Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Dez. 2018 - 1 B 741/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.856,88 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Allerdings ist sie nicht schon unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht namentlich nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin weder in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2018 noch in ihrer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegten Beschwerdebegründung vom 17. Mai 2018 einen Antrag formuliert hat.
4Zwar ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO das Erfordernis, dass die Begründung (u. a.) einen bestimmten Antrag enthalten muss. Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags ist aber ausnahmsweise unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung gleichwohl klar ergibt. Diese Annahme findet ihre Rechtfertigung in dem begrenzten Zweck der Regelung. Das Antragserfordernis soll den Beschwerdeführer (nur) dazu veranlassen, sein Begehren nach Zielrichtung und Umfang eindeutig festzulegen und das Gericht so in die Lage zu versetzen, eine das Begehren erschöpfende Entscheidung zu fällen. Für einen darüber hinausgehenden Willen des Gesetzgebers, das in Rede stehende Antragserfordernis rein formell und damit strenger als bei anderen wortgleichen Regelungen wie z. B. bei § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu verstehen, gibt es keine Anhaltspunkte.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2018 – 1 B 1466/18 –, juris, Rn. 3, und vom 25. Mai 2018 – 1 B 655/18 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
6Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann es hier noch als unschädlich angesehen werden, dass die Antragsgegnerin keinen ausdrücklichen Antrag formuliert hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände lässt sich durch Auslegung der Beschwerdeschrift hinreichend klar ermitteln, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde eine Beschlussfassung nach ihrem erstinstanzlich verfolgten Antrag nebst entsprechender vollumfänglicher Änderung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 17. Mai 2018 rügt die Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss nämlich ohne ausdrückliche Einschränkung als rechtswidrig und greift ihn in allen entscheidungstragenden Punkten an. Dies verdeutlicht, dass sie auch im Beschwerdeverfahren begehrt, den Antrag des Antragstellers vollumfänglich abzulehnen.
7Die demnach uneingeschränkt erhobene Beschwerde ist jedoch unbegründet.
8Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
9Das Verwaltungsgericht hat es der Antragsgegnerin auf Antrag des im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die sechs zu besetzenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 vz+Z BBesO der Beförderungsliste „Beteiligung extern STRABAG“ mit den Beigeladenen oder anderen Beamten zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Auswahlentscheidung sei jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig sei. Diese verletze allgemein gültige Wertmaßstäbe, weil die Beurteiler hinsichtlich der Gesamtnote („Sehr gut“, Ausprägung „++“) nicht ausreichend begründet hätten, wie sie die gemessen am Statusamt des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) höherwertige Tätigkeit (Wertigkeit 08, entsprechend Besoldungsgruppe A 12 BBesO – gehobener Dienst –) berücksichtigt hätten. Zudem sei diese Gesamtnote im Hinblick auf die unterschiedlichen Notenskalen für Einzelmerkmale und Gesamtnote nicht ausreichend begründet worden. Die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen Auswahlverfahren, das die festgestellten Beurteilungsfehler meide, ausgewählt zu werden, seien auch zumindest „offen“ in dem Sinne, dass seine Auswahl möglich erscheine. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung die für die Gewährung der Amtszulage erforderliche Gesamtnote „Hervorragend“, Ausprägung „++“, erreiche. In einem solchen Falle müsste die Antragsgegnerin die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich ausschärfen. Lasse auch die inhaltliche Auswertung der Beurteilungen keine Aussage über Qualifikationsunterschiede zu, so seien nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV frühere Beurteilungen zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die bei ihrer Auswahlentscheidung die Vorbeurteilungen außer Betracht gelassen und sogleich auf das Hilfskriterium des Zeitpunkts der letzten Beförderung abgestellt habe, sei fehlerhaft. Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass die Vorbeurteilungen nicht vergleichbar seien, weil sie sich auf unterschiedliche Statusämter bezögen, vermöge die Außerachtlassung der Vorbeurteilungen nicht zu rechtfertigen.
