Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Juni 2008 - 4 K 7/05

bei uns veröffentlicht am25.06.2008

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den räumlichen Geltungsbereich der vom Antragsgegner erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung - WSGVO - Pinnow vom 07. Oktober 2003 sowie (hilfsweise) gegen die danach in der für sein Grundstück maßgeblichen Schutzzone verbotenen oder nur beschränkt zulässigen Handlungen.

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Der Antragsteller war Eigentümer des Grundstücks Flurstück ... (ehem.) der Flur ... der Gemarkung P... . Es handelt sich um ein Seegrundstück am Pinnower See in der "Siedlung am See", die zum Ortsteil Pinnow am See der Gemeinde Pinnow gehört. Die Siedlung besteht überwiegend aus Wochenendbungalows aus den 50er und 60er Jahren sowie einigen neu errichteten Gebäuden. Das Grundstück ist bei einer ehemaligen Gesamtgröße von über 11.600 qm mit einem Wohnhaus und 5 Wochenendhäusern bebaut. Es wurde am 09. August 2007 in die Flurstücke .../1, .../2, .../3, .../4 und .../5 geteilt, wovon der Antragsteller nach eigenen Angaben zwei Flurstücke veräußert hat. Das größte Grundstück steht in seinem Eigentum und ist unbebaut.

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Durch Kreistagsbeschluss Nr. 186-27/78 vom 20. Oktober 1978 wurden zur Sicherung der Trinkwassergewinnung für die Versorgung des Kreises Schwerin-Land Wasserschutzgebiete u.a. für die Wasserfassungen Schwerin und Pinnow festgelegt. Das Gebiet der "Siedlung am See" gehörte zur engeren Schutzzone II, in der gem. Ziff. 2.2. alle Maßnahmen, Bauten und Anlagen untersagt waren, die Verunreinigungen des Grundwassers hervorrufen. Mit Beschluss des Kreistages Nr. 111-14/81 vom 23. November 1981 wurde die Ausdehnung der Schutzzone III reduziert, wobei - soweit ersichtlich - die "Siedlung am See" weiterhin in die engere Schutzzone II eingestuft wurde. Am 11. August 1977 war dem VEB Wasserversorgung Schwerin eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung durch die Wasserwirtschaftsdirektion Küste zur Entnahme von Grundwasser für die Trinkwasserversorgung der Stadt Schwerin erteilt worden. Aus den Unterlagen ergibt sich weiter, dass im Jahre 1981 die Entnahmemenge von 18.000 m3 auf 24.000m3 erhöht werden sollte.

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Im Jahre 1995 wurde im Zuge geplanter Bauvorhaben, insbesondere wegen der Genehmigung von Brunnen im Bereich der Wasserfassung Pinnow, seitens der Stadtwerke Schwerin auf die Bedeutung des Wasserwerkes für die Versorgung der Stadt Schwerin hingewiesen. Im Jahre 1996 sahen die Stadtwerke Bedarf für eine Überarbeitung des Trinkwasserschutzgebietes, insbesondere der Schutzvorschriften, und regten im Dezember 1996 gegenüber dem Landkreis Parchim als untere Wasserbehörde die Einleitung eines Änderungsverfahrens an. Das Verfahren zur Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung wurde ab Anfang 1997 durch das Staatliche Amt für Umwelt und Natur - StAUN - Lübz geführt. Ab Mai 1997 begann die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im förmlichen Verfahren. Im März 1998 legte das StAUN dem Antragsgegner die Antragsunterlagen zur Überprüfung vor, und dieser sah im Juli 1998 Überarbeitungsbedarf, so dass eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte. Es wurden Sonderregelungen für die "Wochenendsiedlung Pinnow" erarbeitet. Am 27. Mai 2002 wurden die beabsichtigte Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes nach § 19 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und der Termin der öffentlichen Auslegung vom 17. Juni bis 17. Juli 2002 bekannt gemacht. Nach dieser erhoben u.a. die Umlandgemeinden, der Landkreis, eine Reihe von Trägern öffentlicher Belange sowie Einzelpersonen Einwendungen. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 22. Juli 2002 Einwendungen gegen die vorgesehenen, sein Grundstück betreffenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen. Anfang Dezember 2002 erstellte die H... GmbH, Niederlassung Schwerin, für die Stadtwerke Schwerin geänderte Antragsunterlagen, die vom 20. Januar bis 20. Februar 2003 erneut ausgelegt wurden, zu denen eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und am 24. März 2003 ein Erörterungstermin erfolgte. Mit Schreiben vom 04.März 2003 wiederholte der Antragsteller seine Einwendungen. Anfang Juli 2003 übergab das StAUN Lübz dann die Verfahrensunterlagen dem Antragsgegner (erneut) zur abschließenden Entscheidung.

