Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Feb. 2014 - 1 A 142/12

Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, und eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach dem ansonsten lediglich noch ins Feld geführten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen, da das angefochtene Urteil aus anderen als von den Verwaltungsgericht angeführten Gründen, zu denen der Kläger vor der Entscheidung des Senats angehört worden ist, im Ergebnis richtig ist.
41. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.
5Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung offensichtlich wesentliche Ausführungen der Klägerseite nicht berücksichtigt. Er habe schon in seiner Klageschrift ausgeführt, aus welchen Gründen die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des § 95 BBG als auch des § 13 SUrlV erfüllt seien, und daran anknüpfend ausführlich die der Beklagten bei ihrer Ermessensentscheidung unterlaufenen Ermessensfehler dargelegt. Auf den Vortrag zum Vorliegen von Ermessensfehlern und hierbei insbesondere auch zu einem Ermessensausfall sei das Verwaltungsgericht indes mit keinem Wort eingegangen; dies zeuge davon, dass der entsprechende Klägervortrag unberücksichtigt geblieben sei.
6Dieses Vorbringen greift nicht durch. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist das Gericht verpflichtet, den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Es hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen oder tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs angenommen werden, der zu einer Verletzung des in Rede stehenden Anspruchs dann führt, wenn der nicht zur Kenntnis genommene oder nicht in Erwägung gezogene Vortrag aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war bzw. gewesen wäre.
7Vgl. den Senatsbeschluss vom 1. August 2012– 1 A 864/11 –, NVwZ-RR 2012, 952 = juris, Rn. 3 bis 6 = NRWE, m.w.N.
8In Anwendung dieser Grundsätze führt das Zulassungsvorbringen nicht auf den behaupteten Gehörsverstoß. Denn das Verwaltungsgericht brauchte sich mit dem von der Zulassungsbegründung angeführten Klagevorbringen ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, auf den es für die Beurteilung des gerügten Verfahrensfehlers maßgeblich ankommt, nicht auseinanderzusetzen.
9Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werde. Denn ungeachtet des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommenden Ermessensnormen der §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 BBG, 13 Abs. 1 SUrlV sei jeweils eine Ermessensreduzierung „auf Null“ nicht gegeben. Dieser Rechtsstandpunkt machte, da das Vorliegen der einschlägigen tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils unterstellt wurde, die Prüfung dieser Voraussetzungen und damit auch ein Eingehen auf das entsprechende Vorbringen des Klägers entbehrlich. Nichts anderes gilt für das Klagevorbringen, welches die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung behauptet. Denn das Verwaltungsgericht musste sich ausgehend von seinem (fehlerhaften) Ansatz, es komme für den Erfolg der Klage allein auf das (verneinte) Vorliegen einer Ermessensreduktion „auf Null“ an, nicht mit der Frage des (im Klagebegehren als „Minus“ enthaltenen) Anspruchs auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2; vgl. ferner § 114 Satz 1 VwGO) und damit auch nicht mit dem diesbezüglichen Klagevorbringen befassen.
102. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen werden. Denn die uneingeschränkt erfolgte Abweisung der Klage erweist sich, wie der Senat bereits in seiner Anhörungsverfügung vom 3. Januar 2014 ausgeführt hat, jedenfalls aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig.
11Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer im Ergebnis richtigen Entscheidung dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen darf, ist auch in dem – hier gegebenen – Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begehrt wird. Denn es entspricht nicht der Entlastungsfunktion der Zulassungsberufung und der Prozessökonomie, wegen etwaiger Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung ein Berufungsverfahren durchzuführen, wenn sich bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zuverlässig beurteilen lässt, dass die angestrebte Berufung erfolglos bleiben und sich damit die Durchführung eines Berufungsverfahrens als nutzlos erweisen wird.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007– 12 A 1177/05 –, juris, Rn. 2 f., = NRWE, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009– OVG 11 N 83.05 –, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.; ferner Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 19, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 101 bis 103, jeweils m.w.N. Siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506 = juris, Rn. 40: „keine grundsätzlichen Bedenken“.
13So liegt der Fall hier. Die Klage unterliegt ungeachtet der gerügten Fehler der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits aus den in der Anhörungsverfügung vom 3. Januar 2014 angeführten Gründen ohne Weiteres der Abweisung (nachfolgend a) und b)); die mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 insoweit erhobenen Einwände des Klägers überzeugen nicht (nachfolgend c)).