10Hiergegen macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend: Der Antragsteller könne sich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch die Auswahlentscheidung nicht verletzt worden. Die dieser zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei rechtmäßig und enthalte insbesondere eine hinreichende Begründung der Gesamtnote. Dessen ungeachtet sei der Antragsteller, unterstelle man die Rechtswidrigkeit seiner aktuellen Beurteilung und ein Erreichen der Spitzennote im Falle erneuter Beurteilung, im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos. Der vom Verwaltungsgericht in einem solchen Falle geforderte Vergleich der Vorbeurteilungen sei bereits nicht möglich, weil einer der vor dem Antragsteller platzierten Beamten über keine Vorbeurteilung verfüge. Dessen ungeachtet komme eine Auswahl des Antragstellers auch bei einem Vergleich der Vorbeurteilungen nicht in Betracht, weil er in dieser erheblich schlechter beurteilt worden sei als die anderen Beamten, die in ihrer aktuellen Beurteilung die Spitzennote zuerkannt bekommen hätten.
11Diese Rügen greifen sämtlich nicht durch.
121. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 22. März 2016 rechtmäßig und insbesondere mit einer hinreichenden Begründung versehen ist.
13Die Antragsgegnerin macht insofern geltend, aus der Begründung des Gesamtergebnisses in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gehe nachvollziehbar hervor, wie dieses auf der Grundlage der Einzelbewertungen durch die Beurteilerinnen hergeleitet worden sei. Insbesondere sei berücksichtigt worden, dass das Leistungsbild des Antragstellers aus den Stellungnahmen hinter dem Leistungsbild anderer Beamter zurückgeblieben sei. Die Beamten, denen die Bestnote zuerkannt worden seien, hätten gleich gute Stellungnahmen aufgewiesen und seien dabei höherwertiger eingesetzt gewesen als der Antragsteller. Dem folgend habe dieser (lediglich) in die bestmögliche Bewertungsstufe unterhalb der Bestnote „hervorragend" eingeordnet werden können. Mit der Forderung einer Plausibilisierung der Gesamtnote überspanne das Verwaltungsgericht die Anforderungen, die an eine solche Begründung zu stellen seien. Es genüge, wenn die Beurteiler in der Beurteilung sich auf das sich aus den Beurteilungsrichtlinien ergebende System bezögen und das auf Grundlage dieses Systems auszuwerfende Gesamtergebnis kurz darstellten. In der Begründung des Gesamturteils müsse lediglich erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhielten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet werde. Diesen Zweck erfülle die in Rede stehende dienstliche Beurteilung des Antragstellers.
14Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss in Frage zu stellen. Sie setzen sich bereits nicht mit den Gründen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (dort Seiten 5 bis 8) auseinander. Das Verwaltungsgericht hat die vom beschließenden Senat in zahlreichen vorangegangenen Verfahren betreffend das Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG herausgearbeiteten Maßgaben,
15vgl. im Einzelnen mit eingehender Begründung die Senatsbeschlüsse vom 3. August 2017 – 1 B 434/17 –, juris, Rn. 9 ff., vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, Rn. 5 ff., vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 –, juris, Rn. 6 ff., sowie vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 32 ff.,
16angewendet und in nicht zu beanstandender Weise auf die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung des Antragstellers vom 22. März 2016 übertragen. Neue, eine von der einschlägigen Senatsrechtsprechung abweichende Bewertung rechtfertigende Aspekte enthält die Beschwerdebegründung nicht.
172. Die vorstehenden Erwägungen gelten im Ergebnis auch für das Vorbringen der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht greife mit seiner Forderung, wonach in der Beurteilung hätte erläutert werden müssen, nach welchen Kriterien der höherwertige Einsatz des Antragstellers berücksichtigt worden sei, in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ein. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhten, seien nicht notwendig in die Beurteilung aufzunehmen. Zu diesen tatsächlichen Grundlagen gehöre auch die Feststellung einer Differenz in der Wertigkeit von Status zu Funktion.
18Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Das Erfordernis einer Erläuterung, wie sich eine höherwertige Tätigkeit eines Beamten bei der Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat, greift nicht in den geschützten Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ein. Vielmehr ist eine solche Plausibilisierung, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme der einschlägigen Senatsrechtsprechung ausgeführt hat, geboten, um die vom Dienstherrn vorgenommene Notenfindung für den Beamten und – im Falle eines Rechtsstreits auch für das Gericht – transparent und nachvollziehbar zu machen.
193. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht die Rüge der Antragsgegnerin, mit Blick auf die Vielzahl der bei der Deutschen Telekom AG zu beurteilenden Beamten und in Anbetracht der Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder erscheine es schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken.
20Zunächst verkennt die Antragsgegnerin mit dieser Argumentation, dass weder das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss noch die Senatsrechtsprechung verlangen, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken. Erforderlich ist vielmehr eine Plausibilisierung der Notenfindung in jedem Einzelfall.
21Darüber hinaus hat der Senat bereits wiederholt in anderen Verfahren ausgeführt, dass es ihm durchaus bewusst ist, dass es für die Deutsche Telekom AG schon wegen der Zahl der bei ihr beschäftigten Beamten sehr aufwendig sei, diese dienstlich zu beurteilen, was dadurch, dass viele dieser Beamten höherwertig beschäftigt würden, zusätzlich erschwert werde. Hinzu trete, dass die bereits angesprochene Inkongruenz der Notenskalen für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil die Begründung des letzteren noch einmal deutlich anspruchsvoller mache. Gleichwohl rechtfertigten all diese – zum Teil "hausgemachten" – Schwierigkeiten es nicht, die oben eingehend dargelegten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung insbesondere des Gesamturteils abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten. Vor diesem Hintergrund spricht nach der Einschätzung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin insbesondere im Falle der Beibehaltung des gewählten Notensystems einen deutlich höheren Aufwand in personeller und/oder zeitlicher Hinsicht betreiben muss, um rechtssichere Beurteilungen zu erteilen und die Beförderungsverfahren weniger störungsanfällig zu gestalten.
22Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 –, juris, Rn. 35.
234. Schließlich dringt die Antragsgegnerin auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, der Antragsteller sei auch im Falle einer neuen Beurteilung, die die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel meide, bei einer neuen Auswahlentscheidung selbst dann „chancenlos“, wenn er in der neu erstellten Beurteilung die beste Gesamtnote „hervorragend“ mit dem höchsten Ausprägungsgrad „++“erzielen würde. Zum einen sei ein Vergleich der Vorbeurteilungen nicht möglich, weil nicht sämtliche zu vergleichende Beamte über eine Vorbeurteilung verfügten. Zum anderen liege der Antragsteller bei einem Vergleich der Vorbeurteilungen hinter den Beamten, die in der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilung mit „hervorragend ++“ beurteilt wurden.
24Diese Argumentation greift nicht durch. Eine Auswahl des Antragstellers erscheint vielmehr aus folgenden Gründen zumindest möglich.
25a) Es ist zunächst nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Spitzengesamtnote „Hervorragend“ mit dem höchsten Ausprägungsgrad „++“ erreichen kann.
26In Anbetracht der aufgezeigten Begründungsdefizite, des laufbahnübergreifenden, um drei Besoldungsstufen höherwertigen Einsatzes und der in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft durchweg vergebenen Spitzennoten ist nicht sicher vorherzusehen, welche Gesamtnote mit welchem Ausprägungsgrad der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung erreichen wird. In einem solchen Fall lässt sich die zu vergebene Gesamtnote nicht von vornherein in bestimmter Weise nach oben „deckeln“.
27Vgl. im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 1 B 186/17 –, juris, Rn. 36, bei einem (nur) um zwei Besoldungsstufen höherwertigem Einsatz und einer bisherigen Beurteilung mit „Gut ++“.
28Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Vorschrift des § 50 Abs. 2 BLV in die Betrachtung einbezieht. Danach soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich.
29Unabhängig davon, dass bereits erhebliche Zweifel bestehen, ob § 50 Abs. 2 BLV auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt Anwendung finden kann und das danach praktizierte System rechtskonform ist,
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2017– 1 B 186/17 –, juris, Rn. 27 ff., 36,
31kann dem Antragsteller bei einer Neubeurteilung nicht allein mit Hinweis auf § 50 Abs. 2 BLV die Gesamtbestnote versagt werden.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 42.
33b) Erfolgschancen des Antragstellers, für eine der streitgegenständlichen Beförderungsstellen ausgewählt zu werden, lassen sich ferner nicht überzeugend mit dem Argument verneinen, dass die Antragsgegnerin bei gleichem Beurteilungsgesamtergebnis als weiteres Differenzierungskriterium die Vorbeurteilung heranzieht. Es kommt bei einem neuen Auswahlverfahren nach Neubeurteilung jedenfalls nicht zwingend auf dessen Vorbeurteilung an. Dies ergibt sich daraus, dass es derzeit völlig offen erscheint, welche Gestalt die Beförderungsliste nach der gebotenen Neubeurteilung haben wird. Denn die Antragsgegnerin wird es voraussichtlich nicht damit bewenden lassen können, nur den Antragsteller neu zu beurteilen. Es spricht nämlich Erhebliches dafür, dass eine rechtsfehlerfreie neue Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin voraussetzt, dass auch für die (meisten) Beigeladenen und andere derzeit noch vor dem Antragsteller platzierte Beamte neue Beurteilungen erstellt werden. Schon die in zahlreichen Beförderungsverfahren der Antragsgegnerin gewonnenen Erkenntnisse des Senats über deren Beurteilungspraxis,
34vgl. hierzu exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris,
35rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme, dass auch etliche der übrigen dienstlichen Beurteilungen der Beförderungsrunde 2017 und damit grundsätzlich auch die Beurteilungen der Beigeladenen und anderer Beamter an vergleichbaren Begründungsmängeln leiden wie die Beurteilung des Antragstellers.
36Auch der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand, dass die aktuell vor dem Antragsteller platzierten Beamten wie dieser in sämtlichen Einzelmerkmalen die Spitzennote zuerkannt bekommen hätten, jedoch noch höherwertiger eingesetzt gewesen seien als der Antragsteller, greift nicht durch. Er führt jedenfalls nicht zwingend zu der Annahme, dass diese – auch im Falle der Neuerstellung der Beurteilungen – im Vergleich zu dem schon deutlich höherwertig eingesetzten Antragsteller besser beurteilt werden müssten und so in jedem Falle bei einer erneuten Auswahlentscheidung vor ihm zu platzieren wären.
37Um lediglich die Möglichkeit einer Beförderungschance des Antragstellers feststellen zu können, bedurfte es (in diesem Verfahren) keiner Beiziehung der Personal- bzw. Verwaltungsverfahrensakten der Beigeladenen.
38Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen stehen diese auf der Seite der unterlegenen Antragsgegnerin.
39Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Zwecks vorläufiger Sicherung) derjenigen Bezüge(ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), die dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung am 2. Mai 2018 für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 9_Vz+Z) bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2018 zu zahlen waren; die zwischenzeitlich beschlossene Besoldungserhöhung hat mangels Absehbarkeit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung außer Betracht zu bleiben. Daraus ergibt sich unter Mitberücksichtigung der für die Amtszulage geltenden Regelungen der im Tenor festgesetzte Streitwert (3.332,37 + 286,59 Euro = 3.618,96 Euro x 3 = 10.856,88 Euro).
40Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.024,17 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Allerdings ist sie nicht schon unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht namentlich nicht entgegen, dass der Antragsteller weder in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 noch in seiner innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO allein vorgelegten (weiteren) Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2018 einen Antrag formuliert hat.
