Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Nov. 2015 - 15 K 3573/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um den Umfang der Beteiligungsrechte der Klägerin im Rahmen einer Stellenausschreibung und –besetzung bei dem Bundeswehrdienstleistungszentrum X.
3Im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle des „Bereichsleiters Facility Management“ bei dem Bundeswehrdienstleistungszentrum X. rügte die Klägerin gegenüber dem Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. ihre fehlende Beteiligung bereits im Rahmen der Ausschreibung und bat um künftige Beteiligung bzw. um Teilnahme an den Auswahlgesprächen.
4Nachdem im Dezember 2014 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter Beteiligung dessen Gleichstellungsbeauftragter die Auswahlentscheidung zugunsten eines Bewerbers getroffen und der Klägerin mitgeteilt worden war, dass ihre Beteiligung nur im Zusammenhang der Zuversetzung zum Bundeswehrdienstleistungszentrum X. in Betracht komme, teilte die Klägerin dem Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. unter dem 23.12.2014 mit, dass sie der getroffenen Auswahlentscheidung und der Zuversetzung des ausgewählten Bewerbers zum Bundeswehrdienstleistungszentrum X. wegen fehlender Beteiligung und im Einzelnen benannter Mängel des Auswahlverfahrens nicht zustimme.
5Der Beklagte wies diesen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12.05.2015 als unzulässig zurück: Beteiligungsrechte der Klägerin gegenüber dem Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. könnten im streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt sein, da das Auswahlverfahren in alleiniger Verantwortung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr als personalbearbeitender Dienststelle durchgeführt worden sei, das auch die für dieses Amt zuständige Gleichstellungsbeauftragte beteiligt habe; es fehle daher auch an einem Einspruchsrecht der Klägerin (§ 21 BGleiG).
6Nachdem ein Einigungsgespräch erfolglos geblieben war, hat die Klägerin am 21.06.2015 Klage sowohl gegen den Beklagten als auch gegen den Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. erhoben.
7Mit Beschluss vom 22.07.2015 ist das Verfahren gegen den Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. abgetrennt (15 K 4157/15) und das abgetrennte Verfahren an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwiesen worden.
8Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Klage auch gegen den Beklagten zulässig sei; dieser sei passiv legitimiert, weil ihr die geltend gemachten Rechte auch gegenüber der nächsthöheren Dienststelle, wenn diese – wie vorliegend im Auswahlverfahren – handlungs- und entscheidungsbefugt sei, zustünden.
9Die Klägerin beantragt,
10dem Beklagten aufzugeben, das Auswahlverfahren für die Besetzung des Dienstpostens Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. unter ihrer ordnungsgemäßen Beteiligung zu wiederholen,
11festzustellen, dass die Klägerin in ihren Beteiligungsrechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt wurde, da sie an der Erstellung des Anforderungsprofils für den Dienstposten Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. nicht beteiligt wurde.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er weist darauf hin, dass der Dienstposten Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. zwischenzeitlich – nach entsprechender verwaltungsgerichtlicher Entscheidung (VG Oldenburg) – besetzt worden sei, so dass die von der Klägerin begehrte Wiederholung des Auswahlverfahrens nicht in Betracht komme.
15Im Übrigen sei die Klage unzulässig, weil es an seiner – des Beklagten – Passivlegitimation fehle: Die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung gehe von der Dienststelle aus, der sie zugeordnet sei, hier das Bundeswehredienstleistungszentrum X. ; Beteiligungsrechte könnten nicht gegenüber der nächsthöheren Behörde geltend gemacht werden, zumal diese – anders als in dem von der Klägerin zitierten Beschluss des OVG NRW vom 26.03.2015 (1 A 2312/13) – nicht untätig geblieben sei. Für das Auswahlverfahren sei im Übrigen das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig gewesen.
16Den von der Klägerin am 21.06.2015 gestellten Antrag, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Dienstposten Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. nicht mit dem ausgewählten Kandidaten zu besetzen sowie den Dienstposten nicht auf den ausgewählten Kandidaten zu übertragen, bevor nicht über den Einspruch der Antragstellerin vom 23.12.2014 rechtskräftig entschieden worden ist (15 L 1568/15), hat das Gericht mit Beschluss vom 04.08.2015 als unzulässig abgelehnt; Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat die Klägerin nicht eingelegt.
17Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 15 L 1568/15 verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist unzulässig.
20Für die von der Klägerin begehrte Durchsetzung ihrer behaupteten Rechte
21- Wiederholung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung des Dienstpostens Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X.