14a) Die begehrte Beurlaubung des Klägers kann zunächst offensichtlich nicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 SUrlV erfolgen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für mehr als drei Monate kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV überdies nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, kommt eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen besonders langen Sonderurlaub, welcher sich hier voraussichtlich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstrecken würde (§ 35 Abs. 1 JAG NRW), so können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn dieser sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt.
15Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2013– 1 WB 24.12 –, juris, Rn. 18, und vom 1. Juli 1999– 1 WB37.99 –, RiA 2000, 33 = juris, Rn. 3, jeweils m.w.N.; vgl. ferner VG Göttingen, Beschluss vom 3. Mai 2004 – 3 B 140/04 –, juris, Rn. 7 (zu einer Beurlaubung für den zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst im Lande Hessen), und Baßlsperger, SUrlV, OnlineKommentar bei JURION, § 13 SUrlV Rn. 6, zweiter Absatz.
16Bereits im Widerspruchsbescheid vom 14. April 2010 ist unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ausgeführt, dass und aus welchen Gründen der vom Kläger geltend gemachte Grund der Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes keinen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne darstellt und insbesondere auch keine persönliche Zwangslage begründet, die die Bewilligung eines zweijährigen Sonderurlaubs rechtfertigen könnte; ferner ist dort dargelegt, weshalb der beanspruchten Beurlaubung außerdem auch dienstliche Gründe entgegenstehen. Auf diese zutreffenden Ausführungen der Beklagten (Widerspruchsbescheid, Seite 3, Mitte, bis Seite 6, Mitte) nimmt der Senat zur weiteren Begründung Bezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
17Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 – 1 B 39/08 –, n.v. (zu § 12 SUrlV NRW).
18b) Hinsichtlich einer Beurlaubung des Klägers auf der Grundlage der Ermessensnorm des § 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BBG sind die in dem Widerspruchsbescheid dargelegten – maßgeblichen – Ermessenserwägungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Kläger auch nicht mit Erfolg die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Urlaubsgesuchs verlangen kann.
19Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid (Seite 8, zweiter Absatz, bis Seite 10, oben) insoweit im Kern ausgeführt: Die in den internen Vermerken der Vizepräsidentin vom 14./20. August 2009 angestellten Ermessenserwägungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Sinn und Zweck des § 95 Abs. 1 BBG entspreche es, in erster Linie die dienstlichen Interessen mit den arbeitsmarktpolitischen Interessen abzuwägen; die persönlichen Interessen des Beamten seien hingegen nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig, und zwar im Wesentlichen nur im Sinne eines Anspruchs auf Gleichbehandlung (Beachtung einer selbstbindenden Praxis der Behörde). Es sei rechtlich fehlerfrei, dass hier den dienstlichen Interessen ein höheres Gewicht beigemessen worden sei als den übrigen in die Abwägung einzustellenden Interessen. Die dienstlichen Interessen sprächen gegen die begehrte Beurlaubung, weil sich die Bundesanstalt bezogen auf den gehobenen Dienst zu den Bedingungen des TVöD bzw. der Beamtenbesoldung nicht ausreichend am Markt versorgen könne, während der Markt ein großes Angebot an Volljuristen bereithalte. Darüberhinaus stehe der beanspruchten Beurlaubung sogar der arbeitsmarktpolitische Aspekt entgegen, dass der Kläger im Falle seiner Beurlaubung nach Bestehen des zweiten Staatsexamens bei einer Pflicht zur internen Ausschreibung einer Volljuristenstelle u.U. sogar „gesetzt“ wäre und externe – eventuell leistungsstärkere – Bewerber nicht zum Zuge kommen könnten. Die vom Kläger vorgebrachten Individualinteressen und Gründe machten die Ermessensentscheidung nicht rechtwidrig. Weder die Förderung seines Jurastudiums durch Absprachen zur Dienstzeit und durch Ermöglichung einer Teilzeitbeschäftigung noch die Fürsorgepflicht geböten es, dem Kläger seinen Beamtenstatus auch während der Ausbildung für einen anderen Beruf zu erhalten und ihm dadurch optimale Chancen für eine spätere Rückkehr in den alten (bei Scheitern der Ausbildung) oder in einen Anschlussberuf im öffentlichen Dienst (bei Bestehen der Staatsprüfung) zu verschaffen. Schließlich ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nichts anderes, da vergleichbare Fälle bislang nicht aufgetreten seien und daher auch kein grundloses Abweichen von einer bisherigen Bewilligungspraxis vorliege (vorliegen könne).
20Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen sind ermessensfehlerfrei. Namentlich dürfen bei der Ermessensausübung, wie vorliegend geschehen, auch dienstliche Belange berücksichtigt werden.
21Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2013, § 72e (alt), Rn. 5 a.E.
22Ferner steht einer maßgeblichen Berücksichtigung der Argumente des Klägers, welche – wie etwa das Angebot eines Bewerbungsverzichts – dessen persönliche Belange in den Blick nehmen, der Sinn und Zweck des § 95 BBG entgegen. Denn diese Vorschrift ist nicht den persönlichen Interessen des Beamten zu dienen bestimmt, sondern um des dringenden öffentlichen Interesses am Abbau hoher Arbeitslosigkeit willen erlassen worden.
23Näher Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2013, § 72e (alt), Rn. 11.
24c) Die Einwände des Klägers gegen die unter Punkt 2. a) und b) dieses Beschlusses dargelegte Bewertung, die dieser im Anschluss an die Anhörungsverfügung formuliert hat, greifen, wie schon im Zulassungsverfahren sicher eingeschätzt werden kann, nicht durch, und zwar auch nicht unter Mitberücksichtigung des schon zuvor Vorgetragenen.
25aa) Das gilt zunächst für das Argument des Klägers, die Beklagte habe unzulässigerweise die Gründe zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ausgewechselt. Zwar trifft es zu, dass der Ausgangsbescheid vom 19. Oktober 2009 insgesamt noch allein auf eine (nicht näher dargelegte, aber insoweit ersichtlich die oben erwähnten Vermerke vom 14./20. August 2009 in Bezug nehmende) Ermessensausübung gestützt war, während im Widerspruchsbescheid (nur) der behauptete Anspruch nach § 13 Abs. 1 SUrlV bereits auf der tatbestandlichen Ebene verneint wird. Letzteres ist aber nicht etwa unzulässig. Denn das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren bilden insbesondere bei – hier gegebener – Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde eine Einheit, weshalb es maßgeblich auf die (anspruchsverneinenden) Darlegungen im Widerspruchsbescheid ankommt, welche der Verwaltungsentscheidung erst ihre endgültige Gestalt verleihen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ändert sich die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes auch nicht, geschweige denn „komplett“, wenn die Behörde – wie hier – erst im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens zu der Erkenntnis gelangt, dass der behauptete Anspruch schon tatbestandlich ausscheidet und es deshalb auf eine (zuvor erfolgte) Ermessensbetätigung nicht mehr ankommen kann, und diese Erkenntnis dann in ihrem Widerspruchsbescheid umsetzt.
26bb) Ferner macht der Kläger geltend, der behauptete Anspruch stehe ihm bereits aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu, nämlich wegen des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten (Ermöglichung des Studiums in zeitlicher Hinsicht). Dieses Argument führt ungeachtet seiner rechtlichen Zuordnung weder zu einer Bejahung des Tatbestandes des § 13 Abs. 1 SUrlV noch zu der Annahme, die hinsichtlich des § 95 BBG getroffene Ermessensentscheidung, welche nach dem oben Gesagten nicht die Einbeziehung der persönlichen Belange des Beamten verlangt, könne (zumindest) fehlerhaft sein. Der Kläger beruft sich insoweit zunächst auf das (nach Klagerücknahme wirkungslose) Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 1998 – 17 VG 2180/96 –, juris. Diese Berufung geht schon deshalb fehl, weil dort andere Normen (Sonderurlaubsrichtlinien) in Rede standen und die Beschäftigungsbehörde – anders als hier – keine dienstlichen Einwendungen erhoben hatte (juris, Rn.18). Unabhängig davon überzeugt der (vom Verwaltungsgericht Hamburg und auch vom Kläger nicht weiter begründete) Schluss auch schon generell nicht, dass die Ermöglichung eines Studiums durch Teilzeitbeschäftigung o.ä. den Dienstherrn zwinge, den Beamten für ein von diesem geplantes anschließendes Referendariat zu beurlauben, ihm also eine Rückfallposition für den Fall des Scheiterns zu sichern. Denn eine vollständige Beurlaubung hat gegenüber den vorherigen unterstützenden Maßnahmen eine neue und ganz andere Qualität, und zudem kann über sie nur unter Berücksichtigung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sachlage entschieden werden. Außerdem und vor allem fällt die Entscheidung, sich zum Volljuristen ausbilden zu lassen und sich damit im Erfolgsfalle neue Berufsfelder zu erschließen, ersichtlich in den Bereich der privaten Lebensplanung des Beamten, so dass es diesem bereits bei der Aufnahme des Studiums obliegt – hier also dem Kläger oblegen hat –, sich schon frühzeitig Klarheit über die Vereinbarkeit des Gesamtprojektes mit den ihn als Beamten treffenden dienstlichen Pflichten zu verschaffen.
