Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. März 2015 - 1 A 2312/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.
31. Teilweise ist er bereits unzulässig, nämlich insoweit, als die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, „über die Widerklage und den Antrag zu 2) der Beklagten zu entscheiden“. Mit diesem Vorbringen bezieht sie sich ersichtlich nur auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag der Beklagten, mit dem diese die Feststellung erreichen wollte, nach erfolgter Vorlage des Einspruchs bei der nächsthöheren Dienststellenleitung nicht mehr selbst verpflichtet gewesen zu sein, den Einspruch rechtsmittelfähig zu bescheiden (Antrag zu 2)), nicht aber auch auf den ferner nur noch gestellten Klageabweisungsantrag (Antrag zu 1)), welcher mit den (sämtlich beschiedenen) Sachanträgen der Klägerin korrespondierte. Das so zu verstehende Vorbringen rechtfertigt indes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Annahme einer Beschwer der Klägerin. Denn eine etwaige Nichtbescheidung des Antrags zu 2) der Gegenseite im angefochtenen Urteil könnte der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag zumindest der Sache nach im Urteil beschieden. Denn es hat im Rahmen seiner den Hauptantrag zu 1) betreffenden Ausführungen (UA S. 6 f.) dargelegt, dass und aus welchen Gründen der von der Beklagten gestellte Antrag zu 2) nicht der Feststellung der Erledigung in der Hauptsache entgegenstehe, welche die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zu 1) in Reaktion auf die nach Klageerhebung erfolgte Bescheidung des Einspruchs durch die nächsthöhere Dienststellenleitung begehrt hat.
42. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag unbegründet. Ausweislich der Zulassungsbegründungsschrift vom 25. Oktober 2013 richtet er sich – abgesehen von der oben unter Punkt 1. dieses Beschlusses behandelten Rüge – nur gegen die im angefochtenen Urteil erfolgte Abweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrags zu 2) der Klägerin,
5„festzustellen, dass ihre Rechte dadurch verletzt worden sind, dass ihr Einspruch vom 11. November 2011 nicht rechtzeitig von der Beklagten entschieden wurde.“
6Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Darlegungen in der Begründungsschrift und in dem ergänzenden Schriftsatz vom 24. März 2014 bestehen indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
7Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
8In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
9Die Klägerin wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klage mit dem Hauptantrag zu 2) sei schon nicht statthaft, weil das von der Klägerin geltend gemachte Recht auf rechtzeitige Entscheidung über den erhobenen Einspruch kein einklagbares Recht darstelle, und führt insoweit unter Hinweis auf eine Literaturmeinung (v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juni 2014, § 22 Rn. 41) aus: Zwar sei es richtig, dass ein Widerspruchsführer bei einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO kein einklagbares Recht auf Bescheidung seines Widerspruchs habe. Dies gelte aber nicht auch für die Untätigkeitsklage nach § 22 Abs. 2 BGleiG. Insoweit könne die Gleichstellungsbeauftragte aus eigenem Organrecht verlangen, dass ihr Einspruch beschieden werde. Das ergebe sich schon daraus, dass die nach § 22 Abs. 2 BGleiG zulässige Klage nur auf die Klagegründe nach § 22 Abs. 3 BGleiG gestützt werden und insoweit die Bescheidung eines Einspruchs inhaltlich nur erfassen könne, wenn schon der Einspruch sich auf einen solchen Klagegrund bezogen habe. Betreffe der Einspruch nun aber nicht von § 22 Abs. 3 BGleiG erfasste Fälle – etwa die fehlerhafte Anwendung des § 6 BGleiG –, so könne diese Frage im Klageverfahren aufgrund der Einschränkung des § 22 Abs. 3 BGleiG nicht inhaltlich geklärt werden. Zwangsläufig verbleibe es daher bei der Entscheidung im Einspruchsverfahren, die ergehen müsse, wenn das Einspruchsrecht ausgeübt worden sei.
10Dieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Hauptantrag zu 2) sei unzulässig, ist vielmehr nicht zu beanstanden.
11Das von der Klägerin behauptete „Recht“ auf rechtzeitige Entscheidung über den erhobenen, eine behauptete Verletzung von Rechten nach §§ 18 bis 20 BGleiG betreffenden Einspruch stellt kein – hier nur als Klagegrund in Betracht zu ziehendes – Recht i.S.v. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG dar. Das ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Erwägungen:
12Das Gesetz ordnet an, dass die Dienststellenleitung über einen Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten i.S.d. § 21 Abs. 1 BGleiG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs entscheiden soll (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BGleiG). Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für unzulässig oder unbegründet, so hat sie diesen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG unverzüglich der nächsthöheren Dienststellenleitung bzw. – bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen – dem Vorstand vorzulegen.
