Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 14. Juli 2016 - 1 L 1161/16
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 150,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 K 2832/16) gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.05.2016 wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 3. anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene – summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Der Antrag hat unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.11.2013 – 2 B 1010/13 – und 30.10.2012 – 5 B 669/12 –, jeweils bei juris.
7Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung in einer dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise angeordnet. Dem formalen Begründungserfordernis genügt die Behörde immer schon dann, wenn sie schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, auf Grund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.01.2002 – 1 DB 2.02 – und 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, jeweils bei juris.
9Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden, indem sie in der angefochtenen Verfügung ihre Erwägungen dargelegt hat, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Die Begründung lässt auch einen hinreichenden Bezug zum konkreten Sachverhalt erkennen.
10Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung vom 31.05.2016 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung zwar nicht als offensichtlich rechtmäßig. Jedenfalls fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
11Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem „C. Weg“ um eine öffentliche Straße i. S. d. § 6 StrWG NRW handelt. Die von der Antragsgegnerin gewählte Rechtsgrundlage § 30 StrWG NRW setzt zwar das Vorliegen einer öffentlichen Straße voraus. Beim „C. Weg“ handelt es sich zwar möglicherweise nicht um eine öffentliche Straße i. S. d. § 6 StrWG NRW. Mindestens handelt es sich jedoch um eine von jedermann nutzbare Straße. Der Antragsteller spricht in seiner Stellungnahme vom 11.07.2016 selbst davon, der Weg werde von der Antragsgegnerin unterhalten, weil der Weg u. a. zur Schülerbeförderung diene. Wenn die Sicherheit auf diesem Weg durch den auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers stehenden in die Fahrbahn reichenden Baum wie auf den im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentierten Fotos dargestellt, offensichtlich beeinträchtigt wird, war die Antragsgegnerin jedenfalls auf Grund der allgemeinen Gefahrenabwehrvorschrift des § 14 OBG NRW berechtigt, vom Antragsteller die Beseitigung des in den Fahrbahnbereich ragenden Überwuchses zu verlangen. Nur so kann die Beeinträchtigung der Sicherheit der den „C. Weg“ befahrenden Kraftfahrzeugführer wie auch von Fußgängern, die Gefahr laufen, von dem erheblich in Schieflage stehenden Baum erschlagen zu werden, beseitigt werden. Die Antragsgegnerin nimmt insofern auch zu Recht den Antragsteller als Zustandsstörer in Anspruch. Der Rückgriff auf § 14 OBG NRW ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Ordnungsverfügung auf § 30 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW gestützt worden ist.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 2560/13 –, juris Rn. 50, 58.
13Die Zwangsmittelandrohung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 63 VwVG NRW.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seiner am 18. Juni 2013 erhobenen Klage - 1 K 2121/13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 für den Neubau eines Baumarkts mit Fachmarktzentrum auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 23, Flurstücke 1230, 1468 und 1547, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verstoße bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - gehe das Verwaltungsgericht für das Eilverfahren davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin unwirksam sei. Mithin beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben sei gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos. Das Grundstück des Antragstellers liege in einer Gemengelage. Es habe den Schutzanspruch eines Mischgebiets. Ein Nachtbetrieb sei verbindlich ausgeschlossen. Für den Tagbetrieb sei der Beigeladenen in der Nebenbestimmung UAI 02 aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass am Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten werde. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde. Der verfahrensbegleitend vorgelegte weitere schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bestätige dies. Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung griffen nicht durch. Unzumutbare Lichtimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt bzw. rücksichtslos, weil sie keine Regelungen zur Verhinderung von Standzeiten von anliefernden Lkw an der T1.-------straße außerhalb der Betriebszeiten treffe. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW sei nicht verletzt.
7Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
91. Ausgehend davon fällt die Interessenabwägung nicht schon deswegen zugunsten des Antragstellers aus, weil der Senat den Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin, auf dessen Grundlage diese die Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 erteilt hat, u. a. im Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - für unwirksam erachtet und ihn im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der - noch anhängig zu machenden - (Normenkontroll-)Hauptsache außer Vollzug gesetzt hat. Dieser Ausspruch berührt die Vollziehbarkeit der bereits zuvor ergangenen streitgegenständlichen Baugenehmigung ebenso wenig wie für sich genommen der Umstand der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers neigt.
10Wie das Verwaltungsgericht eingangs seiner Interessenabwägung zutreffend ausgeführt hat, hängt der Erfolg einer Nachbarklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon ab, dass die angegriffene Baugenehmigung den Nachbarkläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen.
11Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f., vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., und vom 23. August 1974
12- IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -,
13BauR 2011, 499 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
14Wird - wie hier - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an.
15Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990
16- 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994
17- 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
18Mit Blick auf diese Ausgangssituation besteht kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011
20- 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 17.
21Dieser materiell-nachbarrechtliche Wirkungszusammenhang zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung wird entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht ohne Weiteres gewissermaßen formal-prozessual durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, die einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug setzt, modifiziert. Eine einstweilige Anordnung gemäߧ 47 Abs. 6 VwGO wirkt nur für die Zukunft und steht einem weiteren Vollzug des Bebauungsplans durch weitere Baugenehmigungen bzw. selbständige Änderungsgenehmigungen entgegen. Sie hat jedoch auf die sofortige Vollziehbarkeit einer vor Erlass der einstweiligen Anordnung erteilten Baugenehmigung keinen Einfluss. Dies folgt aus der Struktur des Normenkontrollverfahrens, das auch in der Hauptsache lediglich in den stattgebenden Feststellungstenor mit Normwiederholungsverbot münden kann, der Bebauungsplan sei unwirksam, das indessen in Ausführung des Bebauungsplans schon ergangene, nicht mehr anfechtbare Vollzugsakte nach § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO unberührt lässt.
22Vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1991 - BRS 52 Nr. 41, und vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 364 f., Rn. 380 und Rn. 410.
