Verwaltungsgericht Köln Urteil, 02. Feb. 2016 - 7 K 306/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin erhielt unter dem 15.05.2000 einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin. Am 29.10.2000 reiste sie in das Bundesgebiet ein. Am 23.02.2001 wurde ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG erteilt.
3Mit Schreiben vom 28.11.2011 beantragte sie die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels O. H. , geboren am 00.00.0000 in der Kasachischen SSR, in ihren Aufnahmebescheid.
4Am 20.08.2012 reichte ihr Prozessbevollmächtigter eine Erklärung der Klägerin zu den Härtegründen für die Einbeziehung ein. Darin heißt es, die Klägerin sei sehr alt und krank und benötige die Hilfe des Enkels bei den täglichen Verrichtungen und im Haushalt. Der Enkel habe im Jahr 2000 nicht mit ausreisen können, weil er seine Partnerin und seine Arbeitsstelle nicht habe verlieren wollen. Inzwischen sei es schwer, in Kasachstan zu leben, weil andere Nationalitäten diskriminiert würden. Der Enkel lebe nun dort allein, ohne Familie. Die Mutter und seine Geschwister wohnten inzwischen mit ihren Familien alle in Deutschland.
5Aus später eingereichten Unterlagen ergab sich, dass der einzubeziehende O. H. am 05.08.2011 in Dänemark die deutsche T. J. N. geheiratet hatte und danach mit seiner Ehefrau in Deutschland Wohnsitz genommen hatte. Am 12.11.2012 wurde die Ehe geschieden.
6Mit Bescheid vom 15.01.2013 wurde der Antrag auf nachträgliche Einbeziehung abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG lägen nicht vor. Der Enkel der Klägerin gehöre nicht zum berechtigten Personenkreis, weil er nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Er habe bereits im August 2011 und damit vor der Antragstellung einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet. Im Übrigen seien Härtegründe nicht ersichtlich.
7Am 29.01.2013 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2013. Darin wurde ausgeführt, der Aufenthalt von O. H. im Bundesgebiet stehe einer nachträglichen Einbeziehung nicht entgegen. Der Aufenthalt sei rechtlich nicht gesichert, da die Ehe wieder geschieden sei. Herrn H. erhalte voraussichtlich in Kürze eine Duldung, da er nicht reisefähig sei. Insbesondere für den Enkel der Klägerin würde eine Versagung der Einbeziehung eine Härte bedeuten, da er sich in einem schlechten Gesundheitszustand befinde.
8Dem Schreiben war ein Arztbericht der T1. . C. -Klinik in I. vom 09.11.2012 beigefügt. Danach wurden bei dem Enkel der Klägerin die folgenden Krankheiten festgestellt: offene Lungentuberkulose, Zustand nach Lungenentzündung mit schwerem septischen Verlauf, septische Enzephalopathie, akutes Nierenversagen, HIV-Infektion.
9Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2013 wurde ergänzend mitgeteilt, dass der Enkel der Klägerin sich auf die Ausnahme des § 27 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufe. Er sei wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage, eine Sprachprüfung abzulegen. Es sei eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 100 % anerkannt. Ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung des praktischen Arztes H1. L. vom 21.11.2014 könne Herr H. wegen einer 100%igen Gehörsstörung keine andere Sprache erlernen.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014, zugestellt am 18.12.2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde daran festgehalten, dass der Enkel der Klägerin kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling sei, weil er sich seit 2011 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und hier einen Wohnsitz begründet habe. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG könne eine nachträgliche Einbeziehung nur bei einer Person erfolgen, die sich seit der Ausreise der Bezugsperson ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet aufgehalten habe.
11Hiergegen hat die Klägerin am Montag, den 19.01.2015 Klage erhoben, mit der sie weiter die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkel O. H. in ihren Aufnahmebescheid begehrt.
