Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Sept. 2016 - 13 A 1697/16.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
3Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Dezember 2015, § 78, Rn. 88 m. w. N.
4Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage recht-licher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, Rn.2 und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑.
6Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen bereits deswegen nicht, weil die Kläger keine konkrete Frage formuliert haben. Die Kläger haben nur ausgeführt: „Über den Einzelfall hinaus ist diese Problematik von grundsätzlicher Bedeutung. Daher ist die Berufung diesbezüglich zuzulassen.“
7Soweit mit „diese Problematik“ wohl die Erkrankungen der Kläger, die vorgelegten ärztlichen Atteste über ambulante Behandlungen der Kläger zu 1. und zu 2., die stationäre Behandlung des Klägers zu 2. sowie die Behauptung, die in den Unterlagen ausgewiesenen Medikamente seien in Afghanistan nicht erhältlich, angesprochen sind und damit sinngemäß die Fragen enthalten sein sollten,
8ob die psychischen Erkrankungen der Kläger in Afghanistan behandelbar sind und
9ob die in den Attesten ausgewiesenen Medikamente in Afghanistan erhältlich sind,
10sind diese vorliegend nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
11Die Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil diese Frage erstinstanzlich nicht entscheidungserheblich war und sich auch in einem Berufungsverfahren so nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt, dass mit Blick auf die konkreten Umstände im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. bei seiner Rückkehr nach Afghanistan alsbald wesentlich verschlechtern werde. Keiner der eingereichten Unterlagen (ärztliche Bescheinigungen und Atteste) sei eine derartige Prognose entnehmbar. Die Vermutung, die psychische Erkrankung sei auf die langjährigen Schikanen nach seiner Eheschließung zurückzuführen, finde in den ärztlichen Bescheinigungen keine Bestätigung. Die Ausführungen im vorläufigen Arztbericht des B. Krankenhauses L. vom 18. Mai 2016 sowie seine eigenen Angaben deuteten darauf hin, dass die Beschwerden jedenfalls ihre Ursache auch in der derzeitigen Lebenssituation und damit in inlandsbezogenen Umständen habe. Schließlich sei davon auszugehen, dass aufgrund der zu erwartenden bestehenden familiären und finanziellen Unterstützung es dem Kläger zu 1. möglich sein werde, die zur Sicherung seines Gesundheitszustandes auf einem rechtlich hinnehmbaren Niveau notwendigen Medikamente zu beschaffen. Gleiches nimmt das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung für die Klägerin zu 2. an, deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen es für noch weniger stark ausgeprägt erachtet. Entscheidungserheblich war somit nicht die Behandlungsfähigkeit der psychischen Erkrankung als solches, sondern nur, ob Medikamente (Antidepressiva bzw. Beruhigungsmittel) für die Kläger verfügbar sind. Soweit die Frage der Verfügbarkeit derartiger Medikamente (in Kabul) grundsätzlicher Klärung zugänglich ist, ist sie nicht klärungsbedürftig, da sie bereits geklärt ist. Landesweit sind Medikamente zwar weiterhin unzureichend verfügbar; es gibt allerdings bedeutende Unterschiede in der medizinischen Versorgung innerhalb des Landes. Dabei ist die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Südostprovinzen. Insbesondere in Kabul ist die medizinische Versorgung und die Medikamentenverfügbarkeit im Vergleich mit den übrigen Landesteilen besser. Medikamente sind allerdings - trotz der in der afghanischen Verfassung verankerten Kostenfreiheit der primären Gesundheitsversorgung - zu einem beachtlichen Teil nur gegen Bezahlung erhältlich, sie entsprechen zudem teilweise auch nicht den (dortigen) Qualitätsanforderungen.
12Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 24 f.; AA, Afghanistan Reisewarnung, medizinische Hinweise, Stand 31. August 2016 (online abrufbar), Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 21. Januar 2016, S. 175ff, Republik Österreich, Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation Afghanistan, Sicherheitslage in Kabul, 16. Oktober 2012, S. 7, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zum Gesundheitswesen in Kabul sowie in Afghanistan allgemein, 9. Dezember 2014, m.w.N.
