Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. März 2017 - 3 L 154/12
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 21. März 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten – einer Gemeinde – die Herstellung einer befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Anbindung seines Grundstücks B.straße 1, C. (Flurstücke 2, 3 und 4 der Flur 5) zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 LBauO M-V entspricht, insbesondere unter Nutzung des Flurstücks 6.
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Das Grundstück des Klägers ist von der Erschließungsstraße „B.straße“ durch das aus den Flurstücken 7 und 6 bestehende Grundstück der Eheleute D. – im Folgenden: Vorderlieger – getrennt.
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Der Kläger erhielt gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Wirkung zum 01.03.1983 das Nutzungsrecht an dem damaligen Flurstück 8 der Flur 5 eingetragen zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheimes für Wohnbedürfnisse. Das Eigenheim wurde errichtet. Der Ehefrau des Klägers wurde am 17.10.1989 der Prüfbescheid über den Anbau einer "Snackbar" an das Eigenheim erteilt unter der Auflage, dass der Zugang über einen Gehweg von der E. aus erfolgen soll. Die E. ist nicht für Kraftfahrzeuge befahrbar.
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Mit Vertrag vom 29.5.1984 erhielten die Vorderlieger das Nutzungsrecht für das Flurstück 6 der Flur 5 für die Nutzungsart Garten. In der Vereinbarung ist niedergelegt: Der zum Flurstück gehörende Teil der Zufahrtsstraße ist in Stand zu halten, sauber zu halten und bei Glätte abzustumpfen. Der Familie A. ist der Anliegerverkehr zu ihrem Grundstück uneingeschränkt zu sichern.
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Mit zwei notariellen Verträgen vom 03.05.1990 veräußerte der Rat der Stadt C. an die Vorderlieger die Flurstücke 7 und 6 und an den Kläger und seine Ehefrau die Flurstücke 8 und 9 der Flur 5.
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Die Eintragung des Eigentumswechsels der in den Folgejahren in die Flurstücke 10, 11, 2, 3 und 4 aufgeteilten Flurstücke im Grundbuch erfolgte 1997. Im Jahre 1999 wurden die Flurstücke 10 und 11 mit dem Gastronomiebetrieb herausgemessen und veräußert; als Grundstück des Klägers verblieben die Flurstücke 2, 3 und 4. Der Kläger ließ die Flurstücke 10 und 11 1999 an seine Frau und die Flurstücke 2, 3 und 4 2002 an seine Tochter auf. Zugunsten des Klägers ist auf dem Grundstück Flurstücke 2, 3 und 4 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen.
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Mit Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.08.1998 – 4 O 601/97 – wurde dem Kläger und seiner Ehefrau als den Klägern dieses Verfahrens seitens der Vorderlieger ein Wegerecht „zu dem Grundstück einschließlich Tierarzt-Praxis, nicht jedoch zum Gastronomiebetrieb, in einer Breite von 6 m an der Südgrenze des Grundstücks“ bewilligt. Das OLG Rostock wies die Berufung der Kläger durch Urteil vom 22.04.2009 – 7 U 339/98 – zurück und führte aus: Das Landgericht habe zu Recht den Umfang des Wegerechts bzw. den Inhalt der Dienstbarkeit auf das Wohngrundstück einschließlich Tierarztpraxis beschränkt und den Gastronomiebetrieb ausgenommen. Der Senat teile die Ansicht des Landgerichts, dass eine durch Gaststättenbesuche verursachte Nutzungssteigerung des Grundstücks der Beklagten (d.i. die Vorderlieger) für die Kläger nicht durch geänderte Umstände gedeckt sei. Die Eröffnung der Gaststätte auf dem Grundstück der Kläger, d.h. die eingetretene gewerbliche Nutzung und der damit einhergehende erhöhte Besuch sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung der Snackbar am 08.05.1989 die Rechtsträgerschaft des streitgegenständlichen Grundstücks noch der Stadt C. zugestanden habe und diese gegenüber der seinerzeit zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Rat des Kreises F., das Einverständnis für die Errichtung eines Gaststättenbetriebs gegeben hätte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Durch diese Genehmigung sei der von den Beklagten (d.i. die Vorderlieger) zu gestattende Anliegerverkehr über ihr Grundstück zum klägerischen Grundstück nicht erweitert worden. Insoweit sei zu beachten, dass die Stadt C. diesbezüglich lediglich als für Gewerbetätigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde handelte. Allenfalls habe sie auch als Rechtsträger des Grundstücks der Kläger, jedenfalls aber nicht als Rechtsträger des Grundstücks der Beklagten gehandelt. Ein weiteres Indiz dafür, dass mit der Genehmigung keine Erweiterung beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich aus der bauhygienischen Stellungnahme vom 24.10.1989. Danach sollte die Zuwegung der Gaststätte über die E. erfolgen. Bei dieser Festlegung handele es sich nicht lediglich um die Klarstellung, dass auch die E. für “zu Fuß“ kommende Besucher eine Zugangsmöglichkeit darstelle, sondern vielmehr um die Auflage, dass die Gaststättenbesucher die Gaststätte nur über den Promenadenweg erreichen und das Grundstück der Beklagten diesbezüglich nicht benutzt werden und damit keine weitere Beeinträchtigung erfahren sollte. Wenn es dagegen beabsichtigt gewesen sei, Gaststättenbesuchern auch den Zugang über das Grundstück der Beklagten zu gestatten, hätte es einer erneuten Festlegung bedurft.
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Der Landrat des Landkreises Parchim erteilte dem Kläger am 20.10.2000 einen Bauvorbescheid für einen Wintergartenanbau mit einer Gesamtfläche von 66 m² für das Vorhaben „Gaststätte/ Gewerbebetrieb“. Am 23.09.2002 erhielt er eine Baugenehmigung für den Anbau des Wintergartens an die vorhandene Gaststätte.
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Die Nachbarn des Klägers (Vorderlieger) legten Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Durch Abhilfebescheid vom 07.10.2004 wurde die Baugenehmigung aufgehoben und später zusätzlich zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde später zurückgenommen und ein neuer Abhilfebescheid erlassen, in dem zugleich die Rücknahme der Baugenehmigung ausgesprochen wurde. Die Klage des Klägers hiergegen war im Ergebnis erfolglos (Beschlüsse des Senats vom 09.12.2009 und 23.11.2010 – 3 L 37/09). Der Senat führte in seinem Beschluss vom 09.12.2009 aus:
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„Der Kläger macht geltend, mit dem Kaufvertrag sei der von ihm genutzte Weg als Teil des Flurstücks, an dem die Beigeladenen ein Nutzungsrecht hatten, an diese verkauft worden. Die Stadt C. habe um die Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen um den Weg gewusst und sich über einen Hinweis des Landkreises F. hinweg gesetzt, diesen Teil des Flurstücks nicht zu übereignen. Damit legt der Kläger nichts für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages 1990 dar.
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Sittenwidrigkeit ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Diese zu § 138 Abs. 1 BGB entwickelte wenig präzise Formel lässt erkennen, dass ein Rechtsgeschäft dann als sittenwidrig zu beurteilen ist, wenn es gegen grundlegende, nicht zwingend kodifizierte Verhaltensregeln verstößt. Handeln die Vertragspartner zu Lasten eines Dritten, ist für die Sittenwidrigkeit erforderlich, dass sie subjektiv sittenwidrig handeln (Palandt/Heinrichs BGB § 138 Rn. 8 a.E.). Dafür fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten. Ohne dass dies vom Kläger in Frage gestellt wird, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei dem Kaufvertrag 1990 um ein übliches Massengeschäft im Zuge der Ausnutzung der Gesetzgebung der DDR zur Sicherung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken handelte. Der Kaufvertrag nahm dem Kläger kein ihm die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beigeladenen erlaubendes Recht. Dies ist durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Schwerin (auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.1998 - 4 0 601/97) geklärt. Dass sich die Stadt C. über einen Hinweis des damaligen Landkreises F. hinweg gesetzt hat - dies einmal als wahr unterstellt -, ergibt ebenfalls keine Sittenwidrigkeit, sondern allenfalls eine kommunalrechtliche Rechtswidrigkeit, die wegen des ihr innewohnenden geringen Gewichts nicht zur Nichtigkeit fuhrt.“
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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.10.2008 erhob der Kläger unter dem Vorbehalt, dass die Klage erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll, die vorliegende Klage mit dem Antrag,
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die Beklagte zur Herstellung einer den Anforderungen des § 4 LBauO M-V genügenden Anbindung des Grundstücks bestehend aus den Flurstücken 2, 3 und 4 der Flur 5 an die öffentliche Verkehrsfläche zu verpflichten.