22- Feststellung einer Verletzung in eigenen Rechten dadurch, dass sie an der Erstellung des Anforderungsprofils für den Dienstposten Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. nicht beteiligt wurde
23fehlt es an einer Passivlegitimation des Beklagten.
24Hierzu hat das Gericht im Beschluss vom 04.08.2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (15 L 1568/15) das Folgende ausgeführt:
25„Die Antragstellerin hat mit ihrem Einspruch ihre fehlende Beteiligung am Auswahlverfahren betreffend die Besetzung des Dienstpostens Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. geltend gemacht. Über diesen Einspruch hat als insoweit vorgesetzte Behörde der Antragsgegner durch Einspruchsbescheid vom 12.05.2015 entschieden. Antragsgegner kann in dieser verfahrensrechtlichen Konstellation dann aber nur der Dienststellenleiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. sein, gegenüber dem die Antragstellerin die fehlende Beteiligung am Auswahlverfahren behauptet;
26vgl. von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz (Kommentar; Loseblatt), § 22 BGleiG Rdz. 13.
27Entgegen der Auffassung der Antragstellerin scheidet eine Passivlegitimation des Antragsgegners vorliegend aus, weil dieser nicht untätig geblieben ist und sich das Begehren der Antragstellerin eben nicht (nur) darauf richtete, eine Entscheidung über ihren Einspruch zu erlangen;
28vgl. (nur) für diesen Fall: OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2015 – 1 A 2312/13 –, NZA-RR 2015, 330 = nrwe (Rdz. 24) = juris (Rdz. 23).“
29Hieran hält das Gericht auch für das Verfahren zur Hauptsache fest; die Klägerin hat gegen den o.g. Beschluss vom 04.08.2015 keine Beschwerde eingelegt und ist den Ausführungen auch nicht mit beachtlichen Gründen, die nicht schon in diesem Beschluss gewürdigt wurden, entgegengetreten.
30Hinsichtlich des gegenüber dem Beklagten verfolgten Begehren einer Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. verkennt die Klägerin die fehlende Zuständigkeit: Als handelnde Behörde für die Dienstherrin – Bundesrepublik Deutschland – ist allein das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tätig geworden. Eine Kompetenz des im Gleichstellungsrecht beteiligten Organs – hier der Beklagte – besteht erkennbar nicht.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
33Rechtsmittelbelehrung
34Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
35- 36
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 37
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 38
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 39
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
42Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
43Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
44Beschluss
45Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
465.000,00 €
47festgesetzt.
48Gründe
49Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
52Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
53Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
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(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.
31. Teilweise ist er bereits unzulässig, nämlich insoweit, als die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, „über die Widerklage und den Antrag zu 2) der Beklagten zu entscheiden“. Mit diesem Vorbringen bezieht sie sich ersichtlich nur auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag der Beklagten, mit dem diese die Feststellung erreichen wollte, nach erfolgter Vorlage des Einspruchs bei der nächsthöheren Dienststellenleitung nicht mehr selbst verpflichtet gewesen zu sein, den Einspruch rechtsmittelfähig zu bescheiden (Antrag zu 2)), nicht aber auch auf den ferner nur noch gestellten Klageabweisungsantrag (Antrag zu 1)), welcher mit den (sämtlich beschiedenen) Sachanträgen der Klägerin korrespondierte. Das so zu verstehende Vorbringen rechtfertigt indes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Annahme einer Beschwer der Klägerin. Denn eine etwaige Nichtbescheidung des Antrags zu 2) der Gegenseite im angefochtenen Urteil könnte der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag zumindest der Sache nach im Urteil beschieden. Denn es hat im Rahmen seiner den Hauptantrag zu 1) betreffenden Ausführungen (UA S. 6 f.) dargelegt, dass und aus welchen Gründen der von der Beklagten gestellte Antrag zu 2) nicht der Feststellung der Erledigung in der Hauptsache entgegenstehe, welche die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zu 1) in Reaktion auf die nach Klageerhebung erfolgte Bescheidung des Einspruchs durch die nächsthöhere Dienststellenleitung begehrt hat.
42. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag unbegründet. Ausweislich der Zulassungsbegründungsschrift vom 25. Oktober 2013 richtet er sich – abgesehen von der oben unter Punkt 1. dieses Beschlusses behandelten Rüge – nur gegen die im angefochtenen Urteil erfolgte Abweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrags zu 2) der Klägerin,
5„festzustellen, dass ihre Rechte dadurch verletzt worden sind, dass ihr Einspruch vom 11. November 2011 nicht rechtzeitig von der Beklagten entschieden wurde.“
6Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Darlegungen in der Begründungsschrift und in dem ergänzenden Schriftsatz vom 24. März 2014 bestehen indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
7Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
8In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
9Die Klägerin wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klage mit dem Hauptantrag zu 2) sei schon nicht statthaft, weil das von der Klägerin geltend gemachte Recht auf rechtzeitige Entscheidung über den erhobenen Einspruch kein einklagbares Recht darstelle, und führt insoweit unter Hinweis auf eine Literaturmeinung (v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juni 2014, § 22 Rn. 41) aus: Zwar sei es richtig, dass ein Widerspruchsführer bei einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO kein einklagbares Recht auf Bescheidung seines Widerspruchs habe. Dies gelte aber nicht auch für die Untätigkeitsklage nach § 22 Abs. 2 BGleiG. Insoweit könne die Gleichstellungsbeauftragte aus eigenem Organrecht verlangen, dass ihr Einspruch beschieden werde. Das ergebe sich schon daraus, dass die nach § 22 Abs. 2 BGleiG zulässige Klage nur auf die Klagegründe nach § 22 Abs. 3 BGleiG gestützt werden und insoweit die Bescheidung eines Einspruchs inhaltlich nur erfassen könne, wenn schon der Einspruch sich auf einen solchen Klagegrund bezogen habe. Betreffe der Einspruch nun aber nicht von § 22 Abs. 3 BGleiG erfasste Fälle – etwa die fehlerhafte Anwendung des § 6 BGleiG –, so könne diese Frage im Klageverfahren aufgrund der Einschränkung des § 22 Abs. 3 BGleiG nicht inhaltlich geklärt werden. Zwangsläufig verbleibe es daher bei der Entscheidung im Einspruchsverfahren, die ergehen müsse, wenn das Einspruchsrecht ausgeübt worden sei.
10Dieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Hauptantrag zu 2) sei unzulässig, ist vielmehr nicht zu beanstanden.
11Das von der Klägerin behauptete „Recht“ auf rechtzeitige Entscheidung über den erhobenen, eine behauptete Verletzung von Rechten nach §§ 18 bis 20 BGleiG betreffenden Einspruch stellt kein – hier nur als Klagegrund in Betracht zu ziehendes – Recht i.S.v. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG dar. Das ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Erwägungen:
12Das Gesetz ordnet an, dass die Dienststellenleitung über einen Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten i.S.d. § 21 Abs. 1 BGleiG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs entscheiden soll (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BGleiG). Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für unzulässig oder unbegründet, so hat sie diesen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG unverzüglich der nächsthöheren Dienststellenleitung bzw. – bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen – dem Vorstand vorzulegen.
13Dazu, dass das Vorlagegebot auch in dem vom Gesetz nicht erwähnten Fall gilt, in dem die Dienststellenleitung den Einspruch für unzulässig hält, vgl. nur Kugele, BGleiG, Kurzkommentar, Stand: Version 3, 28. August 2014, § 21 Rn. 7, m.w.N.
14Auch diese Stellen sollen über den ihnen vorgelegten Einspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs entscheiden (§ 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG). Bleibt der Einspruch auch bei der höheren Stelle erfolglos, wird er von dieser also negativ beschieden, so kann die Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 BGleiG das Verwaltungsgericht anrufen und diese Anrufung auf die Klagegründe des § 22 Abs. 3 BGleiG stützen. Ist hingegen über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht (durch die Dienststellenleitung oder durch die höhere Stelle) entschieden, so ist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BGleiG die (direkte) Anrufung des Verwaltungsgericht abweichend von § 22 Abs. 1 BGleiG zulässig, und § 22 Abs. 2 Satz 2 BGleiG ordnet insoweit die entsprechende Geltung des § 75 Satz 2 bis 4 VwGO an. Auch diese Anrufung kann nur auf die Klagegründe des § 22 Abs. 3 BGleiG gestützt werden.
