Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juni 2016 - 1 A 952/15

Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.436,18 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
3Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Laufbahnbefähigung der Klägerin für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst anzuerkennen und über den entsprechenden, bislang nur wegen Verneinung der Laufbahnbefähigung abgelehnten Übernahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Seine mit dem Zulassungsantrag allein angegriffene Ansicht, der von der Klägerin im Jahre 2006 nach staatlicher Prüfung vor der Berufsakademie Baden-Württemberg (BA BW) erlangte Ausbildungsabschluss mit der staatlichen Bezeichnung „Diplom-Betriebswirtin (Berufsakademie)“ stelle einen gleichwertigen Abschluss i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG dar, hat es im Kern wie folgt begründet: Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sei zunächst in Rechnung zu stellen, dass nach Umwandlung der BA BW in die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) im Jahre 2009 Abschlüsse wie der der Klägerin gemäß § 7 des Gesetzes zur Errichtung der DHBW (DH-ErrichtG) in einen Diplomgrad der DHBW mit dem Zusatz „Duale Hochschule (DH)“ umgewandelt werden könnten; mit einer solchen, auch hier möglichen Nachgraduierung liege aber ein Hochschulabschluss vor. Auch im Übrigen sei der Abschluss der Klägerin mit einem mit dem Bachelor abgeschlossenen Hochschulabschluss gleichwertig. Dafür spreche zunächst die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG BW) in der vom 6. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2009 gültigen Fassung, nach welcher das erfolgreich abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der BA BW gleichwertig mit dem Studium einer entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes ist und dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule des Landes vermittelt. Hinzu komme, dass die Ausbildungsgänge und -abschlüsse der BA BW ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der DHBW und des zuständigen Ministeriums jeweils vom 16. Juli 2012 nicht hinter dem durch Akkreditierung mit 210 ECTS-Punkten belegten Qualitätsstandard der jetzigen Bachelor-Studiengänge zurückblieben; das dreijährige durchgängige Studienmodell sei vollständig beibehalten worden, und das Leistungsvolumen sei unverändert geblieben. Die danach gegebene Gleichwertigkeit werde in detaillierter Form auch noch mal durch die E-Mail des Studiengangleiters der DHBW vom 8. Mai 2014 untermauert.
41. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der hiergegen geltend gemachten Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
5a) Keinen Erfolg hat zunächst die Gehörsrüge der Beklagten. Die Beklagte macht insoweit geltend: Die in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausgewertete E-Mail des Studiengangleiters der DHBW vom 8. Mai 2014 sei ihr nach Lage ihrer Akten unbekannt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei ausweislich des Sitzungsprotokolls kein Hinweis auf diese E-Mail erfolgt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Abschluss der Klägerin sei gleichwertig i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG, beruhe jedoch unter anderem auf den in dieser E-Mail enthaltenen Ausführungen.
6Es kann offen bleiben, ob die Beklagte vor Ergehen des angefochtenen Urteils Kenntnis von der fraglichen E-Mail hatte. Denn die Berufung könnte auch dann nicht zugelassen werden, wenn sie keine Kenntnis gehabt haben sollte. Die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer weiteren selbständig, d. h. schon für sich genommen tragenden, nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffenen Begründung, so ist die Verfahrensrüge unbegründet. So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat seine insoweit in Rede stehende Annahme, die Ausbildungsgänge und -abschlüsse der BA BW blieben nicht hinter dem durch Akkreditierung mit 210 ECTS-Punkten belegten Qualitätsstandard der jetzigen Bachelor-Studiengänge zurück, tragend allein schon auf die Bescheinigung der DHBW vom 16. Juli 2012 und die Bestätigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg vom gleichen Tag gestützt. Das ergibt sich deutlich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die es seinem Zitat aus der E-Mail vorangestellt hat. Dort heißt es nämlich, die Gleichwertigkeit des Studiengangs der Klägerin werde in detaillierter Form „auch nochmal durch die E-Mail (…) untermauert“. Diese Formulierung verdeutlicht, dass das Gericht das Vorliegen qualitativer Gleichwertigkeit schon mit den vorangegangenen Ausführungen bejaht hat, ohne dem Inhalt der E-Mail eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Die entscheidungstragenden vorangegangenen Ausführungen stellt die Beklagte nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen in Frage. Die sinngemäß (vgl. die Wendung „aufgrund nicht näher verifizierter Angaben der Dualen Hochschule Baden Württemberg“ in der Zulassungsbegründungsschrift, S. 2 Mitte) auch hinsichtlich der Bescheinigung der DHBW vom 16. Juli 2012 erhobene Aufklärungsrüge greift aus den nachfolgend unter Punkt 1. b) dieses Beschlusses dargestellten Gründen nicht durch.
