Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2018 - 11 CS 18.300
vorgehend
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2014 wird in den Nrn. I. und II. aufgehoben.
II.
Die Nr. 2. des Bescheids des Landratsamts Dachau vom 21. Februar 2014 wird aufgehoben.
III.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die unter dem 26. Januar 2016 durch den Betrieb HR Business Services der Deutschen Telekom AG vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10. November 2015 wird aufgehoben.
Bezogen auf den erstinstanzlichen Antrag zu 2. wird festgestellt, dass die vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängig gemachte Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen 1 K 2352/15 auch insoweit aufschiebende Wirkung hat, als sie sich gegen den im Bescheid vom 10. November 2015 enthaltenen Widerruf der Beurlaubung wendet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Festsetzung für das Verfahren erster Instanz durch das Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf jeweils 29.180,04 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat nach Maßgabe des Tenors dieses Beschlusses Erfolg.
31. Die unter dem 26. Januar 2016 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. November 2015, soweit dort die vorzeitige Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand verfügt wurde, ist aufzuheben, weil die anordnende Stelle mangels Zuständigkeit hierzu nicht befugt gewesen ist. Das hat die Beschwerde zu Recht gerügt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
4Angeordnet wurde die sofortige Vollziehung von dem Betrieb HR Business Services der Deutschen Telekom AG. Diese besaß zu dem hier interessierenden Zeitpunkt der Anordnung abgesehen von einigen besonders bestimmten Ausnahmen zwar die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 2 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG– DTAGÜbertrAnO – vom 16. Dezember 2015), nicht aber auch die Zuständigkeit der Erlassbehörde des Ausgangsbescheides. Letztere lag auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 DTAGÜbertrAnO in Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG vielmehr bei dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety. Diese Stelle hatte hier auch die zugrunde liegende Zurruhesetzungsverfügung vom 10. November 2015 erlassen.
5Der Auffassung der Antragsgegnerin, die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bleibe auch nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens (Erlass bzw. – genauer – Zustellung des Widerspruchsbescheides) erhalten, ist nicht zu folgen. Zwar ist die damit angesprochene Rechtsfrage streitig. Die ganz überwiegende Auffassung geht (inzwischen) aber dahin, dass die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung – in Übereinstimmung mit der Dauer ihrer Sachherrschaft – mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens endet.
6Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 1987– 14 CS 87.01988 –, NVwZ 1988, 746 = juris (nur LS); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. November 1990 – 9 S 2359/90 –, VBlBW 1991, 180 = juris (nur LS); OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 1999– 1 B 65/99 –, InfAuslR 409 = juris, Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 81; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 75; Windhorst, in Gärditz, VwGO, 2013, § 80 Rn. 146; Gersdorf, in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 75; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 55; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 22; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 729; grundsätzlich auch Beckmann, NVwZ 2004, 184 (185); a. A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt (Stand: Februar 2016), § 80 Rn. 237, 239 u. 240; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 40; wohl auch Kugele, VwGO, 2013, § 80 Rn. 18 und 31; Kaltenborn, DVBl. 1999, 828 (829).
7Dem schließt sich der Berichterstatter des Senats an. Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass eine davon abweichende Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geboten wäre. Der Wortlaut der Norm ist allenfalls offen und deutet mit der Formulierung „über den Widerspruch zu entscheiden hat“ eher in die Richtung, dass nur Fälle erfasst werden sollen, in denen eine solche Entscheidung noch nicht ergangen ist. Gesetzessystematisch stellt sich das Verfahren der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde als ein Nebenverfahren zum Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO dar. Das spricht dafür, auch in jenem Zusammenhang (grundsätzlich) an die Grenzen der Sachherrschaft, welche für die Widerspruchsbehörde in diesem Vorverfahren gelten, anzuknüpfen. Die in § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Kompetenz zur Aussetzung der Vollziehung getroffene (Parallel-)Regelung trägt, auch wenn man ihre historische Entwicklung (Wegfall der früheren Formulierung „Nach Einlegung des Widerspruchs …“) mit betrachtet, jedenfalls für die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit der Widerspruchsbehördeendet, nichts Entscheidendes bei. Schließlich fordert auch der Sinn und Zweck der Vorschrift – Gewährleistung eines in sich ausgewogenen, die Interessen sowohl des Bürgers als auch der Behörde berücksichtigenden (vorläufigen) Rechtsschutzes – nicht notwendig eine (originäre) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung über die Dauer des Widerspruchsverfahrens hinaus. Denn bereits durch die verbleibende umfassende Zuständigkeit der Ausgangsbehörde ist ein ausgewogener Rechtsschutz in dem vorgenannten Sinne grundsätzlich sichergestellt. Nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist die Ausgangsbehörde wieder mit dem Fall befasst und kann somit aufgrund ihrer größeren Sachnähe schneller und flexibler auf etwaige neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren. Den Belangen der Widerspruchsbehörde bleibt dabei insofern Rechnung getragen, dass diese sich ggf. durch Weisungen an die Ausgangsbehörde in das Verfahren des Sofortvollzugs einschalten kann.
