Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Okt. 2014 - 14 A 2767/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, der Beschluss des Fachbereichsrats über die Auslaufregelungen zur Einstellung der Diplomstudiengänge Mathematik und Informatik sei formell rechtswidrig, weil ein Herr F. an der Sitzung teilgenommen und den Fachbereichsrat vor seiner Beschlussfassung über die Studienstrukturreformverordnung informiert habe. Die Klägerin hat insoweit schon nicht hinreichend dargelegt, aus welcher Rechtsnorm die von ihr angenommene formelle Rechtswidrigkeit folgen soll. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, sind die Sitzungen des Fachbereichsrats öffentlich (vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 HG, § 4 der Geschäftsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen i. V. m. § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Senats der FernUniversität in Hagen). Daher ist gegen die Anwesenheit von Nichtfachbereichsmitgliedern ohnehin nichts zu erinnern. Es ist darüber hinaus auch keine Rechtsnorm erkennbar, die es dem Fachbereichsrat verböte, sich zu einem Tagesordnungspunkt durch Anhörung einer sachverständigen Person (hier nach Vermutung der Klägerin eines wissenschaftlichen Mitarbeiters der Beklagten) zu informieren.
5Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, der jeweilige Auslaufplan zu den in den Diplomstudiengängen angebotenen Kursen hätte mit Blick auf die in diesen Kursen zu erwerbenden Leistungsnachweise für die Diplom-Vorprüfung ebenso wie die Auslaufregelungen in den Prüfungsordnungen durch den Fachbereichsrat beschlossen werden müssen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass es sich bei dem Auslaufplan um eine organisatorische Regelung handelt, deren formelle Rechtswidrigkeit nicht die Unwirksamkeit der Fristenregelungen in § 32a Abs. 4 und 5 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Diplomstudiengang Mathematik vom 28.3.1996 i. d. F. der 7. Änderungssatzung vom 1.10.2008 (DPO Mathematik) und § 29a Abs. 4 und 5 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Diplomstudiengang Informatik vom 18.8.1995 i. d. F. der 10. Änderungssatzung vom 1.10.2008 (DPO Informatik) begründet. Die Klägerin benennt keine Rechtsnorm, warum der Umstand, dass der Auslaufplan möglicherweise mangels Beschlusses über ihn im Fakultätsrat entgegen § 32a Abs. 2 DPO Mathematik und § 29a Abs. 2 DPO Informatik nicht Bestandsteil der Diplomprüfungsordnung geworden ist, zur Unwirksamkeit der genannten Fristenregelungen führen soll.
6Die Auslaufregelungen verstoßen auch nicht gegen §§ 6 und 7 der Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform (StudienstrukturreformVO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Regelung in § 6 Abs. 1 StudienstrukturreformVO auch die Befugnis umfasst, unter Wahrung der Vorgaben der Studienstrukturreformverordnung zeitliche Enddaten für Zwischenprüfungen zu setzen, soweit diese nach dem Diplomstudiengang vorgesehen waren.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2012 - 14 B 371/12 -, NWVBl. 2012, 477.
8Entsprechende Enddaten können gleichermaßen für Teilzeitstudierende erlassen werden. Diese in der Rechtsprechung des Senats für Vollzeitstudierende bereits anerkannte Befugnis wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, soweit sie darauf hinweist, dass nach § 6 Abs. 1 S. 1 StudienstrukturreformVO die "Fortsetzung des Studiums" ermöglicht werden müsse, das gesamte Studien- und Prüfungsangebot folglich bis zum Ende der Regelstudienzeit zuzüglich der Übergangszeit vorgehalten werden müsse. Die "Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester" im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 StudienstrukturreformVO bzw. zuzüglich acht Semester (§ 7 S. 1 StudienstrukturreformVO) verpflichtet die Hochschulen nicht, das gesamte Studien- und Prüfungsangebot bis zum Ablauf dieser Fristen vorzuhalten. Die vorgenannten Regeln stellen lediglich sicher, dass ein bereits aufgenommenes Diplom-Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich der individuellen Übergangszeit ordnungsgemäß, d. h. entsprechend der von der jeweiligen Prüfungsordnung vorgegebenen Struktur, beendet werden kann.
