Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2004 - IV ZR 233/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallvers icherung mit einer Grundversicherungssumme für den Invaliditätsfall in Höhe von 500.000 DM (255.645,94 €) in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde.Am 9. April 1998 wollte der Kläger einem Polizeibe amten zu Hilfe kommen, der von einem Hund zu Fall gebracht und in den Oberschenkel
gebissen worden war. Als der Kläger sich bückte, um den Hund wegzuziehen , erschoß der Polizeibeamte das Tier mit seiner Dienstwaffe. Durch den in seiner unmittelbaren Nähe abgegebenen Schuß erlitt der Kläger ein Knalltrauma. Eine dadurch bedingte Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr, die die Funktion des Sinnesorgans zu 10% beeinträchtigte, entschädigte die Beklagte gemäß § 7 I (2) a und b AUB 88 in Höhe von 15.000 DM (7.669,38 €). Darüber hinausgehende Versicherungsleistungen lehnte sie ab.
Der Kläger macht als weitere Unfallfolge beidseiti ge Ohrgeräusche geltend, die sein Gehör um zusätzliche 15% beeinträchtigten. Er legt für den vollständigen Verlust des Gehörs auf beiden Ohren einen Invaliditätsgrad von 45% zugrunde, so daß eine der teilweisen Funktionsbeeinträchtigung entsprechende Entschädigung von 33.750 DM (17.256,10 €) zu zahlen sei. Der Tinnitus seinerseits habe zu schweren Schlafstörungen , Antriebslosigkeit, Depressionen und ähnlichem geführt. Dadurch sei eine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von 15% eingetreten; dafür verlangt der Kläger eine Entschädigung von 75.000 DM (38.346,89 €). Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 88, wonach krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nicht unter den Versicherungsschutz fallen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1 7.256,10 € verurteilt , weil der Tinnitus keine lediglich psychische Reaktion auf das Unfallgeschehen darstelle, sondern auf einer Haarzellenschädigung im Innenohr beruhe. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen; insoweit lägen allenfalls psychische Fernwirkungen vor, die sich nicht
zweifelsfrei dem Unfallereignis zuordnen ließen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben; auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefocht enen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Nach den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und überzeugenden Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen b edinge der Tinnitus für sich gesehen keine weitere, über den bereits berücksichtigten Hörverlust auf dem linken Ohr hinausgehende Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers. Er beziehe seinen Charakter vielmehr aus seinen psychischen Auswirkungen und führe erst über diese zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit. Damit sei die Beeinträchtigung Folge psychischer Reaktionen auf den Tinnitus, die der in § 2 IV AUB 88 enthaltenen Beschränkung des gegebenen Leistungsversprechens unterfielen. Die vom Kläger glaubhaft geschilderten Belästigungen durch die Ohrgeräusche beruhten auf einer Dekompensation des Tinnitus, die sich in verschiedenen Störungen - wie zum Beispiel Schlaflosigkeit - manifestierten. Es handele sich auch insoweit um krankhafte und auf eine psychische Fehl-
verarbeitung zurückgehende Reaktionen, für die § 2 IV AUB 88 eine Einstandspflicht der Beklagten ausschließe.
2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Allerdings ist der Revision nicht darin zu folg en, daß die Bestimmung des § 2 IV AUB 88 schlechthin unwirksam ist, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht standhält. Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 23. Juni 2004 (IV ZR 130/03 - VersR 2004, 1039 - für BGHZ vorgesehen), das zum gleichlautenden Leistungsausschluß für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen in § 2 IV AUB 94 ergangen ist, bereits entschieden.
(1) Der verständige Versicherungsnehmer (vgl. BGHZ 123, 83, 85) wird dem Wortlaut der AUB 88 entnehmen, daß die Versicherungsbedingungen zunächst generell und umfassend Leistungen für Unfallfolgen einschließlich psychischer Folgen zusagen. Bei Durchsicht des in § 2 AUB 88 enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" wird er sodann erkennen , daß diese allgemeine Leistungszusage nicht uneingeschränkt gelten soll, vielmehr der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebenen Art von Unfällen und Gesundheitsschädigungen (I, II), bei speziellen Verletzungsfolgen (III) und bei psychisch vermittelten Krankheitszuständen (IV) nicht gelten soll. Bei letzteren wird ihm die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt, mit dem krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das erfaßt Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die so-
wohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähnliches erfolgen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter II 2).