13Mit Blick auf das Vorstehende und unter Berücksichtigung, dass Antidepressiva/Beruhigungsmittel keine Spezialmedikamente oder solche Medikamente sind, die besondere Lagerungsbedingungen (z.B. Kühlung) erfordern, und der Tatsache, dass Psychopharmaka auch in die Liste der wichtigsten Medikamente in Afghanistan aufgenommen wurden,
14vgl. WHO, Building Back Better, Sustainable Mental Health Care after Emergencies, 2013, S. 30,
15ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls in Kabul (ggfs. gegen Bezahlung) erhältlich sind.
16Darüber hinaus gehende Umstände, so die Einbindung der Kläger zu 1. und zu 2. in ein entsprechendes familiäres Umfeld, die finanziellen Möglichkeiten einschließlich der entsprechenden Unterstützung durch Familienangehörige sowohl in Afghanistan (auch in Kabul) als auch im Ausland sind Fragen des Einzelfalles, die einer generellen Klärung nicht zugänglich sind.
17Für die Klägerin zu 2.) würde sich die Frage der Verfügbarkeit von Antidepressiva in Afghanistan in der Berufungsinstanz auch deshalb voraussichtlich nicht stellen, weil sie bereits das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht glaubhaft gemacht hat. Das von ihr vorgelegte Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 10. Februar 2015 erfüllt bereits in keiner Weise die Darlegungsanforderungen an ein ärztliches Attest (vgl. § 60a Abs. 2 lit. c AufenthG). Es enthält weder die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, noch die Methode der Tatsachenerhebung, noch eine Aussage zur Schwere der Erkrankung und über die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Im Übrigen ist das Attest zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits 1 ½ Jahre alt.
182. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
19Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014
21-13 A 2557/13.A -, juris, Rn. 3.
22Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes-verfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011
24- 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2.
25Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvor-bringens nicht feststellbar.
26Der Vortrag der Kläger zum Dolmetscher und zur Verständigung in der mündlichen Verhandlung ist nicht geeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen. Insoweit rügen die Kläger, es sei ein Paschtune als Dolmetscher anwesend gewesen, der nicht für die persische Sprache bzw. Dari geeignet gewesen sei und bei dem die Kläger Angst vor einer „falschen Einmischung in die Übersetzung“ gehabt hätten. Deshalb habe zunächst ein Kleinkind versucht zu übersetzen und als das nicht ausgereicht habe, sei der Prozessbevollmächtigte gezwungen gewesen, zu übersetzen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei fehlerhaft, soweit darin ausgewiesen sei, die Kläger hätten auf die Übersetzungsdienste wegen ausreichender eigener Deutschkenntnisse verzichtet. Eine Anregung, das Verfahren zu vertagen und einen Dolmetscher für die Sprache Dari zu laden, habe kein Gehör gefunden.
27All das findet zunächst im Protokoll der mündlichen Verhandlung keine Stütze. Hinsichtlich der behaupteten Fehlerhaftigkeit der protokollierten Erklärung der Kläger: „…wir möchten die Hilfe des Dolmetschers nicht länger in Anspruch nehmen. Wir können selbst deutsch sprechen und werden dem Gericht daher die Fragen in deutscher Sprache beantworten“, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger einen Protokollberichtigungsantrag nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO gestellt haben. Dass die Kläger die Vertagung und Ladung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari angeregt hätten, ist im Protokoll ebenfalls nicht vermerkt. Auch ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein etwaiger Protokollierungsantrag nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt wurde. Übersetzungsversuche eines „Kleinkindes“ ergeben sich ebenfalls nicht aus dem Protokoll, wohl aber die Zuhilfenahme des Sohnes der Kläger, der bereits 15 Jahre alt ist und ganz sicher nicht mehr als „Kleinkind“ einzustufen ist.
28Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, kann im Übrigen nur dann erfolgreich sein, wenn die nach Lage der Sache gegebenen zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.