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Zugleich stellte er einen Prozesskostenhilfeantrag.
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Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag u.a. mit der Begründung ab, die Klage habe keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erschließung, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände nicht vorlägen.
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Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, die er im Wesentlichen damit begründet, er sei Inhaber eines Nießbrauches an den Flurstücken. Die Baugenehmigung in der Zeit der DDR sei auch aufgrund einer Standortgenehmigung der Beklagten erteilt worden, so dass ein ihr zurechenbares Verhalten für die auch nach DDR-Recht rechtswidrige Baugenehmigung vorliege, aus der sich ein Anspruch auf Erschließung ergebe. Schließlich sei auch die Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 zu berücksichtigen.
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Der Senat wies die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 03.03.2009 – 3 O 1/09 (veröff. In juris) zurück und führte aus:
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„Der Senat kann die Rechtsfrage, ob einem Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsrechts überhaupt ein Anspruch auf Erschließung zustehen kann, mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen.
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Voraussetzung eines Anspruchs auf Erschließung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.10.1981 - 8 C 4/8 -, BVerwGE 64, 186), dass die Gemeinde an der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung mitgewirkt hat. So liegt der Fall hier nicht. Allerdings spricht nichts dagegen, dass die wohl auch dem Kläger erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit der nach damaligen Recht (vgl. § 3 VO v. 22.03.1972, GBl. DDR II S. 293 i.d.F. der VO v. 31.08.1978, GBl. DDR I S. 425; § 3 VO v. 08.11.1984, GBl. DDR I S. 433) erforderlichen Zustimmung des damaligen Rates der Stadt C. erfolgt ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann daraus aber nicht ein Zurechnungszusammenhang zur jetzigen Beklagten abgeleitet werden. Denn die Beklagte ist nicht mit dem staatlichen Organ "Rat der Stadt" identisch (vgl. BVerwG B. v. 12.09.2006 - 5 B 12/06, juris). Dieses staatliche Organ ist mit der Aufhebung des Systems des demokratischen Zentralismus und der Neugründung der Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften untergegangen. Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin dieses Organs geworden (vgl. BGH, U. v. 25.10.2005 - XI ZR 353/04 -, BGHZ 164, 361). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund einer sondergesetzlichen Bestimmung Einzelrechtsnachfolgerin des staatlichen Organs "Rat der Stadt" geworden ist.
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Die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage sind auch nicht wegen der im Jahr 2002 erteilten Baugenehmigung, zu der die Stadt C. nach dem unausgesprochenen Vortrag des Klägers ihre Zustimmung erteilt haben soll, hinreichend im Sinne des § 114 ZPO. Denn diese Baugenehmigung ist noch nicht bestandskräftig geworden und auch nicht ausgenutzt worden. Die richterrechtlich geschaffene Ausnahme vom Grundsatz der bloßen Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 und 3 BauGB) in Form der Erschließungspflicht und der damit korrespondierende Anspruch auf Erschließung setzen aber eine bestandskräftige Baugenehmigung voraus, die ausgenutzt worden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8. Aufl. 2007 § 5 Rn. 31). Die Erschließungspflicht ist eine Sonderform der Folgenbeseitigung. Der Grund für die darin liegende Haftung der Gemeinde für ein ihr zurechenbares Fehlverhalten liegt in der endgültigen Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, dessen Lösung und Folgen nicht allein der Grundstückseigentümer bewältigen soll (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4/86 -, BVerwGE 78, 266). Ist die Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden, sondern - wie hier - streitbefangen, fehlt es an der rechtlichen Rechtfertigung der Begründung einer Erschließungslast. Schon gar nicht kann der inzidenten Rechtsauffassung des Klägers gefolgt werden, der Grund, aus dem sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und die Rechtsverletzung der Widerspruchsführer ergibt, hier der mangelnde Anschluss an das öffentliche Wegenetz, und der im gerichtlichen Eilverfahren zum Unterliegen des Klägers geführt hat, könnten durch die Erschließungspflicht der Gemeinde beseitigt werden. Mit einer solchen Argumentation verwechselt der Kläger Ursache und Wirkung.“
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Die Klage des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, eine dem Bauordnungsrecht genügende Erschließung seines Grundstückes herzustellen, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. März 2012 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
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a) Ausgangspunkt ist der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Anbindung des Grundstücks zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche herzustellen, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 LBauO M-V entspricht, insbesondere unter Nutzung des Flurstücks 6. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebäude nur errichtet (oder geändert) werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. In dem Fall eines Grundstücks, das wie hier nicht direkt an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche anliegt, ist daher eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt notwendig.
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Der Kläger stützt sich auch im Zulassungsvorbringen wesentlich auf den Vortrag, der Kaufvertrag, auf Grund dessen die Vorderlieger Eigentümer des Grundstücks geworden sind, sei sittenwidrig gewesen. Der Gemeinde sei bekannt gewesen, dass diese Fläche der Erschließung des klägerischen Grundstückes diene und dass Streitigkeiten zwischen der klägerischen Seite und den Vorderliegern bestanden hätten. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 03.03.2009 - 3 O 1/09 - bereits dargelegt, dass sich aus diesen Erwägungen kein Anspruch auf Erschließung herleiten lässt.
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Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nach § 123 Abs. 3 BauGB nicht. Eine Aufgabenverdichtung in Richtung eines Anspruchs zu Lasten der Gemeinde kann eintreten, wenn eine Baugenehmigung erteilt worden und das genehmigte Vorhaben verwirklicht worden ist. Das setzt allerdings voraus, dass die Baugenehmigung seinerzeit mangels Sicherung der (wegemäßigen) Erschließung unter Verstoß gegen § 34 BauGB erteilt worden ist. Denn die Annahme, die Erteilung einer Baugenehmigung könne von verdichtender Auswirkung auf die Erschließungsaufgabe sein, findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, dass, wenn eine ohne hinreichend gesicherte Erschließung erteilte Baugenehmigung zum Entstehen eines rechtswidrigen Zustands führt und sich daraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Erschließungsmaßnahmen abgeholfen werden kann, den daran mitverantwortlichen Behörden „verwehrt“ ist, „es einfach bei dem sich so ergebenden Zustand bewenden zu lassen und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass es allein Sache des Betroffenen sei, mit diesem Zustand fertig zu werden“. Für die Annahme, die Gemeinde sei zur Durchführung von Erschließungsmaßnahmen verpflichtet, ist weiter notwendig, dass ihr ein Fehlverhalten angelastet werden kann. Dies setzt voraus, dass sie etwa eine rechtswidrige B a u g e n e h m i g u n g erteilt und an ihrer Erteilung (formal) mitgewirkt hat (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) (BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4/86 - BVerwGE 78, 266).
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Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 03.03.2009 – 3 O 1/09 – dargelegt, dass sich die ausnahmsweise Erschließungspflicht einer Gemeinde nicht auf eine (etwaig) rechtswidrige Zustimmung des Rates der Gemeinde zu einer vom Rat des Kreises nach Recht der DDR erteilten Baugenehmigung stützen lässt.
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Das Verwaltungsgericht hat auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senates in dem Verfahren Az. 3 O 1/09 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erschließungspflicht sich nicht aus der ursprünglich erteilten Baugenehmigung zur Errichtung der Gaststätte ergeben kann, die bestandskräftig aufgehoben worden ist. In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, die Baugenehmigung sei während ihres Bestehens von ihm ausgenutzt worden. Sie wäre nicht aufgehoben worden, wenn die Beklagte ihre Erschließungspflicht erfüllt hätte.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Nachbarn Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt hatten. Dieser Widerspruch hatte gemäß § 212 a BauGB zwar keine aufschiebende Wirkung. Wer jedoch angesichts eines solchen Widerspruchs von der Baugenehmigung Gebrauch macht, handelt auf eigenes Risiko (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 10.06.2013 - 2 B 29/13 - BRS 81 Nr 144). Das gilt hier umso mehr, als bereits aus dem Widerspruch der Nachbarn deutlich wurde, dass sich die Frage der Erschließung stellt.