23Rechtsfolge des Ausspruchs nach § 47 Abs. 6 VwGO ist parallel dazu, dass die planungsrechtliche Situation vorläufig so anzusehen ist, als bestünde der Bebauungsplan nicht. Dieser kann - wie gesagt - einstweilen nicht mehr rechtmäßig zur Grundlage von weiteren (Änderungs-)Genehmigungen gemacht werden. Mit anderen Worten verbietet eine einstweilige Anordnung aufgrund des § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm. Die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens kann indessen nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen - wiederum nach seinen eigenen internen Regeln zu bescheidenden - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO besteht kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe und umgekehrt. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption prinzipiell gleichrangig, was eben nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 30, vom 4. Mai 2012 - 2 B 337/12.NE -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35.
25Die von der Beschwerde herausgegriffene Nebenbestimmung BO 05 - „Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Stadt M. sind zu beachten“ - stellt den für den vorliegenden Eilantrag nach §§ 80 aAbs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO notwendigen materiell-nachbarrechtlichen Konnex zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung nicht her. Die Nebenbestimmung BO 05 mag nunmehr gewissermaßen in der Luft hängen. Dies gibt dem Antragsteller aber aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch. Dessen Bestehen hängt weiterhin davon ab, ob das am 10. Juni 2013 genehmigte Vorhaben den Antragsteller konkret in seinen Nachbarrechten verletzt. Nur soweit der dispensierte Bebauungsplan dem Antragsteller Nachbarrechte gewährt haben sollte und in der gegebenen Fallgestaltung für die Sicherstellung der Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung unverzichtbar ist, kann der Antragsteller daraus eine im Verfahren der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu berücksichtigende abwehrfähige Rechtsposition ableiten.
262. Allerdings zeigen auch die weiteren - rein materiell-nachbarrechtlich genehmigungsbezogenen - Einwände der Beschwerde nicht auf, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen einzuräumen ist. Weder überwiegen danach bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers (dazu a) noch fällt eine - ergänzende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu dessen Gunsten aus (dazu b).
27a) aa) (1) Die Beschwerde greift, was die vorhabenbedingte Belastung mit Geräuschimmissionen anbelangt, die - im Übrigen anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder - ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht an, das Grundstück des Antragstellers befinde sich in einer Gemengelage, die den Anwendungsbereich der Nr. 6.7 TA Lärm eröffnet. Die Beschwerde stellt daran anschließend nicht durchgreifend in Frage, dass dem antragstellerischen Grundstück im Wege der angezeigten Zwischenwertbildung das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag zukommt. Ein Nachbetrieb ist nach der Nebenbestimmung UAI 01 in Verbindung mit Nr. 7 des (grüngestempelten) schalltechnischen Berichts der Zech Ingenieurgesellschaft vom 15. April 2013 nicht genehmigt.
28Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn - wie hier - gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. In diesem Fall können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7Abs. 1 TA Lärm ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde
29(Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm).
30In einem baurechtlich zulässigen Nebeneinander von Wohnen und einer andersgearteten, konfligierenden Nutzung können unter dieser Prämisse faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maß zumutbar sind als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.
31Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 26, und vom 12. Dezember 1975
32- IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
33Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht angenommen, dass der Schutzanspruch des Wohngrundstücks des Antragstellers dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete entspricht. Dies resultiere - so das Verwaltungsgericht - aus der jahrzehntelangen unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks zu dem südlich angrenzenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb und dem östlich der T.--------straße gelegenen Hucke-Areal.
34Dieser nach Karten- und Luftbildlage unmittelbar einsichtigen Würdigung der örtlichen Gegebenheiten kann die Beschwerde nicht erfolgreich entgegenhalten, das Grundstück - gemeint ist wohl das Vorhabengrundstück; nichts anderes ergibt sich aber, wenn man dies auf dasjenige des Antragstellers bezieht - sei schon „vorher“ ein Fremdkörper gewesen und bis zum Ortskern schlössen sich östlich Wohngebiete an. Wenn man den Blick mit der Beschwerde etwas weitet und als maßgeblich prägende nähere Umgebung der in Rede stehenden Grundstücke etwa das Areal zwischen der X.---------straße im Westen, der Bahnlinie im Norden, der L.-----straße im Osten und der P. Straße im Süden ansieht, wird über die Erwägung des Verwaltungsgerichts hinaus noch deutlicher, dass sich hier keine homogene Nutzungsstruktur erkennen lässt, sondern ein durchwirktes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. In diese - mischgebietsähnliche - Koexistenz sind auch das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück eingebettet, so dass man von ihnen insoweit nicht als aus dem Gebietsrahmen herausfallende Fremdkörper sprechen kann. Die von der Beschwerde in Bezug genommene offenbar überwiegende Wohnbebauung östlich der L.-----straße in Richtung Innenstadt wirkt sich dann wegen der nicht unbeträchtlichen zwischenliegenden Entfernung auf die Grundstücksverhältnisse an der T.--------straße ersichtlich nicht mehr prägend aus.
35An der langzeitigen Gemengelage Wohnen/Gewerbe, welche die Vergabe des Zwischenwerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm für das Grundstück des Antragstellers rechtfertigt, ändert sich nichts dadurch, dass die (Textil-)Firma I. im Plangebiet seit dem Jahr 1973 nicht mehr produziert habe, wie die Beschwerde vorträgt. Die Nutzung als Bürogebäude und vor allem als Lager, die seither nach dem Beschwerdevorbringen auf dem Betriebsgelände stattgefunden habe, wäre ebenfalls eine gewerbliche Nutzung mit einem in der Regel wohl gewerbegebietstypischen Immissionspotential, also für den Antragsteller bei der Zwischenwertermittlung nicht günstiger. Das gewerbegebietsspezifische, das Wohnen mehr als unwesentlich störende (vgl. §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 BauNVO) Immissionspotential liegt insofern namentlich in dem - bei einer jedenfalls nicht ganz kleinflächigen Lagerhaltung erheblichen - An- und Abfahrtverkehr von Lkw, die eingelagerte Waren auf das Betriebsgelände verbringen oder von diesem wegtransportieren. Mit Blick auf die das Wohnen bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als unwesentlich störenden Lärmauswirkungen einer Lagerhaltung,
36vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 81 (zu einem Logistikbetrieb),
37und den Umstand, dass auch dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb - dem N. - südlich des Grundstücks des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO regelmäßig die Mischgebietstypik fehlt, kann der Antragsteller nicht argumentieren, er sei seit langem lediglich mit nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben konfrontiert, was die Zwischenwertbildung für ihn positiv beeinflussen müsse.
