Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 1 A 27/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf 2.976 Euro und für das Zulassungsverfahren auf 3.048 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin anstelle des Senats.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
41. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, der Kläger sei nicht infolge des Dienstunfalls vom 15. November 1995 in seiner Dienstfähigkeit wesentlich beschränkt, weil die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Beschwerden keine ursächlichen Folgen des Dienstunfalls seien.
5Zur Begründung dafür, dass die psychischen Beschwerden des Klägers nicht durch den Dienstunfall bedingt sind, wird auf Ziffer 1 und 3 der Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage zum Verfahren des Klägers 1 A 26/13 Bezug genommen.
62. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
7Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es den Beweisantrag abgelehnt hat, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger auch in den Jahren 2003, 2004 und den nachfolgenden Jahren aufgrund des Tinnitus in seiner Dienstfähigkeit derart eingeschränkt war, dass nur noch Bürotätigkeiten ausgeführt werden konnten, die Stundennachweise [gemeint war: des Arztes Dr. W. ] der Jahre 2003, 2004 sowie der Folgejahre beizuziehen.
8Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen zu Ziffer 2 seines Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren des Klägers 1 A 26/13. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob Unfallausgleich zu gewähren ist, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2001 – 6 A 2078/96 –, juris, Rn. 25 f. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. November 2000 – 2 L 3371/00 –, juris, Rn. 9, 11.
10hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 23. September 2011. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die psychischen Beschwerden des Klägers nicht Folge des Dienstunfalls sind. Im Übrigen kommt es für die hier maßgebliche Frage der Kausalität zwischen einem Dienstunfall und gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht darauf an, wie ausgeprägt die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Betroffenen ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) und § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei hat der Senat den Anspruch auf Unfallausgleich in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Gemäß § 40 GKG a. F. richtet sich die Wertberechnung des Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 v. H. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug 127,00 Euro bei Stellung des Zulassungsantrags am 17. Dezember 2012. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (3.048 Euro). Bei Klageerhebung am 24. Oktober 2011 betrug die maßgebliche Grundrente 124 Euro. Daraus ergibt sich ein zweifacher Jahresbetrag von 2.976 Euro.
12Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 1 A 27/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 1 A 27/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 1 A 27/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
G r ü n d e
2Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin anstelle des Senats.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
41. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, die vom Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Beschwerden seien keine ursächlichen Folgen des Dienstunfalls vom 15. November 1995.
5Zunächst ist klarzustellen, dass im Dienstunfallrecht nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich der (anspruchstellende) Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". Zweifel am Ursachenzusammenhang gehen daher zu Lasten des Beamten.
6Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981– 2 C 17.81 –, NJW 1982, 507 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 53 f.
7Daher ist es rechtlich irrelevant, wenn der Kläger geltend macht, es sei nicht auszuschließen, dass seine Beschwerden als Unfallfolgen zu werten seien.
8Aus den vorliegenden medizinischen Gutachten ergibt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass die vom Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Beschwerden ursächliche Folgen des Dienstunfalls vom 15. November 1995 sind. Der Kläger zitiert auf den Seiten 6 bis 8 seines Zulassungsantrags medizinische Stellungnahmen aus den Jahren 2002 bis 2010. Diesen ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger dienstunfallbedingt an Tinnitus leidet. Auch sind psychische Beeinträchtigungen angeführt. Den medizinischen Stellungnahmen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Tinnitusleiden des Klägers die einzige oder wesentliche Ursache für seine psychischen Beschwerden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf den Seiten 8 und 9 ausführlich und überzeugend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug.
9Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2004 – IV ZR 233/03 – begründet keine ernstlichen Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der dort entschiedene Fall mit dem des Klägers vollständig übereinstimmt; außerdem waren dort andere Rechtsgrundlagen maßgeblich. Im Übrigen ist es unstreitig, dass Tinnitus psychische Beschwerden verursachen kann. Es ist im Fall des Klägers allerdings nicht nachgewiesen, dass der Tinnitus tatsächlich die wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne für dessen psychische Beschwerden ist.
102. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
11Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es den Beweisantrag abgelehnt hat, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger auch in den Jahren 2003, 2004 und den nachfolgenden Jahren aufgrund des Tinnitus in seiner Dienstfähigkeit derart eingeschränkt war, dass nur noch Bürotätigkeiten ausgeführt werden konnten, die Stundennachweise [gemeint war: des Arztes Dr. W. ] der Jahre 2003, 2004 sowie der Folgejahre beizuziehen.