30Dies ist hier nicht der Fall. Den anwaltlich vertretenen Klägern wäre es nämlich sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, einen Vertagungsantrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht wäre - selbst wenn der durch das Gericht geladene Dolmetscher nicht die zur Übersetzung nötigen Sprachkenntnisse in Dari hatte und die Kläger die protokollierte Erklärung nicht abgegeben haben sollten - angesichts des bereits längeren Aufenthalts der Kläger und ihrer Kinder in Deutschland (4 Jahre) und des Vorhandenseins eines aus Afghanistan stammenden Prozessbevollmächtigten, der die deutsche Sprache beherrscht und zudem muttersprachlich Dari spricht, auch nicht etwa verpflichtet gewesen, von sich aus zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu vertagen. Auch eine etwaige Anregung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, unter Ladung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari zu vertagen, wäre nicht geeignet gewesen, eine entsprechende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts anzunehmen.
31Darüber hinaus liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nur dann vor, wenn das Gericht Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen, oder dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war. Daher muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte, wobei die Anforderungen an die Darlegungen nicht überspannt werden dürfen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn er inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgetragen hätte.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006
33- 1 A 4015/06.A -, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.
34Hier ist weder im Zulassungsantrag dargelegt, noch sonst ersichtlich, was die Kläger, die sich mit Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung umfassend geäußert haben, darüber hinaus noch vorgetragen hätten, wenn zusätzlich ein „geeigneter“ Dolmetscher anwesend gewesen wäre.
35Das Zulassungsvorbringen, die Einzelrichterin habe in ihrem Urteil Tatsachen für die Ablehnung der Klage benutzt, die niemals in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen.
36Das von den Klägern damit geltend gemachte Vorliegen einer Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt.
37BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 6 B 70.97 -, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 13a ZB 14.30123 - juris Rn. 7
38Für das Tatsachengericht besteht aber keine generelle Pflicht, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag der Kläger bewertet, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Eine Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
39Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 und vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
40Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung nicht festgestellt werden. Die Kläger haben nämlich bereits nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, aber im Urteil zur Klageabweisung geführt haben sollen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ausweislich des Protokolls sowohl die von den Klägern vorgetragenen Verfolgungsschicksale als auch die geltend gemachten Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. und etwaige sonstige Gefahren im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Sicherung des Existenzminimums) gewesen.
41Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht deshalb vor, weil das Gericht Umstände, die die Kläger zur Existenzgefährdung und zu den Erkrankungen beim Gericht dargelegt haben, nicht berücksichtigt hat. Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sowohl die Erkrankungen als auch die sonstigen Gefahren bei einer Rückkehr nach Afghanistan berücksichtigt wurden. Im Ergebnis wenden sich die Kläger mit ihrem Vortrag gegen dessen rechtliche Bewertung, die mit der Gehörsrüge nicht angreifbar ist. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, Rn. 3, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris, Rn. 10, OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 8.
43Letzteres haben die Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich. Dass die Kläger im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan dort keiner extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden, wurde im angefochtenen Urteil begründet. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere abgestellt auf das Vorhandensein einer Unterkunft sowie eines familiären Netzwerkes in Afghanistan und im Ausland, das in der Lage ist, die Kläger sowohl tatsächlich als auch finanziell zu unterstützen, so dass diese trotz einer gegebenenfalls eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 1., der Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. sowie dem Vorhandensein von drei minderjährigen Kindern im Falle einer Rückkehr keiner extremen Gefahrenlage im o.g. Sinne ausgesetzt seien. Eine von Willkür geprägte Beweiswürdigung kann darin nicht gesehen werden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
45Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Sept. 2016 - 13 A 1697/16.A
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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Keiner der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung ist gegeben.
31. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
4Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013
6-13 A 2871/12.A -, www.nrwe.de, Rn. 12 bis 18.
7Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes-verfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat,
8vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011
9- 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2.
10Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvor-bringens nicht feststellbar. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass der Kläger zwischen 1998 und seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2007 von seinen mutmaßlichen Verfolgern unbehelligt geblieben sei, geschlossen hat, ihm drohe keine Blutrache bzw. diese sei mit dem Tod seines Bruders beendet. Entsprechendes gilt für die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe trotz seiner Tätigkeit als Lehrer an einer Mädchenschule und seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, nicht glaubhaft gemacht, von diesen aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden. Der Einwand des Klägers, an dieser Argumentation werde deutlich, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen sowie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Mostafa Danesch in dessen Gutachten vom 10. Januar 2013 ignoriert habe, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich umfassend mit dem Vortrag des Klägers im Klageverfahren auseinander gesetzt und hat in den Entscheidungsgründen auch das erwähnte Gutachten des Sachverständigen Dr. Mostafa Danesch erwähnt. Demgegenüber zielt das Zulassungsvorbringen in erster Linie darauf ab, Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung aufzuzeigen und die Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu - im Stil einer Berufungsschrift - zu entkräften. Darauf kann der Kläger den geltend gemachten Gehörsverstoß indes nicht mit Erfolg stützen. Denn etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensverstoß kann darin nur ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen,
11vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, Rn. 3, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris, Rn. 10.