15Das von der Klägerin als verletzt geltend gemachte „Recht“ auf Beachtung der Sollvorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG stellt kein Recht im Sinne der Regelung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG dar. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG, der die Rüge von „Rechten der Gleichstellungsbeauftragten“ verlangt, ohne diese zu definieren. Es folgt aber insbesondere aus systematischen Gesichtspunkten. Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 BGleiG findet sich in § 22 BGleiG und ist damit Bestandteil derjenigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes (§§ 21, 22 BGleiG), durch welche es der Gleichstellungsbeauftragten ermöglicht wird, näher bestimmte, ihrer Ansicht nach gleichstellungswidrige Verhaltensweisen der Dienststelle einer verwaltungsinternen und ggf. gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Das – wie hier – zu einer gerichtlichen Überprüfung führende Verfahren vollzieht sich dabei in mehreren Verfahrensstufen, beginnt aber in jedem Falle mit einem Einspruch i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG. Dieser muss nach dem Gesetzeswortlaut Verstöße der Dienststelle gegen den Gleichstellungsplan, weitere Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes oder andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Gegenstand haben. Bereits dieses Erfordernis schließt grundsätzlich die Annahme aus, die Rüge einer verzögerten oder unterbliebenen Bescheidung eines Einspruchs könne einen „Verstoß gegen eine Vorschrift des Bundesgleichstellungsgesetzes“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG darstellen. Denn ein solchermaßen behauptetes Recht kann, da seine Verletzung erst nach Einlegung des Einspruchs überhaupt möglich wird, denknotwendig nicht schon Gegenstand des verfahrenseinleitenden Einspruchs sein. Dementsprechend drängt sich der Schluss auf, dass ein solches „Recht“ auch kein Recht i.S.d. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG darstellen kann. Denn die in dieser Vorschrift aufgeführten Klagegründe stellen einen Ausschnitt bzw. eine Teilmenge der von § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG erfassten Rügemöglichkeiten dar. Letzteres ergibt sich aus der „doppelten“ Erwägung, dass die Anrufung des Gerichts einen vorherigen Einspruch voraussetzt und dass § 22 Abs. 3 BGleiG tatbestandlich ersichtlich enger gefasst ist als § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG.
16Vgl. Kugele, BGleiG, Kurzkommentar, Stand: Version 3, 28. August 2014, § 22 Rn. 9, auch zu den im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. März 2001, BT-Drs. 14/5679, S. 32 f. dargelegten Gründen für die Verengung der Klagegründe auf einen Ausschnitt der mit dem Einspruch rügefähigen Gesichtspunkte.
17Bestätigt wird diese Sichtweise durch die historische Auslegung. Denn in der insoweit maßgeblichen, soeben zitierten Gesetzesbegründung ist zu der in Aussicht genommenen und später abgesehen von einer redaktionellen Anpassung (Ersetzung der Wörter „Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ durch die Wörter „Die Anrufung des Gerichts“, vgl. insoweit Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 12. September 2001, BT-Drs. 14/6898, S. 17 und 24 f.) unverändert Gesetz gewordenen Vorschrift des § 22 Abs. 3 E-BGleiG ausgeführt, dass es aus den dort näher dargelegten Gründen ausreichend sei, „das Antragsrecht in Absatz 3 auf Verstöße der Dienststelle gegen die Aufstellung des Gleichstellungsplans oder dessen Inhalt (§ 11) sowie gegen dieRechte der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 18 bis 20) zu beschränken“ (Hervorhebung durch den Senat).
18Vgl. insoweit auch Kugele, BGleiG, Kurzkommentar, Stand: Version 3, 28. August 2014, § 22 Rn. 9: „Welche Rechte der Gleichstellungsbeauftragten zustehen, ergibt sich aus den §§ 18 bis 20 BGleiG“; zu Rechten aus §§ 16, 17 BGleiG und damit weitergehend v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juni 2014, § 22 Rn. 38, m.w.N.
19Dieses Auslegungsergebnis entspricht der Rechtslage, wie sie bei vergleichbaren Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO besteht, und den dabei geltenden allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen. Nach der Regelung des § 75 Satz 1 VwGO, welcher die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BGleiG ersichtlich nachgebildet ist, ist die Klage abweichend von § 68 VwGO (Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens) zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden“ ist. Gegenstand der Untätigkeitsklage ist nicht die unterbliebene Widerspruchsentscheidung, welche kraft Gesetzes ja als entbehrlich behandelt wird, sondern die vom Kläger erstrebte, ihm günstige Sachentscheidung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gebundene Behördenentscheidung aussteht. In diesen Fällen ist die Untätigkeitsklage nicht lediglich auf den Erlass des Widerspruchsbescheides zu richten, sondern auf den beantragten Verwaltungsakt selbst, auch wenn dem Kläger damit die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts entgeht. Denn der Kläger kann im gerichtlichen Verfahren bereits unmittelbar eine rechtmäßige Entscheidung erreichen, und die damit nur verbleibende „Chance“ auf eine unrechtmäßige Bescheidung ist nicht rechtlich schützenswert.
20Vgl. nur Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 75 Rn. 2 m.w.N.
