Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes Inhaltsverzeichnis

(1) Bei Vorliegen der gleichen Qualifikation müssen im Rahmen der Besetzung von Arbeitsplätzen vorrangig berücksichtigt werden:

1.
Teilzeitbeschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben, die eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beantragen, sowie
2.
beurlaubte Beschäftigte, die während der Beurlaubung Familien- oder Pflegeaufgaben wahrgenommen haben und eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen.

(2) Die Dienststellen haben den auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Als Maßnahmen hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
2.
die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, soweit die Art der Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausschließt,
3.
die rechtzeitige Unterrichtung über Fortbildungsangebote,
4.
das Angebot zur Teilnahme an Fortbildungen während oder nach der Beurlaubung sowie
5.
das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.

(3) Die Teilnahme an einer Fortbildung während der Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienst- oder Arbeitsbefreiung nach dem Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienst- oder Arbeitsbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.

(4) Die Dienststelle hat rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Personalgespräche mit den betroffenen Beschäftigten zu führen, in denen deren weitere berufliche Entwicklung zu erörtern ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 14/01/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um die Frage einer rechtzeitigen Beteiligung der Klägerin im Verfahren um die Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers des
published on 26/03/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat insgesamt ke
published on 08/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Teilnahmeanspruch der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte an einer sog. Führungsklausur ihrer Dienststelle.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.