Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Juni 2016 - 11 A 2560/13
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin - die frühere C. GmbH firmiert nunmehr unter dem Namen F. GmbH - ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst.
3Im Jahr 2012 hatte die Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten mehrere Altkleidersammelcontainer aufgestellt. Die Container standen nach ihren Angaben ausschließlich auf „privaten Grundstücken“.
4In der 34. bis 36. Kalenderwoche 2012 stellten Bedienstete der Beklagten fest, dass im Stadtgebiet diverse Altkleidersammelcontainer ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt waren. So fertigte ein Bediensteter der Beklagten am 16. August 2012 drei Lichtbilder von zwei Containern an, die auf der Grünfläche vor dem Gebäude C1.-------straße 11 in einem geringen Abstand zum Gehweg der C1.-------straße standen. Am 12. September 2012 brachte ein Bediensteter der Beklagten u. a. an den beiden Altkleidersammelcontainern Hinweise mit dem Inhalt an, dass das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern eine unerlaubte Sondernutzung sei und die Container bis zum 21. September 2012 zu entfernen seien. Ab dem 26. September 2012 wurden insgesamt 37 Altkleidersammelcontainer, darunter auch die hier im Streit stehenden, von ihren Standorten entfernt und auf den Betriebshof der S. Entsorgungsbetriebe verbracht.
5Im November 2012 meldete sich bei der Beklagten ein Mitarbeiter der Klägerin, teilte mit, dass die Klägerin mehrere Container vermisse, und erkundigte sich nach deren Verblieb. Im Verlauf der Korrespondenz übersandte einer der damaligen Geschäftsführer der Klägerin Vergleichsfotos, anhand derer die Beklagte die zwei an der C1.-------straße entfernten Container als im Eigentum der Klägerin stehend identifizierte.
6Mit Leistungsbescheid vom 30. April 2013 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die „im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens (Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzuges und Sicherstellung der zwei Altkleidercontainer)“ entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.540 Euro (200 Euro je Sammelbehälter im Rahmen der Ersatzvornahmen zzgl. 5 Euro je Container und Tag der Sicherstellung für den Zeitraum vom 26. September 2012 bis zum 29. April 2013) zu erstatten. Zudem teilte sie mit, dass sie die Container ab dem 16. Mai 2013 verwerten werde, wenn sie nicht bis zum 15. Mai 2013 abgeholt würden, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ordnungsbehördliche Feststellungen hätten ergeben, dass im Bereich der C1.-------straße zwei Altkleidersammelcontainer aufgestellt gewesen seien, ohne dass die dafür erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vorgelegen habe. Die Beseitigung einer solchen unerlaubten Sondernutzung richte sich nach § 22 StrWG NRW. An den Altkleidersammelcontainern seien keine ausreichenden Hinweise auf den Eigentümer vorhanden gewesen, so dass zunächst Aufkleber mit der Aufforderung zur Beseitigung angebracht worden seien und als dieser nicht nachgekommen worden sei, die Container entfernt worden seien. Die nach dem Abtransport erfolgte Sicherstellung sei auf Grundlage von §§ 14 Abs. 1 und 24 Nr. 13 OBG NRW, § 43 Nr. 1 PolG NRW ergangen, weil von den Containern eine gegenwärtige Gefahr ausgegangen sei. Ohne Sicherstellung wäre fortlaufend der Tatbestand der unerlaubten Sondernutzung erfüllt gewesen. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin auch die richtige Adressatin der Maßnahme gewesen. Die Kostenpflicht zur Erstattung der Kosten folge aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW. Die Höhe der Kosten sei angemessen; die Container seien 214 Tage auf dem Betriebshof der S. Entsorgungsbetriebe verwahrt worden. Die angedrohte Verwertung finde ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW, weil die Container nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abgeholt worden seien.
7In der Folgezeit wurden die Container verwertet.