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Die streitgegenständliche "Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Pinnow (Wasserschutzgebietsverordnung Pinnow - WSGVO Pinnow)" vom 07. Oktober 2003 wurde im GVOBl. M-V 2003, S. 492 ff vom 24. Oktober 2003 veröffentlicht und trat am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Nach § 1 der Verordnung wird das Wasserschutzgebiet zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zur Sicherung des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Pinnow zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit die Landeshauptstadt Schwerin, festgesetzt. Die Grenzen sowie die festgesetzten Schutzzonen I - III sind in einer als Anlage 1 beigefügten Karte verzeichnet. Darauf erstreckt sich die Schutzzone II im wesentlichen um den Pinnower See, wobei am südöstlichen Ufer weitere Teile des Uferstreifens einbezogen sind, auf denen sich eine Reihe von Brunnen befinden. §3 der Verordnung setzt Verbote oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Schutzzonen durch einen Verweis auf eine Anlage 2 fest. Diese wiederum regelt Verbote und Beschränkungen unterteilt in bestimmte Nutzungsarten und die Schutzzonen I - III. Nach Ziff. 6.1 der Anlage 2 ist die Errichtung, wesentliche Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen in der Schutzzone I und II, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen, verboten; für die Instandsetzung bestehender baulicher Anlagen sowie den Abriss baulicher Anlagen und die Wiedererrichtung an gleicher Stelle im Gebiet "Siedlung am See" wird auf Anlage 3 Nr. 1 und 2 verwiesen. Nach diesen Regelungen ist die Instandsetzung bestehender baulicher Anlagen und der Abriss baulicher Anlagen und Wiedererrichtung an gleicher Stelle in dem in Anlage 4 umrissenen Siedlungsgebiet mit einer Reihe von Beschränkungen erlaubt. Für die "Siedlung am See" erklärt § 4 der Verordnung die Regelung in § 3 für anwendbar, sofern nicht durch in Anlage 3 festgesetzte Regelungen etwas anderes bestimmt wird. In § 5 der Verordnung werden Ausnahmetatbestände und in § 6 der Bestandsschutz für Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen geregelt.

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Am 08. Mai 2005 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er geltend macht, die zur Überprüfung gestellte Rechtsverordnung halte den durch §19 WHG gesteckten Rahmen nicht ein. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes mit den entsprechenden Festsetzungen sei nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich. Die Voraussetzungen für die Schutzgebietsausweisung zu DDR-Zeiten lägen nicht mehr vor. Die Stadt Schwerin verzeichne einen erheblichen Einwohnerrückgang und habe damit einen geringeren Trinkwasserbedarf. Im Stadtgebiet werde bereits eine in den letzten Jahren erheblich erweiterte Trinkwassergewinnungsanlage betrieben. Der Verordnung liege keine nachvollziehbare Bilanzentscheidung, insbesondere kein Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der Wassererfassung Banzkow und der Wasserwerke Groß Brütz und Schwerin-Neumühle mit Darstellungen zu Aufwand, Kosten und Nutzen der Trinkwasserversorgung Schwerin zugrunde. Auch sei die zwischenzeitliche Neuerrichtung des Wasserwerkes Mühlenscharrn nicht berücksichtigt worden, durch die Überkapazitäten bestünden. Das Wasserwerk Pinnow sei in den vergangenen Jahren immer weniger, zuletzt mit nur 20% ausgelastet gewesen.

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Die Festsetzungen der Verordnung griffen auch in nicht hinzunehmender Weise in sein, des Antragstellers durch Art. 14 GG geschütztes Recht auf Eigentum ein. Die zahlreichen Verbote, insbesondere bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen, würden ihn in seinem Eigentumsrecht verletzen. Sein Flurstück liege innerhalb eines geschlossenen Siedlungsbereichs, in dem durch die Verordnung die Errichtung, wesentliche Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen generell verboten werde. Durch die in Anlage 3 vorgesehene Lockerung für das Gebiet "Siedlung am See" werde dem Eigentumsrecht nicht hinreichend Rechnung getragen. Insgesamt seien die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen worden.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller weiter geltend gemacht, die nach 1990 unter Geltung der DDR-Festsetzungen errichteten Neubauten würden die Schutzbedürftigkeit bzw. Schutzwürdigkeit des Gebietes bzw. der Wassers aus heutiger Sicht infrage stellen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Festlegungen des § 2 räumlicher Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung Pinnow vom 07. Oktober 2003 für unwirksam zu erklären, soweit die Zone II - engere Schutzzone - das Gebiet "Siedlung am See", insbesondere auch das Grundstück Gemarkung P..., Flur ..., ehemals Flurstück ..., erfasst,