12Dafür, dass die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts Erwägungen enthält, die diese Schwelle überschreiten, bietet das Zulassungsvorbringen keinen Anknüpfungspunkt. Wenngleich die Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers danach - was zulassungsrechtlich unerheblich ist ‑ nicht durchgehend zwingend sein mag, entzieht sie sich nicht der Logik, sondern ist im Gegenteil ausführlich, stimmig und überzeugend.
13Auch die Wahrunterstellungen hinsichtlich der in den Hilfsbeweisanträgen zu den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatsachen verletzen nicht das rechtliche Gehör des Klägers. Eine Gehörsverletzung durch Wahrunterstellung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag ablehnt oder die Stellung eines Beweisantrags als unnötig erscheinen lässt, indem es die jeweilige Tatsache als wahr unterstellt, von dieser Wahrunterstellung in dem Urteil aber abweicht,
14vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1999 - 2 BvR 206/98 -, juris, Rn. 21.
15Die Entscheidungsgründe enthalten keine derartige Abweichung. Dass das Verwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt hat und zugleich angenommen hat, der Kläger habe einen ihn und seine Familie betreffenden Blutracheschwur nicht glaubhaft gemacht, ist prozessordnungsrechtlich nicht zu beanstanden und führt nicht zur Inkongruenz der Wahrunterstellungen. Denn die unter Beweis gestellten und als wahr unterstellten Tatsachen sind für sich genommen nicht geeignet, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Sie belegen - unabhängig von konkret stattgefundenen Verfolgungshandlungen - nur ein erhöhtes Risiko des Klägers, einem Blutracheschwur zum Opfer zu fallen. Demgegenüber bieten sie keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die zu treffende konkrete Gefahrenprognose, die entscheidend von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von Maß und Umfang aus diesem Anlass stattgefundener Bedrohungen abhängt. Diese hat das Verwaltungsgericht umfassend, ohne dass insoweit Widersprüche zu den erfolgten Wahrunterstellungen feststellbar sind, gewürdigt und gewichtet und ist auf dieser Grundlage zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe einen ihn und seine Familie betreffenden Blutracheschwur nicht glaubhaft gemacht.
16Hierin liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
17Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, NJW 1991, 2823, und Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -, InfAuslR 1988, 55.
18Die Beteiligten können nicht voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht sie vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A.-, juris, Rn 26.
20Ausgehend hiervon muss ein Asylbewerber stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt. Daran ändert nichts, dass einzelne unter Beweis gestellte Tatsachen zum Vorfluchtgeschehen als wahr unterstellt worden sind, zumal sich daraus nichts zu deren Gewichtung im Zusammenhang mit weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen herleiten lässt. Abgesehen davon begründet die Wahrunterstellung aber auch deswegen keine Überraschungsentscheidung, weil sie beim Kläger - bedingt dadurch, dass sie erst in den Entscheidungsgründen erfolgte - überhaupt keine unzutreffende Erwartung hervorgerufen haben kann.
