thalidomid unwahrscheinlich, wird weder durch den genannten Aufsatz von Stevenson und Hunter noch durch die beigebrachte Stellungnahme des sich auf Stevenson und Hunter beziehenden Internisten und Kardiologen sowie Klinischen Pharmakologen Prof. Dr. L1. vom 12. Juni 2015 erschüttert.
12Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst im Falle einer Verabreichung eines thalidomidhaltigen Medikaments an die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft und dadurch hervorgerufener Missbildungen bei der Klägerin eine Anspruchsberechtigung nach den §§ 12 und 13 ContStifG schwerwiegenden Zweifeln ausgesetzt wäre, denen hier aber nicht abschließend nachgegangen werden muss. Denn die zur Gründung der sog. Conterganstiftung führende (Selbst‑)Verpflichtung der Fa. H. ‑GmbH und insbesondere die im Laufe der Jahre erheblichen Zuschüsse aus Bundesmitteln beruhen letztlich auf einer anerkannten fortwirkenden Verantwortlichkeit dafür, dass in den Jahren 1957 bis Ende 1961 Arzneien wie Contergan in der Bundesrepublik Deutschland ‑ weithin rezeptfrei ‑ vertrieben wurden bzw. vertrieben werden konnten. In diesem Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass es in Deutschland bis zum sog. Conterganskandal nicht einmal ein Arzneimittelgesetz gab, das eine Katastrophe dieses Ausmaßes zumindest deutlich unwahrscheinlicher hätte machen können; bemerkenswert ist auch, dass es in einer Reihe von Staaten, etwa den USA und der DDR, wegen frühzeitig gesehener Risiken nicht zu einer Lizenzvergabe für Thalidomid gekommen ist, während in anderen Staaten, so in Österreich und der Schweiz, von vornherein eine Rezeptpflicht bestand und daher Schädigungsfälle relativ selten blieben.
13Vgl. Kirk, a. a. O., S. 20 bis 33, 70 bis 83, 107 bis 113, 135 f. und 191 bis 203; Wikipedia unter: "Contergan-Skandal".
14Dieser ‑ vorstehend nur schlagwortartig umrissene ‑ Entstehungsgrund für die Conterganstiftung dürfte Auswirkungen auch auf den sachlichen Anwendungsbereich des Conterganstiftungsgesetzes haben, so dass dieser vermutlich nicht Fälle umfasst, die nicht in erster Linie auf dem seinerzeit legalen Vertrieb derartiger Mittel in den Jahren 1957 bis 1961 beruhten, sondern in denen ‑ Jahre später ‑ ein zusätzliches erhebliches Verschulden Dritter den unter wertenden Gesichtspunkten klar im Vordergrund stehenden Verursachungsbeitrag bildet. Ein solcher Fall wäre auf der Grundlage der klägerischen Schilderungen vorliegend anzunehmen.
15Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und §188 Satz 2 VwGO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.