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hilfsweise,

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die Regelungen der in § 3 Abs. 1 verbotenen oder nur beschränkt zulässigen Handlungen in der Zone II, insbesondere diejenigen unter Ziffer 6.1 und 6.2 genannten für das Gebiet "Siedlung am See", insbesondere auch für das Grundstück Gemarkung P..., Flur ..., ehemals Flurstück ..., für unwirksam zu erklären, auch in der Modifizierung der Festlegungen in der Anlage 3.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge abzuweisen.

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Er weist zunächst darauf hin, dass die Festsetzung des (Trink-)Wasserschutzgebietes aus dem Jahre 1981 gem. § 136 Abs. 1 Landeswassergesetz M-V (LWaG) fortbestehe. Die Überarbeitung des Wasserschutzgebietes sei zum einen wegen der Anpassung der Grenzen an die gegenwärtigen Entnahmebedingungen erforderlich gewesen. Zum anderen sollte der rechtliche Schutz des Grundwassereinzugsgebietes auf der Grundlage einer rechtlich gesicherten Verordnung durchgesetzt werden können. Die fortgeltende Wasserschutzgebietsverordnung Pinnow aus dem Jahre 1981 habe nicht mehr allen aktuellen technischen und rechtlichen Sachverhalten Rechnung getragen.

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Die im Geltungsbereich der Verordnung vorhandene Wohnbebauung schließe die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nicht aus. Die Stadt Schwerin betreibe im Versorgungsgebiet zwei Trinkwassergewinnungsanlagen (Mühlenscharrn und Pinnow). Das Wasserwerk Mühlenscharrn sei durch Zusammenlegung zweier veralteter Wasserwerke entstanden, habe aber eine geringere Kapazität als die stillgelegten Werke. Dem Wasservorkommen der Schutzzone Pinnow komme mit 30% Fördermenge des Gesamtbedarfs eine nicht nur untergeordnete Bedeutung zu. Bei der Festsetzung des Gebietes seien drei Entnahmemengevarianten abgestimmt worden, bei denen sich die Schutzzonen I und II in den einzelnen Fördervarianten nicht und die Schutzzone III sich nur so gering verändert hätten, dass die Größe des Schutzgebietes von der berechneten Fördermenge als relativ unabhängig betrachtet werden könne. Bei der Kapazitätsbemessung sei neben der Stabilisierung der derzeitigen Menge die Möglichkeit der Ansiedlung auf dem Industriekomplex Göhrener Tannen und die mittelfristige Angleichung der Durchschnittsverbräuche an die Größenordnung alter Bundesländer zu berücksichtigen gewesen. Die Herausnahme einzelner der insgesamt 14 um den See gelegenen Brunnen sei aufgrund des vorhandenen technischen Systems kompliziert bzw. nur mit unvertretbar hohem technischen Aufwand möglich. Da das Wasserversorgungsnetz mit einer Einspeisung aus zwei Standorten konzipiert sei, sei der Betrieb beider Wasserwerke für die Trinkwasserversorgung unabdingbar. Die Wassererfassungen Banzkow und Groß Brütz seien keine rechtlich, wasserwirtschaftlich und kaufmännisch vertretbaren Alternativen. Die räumliche Ausdehnung der Trinkwasserschutzzone müsse auch nicht an die tatsächliche Fördermenge angepasst werden, da die Größe der unter Schutz zu stellenden Fläche nicht von der tatsächlichen Fördermenge abhänge. Grund für die Abmessung des Wasserschutzgebietes sei vorliegend vielmehr die Tatsache, dass der Pinnower See den tiefsten Punkt des Druckpegelniveaus bilde, so dass das gesamte, sich im Einzugsgebiet neu bildende Grundwasser diesem Entlastungsgebiet, das mit einem riesigen Brunnen vergleichbar sei, zuströme.

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Bei der Ausfüllung des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit i.S.v. § 19 WHG seien die gegensätzlichen Belange abgewogen und die öffentliche Wasserversorgung und der Schutz des Trinkwassers als sehr hohes Gut den Interessen der Grundstückseigentümer, die dadurch Eigentumseinschränkungen hinnehmen müssten, gegenübergestellt worden. Weniger einschneidende Maßnahmen kämen nicht in Betracht.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Anträge abzuweisen.