8Am 16. Mai 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Es habe vor seinem Erlass keine Anhörung stattgefunden. Zudem habe keine unerlaubte Sondernutzung vorgelegen, weil sie - die Klägerin - an dem angegebenen Standort keine Altkleidersammelcontainer aufgestellt habe; sie habe aber im Stadtbezirk Sammelcontainer aufgestellt, deren Verlust festgestellt worden sei. Darüber hinaus fehle es an einer Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Kosten. Insbesondere sei die Höhe der „Tagesgebühren“ nicht nachvollziehbar. Ein Schaden in dieser Höhe sei der Beklagten nicht entstanden. Überdies seien die Kosten und Gebühren überhöht und stünden in keinem Verhältnis zum Wert der Container, der bei je rund 400 Euro liege.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. April 2013 aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen,
13und zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Oktober 2013 abgewiesen.
15Ihre vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Sicherstellung habe nicht auf Grundlage des § 22 Satz 2 StrWG NRW erfolgen dürfen, weil die Beklagte dafür zunächst eine entsprechende Anordnung hätte erlassen und das gestreckte Verfahren (Anhörung und Erlass einer Entfernungsverfügung) hätte durchführen müssen. Ihre Sammelcontainer seien mit Aufklebern ausgestattet gewesen, anhand derer die Beklagte sie - die Klägerin - als Eigentümerin hätte identifizieren können. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend festgestellt, ob es überhaupt zu von ihr zu vertretenden unerlaubten Sondernutzungen gekommen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Beklagte keinen Eigentumsschutz beabsichtigt, sondern die Beseitigung einer aus ihrer Sicht bestehenden Störung. Sie - die Klägerin - habe ihre Container auf privaten Grundstücken aufgestellt, so dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedürft hätte. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei den sichergestellten Containern um ihre gehandelt habe. Auch andere Aufsteller verwendeten Container gleicher Bauart und Farbe und das von der Mitarbeiterin der Beklagten erkannte und in der Ladeklappe eingravierte „B“ beziehe sich auf den Fertigungsstandort des Containerherstellers („Bremen“) und nicht auf ihre - der Klägerin – Eigentümerschaft. Die Kosten für die Verwahrung hätten ihr nicht in Rechnung gestellt dürfen. Denn diese ständen außer Verhältnis zum Wert der Container und zum bei der Verwertung zu erzielenden Erlös.
16Die Klägerin beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und den Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. April 2013 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Senat hat Beweis erhoben über das Auffinden und die Entfernung der Altkleidercontainer im Stadtgebiet der Beklagten im August/September 2012 durch Vernehmung des Zeugen L. T. . Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2016 verwiesen.
21Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
25B. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
26Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 30. April 2013 ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27I. Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche und formfrei mögliche Anhörung der Klägerin erfolgt. Denn Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten hatten vor dem Erlass des Leistungsbescheids mehrfach per E-Mail Kontakt. Dabei hat die Mitarbeiterin der Beklagten in der E-Mail vom 15. November 2012, 9:36 Uhr, abstrakt auf die durch die Sicherstellung und Verwahrung entstandenen bzw. entstehenden Kosten (200 Euro für die Sicherstellung und 5 Euro pro Tag für die Verwahrung je Container) und in der E-Mail vom 23. November 2012 konkret auf die Kosten für die beiden hier streitgegenständlichen Altkleidersammelcontainer hingewiesen. Nach diesen Hinweisen hatte die Klägerin die Möglichkeit, zu diesen Kosten Stellung zu nehmen.
28II. Der Leistungsbescheid, mit dem die Beklagte die Erstattung von Auslagen in Höhe von 2.540 Euro geltend macht, ist auch materiell rechtmäßig.
291. Der Leistungsbescheid ist, soweit mit ihm Kosten für die Entfernung der an der C1.-------straße abgestellten Altkleidersammelcontainer in Höhe von insgesamt 400 Euro geltend gemacht werden, rechtmäßig.