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Zum anderen hat das BVerwG zwar ausgeführt, dass die Annahme, die Erteilung einer Baugenehmigung könne von verdichtender Auswirkung auf die gemeindliche Erschließungsaufgabe sein, auf der Erwägung beruhe, dass eine Baugenehmigung die Bauausführung freigibt und daß, wenn sie ohne hinreichend gesicherte Erschließung, d.h. unter Verstoß gegen die §§ 30 ff. BauGB erteilt worden ist, die Verwirklichung des - zu Unrecht - genehmigten Vorhabens zum Entstehen eines Zustands führt, dessen (etwaigen) Unzuträglichkeiten auch in der Genehmigungserteilung ihre Ursache haben. Der Verdichtung vorausgesetzt sei daher, daß die Baugenehmigung zum Entstehen eines
rechtswidrigen Zustands führe. Daran fehle es, wenn die Verwirklichung eines Bauvorhabens der Genehmigungserteilung vorangeht (BVerwG, U. v. 03.05.1991 - 8 C 77/89 - BVerwGE 88, 166). Rechtlich besteht hier eine solche Situation, denn die Aufhebung der Baugenehmigung wirkte ex tunc. Zudem besteht kein Ansatzpunkt für einen Anspruch auf Erschließung, der etwa 10 Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung zu erfüllen wäre (Driehaus in Berliner Komm. zum BauGB § 123 Rn. 35).
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b) Wenn man den Antrag des Klägers (auch) so verstehen sollte, worauf der Vortrag in der Zulassungsschrift hindeutet, dass die Beklagte in der Sache (auch) verurteilt werden soll, eine Erklärung zur Eintragung einer Baulast abzugeben, ist auch insoweit ein Anspruch nicht dargelegt.
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Ob das Grundstück von der B.straße her bauordnungsrechtlich für die genehmigte Bebauung und Nutzung erschlossen ist, kann dahin stehen. Eine notwendige Erschließung müsste, sofern sie nicht über die Promenade gewährleistet ist, durch eine Baulast gesichert sein. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Die Verpflichtung, eine Baulasterklärung abzugeben, kann sich als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zwecke bestellt wurde, das betreffende Grundstück baulich zu nutzen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, ob eine Befreiung vom Baulastzwang in Betracht kommt, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit bereits Anlass bestand, die Übernahme einer Baulast zu erwägen und ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (BGH, U. v. 03.07.1992 - V ZR 218/91 - NJW 1992, 2885). Bei der Abwägung ist u.a. insbesondere zu berücksichtigen, ob die Baulastbestellung zwingende und alleinige Voraussetzung für die Bebauung des Hinterliegergrundstücks ist (OVG Münster, U. v. 03.06.2013 - 15 A 210/13).
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Eine entsprechende Baulasterklärung müssten die gegenwärtigen Eigentümer (d.i. Vorderlieger) gegenüber der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgeben. Dementsprechend müsste der Kläger ihnen gegenüber einen solchen Anspruch geltend machen.
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Die Beklagte käme nur dann als Passivlegitimierte in Betracht, wenn sie (noch) Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks wäre. Insoweit macht der Kläger in der Zulassungsschrift geltend, der seinerzeitige Verkauf des Grundstücks durch die Beklagte an die Vorderlieger sei sittenwidrig gewesen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 09.12.2009 – 3 L 37/09 – dargelegt, dass er diese Einschätzung nicht teilt. Daran hält er fest.
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Maßgebend für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht den Eintritt der Rechtswirkungen (Palandt/Heinrichs, BGB. 64 Aufl. § 138 Rn. 9).
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Aus den zivilrechtlichen Urteilen ergibt sich, dass die zum Zeitpunkt des Verkaufs zulässige bauliche Nutzung durch entsprechende Berechtigungen abgesichert war. Sie umfasst nach den Ausführungen der Zivilgerichte auch den Anliegerverkehr, soweit das Wegerecht bzw. der Inhalt der Dienstbarkeit auf das Wohngrundstück einschließlich Tierarztpraxis beschränkt ist. Die Notwendigkeit einer Baulast hat sich erst nach Inkrafttreten der BauO der DDR vom 20.07.1990 ergeben. Sie sah in § 4 Abs. 1 vor, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt, oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Diese Regelung ist am 14.08.1990, also nach Abschluss des Kaufvertrags, in Kraft getreten. Der Rat der Stadt C. konnte also zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags davon ausgehen, dass alle notwendigen Regelungen getroffen waren, um die Nutzung des Grundstücks des Klägers im genehmigten Umfang zu gewährleisten. Darauf, ob der Kläger mit den Vorderliegern (nach wie vor) trotz der zivilrechtlichen Klärung der Rechtslage kein Einvernehmen herstellen kann, kommt es im Rechtsverhältnis zu der Beklagten nicht an.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man mit dem Zulassungsvorbringen des Klägers auf das Jahr 1992 abstellt. Zur Begründung dieses Ansatzes verweist er auf ein Schreiben vom 28.04.1992 der Stadt C., in dem ausgeführt ist: Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises habe mit Schreiben vom 12.08.1992 dem am 27.05.1990 notariell beurkundeten Kaufvertrag zwischen der Stadt C. und den Familien D. und A. die Genehmigung versagt. Damit sei die Stadt C. wieder verfügungsbefugt über das Flurstück 12 der Flur 5. Über die weitere Nutzung des genannten Flurstücks und der streitigen Zuwegung zur B.straße werde mit den Familien am 29.9.1992 ein klärendes Gespräch geführt werden.
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Zum einen war der geschlossene Kaufvertrag wegen der ausstehenden Grundstücksverkehrsgenehmigung lediglich schwebend unwirksam. Die Vertragspartner konnten sich nicht von dem Vertrag einseitig lösen. Die Erfüllung des Vertrages kann zwar während des Schwebezustandes von keiner Seite verlangt werden, die Parteien sind aber verpflichtet, alles zu tun, um die Genehmigung des Vertrages herbeizuführen, sowie alles zu unterlassen, was die Durchführung des Vertragszweckes vereiteln würde (BGH, U. v. 10.07.1998 - V ZR 76/97 - VIZ 1998, 577). Insofern war auch die Stadt Plau nicht „wieder verfügungsbefugt“.
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Zum anderen änderte dies nichts daran, dass wegen der bisherigen genehmigten Bebauung und ihrer Nutzung eine Baulast oder ein Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche nicht erforderlich war. Die nach § 3 ff. der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung - Verordnung über Bevölkerungsbauwerke - vom 8. November 1984 (GBl. I S. 433) erteilte Zustimmung zu dem Bauvorhaben stellte eine wirksame Baugenehmigung dar, die gem. Art. 19 Satz 1 EV nach dem Beitritt der DDR fortbestand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.02.2015 - OVG 10 B 6.10 – unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 20.10.2005 - BVerwG 6 B 52.05 - NVwZ 2006, 1423). Von dem Bestandsschutz ging auch § 84 Abs. 1 BauO DDR aus, in dem bestimmt war, dass dann, wenn in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt werden, verlangt werden kann, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist. Gleiches galt nach § 87 Abs. 1 LBauO M-V 1994.
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Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte nicht “zur Wahrung der Rechte aus den Verwaltungsakten Baugenehmigung und Gewerbegenehmigung alles zu tun (hat), um eine rechtssichere Situation für die aus dem Verwaltungsakt Berechtigten… Zu schaffen“, wie er in der Zulassungsschrift geltend macht. Die baurechtlichen Genehmigungen in Verbindung mit den zivilrechtlichen, ausgeurteilten Berechtigungen gewährleisten dies.