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Sie hat sich nicht weiter zur Sache geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge (5 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller macht geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) in seinen Rechten verletzt zu sein. Er macht insbesondere geltend, als Eigentümer von Grundstücken durch die Regelung der angefochtenen Verordnung von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen betroffen zu sein (§ 47 Abs. 2 VwGO). Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, die für die am 25. Oktober 2003 in Kraft getretene Verordnung gem. § 195 Abs.7 VwGO maßgeblich ist, wurde mit dem am 08. Mai 2005 gestellten Antrag gewahrt.

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II. Der Antrag ist unbegründet. Die angefochtene Verordnung verstößt nicht gegen zwingendes höherrangiges formelles und materielles Recht. Sie erweist sich als formell rechtmäßig (1.) und hält sich sowohl hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Ausweisung eines Wasserschutzgebietes und dessen räumlicher Ausdehnung (2.) wie auch hinsichtlich der Festsetzung von Verboten und beschränkt zulässigen Handlungen für das ausweislich der Anträge maßgebliche Gebiet der "Siedlung am See" (3.) im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WHG und § 19 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LWaG - vom 30. November 1992 (GVOBl. S. 669) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung der Änderung durch Art.2 des Landes-Umwelt-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes - LUmwRLUG M-V - v. 09. August 2002 (GVOBl. S. 531).

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1. Nach § 19 Abs. 1 LWaG kann die Umweltministerin durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. Für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes gelten gem. § 122 Abs. 2 Satz 1 LWaG die Vorschriften über das förmliche Verfahren sinngemäß. Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörenden Plänen (§ 122 Abs.2 Satz 2 LWaG). In dem Verfahren ist gem. § 122 Abs. 3 Satz 1 LWaG ein Anhörungsverfahren "nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes", also nach Maßgabe von § 66 VwVfG M-V, durchzuführen.

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Vorliegend wurde der Verordnungsentwurf in der geänderten Fassung des Antrages vom Dezember 2002 einschließlich Plänen und Antragsunterlagen nach vorheriger Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden bzw. Amtsverwaltungen in der Zeit vom 20. Januar bis 20. Februar 2003 öffentlich ausgelegt und auch sonst wurden die Vorschriften über das förmliche Verfahren nach §§63 ff VwVfG M-V einschließlich der Anhörung im Erörterungstermin am 24. März 2003 erkennbar eingehalten. Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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2. Nach § 19 Abs. 1 WHG, § 19 Abs. 1 LWaG können Wasserschutzgebiete durch Rechtsverordnung nur festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Dies erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für öffentliche Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (VGH Kassel, U. v. 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, AgrarR 2002, 338; VGH München, U. v. 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Nach der Rechtsprechung (u.a. VGH Mannheim, B. v. 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241 < 242>; B.v. 25.10.1991, NVwZ-RR 1992, 296; OVG Koblenz, U.v. 23.09.1992 - 10 C 10084/88 -, ZfW 1994, 289 < 292>; OVG Saarlouis, B.v. 22.04.1993 - 8 N 3/92 -, NVwZ 1994, 1029 <1030>; OVG Schleswig, U.v. 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; VGH München, U.v. 24.10.2007, a.a.O.) erfordert § 19 Abs. 1 WHG eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange. Dabei ist zu prüfen, ob ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Grundwasser hygienisch und geschmacklich in seiner Eignung als Trinkwasser beeinträchtigt wird, und ob das Wasservorkommen schutzwürdig und ohne unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte anderer schutzfähig ist. Die Schutzbedürftigkeit eines Vorkommens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Wasserbedarf auch auf andere Weise, etwa durch Anschluss an die Landeswasserversorgung zu decken wäre (VGH Mannheim, B.v. 24.03.1986, a.a.O.). Allgemein ist festzuhalten, dass die Wasserschutzgebietsausweisung bereits dann im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr.1 WHG erforderlich ist, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern (VGH München, U.v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997 609 <610>; U.v. 06.12.2000 - 22 N 96.1148 -, ZfW 2001, 242). Dazu genügen Anhaltspunkte, dass das zu schützende Trinkwasser ohne die vorgesehenen Maßnahmen abstrakt gefährdet ist.