21Dass das Verwaltungsgericht den hilfsweise gestellten Beweisantrag zu Ziffer 5 abgelehnt hat, ist prozessordnungsrechtlich ebenfalls unbedenklich. Die Ablehnung bezieht sich nur auf den ersten Satz des Beweisantrages, der - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - keine Tatsachen, sondern eine Bewertung beinhaltet, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Entsprechendes gilt für den dritten Satz dieses Hilfsbeweisantrages. Selbst wenn man sich insoweit mit dem Kläger auf den Standpunkt stellt, dass damit Tatsachen unter Beweis gestellt werden, musste das Verwaltungsgericht diesem Beweisantrag nicht nachgehen, weil er unsubstantiiert ist. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, worin die besondere Sachkunde des als sachverständigen Zeugen benannten Dr. Mostafa Danesch in Bezug auf die subjektiven Absichten der Brüder des G. M. liegen soll und welche eigenen Wahrnehmungen dieser im Zusammenhang damit gemacht hat. Soweit das Verwaltungsgericht die im zweiten Satz des Antrages unter Beweis gestellte Tatsache, dass die vier Brüder des G. M. heute einflussreiche Persönlichkeiten sind und in herausgehobenen staatlichen Stellungen tätig sind, als wahr unterstellt hat, folgt daraus keine Inkongruenz. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand berücksichtigt, ohne an anderer Stelle der Entscheidungsgründe damit unvereinbare Feststellungen zugrunde gelegt zu haben. Es hat ihn lediglich - ohne, dass sich dies den Gesetzen der Logik entziehen würde oder willkürlich wäre und insofern zulassungsrechtlich bedeutsam sein könnte - im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht als ausschlaggebend angesehen.
22Die erfolgte Ablehnung des Beweisantrages zu Ziffer 6 ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, weil auch dieser Antrag unsubstantiiert ist. Einerseits fehlt es an der für den Zeugenbeweis erforderlichen Konkretisierung der unter Beweis gestellten Behauptung und andererseits an der Darlegung, welche Wahrnehmungen der benannte Zeuge in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben soll.
23Vgl. dazu Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 98 Rn. 32.
24Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt darin aus den vorstehenden Gründen nicht.
25Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es als Beleg für die tatsächliche Situation in der Provinz Baghlan gerichtliche Entscheidungen zitiert habe, ohne diese oder die ihnen zugrunde liegenden Erkenntnisquellen in das Verfahren eingeführt zu haben, verhilft dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn eine dadurch etwaig begründete Gehörsverletzung würde, da das Verwaltungsgericht selbstständig tragend festgestellt hat, dass Kabul dem Kläger eine interne Schutzalternative bietet, nichts am Ergebnis der Entscheidung ändern.
262. Die geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt ebenfalls nicht vor. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8.
28Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung nicht einen - vom Kläger im Übrigen auch nicht benannten - abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - aufgestellten Rechtssatz abweicht. Soweit der Kläger meint, das verwaltungsgerichtliche Urteil widerspreche den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts insoweit, als die Herkunftsregion bzw. Teilgebiete davon regelmäßig nicht als interne Schutzalternative in Betracht zu ziehen seien, ist bereits zweifelhaft, ob die zur Begründung der Divergenz zitierte Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne innerhalb seiner Herkunftsprovinz in sicherere Gebiete ausweichen, als Verweis auf eine interne Schutzalternative zu verstehen ist oder nicht vielmehr Teil der Bewertung der Sicherheitslage in der Provinz Baghlan ist. Selbst von Ersterem ausgehend, würde es sich dabei aber allenfalls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall handeln, auf die die Divergenzrüge nicht mit Erfolg gestützt werden kann.
29Ebenfalls ohne Erfolg begründet der Kläger diese - erneut ohne insoweit einen abweichenden abstrakten Rechtssatz in dem angefochtenen Urteil zu benennen - damit, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung der internen Schutzalternative einen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang stehenden Zumutbarkeitsmaßstab zugrunde gelegt habe. Abgesehen davon, dass auch mit diesem Einwand lediglich eine - zulassungsrechtlich unerhebliche - fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall dargetan ist, trifft er der Sache nach nicht zu. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass Fälle von Tod aufgrund von Hunger oder Unterernährung in den vergangenen zehn Jahren bei Afghanistanrückkehrern nicht zu beobachten gewesen seien, setzt keinen Maßstab für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, sondern füllt neben einer Reihe anderer Gesichtspunkte als ein Teilaspekt einen Zumutbarkeitsmaßstab aus. Dass das Verwaltungsgericht dabei nicht das bloße Existenzminimum zum Maßstab genommen hat, ergibt sich offenkundig aus den Entscheidungsgründen.
303. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 -13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A ‑, juris, Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A -.