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2. Der Kläger macht außerdem geltend, die Rechtssache besitze besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten.
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Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 = NordÖR 2000, 453).
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Für diesen Zulassungsgrund hat der Kläger nichts dargelegt. Die Ausführungen unter Ziffer 4 seines Zulassungsantrags befassen sich vielmehr erneut inhaltlich mit der Frage der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Ergänzend zu dem dortigen Vortrag ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben genannten Grundsätzen Voraussetzung für den Erschließungsanspruch gerade die Erteilung und Ausnutzung einer Baugenehmigung ist. Gerade dann, wenn es wie hier dazu nicht gekommen ist, weil die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben hat, dass die Erschließung nicht gesichert ist, scheidet ein solcher Anspruch – selbstverständlich – aus. Eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungspflicht durch die Genehmigung eines Bauvorhabens kommt gerade nur in Betracht, wenn die Genehmigung mangels bebauungsrechtlich geforderter Erschließungssicherung erteilt worden ist (VGH München, B. v. 23.04.2014 - 4 ZB 13.1478 – juris).
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3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG 3. Kammer 1. Senat, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Eine derartige Frage hat der Kläger nicht dargelegt. Er hält für klärungsbedürftig, ob Voraussetzung für einen Erschließungsanspruch sei, dass die Baugenehmigung bestandskräftig geworden ist. Außerdem hält er für klärungsbedürftig, ob eine Erschließungspflicht auch dann begründet sein könnte, wenn eine durch eine erteilte Baugenehmigung begründete Rechtsposition dadurch vernichtet worden sei, weil im Nachhinein angeblich fehlende Erschließung als Aufhebung der Rechtsgrundlage herangezogen worden sei.
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Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes durch die vom Verwaltungsgericht und hier zitierten Entscheidungen hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erschließung bestehen kann.
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4. Soweit der Kläger schließlich – ohne dies ausdrücklich geltend zu machen – als Verfahrensfehler eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügen will, fehlt es auch insoweit an den notwendigen Darlegungen.
- 48
Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Außerdem ist darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, das heißt inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache – ausgehend vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts – zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2010 – 10 B 22/10 –, juris Rn. 10 m.w.N.).
- 49
Gegenstand der Aufklärungspflicht können nur solche Tatsachen sein, die auf dem Boden der vom jeweils erkennenden (Tatsachengericht) Gericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind (BVerwG, U. v. 04.10.1974 – IV C 59.72 - NJW 1975, 402). Daran fehlt es hier. Der Kläger macht in der Sache mit seiner Rüge geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Rechtslage anders beurteilen müssen.
- 50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 51
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.
- 52
Hinweis:
- 53
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
- 54
Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. März 2017 - 3 L 154/12
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. März 2017 - 3 L 154/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02.12.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herstellung einer den Anforderungen des § 4 Abs. 1 LBauO M-V entsprechenden, befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Anbindung des Grundstücks bestehend aus den Flurstücken 79/9, 79/10 und 79/11 der Flur X. der Gemarkung Y. zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche.
- 2
Der Kläger erhielt gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Wirkung zum 01.03.1983 das Nutzungsrecht an dem damaligen Flurstück 79/2 der Flur X. eingetragen im Grundbuch von Y. Blatt 5356 zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheimes für Wohnbedürfnisse. Das Eigenheim wurde errichtet. Der Ehefrau des Klägers wurde am 17.10.1989 der Prüfbescheid über den Anbau einer "Snackbar" an das Eigenheim erteilt unter der Auflage, dass der Zugang über einen Gehweg von der S.-Straße erfolgt. Der Kläger und seine Ehefrau kauften im Jahr 1990 die Flurstücke 79/5 und 79/2 der Flur X.; die Eintragung des Eigentumswechsels der in den Folgejahren in die Flurstücke 79/7, 79/8, 79/9, 79/10 und 79/11 aufgeteilten Flurstücke im Grundbuch erfolgte 1997. Der Kläger ließ die Flurstücke 79/7 und 79/8 1999 an seine Frau und die Flurstücke 79/9, 79/10 und 79/11 2002 an seine Tochter auf. Zugunsten des Klägers ist auf dem Grundstück Flurstücke 79/9, 79/10 und 79/11 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen.
- 3
Der Kläger erhielt am 23.09.2002 eine Baugenehmigung für den Umbau des Gebäudes, in dem er eine Gaststätte betrieb. Die Nachbarn des Klägers erreichten im gerichtlichen Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Durch Abhilfebescheid vom 07.10.2004 wurde die Baugenehmigung aufgehoben und später zusätzlich zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde später zurückgenommen und ein neuer Abhilfebescheid erlassen, in dem zugleich die Rücknahme der Baugenehmigung ausgesprochen wurde. Gegen diesen Abhilfebescheid wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine bedingte Klage erhoben, das Oberverwaltungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass darin ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag zu sehen sein dürfte. Dieser Prozesskostenhilfeantrag blieb erfolglos.
- 4
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.10.2008 hat der Kläger unter dem Vorbehalt, dass die Klage erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll, Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Herstellung einer den Anforderungen des § 4 LBauO M-V genügenden Anbindung des Grundstücks bestehend aus den Flurstücken 79/9, 79/10 und 79/11 an die öffentliche Verkehrsfläche zu verpflichten. Zugleich hat er einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
- 5
Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Sie sei als bedingte Klage bereits unzulässig und auch aus materiell-rechtlichen Gründen voraussichtlich ohne Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erschließung, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände nicht vorlägen.
- 6
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er im Wesentlichen damit begründet, er sei Inhaber eines Nießbrauches an den Flurstücken. Die Baugenehmigung in der Zeit der DDR sei auch aufgrund einer Standortgenehmigung der Beklagten erteilt worden, so dass ein ihr zurechenbares Verhalten für die auch nach DDR-Recht rechtswidrige Baugenehmigung vorliege, aus der sich ein Anspruch auf Erschließung ergebe. Schließlich sei auch die Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 zu berücksichtigen.
- 7
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und verweist darauf, dass der Kläger nicht Inhaber eines Nießbrauches sei und er sich missbräuchlich in die derzeitige wirtschaftliche Lage gebracht habe.
- 8
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
- 9
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage angenommen. Dabei hält der Senat an seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Prozesserklärungen, in denen Prozesskostenhilfe beantragt und zugleich eine in der Prozesserklärung ausformulierte Klage unter dem Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung zugestellt werden soll, wie er sie im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 15.08.2008 (3 O 61/08) näher dargelegt hat, fest. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine bedingte und damit unzulässige Klage erhoben, begegnet erheblichen Bedenken.
- 10
Die für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigte Klage hat aber aus materiell-rechtlichen Gründen keine Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für zumindest vertretbar hält und nicht auszuschließen ist, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegen wird.
- 11
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Tatsachenvortrag des Klägers, er sei Inhaber des Nießbrauches an dem Grundstück seiner Tochter, nicht zutrifft. Im Grundbuch ist kein Nießbrauch eingetragen, sondern ein beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit (Wohnungsrecht). Das vom Kläger beanspruchte umfassende dingliche Nutzungsrecht an diesem Grundstück besteht nicht. Daher kann der Kläger auch nicht aus diesem dinglichen Recht einen Anspruch auf Erschließung ableiten.
- 12
Der Senat kann die Rechtsfrage, ob einem Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsrechts überhaupt ein Anspruch auf Erschließung zustehen kann, mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen.
- 13
Voraussetzung eines Anspruchs auf Erschließung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.10.1981 - 8 C 4/8 -, BVerwGE 64, 186), dass die Gemeinde an der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung mitgewirkt hat. So liegt der Fall hier nicht. Allerdings spricht nichts dagegen, dass die wohl auch dem Kläger erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit der nach damaligen Recht (vgl. § 3 VO v. 22.03.1972, GBl. DDR II S. 293 i.d.F. der VO v. 31.08.1978, GBl. DDR I S. 425; § 3 VO v. 08.11.1984, GBl. DDR I S. 433) erforderlichen Zustimmung des damaligen Rates der Stadt Plau erfolgt ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann daraus aber nicht ein Zurechnungszusammenhang zur jetzigen Beklagten abgeleitet werden. Denn die Beklagte ist nicht mit dem staatlichen Organ "Rat der Stadt" identisch (vgl. BVerwG B. v. 12.09.2006 - 5 B 12/06, juris). Dieses staatliche Organ ist mit der Aufhebung des Systems des demokratischen Zentralismus und der Neugründung der Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften untergegangen. Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin dieses Organs geworden (vgl. BGH, U. v. 25.10.2005 - XI ZR 353/04 -, BGHZ 164, 361). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund einer sondergesetzlichen Bestimmung Einzelrechtsnachfolgerin des staatlichen Organs "Rat der Stadt" geworden ist.