13Dazu, dass das Vorlagegebot auch in dem vom Gesetz nicht erwähnten Fall gilt, in dem die Dienststellenleitung den Einspruch für unzulässig hält, vgl. nur Kugele, BGleiG, Kurzkommentar, Stand: Version 3, 28. August 2014, § 21 Rn. 7, m.w.N.
14Auch diese Stellen sollen über den ihnen vorgelegten Einspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs entscheiden (§ 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG). Bleibt der Einspruch auch bei der höheren Stelle erfolglos, wird er von dieser also negativ beschieden, so kann die Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 BGleiG das Verwaltungsgericht anrufen und diese Anrufung auf die Klagegründe des § 22 Abs. 3 BGleiG stützen. Ist hingegen über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht (durch die Dienststellenleitung oder durch die höhere Stelle) entschieden, so ist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BGleiG die (direkte) Anrufung des Verwaltungsgericht abweichend von § 22 Abs. 1 BGleiG zulässig, und § 22 Abs. 2 Satz 2 BGleiG ordnet insoweit die entsprechende Geltung des § 75 Satz 2 bis 4 VwGO an. Auch diese Anrufung kann nur auf die Klagegründe des § 22 Abs. 3 BGleiG gestützt werden.
15Das von der Klägerin als verletzt geltend gemachte „Recht“ auf Beachtung der Sollvorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG stellt kein Recht im Sinne der Regelung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG dar. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG, der die Rüge von „Rechten der Gleichstellungsbeauftragten“ verlangt, ohne diese zu definieren. Es folgt aber insbesondere aus systematischen Gesichtspunkten. Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 BGleiG findet sich in § 22 BGleiG und ist damit Bestandteil derjenigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes (§§ 21, 22 BGleiG), durch welche es der Gleichstellungsbeauftragten ermöglicht wird, näher bestimmte, ihrer Ansicht nach gleichstellungswidrige Verhaltensweisen der Dienststelle einer verwaltungsinternen und ggf. gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Das – wie hier – zu einer gerichtlichen Überprüfung führende Verfahren vollzieht sich dabei in mehreren Verfahrensstufen, beginnt aber in jedem Falle mit einem Einspruch i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG. Dieser muss nach dem Gesetzeswortlaut Verstöße der Dienststelle gegen den Gleichstellungsplan, weitere Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes oder andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Gegenstand haben. Bereits dieses Erfordernis schließt grundsätzlich die Annahme aus, die Rüge einer verzögerten oder unterbliebenen Bescheidung eines Einspruchs könne einen „Verstoß gegen eine Vorschrift des Bundesgleichstellungsgesetzes“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG darstellen. Denn ein solchermaßen behauptetes Recht kann, da seine Verletzung erst nach Einlegung des Einspruchs überhaupt möglich wird, denknotwendig nicht schon Gegenstand des verfahrenseinleitenden Einspruchs sein. Dementsprechend drängt sich der Schluss auf, dass ein solches „Recht“ auch kein Recht i.S.d. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG darstellen kann. Denn die in dieser Vorschrift aufgeführten Klagegründe stellen einen Ausschnitt bzw. eine Teilmenge der von § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG erfassten Rügemöglichkeiten dar. Letzteres ergibt sich aus der „doppelten“ Erwägung, dass die Anrufung des Gerichts einen vorherigen Einspruch voraussetzt und dass § 22 Abs. 3 BGleiG tatbestandlich ersichtlich enger gefasst ist als § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG.
16Vgl. Kugele, BGleiG, Kurzkommentar, Stand: Version 3, 28. August 2014, § 22 Rn. 9, auch zu den im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. März 2001, BT-Drs. 14/5679, S. 32 f. dargelegten Gründen für die Verengung der Klagegründe auf einen Ausschnitt der mit dem Einspruch rügefähigen Gesichtspunkte.