32Im Hinblick auf unionsrechtliche Fragen ist eine Rechtssache dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn dargelegt ist, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV einzuholen sein wird. Daran fehlt es, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, oder wenn es für die Entscheidung des Zulassungsantrages nicht auf die aufgeworfene unionsrechtliche Frage ankommt.
33Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124 Rn. 136.
34Das ist hier der Fall. Zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
35„ob die Definition des Grades willkürlicher Gewalt bzw. der notwendigen Gefährdungsdichte seitens des BVerwG in seinem Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 - mit Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG (QRL I) und Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU (QRL II) vereinbar ist
36und
37ob bei der Feststellung des Niveaus der willkürlichen Gewalt ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände nur die Zahl der Todesfälle und Verletzten bei der Zivilbevölkerung zugrunde gelegt werden darf bzw. muss oder darüber hinaus auch die Zahl seelisch verletzter Personen mit ernsthaften Traumata, die Zahl der Vergewaltigungen oder sexuellen Gewalt gegen Frauen und Männer bzw. Kinder, die Zahl der willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, die Zahl der (auch drohenden) Zwangsrekrutierungen, die Anzahl der Binnenvertriebenen im Land, die erhebliche Dunkelziffer betreffend alle Zahlen und die humanitäre Situation zu berücksichtigen sind,“
38sieht der Senat mangels Klärungsbedarfs keine Veranlassung.
39Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 ‑ 13 A 2998/11 -.
40Es besteht kein Ansatz dafür, dass das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Entscheidung des BVerwG vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - erforderliche Niveau willkürlicher Gewalt nicht mit Art. 15 lit. c) QRL I bzw. Art. 15 lit. c) QRL II vereinbar ist, zumal sich das BVerwG auf die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung des EuGH bezieht. Soweit die zweite Frage letztlich auf die Berücksichtigung qualitativer Aspekte bei der zu treffenden Gefahrenprognose abzielt, sieht der Senat bereits deswegen keinen Klärungsbedarf, weil auch nach der Rechtsprechung des BVerwG neben der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Anzahl der Opfer und der Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) vorzunehmen ist, wobei die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden können.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 ‑, juris, Rn. 23,
42und damit eine Berücksichtigung qualitativer Gesichtspunkte einhergeht.
43Die weitere Frage,
44„ob die inländische Schutzalternative des Artikel 8 QRL I bzw. nach Art. 8 QRL II voraussetzt, dass am Ort der inländischen Schutzalternative ein normales Leben mit Zugang zu Nahrung, Wasser, Unterkunft und medizinischer Versorgung unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse und ein normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum ohne ein Leben in Not und mit Entbehrungen auf Dauer gewährleistet, also sichergestellt ist und die Garantie der Achtung der Menschenrechte des Betroffenen ein ausreichendes Maß an Stabilität und effektiven staatlichen und zivilen Schutzstrukturen, die auf Dauer effektiven Schutz vermitteln, gewährleistet, also sicher gestellt ist“
45ist ebenfalls nicht grundsätzlich bedeutsam. Sie betrifft die - nicht klärungsbedürftigen, weil geklärten - Anforderungen, die an die Annahme einer internen Schutzalternative im Sinne des Art. 8 QRL I bzw. QRL II zu stellen sind. Die Frage, wann von einem Schutzsuchenden „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das BVerwG dahin präzisiert, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgehe.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 ‑, juris, Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20.
47Dass diese Feststellung nicht den Grad an Detailliertheit erreicht, den der Kläger insoweit für geboten hält, ist zulassungsrechtlich unerheblich. Im Übrigen ist diese Frage auch in der Rechtsprechung des Senats geklärt, der hierzu in seinem Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 - in Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Folgendes ausgeführt hat:
48„Nach den vorstehend genannten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz.
49Vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris, Rn. 30.”
50Soweit der Kläger auf eine Vielzahl weiterer, seiner Auffassung nach prüfungsbedürftiger Kriterien verweist, fehlt es mit Blick darauf schon an der für die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage erforderlichen Darlegung, weil sein Vorbringen sich nicht dazu verhält, wie deren Anwendung sich im vorliegenden Fall konkret auswirken würde.
