Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Sept. 2014 - 11 A 622/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.
5Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung seines Enkels W. L. (im Folgenden: Enkel) in seinen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG oder § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG hat. Ernstliche Zweifel daran zeigt die Antragsbegründung nicht auf.
6Das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid ist nach der zum Entscheidungszeitpunkt des Senats geltenden Rechtslage zu beurteilen.
7Vgl. speziell zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härteweg BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 ‑ 5 C 27.02 ‑, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; ferner ausführlich OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2014 ‑ 11 A 802/13 ‑, juris.
8Prüfungsmaßstab ist damit § 27 BVFG in der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554).
9a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass eine Einbeziehung des Enkels des Klägers in seinen Aufnahmebescheid gemäߠ § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG ‑ insbesondere ohne Vorliegen eines Härtefalles ‑ der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
10Die vorliegende Fallgestaltung wird von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht erfasst, weil der Enkel des Klägers nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist, sondern seit März 1999 in Deutschland lebt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ nicht so zu verstehen, dass die einzubeziehende Person nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Die vom Kläger vertretene Auslegung ist daher bereits im Wortlaut nicht angelegt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien … beseitigt werden“ sollen.
11Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12.
12Eine derartige Trennung liegt hier nicht vor, weil der Enkel des Klägers sich seit über 15 Jahren in Deutschland aufhält. Inwieweit sein Aufenthalt rechtlich abgesichert ist, ist im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Bedeutung. Eine fehlende rechtliche Absicherung des Aufenthalts des Enkels in Deutschland bedeutet nicht, dass er „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und seines auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillens hat er seinen Wohnsitz in Deutschland, obwohl sein Aufenthalt hier derzeit nicht auf Dauer rechtlich gesichert ist.
13Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30. April 2012 ‑ 11 A 2558/11 ‑, juris.
14Für die vom Kläger in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe die Familie nicht nur als „physische Einheit“, sondern auch als „rechtliche Einheit“ zusammenführen wollen, ergibt sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt.
15Die vom Senat im
16Beschluss vom 17. April 2013 ‑ 11 E 37/13 ‑, juris,
17angestellte Überlegung, im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG in der Fassung des Neunten BVFG-Änderungsgesetzes sei insbesondere wegen der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 77/5515, S. 7) möglicherweise eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Neunten BVFG-Änderungsgesetzes zu berücksichtigen, ist durch die Neufassung und Änderung der bisher in § 27 Abs. 3 BVFG enthaltenen Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz überholt.
18b) Ein Anspruch des Klägers auf nachträgliche Einbeziehung seines Enkels gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitert daran, dass sich der Enkel seit 1999 im Bundesgebiet aufhält und der Antrag des Klägers auf nachträgliche Einbeziehung erst 13 Jahre später, nämlich am 22. März 2012, gestellt worden ist.
19Zwar enthält § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (ebenso wenig wie § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.) keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. (jetzt wortgleich § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) gefolgert, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland und der Stellung eines Härtefallantrags bestehen muss.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248.
21Nach § 26 BVFG könne nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheides.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (251 f.).
23Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG betreffend den Härtefallantrag eines Spätaussiedlers beansprucht für einen Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge entsprechende Geltung. Dem Spätaussiedler können hinsichtlich seines Antrags auf Einbeziehung seiner Familienangehörigen nicht weiter reichende Rechte zustehen als hinsichtlich seines Antrags auf eigene Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der Systematik des Bundesvertriebenengesetzes hergeleitet, dass Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten ausreisen, ohne zuvor ein Aufnahmeverfahren durchgeführt zu haben, nur dann einen Aufnahmebescheid erhalten können, wenn sie bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen und diesen Willen zeitnah zur Übersiedlung nach außen hin betätigt haben.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (251 f.).
25Ist aber der Spätaussiedlerwille im Falle des Härtefallantrags auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids zwingende Tatbestandsvoraussetzung, kann für den Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge in einen Aufnahmebescheid nichts anderes gelten.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 ‑ 11 A 926/14 ‑, juris.
27Denn die Einbeziehung soll ein potenzielles Aussiedlungshindernis für den Spätaussiedler zu dessen Gunsten ausräumen; die einzubeziehenden Personen haben insoweit keinen eigenen Anspruch.
28So die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BR-Drs. 22/03 vom 16. Januar 2003, S. 291.
29Der Kläger kann diese zwingende Tatbestandsvoraussetzung in Bezug auf die Einbeziehung seines Enkels nicht mehr erfüllen. Denn sein (heutiger) Spätaussiedlerwille kann sich nicht mehr darauf beziehen, dass sein Enkel die Aussiedlungsgebiete als Einzubeziehender verlässt und zum Zwecke der Herstellung der Einheit der Familie ins Bundesgebiet einreist, weil er sich bereits seit März 1999 in Deutschland aufhält.
30c) Ein in der Zulassungsbegründung erstmals behaupteter bis heute unbeschiedener Einbeziehungsantrag seines Enkels aus dem vor der Übersiedlung des Klägers geführten Aufnahmeverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden (nur) vom Kläger geführten Verfahrens. Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage konnten Einbeziehungsanträge nicht von der Bezugsperson, sondern nur von der einzubeziehenden Person gestellt werden.
31Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 ‑ 2 A 5680/98 ‑, juris, Rdnr. 22.
32Unabhängig davon legt der Kläger nicht hinreichend dar, dass ein solcher Antrag noch anhängig ist. Hierfür reicht der Hinweis auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Mai 2007 ‑ 5 K 1888/06 ‑ nicht aus. Aus diesem Tatbestand ergibt sich nicht, dass der Enkel bereits vor 1996 selbst einen Einbeziehungsantrag gestellt und gerade diesen Antrag weiterverfolgt hat, nachdem er in den Aufnahmebescheid des Klägers vom 10. September 1996 nicht einbezogen worden war. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Minden im genannten Urteil zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Klage des Enkels sei unzulässig, soweit er seine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Großvaters ‑ des Klägers ‑ begehre.
332. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
343. Die Sache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger formulierte Frage,
35„ob sich das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ tatsächlich darauf bezieht, dass der einzubeziehende Familienangehörige durchgängig im Herkunftsgebiet verblieben sein muss und ob der Wohnsitz tatsächlich noch im Zeitpunkt der Antragstellung der nachträglichen Einbeziehung bestanden haben muss oder ob sich das „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ nicht auf den Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bezieht,“
36lässt sich jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung, in der sich der einzubeziehende Familienangehörige bereits seit über 15 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält ‑ wie unter 1. dargelegt ‑ ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
37Die weitere Frage,
38„ob der Gesetzgeber die „Einheit der Familie“ nur als physische Einheit bzw. Zusammenführung gemeint hat oder auch als rechtliche Einheit“,
39ist nach den Ausführungen unter 1. ohne Weiteres zu verneinen. Die vom Kläger hier angestellten Vermutungen zu Überlegungen des Gesetzgebers sind im Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in keiner Weise angelegt.
40Soweit der Kläger auch im Zusammenhang mit einer seinen Enkel betreffenden „Härtefallsituation“ aufgrund gesundheitlicher Beschwerden auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verweist, formuliert er keine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.