8Die tenorierte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt in Fällen der vorliegenden Art dem Rechtsschutzbegehren der Sache nach angemessen und ausreichend Rechnung, da mit dieser Aufhebung die gesetzliche Regelfolge der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO insgesamt wieder greift, andererseits die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständige Behörde für den Fall einer etwa beabsichtigten „Erneuerung“ dieser Anordnung nicht sofort auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen wird.
9(Im Ergebnis) ebenso BayVGH, Beschluss vom 5. August 1987, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. November 1990, jeweils a.a.O.; siehe auch Külpmann (a.a.O., Rn. 1031 ff.) betreffend Fälle, in denen es an einer formal ausreichenden Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO gefehlt hat.
10Einer prognostischen (summarischen) Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung bedarf es somit in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr.
112. Die Beschwerde ist auch bezüglich des erstinstanzlichen Antrags zu 2. erfolgreich, weil die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage auch hinsichtlich des von diesem Antrag erfassten Gegenstandes (Widerruf der Beurlaubung), welcher eine eigenständige Regelung enthält, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Das gilt (selbst für den Fall etwaiger Offensichtlichkeit) unabhängig davon, ob die Klage insoweit begründet oder unbegründet ist. Der Antragsteller hatte schon erstinstanzlich, belegt durch konkrete Beispiele, vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage insoweit missachtet habe; dem ist die Antragsgegnerin weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten.
12Hiervon ausgehend lässt sich ein Rechtsschutzinteresse für den in Rede stehenden Rechtsschutzantrag nicht verneinen. Zwar setzt die Klärung von Fragen der Beurlaubung eines Beamten das Bestehen eines aktiven Beamtenverhältnisses als Grundlage voraus. Mit Blick auf die Ausführungen in diesem Beschluss unter Gliederungspunkt 1. ist die Verfügung über die vorzeitige Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand vom 10. November 2015 aber weder bestandskräftig noch (nach der gerichtlichen Aufhebung der Vollziehungsanordnung) vollziehbar. Der Antragsteller ist deswegen derzeit so zu behandeln, als bestünde sein aktives Beamtenverhältnis noch fort.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
14Der festgesetzte Streitwert ergibt sich für den der Besoldungsgruppe A 13 (Postnachfolgeunternehmen) zugehörigen Antragsteller unter Halbierung des Hauptsachestreitwertes in Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (6 x 4.863,34 Euro). Die Befugnis zu Änderung des Streitwertes für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
I.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung für den Betrieb der Linie 790 (Nr. 4 des Widerspruchsbescheids der Regierung von ...
II.
Die Kosten der Verfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 15. Mai 2017 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um den Sofortvollzug einer tierschutzrechtlichen Untersagungsverfügung.
- 2
Der Antragsteller betreibt nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2002 eine verhaltensbiologische Hundeschule. Nach Aufforderung des Antragsgegners beantragte er die nach § 21 Abs. 4 b Tierschutzgesetz [TierSchG] seit dem 01. August 2014 erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte und die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter. Der Antragsgegner führte ein Verfahren zur Prüfung der Sachkunde des Antragstellers durch. Der Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins zur Wiederholung des als nicht bestanden gewerteten praktischen Teils einer durch den Antragsgegner durchgeführten Sachkundeprüfung kam der Antragsteller nicht nach und legte auch den durch den Antragsgegner geforderten Auszug aus dem Gewerbezentralregister nicht vor.
- 3
Mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2017 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte und die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an (Ziffer 2).