7b) Ebenfalls keinen Erfolg hat die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe seiner Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht genügt. Der behauptete Verstoß ist schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt der Sache nach nicht vor.
8Die Beklagte macht insoweit in Bezug auf die Auswertung der E-Mail durch das Verwaltungsgericht geltend: Es sei nicht zulässig, die Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen anhand einer Bestätigung eines Studiengangleiters festzustellen, soweit diese lediglich den in der Klagebegründung dargestellten Umfang habe. Es bedürfe gerade auch mit Blick auf den inzwischen verstrichenen Zeitraum vielmehr einer sorgfältigen, die seinerzeitigen Regelungen der Berufsakademie auswertenden Ermittlung, ob die von der Kultusministerkonferenz (KMK) festgelegten Bedingungen während der gesamten Ausbildung der Klägerin und in jeder Hinsicht (Vermittlung von Fach- und Methodenwissen, Prüfungsordnung, Zusammensetzung und Qualifizierung des Lehrpersonals) erfüllt gewesen seien.
9Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung, weil es sich ausweislich des oben unter Punkt 1. a) Ausgeführten auf nicht tragende, sondern nur ergänzend gemachte Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezieht. Die Aufklärungspflicht verlangt aber nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist.
10Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, ZBR 2015, 87 = juris, Rn. 19, m. w. N.
11Soweit sich die Aufklärungsrüge ferner auch auf eine mangelnde Verifizierung der Bescheinigung der DHBW vom 16. Juli 2012 bezieht, fehlt es jedenfalls an der – erforderlichen – substantiierten Darlegung, dass die Beklagte auf die Erhebung etwaiger Beweise vor dem Verwaltungsgericht hingewirkt hat oder dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme aufgrund bestimmter, zu benennender Anhaltspunkte dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.
12Vgl. allgemein etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 B 105.12 –, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 3 = juris, Rn. 26, m. w. N.
13Namentlich mussten sich dem Verwaltungsgericht angesichts der von ihm in Auswertung auch der Gesetzeslage (§§ 7 DH-ErrichtG, 76 Abs. 2 LHG BW) vorgenommenen Gesamtwürdigung der Gleichwertigkeitsfrage keine Zweifel an der Richtigkeit der – allerdings nur ergebnishaften – Angaben der DHBW aufdrängen, dass es angesichts der Beibehaltung des bisherigen Studienmodells und des unveränderten Leistungsvolumens angemessen sei, die bisherigen Diplomstudiengänge der Berufsakademien des Landes Baden-Württemberg mit 210 ECTS-Punkten zu bewerten und als den Bachelorstudiengängen gleichwertig anzusehen. Das gilt umso mehr, als die bescheinigende Stelle kein unmittelbares Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat.
142. Es bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die aufgrund einer Gesamtwürdigung (s. o.) erfolgte Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Abschluss der Klägerin stelle einen gleichwertigen Abschluss i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG dar, wird von den Ausführungen der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt.
