Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juni 2016 - 13 A 1489/15
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
I.
2Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2014/2015 bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Biologie-Bachelor (zwei Fächer), für den örtliche Zulassungsbeschränkungen bestanden. Er stellte mit der Begründung einen Härtefallantrag, er leide an einer degenerativen Erkrankung des Sehnervs, so dass eine Verzögerung der Aufnahme des Studiums ein erfolgreiches Durchlaufen gefährden würde. Im hochschuleigenen Auswahlverfahren vergab die Beklagte von den festgesetzten 39 Studienplätzen innerhalb der Quote für Härtefälle gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 VergabeVO NRW einen Studienplatz (2 % von 39). An dessen Vergabe nahm der Kläger mit der für den Grad der außergewöhnlichen Härte vergebenen Höchstpunktzahl 10 teil. Da es zwei weitere Bewerber mit dieser Punktzahl gab, führte die Beklagte nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW ein Losverfahren durch, wobei der Kläger nur auf Rang 2 landete. Eingeschrieben für den Studiengang sind 41 Studierende. Die nach Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2015 ab. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.
3II.
4Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
5Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger meint, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO NRW, der dazu führen könne, dass – gerade bei kleinen Studiengängen – nicht alle mit der Höchstpunktzahl bewerteten Härtefälle einen Studienplatz über die Härtefallquote von 2 % erhielten, sondern ggf. ein Losverfahren erfolgen müsse, sei verfassungswidrig. Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs von Bewerbern mit einem höchstmöglich bewerteten Härtefallantrag sei auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unverhältnismäßig. Im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung müsse in einem solchen Fall eine Aufstockung der Studienplätze erfolgen.
6Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet zwar ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl, steht aber unter dem Vorbehalt des Möglichen. Reicht die vorhandene Kapazität nicht aus, um jedem hochschulreifen Zulassungsberechtigten einen Studienplatz zuzuteilen, sind – unter strengen Voraussetzungen – absolute Zulassungsbeschränkungen zulässig. Durch gesetzlich zu bestimmende Auswahlkriterien ist festzulegen, wer bei Bewerberüberhang aus einem Kreis prinzipiell gleichberechtigter hochschulreifer Anwärter auszuwählen ist. Die Bewerberauswahl hat nach objektiv sachgerechten und individuell zumutbaren Kriterien zu erfolgen. Bei Zulassungsbeschränkungen haben sich die Verantwortlichen in steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken um eine auch für die Benachteiligten zumutbare Auswahl nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden Zugangsberechtigten zu bemühen.
7Vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 21 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = juris, Rn. 60 ff., und vom 8. Februar 1977 – 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 = juris, Rn. 66 ff., sowie Beschluss vom 6. September 2012 – 1 BvL 13/12 –, Rn. 26, juris; siehe zur Rechtsprechung des BVerfG im Einzelnen VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 18. März 2014 – 6z K 4229/13 -, juris, Rn. 305 ff.
8Dabei ist, wie der Kläger zutreffend geltend macht, eine bevorzugte Zugangsmöglichkeit für atypische Fälle vorzusehen, in denen die Anwendung der allgemeinen, auf typische Lebenssachverhalte zugeschnittenen Vergaberegelung eine besondere Härte bedeutete. Mit Härteklauseln wird innerhalb eines notwendig schematisierenden Auswahlsystems für Massenverfahren ein Ausgleich für die mit dem System selbst verbundenen Unbilligkeiten im Einzelfall geschaffen.
9Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 = juris, Rn. 194; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1983 ‑ 7 B 224.81 -, DÖV 1983, 855 = juris, Rn. 10, und vom 27. März 1991 ‑ 6 B 3.91 -, juris, Rn. 8.
10Dem hat der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO mit einer Vorabquote für Fälle außergewöhnlicher Härte von 2 % der festgesetzten Zulassungszahlen Rechnung getragen. Dass er hiermit die von Verfassungs wegen bestehenden Grenzen seiner Gestaltungsbefugnis überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Keineswegs bietet der verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhabeanspruch eine Grundlage für die vom Kläger geforderte Schaffung weiterer Studienplätze im Wege verfassungskonformer Auslegung in dem Fall, dass die Quote im Einzelfall nicht für alle höchstmöglich bewerteten Härtefälle ausreicht. Der Studiengang ist auch mit 41 eingeschriebenen Studierenden bereits überbucht. Der Kläger hat einen grundrechtlichen Anspruch auf erschöpfende Kapazitätsausnutzung sowie auf gleichberechtigte Teilhabe an den bestehenden Kapazitäten. Ein Anspruch auf Erweiterung von Studienplatzkapazitäten kann allenfalls bei evidenter Verletzung eines möglicherweise bestehenden Verfassungsauftrags zur Schaffung und Erhaltung ausreichender Kapazitäten in Betracht kommen,
11vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1999 – 1 BvL 27/97 -, juris, Rn. 17, VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 18. März 2014 – 6z K 4229/13 -, juris, Rn. 325 ff.,
12wofür hier nichts ersichtlich ist.
13Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es auch nicht, eine – nicht durch eine zahlenmäßig limitierende Quote begrenzte – Zulassung aller oder zumindest aller am höchsten bewerteten Härtefälle im Rahmen der bestehenden Kapazitäten für verfassungsrechtlich geboten zu erachten. Es ist Sache der Hochschule, die Härtefälle nach sorgfältiger Prüfung aller Einzelfallumstände nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte zu gewichten und so die von § 15 Satz 3 VergabeVO NRW geforderte Rangfolge zu bilden. Kommt es ausnahmsweise – etwa wie hier aufgrund der dreifachen Vergabe der Höchstpunktzahl bei einem kleinen Studiengang – gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW wegen Ranggleichheit zu einem Losverfahren, führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der starren Quote an sich, deren pauschalierende Festlegung in einem Massenverfahren zulässig ist. Abgesehen davon gilt auch im vorliegenden Einzelfall: Die Grundrechte der Härtefallbewerber, die im Übrigen auch in den Hauptquoten zum Zuge kommen können, sind in einen Ausgleich zu bringen mit dem Teilhabeanspruch der übrigen Studienbewerber. Ziel eines Verteilungssystems ist es, die Zulassungschancen möglichst vieler zu wahren. Jede Veränderung zugunsten der Härtefallbewerber, zumal deren unbegrenzte Zulassung, verschlechtert die Zulassungschancen anderer Bewerber. Die deutliche Verbesserung der Zulassungschancen der Härtefallbewerber im Wege einer – pauschalierenden – Sonderquote, innerhalb derer die Rangfolge durch den Grad der außergewöhnlichen Härte zu bestimmen ist, trägt deren Grundrechten, auch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, jedenfalls hinreichend Rechnung.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.