30a) Er findet seine Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW. Danach sind Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, vom Pflichtigen zu erstatten. Eine Kostenerstattung setzt dabei voraus, dass die zugrundeliegende Ersatzvornahme ihrerseits rechtmäßig erfolgt ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 11 A 1386/05 -, NVwZ-RR 2008, 437 (437) = juris, Rn. 18, m. w. N.
32Dies ist hier der Fall. Die von der Beklagten durchgeführte Ersatzvornahme ist rechtmäßig.
33aa) Es kann zunächst offen bleiben, ob die Beklagte als Rechtsgrundlage für die in dem Entfernen der Container liegende Ersatzvornahme auf § 22 Satz 2 StrWG NRW zurückgreifen durfte. Denn es ist zweifelhaft, ob eine Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands auf Grundlage des § 22 Satz 2 StrWG NRW eine Ersatzvornahme i. S. d. § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW ist. Dagegen könnte sprechen, dass § 22 Satz 2 StrWG NRW bereits eine eigene Kosten-erstattungsreglung („auf Kosten des Pflichtigen“) enthält.
34bb) Die Beklagte konnte für die Ersatzvornahme jedenfalls auf § 55 VwVG NRW als Rechtsgrundlage zurückgreifen. Zwar kam eine Durchführung der Ersatzvornahme nicht im Wege des gestreckten Verfahrens nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW in Betracht. Denn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW waren nicht erfüllt. Selbst wenn der mittels Aufklebern auf den Containern angebrachte Hinweis als Beseitigungsverfügung zu verstehen sein sollte, fehlte es an dessen sofortiger Vollziehbarkeit oder Unanfechtbarkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die Beklagte konnte die Ersatzvornahme aber im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW durchführen. Eine solche im Wege des Sofortvollzugs durchgeführte Ersatzvornahme (§§ 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW) setzt voraus, dass die Anwendung des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
35(1) Die Beklagte hat bei der Beseitigung der beiden Altkleidersammelcontainer innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Denn die Voraussetzungen eines hypothetischen Grundverwaltungsaktes liegen vor. Rechtsgrundlage für einen solchen hypothetischen Grundverwaltungsakt ist hier § 22 Abs. 1 StrWG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird.
36Eine danach erforderliche unerlaubte Sondernutzung ist hier mit den beiden „im Bereich der C1.-------straße “ abgestellten Altkleidersammelcontainern der Klägerin gegeben. Durch das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt. Dies stellt, wenn es ohne die dafür erforderliche Erlaubnis erfolgt, grundsätzlich eine unerlaubte Sondernutzung dar. Das gilt auch für Container, die zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen, ungeachtet der Frage, ob dadurch eine Störung des Verkehrs auf der Verkehrsfläche verursacht wird. Denn Personen, die einen am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten Container nutzen, handeln nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen - Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung - sind keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NWVBl. 2000, 216 (217) = juris, Rn. 11, und Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2816/12 -, NVwZ-RR 2014, 748 (749) = juris, Rn. 33.
38Daran gemessen stellten die beiden Altkleidersammelcontainer der Klägerin eine Sondernutzung dar. Sie waren zwar auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Grünfläche zwischen dem Gehweg und dem Gebäude C1.-------straße 11, mithin nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt. Sie waren aber nur von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu befüllen. Dies belegen die von der Beklagten am 16. August 2012 gefertigten Lichtbilder. Auf diesen ist zu erkennen, dass die beiden Container mit ihren Öffnungen zum Gehweg der C1.-------straße ausgerichtet sind und der Abstand zwischen dem Gehweg und den Containern nur wenige Zentimeter beträgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Container im Zeitpunkt ihrer Entfernung im Auftrag der Beklagten in der Woche ab dem 26. September 2012 anders als auf den im August 2012 gefertigten Lichtbildern standen, liegen nicht vor. Zwar behauptet die Klägerin pauschal, es komme vor, dass Konkurrenten Container verstellten. Dieses Vorbringen bleibt aber unsubstantiiert und wenig nachvollziehbar. Jedenfalls erscheint ein Verstellen der Container nur um wenige Meter von der Straße zurück durch einen Konkurrenten lebensfremd.