- 4
In der Begründung der unter Ziffer 1 erfolgten Untersagung ist ausgeführt, dass der Antragsteller die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG erforderliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte und die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter nicht besitze. Der Antragsteller habe das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen bisher nicht bzw. nicht zweifelsfrei nachgewiesen, was näher ausgeführt wird. Nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG solle die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht habe. Es sei nicht mit der Erteilung einer Erlaubnis zu rechnen, da der Antragsteller offenbar nicht die Voraussetzungen erfülle.
- 5
Die Begründung zu der mit Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordneten sofortigen Vollziehung lautet wie folgt:
- 6
„… Es besteht ein grundsätzliches Interesse daran, dass die Bestimmungen des TierSchG eingehalten werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass sie sich über diese Bestimmungen hinwegsetzen und ihre Hundeschule ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben. Die Erlaubnispflicht soll aus tierschutzrechtlichen Gründen sicherstellen, dass bei diesen Unternehmen die dafür erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit gegeben sind. Ob diese Voraussetzungen von ihnen überhaupt erfüllt werden, konnte bisher nicht überprüft werden. Es gilt, mögliche Verstöße gegen den Tierschutz zu verhüten. Dadurch, dass der Tierschutz gemäß Artikel 20a Grundgesetz ein Staatsziel darstellt, war für die Anordnung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse über das persönliche bzw. geschäftliches Interesse zu stellen.“
- 7
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09. Juni 2017 legte der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2017 Widerspruch ein. Mit am 03. Juli 2017 eingegangenen Schriftsatz vom 22. Juni 2017 hat der Antragsteller den hier zu entscheidenden gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag gestellt, mit dem er beantragt,
- 8
I. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Juni 2017 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2017 (Az.. 34.03.02 34.10-TSV-74-2017) wiederherzustellen und
- 9
II. die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 15. Mai 2017 aufzuheben.
- 10
Den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 08. Juni 2017 abgelehnt. Der Antragsteller hat sich mit einem am 13.06.2017 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 12.06.2017 an den Antragsgegner gewandt und damit geltend gemacht, dass er von der praktischen Prüfung zu befreien sei; seine Sachkunde sei durch seine Berufserfahrung und Qualifikationen nachgewiesen.
II.
- 11
Der zulässige Antrag ist begründet; er hat bereits mit dem auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung gerichteten Begehren Erfolg.
- 12
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die aufschiebende Wirkung entfällt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hebt in einem solchen Eilrechtsschutzverfahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, wenn sie nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Dadurch lebt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder auf (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., 2017, Rz. 1031 ff., 1038; BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26/01 – Juris Rn. 9; a. A.: Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 80, Rz. 154; offen gelassen durch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl v. 08.07.2009 – 3 M 84/09 – Juris Rn. 25).
- 13
Für die mit der Ordnungsverfügung erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs ist das Begründungserfordernis nicht erfüllt. Die Anordnung erweist sich damit als formell rechtswidrig.
- 14
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - wenn also die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat - das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nur dann nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
- 15
Die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer besonderen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO sind vorliegend nicht gegeben. Es liegen weder die Voraussetzungen einer Notstandsmaßnahme in diesem Sinne vor noch ist die Untersagung durch den Antragsgegner als von ihm solche zu bezeichnen gewesene Notstandsmaßnahme getroffen worden.
- 16
Dem danach bestehenden Erfordernis einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Zu bedenken ist, dass die Begründungspflicht Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG] folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist. Der Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt eine "Warn- bzw. Signalfunktion" zu; sie soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Denn der Suspensiveffekt von Widerspruch und Klage nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 VwGO ist der Grundsatz; er ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Haben weder Bundes- noch Landesgesetzgeber eine gesetzliche Regelung getroffen, derzufolge die aufschiebende Wirkung entfällt, kommt darin eine gesetzliche Wertung zum Ausdruck, wonach Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben sollen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme bleiben muss. Zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedarf es vor diesem Hintergrund einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Es ist dabei das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu benennen, also ein solches, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt bereits im Sinne eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Gesetzesvollzug rechtfertigt. Abstrakte Erwägungen sind deshalb regelmäßig unzureichend; erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, auf die sich die Erwägungen beziehen können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.08.2005 – 1 M 74/05 – Juris Rn. 9 ff. m.w.Nw.; BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26/01 – Juris Rn. 6).