- 14
Die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage sind auch nicht wegen der im Jahr 2002 erteilten Baugenehmigung, zu der die Stadt Plau nach dem unausgesprochenen Vortrag des Klägers ihre Zustimmung erteilt haben soll, hinreichend im Sinne des § 114 ZPO. Denn diese Baugenehmigung ist noch nicht bestandskräftig geworden und auch nicht ausgenutzt worden. Die richterrechtlich geschaffene Ausnahme vom Grundsatz der bloßen Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 und 3 BauGB) in Form der Erschließungspflicht und der damit korrespondierende Anspruch auf Erschließung setzen aber eine bestandskräftige Baugenehmigung voraus, die ausgenutzt worden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8. Aufl. 2007 § 5 Rn. 31). Die Erschließungspflicht ist eine Sonderform der Folgenbeseitigung. Der Grund für die darin liegende Haftung der Gemeinde für ein ihr zurechenbares Fehlverhalten liegt in der endgültigen Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, dessen Lösung und Folgen nicht allein der Grundstückseigentümer bewältigen soll (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4/86 -, BVerwGE 78, 266). Ist die Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden, sondern - wie hier - streitbefangen, fehlt es an der rechtlichen Rechtfertigung der Begründung einer Erschließungslast. Schon gar nicht kann der inzidenten Rechtsauffassung des Klägers gefolgt werden, der Grund, aus dem sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und die Rechtsverletzung der Widerspruchsführer ergibt, hier der mangelnde Anschluss an das öffentliche Wegenetz, und der im gerichtlichen Eilverfahren zum Unterliegen des Klägers geführt hat, könnten durch die Erschließungspflicht der Gemeinde beseitigt werden. Mit einer solchen Argumentation verwechselt der Kläger Ursache und Wirkung.
- 15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die beklagte Landeshauptstadt D. aus einer 1925 von der damaligen Stadt D. emittierten Teilschuldverschreibung nebst Zinscoupons in Anspruch.
- 2
- Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger, is t Inhaber einer Teilschuldverschreibung über 1.000 US-Dollar nebst Zinscoupons in Höhe von jeweils 35 US-Dollar für die Zeit von November 1934 bis November 1945. Diese ist Teil einer von der damaligen Stadt D. (im Folgenden : Emittentin) im Jahre 1925 begebenen, am 1. November 1945 fälligen Golddollaranleihe über insgesamt 5 Millionen US-Dollar, von der 3,75 Millionen in New York und 1,25 Millionen in den Niederlanden - zu Nennwerten in Höhe von 500 US-Dollar und 1.000 US-Dollar - vertrieben wurden. Die Emittentin hatte sich verpflichtet, den Nennwert in Goldmünzen der Vereinigten Staaten von Amerika oder den Gegenwert in Gold entsprechend dem am 1. November 1925 bestehenden Gewicht und Feingehalt zu zahlen. Von den erlösten Geldmitteln in Höhe von umgerechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden 9 Millionen Reichsmark für den Ausbau des dem Betriebsamt zugehörigen städtischen Elektrizitätswerks und 9,4 Millionen Reichsmark für den Ausbau der Straßenbahn verwendet.
- 3
- Der Kläger meint, die Beklagte sei Schuldnerin sei nes Zahlungsanspruchs , da sie mit der Emittentin identisch oder zumindest deren Rechtsnachfolgerin sei. Sein Anspruch sei weder verjährt noch erloschen. § 801 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, da die Anleihe amerikanischem Recht unterliege.
- 4
- Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht (WM 2005, 1837) hat zur Begrü ndung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Sie sei zwar tatsächlich, aber nicht rechtlich mit der Emittentin der Teilschuldverschreibung identisch. Die frühere Stadt D. als Rechtsperson sei in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Zuge der Neuorganisation des Staatsaufbaus der DDR, in der es keine rechtsfähigen Gebietskörperschaften gegeben habe, untergegangen. Dementsprechend sei der Gesetzgeber der DDR beim Erlass des Kommunalverfassungs- und des Kommunalvermögensgesetzes im Jahr 1990 nicht von einer neben der Staatsmacht existierenden Rechtspersönlichkeit der nachgeordneten Staatsverwaltungseinheiten ausgegangen, sondern habe die Beklagte originär geschaffen. Die Rechtfertigung der Zuordnung von Vermögenswerten liege in der tatsächlichen, nicht in der rechtlichen Identität der früheren und der neuen Gebietskörperschaften. Dementsprechend sei der Begriff der Rechtsnachfolge in Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages , wie sich auch aus der Begründung zu § 11 VZOG ergebe, nicht im rechtlichen Sinne zu verstehen. Die Beklagte sei daher nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Emittentin der Schuldverschreibung.
- 8
- Eine Eintrittspflicht der Beklagten lasse sich fer ner nicht damit begründen , dass sie in Form von Anteilen an den durch Umwandlung der früheren volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe entstandenen Kapitalgesellschaften Vermögen übernommen habe, auf dem die Rückzahlungsverpflichtung aus der Anleihe gelastet habe. Die bei der Emissi- on der Anleihe als Eigenbetriebe der Emittentin geführten Wirtschaftseinheiten , in die die Mittel aus der Anleihe investiert worden seien, hätten bei ihrer rechtlichen Verselbständigung in Aktiengesellschaften im Jahr 1930 lediglich eine Darlehensverpflichtung gegenüber der Emittentin , nicht aber deren Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Inhabern der Teilschuldverschreibung übernommen. Die Schuld aus der Anleihe sei bei der Emittentin verblieben und nach deren Auflösung - sofern nicht erloschen - auf die DDR übergegangen. Im Übrigen fehle es am unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Vermögensgegenständen dieser Betriebe und der Anleiheschuld, da der Anleiheerlös keinen Vermögenswert darstelle, der unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben gedient habe.
- 9
- In jedem Fall sei der Rückzahlungsanspruch aus der Teilschuldverschreibung nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Ablauf der 30-jährigen Vorlegungsfrist am 1. November 1975 und aus den zwischen 1934 bis 1945 fällig gewordenen Zinscoupons nach Ablauf einer Vorlegungsfrist von jeweils vier Jahren erloschen. Obwohl der Anspruch nach dem Rechtsverständnis in der SBZ und der DDR nicht durchsetzbar gewesen sei, scheide eine analoge Anwendung des lediglich für Verjährungsfristen geltenden Hemmungstatbestandes des § 202 Abs. 1 BGB a.F. aus. Der Beklagten sei auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf § 801 Abs. 1 BGB zu berufen, da sie nicht verantwortlich dafür sei, dass die Urkunde nicht innerhalb der Einlösungsfrist vorgelegt werden konnte, und beim Fortbestand der Verpflichtung ihre öffentlichen Aufgaben nur unter schwierigsten Bedingungen erfüllen könne. Jedenfalls habe der mit der Einlösungsfrist bezweckte Schutz des Ausstellers an einer verlässlichen zeitlichen Einschränkung seiner Leistungspflicht eine alsbaldige Vorlage nach der Wiedervereinigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1993, erfordert.