38Davon abgesehen würde aber auch ein - zugunsten des Antragstellers unterstelltes - jahrzehntelanges Aufeinanderprallen von Wohnen und mischgebietsverträglichem Gewerbe es in der gegebenen Grundstücksituation tragen, dem Antragsteller nicht mehr als ein Mischgebietsniveau zuzugestehen. Die im Grunde fremdkörperhaft isolierte Lage in einem traditionell - wie auch immer - gewerblich genutzten Bereich, lässt es nicht zu, das Grundstück des Antragstellers bei der Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm wie ein Wohngebietsgrundstück bzw. deutlich besser als ein Mischgebietsgrundstück zu behandeln. Wie dargelegt, gilt dies erst recht, wenn man den Rahmen für die in Betracht zu ziehende prägende nähere Umgebung ausdehnt.
39Die „Vorbegünstigung“, die der Antragsteller in verschiedener Hinsicht für sich in Anspruch nehmen will, vermag den anzusetzenden Zwischenwert gleichfalls nicht in seinem Sinne zu steuern.
40Dass sein Grundstück weit in der Vergangenheit Ende der 1960er Jahre noch nicht so lärmbelastet gewesen sei wie heute, ist auf die Bestimmung der gegenwärtigen wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten, wie sie seitdem gewachsen und heute entscheidungserheblich sind, ohne maßgeblichen Einfluss. Ungeachtet dessen determiniert der Lärm öffentlicher Straßen - hier der B 65, die nördlich des Grundstücks des Antragstellers verläuft - ohnehin weder den Gebietscharakter noch die Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Verhältnis unterschiedlicher baulicher Nutzungen zueinander.
41Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990
42- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = juris Rn. 24 (für die Bestimmung eines Bebauungszusammenhangs).
43Wehrfähigen und im Rahmen des Nr. 6.7 TA Lärm berücksichtigungsfähigen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Antragsgegnerin über den südlich seines Grundstücks situierten N. hinaus keine großflächigen Verbrauchermärkte oder Fachmärkte mehr in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers zulassen würde, kann dieser weder aus den von ihm ins Feld geführten Verlautbarungen der Planbegründung zu dem Bebauungsplan Nr. 2/16/107 herleiten noch aus Annahmen des zu diesem Bebauungsplan eingeholten Schallgutachtens des Büros V. , welches das Grundstück des Antragstellers als allgemeines Wohngebiet eingestuft habe.
44Einschätzungen von privaten Lärmgutachtern wie des Büros V. sind nicht rechtlich bindend. Sie bleiben einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, die selbstredend zu einem anderen Ergebnis führen kann.
45Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation.
46Vgl. insoweit zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 109.
47Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
48Aus entsprechenden Gründen kann der Vertrauensschutzgedanke der Beschwerde die Zwischenwertfindung nicht losgelöst von konkreten und differenzierten Rechtspositionen wie Priorität, Vorbelastung o. ä., die an Nr. 6.7 TA Lärm festgemacht werden können, vorherbestimmen. Immissionsschutzrechtliche Pflichten sind gerade in nachbarlichen Wechselbeziehungen konfligierender Nutzungen dynamisch.
49Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = DVBl. 2013, 370 = juris Rn. 27.
50(2) Die Beschwerde zieht im Weiteren nicht ernstlich in Zweifel, dass bei dem allein genehmigten Tagbetrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum der am Grundstück des Antragstellers maßgebende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) voraussichtlich eingehalten wird.
51Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, der Beigeladenen sei in der Nebenbestimmung UAI 02 verbindlich aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass an dem Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten wird. Der durch den verfahrensbegleitend vorgelegten Bericht vom 22. Juli 2013 bestätigte schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde.
52Dem setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen.
53Ihrer Kritik, eine einfache „Zielanordnung“, wie sie hier erfolgt sei, habe im Hinblick auf Lärmstörungen in Wirklichkeit keinen Sicherstellungseffekt, ist nicht zu folgen.
54Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
56- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
57Dass die Einhaltung des für das Grundstück des Antragstellers in der Nebenbestimmung UAI 02 festgelegten Zielwerts von 58 dB(A) entgegen der von dem Verwaltungsgericht ausgewerteten schalltechnischen Berichte tatsächlich nicht machbar und die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei, lässt die Beschwerde nicht hervortreten. Weder setzt sie sich insbesondere mit dem auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - hin erstellten schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 auseinander, der die Geräuschsituation am Wohnhaus des Antragstellers nunmehr gemäß den Beurteilungskriterien der TA Lärm (ohne Lärmemissionskontingente) beurteilt und dazu die von dem Verwaltungsgericht verwertete Aussage trifft, noch macht sie sonst deutlich, warum die Zielwertfestsetzung untauglich ist und am Grundstück des Antragstellers genehmigungsbedingt ihrer ungeachtet unzumutbare Geräuschimmissionen zu erwarten sind. Namentlich lässt die Beschwerde außer Acht, dass sich das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 nicht in einer Zielwertbestimmung erschöpft. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 ist verbindlicher Genehmigungsinhalt. Dies stellen die Nebenbestimmung UAI 01 und die „Hinweise Immissionsschutz“ klar. Der schalltechnische Bericht vom 15. April 2013 (siehe dort S. 20) benennt diverse Betriebsbedingungen, die von der Beigeladenen einzuhalten sind. Diese sind über die bloße Zielwertfestlegung hinaus integraler Bestandteil des Lärmbewältigungskonzepts der Baugenehmigung.
58Auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - allein kann die Beschwerde sich bei ihren Angriffen gegen das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung nicht stützen. Zwar heißt es dort (siehe juris Rn.78 ff.), da der Antragsgegnerin mit den Lärmemissionskontingenten das (planungsrechtliche) Hauptwerkzeug zur Bewältigung des Lärmkonflikts gerade auch im Verhältnis zu dem Antragsteller weggebrochen sei, sei dieser vor einer vorläufigen Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans zu schützen. Es sei ohne eine gelungene Konfliktlösung im Bebauungsplan oder absehbar aufgrund des Bebauungsplans nicht hinreichend sichergestellt, dass der Betrieb der Einzelhandelsvorhaben in dem Sondergebiet jedenfalls das Mischgebietsniveau an dem Grundstück des Antragstellers wahre. Auf diesen Befund hat die Antragsgegnerin aber - wie gesagt - mit dem neuen schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 reagiert und mit ihm die Befürchtung einer Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers durch vorhabenverursachte unzumutbare Geräuschimmissionen zumindest bei summarischer Betrachtung ausgeräumt.