- 17
Bei der Bewertung, ob eine Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung diesen Anforderungen genügt, ist diese nicht losgelöst von der Begründung des Bescheides, sondern im Zusammenhang mit ihr zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse - bis hin zur Identität - vorgeprägt sein. Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.08.2005 a.a.O. Rn. 11).
- 18
Die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2017 genügen dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Begründung des Sofortvollzugs nicht.
- 19
Das in der Ordnungsverfügung in der Begründung zu 2. angeführte öffentliche Interesse an der Einhaltung des tierschutzrechtlichen Erlaubniserfordernisses kennzeichnet bereits das allgemeine öffentliche Interesse, welches der mit § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG erfolgten gesetzlichen Regelung eines Untersagungstatbestandes zugrunde liegt. Die durch den Antragsgegner als Grund des Sofortvollzugs damit inhaltlich geltend gemachte formelle Illegalität der Tätigkeitsausübung ist Tatbestandsvoraussetzung für die Untersagungsverfügung. Auch soweit in der Begründung weiterhin ausgeführt ist, dass es gelte, mögliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhüten, sind damit nicht konkrete Anhaltspunkte dafür angesprochen, dass der Antragsteller bei seiner Tätigkeit zukünftig materiell-rechtliche Vorschriften des Tierschutzes missachten könnte, sondern bezieht sich dies ersichtlich allein auf die vorangestellten Ausführungen zur Erlaubnispflicht. Dem lassen sich keine einzelfallbezogene Erwägungen entnehmen.
- 20
Solche sind auch unter Einbeziehung der Gründe der Untersagungsverfügung nicht erkennbar. Diese weisen hingegen Besonderheiten auf, die einer Identität des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer Untersagung mit dem zu begründenden besonderen Interesse an einem Sofortvollzug entgegenstehen. Soweit von der Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten für den Sofortvollzug von Untersagungsverfügungen für die einzelfallbezogene Begründung des Sofortvollzugs die Darlegung des Interesses an der Unterbindung der illegalen Nutzung für ausreichend gehalten wird (vgl. für die baurechtliche Nutzungsuntersagung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 06.01.2016 – 3 M 340/15 – Juris Rn. 6), ist dies jedenfalls nicht auf die Fälle übertragbar, in denen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, ohne deren Berücksichtigung die Begründung des Sofortvollzugs sich nicht als konkret, substantiiert und schlüssig erweist (vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschl. v. 10.08.2005 a.a.O. Rn. 20 ff. – zur naturschutzrechtlichen Nutzungsuntersagung).
- 21
Im vorliegenden Einzelfall ergeben sich aus dem der Untersagungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt solche Gründe, die eine einen Sofortvollzug erfordernde besondere Dringlichkeit und Gewichtigkeit nicht ohne konkrete Begründung annehmen lassen.
- 22
So ist dem Antragsgegner zum einen bereits seit August 2014 bekannt, dass der Antragsteller seine Hundeschule ohne die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis betreibt, ohne dass der Antragsgegner dies bisher zum Anlass des Erlasses einer Untersagungsverfügung genommen hätte. Wieso der Vollzug der erst mit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2017 verfügten Untersagung nunmehr trotzdem so dringlich sei, dass für dessen Vollziehbarkeit der Ausgang eines Widerspruchs- und ggf. sich anschließenden Klageverfahrens entgegen der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO nicht mehr abgewartet werden könne, hätte einer gesonderten einzelfallbezogenen Begründung des Antragsgegners bedurft.
- 23
Gleiches gilt zum anderen für den Umstand, dass der Antragsteller seine Hundeschule nach gegenwärtigem Erkenntnisstand bereits vor der gesetzlichen Einführung der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht für gewerbliche Tätigkeiten gegründet hat und seitdem führt. Der damit erforderlichen Berücksichtigung der mit einem Sofortvollzug der Untersagung der gewerblichen Tätigkeit ggf. später nicht mehr rückgängig zu machenden Folgen für den tierschutzrechtlich erlaubt gegründeten Gewerbebetrieb genügt die in dem Bescheid des Antragsgegners ohne einzelfallbezogene Erwägungen erfolgte formelhafte Ausführung, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse über das persönliche bzw. geschäftliche Interesse des Antragstellers zu stellen sei, nicht.