39Die Klägerin besaß auch nicht die für das Aufstellen der Altkleidersammelcontainer demnach erforderliche Sondernutzungserlaubnis.
40Die Klägerin wäre auch die richtige Adressatin dieser hypothetischen Grundverfügung gewesen. Denn sie ist die Verantwortliche i. S. d. §§ 17, 18 OBG NRW. Sie war Verhaltensstörerin, jedenfalls aber Zustandsstörerin. Von ihrem Altkleidercontainer ging eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Denn durch das Aufstellen der Altkleidersammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis war eine Störung der objektiven Rechtsordnung eingetreten, weil ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW vorlag. Dass die Klägerin Eigentümerin der beiden Container war, folgt zur Überzeugung des Senats (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aus der Erklärung der Klägerin, im Stadtgebiet der Beklagten Container aufgestellt zu haben, einem Abgleich der von der Beklagten erstellten Lichtbilder der beiden sichergestellten Container mit den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Vergleichsbildern sowie den Erklärungen der Bediensteten der Beklagten, die diese Lichtbilder verglichen hat. Denn die auf den Bildern der Klägerin abgebildeten Container tragen (nahezu) die gleichen Aufdrucke und Aufkleber wie diejenigen, die auf den Lichtbildern der Beklagten abgebildet sind. Lediglich beim vom Gehweg aus gesehen rechten Container fehlt der weiße Aufkleber, auf dem wohl eine Belohnung von 2.500 Euro ausgerufen wird. Ansonsten entsprechen sich die Container in Farbe, Schriftbild und Anordnung der vielen Aufdrucke und Aufkleber sowohl auf der Front als auch - soweit abgebildet - auf der Seite der Container. Zudem hat die Bedienstete der Beklagten, Frau T1. , im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2016 plausibel und nachvollziehbar erläutert, weshalb sich die beiden streitgegenständlichen Container nur der Klägerin, die zugestanden hat, im Stadtgebiet der Beklagten Container aufgestellt zu haben, hätten zuordnen lassen und eine Zuordnung zu einem anderen Aufsteller ausgeschlossen sei. Andere sichergestellte und auf dem Bauhof verwahrte Container anderer Aufsteller hätten anders ausgesehen und seien wegen darauf angebrachter Kennzeichen und Kennzahlen ausgeschieden. Eine deutliche Ähnlichkeit habe nur zwischen den beiden hier streitgegenständlichen Containern und den auf den Vergleichsfotos der Klägerin abgebildeten bestanden. Dass sie dabei das im Deckel eingestanzte „B“ - möglicherweise - zu Unrecht als weiteres Indiz für die Eigentümerschaft der Klägerin angesehen hat, ist vor dem Hintergrund der ansonsten glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen nicht maßgeblich.
41(2) Die Beseitigung der Container war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig i. S. d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Eine Ersatzvornahme ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig i. S. d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht, sodass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann.
42Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juli 2015 - 19 A 2438/13 -, juris, Rn. 33, und vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris, Rn. 56; Beschluss vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 5 E 451/14 -, juris, Rn. 18.