17Bestätigt wird diese Sichtweise durch die historische Auslegung. Denn in der insoweit maßgeblichen, soeben zitierten Gesetzesbegründung ist zu der in Aussicht genommenen und später abgesehen von einer redaktionellen Anpassung (Ersetzung der Wörter „Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ durch die Wörter „Die Anrufung des Gerichts“, vgl. insoweit Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 12. September 2001, BT-Drs. 14/6898, S. 17 und 24 f.) unverändert Gesetz gewordenen Vorschrift des § 22 Abs. 3 E-BGleiG ausgeführt, dass es aus den dort näher dargelegten Gründen ausreichend sei, „das Antragsrecht in Absatz 3 auf Verstöße der Dienststelle gegen die Aufstellung des Gleichstellungsplans oder dessen Inhalt (§ 11) sowie gegen dieRechte der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 18 bis 20) zu beschränken“ (Hervorhebung durch den Senat).
18Vgl. insoweit auch Kugele, BGleiG, Kurzkommentar, Stand: Version 3, 28. August 2014, § 22 Rn. 9: „Welche Rechte der Gleichstellungsbeauftragten zustehen, ergibt sich aus den §§ 18 bis 20 BGleiG“; zu Rechten aus §§ 16, 17 BGleiG und damit weitergehend v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juni 2014, § 22 Rn. 38, m.w.N.
19Dieses Auslegungsergebnis entspricht der Rechtslage, wie sie bei vergleichbaren Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO besteht, und den dabei geltenden allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen. Nach der Regelung des § 75 Satz 1 VwGO, welcher die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BGleiG ersichtlich nachgebildet ist, ist die Klage abweichend von § 68 VwGO (Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens) zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden“ ist. Gegenstand der Untätigkeitsklage ist nicht die unterbliebene Widerspruchsentscheidung, welche kraft Gesetzes ja als entbehrlich behandelt wird, sondern die vom Kläger erstrebte, ihm günstige Sachentscheidung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gebundene Behördenentscheidung aussteht. In diesen Fällen ist die Untätigkeitsklage nicht lediglich auf den Erlass des Widerspruchsbescheides zu richten, sondern auf den beantragten Verwaltungsakt selbst, auch wenn dem Kläger damit die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts entgeht. Denn der Kläger kann im gerichtlichen Verfahren bereits unmittelbar eine rechtmäßige Entscheidung erreichen, und die damit nur verbleibende „Chance“ auf eine unrechtmäßige Bescheidung ist nicht rechtlich schützenswert.
20Vgl. nur Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 75 Rn. 2 m.w.N.
21Entsprechend verhält es sich bei der Untätigkeitsklage nach § 22 Abs. 2 BGleiG. Auch diese Vorschrift zielt darauf ab, bei Nichtbescheidung des im Verwaltungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfs, den das Gesetz hier als „Einspruch“ bezeichnet, durch die Dienststellenleitung unmittelbar eine gerichtliche Klärung der mit dem Einspruch aufgeworfenen Fragen (nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 BGleiG) zu ermöglichen. Auch insoweit ist, da der Dienststellenleitung bei gleichstellungsrechtlichen Fragen kein eigener Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zugeordnet ist, grundsätzlich kein schutzwürdiges rechtliches Interesse der betroffenen Gleichstellungsbeauftragten erkennbar, im nach § 22 Abs. 2 BGleiG eröffneten gerichtlichen Verfahren statt der möglichen inhaltlichen Klärung lediglich anzustreben, einen für diese Klärung unerheblichen, im Verlauf des Einspruchsverfahrens erfolgten Verfahrensfehler zu beseitigen (Verpflichtung zur Entscheidung) bzw. nachträglich zu rügen (Feststellung einer Rechtsverletzung durch verspätete Entscheidung).
22Diesem Gesetzesverständnis kann hier nicht mit Erfolg das (sinngemäß) vorgebrachte Argument entgegengehalten werden, das „Recht auf rechtzeitige Entscheidung über den Einspruch“ müsse deshalb als Recht i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 1 BGleiG verstanden werden, weil der Gleichstellungsbeauftragten sonst kein Mittel zur Verfügung stünde, eine untätige (nächsthöhere) Dienststellenleitung zu zwingen, über eine sachlich nur von § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, nicht aber zugleich auch von § 22 Abs. 3 BGleiG erfasste Rüge zu entscheiden. Diese Argumentation läuft mit Blick auf das eindeutige Ergebnis der vorstehenden Gesetzesauslegung auf die Forderung einer analogen Anwendung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG auf von ihm nicht erfasste Rügepositionen hinaus. Ob eine solche Analogie in Betracht kommen könnte, muss hier indes nicht entschieden werden. Denn ein Bedürfnis für eine solche Analogie besteht jedenfalls nicht in all denjenigen Fällen, in denen ein eine inhaltliche Überprüfung durch das Gericht eröffnender Klagegrund im Sinne des § 22 Abs. 3 BGleiG vorliegt bzw. – wie hier (Entlastung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 BGleiG) – vorgelegen hätte, wenn die Klägerin ihr Begehren nicht bewusst enger gefasst hätte.