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Anders als bei § 34 WHG als Vorschrift des flächendeckenden Grundwasserschutzes ist nicht von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, bei der der Nachweis eines nicht auszuschließenden Schadenseintritts nötig wäre. Ausreichend ist vielmehr ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, U.v. 12.09.1980 - IV C 89.77 -, ZfW 1981, 87, 89). Für die öffentliche Wasserversorgung ist wegen ihrer Bedeutung regelmäßig von einem auf Dauer auszulegenden Schutz auszugehen (VGH München, U. v. 18.12.1996, a.a.O.). Die Erforderlichkeit der Festsetzung gibt auch das Maß dafür, dass nicht nur bestehende, sondern auch künftige öffentliche Wasserversorgungen durch eine Festsetzung geschützt werden können (VGH München, B.v. 06.12.1996 - 22 N 94.1658 -, ZfW 1997, 232). Zusätzlich ist die der gesetzlichen Regelung in § 19 WHG zugrunde liegende Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die örtlichen Verhältnisse nachzuvollziehen und insbesondere sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG für jedes in das Schutzgebiet einbezogene Grundstück vorliegen (VGH München, U. v. 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZUR 2007, 257). Das bedeutet, dass der Verordnungsgeber dazu die örtlichen Verhältnisse prüfen und die wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnisse zugrunde legen muss (vgl. zusammenfassend zu den Voraussetzungen einer Wasserschutzgebietsausweisung: Knopp, Abwägungsprobleme bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die öffentliche Wasserversorgung, ZUR 2007, 467).

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Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass eine Prüfung der wasserwirtschaftlichen Bedürfnisse und der hydrogeologischen Situation durch die H... GmbH in den mit den Antragsunterlagen vom Dezember 2002 vorgelegten Gutachten bei Erlass der Verordnung durchgeführt wurde. Teil B der Antragsunterlagen enthält die Darstellung der Gesamtsituation, die Beschreibung der Trinkwassergewinnungsanlage und die Erläuterung der empfohlenen Schutzzonengrenzen. In der Gebietsbeschreibung in Teil C werden Lage und Geographie sowie vorhandene und potentielle Gefahrenherde im und für das Wasserschutzgebiet dargestellt. In Teil E liegt ein hydrogeologisches Gutachten mit Standortangaben, geohydraulischer Modellierung und Trinkwasserschutzzonenbemessungen vor. Auf die nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung erhobenen Einwendungen wurden Stellungnahmen von fachkundigen Stellen und Behörden eingeholt und im Verordnungsgebungsverfahren eingearbeitet.

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Die Schutzbedürftigkeit bedeutet die Wahrscheinlichkeit, dass das in Anspruch genommene Wasser ohne Wasserschutzgebietsfestsetzung in seiner Eignung als Trinkwasser hygienisch oder geschmacklich beeinträchtigt würde (VGH Mannheim, B. v. 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, ZfW 2000, 140 f.; OVG Koblenz, U. v. 14.08.1997 -1 C 11152/96 -, ZfW 1999, 110 f.). Bereits hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das betroffene Gebiet nach Angaben in den Antragsunterlagen seit 1974, jedenfalls aber seit 1978 als (Trink-)Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist und für die Wasserversorgung der Beigeladenen auf Grundlage der Nutzungsgenehmigung vom 11. August 1977 genutzt wird und insoweit eine Schutzbedürftigkeit indiziert ist. Diese Trinkwasserschutzgebietsfestsetzung galt bis zum In-Kraft-Treten der streitgegenständlichen Verordnung gem. § 136 Abs. 1 LWaG fort und wurde insbesondere - soweit erkennbar - auch nicht nach § 136 Abs. 2 LWaG aufgehoben; die Nutzungsgenehmigung gilt gem. § 135 LWaG fort. Wegen der Vielzahl der möglichen Gefahrenpotentiale für das Grundwasser einerseits (vgl. Teil C "Gebietsbeschreibung" der Antragsunterlagen) und die beabsichtigten Nutzungen andererseits, die Anlass des Festsetzungsverfahrens waren (u.a. Bauvorhaben und Brunnen im Wassererfassungsbereich der Brunnen am südöstlichen Ufer des Pinnower Sees), ist von einer Schutzbedürftigkeit auch gerade des Gebietes der "Siedlung am See" auszugehen.