- 24
War damit die Anordnung des Sofortvollzugs wegen ihrer formellen Rechtswidrigkeit aufzuheben, so bedurfte es im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren keiner weiteren gerichtlichen Entscheidung mehr. Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller vorliegend neben der Aufhebung der Anordnung auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat. Wird auf einen Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen, (nur) die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, so deckt die Entscheidung gleichwohl den Streitgegenstand des Eilverfahrens vollständig ab (VGH München, Beschl. v. 12.03.1996 – 14 CS 95.3873 – NVwZ-RR 1997, 445 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.08.2006 – 2 Bs 80/06 – Juris Rn. 13; a.A. Külpmann a.a.O. Rn. 1039). Durch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dem Begehren des Antragstellers auf Eilrechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit entsprochen. Zwar hindert der gerichtliche Beschluss über die Aufhebung der Vollziehungsanordnung die Behörde nicht, die sofortige Vollziehung mit neuer oder ergänzter Begründung erneut anzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 a.a.O. Rn. 9). Dem Antragsteller steht in diesem Fall indes erneut die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung.
- 26
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG] i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Sie legt in Anlehnung an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Gewerbeerlaubnis) dem Vorschlag des Antragstellers entsprechend einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro für das Hauptsacheverfahren zugrunde, der für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren zu halbieren war.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen.
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- Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. November 2010 zugestellt. Diese legte gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 (Montag), der am selben Tag vorab per Telefax beim Berufungsgericht einging, Berufung ein. Mit einem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom selben Tag beantragte die Klägerin, das Urteil im Tenor zu berichtigen. Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 wies der Senatsvorsitzende auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hin. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2011, der taggleich per Telefax übermittelt wurde, beantragte die Klägervertreterin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig hat sie die Berufung begründet und beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass die Beklagten verurteilt werden, an die Klägerin weitere 1.837,52 € nebst weiteren 61,88 €, jeweils nebst Zinsen zu zahlen.
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- Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig. Weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen vor.
- 5
- 1. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung wie folgt begründet:
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- Der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sei durch ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden; dieses sei der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
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- Im Zusammenhang mit der erforderlichen Fristenkontrolle komme Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn Fehler allein auf das Verhalten Dritter, insbesondere des Büropersonals, zurückzuführen seien. Fehlerquellen müssten beim Eintragen und Behandeln von Fristen möglichst ausgeschlossen sein. Betreffe die mündliche Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, müssten in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerate und die Fristeintragung unterbleibe. Insoweit müsse die unverzügliche Ausführung der Weisung verlangt werden. Sehe der Rechtsanwalt davon ab, gereiche ihm zum Verschulden, dass er keine Vorkehrungen dagegen getroffen habe, die Ausführung seiner Anweisung sicherzustellen oder zu kontrollieren.
- 8
- Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht dargetan. Dass gemäß allgemeiner Büroanweisung in der Kanzlei der Klägervertreterin die von dem Rechtsanwalt errechnete Berufungsbegründungsfrist umgehend mit einer entsprechenden Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender einzutragen sei, genüge bei einer mündlich erteilten Einzelanweisung nicht. Vielmehr sei, wenn der Rechtsanwalt keine schriftliche Weisung erteile, zusätzlich die klare und präzise Anweisung erforderlich, die Frist sofort zu notieren, damit sie nicht in Vergessenheit geraten könne. Wenn weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sei, dass die Organisation der Fristenkontrolle diesen Anforderungen genügt habe, sei ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen.
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- 2. Diese Ausführungen betreffen weder noch nicht vom Bundesgerichtshof entschiedene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, noch lassen sie Rechtsfehler erkennen, die die Rechtsbeschwerde als zulässig i.S. des § 574 Abs. 2 ZPO erscheinen lassen könnten.
- 10
- a) Die Rechtsbeschwerde beruft sich darauf, grundsätzlich dürfe ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung befolge. Mit dieser Begründung kann indes ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht verneint werden.
- 11
- Zwar kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Rechtsanwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine genaue Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte, wobei der Rechtsanwalt im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. In einem solchen Fall ist für die Fristversäumnis nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich, weil ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird. Jedoch kann eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn diese die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten , die bestimmt sind, der Fristversäumnis entgegenzuwirken, dieses infolge eines Organisationsmangels aber nicht bewirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, VersR 2005, 94, 95; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, VersR 2005, 383 f.; vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 13; jeweils mwN).
- 12
- Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, VersR 2005, 383 f.).
