Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 1 A 26/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
G r ü n d e
2Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin anstelle des Senats.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
41. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, die vom Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Beschwerden seien keine ursächlichen Folgen des Dienstunfalls vom 15. November 1995.
5Zunächst ist klarzustellen, dass im Dienstunfallrecht nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich der (anspruchstellende) Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". Zweifel am Ursachenzusammenhang gehen daher zu Lasten des Beamten.
6Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981– 2 C 17.81 –, NJW 1982, 507 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 53 f.
7Daher ist es rechtlich irrelevant, wenn der Kläger geltend macht, es sei nicht auszuschließen, dass seine Beschwerden als Unfallfolgen zu werten seien.
8Aus den vorliegenden medizinischen Gutachten ergibt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass die vom Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Beschwerden ursächliche Folgen des Dienstunfalls vom 15. November 1995 sind. Der Kläger zitiert auf den Seiten 6 bis 8 seines Zulassungsantrags medizinische Stellungnahmen aus den Jahren 2002 bis 2010. Diesen ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger dienstunfallbedingt an Tinnitus leidet. Auch sind psychische Beeinträchtigungen angeführt. Den medizinischen Stellungnahmen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Tinnitusleiden des Klägers die einzige oder wesentliche Ursache für seine psychischen Beschwerden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf den Seiten 8 und 9 ausführlich und überzeugend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug.
9Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2004 – IV ZR 233/03 – begründet keine ernstlichen Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der dort entschiedene Fall mit dem des Klägers vollständig übereinstimmt; außerdem waren dort andere Rechtsgrundlagen maßgeblich. Im Übrigen ist es unstreitig, dass Tinnitus psychische Beschwerden verursachen kann. Es ist im Fall des Klägers allerdings nicht nachgewiesen, dass der Tinnitus tatsächlich die wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne für dessen psychische Beschwerden ist.
102. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
11Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es den Beweisantrag abgelehnt hat, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger auch in den Jahren 2003, 2004 und den nachfolgenden Jahren aufgrund des Tinnitus in seiner Dienstfähigkeit derart eingeschränkt war, dass nur noch Bürotätigkeiten ausgeführt werden konnten, die Stundennachweise [gemeint war: des Arztes Dr. W. ] der Jahre 2003, 2004 sowie der Folgejahre beizuziehen.
12Dem Erfordernis hinreichender Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt die Rüge eines Aufklärungsmangels nur dann, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert angibt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer ihm – dem Rechtsmittelführer – günstigeren Entscheidung hätte führen können. Ferner muss er substantiiert darlegen, dass er auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht hingewirkt hat oder dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme aufgrund bestimmter, zu benennender Anhaltspunkte dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 B 105.12 – juris, Rn. 26, zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; ferner die Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 – 1 A 2588/10 –, juris, Rn. 3, und vom 24. Juli 2014 – 1 A 1645/13 –, sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 220, Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 86 Rn. 21, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 a Rn. 60 i. V. m. § 139 Rn. 22, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
14Erfüllt das Zulassungsvorbringen die vorstehend dargestellten Darlegungsanforderungen, so kommt es für den Erfolg einer Aufklärungsrüge weiter darauf an, ob es auch inhaltlich durchgreift. Dementsprechend setzt ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel sachlich u. a. voraus, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Tatsache, welche bei Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung entscheidungserheblich gewesen wäre, einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufgedrängt hat.
15Vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2012 – 1 A 864/11 –, NVwZ-RR 2012, 952 = juris, Rn. 13 f., Rn. 15 f., m. w. N.
16Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, inwiefern das Ergebnis der von ihm beantragten Beweiserhebung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können. Der Kläger meint, aus den Stundennachweisen des Dr. W. ergebe sich, dass dieser ihn bereits in den Jahren 2003 und 2004 als dienstunfähig angesehen habe und dies damals schon auf den Tinnitus und die dadurch bedingten psychischen Probleme zurückzuführen gewesen sei. Die Arbeitsplatzsituation sei damals noch nicht im Streit gewesen, so dass die damaligen psychischen Beschwerden auch nicht darauf beruhen könnten.