15Zur Begründung ihrer Auffassung, Diplomabschlüsse der Berufsakademien stellten gleichwertige Abschlüsse i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG weder zu den Bachelor- noch zu den Diplomabschlüssen der Fachhochschulen dar, trägt die Beklagte zunächst vor: Nach der zu den §§ 7 und 8 BLV getroffenen Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 19. Juli 2013 (GMBl. 2013, S. 848) seien nur in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien erworbene Abschlüsse gleichwertig im vorgenannten Sinne. Diese Regelung folge für das Laufbahnrecht des Bundes dem Beschluss der KMK vom 15. Oktober 2004 zur „Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur“. Nach Nr. 1 dieses KMK-Beschlusses seien Ausbildungsgänge an Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führen sollen (Bachelorausbildungsgänge), zu akkreditieren, und Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien seien hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Durch die danach verlangte, an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpfte Akkreditierung werde sichergestellt, dass Bachelor-Absolventen der Berufsakademien in vergleichbarer Weise wie jene der Hochschulen qualifiziert seien. Zu den Diplomabschlüssen an den Berufsakademien lege der Beschluss der KMK hingegen die Weitergeltung des Grundsatzbeschlusses der KMK vom 29. September 1995 fest. Danach aber spreche die KMK den Zuständigkeitsträgern der berufsrechtlichen Regelungen gegenüber lediglich die Empfehlung aus, Absolventen der Berufsakademien nach Maßgabe bestimmter Kriterien Absolventen der Fachhochschulen gleichzustellen.
16Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
17Die von der Beklagten angeführte Allgemeine Verwaltungsvorschrift kann schon aus Gründen der Normenhierarchie den Kreis gleichwertiger Abschlüsse i.S.v. 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG nicht abschließend festlegen. Nicht bindend für die Gesetzesauslegung, sondern nur von indizieller Bedeutung sind insoweit (auch) die einschlägigen Beschlüsse der KMK. Unabhängig davon empfehlen die zitierten KMK-Beschlüsse es gerade, Absolventen der Berufsakademien nach Maßgabe bestimmter inhaltlicher Kriterien Absolventen der Fachhochschulen gleichzustellen. Dass sich der genannte KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004 nicht auf Diplome der Berufsakademien erstreckt, liegt im Übrigen – wie sich aus den in diesem Beschluss enthaltenen „Erläuterungen“ schließen lässt – (jedenfalls auch) daran, dass die KMK den Berufsakademien Veranlassung geben wollte, „ihre Ausbildungsangebote grundlegend zu überarbeiten und an die neuen Anforderungen anzupassen“, womit die Umstellung auf die Bachelor-/Master-Struktur gemeint war. Ein Rückschluss auf eine fehlende Gleichwertigkeit lässt sich aus der fehlenden Erstreckung demgemäß nicht ziehen.
18Vergleichbares gilt für den von der Beklagten ins Feld geführten Umstand, dass es ein Akkreditierungsverfahren oder „eine vergleichbare Maßnahme zur Sicherung der Niveaugleichheit mit einem Hochschulabschluss“ für Diplom-Ausbildungsgänge an Berufsakademien nicht gebe. Da das Akkreditierungsverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge eingeführt wurde (vgl. Beschluss der KMK vom 3. Dezember 1998), lässt sich aus dem von der Beklagten angeführten Fehlen einer Akkreditierungsmöglichkeit für Diplom-Studiengänge (an Berufsakademien) für die Frage der Gleichwertigkeit von vornherein nichts herleiten. Zudem mag eine Akkreditierung die Prüfung der Gleichwertigkeit im Einzelfall überflüssig machen und damit dem verständlichen Wunsch nach Verwaltungsvereinfachung dienen. Es ist aber nichts dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass sie aus Rechtsgründen die einzige Möglichkeit wäre, die Gleichwertigkeit i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG festzustellen; für eine solche Beschränkung enthält namentlich der Wortlaut dieser Norm keinerlei Anhaltspunkt.
19Es weckt ferner keine durchgreifenden Zweifel an der Möglichkeit der Gleichwertigkeit eines an einer BA BW erlangten Diploms, dass es für dieses keine „allgemeingültige Zuordnung“ zu einem Hochschulabschluss gibt. Denn mit diesem Einwand legt die Beklagte nichts dar, was Bedenken gegen die Annahme hervorrufen würde, dass (zumindest) eine Gleichwertigkeit mit einem Abschluss als Bachelor in Betracht kommt, bei dem es sich nach dem gestuften Studienmodell um einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss handelt und auf den § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG für die Frage der Gleichwertigkeit abstellt.