- 10
- Ob die Frage, welchen Einfluss der Zeitablauf bis zur Vorlage der Urkunde auf das Bestehen der Forderung hat, nach dem Recht des Bundesstaates New York anders zu beurteilen wäre, könne dahinstehen. Maßgebend sei deutsches Recht und dort die Regelung des § 801 BGB. Nach der damaligen Rechtsprechung und Literatur sei davon auszugehen , dass weder ein Staat noch eine Stadtgemeinde die schuldrechtlichen Beziehungen zu ihren Anleihegläubigern einem anderen Recht habe unterwerfen wollen, als dem des eigenen Landes. Zwar stelle die Wahl der Zahlstelle New York neben der Abfassung der Urkunde in englischer Sprache, der Vereinbarung der ausländischen Währung und dem Zuschnitt der Anleihebedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Emittentin sich stillschweigend dem amerikanischen Recht habe unterwerfen wollen. Dieser Wille habe sich jedoch nach dem objektiv zu bestimmenden Anliegen der Emittentin nur auf die Bestimmungen der Anleihe bezogen, die das Zahlungsgeschäft , nicht jedoch die Substanz der Forderung betrafen. Die sich daraus ergebende Teilverweisung sei nach der damaligen Rechtsauffassung möglich und zulässig gewesen.
II.
- 11
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüf ung stand.
- 12
- 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers aus § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung des sich aus der Teilschuldverschreibung ergebenden Betrages gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie der aus den vorgelegten Coupons folgenden Zinsen gemäß § 801 Abs. 2 BGB erloschen ist.
- 13
- a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Be rufungsgericht das Erlöschen des Anspruchs aus der Teilschuldverschreibung durch Zeitablauf zutreffend nach deutschem Recht beurteilt.
- 14
- aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgeg angen, dass auf das streitige Rechtsverhältnis die erst 1986 in das EGBGB eingefügten Vorschriften der Art. 27 ff. EGBGB keine Anwendung finden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB) und sich die Frage des anwendbaren Rechts nach den richter- und gewohnheitsrechtlich maßgeblichen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe bestimmt (Spickhoff, in: Bamberger /Roth, EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 2; MünchKommBGB/Martiny, 3. Aufl. EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 29 ff.). Soweit eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl der Parteien (dazu RGZ 103, 259, 261; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122 ff.) nicht vorliegt, kommt es darauf an, was die Vertragsparteien bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Umstände mutmaßlich über das anzuwendende Recht bestimmt hätten (RGZ 68, 203, 205 ff.; 126, 196, 206 f.; 161, 296, 298).
- 15
- bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine nach der damaligen Rechtsauffassung mögliche und zulässige (RGZ 118, 370, 371; 126, 196, 206) begrenzte Teilverweisung auf das amerikanische Recht nur hinsichtlich des Zahlungsgeschäfts, nicht jedoch hinsichtlich der Substanz der Forderungen und der damit zusammenhängenden Erlöschenstatbestände angenommen.
- 16
- (1) Die Rechtswahlvereinbarung unterliegt uneinges chränkter revisionsrechtlicher Überprüfung, da es um die Auslegung von Anleihebedingungen geht, diese nur einheitlich erfolgen kann (RGZ 152, 166, 169) und die Revision gegen Urteile verschiedener Berufungsgerichte eröffnet ist (Senat BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WM 2005, 1768, 1769, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ).
- 17
- (2) Den Anleihebedingungen ist, anders als die Rev ision meint, keine vollständige, auch die Substanz der Forderung erfassende Unterwerfung unter das amerikanische Recht zu entnehmen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die für eine Anwendung des amerikanischen Rechts sprechenden Indizien wie die Wahl der Zahlstelle New York, die Abfassung der Urkunde in englischer Sprache, die Vereinbarung der US-amerikanischen Währung und der Zuschnitt der Anleihebedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt lediglich das Zahlungsgeschäft , nicht hingegen die schuldrechtliche Begründung und Existenz der Forderung selbst betreffen. Insoweit heißt es in der Schuldverschreibung vielmehr, dass alle Handlungen, die zur Gültigkeit der Obligation notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und der Gesetze des Deutschen Reiches erfolgt sind.
- 18
- Der Einwand der Revision, dass die gesamten Anleih ebedingungen nur vor dem Hintergrund der Usancen verständlich sind, die in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für den Bankenplatz New York gegolten und ausschließlich auf dem damaligen Recht des Staates New York oder dem damaligen Bundesrecht der Vereinigten Staaten beruht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allein der Umstand, dass der Schuldner den Gläubigern in verschiedenen Punkten (Währung, Zahlstelle, Sprache, Vertragstechnik) entgegengekommen ist und sich ihren Wünschen und Gepflogenheiten angepasst hat, vermag zumindest bei öffentlich-rechtlichen Schuldnern keine allgemeine Unterwerfungsvermutung zu begründen. Denn nach dem damaligen Verständnis in Rechtsprechung und Literatur war grundsätzlich davon auszugehen, dass weder der Staat noch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Inhalt der Schuld und die Gültigkeit der deswegen übernommenen Verpflichtung einem anderen als dem Recht des eigenen Landes unterwerfen wollte (RGZ 126, 196, 207; Ständiger Internationaler Gerichtshof im Haag, Urteil vom 12. Juli 1929, Teilabdruck in: Plesch, Die Goldklausel, 1936, S. 8, 11; im Ergebnis auch RGZ 118, 370, 371; Duden RabelsZ 1936, 615, 631; kritisch: Rabel RabelsZ 1936, 492, 498). Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gelten würde, wenn die Banken dem Schuldner die Anleihebedingungen bis in die kleinsten Einzelheiten diktiert hätten und die Anleihe lediglich in einem Gläubigerland herausgegeben worden wäre (vgl. dazu Lochner, Darlehen und Anleihe im internationalen Privatrecht, 1954, S. 46 f.). Das ist für die einheitliche, in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden platzierte Anleihe der Emittentin weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von dem Kläger vorgetragen worden.
- 19
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von d er Revision herausgestellten Verpflichtung, während der gesamten Laufzeit der An- leihe einen Finanzvertreter in New York zu unterhalten. Diese Regelung sollte lediglich die reibungslose Abwicklung des dem amerikanischen Recht unterfallenden Zahlungsverkehrs durch den von der Emittentin damit beauftragten Zahlungsagenten gewährleisten. Dass dieser die Rechte und Pflichten aus der Anleihe nach eigenem Ermessen wahrzunehmen hatte, ist entgegen der Ansicht der Revision den Anleihebedingungen nicht zu entnehmen. In der Klausel 1 ist lediglich vorgesehen, dass die Auslosung der vorzeitig zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen durch die Zahlungsagentur in handelsüblicher Art in deren eigenem Ermessen durchgeführt werden soll.
- 20
- b) Nach dem danach maßgeblichen deutschen Recht wa r die dreißigjährige Frist zur Einlösung für die Teilschuldverschreibung (§ 801 Abs. 1 Satz 1 BGB) am 1. November 1975 und die vierjährige Frist für die Vorlegung der Zinscoupons (§ 801 Abs. 2 BGB) spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1949 verstrichen.
- 21
- aa) Der Ablauf der Vorlegungsfristen ist weder unt erbrochen noch gehemmt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung der Klageforderung in der DDR, die unstreitig nicht versucht worden ist (siehe allgemein zur Unterlassung eines solchen Versuchs: Sayatz, Das Schicksal der Reichsmark-Wertpapiere und auf ausländische Währungen lautenden Deutschen Schuldverschreibungen nach 1945 S. 225 Fn. 134), unmöglich gewesen wäre (vgl. dazu: Staudinger/Peters, BGB Neubearbeitung 2004 § 206 Rdn. 8, 12; siehe auch OG, Neue Justiz 1952, 222, 224 und 552 f.) und ob die Unmöglichkeit als Hemmungsgrund nach §§ 202, 203 BGB a.F. angesehen werden könnte. Denn eine analoge Anwendung der Hemmungsvorschriften auf die Ausschlussfrist des § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke aus. Der Gesetzgeber hat das Erlöschen des verbrieften Anspruchs ausdrücklich mit dem Ziel angeordnet, im Interesse des Ausstellers die Anwendbarkeit von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen auszuschließen (Motive Bd. II S. 704; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, BGB § 801 Rdn. 2; MünchKommBGB/Hüffer, 4. Aufl. § 801 Rdn. 3).