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Wenn feststeht, dass die Schutzbedürftigkeit für die konkrete Wasserversorgung ein Wasserschutzgebiet erfordert, ist von der Wasserbehörde in den Abwägungsprozess einzutreten, für den maßgebend ist, ob das Wasser schutzwürdig und auch schutzfähig ist. Die Schutzwürdigkeit fehlt, wenn die Nutzung des Trinkwassers trotz Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gesundheits- und seuchenpolizeiliche Bedenken auslösen kann (BVerwG, U. v. 17.03.1989 - 4 C 30.88 -, BVerwGE 81, 347). Auch hier ist wieder zu berücksichtigen, dass die Grundwasserqualität (vgl. Antragsunterlagen Teil E , hydrogeologisches Gutachten, S. 15 ff.) aufgrund der bestehenden Festsetzungen, der Nutzungsgenehmigung und der Einbindung in die Schweriner Wasserversorgung offenbar gewährleistet ist und die vorhandenen Gefahrenherde (vgl. Teil C der Antragsunterlagen) diese jedenfalls nicht in einer Weise beeinträchtigen, dass die Schutzwürdigkeit des Gebiets in Frage gestellt wäre. Die Gefahrenherde und potentiellen Beeinträchtigungen, insbesondere durch Teile der BAB 241 und der B 321, die das Gebiet queren, sowie durch die im Gebiet vorhandenen Kieswerke, eine Kompostierungsanlage und ein ehemaliges russisches Militärgelände sind gesehen und im Ergebnis als nicht durchgreifend betrachtet worden (Abwägung des StAUN im Schr. v. 04.07.2003), ohne dass dies vom Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag ernsthaft in Zweifel gezogen wurde. Gegen derartige Zweifel spricht auch, dass das Trinkwasserschutzgebiet bis zur (Neu-)Festsetzung nicht als aufgehoben gegolten hat, die Beteiligten vielmehr vom Fortbestand der Festsetzung ausgegangen sind und weder auf Antrag noch von Amts wegen das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG festgestellt wurde (vgl. § 136 Abs. 2 LWaG).

31

Die vom Antragsteller angeführten, unter Geltung der alten DDR-Verordnung errichteten Neubauten im Bereich der "Siedlung am See", die nach seiner Darstellung sogar zu einer Verbesserung der Wasserqualität geführt haben sollen, stellen weder die Schutzbedürftigkeit noch die Schutzwürdigkeit des Wassers und damit die Erforderlichkeit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets in Frage. Diese Vorhaben verringern zum einen nicht die o.g. Gefahrenpotentiale. Zum anderen spräche die Verbesserung der Wasserqualität gerade für die Schutzwürdigkeit. Darüber hinaus war unter der Geltung des Wassergesetzes der DDR vom 02. Juli 1982 (GBl. DDR 1982, 467) und der Dritten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 02.Juli 1982 - 3. WassGDVO - (GBl. DDR 1982, 487) nach deren § 7 Abs. 1 die Errichtung von Hoch- und Tiefbauten in der Fassungszone und der engeren Schutzzone eines Trinkwasserschutzgebietes verboten, so dass die angeführten Bauten erkennbar nur auf Grundlage von Ausnahmegenehmigungen nach § 8 Abs. 3 der 3. WassGDVO unter Berücksichtigung des Schutzes des Grundwassers und ohne dessen Beeinträchtigung oder Gefährdung errichtet werden konnten. Schon aus der gesetzgeberischen Wertung des § 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LWaG, wonach bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen und Aufforstungen die Belange des Grundwassers zu beachten sind und darauf hinzuwirken ist, dass die Grundwasserneubildung nicht durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen des Versickerungsmögens des Bodens wesentlich beeinträchtigt wird, ergibt sich, dass die mit der Neuerrichtung von Bauten einhergehende Versiegelung des Bodens eine Gefahr für das Grundwasser darstellt. Da nach obigen Grundsätzen nicht von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen ist, sondern vielmehr ein Anlass ausreicht, bei dem typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen ist (BVerwG, U.v. 12.09.1980 - IV C 89.77 -, ZfW 1981, 87, 89), erschließt es sich ohne weiteres, dass die weitere Errichtung von baulichen Anlagen in dem Gebiet eine Gefährdung des Grundwassers und damit dessen Schutzbedürftigkeit begründet.