Damit werden ihm die für den Versicherungsschutz v orausgesetzten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ihren Ursachen deutlich. Fehlt es an einem körperlichem Trauma oder kann die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen. Anders dagegen soll Versicherungsschutz bestehen, wenn er durch den Unfall beispielsweise hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert. Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlußtatbestand also nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen nicht, wie von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluß erfaßt (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 1 b).
(2) In dieser Auslegung ist die Klausel in § 2 IV AUB 88 wirksam.
Entgegen der Auffassung der Revision gefährdet die Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheitsschäden nicht den Vertragszweck im Sinne von § 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nichtjede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche Vorstellun-
gen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig).
Das ist bei § 2 IV AUB 88 nicht der Fall. Der zuge sagte Unfallversicherungsschutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse (§ 1 III AUB 88) bleibt von der Klausel für alle Gesundheitsschäden - also einschließlich psychischer Leiden - unangetastet, soweit sich die Beschwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Für den gesamten Bereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift der Ausschluß nicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Unfallversicherungsvertrages aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu bieten, wird in diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 2 b aa).
b) Hingegen rügt die Revision zu Recht, daß das Be rufungsgericht von einem unrichtigen Verständnis des § 2 IV AUB 88 ausgegangen ist; nach den von ihm getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht gegeben.
(1) Das Berufungsgericht möchte die vom Kläger vor getragenen Beschwerden einer psychischen Fehlverarbeitung des durch das Unfallereignis hervorgerufenen Tinnitus zuordnen. Der Tinnitus führe allein deshalb zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit , weil er durch den Kläger dekompensiert sei. Die geltend gemachte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfä-
higkeit stelle eine psychische Reaktion auf den Tinnitus dar, die dem Ausschlußtatbestand des § 2 IV AUB 88 unterfalle.
(2) Das verkennt, daß die Klausel in § 2 IV AUB 88 zwar eine umfassende Beschränkung des Leistungsversprechens des Versicherers für alle krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen beinhaltet, gleich durch welche Ursache sie hervorgerufen werden, nicht aber für organische Schädigungen, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen. Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt.
(3) Wenn das Berufungsgericht - anders als noch da s Landgericht - eine organische Schädigung beim Kläger außer Betracht läßt, ist dies mit den gutachterlichen Äußerungen des gericht lichen Sachverständigen nicht zu vereinbaren. Nach dessen Ausführungen, denen sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat, hat der Tinnitus eine organische, durch den Unfall hervorgerufene Ursache. Der Sachverständige hat eine knalltraumatische Schädigung der Haarzellen im Innenohr bejaht, die zu Ohrgeräuschen führt. Er hat keinen Zweifel daran gelassen , daß es sich bei der Sinnzellenschädigung um eine organische Schädigung handelt. Darüber hat das Berufungsgericht sich hinweggesetzt , wenn es ausschließlich auf die Dekompensation des Tinnitus durch den Kläger abstellt, ohne zugleich die organische Schädigung des Innenohres zu berücksichtigen, und seine Entscheidung allein darauf stützt, das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild beruhe auf einer psychischen Fehlverarbeitung der Ohrgeräusche. Mit dieser Begründung
läßt sich ein Leistungsausschluß nach § 2 IV AUB 88 nicht bejahen. Vielmehr hat die Beklagte bislang den ihr als Versicherer obliegenden (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 2 b cc) Nachweis nicht erbracht , daß der krankhafte Zustand des Klägers in einer psychischen Reaktion und nicht in einer organischen - wenngleich psychische Folgen auslösenden - Schädigung seine Ursache hat.
3. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus folger ichtig, fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen zum Grad der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Invalidität. Das wird nachzuholen sein. Dabei hat der Versicherungsnehmer den Nachweis unfallbedingter Invalidität zu erbringen, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seine Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und da
für, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166; vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils m.w.N.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf
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(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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