4Zwar ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO das Erfordernis, dass die Begründung (u. a.) einen bestimmten Antrag enthalten muss. Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags ist aber ausnahmsweise unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung gleichwohl klar ergibt. Diese Annahme findet ihre Rechtfertigung in dem begrenzten Zweck der Regelung. Das Antragserfordernis soll den Beschwerdeführer (nur) dazu veranlassen, sein Begehren nach Zielrichtung und Umfang eindeutig festzulegen und das Gericht so in die Lage zu versetzen, eine das Begehren erschöpfende Entscheidung zu fällen. Für einen darüber hinausgehenden Willen des Gesetzgebers, das in Rede stehende Antragserfordernis rein formell und damit strenger als bei anderen wortgleichen Regelungen wie z. B. bei § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu verstehen, gibt es keine Anhaltspunkte.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2018– 1 B 655/18 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. (in einem Verfahren, in dem der dortige Antragsteller von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde wie der Antragsteller).
6Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann es hier noch als unschädlich angesehen werden, dass der Antragsteller keinen ausdrücklichen Antrag formuliert hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände lässt sich durch Auslegung der Beschwerdeschrift noch hinreichend klar ermitteln, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde eine Beschlussfassung nach seinem erstinstanzlich verfolgten Antrag nebst entsprechender vollumfänglicher Änderung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Mit seiner Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 und mit der (weiteren) Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2018 rügt der Antragsteller den angefochtenen Beschluss nämlich ohne ausdrückliche Einschränkung als rechtswidrig und stützt diese Einschätzung maßgeblich u. a. auf die Erwägung, die der inmitten stehenden Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen seien in zeitlicher Hinsicht nicht vergleichbar. Jedenfalls Letzteres verdeutlicht, dass er auch im Beschwerdeverfahren eine seinem Eilbegehren der Sache nach stattgebende Entscheidung anstrebt und zu diesem Zweck den erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt,
7der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 18. September 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2017 den fraglichen Dienstposten, Besoldungsgruppe A 13g bei dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr – ZS 2.3 (Stellenausschreibung Nr. 318g/16) –, mit der Beigeladenen zu besetzen.
8Die demnach uneingeschränkt erhobene Beschwerde ist ungeachtet dessen, dass die angestrebte Untersagung in zeitlicher Hinsicht zulässigerweise nur bis zu einer erneuten, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffenden Entscheidung der Antragsgegnerin über den in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers und nicht „bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung“ über den Widerspruch verlangt werden kann,
9vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2018– 1 B 655/18 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N., und vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 10 f.,
10unbegründet.
11Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2018 dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, dem o. g. Antrag des Antragstellers zu entsprechen.
12Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner diesen Antrag ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die in Rede stehende Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Die Annahme eines Leistungsvorsprungs der Beigeladenen beruhe auf einer nicht zu beanstandenden Binnendifferenzierung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilungen in den aktuellen Regelbeurteilungen. Diese Regelbeurteilungen seien auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend vergleichbar. Der Beigeladenen erwachse kein nennenswerter Aktualitätsvorsprung dadurch, dass der fragliche Regelbeurteilungszeitraum (1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2015) in ihrem Fall um zwei Monate verlängert worden sei. Diese Verlängerung beruhe auf einer nicht zu beanstandenden Anwendung der hier einschlägigen Nr. 107 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/83. Danach verlängere sich der Beurteilungszeitraum bei einem erfolgten Statusamtswechsel bis zu sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag, jedoch vor Durchführung der Beurteilungskonferenz, bis zum Ende des Monats, in dem die entsprechende Maßnahme wirksam geworden sei. Diese Voraussetzungen lägen vor, da die Beigeladene mit Wirkung zum 17. März 2015 in das Statusamt einer Regierungsamtsrätin befördert und die Beurteilungskonferenz erst danach durchgeführt worden sei. Ferner liege für den daher für sie am 31. März 2015 endenden Zeitraum auch ein ausreichender Beurteilungsbeitrag zugrunde. Zwar erstrecke sich der fragliche Beurteilungsbeitrag nach dem darauf eingetragenen Datum nur auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2015. Die Antragsgegnerin habe aber vorgetragen, dass insoweit nur ein Tippfehler vorliege. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelbeurteilung der Beigeladenen nicht anhand der Anforderungen des Statusamtes einer Regierungsamtsrätin erfolgt sei, zumal die Vorbeurteilung der Beigeladenen im niedrigeren Statusamt deutlich bessere Leistungsbewertungen ausweise als die aktuelle Regelbeurteilung.