- 22
- bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausge führt, dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, sich auf den Ablauf der Vorlegungsfrist zu berufen. Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ist bei der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 801 BGB nur ausnahmsweise in engen Grenzen Raum, wenn das Erlöschen des Anspruchs mit Treu und Glauben schlechthin nicht vereinbar ist und der Aussteller durch den Fortbestand des Anspruchs nicht unbillig belastet wird (RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 801 BGB Rdn. 8; Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. § 801 Rdn. 4; differenzierend nach dem Zweck der Ausschlussfrist : BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 793, 794). Ob diese Voraussetzungen angesichts des Umstandes, dass die Beklagte für die nicht erfolgte Vorlage der Urkunde nicht verantwortlich ist und der Fortbestand sämtlicher noch offener Ansprüche aus der Anleihe, die mit insgesamt etwa 800 Millionen € zu beziffern sind, die Beklagte hinsichtlich der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben unbillig belasten würde, gegeben sind, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung.
- 23
- Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt, dass die Schuldurkunde alsbald nach der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 vorzulegen war. Nach dem Wegfall der die Unzulässig- keit der Rechtsausübung begründenden Umstände bestimmt sich die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des einzelnen Falles , wobei die dem Gläubiger zuzubilligende Frist im Hinblick auf den Zweck der Vorlegungsfrist knapp zu bemessen ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57, NJW 1959, 96, vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, WM 1975, 793, 794, vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77, WM 1978, 415, 416 und vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90, WM 1991, 738, 739). Die erst mehr als elf Jahre nach der Wiedervereinigung erfolgte Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag den Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen.
- 24
- 2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, d ass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auch wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten verneint hat.
- 25
- a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt, dass die beklagte Landeshauptstadt D. nicht mit der Emittentin identisch ist.
- 26
- aa) Die früheren Gemeinden der DDR existierten spä testens seit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65) nicht mehr als rechtlich selbständige Gebietskörperschaften , die als eigene Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilnehmen konnten (OLG Dresden VIZ 2003, 585, 586). Die ehemals kommunalen Aufgaben wurden gemäß § 4 dieses Gesetzes durch die jeweiligen Räte der Gemeinden als vollziehende und verfügende Organe der örtlichen Volksvertretung wahrgenommen. Diese Räte waren keine Organe der Gemeinden, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt. Die DDR war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen Platz für selbständige Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende Gebietskörperschaften war aufgelöst und der Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd (BGHZ 127, 285, 288 f.; OLG Rostock DtZ 1993, 376; Autorenkollektiv , Staatsrecht der DDR 2. Aufl. S. 258 f. und 268; Mampel, Die sozialistische Verfassung der DDR 2. Aufl. Präambel Rdn. 47, Art. 2 Rdn. 7, Art. 41 Rdn. 2, Art. 43 Rdn. 10 und Art. 81 Rdn. 3, 7; Roggemann , Die DDR-Verfassungen 4. Aufl. S. 215 f.).
- 27
- bb) Die Beklagte ist nach dem Zusammenbruch des so zialistischen Staatsregimes der DDR durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung ) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) als Gebietskörperschaft originär neu errichtet worden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). Gleichzeitig wurde durch die Aufhebung der Art. 41, 43 sowie 81 bis 85 der DDR-Verfassung sowie des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen der DDR vom 4. Juli 1985 (GBl. I S. 213) das gesamte System der örtlichen Staatsorgane beseitigt und die Kommunalverfassung auf eine völlig neue Grundlage gestellt (BGHZ 127, 285, 289; 127, 297, 301; BGH, Urteile vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1725).
- 28
- cc) In Anbetracht der grundlegenden Wesensuntersch iede zwischen dem früheren System der Räte als unselbständige Teile der zentralen Staatsgewalt und den mit dem kommunalen Selbstverwaltungs- recht ausgestatteten neuen Gebietskörperschaften kann von einer rechtlichen Identität der Beklagten mit der Emittentin der streitigen Schuldverschreibung keine Rede sein (BGHZ 127, 285, 289; 132, 245, 249 f.). Das belegen auch die Regelungen des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 660), durch das die kommunalen Körperschaften nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Systems in der DDR mit eigenem Vermögen ausgestattet worden sind (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493).
- 29
- b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenomm en, dass die Beklagte nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Emittentin geworden ist.
- 30
- aa) Gegen eine Gesamtrechtsnachfolge spricht entsc heidend die Existenz des Kommunalvermögensgesetzes, das weitgehend nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sich der Kommunalverfassung eine Gesamtrechtsnachfolge entnehmen ließe (BGHZ 127, 285, 290). Zudem wird in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren ausdrücklich ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstruktur in den Neuen Bundesländern die öffentlichen Körperschaften neu gegründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des Wortes eingerichtet worden seien (BT-Drucks. 12/6228 S. 110; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493).
- 31
- bb) Eine Gesamtrechtsnachfolge lässt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages entnehmen. Der dort normierte Restitutionsanspruch korrigiert die nach Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages gesetzlich vorgenommene Zuordnung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, um unrechtmäßige Vermögensveränderungen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem 8. Mai 1945 rückgängig zu machen (Denkschrift zum Einigungsvertrag BT-Drucks. 11/7760 S. 355, 365; Schmidt/Leitschuh, in: RVI Stand Juni 2005 B 20 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 29; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November 2004 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 23). Die Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages sieht dabei allenfalls eine gegenständlich beschränkte Rechtsnachfolge, nicht aber eine Gesamtrechtsnachfolge vor (Bundesministerium der Justiz, in: Infodienst Kommunal Nr. 65 S. 17 ff.; OLG Dresden VIZ 2003, 585, 587).
- 32
- c) Auch eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten h insichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten hat nicht stattgefunden. Art. 21 und 22 Einigungsvertrag, die den Übergang von Verwaltungs- und Finanzvermögen der DDR regeln, bilden keine Grundlage für die Einstandspflicht gegenüber dem Kläger, weil die Beklagte nicht Inhaberin von Vermögenswerten geworden ist, die mit einer Verbindlichkeit in Form des vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs aus der Teilschuldverschreibung belastet sind.
- 33
- aa) Entgegen der Auffassung der Revision gehören d as städtische Elektrizitätswerk und die Straßenbahn, zu deren Ausbau der Anleiheerlös eingesetzt wurde, nicht zum Vermögen der Beklagten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben privatrechtliche Kapitalgesellschaften hervorgegangen. Lediglich die von der Beklagten an diesen Gesellschaften gehaltenen Anteile sind ihrem Finanzvermögen zuzurechnen. Da sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers aus der Teilschuldverschreibung nur gegen denjenigen richten kann, dem der damit verbundene Vermögenswert zugewiesen ist (BGHZ 145, 145, 148), scheidet eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten aus der Anleihe aus.
- 34
- bb) Eine Haftung der Beklagten wäre auch dann nich t gegeben, wenn auf ihren Vermögensstatus vor der von ihr durchgeführten Privatisierung abgestellt würde. Auch zu diesem Zeitpunkt lastete auf den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben keine Verbindlichkeit aus den 1925 emittierten Teilschuldverschreibungen nebst Zinscoupons.
- 35
- (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zum Vermögen i.S. des Art. 21 Einigungsvertrag nur die Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399; 145, 145, 148; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). Das ist nur der Fall, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96, WM 1997, 792, 793).
- 36
- (2) Eine solche enge unmittelbare Verknüpfung zwis chen der Rückzahlungsverpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen und mit dem Anleiheerlös finanzierten Vermögenswerten war hier nie gegeben.
- 37
- Im Übrigen wäre der nach Auffassung der Revision g egebene Zusammenhang zwischen der Rückzahlungspflicht aus der Teilschuldverschreibung und dem mit dem Anleiheerlös erfolgten Ausbau des Elektrizitätswerks und der Straßenbahn durch die Gründung der D. Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke AG und der D. Straßenbahn AG zum 1. Januar 1930 aufgehoben worden. Damit gingen nämlich die mit Hilfe des Anleiheerlöses geschaffenen Vermögenswerte auf die beiden neu gegründeten juristischen Personen des Privatrechts über, während die Rückzahlungsverpflichtung aus der Anleihe bei der Emittentin verblieb. Der streitgegenständliche Klageanspruch stellte somit keine Verbindlichkeit der im Jahr 1930 gegründeten Aktiengesellschaften dar. Deren weiteres rechtliches Schicksal ist deshalb für die Entscheidung der Klage bedeutungslos.