27cc) Nicht weiter führt auch der Hinweis des Klägers auf die von ihm zitierten allgemeinen Programmsätze des Leitbildes der Bundesanstalt: „Nachwuchskräfte bauen wir bevorzugt aus eigenen Reihen auf und bieten so allen eine Perspektive!“, „Leistung und Engagement werden gefördert und gefordert.“ Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Programmsätze auch auf eine solche Förderung abzielen könnten, die nicht gezielt nur dem behördeninternen Aufstieg dient, sondern den Beamten ggf. darüber hinaus auch allgemein in den Stand versetzt, aus seinem Beamtenverhältnis auszuscheiden und gänzlich andere Berufe zu ergreifen. Außerdem liegt auf der Hand, dass die allgemein erstrebte Förderung stets unter der Prämisse ihrer Vereinbarkeit mit den dienstlichen Belangen steht, dass ihr also im Einzelfall keine dienstlichen Gründe entgegenstehen dürfen.
28dd) Ferner macht der Kläger in Bezug auf § 95 BBG geltend, er habe bereits die Annahme (auch des Senats) ausführlich und nachweislich widerlegt, es stünden der Beurlaubung dienstliche Belange entgegen. Zur Begründung bezieht er sich auf die von ihm behauptete Beurlaubungs- und Aufstiegspraxis der Bundesanstalt und auf ein im Verwaltungsverfahren von einem Referat erstelltes „hausinternes Positiv-Gutachten“. Außerdem hält er dem Senat mit Blick auf die Anhörungsverfügung vor, der Senat gehe davon aus, „dass in Deutschland kein öffentliches Interesse am Abbau hoher Arbeitslosigkeit“ bestehe, was vor dem Hintergrund von 3 Millionen Arbeitslosen nicht nachvollziehbar sei.
29Dies alles zeigt nicht auf, dass die Ermessenserwägungen der Beklagten zu § 95 BBG ermessensfehlerhaft sein könnten.
30Das gilt zunächst für das angesprochene „Gutachten“, d.h. die Stellungnahme des Referates 115 vom 23. Juli 2009. Zum einen handelt es sich hierbei nur um einen die interne Willensbildung vorbereitenden Akt, also ein behördeninternes Positionspapier. Es gibt zunächst keinen Grundsatz, dass in derartigen Papieren angestellte Vorüberlegungen bei den die spätere Behördenentscheidung tragenden Ermessenserwägungen berücksichtigt werden müssten. Derartige Vorüberlegungen geben die für sich gesehen nicht maßgebliche Einschätzung des betreffenden Verfassers wieder. Zum anderen überzeugt dieses „Gutachten“ auch inhaltlich nicht. Denn es nimmt nur die Gesamtbeschäftigungslage in den Blick, ohne dem die auf der Hand liegenden dienstlichen Belange, namentlich die tatsächlichen Möglichkeiten der Personalgewinnung, gegenüberzustellen. Soweit es auf die (ergebnishaft oder wegen guter Leistungen des Klägers erfolgte) Befürwortung der Freistellung durch drei Vorgesetzte verweist, rückt es persönliche Belange des Klägers im Sinne einer beruflichen Förderung in den Vordergrund und vermischt diese mit den dienstlichen Belangen; persönliche Interessen des Beamten sind aber im Rahmen der Entscheidung nach § 95 BBG nicht maßgeblich zu berücksichtigen.