13Hiergegen macht der Antragsteller mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend: Die Antragsgegnerin agiere unzulässig mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen. Da die Beigeladene im Regelbeurteilungszeitraum, der am 31. Januar 2015 geendet habe, noch nicht befördert gewesen sei, hätte die Antragsgegnerin sie im Statusamt einer Regierungsamtfrau (A 11 BBesO) beurteilen müssen. Die Antragsgegnerin habe aber „eigens für die Beigeladene den Beurteilungszeitraum hinausgeschoben mit dem Ziel, formal eine Beurteilung im neuen Statusamt zu erstellen“. Das sei unzulässig, da Bezugsrahmen und Vergleichbarkeit der eingeholten Beurteilungen verfälscht würden. Reine Spekulation sei die Mutmaßung des Verwaltungsgerichts, dass „dieser Umstand“ (Anmerkung des Senats: Gemeint ist offenbar die Beförderung) bei der herangezogenen Beurteilung sachgerecht berücksichtigt worden sei. Zudem seien die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen angesichts der Vorgehensweise der Antragsgegnerin in zeitlicher Hinsicht nicht vergleichbar. Ferner habe das Verwaltungsgericht in Bezug auf den fraglichen Beurteilungsbeitrag den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzulässig zugunsten der Antragsgegnerin verändert, indem es der bloßen und durch nichts belegten Erklärung der Antragsgegnerin gefolgt sei, die dortige Angabe des Enddatums („31.01.2015“) stelle einen unbeachtlichen Tippfehler dar. Erforderlich sei insoweit mindestens eine entsprechende Glaubhaftmachung durch den Ersteller des Beurteilungsbeitrags einschließlich einer Angabe der Beurteilungserkenntnisse, die aus den fraglichen zwei Monaten herrühren und in den Beurteilungsbeitrag eingeflossen sein sollen. Auch die weiteren Rügen erster Instanz blieben ausdrücklich aufrechterhalten.
14Diese Rügen greifen sämtlich nicht durch.
151. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die der Beigeladenen unter dem 30. Dezember 2015 erteilte dienstliche Regelbeurteilung für sich genommen rechtswidrig ist.
16a) Es trifft zunächst nicht zu, dass die Antragsgegnerin den dieser Beurteilung zugrunde gelegten Beurteilungszeitraum „eigens für die Beigeladene“ verlängert hat, wenn damit ein zielgerichtetes, gerade die Beigeladene begünstigendes Verhalten gemeint sein sollte. Die insoweit erfolgte Verlängerung um zwei Monate beruht vielmehr auf einer korrekten Anwendung der einschlägigen ZDv A-1340/83, Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich, die in ihrer Version 3 seit dem 1. Februar 2016 u. a. für alle Beamtinnen und Beamten im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung gilt (vgl. Vorblatt und Nr. 101 dieser ZDv). Gemäß Nr. 107 Satz 1 dieser ZDv verlängert sich der Beurteilungszeitraum bis zum Ende des Monats, in dem ein Statusamtswechsel wirksam geworden ist, wenn der Wechsel bis zu sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag, aber vor Durchführung der Beurteilungskonferenz erfolgt. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Akteninhalts zutreffend ausgeführt und die Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
17b) Jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der im Falle der Beigeladenen – nach deren Beförderung – eingeholte Beurteilungsbeitrag der Fachvorgesetzten, Leitende Regierungsdirektorin T. , vom 15. April 2015 beziehe sich trotz der dortigen Angabe, der Beitrag erstrecke sich auf den Zeitraum vom „01.12.2011 – 31.01.2015“, auf den gesamten Beurteilungszeitraum und damit bis zum 31. März 2015. Die Antragsgegnerin hat ihren erstinstanzlichen Vortrag, es liege insoweit nur ein Schreib- bzw. Tippfehler vor, im Beschwerdeverfahren durch Vorlage einer dies bestätigenden schriftlichen Stellungnahme der Fachvorgesetzten vom 5. November 2018 am 7. November 2018 untermauert. Diesem nachvollziehbaren Vortrag der Antragsgegnerin zum Vorliegen eines Flüchtigkeitsfehlers ist der Antragsteller in der Folgezeit nicht entgegengetreten.