20Ferner moniert die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Klägerin spreche auch die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 LHG BW. Trotz solcher landesrechtlicher Gleichstellungen sei eine „allgemeine Gleichwertigkeit“ der an Berufsakademien erworbenen Diplome mit Fachhochschulabschlüssen nicht gegeben. Das Laufbahnrecht des Bundes sei aber bei der Festlegung der Mindestanforderungen „auf die Zugrundelegung allgemein gültiger Standards“ angewiesen. Die „Anerkennbarkeit“ von Abschlüssen unter Berücksichtigung unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen würde „der erforderlichen Anwendung eines einheitlichen Maßstabs zur Überprüfung der beruflichen Eignung zuwiderlaufen“. Nicht „jegliche hochschulrechtliche Festlegung“ eines Landes könne daher „automatisch Gültigkeit für das Laufbahnrecht“ des Bundes haben. Andernfalls würde dessen Rechtsetzungskompetenz „ausgehöhlt“. In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als verfehlt, wonach § 122 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRRG darauf hindeute, dass landesrechtliche Normen bei der Gleichwertigkeitsprüfung in Rechnung zu stellen seien.
21Das greift nicht durch. Die Beklagte verkennt, dass eine „allgemeine Gleichwertigkeit“ der an Berufsakademien erworbenen Diplome mit Fachhochschulabschlüssen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auch steht nicht der von ihr angesprochene Automatismus in Rede. Es geht vielmehr alleine darum, ob im konkreten (Einzel-)Fall die Klägerin mit dem von ihr an der (früheren) Berufsakademie Mannheim erworbenen Diplom insoweit die Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn des gehobenen Dienstes erfüllt. Den (bundeseinheitlichen) Maßstab zur Beantwortung dieser Frage enthält § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG, in dem der Bundesgesetzgeber festgelegt hat, dass es sich um einen Abschluss handeln muss, der gleichwertig ist mit einem mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudium. Damit hat der Bundesgesetzgeber zugleich den (allgemein gültigen) inhaltlichen Standard normiert, den der Abschluss eines Laufbahnbewerbers erfüllen muss. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass als gleichwertige Abschlüsse im Sinne dieser Vorschrift allein solche in Betracht kämen, deren Gleichwertigkeit bundeseinheitlich gegeben wäre, mithin also unabhängig von der Frage, in welchem Bundesland sie erworben wurden, sind auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten nicht ersichtlich.
22Es höhlt zudem die genannte Vorschrift des Bundesrechts über die Zulassungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht aus, wenn landesrechtlichen Regelungen bei der ggf. erforderlichen Prüfung der Gleichwertigkeit im Einzelfall – widerlegbare – Anhaltspunkte für die durch einen Ausbildungs- oder Studiengang vermittelte Qualifikation entnommen werden. Das Landesrecht determiniert damit nicht das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung, sondern findet lediglich Berücksichtigung im Rahmen einer – vom Verwaltungsgericht vorgenommenen (s. o.) – Würdigung der Gesamtumstände. Im Übrigen knüpft der Bundesgesetzgeber bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Laufbahnzugang auch sonst an landesrechtlich geregelte Sachverhalte an, etwa indem er ein mit einem Bachelor odereinem Master abgeschlossenes Hochschulstudium verlangt (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c), Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) BBG). Es liegt auf der Hand, dass dabei durch das Landesrecht die Zuständigkeit des Bundes zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Laufbahn für Bundesbeamte nicht berührt wird.
23Die Beklagte wendet sich schließlich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die fragliche Gleichwertigkeit auch mit § 7 DH-ErrichtG begründet hat, gemäß dem die der Klägerin verliehene Bezeichnung Diplom (mit dem Zusatz Berufsakademie) in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule mit dem Zusatz „Duale Hochschule (DH)“ und mit Angabe der Fachrichtung umgewandelt werden kann. Durch eine solche Nachgraduierung könnten die Inhalte des Studiums nicht nachträglich verändert werden, und die erforderliche Gleichwertigkeit könne auf diesem Wege nicht herbeigeführt werden. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. November 2010 – 12 K 2834/09 – macht die Beklagte zudem geltend, „selbst hochschulrechtlich“ führe eine Nachgraduierung nicht zu denselben Berechtigungen wie Hochschulabschlüsse.