43Dies ist hier der Fall. Durch das Aufstellen ohne Erlaubnis hat sich die Gefahr für die Rechtsordnung, die in dem Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW liegt, schon realisiert und ein weiteres Zuwarten würde die Rechtsordnung weiter beeinträchtigten, so dass die Gefahr auch gegenwärtig und eine sofortige Abhilfe geboten war. Insbesondere war der vorherige Erlass einer Beseitigungsverfügung der Beklagten nicht möglich, weil auf den abgeräumten Altkleidersammelcontainern kein Hinweis auf die Klägerin enthalten war. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern, auf denen Hinweise auf die Klägerin nicht zu erkennen sind, und den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Zeugen T. , der die Lichtbilder gefertigt hatte. Der Zeuge T. hat geschildert, dass er die im Stadtgebiet der Beklagten festgestellten und ungenehmigt aufgestellten Container fotografiert und darüber eine Liste geführt habe. Er habe, wenn er Identifizierungskennzeichen (Namen oder Nummern) auf den Container habe erkennen können, Detailfotos dieser Kennzeichen gemacht. Zudem habe er sich die Beschriftungen der Container durchgesehen und, falls er einen Namen habe feststellen können, diesen in der Liste vermerkt. Wenn nur eine Telefonnummer angegeben gewesen sei, habe er notiert, dass eine Telefonnummer vorhanden gewesen sei. Wenn der Eigentümer nicht eindeutig zu erkennen oder wenn nur eine Telefonnummer zu finden gewesen sei, habe er „unbekannt“ in die Liste vermerkt.
44Dieses nachvollziehbare Vorgehen des Zeugen T. und der Umstand, dass er bezüglich der streitgegenständlichen Container in der Liste lediglich „unbekannt“ vermerkt, von ihnen keine Detailfotos gemacht und sich auf den Lichtbildern keine Namensangaben oder Telefonnummern erkennen lassen, lässt - auch wenn sich der Zeuge T. an die hier streitbefangenen Container konkret nicht erinnern konnte - nur den Schluss zu, dass auf den Containern keine Namensangaben oder Telefonnummern festzustellen waren.
45Der Senat durfte die Aussage des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2016 trotz des erfolgten Wechsels der ehrenamtlichen Richter berücksichtigen, weil sie in der Sitzungsniederschrift vom 19. Mai 2016 protokolliert und deren Inhalt den neu hinzutretenden Richtern vermittelt wurde.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - VI C 121.65 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 7 = juris, Rn. 51, und Beschluss vom 12. Juli 1985 - 9 CB 104.84 -, NJW 1986, 3154 (3155) = juris, Rn. 12; Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 96 Rn. 16; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 96 Rn. 6, und § 112 Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.
47Soweit die Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte den Bescheid vom 30. April 2014 - gemeint ist wohl 2013 - an sie hat adressieren können, den Rückschluss ziehen will, der Beklagten sei die vollständige Anschrift der Klägerin bereits im September 2012 bekannt gewesen, so verkennt sie, dass dieser Schluss nicht zwingend ist. Denn nach der Beseitigung der Container und vor dem Erlass des Bescheides hatte die Klägerin mehrfach - etwa durch E-Mail vom 14. November 2012 und im Eilantrag vom 26. November 2012 - ihre Daten der Beklagten unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt, was die richtige Adressierung des Bescheids vom 30. April 2013 erklärt.
48(3) Die Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig (vgl. § 15 OBG NRW). Andere geeignete und mildere Mittel, um den Verstoß gegen die Rechtsordnung zu beseitigen, standen der Beklagten nicht zur Verfügung. Insbesondere wären - wie ausgeführt - telefonische und schriftliche Aufforderungen an die Klägerin nicht möglich gewesen.
49(4) Die Klägerin ist als Verhaltens-, jedenfalls als Zustandsstörerin die richtige Adressatin der Ersatzvornahme.
50cc) Gegen die Höhe der Auslagen für das Entfernen der Container aus dem Straßenraum bestehen weder Bedenken (vgl. § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) noch sind solche von der Klägerin substantiiert vorgetragen.
51b) Die Beklagte hätte den Kostenbescheid zudem auf § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und §§ 43, 46 PolG NRW stützen können.
52Dabei ist der Rückgriff auf diese Rechtsgrundlagen nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte im angefochtenen Leistungsbescheid ausdrücklich „§ 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW“ benannt und nicht auf § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW zurückgegriffen hat. Denn allein eine - möglicherweise fehlerhafte - Bezeichnung der Rechtsgrundlagen führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Leistungsbescheids. In der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht.
53Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673 (673 f.) = juris, Rn. 12, m. w. N.
54Der Kostenbescheid steht unabhängig von den von der Beklagten darin für die Erhebung der Kosten für die „Entfernung“ benannten Vorschriften in Einklang mit objektivem Recht.
55Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW liegen vor. Danach sind die Auslagen für eine Sicherstellung und Verwahrung vom Pflichtigen zu erstatten. Auch hier setzt die Kostenerstattung voraus, dass die zugrundeliegende Sicherstellung ihrerseits rechtmäßig erfolgt ist.
56Die Sicherstellung der beiden Altkleidersammelcontainer war rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung ist § 24 Nr. 13 OBG NRW i. V. m. § 43 Nr. 1 PolG NRW. Danach kann die Ordnungsbehörde eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
57Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wie unter II. 1. a) bb) (2) und (4) ausgeführt, begründete das Aufstellen der Altkleidersammelcontainer an der C1.-------straße vor dem Haus Nr. 11 eine gegenwärtige Gefahr und die Klägerin war als Eigentümerin jedenfalls Zustandsstörerin i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW.
58Zudem ist auch bei dem Vorgehen im Wege der Sicherstellung die Höhe der Auslagen nicht zu beanstanden.
592. Soweit mit dem Leistungsbescheid vom 30. April 2013 Kosten für die als „Sicherstellung auf dem Gelände der S. Entsorgungsbetriebe“ bezeichnete Verwahrung der zwei Altkleidercontainern für 214 Tage in Höhe von insgesamt 2.140 Euro geltend gemacht werden, ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig.
60Er findet seine Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und den §§ 44, 46 PolG NRW. Dem steht - wie bereits hinsichtlich der Kosten der Sicherstellung ausgeführt - nicht entgegen, dass die Beklagte im angefochtenen Leistungsbescheid ausdrücklich „§ 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW“ benannt hat. Auch hinsichtlich der Verwahrungskosten ist ein Austausch der Rechtsgrundlage zulässig. Denn auch insoweit steht der Kostenbescheid in Einklang mit objektivem Recht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW für die Geltendmachung von Verwahrungskosten i. H. v. 2.140 Euro liegen vor.
61Die Verwahrung ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die Verwahrung der beiden Altkleidersammelcontainer ist § 24 Nr. 13 OBG NRW i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen. Vorliegend ist - wie ausgeführt - eine Sicherstellung der beiden Container der Klägerin (rechtmäßig) erfolgt.
62Die geltend gemachten Kosten sind auch in der Höhe verhältnismäßig. An der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Auslagen für die Verwahrung der Container von 5 Euro/Tag und Container bestehen keine grundsätzlichen Zweifel. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betrag von 5 Euro für die Aufbewahrung der Container auf dem Gelände der S. Entsorgungsbetriebe überhöht ist. Weil die S. Entsorgungsbetriebe im Verhältnis zur Beklagten ein privatwirtschaftliches Unternehmen sind, bedarf es insbesondere keiner Gebührenkalkulation etc. Auch die durch die lange Verwahrungsdauer bedingte Gesamthöhe der Verwahrungskosten ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, dass die Kosten für die Verwahrung infolge der Dauer den Wert der Container deutlich übersteigen. Die lange Verwahrungsdauer war aber maßgeblich durch das Verhalten der Klägerin bedingt, die einerseits erfolgreich eine Verwertung der Container zu einem früheren Zeitpunkt verhindert hatte und anderseits diese trotz Kenntnis der anfallenden Kosten durch die E-Mail vom 15. November 2012 nicht bei der Beklagten abgeholt und so die Verwahrung beendet hat.
63III. Die in dem Bescheid erfolgte Ankündigung der Verwertung der Container nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie der Klägerin zugestellt worden.
64C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
65Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
66D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.