Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Aug. 2015 - 10 B 758/15
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das erstinstanzliche Verfahren. Die außergerichtlichen Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren tragen die Beigeladenen selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Die nach den §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
4Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass die den Beigeladenen unter dem 12. März 2015 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung des Zweifamilienhauses und Errichtung einer Dachterrasse auf dem Grundstück I.- 7 in I1. den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, sodass entgegen der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage anzuordnen wäre.
5Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Baugenehmigung darin gesehen, dass das Vorhaben gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil der maßgebliche Bebauungsplan offene Bauweise festsetze, das Vorhaben aber nicht mehr Teil eines Doppelhauses sei. Es verlasse den Rahmen zulässiger wechselseitiger Grenzbebauung, da es zwei statt einem Vollgeschoss aufweise und seine Firsthöhe die Firsthöhe des um 2,66 m schmaleren Gebäudes des Antragstellers um 1,965 m überrage. Dadurch werde ein Vorhaben mit einem weiteren Geschoss ermöglicht. Zudem solle der rückwärtig vorhandene Wintergarten mit einer Dachterrasse versehen werden und daneben eine 1,80 m breite Wendeltreppe errichtet werden. Der darauf beruhende Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus werde durch die fortdauernden Elemente einheitlicher Gestaltung, wie Dachform, Firstrichtung und Dachneigung, nicht beseitigt.
6Der Senat vermag in Anwendung der bereits von dem Verwaltungsgericht genannten höchstrichterlichen Grundsätze zu der Frage, ob ein Vorhaben als Teil eines Doppelhauses die offene Bauweise einhält,
7vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, und vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, jeweils juris,
8bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht mehr Teil der hier nach § 30 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gebotenen Hausform Doppelhaus ist. Diese Form der zulässigen Grenzbebauung wird durch das Vorhaben nicht aufgegeben. Die Gebäude des Antragstellers und der Beigeladenen werden nach der Realisierung des Vorhabens bei der gebotenen Gesamtwürdigung der quantitativen und qualitativen Elemente eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden, der weiterhin die Voraussetzungen eines Doppelhauses erfüllt.
9Ein Gebäude, soll es Teil eines Doppelhauses sein, muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben.
10Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 –, juris, Rn. 36, und vom 28. Februar 2012 – 7 A 2444/09 –, juris, Rn. 39.
11Ein mathematisch-prozentualer Ansatz, wie ihn etwa der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Erwägung gezogenen hatte, kommt danach nicht in Betracht.
12Die von dem Verwaltungsgericht betonte Höhe des Vorhabens und die Zahl seiner Geschosse sind zwar für das Maß der Übereinstimmung zweier Doppelhaushälften von besonderer Bedeutung. Für eine feste oder indizielle Grenze von 50% fehlt indes jeder Anhalt.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, a.a.O., Rn. 17.
14Der von dem Antragsteller in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2011 – 1 N 09.582 – ist nicht einschlägig. Er verhält sich dazu, dass es in quantitativer Hinsicht an der ein Doppelhaus kennzeichnenden wechselseitigen Abstimmung fehle, wenn bei zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebauten Gebäuden mehr als die Hälfte einer Grenzwand frei stehe. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls würde dieses Kriterium hier wohl nicht der Annahme eines Doppelhauses entgegen stehen.
15Die genehmigte Differenz der Firsthöhen der beiden Doppelhaushälften von 1,965 m ist zwar nicht unerheblich. Sie erreicht aber nicht die Höhe eines Vollgeschosses und der Höhenunterschied fällt angesichts der Höhe des Gebäudes des Antragstellers von circa 8,25 m nicht entscheidend ins Gewicht. Der Senat teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass die optische Wirkung dieser Höhendifferenz durch die einheitliche Firstrichtung sowie die gleiche Form und Neigung der beiden Dächer erheblich gemindert wird.
16Dass die Breite des Vorhabens (weiterhin) die Breite des Gebäudes des Antragstellers um 2,66 m übertrifft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Differenz beträgt kaum mehr als ein Viertel des 10,49 m breiten Wohnhauses des Antragstellers. Dies nimmt auch bei der im Rahmen der Gesamtwürdigung gebotenen gleichzeitigen Beachtung der unterschiedlichen Firsthöhen den aneinandergebauten Gebäuden nicht den Charakter der baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers.
17Dass der etwas mehr als 6 m breite „Wintergarten“ der Beigeladenen mit einer Dachterrasse versehen werden soll, die 2,5 m vor die südliche Außenwand des Wohngebäudes tritt und daneben eine 1,80 m breite Wendeltreppe errichtet werden soll, beseitigt nicht den Gesamteindruck der baulichen Einheit beider Gebäude. Dies beruht insbesondere darauf, dass der „Wintergarten“ weniger als die Hälfte der Breite des Vorhabens einnimmt, dass er mehr als 6,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt ist und dass seine Tiefe um 1 m hinter der Bautiefe des Wohnhauses des Antragstellers zurückbleibt.
18Vgl. demgegenüber OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 –, a.a.O., Rn. 39.
19Wegen der weitgehend ähnlichen Gestaltung beider Gebäude, die durch die einheitliche Ausrichtung des Dachfirstes sowie die übereinstimmende Form und Neigung der beiden Dächer maßgeblich geprägt wird, ergibt die Gesamtbetrachtung zwei noch hinreichend aufeinander abgestimmte Teile des Gesamtbaukörpers Doppelhaus.
20Durch die Gebäudeaufstockung und die Errichtung der Dachterrasse mit einem Grenzabstand von mehr als 6,5 m kommt es weder zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungssituation auf dem Grundstück des Antragstellers noch zu unverhältnismäßigen Möglichkeiten der Einsichtnahme, welche einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründen könnten. Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt auch nicht daraus, dass die weniger als 3 m breite Zufahrt zu dem Grundstück des Antragstellers, an die nördlich eine Lärmschutzwand grenzt, im Bereich des Vorhabengrundstücks an einem zweigeschossigen Gebäude entlang führt. Eine erdrückende Wirkung ist insoweit nicht gegeben. Daher kann offenbleiben, ob diese von der Rechtsprechung entwickelte Ausprägung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot bei Verkehrsflächen, auf denen sich überdies die Verkehrsteilnehmer typischerweise nur kurzzeitig befinden, überhaupt vorliegen kann. Zwar soll das Vorhaben eine Firsthöhe von 10,10 m aufweisen, die an die Zufahrt angrenzende nördliche Gebäudeabschlusswand erreicht aber nur eine Höhe von 5,66 m. Eine solche Gebäudehöhe ist auch angrenzend an Verkehrswege nicht ungewöhnlich und bewirkt ersichtlich keine übermäßige Beengung.
21Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben nur in der ersten Instanz einen Sachantrag gestellt und sich damit nur für diese Instanz einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO).
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.