Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juli 2014 - 1 E 820/14
Gericht
Tenor
Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde richtet sich bei verständiger Auslegung nur gegen Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses. Denn eine Beschwerde gegen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Beschlusses wäre nach § 146 Abs. 2 VwGO bzw. dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken unzulässig.
3Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt geltendes Recht, weil die Kammer, welche ihn in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gefasst hat, nicht der gesetzliche Richter war; der Beschluss ist bereits deswegen und ungeachtet des Beschwerdevorbringens aufzuheben.
4Ergeht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts wie hier im vorbereitenden Verfahren, so entscheidet darüber in den in § 87a Abs. 1 VwGO näher und abschließend bestimmten Fallgruppen der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so ist dieser anstelle des Vorsitzenden für die Entscheidung zuständig (§ 87a Abs. 3 VwGO). Eine der Fallgruppen des § 87a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO ist die Entscheidung „über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens“ (§ 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Was die Aussetzung betrifft, mag dies zwar in der Praxis vor allem Entscheidungen im Anwendungsbereich des § 94 VwGO betreffen. Die Gesetzesfassung enthält aber keine Einschränkungen hinsichtlich der für die Aussetzung des Verfahrens maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
5Ebenso etwa Geiger, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 87a Rn. 7.
6Grundsätzlich sind daher, soweit es um Aussetzungsentscheidungen aufgrund von Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (ggf. in Verbindung mit der in § 173 VwGO ergänzend in Bezug genommenen Zivilprozessordnung) geht, von der gesetzlich bindend vorgegebenen Vorsitzenden-/Berichterstatterzuständigkeit keine Ausnahmen zu machen. Namentlich spricht nichts dagegen, dass von § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch diejenigen Aussetzungsentscheidungen erfasst werden, um die es hier geht. Das sind diejenigen, die nach Maßgabe des § 75 Satz 3 VwGO ergehen.
7Vgl. In diesem Sinne auch Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 87a Rn. 9.
8Wird eine Entscheidung, welche gemäß § 87a Abs. 1 bzw. Abs. 3 VwGO ausschließlich in die Zuständigkeit des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters fällt, wie hier durch den Spruchkörper in seiner Gesamtheit getroffen, so verstößt dies gegen das Gebot des gesetzlichen Richters; das führt im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.
9Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1994 – 2 C 1316/94 -, juris, Rn. 2 und 3; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 87a Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 87a Rn. 7.
10Ergänzend weist der Senat für das weitere Verfahren/Vorgehen noch auf Folgendes hin:
11Es ist hier aus den nachstehend angeführten Gründen mehr als zweifelhaft, dass die sachlichen Voraussetzungen für einen „zureichenden Grund“ im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vorliegen. Zum einen spricht vieles dafür (Gegenteiliges lässt sich jedenfalls der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte nicht entnehmen), dass das diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Klageverfahren 3 K 7152/13 VG Köln der Kammerpraxis entsprechend ohne förmlichen Trennungsbeschluss schlicht durch Vergabe eines weiteren Aktenzeichens aus dem der Klageschrift vom 12. November 2013 zuzuordnenden „Mutterverfahren“ (wahrscheinlich dasjenige mit dem niedrigsten Aktenzeichen = 3 K 7051/13 VG Köln) hervorgegangen ist.
12Vgl. zu den Auswirkungen fehlender förmlicher Trennungen auf die Frage des zureichenden Grundes i.S. des § 75 Satz 3 VwGO die Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2014 – 1 E 708/14 - und vom heutigen Tage – 1 E 795/14 -.
13Dieser Umstand wird durch den im vorliegenden Verfahren nachfolgend gefassten Trennungsbeschluss vom 4. Juni 2014, der sich bereits auf das vom „Mutterverfahren“ faktisch abgetrennte Verfahren 3 K 7152/13 VG Köln – und damit nur auf einen Ausschnitt des von der Klägerin bestimmten Klageumfangs – bezog, aller Voraussicht nach nicht berührt, zumal es hier nicht um den neu abgetrennten Verfahrensteil geht.
14Unabhängig davon gelten für das vorliegende Verfahren jedenfalls diejenigen Begründungserwägungen, mit denen der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 E 822/14 den Aussetzungsbeschluss der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts aufgehoben hat, weil der dort angeführte Grund für das Nichtentscheiden über den Widerspruch nicht (mit-)ursächlich gewesen ist und er deswegen keinen zureichenden Grund i. S. des § 75 Satz 3 VwGO darstellt. Denn vorliegend ist die Aussetzung mit den gleichen Erwägungen begründet worden.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.