23Lediglich ergänzend und anknüpfend an die obigen Ausführungen soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass sich die Klage (auch) schon mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig erweisen dürfte. Denn die Klägerin hat im Klageverfahren nicht das Sachbegehren (behaupteter Verstoß gegen die §§ 18 bis 20 BGleiG) zum Gegenstand ihres Antrags gemacht, sondern mit dem ursprünglich angekündigten Hauptantrag nur eine Bescheidung ihres Einspruchs und später – nach erfolgter Bescheidung – insoweit nur die weiter oben wiedergegebene Feststellung verlangt, also nicht den rechtsschutzintensivsten zulässigen Klageantrag gewählt.
24Ebenfalls nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass hier nicht die Beklagte, sondern die untätig gebliebene nächsthöhere Dienststellenleitung richtiger Klagegegner gewesen wäre.
25Vgl. v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juni 2014, § 22 Rn. 41 a.E.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Nichtentscheidung über die Widerklage sowie Abweisung des Hauptantrages zu 2)), 47 Abs. 1 und 3 GKG.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen müssen geschlechtsneutral erfolgen. Es ist insbesondere unzulässig, Arbeitsplätze nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben. Der Ausschreibungstext muss so formuliert sein, dass er alle Geschlechter in gleicher Weise anspricht. Sind Frauen in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert, so sind sie verstärkt zur Bewerbung aufzufordern. Jede Ausschreibung, insbesondere die Ausschreibungen für die Besetzung von Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene, hat den Hinweis zu enthalten, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann. Der Hinweis darf entfallen, sofern einer Besetzung in Teilzeit zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.
(2) Wenn in einem Bereich Frauen unterrepräsentiert sind, soll ein freier Arbeitsplatz ausgeschrieben werden, um die Zahl der Bewerberinnen zu erhöhen. Der Arbeitsplatz soll öffentlich ausgeschrieben werden, wenn dieses Ziel weder mit einer hausinternen noch mit einer dienststellenübergreifenden Ausschreibung erreicht werden kann. Ausnahmen nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.
(3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes festlegen und im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der Bewerberinnen und Bewerber auch das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs enthalten.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Die Dienststellen haben den Anträgen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien- oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Anträge von Beschäftigten in Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene.
(2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.
(3) Die Ablehnung von Anträgen nach Absatz 1 oder 2 muss in Textform begründet werden.
(4) Die Dienststellen müssen Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stellen, frühzeitig in Textform hinweisen auf:
- 1.
die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlicher Hinsicht, sowie - 2.
die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerungsoption und deren Folgen.
(5) Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass
- 1.
Beschäftigte, deren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben positiv entschieden wurde, eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und - 2.
sich aus der ermäßigten Arbeitszeit keine dienstlichen Mehrbelastungen für andere Beschäftigte der Dienststelle ergeben.
(6) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Teilzeitbeschäftigung sowie sonstige gesetzliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Beurlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.
(1) Bei Vorliegen der gleichen Qualifikation müssen im Rahmen der Besetzung von Arbeitsplätzen vorrangig berücksichtigt werden:
- 1.
Teilzeitbeschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben, die eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beantragen, sowie - 2.
beurlaubte Beschäftigte, die während der Beurlaubung Familien- oder Pflegeaufgaben wahrgenommen haben und eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen.
(2) Die Dienststellen haben den auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Als Maßnahmen hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, - 2.
die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, soweit die Art der Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausschließt, - 3.
die rechtzeitige Unterrichtung über Fortbildungsangebote, - 4.
das Angebot zur Teilnahme an Fortbildungen während oder nach der Beurlaubung sowie - 5.
das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.
(3) Die Teilnahme an einer Fortbildung während der Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienst- oder Arbeitsbefreiung nach dem Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienst- oder Arbeitsbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.
(4) Die Dienststelle hat rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Personalgespräche mit den betroffenen Beschäftigten zu führen, in denen deren weitere berufliche Entwicklung zu erörtern ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich, sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese Beurteilung auswirken:
- 1.
Teilzeitbeschäftigung, - 2.
Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten, - 3.
eine bestehende Schwangerschaft, - 4.
schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, - 5.
Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend.
(3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.