17Mit diesem Vortrag hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, wieso sich aus Stundennachweisen eines Betriebsarztes qualifizierte Stellungnahmen dazu ergeben sollten, aus welchem Grund der Kläger damals psychische Beschwerden hatte. Dies gilt umso mehr, als nicht einmal die Tauglichkeitsgutachten des Dr. W. von Februar und März 2004 (Blatt 301 f. der Beiakte 1) Anhaltspunkte für die konkreten Ursachen der damaligen eingeschränkten Tauglichkeit des Klägers anführen. Außerdem war die Arbeitsplatzsituation des Klägers bereits vor den Jahren 2007 und 2008 schwierig. Dies ergibt sich z. B. aus dem medizinischen Gutachten von Dr. P. vom 18. März 2002 (Blatt 44 f. der Beiakte 1): „Der Beamte klagte über Stress im Büro, Mobbing, Ungleichbehandlung und ‚Verheissen der Mitarbeiter‘ durch Vorgesetzte.“, aus dem Bericht der Tinnitus-Klinik Bad B. vom 7. Mai 2002 (Blatt 139 f. der Beiakte 1): „In der Vorgeschichte finden sich vor allem berufliche Probleme mit mangelnden Abgrenzungsmöglichkeiten von Arbeitsanforderungen, mangelnder Wahrnehmung der eigenen Belastungsgrenzen und Konflikte mit Vorgesetzten… Stressig sei jedoch, dass er den Außendienst nur mit sehr viel Aufwand ausüben müsse, mit Überstunden und langen Dienstzeiten, was bei ihm dazu führe, dass er ständig keine Freizeit habe und persönliche Angelegenheiten vernachlässige… Er erkannte, dass die von ihm kaum wahrgenommene Belastung durch die partnerschaftlichen Misserfolge zusammen mit dem Konflikt auf der Arbeitsstelle und alltäglichem Stress maßgeblich zu seiner Ruhelosigkeit und seinen Ängsten vor der Arbeitsunfähigkeit beigetragen haben.“ und aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 2. Juli 2003 (Blatt 143 ff. der Beiakte 1, Ziffern 4.1 und 8): „Der Pat. erlebt sich im Beruf durch Mobbing beeinträchtigt. Herr Z. beklagt Benachteiligung… Es entstand der Eindruck, dass neben erschwerenden Veränderungen der Arbeitsbedingungen, der Pat. in seiner Funktion als ‚Einzelkämpfer‘ (Betriebsrat) Grenzen überschreitet und neben Anerkennung und Respekt auch die Missgunst der Vorgesetzten auf sich zieht. In der Konsequenz erlebt sich Herr Z. ‚gemobbt‘ und benachteiligt.“ Zumindest die letzten beiden Berichte lagen dem Gutachter Dr. W1. bei der Abfassung seines Gutachtens vom 2. August 2010 vor. Er hat sie auf der Seite 3 seines Gutachtens zitiert.
18Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei nicht geeignet, die Feststellungen des Gutachters Dr. W1. zu entkräften oder zu belegen, dass dieser von falschen Tatsachen ausgegangen sei, da sie seinen Ausführungen nicht entgegenstehe.
19Da das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag aus den genannten Gründen nicht nachkommen musste, führt es nicht zu einem Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass es den Beweisantrag zusätzlich mit der Begründung abgelehnt hat, es komme auf den Gesundheitszustand des Klägers seit Antragstellung im Juli 2009 an. Diese Begründung bezieht sich ersichtlich auf das ebenfalls anhängige Verfahren des Klägers wegen Gewährung eines Unfallausgleichs, den der Kläger im Juli 2009 beantragt hatte. Dieses Verfahren war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung zusammen mit dem hier anhängigen Verfahren verhandelt worden. Der Beweisantrag hatte sich wohl auf beide Verfahren bezogen.