18c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht lediglich „Mutmaßungen“ darüber angestellt, dass die Beurteilung der Beigeladenen anhand des Maßstabs des Statusamtes einer Regierungsamtsrätin erstellt worden ist. Es hat vielmehr ausgeführt, dass in der Regelbeurteilung als Amtsbezeichnung ausdrücklich „Regierungsamtsrätin“ angegeben sei. Außerdem hat es aus dem Umstand, dass die Leistungen der Beigeladenen in der vorangegangenen Regelbeurteilung im niedrigeren Statusamt einer Regierungsamtfrau deutlich besser als in der aktuellen Regelbeurteilung benotet worden waren, abgeleitet, dass bei Letzterer das mit der Beförderung erreichte Statusamt zugrunde gelegt worden sei. Diese beiden, auf die Auswertung des Beurteilungstextes bzw. auf einen Beurteilungsvergleich gestützten Erwägungen sind ohne weiteres nachvollziehbar. Die vergleichende Betrachtung fußt auf dem Erfahrungs- oder allgemeinen Beurteilungsgrundsatz, dass die Beurteilung eines Beamten, der seine Leistungen nach einer Beförderung nicht weiter (erheblich) steigert, regelmäßig schlechter ausfallen wird als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt. Seine Begründung findet dieser Satz in der Erwägung, dass die Leistungen des Beamten nun erstmals anhand des strengeren, für das Beförderungsamt geltenden Maßstabs zu messen sind und dass der Beamte sich zudem in einer neuen Vergleichsgruppe befindet, die überwiegend schon aus erfahreneren, leistungsstärkeren Beamten dieser Besoldungsgruppe bestehen wird.
19Vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 13. Juni 2017 – 1 B 260/17 –, juris, Rn. 12 f, m. w. N.
20Dem setzt die Beschwerde nichts von Substanz entgegen.
212. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich auch nicht, dass die aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen einen Leistungsvergleich nicht erlauben, weil sie in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend vergleichbar sind.
22Die Eignung aktueller dienstlicher Beurteilungen als Instrument „zur Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher, Beurteilungsstichtag und Beurteilungszeitraum betreffender Hinsicht. Sie setzt aus Gründen der Chancengleichheit insbesondere voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von erheblicher Bedeutung, dass ihnen mindestens im Wesentlichen gleiche Stichtage zugrunde liegen, die Beurteilungszeiträume also zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten enden.
23BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2015– 1 WB 44.14 –, juris, Rn. 41, und vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, juris, Rn. 33; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2015– 6 B 1013/15 –, juris, Rn. 13 f., und vom 6. Juni 2017 – 6 B 33/17 –, juris, Rn. 12 f.; siehe auch schon OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011– 1 B 186/11 –, juris, Rn. 50 bis 52, nach dem ausgleichende Maßnahmen im Rahmen einer Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht schon bei einem eher geringfügig abweichenden Beginn oder Ende der Beurteilungszeiträume erforderlich sind.
24Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen hinreichend vergleichbar. Die Beigeladene hat durch die in ihrem Fall erfolgte Anwendung der Nr. 107 Satz 1 der ZDv A-1340/83 keinen nennenswerten Aktualitätsvorsprung erlangt. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Verlängerungszeitraum von zwei Monaten gemessen an dem 3 Jahre und zwei Monate umfassenden Regelbeurteilungszeitraum nur eine marginale, etwa fünf Prozent des Regelbeurteilungszeitraums umfassende Zeitspanne darstellt.
25Die der Verlängerung zugrunde liegende, auf Nr. 107 Satz 1 der ZDv A-1340/83 beruhende ständige Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ist auch sonst keinen Bedenken ausgesetzt. Namentlich verfälscht sie, soweit mit ihr – wie hier – kein nennenswerter Aktualitätsvorsprung eingeräumt wird, nicht Bezugsrahmen und Vergleichbarkeit der eingeholten Beurteilungen. Denn die Leistungen des unmittelbar nach dem allgemein geltenden Stichtag, aber vor Durchführung der Beurteilungskonferenz beförderten Beamten sind wegen des geringfügigen Hinausschiebens des für ihn zu beachtenden Stichtags bereits an den Anforderungen des Beförderungsamtes zu messen und werden, da im Wesentlichen im niedrigeren Statusamt erbracht, regelmäßig weniger günstig bewertet werden als es bei einer am Maßstab des niedrigeren Statusamts gemessenen Regelbeurteilung der Fall wäre. Diese Anforderungen sind aber auch für die Beurteilung der Leistungen der Beamten maßgeblich, die sich – wie der am 23. Mai 2014 mit Wirkung zum 1. Mai 2014 zum Regierungsamtsrat ernannte Antragsteller – schon zum allgemein geltenden Stichtag in diesem Statusamt (Beförderungsamt des betroffenen Beamten) befunden haben. Wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, soll die Verfahrensweise sicherstellen, dass für den unmittelbar nach dem Stichtag beförderten Beamten bei Auswahlentscheidungen während des sich anschließenden Beurteilungszeitraums, bei denen es um die Besetzung von Beförderungsdienstposten geht, bereits eine realistische und differenziert erstellte aktuelle Regelbeurteilung im Statusamt der Konkurrenten zur Verfügung steht. Bliebe es, so die ohne Weiteres nachvollziehbaren Überlegungen der Antragsgegnerin, für den betroffenen Beamten bei dem allgemein geltenden Stichtag, so läge bei einer späteren Auswahlentscheidung der angesprochenen Art als aktuelle Regelbeurteilung für diesen Beamten allein eine noch auf das niedrigere Statusamt bezogene Beurteilung vor. Diese aber könnte nur durch eine notwendigerweise pauschale Herabstufung um eine Notenstufe („Kippeffekt“) mit den auf das höhere Statusamt bezogenen Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber vergleichbar gemacht werden.
263. Soweit der Antragsteller durch Bezugnahme seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Gegenstand der Beschwerdebegründung machen will, genügt dies ersichtlich nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die gebotene Auseinandersetzung verlangt, die angenommene Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung konkret aufzuzeigen und zu erklären bzw. zu erläutern.
27Vgl. nur Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 79.
28Hieran fehlt es. Die Bezugnahme lässt in ihrer Pauschalität nämlich schon nicht erkennen, welche konkreten Rügen mit ihr überhaupt in Bezug genommen werden sollen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
30Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist demnach von dem Jahresbetrag (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) der Bezüge, die dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO im Kalenderjahr 2018 zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der so ermittelte Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Diese Berechnung führt zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert (5.341,39 Euro x 3 = 16.024,17 Euro). Bei der Berechnung der Jahresbezüge kann noch nicht auf das Monatsgehalt abgestellt werden, das nach dem Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 vom 8. November 2018 rückwirkend ab dem 1. März 2018 gilt. Denn dieses Gesetz war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Oktober 2018 noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; dies ist erst am 13. November 2018 geschehen (BGBl. I. S. 1810).
31Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
- 1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist, - 2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und - 3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
- 1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat, - 2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat, - 3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder - 4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.