Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 15 A 392/15

Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Dezember 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.489,87 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das ist nicht der Fall.
7a) Der Zulassungsantrag stellt die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der in Rede stehenden Teilstrecke des L.-------wegs zwischen der Einmündung in C.------straße und G. -I. -Straße einerseits und der Absperrung vor dem Grundstück Nr. 29 andererseits handele es sich um eine selbständige Erschließungsanlage in Gestalt einer öffentlichen Anbaustraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nicht durchgreifend in Frage.
8Für die Beurteilung der Frage, wo die selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es maßgeblich auf das Erscheinungsbild der Straße an, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 2009 ‑ 9 C 2.08 ‑, juris, Rn. 16 (= BVerwGE 134, 139), und vom 7. Juni 1996 ‑ 8 C 30.94 ‑, juris, Rn. 13 (= BVerwGE 101, 225); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 11.
10Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, die abgerechnete Teilstrecke des L.-------wegs stelle im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht eine eigenständige Erschließungsanlage dar, darauf gestützt, dass der Straßenverlauf vor dem Grundstück Nr. 29 durch eine Sperrvorrichtung unterbrochen ist, die die gesamte Straßenbreite erfasst und aufgrund der versetzten Anordnung der beiden Sperrelemente lediglich einen fußläufigen Durchgangsverkehr zulässt. Bei natürlicher Betrachtungsweise lasse eine derart massive Abtrennung die beiden anliegenden Streckenabschnitte trotz einheitlicher baulicher Ausstattung als selbständige Erschließungsanlagen erscheinen. Die Aufstellung der massiven Sperrelemente werde von einem unbefangenen Betrachter als Abbindung aufgefasst, die die Strecke mangels durchgängiger Befahrbarkeit zu einer öffentlichen Sackgasse mache. Diese Begrenzungswirkung werde weiterhin verstärkt durch die Aufstellung der Verkehrszeichen "Sackgasse" in Höhe der Einmündung G. -I. -Straße einerseits und "Gemeinsamer Geh- und Radweg" in Höhe der Buswendeschleife andererseits.
11Begründete Anhaltspunkte, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte, sind nicht erkennbar. Die unter Zugrundelegung des bei den Akten befindlichen Karten- und Fotomaterials vom Verwaltungsgericht zutreffend gesehene Zäsurwirkung der Sperranlage wird ‑ anders als die Klägerseite meint ‑ aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters nicht dadurch überwunden, dass der L1.------weg vor dem Haus Nr. 29 "abknickt", die Absperrung aber nicht im Bereich dieses "Knicks" angebracht ist, sondern erst einige Meter später im weiteren Wegeverlauf, wo der Weg optisch bereits wie ein Fußgänger- und Radweg wirkt. Zwar ist richtig, dass der L1.--------weg bereits unmittelbar vor der Absperrung aus Richtung C.------straße /G. -I. -Straße faktisch nur noch die Funktion eines Fuß- und Radwegs aufweist. Dieser Umstand stünde der angenommenen Zäsur jedoch allenfalls dann entgegen, wenn die Absperrung von dort aus, wo rein optisch die Befahrbarkeit mit PKW endet, noch gar nicht wahrgenommen würde, sodass bei einem unbefangenen Beobachter der Eindruck erweckt werden könnte, der L1.-------weg werde von nun an (lediglich) als Fuß- und Radweg weitergeführt. Das ist indes nicht der Fall, wie die vorliegenden Lichtbilder zeigen. Hinzu kommt, dass ‑ worauf die Beklagte mit Recht hingewiesen hat ‑ es aus Richtung der Buswendeanlage an einem vergleichbaren "Knick" fehlt, sodass insoweit die beiden versetzt angebrachten Wegesperren den L1.-------weg bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei augenfällig abgegrenzte Anlagen aufspalten.
12b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, bei der abgerechneten Anlage handele es sich nicht um eine noch unter der Geltung des früheren preußischen Anliegerbeitragsrechts programmgemäß fertiggestellte Straße.
13Ob und gegebenenfalls wann eine Ortsstraße nach preußischem Anliegerbeitragsrecht programmgemäß fertig hergestellt war, hing entscheidend vom damaligen Willen der Gemeinde ab, der in ihrem Straßenbauprogramm zum Ausdruck kam. Dieses Programm konnte sich generell aus einem nach § 15 des Preußischen Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875 ‑ FlG ‑ erlassenen Ortsstatut (Ortssatzung) oder aus individuell von den zuständigen gemeindlichen Stellen formell oder informell gefassten Beschlüssen oder aus sonstigen (ausdrücklichen oder konkludenten) Willensäußerungen ergeben.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2016 ‑ 15 B 69/16 ‑, Arndt, KStZ 1984, S. 121 f.; Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Band 2, Stand: Februar 2016, Kapitel F Rn. 189.