9Das Verwaltungsgericht hat im Folgenden festgestellt, dass die Diplom-Vorprüfung in den Diplomstudiengängen Mathematik und Informatik eine solche Zwischenprüfung darstellt. Die Richtigkeit dieser Einschätzung stellt die Klägerin nicht infrage, indem sie darauf hinweist, dass vor Inkrafttreten der Auslaufregelungen einzelne Leistungsnachweise und/oder Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung noch kurz vor der Anmeldung zur Diplom-Prüfung erbracht werden konnten. Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Strukturierung der beiden Diplomstudiengänge in ein Grundstudium, das durch die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen wird (vgl. § 12 Abs. 1 DPO Mathematik, § 11 Abs. 1 DPO Informatik), und ein Hauptstudium, an dessen Ende die Diplom-Prüfung steht. Vor diesem Hintergrund ändert die von der Klägerin geschilderte Gestaltungsmöglichkeit nichts an der Befugnis, zeitliche Enddaten für Zwischenprüfungen zu setzen. Diese Enddaten müssen allerdings die zeitlichen Vorgaben der §§ 6 und 7 StudienstrukturreformVO berücksichtigen.
10Gemessen hieran begegnen die in § 32a DPO Mathematik, § 29a DPO Informatik gesetzten Enddaten für Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung keinen Bedenken. Die am 1.10.2008 in Kraft getretenen Regelungen befristen Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung im Erstversuch bis zum 31.3.2012 und im übrigen einschließlich der für die Diplom-Vorprüfung erforderlichen Leistungsnachweise bis zum 31.3.2013. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 und 4 DPO Mathematik, § 4 Abs. 2 S. 2, § 3 Abs. 1.II MPO Informatik sollen Teilzeitstudierende die Diplom-Vorprüfung nach dem 8. Semester bestanden haben. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 7 S. 1 StudienstrukturreformVO muss Teilzeitstudierenden für die Erlangung des Vordiploms eine Übergangszeit zugestanden werden; mit Blick auf die Regelstudienzeit von neun Semestern sind für die Diplomvorprüfung nicht mehr als vier Semester zu gewähren. Die mithin für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung zu gewährleistenden 12 Semester standen der Klägerin zur Verfügung.
11Die Klägerin hat ihr Studium im Diplom-Studiengang Informatik im Wintersemester 1994/95 zunächst als Teilzeitstudierende aufgenommen, sodann vom Sommersemester 1995 bis zum Sommersemester 2001 in Vollzeit und seit dem Wintersemester 2002/03 in Teilzeit betrieben. Das nach den vorgenannten Regelungen zu gewährleistende Zeitkontingent von 12 Semestern hatte die Klägerin folglich bereits vor dem Inkrafttreten der Auslaufregelung am 1.10.2008 verbraucht. Den Zuschlag von hier vier Semestern für die Diplomvorprüfung wird man wohl erst mit dem Erlass der Studienstrukturreformverordnung beginnen lassen können.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.8.2014 ‑ 14 E 679/14 ‑, NRWE Rn. 7,
13Seit dem Inkrafttreten der Studienstrukturreformverordnung i. d. F. der Verordnung vom 28.10.2007 (GV.NRW. S. 477) am 17.11.2007 hat die Klägerin noch volle neun Semester zur Ablegung des ersten Versuch der Diplomvorprüfung und elf Semester zur endgültigen Ablegung der Diplomvorprüfung gehabt. Das reicht. Ihr Studium im Diplom-Studiengang Mathematik betreibt die Klägerin seit dem Wintersemester 2006/07 als Teilzeitstudierende. Die nach den vorgenannten Regelungen zu gewährleistenden 12 Semester standen der Klägerin - vom Beginn ihres Studiums an gerechnet - folglich ebenfalls zur Verfügung. Auch der viersemestrige Zuschlag ist ihr ‑ wie oben für den Studiengang Informatik ausgeführt ‑ gewährt worden.
14Ernstliche Zweifel weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, sie sei von der Auslaufregelung in § 32a DPO Mathematik nicht betroffen und folglich weiter berechtigt, Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese Einschätzung geht offensichtlich fehl. Da die Klägerin ihr Diplom-Studium Mathematik nicht im Wintersemester 1994/95, sondern im Wintersemester 2006/07 aufgenommen hat, gilt für sie die am 1.10.1996 in Kraft getretene Diplomprüfungsordnung vom 28.3.1996, in die mit Wirkung zum 1.10.2008 die Auslaufregelung des § 32a DPO Mathematik aufgenommen worden ist.
15Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. Denn eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art wird von der Klägerin nicht formuliert.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.