Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Okt. 2013 - 13 C 89/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat seine Begründungspflicht nach § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht verletzt. Es hat auch hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Zulassung für das 1. Klinische Fachsemester die Gründe angegeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind, weitere Studienplätze seien nicht vorhanden. Die Beschlussbegründung muss nicht auf jede einzelne im Verfahren aufgeworfene Frage eingehen. Auch ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht auf seinen Beschluss vom 18. April 2013 Bezug genommen hat, der ebenfalls die Zulassung zum Medizinstudium an der Antragsgegnerin im 1. Klinischen Fachsemester zum Sommersemester 2013 betrifft und selbst ordnungsgemäß begründet ist. Dass dieser – neben inhaltlichen Ausführungen – zulässigerweise einen Beschluss des Gerichts für das Wintersemester 2012/2013 in Bezug nimmt, ist im Übrigen Folge der auf das gesamte Studienjahr bezogenen Kapazitätsermittlung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Klinischen Semester zu Recht abgelehnt. Zur ferner abgelehnten, hilfsweise begehrten Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester verhält sich die Beschwerde nicht.
51. Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zahl der Studienplätze nach der Darstellung des Antragstellers nur etwa 17 % der personellen Kapazität ausschöpft. Die Antragsgegnerin hat, wie von § 17 KapVO vorgegeben, das Berechnungsergebnis aufgrund der personellen Ausstattung anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren überprüft (Absatz 1) und dementsprechend niedriger festgesetzt (Absatz 2). Für die Gewährung des geforderten Zuschlags ist deshalb kein Raum.
62. Weitere Kapazitäten ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers zu Lehrkrankenhäusern sowie Kooperationsvereinbarungen mit anderen Kliniken. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass in Bezug auf den allein relevanten Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden verbindlichen und auf Dauer angelegten Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zur Annahme, die Erklärung der Antragsgegnerin sei unzutreffend. Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken abzuschließen bzw. bestehende Kooperationen entsprechend auszugestalten , lässt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht ableiten.
73. Das Vorbringen zu einer geplanten privaten „Medical School“ verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine solche Einrichtung existiert noch nicht. Es gibt lediglich Ideen und ein fünf Jahre altes Modell, dessen Umsetzung nach dem vom Antragsteller eingereichten Zeitungsbericht zweifelhaft ist. Die Studienplätze sollen im Übrigen über Gebühren finanziert werden. Hiervon ausgehend erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit sich daraus weitere Studienplätze für das Sommersemester 2013 ergeben sollen. Eine weitere Aufklärung ist deshalb hier ebenfalls nicht geboten.
84. Die geforderte Erhöhung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO scheidet aus. Danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahlen in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern erfährt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller macht auch lediglich geltend, es sei nicht hinnehmbar, dass rund 83 % der personellen Ausbildungskapazität nicht zugunsten der Studienbewerber genutzt werde. Dies ist aber Folge der vorgegebenen Korrektur nach § 17 KapVO, die nicht durch eine anschließende Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO ausgehebelt werden kann.
95. Es unterliegt keinen Bedenken, dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, vom 1. Oktober 2009 ‑ 13 B 1186/09 -, vom 10. April 2008 - 13 C 63/08 - und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, jeweils juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 886 - 895; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 17 KapVO Rdnr. 9.
11Der Begriff der "tagesbelegten Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO enthaltene gleichlautende Begriff. Für letztere Regelung, in der es um den Krankenversorgungsabzug geht, ist überwiegend anerkannt, dass sie nur solche Krankenversorgungstätigkeiten erfasst, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung besteht für Privatpatienten nicht. Deren Behandlung wird von der Lehrperson als entgeltliche Nebentätigkeit i.S.d. § 7 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) unter Benutzung der Einrichtung des Klinikums erbracht (vgl. § 14 Abs. 3 und Abs. 6 HNtV). Es handelt sich bei ihnen deshalb auch nicht um Patienten des Klinikums. Die fehlende Berücksichtigung der Privatpatienten verstößt nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot und damit auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses richtet sich ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt. In dieser Eigenschaft kann die Hochschule nur im Rahmen des geltenden Arbeits- bzw. Dienstrechts von den liquidationsberechtigten Klinikärzten eine mit der Lehre verbundene Krankenversorgung der Allgemeinpatienten als hauptamtliche Aufgabe verlangen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, a.a.O.
136. Erfolglos macht der Antragsteller weiter geltend, bei der Berechnung der tagesbelegten Betten seien auch die Betten der Tagesklinik einzubeziehen. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Es ist zwar unbestritten, dass Betten und Belegungstage in den letzten Jahren aus Gründen der Verringerung der Kosten zurückgegangen sind. Es liegt aber im gesetzgeberischen Einschätzungsermessen, in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber diesen Einschätzungsspielraum überschritten hat.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 13 C 51/13 -, vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186/09 -, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, a.a.O.
157. Das Vorbringen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 und der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 veranlasst ebenso wenig eine Entscheidung zu seinen Gunsten. Einen subjektiven Anspruch des Studienbewerbers auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität der Klinik begründen weder der Hochschulpakt 2010 noch die Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015.
168. Auch der Hinweis auf § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil unter dem für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nach dieser Vorschrift nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Ministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Hieraus kann der Antragsteller, der den vorklinischen Teil im Übrigen in Ungarn absolviert hat, aber keinen Anspruch ableiten, dass die Antragsgegnerin einen weiteren Studienplatz für ihn schafft. Auch aus der Praxis der Antragsgegnerin, keine Teilstudienplätze nur für den vorklinischen Teil anzubieten (vgl. § 18 Abs. 2 KapVO) und alle bei ihr eingeschriebenen Studenten nach Abschluss des vorklinischen Teils für den klinisch-praktischen Teil zuzulassen, kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Sollte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit über die errechnete klinische Kapazität hinaus ausgebildet haben, hat sie damit jedenfalls nicht zu erkennen gegeben, durch eine von vornherein beabsichtige Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe zu behandeln und im Sommersemester mehr als die vergebenen 113 Studienplätze (bei festgesetzten 107) vergeben zu können. Die mit – ohnehin nach Fristablauf eingegangenem – Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 geforderte Aufklärung ist deshalb nicht geboten. Maßgeblich für die Kapazitätsbestimmung ist die Berechnung nach den gesetzlichen Vorgaben, nicht eine statistische Ermittlung, wie viele Studierende in den vergangenen Jahren in dem entsprechenden Studienabschnitt studiert haben.
179. Das Vorbringen zum Ansatz des Schwundfaktors 1,0 geht ins Leere, weil der Antragsteller offenbar davon ausgeht, es gebe hier keine Schwundberechnung. Die zulässigerweise nach dem Hamburger Modell vorgenommene Ermittlung des Schwunds befindet sich aber, anders als vom Antragsteller dargestellt, bei den Kapazitätsunterlagen. Einwände hiergegen werden nicht erhoben.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.