21Entsprechend verhält es sich bei der Untätigkeitsklage nach § 22 Abs. 2 BGleiG. Auch diese Vorschrift zielt darauf ab, bei Nichtbescheidung des im Verwaltungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfs, den das Gesetz hier als „Einspruch“ bezeichnet, durch die Dienststellenleitung unmittelbar eine gerichtliche Klärung der mit dem Einspruch aufgeworfenen Fragen (nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 BGleiG) zu ermöglichen. Auch insoweit ist, da der Dienststellenleitung bei gleichstellungsrechtlichen Fragen kein eigener Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zugeordnet ist, grundsätzlich kein schutzwürdiges rechtliches Interesse der betroffenen Gleichstellungsbeauftragten erkennbar, im nach § 22 Abs. 2 BGleiG eröffneten gerichtlichen Verfahren statt der möglichen inhaltlichen Klärung lediglich anzustreben, einen für diese Klärung unerheblichen, im Verlauf des Einspruchsverfahrens erfolgten Verfahrensfehler zu beseitigen (Verpflichtung zur Entscheidung) bzw. nachträglich zu rügen (Feststellung einer Rechtsverletzung durch verspätete Entscheidung).
22Diesem Gesetzesverständnis kann hier nicht mit Erfolg das (sinngemäß) vorgebrachte Argument entgegengehalten werden, das „Recht auf rechtzeitige Entscheidung über den Einspruch“ müsse deshalb als Recht i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 1 BGleiG verstanden werden, weil der Gleichstellungsbeauftragten sonst kein Mittel zur Verfügung stünde, eine untätige (nächsthöhere) Dienststellenleitung zu zwingen, über eine sachlich nur von § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, nicht aber zugleich auch von § 22 Abs. 3 BGleiG erfasste Rüge zu entscheiden. Diese Argumentation läuft mit Blick auf das eindeutige Ergebnis der vorstehenden Gesetzesauslegung auf die Forderung einer analogen Anwendung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG auf von ihm nicht erfasste Rügepositionen hinaus. Ob eine solche Analogie in Betracht kommen könnte, muss hier indes nicht entschieden werden. Denn ein Bedürfnis für eine solche Analogie besteht jedenfalls nicht in all denjenigen Fällen, in denen ein eine inhaltliche Überprüfung durch das Gericht eröffnender Klagegrund im Sinne des § 22 Abs. 3 BGleiG vorliegt bzw. – wie hier (Entlastung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 BGleiG) – vorgelegen hätte, wenn die Klägerin ihr Begehren nicht bewusst enger gefasst hätte.
23Lediglich ergänzend und anknüpfend an die obigen Ausführungen soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass sich die Klage (auch) schon mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig erweisen dürfte. Denn die Klägerin hat im Klageverfahren nicht das Sachbegehren (behaupteter Verstoß gegen die §§ 18 bis 20 BGleiG) zum Gegenstand ihres Antrags gemacht, sondern mit dem ursprünglich angekündigten Hauptantrag nur eine Bescheidung ihres Einspruchs und später – nach erfolgter Bescheidung – insoweit nur die weiter oben wiedergegebene Feststellung verlangt, also nicht den rechtsschutzintensivsten zulässigen Klageantrag gewählt.
24Ebenfalls nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass hier nicht die Beklagte, sondern die untätig gebliebene nächsthöhere Dienststellenleitung richtiger Klagegegner gewesen wäre.
25Vgl. v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juni 2014, § 22 Rn. 41 a.E.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Nichtentscheidung über die Widerklage sowie Abweisung des Hauptantrages zu 2)), 47 Abs. 1 und 3 GKG.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.
31. Teilweise ist er bereits unzulässig, nämlich insoweit, als die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, „über die Widerklage und den Antrag zu 2) der Beklagten zu entscheiden“. Mit diesem Vorbringen bezieht sie sich ersichtlich nur auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag der Beklagten, mit dem diese die Feststellung erreichen wollte, nach erfolgter Vorlage des Einspruchs bei der nächsthöheren Dienststellenleitung nicht mehr selbst verpflichtet gewesen zu sein, den Einspruch rechtsmittelfähig zu bescheiden (Antrag zu 2)), nicht aber auch auf den ferner nur noch gestellten Klageabweisungsantrag (Antrag zu 1)), welcher mit den (sämtlich beschiedenen) Sachanträgen der Klägerin korrespondierte. Das so zu verstehende Vorbringen rechtfertigt indes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Annahme einer Beschwer der Klägerin. Denn eine etwaige Nichtbescheidung des Antrags zu 2) der Gegenseite im angefochtenen Urteil könnte der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag zumindest der Sache nach im Urteil beschieden. Denn es hat im Rahmen seiner den Hauptantrag zu 1) betreffenden Ausführungen (UA S. 6 f.) dargelegt, dass und aus welchen Gründen der von der Beklagten gestellte Antrag zu 2) nicht der Feststellung der Erledigung in der Hauptsache entgegenstehe, welche die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zu 1) in Reaktion auf die nach Klageerhebung erfolgte Bescheidung des Einspruchs durch die nächsthöhere Dienststellenleitung begehrt hat.
42. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag unbegründet. Ausweislich der Zulassungsbegründungsschrift vom 25. Oktober 2013 richtet er sich – abgesehen von der oben unter Punkt 1. dieses Beschlusses behandelten Rüge – nur gegen die im angefochtenen Urteil erfolgte Abweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrags zu 2) der Klägerin,
5„festzustellen, dass ihre Rechte dadurch verletzt worden sind, dass ihr Einspruch vom 11. November 2011 nicht rechtzeitig von der Beklagten entschieden wurde.“
6Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Darlegungen in der Begründungsschrift und in dem ergänzenden Schriftsatz vom 24. März 2014 bestehen indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
7Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
8In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
9Die Klägerin wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klage mit dem Hauptantrag zu 2) sei schon nicht statthaft, weil das von der Klägerin geltend gemachte Recht auf rechtzeitige Entscheidung über den erhobenen Einspruch kein einklagbares Recht darstelle, und führt insoweit unter Hinweis auf eine Literaturmeinung (v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juni 2014, § 22 Rn. 41) aus: Zwar sei es richtig, dass ein Widerspruchsführer bei einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO kein einklagbares Recht auf Bescheidung seines Widerspruchs habe. Dies gelte aber nicht auch für die Untätigkeitsklage nach § 22 Abs. 2 BGleiG. Insoweit könne die Gleichstellungsbeauftragte aus eigenem Organrecht verlangen, dass ihr Einspruch beschieden werde. Das ergebe sich schon daraus, dass die nach § 22 Abs. 2 BGleiG zulässige Klage nur auf die Klagegründe nach § 22 Abs. 3 BGleiG gestützt werden und insoweit die Bescheidung eines Einspruchs inhaltlich nur erfassen könne, wenn schon der Einspruch sich auf einen solchen Klagegrund bezogen habe. Betreffe der Einspruch nun aber nicht von § 22 Abs. 3 BGleiG erfasste Fälle – etwa die fehlerhafte Anwendung des § 6 BGleiG –, so könne diese Frage im Klageverfahren aufgrund der Einschränkung des § 22 Abs. 3 BGleiG nicht inhaltlich geklärt werden. Zwangsläufig verbleibe es daher bei der Entscheidung im Einspruchsverfahren, die ergehen müsse, wenn das Einspruchsrecht ausgeübt worden sei.
10Dieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Hauptantrag zu 2) sei unzulässig, ist vielmehr nicht zu beanstanden.
11Das von der Klägerin behauptete „Recht“ auf rechtzeitige Entscheidung über den erhobenen, eine behauptete Verletzung von Rechten nach §§ 18 bis 20 BGleiG betreffenden Einspruch stellt kein – hier nur als Klagegrund in Betracht zu ziehendes – Recht i.S.v. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG dar. Das ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Erwägungen:
12Das Gesetz ordnet an, dass die Dienststellenleitung über einen Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten i.S.d. § 21 Abs. 1 BGleiG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs entscheiden soll (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BGleiG). Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für unzulässig oder unbegründet, so hat sie diesen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG unverzüglich der nächsthöheren Dienststellenleitung bzw. – bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen – dem Vorstand vorzulegen.
13Dazu, dass das Vorlagegebot auch in dem vom Gesetz nicht erwähnten Fall gilt, in dem die Dienststellenleitung den Einspruch für unzulässig hält, vgl. nur Kugele, BGleiG, Kurzkommentar, Stand: Version 3, 28. August 2014, § 21 Rn. 7, m.w.N.
14Auch diese Stellen sollen über den ihnen vorgelegten Einspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs entscheiden (§ 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG). Bleibt der Einspruch auch bei der höheren Stelle erfolglos, wird er von dieser also negativ beschieden, so kann die Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 BGleiG das Verwaltungsgericht anrufen und diese Anrufung auf die Klagegründe des § 22 Abs. 3 BGleiG stützen. Ist hingegen über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht (durch die Dienststellenleitung oder durch die höhere Stelle) entschieden, so ist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BGleiG die (direkte) Anrufung des Verwaltungsgericht abweichend von § 22 Abs. 1 BGleiG zulässig, und § 22 Abs. 2 Satz 2 BGleiG ordnet insoweit die entsprechende Geltung des § 75 Satz 2 bis 4 VwGO an. Auch diese Anrufung kann nur auf die Klagegründe des § 22 Abs. 3 BGleiG gestützt werden.