203. Aus den unter 2. genannten Gründen ergibt sich, dass die Aufklärungsrüge auch unter dem Blickwinkel von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keinen Erfolg hat.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 1 A 26/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 1 A 26/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 1 A 26/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallvers icherung mit einer Grundversicherungssumme für den Invaliditätsfall in Höhe von 500.000 DM (255.645,94 €) in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde.Am 9. April 1998 wollte der Kläger einem Polizeibe amten zu Hilfe kommen, der von einem Hund zu Fall gebracht und in den Oberschenkel
gebissen worden war. Als der Kläger sich bückte, um den Hund wegzuziehen , erschoß der Polizeibeamte das Tier mit seiner Dienstwaffe. Durch den in seiner unmittelbaren Nähe abgegebenen Schuß erlitt der Kläger ein Knalltrauma. Eine dadurch bedingte Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr, die die Funktion des Sinnesorgans zu 10% beeinträchtigte, entschädigte die Beklagte gemäß § 7 I (2) a und b AUB 88 in Höhe von 15.000 DM (7.669,38 €). Darüber hinausgehende Versicherungsleistungen lehnte sie ab.
Der Kläger macht als weitere Unfallfolge beidseiti ge Ohrgeräusche geltend, die sein Gehör um zusätzliche 15% beeinträchtigten. Er legt für den vollständigen Verlust des Gehörs auf beiden Ohren einen Invaliditätsgrad von 45% zugrunde, so daß eine der teilweisen Funktionsbeeinträchtigung entsprechende Entschädigung von 33.750 DM (17.256,10 €) zu zahlen sei. Der Tinnitus seinerseits habe zu schweren Schlafstörungen , Antriebslosigkeit, Depressionen und ähnlichem geführt. Dadurch sei eine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von 15% eingetreten; dafür verlangt der Kläger eine Entschädigung von 75.000 DM (38.346,89 €). Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 88, wonach krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nicht unter den Versicherungsschutz fallen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1 7.256,10 € verurteilt , weil der Tinnitus keine lediglich psychische Reaktion auf das Unfallgeschehen darstelle, sondern auf einer Haarzellenschädigung im Innenohr beruhe. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen; insoweit lägen allenfalls psychische Fernwirkungen vor, die sich nicht
zweifelsfrei dem Unfallereignis zuordnen ließen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben; auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefocht enen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Nach den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und überzeugenden Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen b edinge der Tinnitus für sich gesehen keine weitere, über den bereits berücksichtigten Hörverlust auf dem linken Ohr hinausgehende Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers. Er beziehe seinen Charakter vielmehr aus seinen psychischen Auswirkungen und führe erst über diese zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit. Damit sei die Beeinträchtigung Folge psychischer Reaktionen auf den Tinnitus, die der in § 2 IV AUB 88 enthaltenen Beschränkung des gegebenen Leistungsversprechens unterfielen. Die vom Kläger glaubhaft geschilderten Belästigungen durch die Ohrgeräusche beruhten auf einer Dekompensation des Tinnitus, die sich in verschiedenen Störungen - wie zum Beispiel Schlaflosigkeit - manifestierten. Es handele sich auch insoweit um krankhafte und auf eine psychische Fehl-
verarbeitung zurückgehende Reaktionen, für die § 2 IV AUB 88 eine Einstandspflicht der Beklagten ausschließe.
2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Allerdings ist der Revision nicht darin zu folg en, daß die Bestimmung des § 2 IV AUB 88 schlechthin unwirksam ist, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht standhält. Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 23. Juni 2004 (IV ZR 130/03 - VersR 2004, 1039 - für BGHZ vorgesehen), das zum gleichlautenden Leistungsausschluß für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen in § 2 IV AUB 94 ergangen ist, bereits entschieden.
(1) Der verständige Versicherungsnehmer (vgl. BGHZ 123, 83, 85) wird dem Wortlaut der AUB 88 entnehmen, daß die Versicherungsbedingungen zunächst generell und umfassend Leistungen für Unfallfolgen einschließlich psychischer Folgen zusagen. Bei Durchsicht des in § 2 AUB 88 enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" wird er sodann erkennen , daß diese allgemeine Leistungszusage nicht uneingeschränkt gelten soll, vielmehr der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebenen Art von Unfällen und Gesundheitsschädigungen (I, II), bei speziellen Verletzungsfolgen (III) und bei psychisch vermittelten Krankheitszuständen (IV) nicht gelten soll. Bei letzteren wird ihm die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt, mit dem krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das erfaßt Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die so-
wohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähnliches erfolgen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter II 2).