59Dass das Verwaltungsgericht die T.--------straße und den von dort ausgehenden Lärm nicht bzw. nicht ausreichend in den Blick genommen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auch zu der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Zunahme des Straßenverkehrs auf der T.--------straße Ausführungen gemacht und diese korrekt an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gemessen. Von dessen kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen fehle es in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls an der letztgenannten, wonach die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden müssten. Der schalltechnische Bericht des Ingenieurbüros A. vom 30. November 2012, auf den der im Genehmigungsverfahren vorgelegte Bericht vom 15. April 2013 insoweit Bezug nehme, gelange zu dem Resultat, dass der maßgebende Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) an dem Grundstück des Antragstellers nach Verwirklichung des Vorhabens mit 60 dB(A) erheblich unterschritten werde.
60Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie belässt es im Unklaren, warum gerade die jetzt ins Auge gefasste Planung eines Kreisverkehrs mit einer dem Betrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum zuzuschreibenden Rückstauwirkung zu einer erstmaligen Grenzwertüberschreitung am Grundstück des Antragstellers führen könnte. Angesichts der gutachterlich fundierten Einschätzungen zu dem genehmigten Vorhaben zurechenbarem Verkehrslärm auf der T.--------straße reicht es, um diese zu erschüttern, nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Antragsgegnerin habe die Lärmzusatzbelastungen noch nicht abgearbeitet. Auch der neuerliche schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 (siehe dort S. 21 ff. sowie seine Anlagen 4 und 5) verhält sich zur Verkehrslärmsituation. Die Anlage 4, Bild 2, weist dabei eine erhebliche vorhabenbedingte durchschnittliche tägliche Mehrbelastung der T.--------straße im Vergleich zu dem Ist-Zustand aus. Es kann vor diesem Hintergrund nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe bei der Prognose der Verkehrslärmimmissionen Pkw- und Lkw-Verkehr mit relativ kurzen Einkaufsfrequenzen unterschätzt.
61Überdies hat der schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung des antragstellerischen Grundstücks auch an den N. (siehe dort S. 15) sowie offenbar an die Verkehrslärmvorbelastung durch die B 65 (siehe dort Anlage 5) gedacht. Für Letzteres sprechen auch die Beschreibung der Verkehrslärmsituation außerhalb des Sondergebiets auf S. 21 des schalltechnischen Berichts vom 30. November 2012 sowie die Emissionsdatenblätter zu den Straßenverkehrslärmberechnungen in der Anlage 9 zu diesem Bericht.
62Die Untauglichkeit der Zielwertbestimmung bzw. die Unschlüssigkeit der Lärmprognose vom 22. Juli 2013 kann die Beschwerde schließlich nicht mit dem Verweis auf „beliebte Nebennutzungen“ darlegen wie dem Aufstellen von Ständen, Kiosken und Buden oder von Altglas- und Altkleidercontainern, die weitere nicht unerhebliche Lärmquellen bildeten. Derartige Nutzungen sind nicht streitgegenständlich genehmigt und haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Sollten sie später hinzutreten, müsste die Antragsgegnerin sie einer eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Prüfung unterziehen.
63Dasselbe gilt, sollte es zum nächtlichen und lärmintensiven Abstellen von Lkw auf der T.--------straße kommen. Dass ein solches nachbarrechtsrelevantes Abstellen von Lkw bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung wahrscheinlich und deswegen regelungsbedürftig wäre, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt liegt entschieden anders als derjenige der Senatsurteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - und
64- 2 A 3010/11 -, jeweils juris, welche die Beschwerde vor Augen haben mag. Das Lkw-Verkehrsaufkommen eines originären Speditionsbetriebs, um den es dort ging, ist typischerweise deutlich umfangreicher als das (Lkw-)Verkehrsaufkommen von Einzelhandelsbetrieben.
65bb) Aus der Beschwerde erschließt sich im Weiteren nicht, dass die Baugenehmigung wegen unzumutbarer Lichtimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme - ggf. in Verbindung mit dem nachbarrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz - verstößt.
66Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Beleuchtungsanlage für die Stellplatzanlage oder das sonstige Betriebsgelände sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Dieser Gesichtspunkt sei nicht im Rahmen der Vorhabenzulassung zwingend regelungsbedürftig, um die Wahrung des Rücksichtnahmegebots sicherzustellen. Sollten von Beleuchtungsanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers ausgehen, könne dieser ordnungsrechtliches Einschreiten verlangen.
67Diese Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass Lichtimmissionen einer Parkplatznutzung immanent sind. Das heißt aber noch nicht, dass Strahler und Fluchtlichter per se und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einen Belästigungsgrad konkret für den Antragsteller erreichen, der bereits ihre präventiv-genehmigungsrechtliche Begrenzung verlangt.
68Vgl. zur Beurteilung von Lichtimmissionen OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -, BRS 74 Nr. 184 = juris Rn. 46 ff.
69cc) Zuletzt legt die Beschwerde einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht dar.
70Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist bei der Errichtung von Stellplätzen von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
71Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 108, m. w. N.
72Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht der konkreten nachbarlichen Situation angemessen im Kern darauf abgestellt, der Antragsteller habe damit rechnen müssen, dass im Zuge einer neuen Nutzung der zuletzt brach liegenden gewerblichen Fläche Stellplätze gerade in dem fraglichen straßennahen Bereichen angeordnet würden, zumal der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks in erheblich größerem Umfang an schutzwürdige Bereiche von Wohngrundstücken anschließe. Im Übrigen liege nur ein kleiner Teil der Stellplatzanlage unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüber.