15Das von der Klägerin als verletzt geltend gemachte „Recht“ auf Beachtung der Sollvorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG stellt kein Recht im Sinne der Regelung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG dar. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG, der die Rüge von „Rechten der Gleichstellungsbeauftragten“ verlangt, ohne diese zu definieren. Es folgt aber insbesondere aus systematischen Gesichtspunkten. Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 BGleiG findet sich in § 22 BGleiG und ist damit Bestandteil derjenigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes (§§ 21, 22 BGleiG), durch welche es der Gleichstellungsbeauftragten ermöglicht wird, näher bestimmte, ihrer Ansicht nach gleichstellungswidrige Verhaltensweisen der Dienststelle einer verwaltungsinternen und ggf. gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Das – wie hier – zu einer gerichtlichen Überprüfung führende Verfahren vollzieht sich dabei in mehreren Verfahrensstufen, beginnt aber in jedem Falle mit einem Einspruch i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG. Dieser muss nach dem Gesetzeswortlaut Verstöße der Dienststelle gegen den Gleichstellungsplan, weitere Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes oder andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Gegenstand haben. Bereits dieses Erfordernis schließt grundsätzlich die Annahme aus, die Rüge einer verzögerten oder unterbliebenen Bescheidung eines Einspruchs könne einen „Verstoß gegen eine Vorschrift des Bundesgleichstellungsgesetzes“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG darstellen. Denn ein solchermaßen behauptetes Recht kann, da seine Verletzung erst nach Einlegung des Einspruchs überhaupt möglich wird, denknotwendig nicht schon Gegenstand des verfahrenseinleitenden Einspruchs sein. Dementsprechend drängt sich der Schluss auf, dass ein solches „Recht“ auch kein Recht i.S.d. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG darstellen kann. Denn die in dieser Vorschrift aufgeführten Klagegründe stellen einen Ausschnitt bzw. eine Teilmenge der von § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG erfassten Rügemöglichkeiten dar. Letzteres ergibt sich aus der „doppelten“ Erwägung, dass die Anrufung des Gerichts einen vorherigen Einspruch voraussetzt und dass § 22 Abs. 3 BGleiG tatbestandlich ersichtlich enger gefasst ist als § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG.
16Vgl. Kugele, BGleiG, Kurzkommentar, Stand: Version 3, 28. August 2014, § 22 Rn. 9, auch zu den im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. März 2001, BT-Drs. 14/5679, S. 32 f. dargelegten Gründen für die Verengung der Klagegründe auf einen Ausschnitt der mit dem Einspruch rügefähigen Gesichtspunkte.
17Bestätigt wird diese Sichtweise durch die historische Auslegung. Denn in der insoweit maßgeblichen, soeben zitierten Gesetzesbegründung ist zu der in Aussicht genommenen und später abgesehen von einer redaktionellen Anpassung (Ersetzung der Wörter „Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ durch die Wörter „Die Anrufung des Gerichts“, vgl. insoweit Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 12. September 2001, BT-Drs. 14/6898, S. 17 und 24 f.) unverändert Gesetz gewordenen Vorschrift des § 22 Abs. 3 E-BGleiG ausgeführt, dass es aus den dort näher dargelegten Gründen ausreichend sei, „das Antragsrecht in Absatz 3 auf Verstöße der Dienststelle gegen die Aufstellung des Gleichstellungsplans oder dessen Inhalt (§ 11) sowie gegen dieRechte der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 18 bis 20) zu beschränken“ (Hervorhebung durch den Senat).
18Vgl. insoweit auch Kugele, BGleiG, Kurzkommentar, Stand: Version 3, 28. August 2014, § 22 Rn. 9: „Welche Rechte der Gleichstellungsbeauftragten zustehen, ergibt sich aus den §§ 18 bis 20 BGleiG“; zu Rechten aus §§ 16, 17 BGleiG und damit weitergehend v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juni 2014, § 22 Rn. 38, m.w.N.
