Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG - DTAGÜbertrAnO 2019 | § 1 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG - DTAGÜbertrAnO 2019 | § 1 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
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Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG Inhaltsverzeichnis
(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Civil Servants Services übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft
- 1.
Maßnahmen des Vorstands, - 2.
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, - 3.
die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und - 4.
missbilligende Äußerungen.
(3) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
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Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzuste
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen di
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published on 16/09/2016 00:00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die unter dem 26. Januar 2016 durch den Betrieb HR Business Services der Deutschen Telekom AG vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10. November 2015 wird aufgehoben.
Bez
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