73Gegen diese Gedankenführung kann die Beschwerde nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zu restriktiv interpretiert, weil die straßenseitig genehmigten Stellplätze eine neue Störungsquelle schüfen, die das Grundstück des Antragstellers erstmals und mit neuartiger Qualität für die Ruhezone belasteten. Unbeschadet dessen ist der Gartenbereich des antrag-stellerischen Grundstücks bei summarischer Prüfung und der gebotenen rücksichtnahmerechtlichen Gesamtbetrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht so empfindlich und schutzwürdig, dass der Antragsteller die genehmigte Stellplatzanordnung abwehren könnte. Die spezifische Belastung durch die hinzutretenden Stellplätze dürfte sich als noch hinnehmbar erweisen. Tatsächlich wird das Grundstück des Antragstellers nur von einem geringen Teil der genehmigten Stellplatzanlage direkt betroffen. Der weit größere Teil der Stellplätze liegt weiter südlich dem N. -Gelände gegenüber und tangiert den - zudem ohnehin zur Straße ausgerichteten - östlichen Gartenbereich zumindest nicht unmittelbar, den der Antragsteller als bislang am wenigsten von Straßenlärm betroffen bezeichnet. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Antragsteller letztlich mit Stellplätzen einer gewerblichen Nachfolgenutzung rechnen musste.
74b) Eine - ergänzende, weil sich lediglich auf unterstellte offene Erfolgsaussichten der Hauptsache beziehende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung fällt ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Insofern greifen ähnliche Überlegungen Platz wie in der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. September 2013. Durch den Baufortschritt als solchen erleidet der Antragsteller keinen unzumutbaren und irreversiblen Nachteil. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass vorhabenbedingte Betriebszustände durch Geräuschimmissionen und Verkehr den Antragsteller unzumutbar belasten, könnten diese durch Nachtragsgenehmigungen oder nachträgliche Anordnungen der Antragsgegnerin nachgesteuert werden. Dieser Lage der Interessen steht das gleichermaßen berücksichtigenswerte wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der zeitnahen Realisierung des Fachmarktzentrums - auf eigenes wirtschaftliches Risiko - gegenüber. Diese Interessenlage gibt einer allgemeinen Folgeabwägung den Ausschlag.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
76Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
77Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin - die frühere C. GmbH firmiert nunmehr unter dem Namen F. GmbH - ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst.
3Im Jahr 2012 hatte die Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten mehrere Altkleidersammelcontainer aufgestellt. Die Container standen nach ihren Angaben ausschließlich auf „privaten Grundstücken“.
4In der 34. bis 36. Kalenderwoche 2012 stellten Bedienstete der Beklagten fest, dass im Stadtgebiet diverse Altkleidersammelcontainer ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt waren. So fertigte ein Bediensteter der Beklagten am 16. August 2012 drei Lichtbilder von zwei Containern an, die auf der Grünfläche vor dem Gebäude C1.-------straße 11 in einem geringen Abstand zum Gehweg der C1.-------straße standen. Am 12. September 2012 brachte ein Bediensteter der Beklagten u. a. an den beiden Altkleidersammelcontainern Hinweise mit dem Inhalt an, dass das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern eine unerlaubte Sondernutzung sei und die Container bis zum 21. September 2012 zu entfernen seien. Ab dem 26. September 2012 wurden insgesamt 37 Altkleidersammelcontainer, darunter auch die hier im Streit stehenden, von ihren Standorten entfernt und auf den Betriebshof der S. Entsorgungsbetriebe verbracht.
5Im November 2012 meldete sich bei der Beklagten ein Mitarbeiter der Klägerin, teilte mit, dass die Klägerin mehrere Container vermisse, und erkundigte sich nach deren Verblieb. Im Verlauf der Korrespondenz übersandte einer der damaligen Geschäftsführer der Klägerin Vergleichsfotos, anhand derer die Beklagte die zwei an der C1.-------straße entfernten Container als im Eigentum der Klägerin stehend identifizierte.
6Mit Leistungsbescheid vom 30. April 2013 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die „im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens (Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzuges und Sicherstellung der zwei Altkleidercontainer)“ entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.540 Euro (200 Euro je Sammelbehälter im Rahmen der Ersatzvornahmen zzgl. 5 Euro je Container und Tag der Sicherstellung für den Zeitraum vom 26. September 2012 bis zum 29. April 2013) zu erstatten. Zudem teilte sie mit, dass sie die Container ab dem 16. Mai 2013 verwerten werde, wenn sie nicht bis zum 15. Mai 2013 abgeholt würden, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ordnungsbehördliche Feststellungen hätten ergeben, dass im Bereich der C1.-------straße zwei Altkleidersammelcontainer aufgestellt gewesen seien, ohne dass die dafür erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vorgelegen habe. Die Beseitigung einer solchen unerlaubten Sondernutzung richte sich nach § 22 StrWG NRW. An den Altkleidersammelcontainern seien keine ausreichenden Hinweise auf den Eigentümer vorhanden gewesen, so dass zunächst Aufkleber mit der Aufforderung zur Beseitigung angebracht worden seien und als dieser nicht nachgekommen worden sei, die Container entfernt worden seien. Die nach dem Abtransport erfolgte Sicherstellung sei auf Grundlage von §§ 14 Abs. 1 und 24 Nr. 13 OBG NRW, § 43 Nr. 1 PolG NRW ergangen, weil von den Containern eine gegenwärtige Gefahr ausgegangen sei. Ohne Sicherstellung wäre fortlaufend der Tatbestand der unerlaubten Sondernutzung erfüllt gewesen. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin auch die richtige Adressatin der Maßnahme gewesen. Die Kostenpflicht zur Erstattung der Kosten folge aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW. Die Höhe der Kosten sei angemessen; die Container seien 214 Tage auf dem Betriebshof der S. Entsorgungsbetriebe verwahrt worden. Die angedrohte Verwertung finde ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW, weil die Container nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abgeholt worden seien.
7In der Folgezeit wurden die Container verwertet.
8Am 16. Mai 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Es habe vor seinem Erlass keine Anhörung stattgefunden. Zudem habe keine unerlaubte Sondernutzung vorgelegen, weil sie - die Klägerin - an dem angegebenen Standort keine Altkleidersammelcontainer aufgestellt habe; sie habe aber im Stadtbezirk Sammelcontainer aufgestellt, deren Verlust festgestellt worden sei. Darüber hinaus fehle es an einer Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Kosten. Insbesondere sei die Höhe der „Tagesgebühren“ nicht nachvollziehbar. Ein Schaden in dieser Höhe sei der Beklagten nicht entstanden. Überdies seien die Kosten und Gebühren überhöht und stünden in keinem Verhältnis zum Wert der Container, der bei je rund 400 Euro liege.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. April 2013 aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen,
13und zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Oktober 2013 abgewiesen.