19Dieses Auslegungsergebnis entspricht der Rechtslage, wie sie bei vergleichbaren Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO besteht, und den dabei geltenden allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen. Nach der Regelung des § 75 Satz 1 VwGO, welcher die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BGleiG ersichtlich nachgebildet ist, ist die Klage abweichend von § 68 VwGO (Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens) zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden“ ist. Gegenstand der Untätigkeitsklage ist nicht die unterbliebene Widerspruchsentscheidung, welche kraft Gesetzes ja als entbehrlich behandelt wird, sondern die vom Kläger erstrebte, ihm günstige Sachentscheidung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gebundene Behördenentscheidung aussteht. In diesen Fällen ist die Untätigkeitsklage nicht lediglich auf den Erlass des Widerspruchsbescheides zu richten, sondern auf den beantragten Verwaltungsakt selbst, auch wenn dem Kläger damit die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts entgeht. Denn der Kläger kann im gerichtlichen Verfahren bereits unmittelbar eine rechtmäßige Entscheidung erreichen, und die damit nur verbleibende „Chance“ auf eine unrechtmäßige Bescheidung ist nicht rechtlich schützenswert.
20Vgl. nur Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 75 Rn. 2 m.w.N.
21Entsprechend verhält es sich bei der Untätigkeitsklage nach § 22 Abs. 2 BGleiG. Auch diese Vorschrift zielt darauf ab, bei Nichtbescheidung des im Verwaltungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfs, den das Gesetz hier als „Einspruch“ bezeichnet, durch die Dienststellenleitung unmittelbar eine gerichtliche Klärung der mit dem Einspruch aufgeworfenen Fragen (nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 BGleiG) zu ermöglichen. Auch insoweit ist, da der Dienststellenleitung bei gleichstellungsrechtlichen Fragen kein eigener Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zugeordnet ist, grundsätzlich kein schutzwürdiges rechtliches Interesse der betroffenen Gleichstellungsbeauftragten erkennbar, im nach § 22 Abs. 2 BGleiG eröffneten gerichtlichen Verfahren statt der möglichen inhaltlichen Klärung lediglich anzustreben, einen für diese Klärung unerheblichen, im Verlauf des Einspruchsverfahrens erfolgten Verfahrensfehler zu beseitigen (Verpflichtung zur Entscheidung) bzw. nachträglich zu rügen (Feststellung einer Rechtsverletzung durch verspätete Entscheidung).
22Diesem Gesetzesverständnis kann hier nicht mit Erfolg das (sinngemäß) vorgebrachte Argument entgegengehalten werden, das „Recht auf rechtzeitige Entscheidung über den Einspruch“ müsse deshalb als Recht i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 1 BGleiG verstanden werden, weil der Gleichstellungsbeauftragten sonst kein Mittel zur Verfügung stünde, eine untätige (nächsthöhere) Dienststellenleitung zu zwingen, über eine sachlich nur von § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, nicht aber zugleich auch von § 22 Abs. 3 BGleiG erfasste Rüge zu entscheiden. Diese Argumentation läuft mit Blick auf das eindeutige Ergebnis der vorstehenden Gesetzesauslegung auf die Forderung einer analogen Anwendung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG auf von ihm nicht erfasste Rügepositionen hinaus. Ob eine solche Analogie in Betracht kommen könnte, muss hier indes nicht entschieden werden. Denn ein Bedürfnis für eine solche Analogie besteht jedenfalls nicht in all denjenigen Fällen, in denen ein eine inhaltliche Überprüfung durch das Gericht eröffnender Klagegrund im Sinne des § 22 Abs. 3 BGleiG vorliegt bzw. – wie hier (Entlastung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 BGleiG) – vorgelegen hätte, wenn die Klägerin ihr Begehren nicht bewusst enger gefasst hätte.
23Lediglich ergänzend und anknüpfend an die obigen Ausführungen soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass sich die Klage (auch) schon mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig erweisen dürfte. Denn die Klägerin hat im Klageverfahren nicht das Sachbegehren (behaupteter Verstoß gegen die §§ 18 bis 20 BGleiG) zum Gegenstand ihres Antrags gemacht, sondern mit dem ursprünglich angekündigten Hauptantrag nur eine Bescheidung ihres Einspruchs und später – nach erfolgter Bescheidung – insoweit nur die weiter oben wiedergegebene Feststellung verlangt, also nicht den rechtsschutzintensivsten zulässigen Klageantrag gewählt.
24Ebenfalls nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass hier nicht die Beklagte, sondern die untätig gebliebene nächsthöhere Dienststellenleitung richtiger Klagegegner gewesen wäre.
25Vgl. v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juni 2014, § 22 Rn. 41 a.E.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Nichtentscheidung über die Widerklage sowie Abweisung des Hauptantrages zu 2)), 47 Abs. 1 und 3 GKG.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.