32

Kern der Erforderlichkeit eines Wasserschutzgebiets und damit der gebotenen Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung, ob eine Schutzfähigkeit ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer möglich ist. An dieser Stelle sind in einem Abwägungsprozess von der zuständigen Wasserbehörde der von ihr verfolgte Trinkwasserschutz auf der einen Seite und die hierdurch betroffenen Nutzungen Dritter in einem solchen Wasserschutzgebietsbereich und die dadurch berührten Rechtspositionen auf der anderen Seite einander wertend gegenüberzustellen (OVG Schleswig, U. v. 04.10.1995, a.a.O., 545). Bei der Abwägung ist zugleich mit einzubeziehen, ob der Wasserbedarf auch auf andere Weise, zum Beispiel durch den Anschluss an eine andere Wasserversorgung, ohne erheblichen Aufwand gedeckt werden kann oder ob es keine zumutbaren Alternativen einer Trinkwassererschließung gibt. Es darf keine gleichermaßen geeignete für die Betroffenen weniger belastende Alternative geben, die ohne erheblichen Aufwand hätte verwirklicht werden können (VGH München, U. v. 13.06.1996 - 22 N 93.2863 u.a. -, BayVBl. 1997, 111; VGH München, U. v. 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -; BVerwG, B. v. 30.09.1996 - 4 NB 31 und 32.96 -, NVwZ 1997, 887). Bei der Auswahl unter verschiedenen Alternativen, auch im Rahmen einer Schutzgebietserweiterung, besteht auf der Grundlage einer Entscheidung, die auf Wertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruht, für die Wasserbehörde ein Gestaltungsspielraum (VGH München, B. v. 14.05.1997 - 22 B 96.2932 -, BayVBl. 1998, 468). Das Wasserschutzgebiet kann nach § 19 Abs. 1 WHG festgesetzt werden. Dieses pflichtgemäße Ermessen der festsetzenden Behörde (BVerwG, B. v. 23.01.1984 - 4 B 157 und 158.83 -, DVBl. 1984, 342), das lediglich in den Grenzen des § 114 VwGO verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, bezieht sich hierbei darauf, ob der an sich gebotene Schutz des Trinkwassers gerade ein Wasserschutzgebiet erfordert oder ob das etwa im Hinblick auf sonst gegebene Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist.

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Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der Antragsgegner (bzw. das StAUN) die Bedeutung der Wassererfassung Pinnow für die Versorgung der Stadt Schwerin erkannt und Alternativen geprüft hat mit dem Ergebnis, dass jedenfalls die Festsetzung der Schutzzone II im Bereich der "Siedlung am See" alternativlos ist. Dabei wurden insbesondere auch Erwägungen zur flächenmäßigen Ausdehnung des Gebietes insgesamt sowie zur Einteilung in die Schutzzonen I - III, gemessen an dem jeweiligen Schutzbedürfnis, angestellt. Dies hat etwa dazu geführt, dass im Verlauf des Verordnungsgebungsverfahrens die Schutzzone III eingeschränkt wurde. Die in der Antragserwiderung zusammengefassten Erwägungen zum Verhältnis der beiden vorhandenen Wassererfassungen Mühlenscharrn und Pinnow finden sich in den Unterlagen, u.a. in der Niederschrift zum Erörterungstermin vom 24. März 2003 sowie in der zusammenfassenden Abwägung im Schreiben des StAUN vom 04. Juli 2003, dort Ziff. I.4 und II, mit dem in der Antragserwiderung wiedergegebenen wesentlichen Inhalt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. In der genannten Abwägung werden auch die weiteren vom Antragsteller erhobenen Einwände und die sonstigen Interessen der Betroffenen mit dem Allgemeinwohlinteresse an der Festsetzung des Wasserschutzgebietes inhaltlich fehlerfrei abgewogen. Das Abwägungsergebnis wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 01. Dezember 2003 bezogen auf die individuellen Einwendungen nochmals zusammenfassend mitgeteilt.

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3. § 19 Abs. 2 WHG bildet die Ermächtigungsgrundlage für Schutzanordnungen. Diese müssen sich - wie die Festsetzung des Wasserschutzgebietes dem Umfang nach - nach dem Schutzbedürfnis für den zu erreichenden Zweck richten. Dabei haben sie den unterschiedlichen Grad der Dringlichkeit oder Notwendigkeit einzelner potentiell gefährlicher Einrichtungen und Verhaltensweisen zu berücksichtigen (OVG Münster, U. v. 22.03.1990 - 20 A 2600/88 -, ZfW 1991, 50). Die Schutzanordnungen sind daher hinsichtlich der einzelnen Zwecke nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG verschieden; sie dürfen nicht weitergehen, als es zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist (BVerfG, B. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226). Die verbotenen oder für nur beschränkt zulässig erklärten Handlungen müssen in der Schutzanordnung im Einzelnen aufgeführt sein, d.h. möglichst genau bezeichnet oder umschrieben werden (VGH Mannheim, B. v. 27.04.1981 - VII 2009/79 -, ZfW 1981, 173). Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 LWaG sind sie in der Rechtsverordnung festzulegen. Der Verordnungsgeber darf bei den Ge- und Verboten typisieren und den abschließenden Verhältnismäßigkeitsausgleich in das Verfahren über Ausnahmen und Befreiungen verlagern (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 Rn. 45). Durch Schutzanordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG kann auch die Bebauung von Grundstücken im Wasserschutzgebiet beschränkt oder unter besonderen technischen Sicherheitsvorkehrungen zugelassen werden. Auch eine bereits bestehende Bebauung schließt es nicht aus, weitere Gefährdungspotentiale durch zusätzliche Verbote oder Beschränkungen zu vermindern (BVerwG, B. v. 30.09.1996 - 4 NB 31.96 und 4 NB 32.96 -, NVwZ 1997, 887). Das setzt allerdings voraus, dass das Abwägungsmaterial umfassend ermittelt und zutreffend bewertet wird und in der Abwägung, ob die konkreten Schutzanordnungen erforderlich sind, die gemeindliche Planungshoheit sowie die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Eigentümer berücksichtigt werden (VGH München, U. v. 03.08.1998 - 3 S 990/98 -, VBlBW 1999, 97 <99>).