31Auch der Hinweis des Klägers auf die Beurlaubungs- und Aufstiegspraxis der Bundesanstalt führt nicht weiter. Die Beklagte hat insoweit im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 vorgetragen: Die Bundesanstalt habe noch in keinem Fall eine Beurlaubung ohne Besoldung nach § 95 BBG gewährt, sondern nur Urlaub auf der Grundlage des § 13 SUrlV bzw. – im Zusammenhang mit dem Umzug der Bundesanstalt von Frankfurt a.M. nach Bonn (vgl. schon den Widerspruchsbescheid, Seite 6, vorletzter Absatz) – nach § 7 DBeglG bewilligt. Ein Aufstiegsverfahren für den höheren Dienst habe es nur im Rahmen eines bisher einmaligen von der Dienststelle initiierten und geförderten Beamtenaufstiegs gegeben. Nachdem sich auf die Ausschreibung hin drei Mitarbeiter beworben hätten, habe ein externes Auswahlverfahren bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung stattgefunden. Der erfolgreiche Bewerber sei zum Zwecke eines Lehrgangsbesuchs ein halbes Jahr lang vom Dienst freigestellt worden; die übrige Zeit habe er als Referent in unterschiedlichen Referaten der Bundesanstalt Dienst getan. Schließlich sei in einem Fall eine Freistellung nach § 28 TVöD („Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“) wegen eines dreijährigen Fachhochschulstudiums bewilligt worden. Diesem Vorbringen, welches keinen dem Fall des Klägers vergleichbaren, positiv entschiedenen Fall aufzeigt, hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nichts entgegengehalten, weshalb auch eine weitere Aufklärung nicht veranlasst ist. Er hat insoweit mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011 vielmehr nur eine abweichende, aber nicht überzeugende und damit die Erwägungen des Widerspruchsbescheides nicht in Zweifel ziehende rechtliche Bewertung vorgenommen. Zum einen behauptet er eine „juristisch ausreichende“ Vergleichbarkeit der angesprochenen Fälle mit seinem Fall und trägt insoweit vor, in den Referenzfällen sei – anders als bei ihm – jeweils im Sinne der Mitarbeiterförderung entschieden worden. Jedenfalls bei der Beurlaubung nach § 7 DBeglG kann indes schon nicht von einer Mitarbeiterförderung die Rede sein. Unabhängig davon kann eine Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Fallkonstellationen nicht mit dem Argument begründet werden, es sei in ihnen jeweils zu einer positiven, die jeweiligen Mitarbeiter fördernden Entscheidung gekommen. Denn diese Argumentation verstellt den Blick auf die rechtlich erheblichen Unterschiede: Beurlaubung, weil der Beamte der Behörde bei ihrem einigungsbedingten Umzug nicht folgen wollte und am bisherigen Dienstort nicht oder nicht zumutbar anderweitig verwendet werden konnte; ausgeschriebenes Aufstiegsverfahren mit einer Freistellung von nur 6 Monaten; Freistellung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes, die zudem nach einer anderen Norm erfolgt ist, die Belange des Dienstes bzw. der Arbeit nicht aufführt. Zum anderen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011 geltend gemacht, eine Ungleichbehandlung liege hinsichtlich der bei dem erwähnten Aufstiegsverfahren erfolgten, ihm selbst aber verweigerten Freistellung eines Beamten des gehobenen Dienstes vor. Auch dieses Argument belegt aber nicht die Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der betroffene Beamte bereits während des zweijährigen Aufstiegsverfahrens auf Dienstposten des höheren Dienstes eingesetzt und seine Stelle im gehobenen Dienst sofort nachbesetzt worden war. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers, die von einem Mangel an Bewerbern für den gehobenen Dienst und einem Überangebot von Volljuristen als Bewerbern für den höheren Dienst geprägt war, mit der seinerzeitigen Situation bei Durchführung des Aufstiegsverfahrens vergleichbar war. Jedenfalls aber ging es bei dem Aufstiegsverfahren nicht darum, für den höheren Dienst bei der Bundesanstalt gerade einen Volljuristen heranzubilden.
32Fehl geht auch die Ansicht des Klägers, der Senat gehe davon aus, „dass in Deutschland kein öffentliches Interesse am Abbau hoher Arbeitslosigkeit“ bestehe. Denn in Rede steht hier allein die Überprüfung der im Widerspruchsbescheid in Bezug auf § 95 BBG tragend angestellten, den dienstlichen Belangen im Wege einer Abwägung den Vorzug vor den sonstigen Belangen gebenden Ermessenserwägungen auf Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO, nicht aber eine eigenständige Ermessensausübung durch den Senat. Im Übrigen findet sich in der vom Kläger in Bezug genommenen Anhörungsverfügung keinerlei Anhalt für eine derartige Einschätzung des Senats.