12Sie wiederholt ihren Vortrag, der Aufenthalt des Enkels im Bundesgebiet stehe der Einbeziehung nicht entgegen, weil dieser nicht gesichert sei. Herr H. sei mit einem Besuchsvisum eingereist und werde derzeit nur geduldet.
13Außerdem lasse die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG auch die Auslegung zu, dass es genüge, wenn die einbeziehende Person im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Es könne aber nicht aus dem Gesetz entnommen werden, dass sich die einzubeziehende Person nach der Ausreise der Bezugsperson dauerhaft und ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet aufhalten müsse.
14Im Übrigen spreche auch der Gesetzeszweck dafür, keinen fortbestehenden Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet für die Einbeziehung zu fordern. Denn in der Gesetzesbegründung (Drs. 17/13937) sei zu lesen, dass die Familienmitglieder des Spätaussiedlers, die die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausreise nicht genutzt hätten, für die Zukunft keine Nachteile mehr fürchten müssten. Das müsse auch für diejenigen gelten, die ihren Wohnsitz später ins Ausland verlegt hätten. Es sei unzumutbar, von diesen zu verlangen, dass sie in Erwartung einer Gesetzesänderung in den Aussiedlungsgebieten verblieben ohne Rücksicht auf ihre familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse.
15Jedenfalls könne eine Einbeziehung des Enkels nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfolgen. Danach könne die Einbeziehung nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorlägen. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise und der Stellung des Härtefallantrages sei gegeben. Der Enkel der Klägerin sei im August 2011 eingereist. Der Antrag sei schon am 28.11.2011 erfolgt. Eine besondere Härte sei gegeben, weil Herr H. sich in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befinde. Nach einer Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet könne er wahrscheinlich nicht mehr zurück in das Bundesgebiet kommen. Ein Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache sei nach § 27 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht erforderlich, weil der Enkel wegen einer 100 %-igen Gehörsstörung die deutsche Sprache nicht lernen könne.
16Am 22.01.2016 ist eine von der Klägerin unterschriebene Erklärung eingereicht worden. In dieser wird mitgeteilt, dass ihr Enkel aufgrund einer akuten Erkrankung im November 2012 ein Jahr später das Gehör verloren habe. Er könne deshalb den Sprachtest nicht bestehen. Jedoch beherrsche er perfekt die deutsche Sprache, was durch eine Befragung festgestellt werden könne. Wegen seiner Erkrankungen könne er nicht nach Kasachstan zurückkehren; dort sei er dem sicheren Tod ausgesetzt. Dem Brief waren weitere ärztliche Unterlagen beigefügt.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 zu verpflichten, den Abkömmling der Klägerin, Herrn O. H. , in den Aufnahmebescheid der Klägerin nachträglich einzubeziehen,
19hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Enkel der Klägerin kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling sei, und verweist auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - zur Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG.
23Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Nachholung der Eintragung ihres Enkels in ihren Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BVFG, da die sonstigen Voraussetzungen nicht vorlägen. Denn die Klägerin habe vor ihrer Ausreise keinen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung ihres Enkels gestellt. Dieser Antrag sei erstmalig im November 2011 erfolgt.
24Ferner hat die Beklagte ein Schreiben der Arbeiterwohlfahrt in I. vom 08.10.2014 vorgelegt, in dem berichtet wird, dass Herr H. im Dezember 2013 einen Hörsturz erlitten habe und seither (nur mit Hörgeräten) schwer hören könne. Deshalb habe er trotz mehrmaliger Versuche den Sprachtest nicht bestanden. Er könne aber einfache Informationen erfragen und weitergeben. Wegen der deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Herrn H. könne dieser in Kasachstan ohne Unterstützung seiner Familie nicht überleben und es liege daher eine besondere Härte vor.