15Ihre vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Sicherstellung habe nicht auf Grundlage des § 22 Satz 2 StrWG NRW erfolgen dürfen, weil die Beklagte dafür zunächst eine entsprechende Anordnung hätte erlassen und das gestreckte Verfahren (Anhörung und Erlass einer Entfernungsverfügung) hätte durchführen müssen. Ihre Sammelcontainer seien mit Aufklebern ausgestattet gewesen, anhand derer die Beklagte sie - die Klägerin - als Eigentümerin hätte identifizieren können. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend festgestellt, ob es überhaupt zu von ihr zu vertretenden unerlaubten Sondernutzungen gekommen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Beklagte keinen Eigentumsschutz beabsichtigt, sondern die Beseitigung einer aus ihrer Sicht bestehenden Störung. Sie - die Klägerin - habe ihre Container auf privaten Grundstücken aufgestellt, so dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedürft hätte. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei den sichergestellten Containern um ihre gehandelt habe. Auch andere Aufsteller verwendeten Container gleicher Bauart und Farbe und das von der Mitarbeiterin der Beklagten erkannte und in der Ladeklappe eingravierte „B“ beziehe sich auf den Fertigungsstandort des Containerherstellers („Bremen“) und nicht auf ihre - der Klägerin – Eigentümerschaft. Die Kosten für die Verwahrung hätten ihr nicht in Rechnung gestellt dürfen. Denn diese ständen außer Verhältnis zum Wert der Container und zum bei der Verwertung zu erzielenden Erlös.
16Die Klägerin beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und den Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. April 2013 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Senat hat Beweis erhoben über das Auffinden und die Entfernung der Altkleidercontainer im Stadtgebiet der Beklagten im August/September 2012 durch Vernehmung des Zeugen L. T. . Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2016 verwiesen.
21Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
25B. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
26Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 30. April 2013 ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27I. Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche und formfrei mögliche Anhörung der Klägerin erfolgt. Denn Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten hatten vor dem Erlass des Leistungsbescheids mehrfach per E-Mail Kontakt. Dabei hat die Mitarbeiterin der Beklagten in der E-Mail vom 15. November 2012, 9:36 Uhr, abstrakt auf die durch die Sicherstellung und Verwahrung entstandenen bzw. entstehenden Kosten (200 Euro für die Sicherstellung und 5 Euro pro Tag für die Verwahrung je Container) und in der E-Mail vom 23. November 2012 konkret auf die Kosten für die beiden hier streitgegenständlichen Altkleidersammelcontainer hingewiesen. Nach diesen Hinweisen hatte die Klägerin die Möglichkeit, zu diesen Kosten Stellung zu nehmen.
28II. Der Leistungsbescheid, mit dem die Beklagte die Erstattung von Auslagen in Höhe von 2.540 Euro geltend macht, ist auch materiell rechtmäßig.
291. Der Leistungsbescheid ist, soweit mit ihm Kosten für die Entfernung der an der C1.-------straße abgestellten Altkleidersammelcontainer in Höhe von insgesamt 400 Euro geltend gemacht werden, rechtmäßig.
30a) Er findet seine Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW. Danach sind Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, vom Pflichtigen zu erstatten. Eine Kostenerstattung setzt dabei voraus, dass die zugrundeliegende Ersatzvornahme ihrerseits rechtmäßig erfolgt ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 11 A 1386/05 -, NVwZ-RR 2008, 437 (437) = juris, Rn. 18, m. w. N.
32Dies ist hier der Fall. Die von der Beklagten durchgeführte Ersatzvornahme ist rechtmäßig.
33aa) Es kann zunächst offen bleiben, ob die Beklagte als Rechtsgrundlage für die in dem Entfernen der Container liegende Ersatzvornahme auf § 22 Satz 2 StrWG NRW zurückgreifen durfte. Denn es ist zweifelhaft, ob eine Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands auf Grundlage des § 22 Satz 2 StrWG NRW eine Ersatzvornahme i. S. d. § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW ist. Dagegen könnte sprechen, dass § 22 Satz 2 StrWG NRW bereits eine eigene Kosten-erstattungsreglung („auf Kosten des Pflichtigen“) enthält.
34bb) Die Beklagte konnte für die Ersatzvornahme jedenfalls auf § 55 VwVG NRW als Rechtsgrundlage zurückgreifen. Zwar kam eine Durchführung der Ersatzvornahme nicht im Wege des gestreckten Verfahrens nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW in Betracht. Denn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW waren nicht erfüllt. Selbst wenn der mittels Aufklebern auf den Containern angebrachte Hinweis als Beseitigungsverfügung zu verstehen sein sollte, fehlte es an dessen sofortiger Vollziehbarkeit oder Unanfechtbarkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die Beklagte konnte die Ersatzvornahme aber im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW durchführen. Eine solche im Wege des Sofortvollzugs durchgeführte Ersatzvornahme (§§ 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW) setzt voraus, dass die Anwendung des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
35(1) Die Beklagte hat bei der Beseitigung der beiden Altkleidersammelcontainer innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Denn die Voraussetzungen eines hypothetischen Grundverwaltungsaktes liegen vor. Rechtsgrundlage für einen solchen hypothetischen Grundverwaltungsakt ist hier § 22 Abs. 1 StrWG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird.
36Eine danach erforderliche unerlaubte Sondernutzung ist hier mit den beiden „im Bereich der C1.-------straße “ abgestellten Altkleidersammelcontainern der Klägerin gegeben. Durch das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt. Dies stellt, wenn es ohne die dafür erforderliche Erlaubnis erfolgt, grundsätzlich eine unerlaubte Sondernutzung dar. Das gilt auch für Container, die zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen, ungeachtet der Frage, ob dadurch eine Störung des Verkehrs auf der Verkehrsfläche verursacht wird. Denn Personen, die einen am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten Container nutzen, handeln nicht mehr im Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen - Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung - sind keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NWVBl. 2000, 216 (217) = juris, Rn. 11, und Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2816/12 -, NVwZ-RR 2014, 748 (749) = juris, Rn. 33.