51Die weitere Einwand des Klägers, es bestehe eine Abweichung zwischen dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - aufgestellten Rechtssatz, Art. 4 Abs. 4 QRL I privilegiere den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werde, und einem in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil inzident aufgestellten Rechtssatz, dass eine Vorverfolgung bzw. Vorschädigung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL I völlig irrelevant sei und nicht beachtet werden müsse, greift nicht durch. Denn er trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz diesen Inhalts aufgestellt. Der Kläger versucht dies - erfolglos - daraus herzuleiten, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, dass er schriftlich bedroht worden sei, aber gleichwohl die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 QRL I nicht als erfüllt angesehen habe. Im Kern beanstandet der Kläger damit erneut lediglich eine fehlerhafte ‑ im Rahmen der erhobenen Divergenzrüge unbeachtliche - einzelfallbezogene Rechtsanwendung.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
53Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
4Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
5Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 3 und vom 7. Februar 2013 - 13 A 2871/12.A -, juris, Rn. 12 ff.
6Allenfalls bei von Willkür geprägter oder handgreiflich unrichtiger, offensichtlich nicht mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung zu vereinbarender fehlerhafter Rechtsanwendung kann ein Gehörsverstoß - abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - in Betracht zu ziehen sein.
7Vgl. insoweit bezogen auf die Beweiswürdigung: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 ‑, juris, Rn. 3; VGH Kassel, Beschlüsse vom 1. März 1996 - 13 ZU 4039/95 -, juris, Rn. 12 und 11. Juli 1996 - 13 ZU 2400/96.A. -, juris, Rn. 9 ff.
8Das Gebot rechtlichen Gehörs beschränkt und bezieht sich auf den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff. Seine Verletzung scheidet deswegen aus, wenn nach Maßgabe der Rechtsmeinung des erkennenden Ausgangsgerichts auszuschließen ist, dass bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung ergangen wäre. Deswegen sind die Voraussetzungen einer Gehörsverletzung beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn das Ausgangsgericht eine Asylklage zu Unrecht - aber willkürfrei - wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abweist und aus diesem Grund nicht sachlich auf das Verfolgungsschicksal des Klägers eingeht.
9Vgl. GK-Asylrecht, Loseblatt, Stand: April 1998, § 78 Rn. 272; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Juli 1996 ‑13 UZ 2400/96. A -, juris, Rn. 13.
10Zudem korrespondiert der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit der Obliegenheit, sich dies zu verschaffen. Der Einzelne muss daher alle ihm nach Lage der Dinge zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sein Anliegen zu Gehör zu bringen. Für das Berufungszulassungsverfahren bedeutet dies, dass ein Verfahrensbeteiligter, der ihm zumutbare und nach Lage der Dinge abzuverlangende Anstrengungen unterlassen hat, sich durch Gebrauch der ihm eröffneten, tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen oder einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden, sich im Berufungszulassungsverfahren nicht auf einen solchen berufen kann.
11Vgl. GK-Asylrecht, a.a.O., § 78 Rn. 276 ff. m.w.N.
12Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen weder mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Wiedereinsetzungsantrag mit unzutreffenden Gründen zurückgewiesen, noch mit dem - sinngemäßen - Einwand, der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter seien dem Verhandlungstermin aufgrund eines im Vorfeld mündlich erteilten richterlichen Hinweises ferngeblieben, einen Gehörsverstoß im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG.
13Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag in der Art einer Berufungsschrift auf einen Auslegungs- bzw. Subsumtionsfehler bei der Anwendung der Fristbestimmung des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO stützt, rügt er damit einen zulassungsrechtlich unerheblichen Rechtsanwendungsfehler.
14Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage wegen Versäumung der Klagefrist und in Ermangelung der formellen Voraussetzung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig abzuweisen, ist nicht von Willkür geprägt oder handgreiflich unrichtig. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Pflicht eines Rechtsanwalts zur Prüfung der Eingangsbestätigung der Klage ist weder zu beanstanden,
15vgl. dazu Czybulka, in: Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 112,
16noch hat der Kläger sie in Abrede gestellt. Er erachtet es vielmehr als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht die Entstehung dieser Prüfpflicht nach Ablauf von vier Wochen angenommen hat. Diese Bewertung ist unzutreffend. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Grundsätzlich gilt das Hindernis als behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können.
17Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 1 S 3532/94 -, juris, Rn. 4.; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 - mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH, juris, Rn. 4.
18Dementsprechend beginnt die Wiedereinsetzungsfrist bezogen auf die Frist zur Prüfung einer Eingangsbestätigung mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger oder sein Bevollmächtigter von der Eingangsmitteilung Kenntnis nehmen konnte.
19Vgl. Czybulka in : Sodan/Ziekow, a.a.O., § 60 Rn. 112.
20Bei deren Ausbleiben ist für den Fristbeginn maßgebend, ab welchem Zeitpunkt einem Anwalt nach Aufgabe des Schriftstücks zur Post Zweifel an seinem rechtzeitigen Eingang bei Gericht gekommen sein müssen.
21Vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 -, juris, Rn. 8.
22Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei nach Ablauf eines Zeitraums von vier Wochen nach Absendung der Klageschrift der Fall, willkürlich oder handgreiflich unrichtig ist, ist nicht feststellbar. Bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang wird die Bestätigung des Eingangs der Klageschrift binnen weniger Tage versandt. Sofern es durch die besondere Situation der Weihnachtsfeiertage überhaupt zu Verzögerungen kommt, bewegen sich diese üblicherweise ebenfalls im Bereich weniger Tage. Umstände, die für eine hiervon abweichende Praxis des Verwaltungsgerichts Köln sprechen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Angesichts dessen hätten sich seinem Prozessbevollmächtigten schon vor Ablauf von vier Wochen Zweifel am Eingang der Klageschrift bei Gericht aufdrängen müssen. Soweit der Kläger „die genaue Bestimmung des Fristbeginns auf den 18. Dezember 2012“ beanstandet, weil das Verwaltungsgericht unzutreffend unterstellt habe, dass die Klage an diesem Tag zugestellt worden sein müsste, greift auch dieser Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat weder für den Beginn der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags noch für den Zeitpunkt des Entstehens der Rückfrageobliegenheit auf den Zeitpunkt der Klagezustellung abgestellt, sondern vielmehr auf den der Absendung der Klageschrift. Darüber hinaus hat es auch nicht angenommen, dass die Klage am 18. Dezember 2012 zugestellt worden ist.
23Der Anspruch des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass der erkennende Einzelrichter im Vorfeld zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert haben soll, dass „eine Erörterung über die Begründetheit der Klage im Hinblick auf die geäußerten Bedenken zur Zulässigkeit nicht beabsichtigt sei“ und der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich durch diese Äußerungen - ihre Richtigkeit zugunsten des Klägers unterstellt - veranlasst gesehen haben, dem Termin fernzubleiben. Soweit der Kläger daraus, dass das Urteil Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält, den Rückschluss zieht, dass sein Verfolgungsschicksal im Termin erörtert worden wäre und deswegen meint, die zitierte Äußerung sei unrichtig gewesen, ist dies weder zwingend noch naheliegend. Denn die in dem Urteil enthaltenen Ausführungen zur Begründetheit beruhen erkennbar auf einer Entscheidung nach Aktenlage und können deswegen nicht als Hinweis darauf gewertet werden, dass das Verwaltungsgericht den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal angehört hätte, wenn er zum Verhandlungstermin erschienen wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger - ungeachtet des Hinweises des Einzelrichters zum beabsichtigten Verhandlungsinhalt - nicht gehindert war, an dem Verhandlungstermin teilzunehmen und sich Gehör zu verschaffen. Dass er von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat, führt dazu, dass ihm die Berufung darauf im Zulassungsverfahren verwehrt ist. Unabhängig davon ist der für eine Gehörsverletzung allein in Betracht kommende Anknüpfungspunkt, durch diesen Hinweis fehlgeleitet worden zu sein, nicht entscheidungserheblich. Da das Verwaltungsgericht selbstständig tragend auf die Unzulässigkeit der Klage abgestellt hat, hätte es für den Kläger zu keiner günstigeren Entscheidung geführt, wenn er sein Verfolgungsschicksal im Verhandlungstermin dargelegt hätte.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
25Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.