12Dem Erfordernis hinreichender Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt die Rüge eines Aufklärungsmangels nur dann, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert angibt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer ihm – dem Rechtsmittelführer – günstigeren Entscheidung hätte führen können. Ferner muss er substantiiert darlegen, dass er auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht hingewirkt hat oder dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme aufgrund bestimmter, zu benennender Anhaltspunkte dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 B 105.12 – juris, Rn. 26, zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; ferner die Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 – 1 A 2588/10 –, juris, Rn. 3, und vom 24. Juli 2014 – 1 A 1645/13 –, sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 220, Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 86 Rn. 21, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 a Rn. 60 i. V. m. § 139 Rn. 22, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
14Erfüllt das Zulassungsvorbringen die vorstehend dargestellten Darlegungsanforderungen, so kommt es für den Erfolg einer Aufklärungsrüge weiter darauf an, ob es auch inhaltlich durchgreift. Dementsprechend setzt ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel sachlich u. a. voraus, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Tatsache, welche bei Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung entscheidungserheblich gewesen wäre, einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufgedrängt hat.
15Vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2012 – 1 A 864/11 –, NVwZ-RR 2012, 952 = juris, Rn. 13 f., Rn. 15 f., m. w. N.
16Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, inwiefern das Ergebnis der von ihm beantragten Beweiserhebung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können. Der Kläger meint, aus den Stundennachweisen des Dr. W. ergebe sich, dass dieser ihn bereits in den Jahren 2003 und 2004 als dienstunfähig angesehen habe und dies damals schon auf den Tinnitus und die dadurch bedingten psychischen Probleme zurückzuführen gewesen sei. Die Arbeitsplatzsituation sei damals noch nicht im Streit gewesen, so dass die damaligen psychischen Beschwerden auch nicht darauf beruhen könnten.
17Mit diesem Vortrag hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, wieso sich aus Stundennachweisen eines Betriebsarztes qualifizierte Stellungnahmen dazu ergeben sollten, aus welchem Grund der Kläger damals psychische Beschwerden hatte. Dies gilt umso mehr, als nicht einmal die Tauglichkeitsgutachten des Dr. W. von Februar und März 2004 (Blatt 301 f. der Beiakte 1) Anhaltspunkte für die konkreten Ursachen der damaligen eingeschränkten Tauglichkeit des Klägers anführen. Außerdem war die Arbeitsplatzsituation des Klägers bereits vor den Jahren 2007 und 2008 schwierig. Dies ergibt sich z. B. aus dem medizinischen Gutachten von Dr. P. vom 18. März 2002 (Blatt 44 f. der Beiakte 1): „Der Beamte klagte über Stress im Büro, Mobbing, Ungleichbehandlung und ‚Verheissen der Mitarbeiter‘ durch Vorgesetzte.“, aus dem Bericht der Tinnitus-Klinik Bad B. vom 7. Mai 2002 (Blatt 139 f. der Beiakte 1): „In der Vorgeschichte finden sich vor allem berufliche Probleme mit mangelnden Abgrenzungsmöglichkeiten von Arbeitsanforderungen, mangelnder Wahrnehmung der eigenen Belastungsgrenzen und Konflikte mit Vorgesetzten… Stressig sei jedoch, dass er den Außendienst nur mit sehr viel Aufwand ausüben müsse, mit Überstunden und langen Dienstzeiten, was bei ihm dazu führe, dass er ständig keine Freizeit habe und persönliche Angelegenheiten vernachlässige… Er erkannte, dass die von ihm kaum wahrgenommene Belastung durch die partnerschaftlichen Misserfolge zusammen mit dem Konflikt auf der Arbeitsstelle und alltäglichem Stress maßgeblich zu seiner Ruhelosigkeit und seinen Ängsten vor der Arbeitsunfähigkeit beigetragen haben.“ und aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 2. Juli 2003 (Blatt 143 ff. der Beiakte 1, Ziffern 4.1 und 8): „Der Pat. erlebt sich im Beruf durch Mobbing beeinträchtigt. Herr Z. beklagt Benachteiligung… Es entstand der Eindruck, dass neben erschwerenden Veränderungen der Arbeitsbedingungen, der Pat. in seiner Funktion als ‚Einzelkämpfer‘ (Betriebsrat) Grenzen überschreitet und neben Anerkennung und Respekt auch die Missgunst der Vorgesetzten auf sich zieht. In der Konsequenz erlebt sich Herr Z. ‚gemobbt‘ und benachteiligt.“ Zumindest die letzten beiden Berichte lagen dem Gutachter Dr. W1. bei der Abfassung seines Gutachtens vom 2. August 2010 vor. Er hat sie auf der Seite 3 seines Gutachtens zitiert.
18Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei nicht geeignet, die Feststellungen des Gutachters Dr. W1. zu entkräften oder zu belegen, dass dieser von falschen Tatsachen ausgegangen sei, da sie seinen Ausführungen nicht entgegenstehe.