38Daran gemessen stellten die beiden Altkleidersammelcontainer der Klägerin eine Sondernutzung dar. Sie waren zwar auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Grünfläche zwischen dem Gehweg und dem Gebäude C1.-------straße 11, mithin nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt. Sie waren aber nur von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu befüllen. Dies belegen die von der Beklagten am 16. August 2012 gefertigten Lichtbilder. Auf diesen ist zu erkennen, dass die beiden Container mit ihren Öffnungen zum Gehweg der C1.-------straße ausgerichtet sind und der Abstand zwischen dem Gehweg und den Containern nur wenige Zentimeter beträgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Container im Zeitpunkt ihrer Entfernung im Auftrag der Beklagten in der Woche ab dem 26. September 2012 anders als auf den im August 2012 gefertigten Lichtbildern standen, liegen nicht vor. Zwar behauptet die Klägerin pauschal, es komme vor, dass Konkurrenten Container verstellten. Dieses Vorbringen bleibt aber unsubstantiiert und wenig nachvollziehbar. Jedenfalls erscheint ein Verstellen der Container nur um wenige Meter von der Straße zurück durch einen Konkurrenten lebensfremd.
39Die Klägerin besaß auch nicht die für das Aufstellen der Altkleidersammelcontainer demnach erforderliche Sondernutzungserlaubnis.
40Die Klägerin wäre auch die richtige Adressatin dieser hypothetischen Grundverfügung gewesen. Denn sie ist die Verantwortliche i. S. d. §§ 17, 18 OBG NRW. Sie war Verhaltensstörerin, jedenfalls aber Zustandsstörerin. Von ihrem Altkleidercontainer ging eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Denn durch das Aufstellen der Altkleidersammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis war eine Störung der objektiven Rechtsordnung eingetreten, weil ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW vorlag. Dass die Klägerin Eigentümerin der beiden Container war, folgt zur Überzeugung des Senats (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aus der Erklärung der Klägerin, im Stadtgebiet der Beklagten Container aufgestellt zu haben, einem Abgleich der von der Beklagten erstellten Lichtbilder der beiden sichergestellten Container mit den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Vergleichsbildern sowie den Erklärungen der Bediensteten der Beklagten, die diese Lichtbilder verglichen hat. Denn die auf den Bildern der Klägerin abgebildeten Container tragen (nahezu) die gleichen Aufdrucke und Aufkleber wie diejenigen, die auf den Lichtbildern der Beklagten abgebildet sind. Lediglich beim vom Gehweg aus gesehen rechten Container fehlt der weiße Aufkleber, auf dem wohl eine Belohnung von 2.500 Euro ausgerufen wird. Ansonsten entsprechen sich die Container in Farbe, Schriftbild und Anordnung der vielen Aufdrucke und Aufkleber sowohl auf der Front als auch - soweit abgebildet - auf der Seite der Container. Zudem hat die Bedienstete der Beklagten, Frau T1. , im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2016 plausibel und nachvollziehbar erläutert, weshalb sich die beiden streitgegenständlichen Container nur der Klägerin, die zugestanden hat, im Stadtgebiet der Beklagten Container aufgestellt zu haben, hätten zuordnen lassen und eine Zuordnung zu einem anderen Aufsteller ausgeschlossen sei. Andere sichergestellte und auf dem Bauhof verwahrte Container anderer Aufsteller hätten anders ausgesehen und seien wegen darauf angebrachter Kennzeichen und Kennzahlen ausgeschieden. Eine deutliche Ähnlichkeit habe nur zwischen den beiden hier streitgegenständlichen Containern und den auf den Vergleichsfotos der Klägerin abgebildeten bestanden. Dass sie dabei das im Deckel eingestanzte „B“ - möglicherweise - zu Unrecht als weiteres Indiz für die Eigentümerschaft der Klägerin angesehen hat, ist vor dem Hintergrund der ansonsten glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen nicht maßgeblich.
41(2) Die Beseitigung der Container war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig i. S. d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Eine Ersatzvornahme ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig i. S. d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht, sodass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann.
42Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juli 2015 - 19 A 2438/13 -, juris, Rn. 33, und vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris, Rn. 56; Beschluss vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 5 E 451/14 -, juris, Rn. 18.
43Dies ist hier der Fall. Durch das Aufstellen ohne Erlaubnis hat sich die Gefahr für die Rechtsordnung, die in dem Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW liegt, schon realisiert und ein weiteres Zuwarten würde die Rechtsordnung weiter beeinträchtigten, so dass die Gefahr auch gegenwärtig und eine sofortige Abhilfe geboten war. Insbesondere war der vorherige Erlass einer Beseitigungsverfügung der Beklagten nicht möglich, weil auf den abgeräumten Altkleidersammelcontainern kein Hinweis auf die Klägerin enthalten war. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern, auf denen Hinweise auf die Klägerin nicht zu erkennen sind, und den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Zeugen T. , der die Lichtbilder gefertigt hatte. Der Zeuge T. hat geschildert, dass er die im Stadtgebiet der Beklagten festgestellten und ungenehmigt aufgestellten Container fotografiert und darüber eine Liste geführt habe. Er habe, wenn er Identifizierungskennzeichen (Namen oder Nummern) auf den Container habe erkennen können, Detailfotos dieser Kennzeichen gemacht. Zudem habe er sich die Beschriftungen der Container durchgesehen und, falls er einen Namen habe feststellen können, diesen in der Liste vermerkt. Wenn nur eine Telefonnummer angegeben gewesen sei, habe er notiert, dass eine Telefonnummer vorhanden gewesen sei. Wenn der Eigentümer nicht eindeutig zu erkennen oder wenn nur eine Telefonnummer zu finden gewesen sei, habe er „unbekannt“ in die Liste vermerkt.
44Dieses nachvollziehbare Vorgehen des Zeugen T. und der Umstand, dass er bezüglich der streitgegenständlichen Container in der Liste lediglich „unbekannt“ vermerkt, von ihnen keine Detailfotos gemacht und sich auf den Lichtbildern keine Namensangaben oder Telefonnummern erkennen lassen, lässt - auch wenn sich der Zeuge T. an die hier streitbefangenen Container konkret nicht erinnern konnte - nur den Schluss zu, dass auf den Containern keine Namensangaben oder Telefonnummern festzustellen waren.
