Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Sept. 2016 - 1 B 379/16
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die unter dem 26. Januar 2016 durch den Betrieb HR Business Services der Deutschen Telekom AG vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10. November 2015 wird aufgehoben.
Bezogen auf den erstinstanzlichen Antrag zu 2. wird festgestellt, dass die vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängig gemachte Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen 1 K 2352/15 auch insoweit aufschiebende Wirkung hat, als sie sich gegen den im Bescheid vom 10. November 2015 enthaltenen Widerruf der Beurlaubung wendet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Festsetzung für das Verfahren erster Instanz durch das Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf jeweils 29.180,04 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat nach Maßgabe des Tenors dieses Beschlusses Erfolg.
31. Die unter dem 26. Januar 2016 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. November 2015, soweit dort die vorzeitige Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand verfügt wurde, ist aufzuheben, weil die anordnende Stelle mangels Zuständigkeit hierzu nicht befugt gewesen ist. Das hat die Beschwerde zu Recht gerügt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
4Angeordnet wurde die sofortige Vollziehung von dem Betrieb HR Business Services der Deutschen Telekom AG. Diese besaß zu dem hier interessierenden Zeitpunkt der Anordnung abgesehen von einigen besonders bestimmten Ausnahmen zwar die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 2 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG– DTAGÜbertrAnO – vom 16. Dezember 2015), nicht aber auch die Zuständigkeit der Erlassbehörde des Ausgangsbescheides. Letztere lag auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 DTAGÜbertrAnO in Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG vielmehr bei dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety. Diese Stelle hatte hier auch die zugrunde liegende Zurruhesetzungsverfügung vom 10. November 2015 erlassen.
5Der Auffassung der Antragsgegnerin, die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bleibe auch nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens (Erlass bzw. – genauer – Zustellung des Widerspruchsbescheides) erhalten, ist nicht zu folgen. Zwar ist die damit angesprochene Rechtsfrage streitig. Die ganz überwiegende Auffassung geht (inzwischen) aber dahin, dass die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung – in Übereinstimmung mit der Dauer ihrer Sachherrschaft – mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens endet.
6Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 1987– 14 CS 87.01988 –, NVwZ 1988, 746 = juris (nur LS); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. November 1990 – 9 S 2359/90 –, VBlBW 1991, 180 = juris (nur LS); OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 1999– 1 B 65/99 –, InfAuslR 409 = juris, Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 81; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 75; Windhorst, in Gärditz, VwGO, 2013, § 80 Rn. 146; Gersdorf, in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 75; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 55; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 22; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 729; grundsätzlich auch Beckmann, NVwZ 2004, 184 (185); a. A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt (Stand: Februar 2016), § 80 Rn. 237, 239 u. 240; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 40; wohl auch Kugele, VwGO, 2013, § 80 Rn. 18 und 31; Kaltenborn, DVBl. 1999, 828 (829).
7Dem schließt sich der Berichterstatter des Senats an. Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass eine davon abweichende Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geboten wäre. Der Wortlaut der Norm ist allenfalls offen und deutet mit der Formulierung „über den Widerspruch zu entscheiden hat“ eher in die Richtung, dass nur Fälle erfasst werden sollen, in denen eine solche Entscheidung noch nicht ergangen ist. Gesetzessystematisch stellt sich das Verfahren der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde als ein Nebenverfahren zum Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO dar. Das spricht dafür, auch in jenem Zusammenhang (grundsätzlich) an die Grenzen der Sachherrschaft, welche für die Widerspruchsbehörde in diesem Vorverfahren gelten, anzuknüpfen. Die in § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Kompetenz zur Aussetzung der Vollziehung getroffene (Parallel-)Regelung trägt, auch wenn man ihre historische Entwicklung (Wegfall der früheren Formulierung „Nach Einlegung des Widerspruchs …“) mit betrachtet, jedenfalls für die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit der Widerspruchsbehördeendet, nichts Entscheidendes bei. Schließlich fordert auch der Sinn und Zweck der Vorschrift – Gewährleistung eines in sich ausgewogenen, die Interessen sowohl des Bürgers als auch der Behörde berücksichtigenden (vorläufigen) Rechtsschutzes – nicht notwendig eine (originäre) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung über die Dauer des Widerspruchsverfahrens hinaus. Denn bereits durch die verbleibende umfassende Zuständigkeit der Ausgangsbehörde ist ein ausgewogener Rechtsschutz in dem vorgenannten Sinne grundsätzlich sichergestellt. Nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist die Ausgangsbehörde wieder mit dem Fall befasst und kann somit aufgrund ihrer größeren Sachnähe schneller und flexibler auf etwaige neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren. Den Belangen der Widerspruchsbehörde bleibt dabei insofern Rechnung getragen, dass diese sich ggf. durch Weisungen an die Ausgangsbehörde in das Verfahren des Sofortvollzugs einschalten kann.
8Die tenorierte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt in Fällen der vorliegenden Art dem Rechtsschutzbegehren der Sache nach angemessen und ausreichend Rechnung, da mit dieser Aufhebung die gesetzliche Regelfolge der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO insgesamt wieder greift, andererseits die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständige Behörde für den Fall einer etwa beabsichtigten „Erneuerung“ dieser Anordnung nicht sofort auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen wird.
9(Im Ergebnis) ebenso BayVGH, Beschluss vom 5. August 1987, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. November 1990, jeweils a.a.O.; siehe auch Külpmann (a.a.O., Rn. 1031 ff.) betreffend Fälle, in denen es an einer formal ausreichenden Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO gefehlt hat.
10Einer prognostischen (summarischen) Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung bedarf es somit in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr.
112. Die Beschwerde ist auch bezüglich des erstinstanzlichen Antrags zu 2. erfolgreich, weil die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage auch hinsichtlich des von diesem Antrag erfassten Gegenstandes (Widerruf der Beurlaubung), welcher eine eigenständige Regelung enthält, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Das gilt (selbst für den Fall etwaiger Offensichtlichkeit) unabhängig davon, ob die Klage insoweit begründet oder unbegründet ist. Der Antragsteller hatte schon erstinstanzlich, belegt durch konkrete Beispiele, vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage insoweit missachtet habe; dem ist die Antragsgegnerin weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten.
12Hiervon ausgehend lässt sich ein Rechtsschutzinteresse für den in Rede stehenden Rechtsschutzantrag nicht verneinen. Zwar setzt die Klärung von Fragen der Beurlaubung eines Beamten das Bestehen eines aktiven Beamtenverhältnisses als Grundlage voraus. Mit Blick auf die Ausführungen in diesem Beschluss unter Gliederungspunkt 1. ist die Verfügung über die vorzeitige Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand vom 10. November 2015 aber weder bestandskräftig noch (nach der gerichtlichen Aufhebung der Vollziehungsanordnung) vollziehbar. Der Antragsteller ist deswegen derzeit so zu behandeln, als bestünde sein aktives Beamtenverhältnis noch fort.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
14Der festgesetzte Streitwert ergibt sich für den der Besoldungsgruppe A 13 (Postnachfolgeunternehmen) zugehörigen Antragsteller unter Halbierung des Hauptsachestreitwertes in Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (6 x 4.863,34 Euro). Die Befugnis zu Änderung des Streitwertes für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Civil Servants Services übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft
- 1.
Maßnahmen des Vorstands, - 2.
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, - 3.
die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und - 4.
missbilligende Äußerungen.
(3) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.