15Ausgehend davon kommt es hier nicht entscheidend darauf an, ob der L1.-------weg ‑ wie in der Zulassungsbegründung vorgetragen ‑ schon vor den 1960er Jahren über eine Teerdecke verfügte. Selbst wenn man dies unterstellt, rechtfertigt sich daraus nicht die Annahme, die Beklagte habe den L1.-------weg damit bereits als fertiggestellt betrachtet. Nach den im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte noch 1960 Verträge mit bauwilligen Anliegern geschlossen, mit denen sie im Einzelfall trotz bestehenden ortsrechtlichen Anbauverbots eine Bebauung zuließ. Der Abschluss solcher sog. Anbau- oder Abstandnahmeverträge ist aber regelmäßig ein tragfähiges Indiz dafür, dass die betreffende Straße nach dem maßgeblichen Willen der Gemeinde noch unfertig war.
16Vgl. Arndt, KStZ 1984, S. 121, 122 f.
17Diese Indizwirkung wird auch nicht durch gegenläufige Anhaltspunkte in Frage gestellt. Namentlich folgen solche nicht allein aus dem Hinweis des Zulassungsantrags, (spätestens) mit Aufbringen der Teerdecke seien die Mindestanforderungen an die Befestigung von Straßen nach den reichsrechtlichen Kleinsiedlungsbestimmungen erfüllt gewesen. Denn diese Bestimmungen waren kein Ersatz für ein auf die konkrete Anlage bezogenes gemeindliches Straßenbauprogramm.
18Vgl. PrOVG, Entscheidung vom 7. November 1933 ‑ II. C. 84/33 ‑, RVBl. Jg. 55, 427.
19c) Der Zulassungsantrag wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ferner ein, die Beklagte habe ‑ anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ verschiedene Grundstücke zu Unrecht als nicht durch die Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen angesehen und deshalb bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Auch dem ist nicht zu folgen.
20aa) Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Erschlossen im Sinne dieser Vorschrift wird ein Grundstück durch eine Anbaustraße, wenn ihm hierdurch entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzbarkeit vermittelt wird. Voraussetzung für ein derartiges Erschlossensein eines Grundstücks ist daher grundsätzlich seine ‑ allenfalls durch ausräumbare Hindernisse beeinträchtigte ‑ Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit. Grundstücke, die im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse einer Bebaubarkeit oder einer ihr erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit entzogen sind und deshalb nicht als Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB qualifiziert werden können, gehören nicht zu den nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücken. Derartige Grundstücke sind generell ungeeignet, eine Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB auszulösen, und müssen daher schon bei der Aufwandsverteilung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB unberücksichtigt bleiben.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 ‑ 8 C 40.95 ‑, juris, Rn. 10 (= BVerwGE 102, 159); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 21 f.
22Davon ausgehend ist das Flurstück 3330 von der Aufwandsverteilung ausgenommen, weil der geltende Bebauungsplan es als öffentliche Grünfläche ausweist und es ihm damit an einer Bebaubarkeit oder einer erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit mangelt.
23Vgl. dazu erneut BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 ‑ 8 C 40.95 ‑, juris, Rn. 10 (= BVerwGE 102, 159).
24Der Umstand, dass das Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut ist, das Bestandsschutz genießt, führt vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein bebautes Grundstück, das etwa wegen seiner Außenbereichslage oder aus anderen Gründen nicht mehr bebaut werden darf, nicht dadurch gemäß § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig, dass das auf ihm vorhandene Gebäude Bestandsschutz genießt. Ihm fehlt vielmehr die Bebaubarkeit mit der Folge, dass es bereits aus dem Kreis der nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke herausfällt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2002 ‑ 9 C 5.01 ‑, juris, Rn. 24 (= NVwZ-RR 2002, 770), vom 17. Juni 1994 ‑ 8 C 24.92 ‑, juris, Rn. 24 (= BVerwGE 96, 116), und vom 20. September 1974 ‑ IV C 70.72 ‑, juris, Rn. 10 (= NJW 1975, 323); OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2005 ‑ 3 A 3028/01 ‑, juris, Rn. 47 (= NWVBl. 2006, 339); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 23 Rn. 11.
26Warum diese Rechtsprechung ‑ wie der Zulassungsantrag meint ‑ auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte, erhellt sich nicht.
27Ist das Flurstück 3330 schon danach nicht durch den L1.-------weg erschlossen, kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob der zu dem baulich genutzten Grundstücksteil führende Weg mit dem Verwaltungsgericht darüber hinaus als eigenständige Erschließungsanlage zu bewerten ist.