- 13
- Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass nach dem Vortrag der Klägerin zu ihrem Wiedereinsetzungsgesuch, dessen Richtigkeit die Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten weiter glaubhaft gemacht hat, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Vorgehen der Anwältin im vorliegenden Fall diesen Anforderungen genügt hat. In dem Wiedereinsetzungsgesuch heißt es u.a.:
- 14
- "… So wie geschildert wurde auch die Berufungsfrist eingetragen und sodann vorgelegt, bearbeitet und letztendlich am 06.12.2010 erledigt. Weiterhin dem üblichen Ablauf folgend hatte die Unterzeichnerin mit der Erstellung der Berufungsschrift die Berufungsbegründungsfrist korrekt auf den 05.01.2011 be- rechnet und die an diesem Montag tätige Frau … angewiesen, diese Frist zu notieren. Darüber hinaus erfolgte die Einzelanweisung durch die Unterzeichnerin , die sonst übliche Vorfrist von einer Woche nicht auf den 29.12.2010 einzutragen , sondern bereits auf den 20.12.2010, um hier vor dem Weihnachtsurlaub der Unterzeichnerin, welcher vom 23. bis 31.12.2010 dauerte, beim Landgericht Heilbronn wegen des Sachstandes der beantragten Urteilsberichtigung nachzufragen. Entgegen der Einzelanweisung trug Frau … jedoch weder die Beru- fungsbegründungsfrist … noch die Vorfrist … in den Fristenkalender ein. …"
- 15
- Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihrer Kanzleikraft mündlich die umgehende Erledigung aufgetragen hat, und auch nicht, welche organisatorischen Absicherungen dagegen bestanden, dass die Anweisung in Vergessenheit geriet.
- 16
- b) Die Rechtsbeschwerde meint, es habe ausgereicht, dass in der Praxis der Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestanden habe, Berufungsbegründungsfristen mit einer entsprechenden Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender einzutragen. Damit wird indes für den vorliegenden Fall ein fehlendes Verschulden nicht dargelegt.
- 17
- Insoweit beruft sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf den Senatsbeschluss vom 4. November 2003 (VI ZB 50/03, aaO, unter II. 2. C) a.E.). In jener Entscheidung hat der Senat ausgeführt, wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist nur mündlich vermittelt werde, dann bedeute das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (aaO, unter II. 2. A) bb) a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde zitierte Textstelle besagt - in Abgrenzung zu der zuvor erörterten Fragestellung in anderen Entscheidungen - lediglich, dass es hinsichtlich der Eintragung von Rechtsmittelfristen allgemeiner Anweisungen bedarf. Dass auch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein müssen, dass eine mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt, ist schon zuvor ausgeführt (aaO).
- 18
- Dem Vorbringen der Klägerin ist insoweit nur zu entnehmen, dass ihre Prozessbevollmächtigte die Kanzleiangestellte mündlich anwies, die von ihr errechnete Frist einzutragen verbunden mit der Anweisung, die Vorfrist bereits auf den 20. Dezember 2010 zu notieren. Dass eine umgehende Erledigung verlangt worden sei, wird nicht behauptet. Inwieweit die allgemeine Anweisung, Fristen umgehend einzutragen, für den Fall mündlicher Einzelanweisungen das "gebotene Mittel" gegen das Vergessen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal nichts zur (vorgesehenen) Behandlung der Handakte und zur Kontrolle der Eintragung im vorliegenden Fall und in ähnlichen Fällen vorgetragen ist.
- 19
- c) Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits deshalb ein Verschulden trifft, weil bereits im Rahmen der Bearbeitung der Handakte für die Berufungseinlegung Maßnahmen zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist und deren Kontrolle hätten ergriffen werden müssen.
- 20
- 3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses beanstandet, ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Das Rechtsmittel zur Hauptsache, das die zugehörige Kostenentscheidung mit umfasst, muss zulässig eingelegt sein (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 99 Rn. 5; Schneider in Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 3. Aufl., § 99 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 99 Rn. 4). Daran fehlt es hier, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (oben 2) ergibt.
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- Darauf, ob und inwieweites nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt ist, im Falle einer Anschlussberufung bei der Verwerfung der Berufung als unzulässig dem Kläger die vollen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach dem Streitwert aus Berufung und Anschlussberufung aufzuerlegen, kommt es danach nicht an, selbst wenn - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses in Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen stehen sollte. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz
LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.10.2010 - 2 O 119/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2011 - 5 U 192/10 -
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.