35

Unter Zugrundelegung dessen ist das Abwägungsmaterial zunächst hinreichend ermittelt worden. Bereits mit den Antragsunterlagen wurden flurstücksgenaue Karten des Geltungsbereichs vorgelegt. Obwohl die Unterlagen im Verordnungsgebungsverfahren keine genauen Angaben zum tatsächlichen baulichen bzw. nutzungsmäßigen Bestand auf den betroffenen Einzelgrundstücken enthalten, war dem Antragsgegner die Sondersituation gerade im Bereich der Ortslage Pinnow und der "Siedlung am See" bekannt. Denn den besonderen Interessen der Grundstückseigentümer wurde durch die differenzierten, von den übrigen Gebieten abweichenden bzw. detaillierteren Regelungen nach § 4 und Anlage 3 der Wasserschutzgebietsverordnung Pinnow für den Bereich "Siedlung am See" Rechnung getragen. Dabei wurden ausweislich der Abwägungsdokumentation die dort bestehenden besonderen Probleme des vorhandenen Wochenendhaus- bzw. sonstigen Nutzungsbestandes und der vorhandenen Siedlungsstrukturen erkannt und die Ausdehnung der Schutzzone II in diesem Bereich gegenüber der ursprünglichen Planung auf das erforderliche Mindestmaß von 100 m stromoberhalb der Brunnen zurückgenommen, so dass sich nur ein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils noch in der Schutzzone II befindet. Für diesen Teil wird gem. Anlage 3 der Verordnung die Änderung bestehender baulicher Anlagen bei möglichst geringem bürokratischen Aufwand zugelassen. Insgesamt ist mit den differenzierten Sonderregelungen für die "Siedlung am See", die naturgemäß wegen der Abweichung von allgemeinen Verboten oder nur beschränkt zulässigen Handlungen nach § 3 WSGVO zwar etwas unübersichtlich aber dennoch hinreichend bestimmt sind, der Sondersituation angemessen Rechnung getragen worden.

36

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass Schutzanordnungen im Sinne von § 19 Abs. 2 WHG nicht auf eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG zielen, sondern lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (BVerfG, B. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226; BGH, U. v. 19.09.1996 - III ZR 82/95 -, BGHZ 133, 271). Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die für sich genommen unzumutbar wären, aber vom Gesetzgeber mit Ausgleichsmaßnahmen verbunden sind, können ausnahmsweise mit Art. 14 Abs. 1 GG im Einklang stehen. Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren und dürfen sich nicht auf einen Entschädigungsanspruch in Geld beschränken.

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Die danach erforderliche Ausgleichsregelung ist in § 19 Abs. 3 und 4 WHG und in der konkreten Ausgestaltung in § 19 Abs. 3 und 4 LWaG geregelt; eine einheitliche Entscheidung über Belastung und Ausgleich ist auf der Ebene der Wasserschutzgebietsverordnung nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 15.04.2003 - 7 BN 4.02 -, NVwZ 2003, 1116 <1117>). In Erfüllung der o.g. Vorgaben enthält § 5 WSGVO auch - soweit man bei den einzelnen Verboten überhaupt von unzumutbaren, über die Grenzen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehenden Beschränkungen ausgeht - die Möglichkeit von Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 und 4, insbesondere auch zum Ausgleich einer unzumutbaren Härte (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WSGVO), die auf Antrag durch die untere Wasserbehörde zugelassen werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

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(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.