28bb) Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen sind auch die Anfang 2006 durch eine Grundstücksteilung entstandenen, nicht unmittelbar am L1.-------weg liegenden Flurstücke 1038 und 1039 bei der Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen, weil sie durch den L1.-------weg nicht erschlossen sind. Denn zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht bestand eine rechtlich gesicherte Zufahrt (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) ‑ unstreitig ‑ nur (noch) von der G. -I. -Straße aus. Dass eine solche früher, d. h. vor der mit der Grundstücksteilung erfolgten Abbindung, vom L1.-------weg her gegeben war, ist insoweit ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass Versorgungsleitungen nach wie vor im Bereich der alten Zuwegung liegen mögen.
29d) Zuletzt beanstandet der Zulassungsantrag erfolglos die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die von der Beklagten berücksichtigten Kosten für die Beseitigung von Altlasten gehörten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand.
30Die Klägerseite zieht den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach grundsätzlich auch Aufwendungen für die Beseitigung von Altlasten als Freilegungskosten im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beitragsfähig sind, nicht in Zweifel. Allerdings meint sie, es handele sich vorliegend ‑ anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ‑, nicht um alte Straßenbestandteile, sondern um straßenfremdes Material, dass die Beklagte selbst erst kurz zuvor bei der Herstellung des Kreuzungsanschlusses eingebracht und für dessen Beseitigung deshalb allein sie einzustehen habe.
31Stichhaltige Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
32Soweit die Klägerseite auf die Kostenposition 022.11.5310 der Schlussrechnung vom 31. Juli 2008 verweist, ergibt sich daraus nichts für die Annahme des Ausbaus und der Entsorgung straßenfremder Stoffe. Die genannte Position ist mit "788,750 t Teeh. Straßenaufbruch laden + entsorgen, Verw.kl. B" beschrieben und betrifft damit offenkundig die Kosten für Aufladen, Transport und Entsorgung eines Teils der zuvor aufgebrochenen alten Asphaltbefestigung (siehe dazu die Positionen 022.11.5160 und 022.11.5170), während der ‑ nicht mit Teer belastete ‑ Rest (328,860 t) in der Position 022.11.5300 enthalten ist. Dass diese Positionsbezeichnung falsch ist, ist nicht ansatzweise erkennbar. Teerhaltige Stoffe wurden im Straßenbau ‑ worauf die Beklagte zutreffend aufmerksam gemacht hat ‑ jahrzehntelang im Einklang mit den früher geltenden Regelwerken verwendet. Bei Fahrbahnen entsprechenden Alters wird man daher regelmäßig auf teerhaltige Schichten treffen, die, wenn sie nicht in der Straße verbleiben können, besonderer Behandlung bedürfen. Hinzu kommt, dass vorliegend bereits Untersuchungen im Vorfeld der Baumaßnahme ergeben hatten, dass beim Aufbrechen der Fahrbahn mit teerhaltigem Asphalt der Verwertungsklasse B zu rechnen sei (vgl. dazu die Ausführungen unter Nr. 2.3 der Baubeschreibung vom 7. September 2007).
33Im Übrigen gilt Entsprechendes ‑ ohne dass dies von der Klägerseite angesprochen worden wäre ‑ auch für die Kosten in Position 022.13.2070 ("275,760 t Kontamin. Packlage lösen, laden und 61 km transportieren, PAK100"). Auch insoweit war gutachterlich schon vor Beginn der Straßenbauarbeiten das Vorhandensein ‑ straßen-bautypischen ‑ teerhaltigen Bodens zwischen Asphalt- und Tonschicht nachgewiesen worden, sodass es sich schwerlich um das von der Klägerseite behauptete Material handeln kann.
34Anderes folgt schließlich nicht aus dem Vortrag, der Kläger des Parallelverfahrens 15 A 402/15 (5 K 3474/12) habe auf seine Nachfrage an den vor Ort tätigen Bauleiter, warum im Kreuzungsbereich erst vor kurzer Zeit eingebrachtes Material wieder ausgeschachtet werde, zur Antwort erhalten, das Material sei kontaminiert und müsse entsorgt werden. Hieraus ergibt sich zum einen schon nicht, dass der Bauleiter damit nicht nur die als solche unstreitige Existenz belasteter Stoffe, sondern darüber hinaus auch die klägerseitige Annahme zur Herkunft dieser Stoffe bestätigt hat. Zum anderen fehlte es selbst dann, wenn man dies unterstellte, nach wie vor an einem greifbaren Anhalt dafür, dass dafür angefallene Kosten auch zu Lasten der Beitragspflichtigen in den Erschließungsaufwand eingeflossen sind.
352. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
36Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auf der Grundlage der Zulassungsbegründung lässt sich aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen, dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorbezeichneten Sinn offen ist.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für
- 1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; - 2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; - 3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.