Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Nov. 2013 - 12 E 1091/13
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.
3Der Senat ist schon in seinen Beschlüssen vom 22. August 2013 – 12 E 755/13, 12 E 756/13 und 12 E 757/13 – einem ausuferndem Verständnis des Merkmals „Ange-legenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ entgegengetreten und der Auffassung in dem – vom Verwaltungsgericht herangezogenen – Beschluss des VG Düsseldorf vom 3. Juli 2013 – 21 K 4502/13 – (juris) sowie in dem – ohnehin auf die speziellen Verhältnisse in Niedersachsen abstellenden - Beschluss des LSG Nieder-sachsen-Bremen vom 25. Februar 2010 – L 7 SF 2/09 – (NdsRpfl. 2010, 299, juris) nicht gefolgt. Zwar mag die Satzung, auf der der angefochtene Bescheid beruht, ein spezielles Konzept zur Finanzierung der durch Bestellung nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6a SGB II grundsätzlich von den kreisfreien Städten bzw. Kreisen zu tragenden Grundsicherungsleistungen regeln. Diese Regelung hat aber ihren deutlichen Schwerpunkt im Lastenausgleich zwischen den kreisangehörigen, nach § 5 Abs. 3 AG-SGB II NRW zur Durchführung der Aufgaben herangezogenen Gemeinden, also im maßgeblich durch die Kreisumlage geprägten kommunalen Haushaltsrecht, während die generelle Kostenaufteilung zwischen Bund und den kommunalen Trägern als Teil der Landesorganisation, wie sie aus § 46 SGB II hervorgeht, nicht berührt wird. Im Einzelnen gilt Folgendes:
4Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, wenn die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für die vorliegende Streitigkeit, die sowohl öffentlich-rechtlicher Natur als auch nicht verfassungsrechtlicher Art ist, ist eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesgesetz nicht geregelt. Soweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, greift diese Vorschrift vorliegend nicht ein.
5Die Auslegung des Merkmals "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist in den Fällen, in denen die Beteiligten nicht unmittelbar um Rechtsfolgen aus der Anwendung von die Leistungsgewährung betreffenden Normen des SGB II streiten, daran auszurichten, dass eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte hergestellt wird.
6Vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, juris.
7Anders als in Fällen der Erstattung als bloßer Kehrseite einer Leistungsgewährung,
8vgl. insoweit etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 23 B 1080/05 SO -, juris,
9lassen sich die hier aufgeworfenen Fragen der Beteiligung der Kommunen an der Erfüllung der dem Kreis nach dem SGB II obliegenden Grundsicherungsmaßnahmen und an deren Finanzierung funktional nicht unmittelbar dem Leistungsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungsberechtigtem zurechnen. Das Beteiligungs- und Finanzierungssystem zählt - auch wenn es eine Rechtsgrundlage in den die kommunalrechtlichen Vorschriften modifizierenden sozialrechtlichen Normen findet - nicht automatisch zu den "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende".
10A. A. offenbar: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 7 SF 2/09 -,
11NdsRpfl. 2010, 299, juris.
12Vielmehr ist in einer solchen Konstellation,
13vgl. dazu, dass § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG nicht auf Leistungs- und Erstattungsverhältnisse eingeschränkt ist, auch: VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2007 - AN 14 K 07.00504 -, juris,
14gemäß der eingangs genannten Rechtsprechung des BSG danach zu fragen, ob der Streitgegenstand des Verfahrens dennoch in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers nach dem SGB II steht und die angewandten Vorschriften des Sozialrechts nicht etwa nur rein formale Bedeutung haben.
15Vgl. zu diesem Ansatz auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 16 E 174/11 -, NWVBl. 2011, 440, juris.
16Eine solche hinreichende Sachnähe soll sich zwar insbesondere auch annehmen lassen, wenn die Beteiligten über die Rechtsfolgen aus der Anwendung verfahrensrechtlicher Normen streiten, der Streitigkeit aber zumindest materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen.
17So etwa auch BSG, Beschluss vom 1. April 2009, a. a. O.
18Die hier maßgeblichen Vorschriften des Sozialrechts - namentlich § 6 Abs. 2 SGB II einerseits i. V. m. § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW und andererseits i. V. m. § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW sowie § 5 Abs. 5 Satz 3 AG-SGB II NRW - lassen als solche die zwischen dem Sozialhilfeträger und den Leistungsberechtigten bestehenden materiellen Rechtsverhältnisse nach dem SGB II jedoch völlig unberücksichtigt und verhalten sich ausschließlich zur Organisation der Aufgabenwahrnehmung durch dafür in Frage kommende Hoheitsträger und zu der daran anknüpfenden Kostenverantwortlichkeit. Funktional betreffen die im Ausgangspunkt herangezogenen Normen des Sozialrechts und die auf ihnen beruhenden Satzungen Fragen der kommunalen Organisation und Refinanzierung. Dieser Sachbereich lässt sich weder § 51 Abs. 1 Ziff. 4a SGG noch anderen Sachbereichen des in dieser Vorschrift aufgeführten Kataloges zuordnen, sondern führt dazu, dass der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
19Ähnlich auch SG Hildesheim, Beschluss vom 7. Ok-tober 2011 - S 26 AS 1317/11 ER - juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 10.84 -, BVerwGE 69, 192, juris.
20Insoweit stellt sich die Situation im entscheidenden Punkt nicht anders dar, als in dem mit Beschluss vom 11. Januar 2012 entschiedenen Berufungsverfahren 12 A 958/10 des Senats, in dem es um die Aufnahme eines Härteausgleichs nach § 5 Abs. 5 Satz 3 AG-SGB II NRW in eine Satzung nach § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW ging, also in ein Normenwerk im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes, das schwerpunktmäßig die Organisation und Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II regelt und allenfalls einen Randbezug zur unmittelbaren Erfüllung von Ansprüchen der nach dem SGB II Leistungsberechtigten aufweist.
21Greift keine abdrängende Sonderzuweisung, unterliegt der in einer solchen Satzung angelegte Streit verwaltungsrechtlicher Art der gerichtlichen Kontrolle durch die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit.
22Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 ‑ 2 C 13/01 -, NJW 2002, 1505, juris.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
24Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010 - L 23 AY 8/10 B -, juris m. w. N.
25Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, - 2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.
(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.
(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben
- 1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen, - 2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.
(4) (weggefallen)
(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.
(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016
- 1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent, - 2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie - 3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.
(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
- 1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte, - 2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte, - 3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte, - 4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie - 5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.
(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.
(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen, - 2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9 - a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen, - b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen, - c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen, - d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
- 3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, - 2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.