25Dem Schreiben lag u.a. ein erneutes Attest des praktischen Arztes Dr. H1. L. vom 30.09.2015 bei, wonach das Verhalten von Herrn H. aufgrund einer starken Schwerhörigkeit stark gestört sei. Der Patient sei auf fremde Hilfe angewiesen.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels O. H. in ihren Aufnahmebescheid vom 15.05.2000. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Daher hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Einbeziehungsantrages.
29Die Voraussetzungen für die begehrte nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der hier maßgeblichen, durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) geänderten Fassung des BVFG liegen nicht vor. Hiernach kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
30Der Enkel der Klägerin, Herr O. H. , ist nicht im „Aussiedlungsgebiet“ verblieben. Er hat bereits im August 2011 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten endgültig aufgegeben. Dies ergibt sich daraus, dass er die deutsche T. J. N. geheiratet hat und sodann mit seiner Ehefrau in Deutschland Wohnsitz gewonnen hat, um hier dauerhaft zu leben.
31Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ nicht so zu verstehen, dass der Angehörige des Spätaussiedlers nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson, also der Klägerin, im Aussiedlungsgebiet zurückgeblieben sein muss.
32Das OVG NRW hat hierzu im Beschluss vom 19.09.2014 – 11 A 622/14 – das Folgende ausgeführt:
33„Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) im Aussiedlungsgebiet verblieben. Die vom Kläger vertretene Auslegung ist daher bereits im Wortlaut nicht angelegt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien ... beseitigt werden“ sollen, vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. Eine derartige Trennung liegt hier nicht vor, weil der Enkel des Klägers sich seit über 15 Jahren in Deutschland aufhält. Inwieweit sein Aufenthalt rechtlich abgesichert ist, ist im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Bedeutung. Eine fehlende rechtliche Absicherung des Aufenthalts des Enkels in Deutschland bedeutet nicht, dass er „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist.“
34Diese Ausführungen gelten auch im vorliegenden Streitverfahren. Zwar hält sich der Enkel der Klägerin „erst“ seit ca. 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Es ist jedoch nicht zweifelhaft, dass dieser Aufenthalt auf Dauer angelegt und auch von einem entsprechenden Niederlassungswillen getragen ist. Dass der Aufenthalt von Herrn H. ausländerrechtlich nur geduldet ist, ändert nichts daran, dass er seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und im Bundesgebiet begründet hat. Der Enkel der Klägerin hat nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er nicht in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren könne.
35Von der Verpflichtung für die einzubeziehende Person, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, kann auch nicht ausnahmsweise wegen des schlechten Gesundheitszustands des Enkels der Klägerin abgesehen werden. Die Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor. Auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die nur für den Fall der beabsichtigen gemeinsamen Ausreise vorgesehen ist, kommt nicht in Betracht. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke ist nicht erkennbar. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ein Verzicht auf das Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ausdrücklich abgelehnt,
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - und Beschluss vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 - ; VG Köln, Urteil vom 15.12.2015 - 7 K 2878/15 - und Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 - .
37Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen.
38Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Abkömmlingen sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
39Diese Voraussetzungen erfüllt der Enkel der Klägerin nicht, weil die Klägerin vor ihrer Ausreise keinen Antrag auf seine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung stellte.
40In der Rechtsprechung ist für die nachträgliche Härtefall-Einbeziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugspersonvor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige“ Voraussetzung unabhängig von einer möglicherweise bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht,
41vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2005 - 5 B 134.04 - und vom 30.10.2006 - 5 B 55/06 - ; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 -12 A 4479/06 -, jeweils m.w.N., juris.
42An dem Erfordernis eines Einbeziehungsantrages des Spätaussiedlers vor seiner Ausreise ist weiterhin festzuhalten. Zwar hat der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der Einbeziehung für im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen, die ohne Härtegründe nach der Aussiedlung der Bezugsperson nachträglich in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung ist damit nicht überflüssig geworden. Neben ihr ist nur eine zusätzliche Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung geschaffen worden,
43so ausdrücklich die Begründung des Innenausschusses zu seiner im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Beschlussempfehlung vom 12.06.2013, BT-Drs. 17/13937,
44die die Familienzusammenführung in den Fällen erleichtern soll, in denen der Ehegatte oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind,
45vgl. VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 6881/12 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2014 - 11 A 496/14 - .
46Einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung des Enkels O. in ihren Aufnahmebescheid hat die Klägerin vor ihrer Ausreise nicht gestellt. In ihrem Aufnahmeantrag vom 28.10.1996 hat die Klägerin nur ihre Tochter S. und das Enkelkind F. als Personen erwähnt, die gleichzeitig einen Aufnahmeantrag gestellt haben. Demnach sollten diese Angehörigen gemeinsam mit der Klägerin aussiedeln. In der Rubrik „Abkömmlinge, für die die Aufnahme beantragt wird“ ist nichts eingetragen. Auch im weiteren Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren der Klägerin befinden sich keine Hinweise auf den Enkel O. bzw. eine beabsichtigte gemeinsame Ausreise.
47Vielmehr hat die Klägerin im Schreiben vom 20.08.2012 selbst angegeben, der Enkel habe eine Partnerin und eine gute Arbeitsstelle gehabt und daher nicht ausreisen wollen. Deshalb habe man sich entschieden, dass er später nachkommen solle. Damit ist aber gerade dokumentiert, dass kein gemeinsamer Ausreisewille bestand.
48Ob darüber hinaus ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise des Spätaussiedlers und der Stellung des Antrags auf nachträgliche Einbeziehung eines Abkömmlings oder Ehegatten bestehen muss, wie das OVG NRW annimmt,
49vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 – 11 A 622/14 –
50kann offen bleiben. Ein derartiger Zusammenhang wäre allerdings bei einem Zeitraum von 11 Jahren zwischen der Ausreise der Klägerin im Jahr 2000 und der Stellung des Einbeziehungsantrags im Jahr 2011 nicht gegeben.
51Schließlich hat der Enkel der Klägerin auch bisher den Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache nicht erbracht. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmebestimmung in § 27 Abs. 2 Satz 5 BVFG berufen. Danach kann ein volljähriger Abkömmling auch ohne den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen einbezogen werden, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann.
52Dies ist bisher nicht nachgewiesen. Zwar hat der praktische Arzt H1. L. eine starke Schwerhörigkeit attestiert, die auch durch die vorgelegten Unterlagen über seine Sprachkurse belegt werden. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass diese Probleme so schwerwiegend sind, dass ein Spracherwerb nicht möglich ist. Das von der Beklagten angeforderte fachärztliche Attest wurde nicht vorgelegt. Im Übrigen hat Herr H. sich in der mündlichen Verhandlung trotz erkennbarer erheblicher Hörminderung in deutscher Sprache verständigen können. Es ist daher nicht erkennbar, dass er den geforderten Nachweis von Grundkenntnissen krankheitsbedingt nicht erbringen kann.
53Liegen damit die „sonstigen Voraussetzungen“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vollständig vor, kommt es nicht darauf an, ob die Versagung des Einbeziehungsbescheids eine besondere Härte bedeuten würde. Insbesondere genügt die schwere Erkrankung des Klägers allein nicht für eine nachträgliche Einbeziehung.
54Dessen ungeachtet ist nicht erkennbar, dass es dem Enkel der Klägerin unzumutbar gewesen wäre, die Entscheidung über den Einbeziehungsantrag im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, zumal es sich hierbei um einen Zeitraum von nur einigen Monaten gehandelt hätte. Auch hätte der Antrag im Hinblick auf die Eheschließung in Dänemark im August 2011 bereits früher gestellt werden können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt, zu der die Ausreise offenbar schon beschlossen war, sich der Gesundheitszustand des Herrn H. bereits so verschlechtert hatte, dass ein weiteres Abwarten nicht möglich war.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.