Damit werden ihm die für den Versicherungsschutz v orausgesetzten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ihren Ursachen deutlich. Fehlt es an einem körperlichem Trauma oder kann die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen. Anders dagegen soll Versicherungsschutz bestehen, wenn er durch den Unfall beispielsweise hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert. Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlußtatbestand also nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen nicht, wie von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluß erfaßt (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 1 b).
(2) In dieser Auslegung ist die Klausel in § 2 IV AUB 88 wirksam.
Entgegen der Auffassung der Revision gefährdet die Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheitsschäden nicht den Vertragszweck im Sinne von § 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nichtjede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche Vorstellun-
gen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig).
Das ist bei § 2 IV AUB 88 nicht der Fall. Der zuge sagte Unfallversicherungsschutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse (§ 1 III AUB 88) bleibt von der Klausel für alle Gesundheitsschäden - also einschließlich psychischer Leiden - unangetastet, soweit sich die Beschwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Für den gesamten Bereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift der Ausschluß nicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Unfallversicherungsvertrages aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu bieten, wird in diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 2 b aa).
b) Hingegen rügt die Revision zu Recht, daß das Be rufungsgericht von einem unrichtigen Verständnis des § 2 IV AUB 88 ausgegangen ist; nach den von ihm getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht gegeben.
(1) Das Berufungsgericht möchte die vom Kläger vor getragenen Beschwerden einer psychischen Fehlverarbeitung des durch das Unfallereignis hervorgerufenen Tinnitus zuordnen. Der Tinnitus führe allein deshalb zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit , weil er durch den Kläger dekompensiert sei. Die geltend gemachte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfä-
higkeit stelle eine psychische Reaktion auf den Tinnitus dar, die dem Ausschlußtatbestand des § 2 IV AUB 88 unterfalle.
(2) Das verkennt, daß die Klausel in § 2 IV AUB 88 zwar eine umfassende Beschränkung des Leistungsversprechens des Versicherers für alle krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen beinhaltet, gleich durch welche Ursache sie hervorgerufen werden, nicht aber für organische Schädigungen, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen. Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt.
(3) Wenn das Berufungsgericht - anders als noch da s Landgericht - eine organische Schädigung beim Kläger außer Betracht läßt, ist dies mit den gutachterlichen Äußerungen des gericht lichen Sachverständigen nicht zu vereinbaren. Nach dessen Ausführungen, denen sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat, hat der Tinnitus eine organische, durch den Unfall hervorgerufene Ursache. Der Sachverständige hat eine knalltraumatische Schädigung der Haarzellen im Innenohr bejaht, die zu Ohrgeräuschen führt. Er hat keinen Zweifel daran gelassen , daß es sich bei der Sinnzellenschädigung um eine organische Schädigung handelt. Darüber hat das Berufungsgericht sich hinweggesetzt , wenn es ausschließlich auf die Dekompensation des Tinnitus durch den Kläger abstellt, ohne zugleich die organische Schädigung des Innenohres zu berücksichtigen, und seine Entscheidung allein darauf stützt, das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild beruhe auf einer psychischen Fehlverarbeitung der Ohrgeräusche. Mit dieser Begründung
läßt sich ein Leistungsausschluß nach § 2 IV AUB 88 nicht bejahen. Vielmehr hat die Beklagte bislang den ihr als Versicherer obliegenden (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 2 b cc) Nachweis nicht erbracht , daß der krankhafte Zustand des Klägers in einer psychischen Reaktion und nicht in einer organischen - wenngleich psychische Folgen auslösenden - Schädigung seine Ursache hat.
3. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus folger ichtig, fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen zum Grad der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Invalidität. Das wird nachzuholen sein. Dabei hat der Versicherungsnehmer den Nachweis unfallbedingter Invalidität zu erbringen, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seine Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und da
für, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166; vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils m.w.N.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.