19Da das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag aus den genannten Gründen nicht nachkommen musste, führt es nicht zu einem Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass es den Beweisantrag zusätzlich mit der Begründung abgelehnt hat, es komme auf den Gesundheitszustand des Klägers seit Antragstellung im Juli 2009 an. Diese Begründung bezieht sich ersichtlich auf das ebenfalls anhängige Verfahren des Klägers wegen Gewährung eines Unfallausgleichs, den der Kläger im Juli 2009 beantragt hatte. Dieses Verfahren war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung zusammen mit dem hier anhängigen Verfahren verhandelt worden. Der Beweisantrag hatte sich wohl auf beide Verfahren bezogen.
203. Aus den unter 2. genannten Gründen ergibt sich, dass die Aufklärungsrüge auch unter dem Blickwinkel von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keinen Erfolg hat.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
G r ü n d e
2Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin anstelle des Senats.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
41. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, die vom Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Beschwerden seien keine ursächlichen Folgen des Dienstunfalls vom 15. November 1995.
5Zunächst ist klarzustellen, dass im Dienstunfallrecht nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich der (anspruchstellende) Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". Zweifel am Ursachenzusammenhang gehen daher zu Lasten des Beamten.
6Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981– 2 C 17.81 –, NJW 1982, 507 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 53 f.
7Daher ist es rechtlich irrelevant, wenn der Kläger geltend macht, es sei nicht auszuschließen, dass seine Beschwerden als Unfallfolgen zu werten seien.
8Aus den vorliegenden medizinischen Gutachten ergibt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass die vom Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Beschwerden ursächliche Folgen des Dienstunfalls vom 15. November 1995 sind. Der Kläger zitiert auf den Seiten 6 bis 8 seines Zulassungsantrags medizinische Stellungnahmen aus den Jahren 2002 bis 2010. Diesen ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger dienstunfallbedingt an Tinnitus leidet. Auch sind psychische Beeinträchtigungen angeführt. Den medizinischen Stellungnahmen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Tinnitusleiden des Klägers die einzige oder wesentliche Ursache für seine psychischen Beschwerden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf den Seiten 8 und 9 ausführlich und überzeugend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug.
9Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2004 – IV ZR 233/03 – begründet keine ernstlichen Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der dort entschiedene Fall mit dem des Klägers vollständig übereinstimmt; außerdem waren dort andere Rechtsgrundlagen maßgeblich. Im Übrigen ist es unstreitig, dass Tinnitus psychische Beschwerden verursachen kann. Es ist im Fall des Klägers allerdings nicht nachgewiesen, dass der Tinnitus tatsächlich die wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne für dessen psychische Beschwerden ist.
102. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
11Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es den Beweisantrag abgelehnt hat, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger auch in den Jahren 2003, 2004 und den nachfolgenden Jahren aufgrund des Tinnitus in seiner Dienstfähigkeit derart eingeschränkt war, dass nur noch Bürotätigkeiten ausgeführt werden konnten, die Stundennachweise [gemeint war: des Arztes Dr. W. ] der Jahre 2003, 2004 sowie der Folgejahre beizuziehen.
12Dem Erfordernis hinreichender Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt die Rüge eines Aufklärungsmangels nur dann, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert angibt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer ihm – dem Rechtsmittelführer – günstigeren Entscheidung hätte führen können. Ferner muss er substantiiert darlegen, dass er auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht hingewirkt hat oder dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme aufgrund bestimmter, zu benennender Anhaltspunkte dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 B 105.12 – juris, Rn. 26, zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; ferner die Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 – 1 A 2588/10 –, juris, Rn. 3, und vom 24. Juli 2014 – 1 A 1645/13 –, sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 220, Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 86 Rn. 21, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 a Rn. 60 i. V. m. § 139 Rn. 22, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
14Erfüllt das Zulassungsvorbringen die vorstehend dargestellten Darlegungsanforderungen, so kommt es für den Erfolg einer Aufklärungsrüge weiter darauf an, ob es auch inhaltlich durchgreift. Dementsprechend setzt ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel sachlich u. a. voraus, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Tatsache, welche bei Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung entscheidungserheblich gewesen wäre, einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufgedrängt hat.
15Vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2012 – 1 A 864/11 –, NVwZ-RR 2012, 952 = juris, Rn. 13 f., Rn. 15 f., m. w. N.
16Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, inwiefern das Ergebnis der von ihm beantragten Beweiserhebung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können. Der Kläger meint, aus den Stundennachweisen des Dr. W. ergebe sich, dass dieser ihn bereits in den Jahren 2003 und 2004 als dienstunfähig angesehen habe und dies damals schon auf den Tinnitus und die dadurch bedingten psychischen Probleme zurückzuführen gewesen sei. Die Arbeitsplatzsituation sei damals noch nicht im Streit gewesen, so dass die damaligen psychischen Beschwerden auch nicht darauf beruhen könnten.