24Auch das weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Es trifft zwar zu, dass durch eine Nachgraduierung die Inhalte des Studiums nicht nachträglich verändert werden können. Von einer solchen Veränderung ist aber auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr die Möglichkeit der Nachgraduierung im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung als weiteren Anhaltspunkt für die strittige Gleichwertigkeit gewertet. Das begegnet nach dem Vorstehenden keinen Bedenken. Ernstliche Richtigkeitszweifel werden in der Sache auch nicht dadurch begründet, dass die fragliche Nachgraduierung gemäß der angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach dem Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen keinen Zugang zu einem Masterstudiengang eröffnet. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat seine Auffassung u.a. mit dem Wortlaut von § 49 Abs. 7 Satz 2 HG NRW in der seinerzeit maßgeblichen, vom 4. Dezember 2008 bis zum 9. Februar 2012 gültigen Fassung begründet, wonach für den Zugang zu einem Master-Studiengang Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt seien. Durch diese Vorschrift hatte der Gesetzgeber selbst den Kreis der an einer Berufsakademie erworbenen Abschlüsse, die den Zugang zu einem Masterstudiengang eröffnen, in der genannten Weise beschränkt. Dies spricht bei der Auslegung dieser hochschulrechtlichen Regelung dafür, dass sonstige an Berufsakademien erworbene Abschlüsse bzw. von diesen verliehene Bezeichnungen den Zugang nicht eröffnen. Eine vergleichbare Beschränkung hat der Bundesgesetzgeber für das Bundesbeamtenrecht in § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG aber nicht vorgenommen.
253. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche Schwierigkeiten resultieren nach der Antragsbegründung der Beklagten aus einer vom Verwaltungsgericht angenommenen „Bindungswirkung“ hochschulrechtlicher Regelungen der Länder für das Laufbahnrecht des Bundes. Eine solche Bindungswirkung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung jedoch nicht zugrundegelegt, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt. Die von der Beklagten ferner benannte „Verbindung von hochschulrechtlichen und laufbahnrechtlichen Aspekten“ vermag besondere Schwierigkeiten im genannten Sinne ebenfalls nicht zu begründen; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels nach obigen Ausführungen nicht schon als offen bezeichnet werden.
264. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht die Beklagte die Frage an, „ob der Bund bzw. ein anderer Dienstherr durch Festlegungen eines Bundeslandes in seiner Regelungskompetenz beschränkt werden kann, die Zugangsvoraussetzungen für einzelnen Laufbahnen nach einem einheitlichen Maßstab festzulegen und in diesem Rahmen zu entscheiden, wann ein Abschluss nach objektiven Kriterien als gleichwertig anzusehen ist.“ Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern ohne Weiteres zu verneinen. Sie war zudem, wie sich aus den obigen Ausführungen unter Ziffer 2. ergibt, für das angegriffene Urteil nach der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
27Ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht den weiteren Ausführungen der Beklagten entnehmen, die Eröffnung eines Zugangs zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes aufgrund von Abschlüssen, die nicht Hochschulabschlüsse oder niveaugleiche Abschlüsse seien, würde „das klar strukturierte Laufbahngefüge des Bundes aufweichen und darüber hinaus als Hebel für weitergehende Öffnungsforderungen benutzt werden“. Um eine solche Eröffnung des Laufbahnzugangs geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Fraglich ist, wie ausgeführt, allein, ob das Berufsakademie-Diplom der Klägerin gleichwertig – bzw., in den Worten der Beklagten, niveaugleich – i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG ist. Auch erscheint es auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Abschlüsse, die nicht Hochschulabschlüsse sind, den Zugang zur Laufbahn des gehobenen Dienstes überhaupt eröffnen können. Von einer solchen Möglichkeit geht vielmehr die Beklagte selbst aus, wie ihre Ausführungen belegen, nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §§ 7 und 8 BLV seien Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien gleichwertig im fraglichen Sinne.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 71 Sätze 1 und 2 GKG unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A 9 und unter Berücksichtigung der zum 1. März 2015 erfolgten Besoldungserhöhung.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
- 1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder - 2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben: - a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder - b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
- 1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder - 2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben: - a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder - b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.