45Der Senat durfte die Aussage des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2016 trotz des erfolgten Wechsels der ehrenamtlichen Richter berücksichtigen, weil sie in der Sitzungsniederschrift vom 19. Mai 2016 protokolliert und deren Inhalt den neu hinzutretenden Richtern vermittelt wurde.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - VI C 121.65 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 7 = juris, Rn. 51, und Beschluss vom 12. Juli 1985 - 9 CB 104.84 -, NJW 1986, 3154 (3155) = juris, Rn. 12; Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 96 Rn. 16; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 96 Rn. 6, und § 112 Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.
47Soweit die Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte den Bescheid vom 30. April 2014 - gemeint ist wohl 2013 - an sie hat adressieren können, den Rückschluss ziehen will, der Beklagten sei die vollständige Anschrift der Klägerin bereits im September 2012 bekannt gewesen, so verkennt sie, dass dieser Schluss nicht zwingend ist. Denn nach der Beseitigung der Container und vor dem Erlass des Bescheides hatte die Klägerin mehrfach - etwa durch E-Mail vom 14. November 2012 und im Eilantrag vom 26. November 2012 - ihre Daten der Beklagten unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt, was die richtige Adressierung des Bescheids vom 30. April 2013 erklärt.
48(3) Die Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig (vgl. § 15 OBG NRW). Andere geeignete und mildere Mittel, um den Verstoß gegen die Rechtsordnung zu beseitigen, standen der Beklagten nicht zur Verfügung. Insbesondere wären - wie ausgeführt - telefonische und schriftliche Aufforderungen an die Klägerin nicht möglich gewesen.
49(4) Die Klägerin ist als Verhaltens-, jedenfalls als Zustandsstörerin die richtige Adressatin der Ersatzvornahme.
50cc) Gegen die Höhe der Auslagen für das Entfernen der Container aus dem Straßenraum bestehen weder Bedenken (vgl. § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) noch sind solche von der Klägerin substantiiert vorgetragen.
51b) Die Beklagte hätte den Kostenbescheid zudem auf § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und §§ 43, 46 PolG NRW stützen können.
52Dabei ist der Rückgriff auf diese Rechtsgrundlagen nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte im angefochtenen Leistungsbescheid ausdrücklich „§ 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW“ benannt und nicht auf § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW zurückgegriffen hat. Denn allein eine - möglicherweise fehlerhafte - Bezeichnung der Rechtsgrundlagen führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Leistungsbescheids. In der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht.
53Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673 (673 f.) = juris, Rn. 12, m. w. N.
54Der Kostenbescheid steht unabhängig von den von der Beklagten darin für die Erhebung der Kosten für die „Entfernung“ benannten Vorschriften in Einklang mit objektivem Recht.
55Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW liegen vor. Danach sind die Auslagen für eine Sicherstellung und Verwahrung vom Pflichtigen zu erstatten. Auch hier setzt die Kostenerstattung voraus, dass die zugrundeliegende Sicherstellung ihrerseits rechtmäßig erfolgt ist.
56Die Sicherstellung der beiden Altkleidersammelcontainer war rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung ist § 24 Nr. 13 OBG NRW i. V. m. § 43 Nr. 1 PolG NRW. Danach kann die Ordnungsbehörde eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
57Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wie unter II. 1. a) bb) (2) und (4) ausgeführt, begründete das Aufstellen der Altkleidersammelcontainer an der C1.-------straße vor dem Haus Nr. 11 eine gegenwärtige Gefahr und die Klägerin war als Eigentümerin jedenfalls Zustandsstörerin i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW.
58Zudem ist auch bei dem Vorgehen im Wege der Sicherstellung die Höhe der Auslagen nicht zu beanstanden.
592. Soweit mit dem Leistungsbescheid vom 30. April 2013 Kosten für die als „Sicherstellung auf dem Gelände der S. Entsorgungsbetriebe“ bezeichnete Verwahrung der zwei Altkleidercontainern für 214 Tage in Höhe von insgesamt 2.140 Euro geltend gemacht werden, ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig.
60Er findet seine Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und den §§ 44, 46 PolG NRW. Dem steht - wie bereits hinsichtlich der Kosten der Sicherstellung ausgeführt - nicht entgegen, dass die Beklagte im angefochtenen Leistungsbescheid ausdrücklich „§ 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW“ benannt hat. Auch hinsichtlich der Verwahrungskosten ist ein Austausch der Rechtsgrundlage zulässig. Denn auch insoweit steht der Kostenbescheid in Einklang mit objektivem Recht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW für die Geltendmachung von Verwahrungskosten i. H. v. 2.140 Euro liegen vor.
61Die Verwahrung ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die Verwahrung der beiden Altkleidersammelcontainer ist § 24 Nr. 13 OBG NRW i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen. Vorliegend ist - wie ausgeführt - eine Sicherstellung der beiden Container der Klägerin (rechtmäßig) erfolgt.
62Die geltend gemachten Kosten sind auch in der Höhe verhältnismäßig. An der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Auslagen für die Verwahrung der Container von 5 Euro/Tag und Container bestehen keine grundsätzlichen Zweifel. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betrag von 5 Euro für die Aufbewahrung der Container auf dem Gelände der S. Entsorgungsbetriebe überhöht ist. Weil die S. Entsorgungsbetriebe im Verhältnis zur Beklagten ein privatwirtschaftliches Unternehmen sind, bedarf es insbesondere keiner Gebührenkalkulation etc. Auch die durch die lange Verwahrungsdauer bedingte Gesamthöhe der Verwahrungskosten ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, dass die Kosten für die Verwahrung infolge der Dauer den Wert der Container deutlich übersteigen. Die lange Verwahrungsdauer war aber maßgeblich durch das Verhalten der Klägerin bedingt, die einerseits erfolgreich eine Verwertung der Container zu einem früheren Zeitpunkt verhindert hatte und anderseits diese trotz Kenntnis der anfallenden Kosten durch die E-Mail vom 15. November 2012 nicht bei der Beklagten abgeholt und so die Verwahrung beendet hat.
63III. Die in dem Bescheid erfolgte Ankündigung der Verwertung der Container nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie der Klägerin zugestellt worden.
64C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
65Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
66D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.