33ee) Schließlich macht der Kläger geltend, die Beklagte operiere mit „Scheinargumenten“ und gebe nicht (mehr) zu, dass sie die Bewilligung der Beurlaubung eigentlich wegen ihrer Befürchtung ablehne, ihn nach erfolgtem Bestehen der zweiten Staatsprüfung quasi in den höheren Dienst übernehmen zu müssen. So habe die Beklagte bei dem „Einigungsversuch vom 1. Juli 2010“ (Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 1. Juli 2010, Blatt 63 ff. der Gerichtsakte, und Antwortschreiben des Präsidenten der Bundesanstalt vom 23. Juli 2010, Blatt 67 der Gerichtsakte) noch eine Freistellung in Aussicht gestellt, wenn es einen rechtlich sicheren Weg gebe, dass er später keine Ansprüche auf Einstellung in den höheren Dienst (bei der Bundesanstalt) stellen könne. In diesem Zusammenhang habe er einen – ihm rechtlich möglichen – Bewerbungsverzicht angeboten, so dass die begehrte Bewilligung oder zumindest („milderes Mittel“) eine geteilte Beurlaubung nebst einer den Bewerbungsverzicht festhaltenden Nebenbestimmung möglich gewesen wäre, worauf aber die zur Ablehnung entschlossene Beklagte nicht eingegangen sei. Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des zur Überprüfung stehenden Widerspruchsbescheides. Denn maßgeblich sind insoweit nicht Motivlagen der Beklagten, über die ggf. spekuliert werden kann, sondern allein die tragenden (Ermessens-) Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Dort aber ist die Befürchtung der Beklagten, dass der Kläger nach erfolgreichem Abschluss des zweiten Staatsexamens und Rückkehr aus der Beurlaubung im Falle einer Pflicht zur internen Ausschreibung einer Volljuristenstelle bei der Bundesanstalt bei der Auswahlentscheidung gleichsam „gesetzt“ sein könnte, nur im Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Aspekte erörtert, maßgeblich aber darauf abgestellt worden, dass die dienstlichen Interessen gegen eine Beurlaubung des Klägers sprächen und ihnen insgesamt der Vorzug vor den anderen – den Arbeitsmarkt und die persönlichen Interessen des Klägers betreffenden – Erwägungen gegeben werde. Es trifft außerdem nicht zu, dass die Beklagte bei dem „Einigungsversuch“ für den Fall der sicheren Vermeidung des in Rede stehenden Beförderungsanspruchs die begehrte Beurlaubung in Aussicht gestellt (und damit die im Widerspruchsbescheid angeführten Erwägungen als „Scheinargumente“ entlarvt) hat. Denn in dem bereits erwähnten Antwortschreiben der Beklagten vom 23. Juli 2010 geht diese zwar inhaltlich auf die Vorschläge des Klägers ein, führt aber abschließend maßgeblich aus:
34„Wie Sie dem Widerspruchsbescheid vom 14.04. 2010 entnehmen können, stehen einer Beurlaubung jedoch noch einige weitere wesentliche Gründe entgegen, die sich mit den von Ihnen vorgeschlagenen Einigungsmöglichkeiten nicht ausräumen lassen. Vor diesem Hintergrund sehe ich leider keine Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung.“
35Diese Ausführungen sprechen für sich.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
37Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
- 1.
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder - 2.
für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss
(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
- 1.
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder - 2.
für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss
(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
- 1.
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder - 2.
für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss
(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
- 1.
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder - 2.
für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss
(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will und seine anderweitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort zu stellen. Die zuständige Dienstbehörde kann innerhalb der Beurlaubungszeit von bis zu fünf Jahren eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Nach einer Beurlaubung von fünf Jahren kann auf Antrag eine Verlängerung nur gewährt werden, wenn sie sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt.
(3) Die Zeit der Beurlaubung ist nicht ruhegehaltfähig. Der beurlaubte Beamte erhält mit Eintritt in den Ruhestand das zum Zeitpunkt der Beurlaubung erdiente Ruhegehalt; § 14 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
- 1.
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder - 2.
für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss
(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.