17Mit diesem Vortrag hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, wieso sich aus Stundennachweisen eines Betriebsarztes qualifizierte Stellungnahmen dazu ergeben sollten, aus welchem Grund der Kläger damals psychische Beschwerden hatte. Dies gilt umso mehr, als nicht einmal die Tauglichkeitsgutachten des Dr. W. von Februar und März 2004 (Blatt 301 f. der Beiakte 1) Anhaltspunkte für die konkreten Ursachen der damaligen eingeschränkten Tauglichkeit des Klägers anführen. Außerdem war die Arbeitsplatzsituation des Klägers bereits vor den Jahren 2007 und 2008 schwierig. Dies ergibt sich z. B. aus dem medizinischen Gutachten von Dr. P. vom 18. März 2002 (Blatt 44 f. der Beiakte 1): „Der Beamte klagte über Stress im Büro, Mobbing, Ungleichbehandlung und ‚Verheissen der Mitarbeiter‘ durch Vorgesetzte.“, aus dem Bericht der Tinnitus-Klinik Bad B. vom 7. Mai 2002 (Blatt 139 f. der Beiakte 1): „In der Vorgeschichte finden sich vor allem berufliche Probleme mit mangelnden Abgrenzungsmöglichkeiten von Arbeitsanforderungen, mangelnder Wahrnehmung der eigenen Belastungsgrenzen und Konflikte mit Vorgesetzten… Stressig sei jedoch, dass er den Außendienst nur mit sehr viel Aufwand ausüben müsse, mit Überstunden und langen Dienstzeiten, was bei ihm dazu führe, dass er ständig keine Freizeit habe und persönliche Angelegenheiten vernachlässige… Er erkannte, dass die von ihm kaum wahrgenommene Belastung durch die partnerschaftlichen Misserfolge zusammen mit dem Konflikt auf der Arbeitsstelle und alltäglichem Stress maßgeblich zu seiner Ruhelosigkeit und seinen Ängsten vor der Arbeitsunfähigkeit beigetragen haben.“ und aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 2. Juli 2003 (Blatt 143 ff. der Beiakte 1, Ziffern 4.1 und 8): „Der Pat. erlebt sich im Beruf durch Mobbing beeinträchtigt. Herr Z. beklagt Benachteiligung… Es entstand der Eindruck, dass neben erschwerenden Veränderungen der Arbeitsbedingungen, der Pat. in seiner Funktion als ‚Einzelkämpfer‘ (Betriebsrat) Grenzen überschreitet und neben Anerkennung und Respekt auch die Missgunst der Vorgesetzten auf sich zieht. In der Konsequenz erlebt sich Herr Z. ‚gemobbt‘ und benachteiligt.“ Zumindest die letzten beiden Berichte lagen dem Gutachter Dr. W1. bei der Abfassung seines Gutachtens vom 2. August 2010 vor. Er hat sie auf der Seite 3 seines Gutachtens zitiert.
18Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei nicht geeignet, die Feststellungen des Gutachters Dr. W1. zu entkräften oder zu belegen, dass dieser von falschen Tatsachen ausgegangen sei, da sie seinen Ausführungen nicht entgegenstehe.
19Da das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag aus den genannten Gründen nicht nachkommen musste, führt es nicht zu einem Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass es den Beweisantrag zusätzlich mit der Begründung abgelehnt hat, es komme auf den Gesundheitszustand des Klägers seit Antragstellung im Juli 2009 an. Diese Begründung bezieht sich ersichtlich auf das ebenfalls anhängige Verfahren des Klägers wegen Gewährung eines Unfallausgleichs, den der Kläger im Juli 2009 beantragt hatte. Dieses Verfahren war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung zusammen mit dem hier anhängigen Verfahren verhandelt worden. Der Beweisantrag hatte sich wohl auf beide Verfahren bezogen.
203. Aus den unter 2. genannten Gründen ergibt sich, dass die Aufklärungsrüge auch unter dem Blickwinkel von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keinen Erfolg hat.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
- 1.
von 30 in Höhe von 171 Euro, - 2.
von 40 in Höhe von 233 Euro, - 3.
von 50 in Höhe von 311 Euro, - 4.
von 60 in Höhe von 396 Euro, - 5.
von 70 in Höhe von 549 Euro, - 6.
von 80 in Höhe von 663 Euro, - 7.
von 90 in Höhe von 797 Euro, - 8.
von 100 in Höhe von 891 Euro.
Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 35 Euro, |
von 70 und 80 | um 43 Euro, |
von mindestens 90 | um 53 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 103 Euro, |
Stufe II | 212 Euro, |
Stufe III | 316 Euro, |
Stufe IV | 424 Euro, |
Stufe V | 527 Euro, |
Stufe VI | 636 Euro. |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.