- 38
- c) Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch keine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, weil diese Rechtsfigur eine Hilfskonstruktion mit subsidiärem Charakter darstellt , die dazu dienen soll dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum Erlass eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne dass der Berechtigte oder die Rechtsordnung Schaden erleiden (BGHZ 8, 169, 177 ff.; 16, 184, 188; 128, 140, 147; BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1726). Davon kann bei einem Anspruch aus einer Schuldverschreibung aus dem Jahre 1925 schon wegen seines zivilrechtlichen Charakters keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94, WM 1996, 267, 269). Außerdem enthält der Einigungsvertrag eine abschließende Regelung, welche Verpflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollten (BGHZ 128, 140, 148).
- 39
- d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auf fassung des Berufungsgerichts führe zu einer systemwidrigen Besserstellung der Inhaber von Restitutionsansprüchen in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte gegenüber den Inhabern von Forderungen. Beide Sachverhalte sind nicht miteinander vergleichbar. Während der frühere Eigentümer eines Grundstücks zu Zeiten der DDR durch Enteignung aus seiner Eigentumsposition verdrängt wurde, hat sich die rechtliche Zuordnung der aus der Teilschuldverschreibung folgenden Ansprüche nicht geändert. Der Kläger ist weiterhin Gläubiger der Teilschuldverschreibung und Inhaber der daraus resultierenden Rechte geblieben. Im Gegensatz zu dem enteigneten Grundstückseigentümer stand ihm auch zu Zeiten der DDR die rechtliche Befugnis zu, über die Teilschuldverschreibung zu verfügen.
- 40
- e) Auch mit den von der Revision angeführten völke rrechtlichen Erwägungen lässt sich eine Passivlegitimation der Beklagten nicht begründen.
- 41
- aa) Das Londoner Abkommen über deutsche Auslandssc hulden vom 27. Februar 1953 (BGBl. II 333), das die vor dem 8. Mai 1945 begründeten Auslandsverbindlichkeiten unter anderem auch der Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung regelte, ist, wie auch die Revision nicht verkennt, auf Auslandsschulden der Gebietskörperschaften aus den Neuen Bundesländern nicht unmittelbar anwendbar. Eine entsprechende Anwendung des völkerrechtlichen Vertrages auf solche Schulden überschreitet die Befugnisse der Rechtsprechung. Außerdem könnte sie die Passivlegitimation der nach 1990 entstandenen Beklagten nicht begründen. Nach Art. 6 b i.V. mit Anlage I B 7 des Abkommens waren die sich nach den dortigen Rückzahlungsmodalitäten ergebenden Beträge für von Gebietskörperschaften ausgegebenen Auslandsschuldverschreibungen von der Bundesregierung zu transferieren.
- 42
- bb) Entgegen der Auffassung der Revision vermag au ch das von ihr unter Berufung auf Art. 25 GG angeführte völkerrechtliche Verbot einer entschädigungslosen Enteignung von Ausländern eine Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob der durch das sozialistische Regime der DDR durchgeführte Systemwandel, der zum Wegfall der Emittentin als Rechtspersönlichkeit und damit als Schuldnerin führte, als eine völkerrechtlich unzulässige Enteignung der ausländischen Anleihegläubiger angesehen werden könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht aufzeigt, aus welchem Grund die erst nach der Wiedervereinigung neu geschaffene Beklagte für einen völkerrechtlichen Verstoß der früheren DDR haften sollte.
III.
- 43
- Nach alledem war die Revision als unbegründet zurü ckzuweisen.
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2003 - 5 O 683/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 U 1049/03 -
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02.12.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herstellung einer den Anforderungen des § 4 Abs. 1 LBauO M-V entsprechenden, befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Anbindung des Grundstücks bestehend aus den Flurstücken 79/9, 79/10 und 79/11 der Flur X. der Gemarkung Y. zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche.
- 2
Der Kläger erhielt gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Wirkung zum 01.03.1983 das Nutzungsrecht an dem damaligen Flurstück 79/2 der Flur X. eingetragen im Grundbuch von Y. Blatt 5356 zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheimes für Wohnbedürfnisse. Das Eigenheim wurde errichtet. Der Ehefrau des Klägers wurde am 17.10.1989 der Prüfbescheid über den Anbau einer "Snackbar" an das Eigenheim erteilt unter der Auflage, dass der Zugang über einen Gehweg von der S.-Straße erfolgt. Der Kläger und seine Ehefrau kauften im Jahr 1990 die Flurstücke 79/5 und 79/2 der Flur X.; die Eintragung des Eigentumswechsels der in den Folgejahren in die Flurstücke 79/7, 79/8, 79/9, 79/10 und 79/11 aufgeteilten Flurstücke im Grundbuch erfolgte 1997. Der Kläger ließ die Flurstücke 79/7 und 79/8 1999 an seine Frau und die Flurstücke 79/9, 79/10 und 79/11 2002 an seine Tochter auf. Zugunsten des Klägers ist auf dem Grundstück Flurstücke 79/9, 79/10 und 79/11 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen.
- 3
Der Kläger erhielt am 23.09.2002 eine Baugenehmigung für den Umbau des Gebäudes, in dem er eine Gaststätte betrieb. Die Nachbarn des Klägers erreichten im gerichtlichen Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Durch Abhilfebescheid vom 07.10.2004 wurde die Baugenehmigung aufgehoben und später zusätzlich zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde später zurückgenommen und ein neuer Abhilfebescheid erlassen, in dem zugleich die Rücknahme der Baugenehmigung ausgesprochen wurde. Gegen diesen Abhilfebescheid wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine bedingte Klage erhoben, das Oberverwaltungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass darin ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag zu sehen sein dürfte. Dieser Prozesskostenhilfeantrag blieb erfolglos.
- 4
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.10.2008 hat der Kläger unter dem Vorbehalt, dass die Klage erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll, Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Herstellung einer den Anforderungen des § 4 LBauO M-V genügenden Anbindung des Grundstücks bestehend aus den Flurstücken 79/9, 79/10 und 79/11 an die öffentliche Verkehrsfläche zu verpflichten. Zugleich hat er einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
- 5
Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Sie sei als bedingte Klage bereits unzulässig und auch aus materiell-rechtlichen Gründen voraussichtlich ohne Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erschließung, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände nicht vorlägen.
- 6
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er im Wesentlichen damit begründet, er sei Inhaber eines Nießbrauches an den Flurstücken. Die Baugenehmigung in der Zeit der DDR sei auch aufgrund einer Standortgenehmigung der Beklagten erteilt worden, so dass ein ihr zurechenbares Verhalten für die auch nach DDR-Recht rechtswidrige Baugenehmigung vorliege, aus der sich ein Anspruch auf Erschließung ergebe. Schließlich sei auch die Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 zu berücksichtigen.
- 7
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und verweist darauf, dass der Kläger nicht Inhaber eines Nießbrauches sei und er sich missbräuchlich in die derzeitige wirtschaftliche Lage gebracht habe.
- 8
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
- 9
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage angenommen. Dabei hält der Senat an seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Prozesserklärungen, in denen Prozesskostenhilfe beantragt und zugleich eine in der Prozesserklärung ausformulierte Klage unter dem Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung zugestellt werden soll, wie er sie im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 15.08.2008 (3 O 61/08) näher dargelegt hat, fest. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine bedingte und damit unzulässige Klage erhoben, begegnet erheblichen Bedenken.
- 10
Die für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigte Klage hat aber aus materiell-rechtlichen Gründen keine Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für zumindest vertretbar hält und nicht auszuschließen ist, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegen wird.
- 11
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Tatsachenvortrag des Klägers, er sei Inhaber des Nießbrauches an dem Grundstück seiner Tochter, nicht zutrifft. Im Grundbuch ist kein Nießbrauch eingetragen, sondern ein beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit (Wohnungsrecht). Das vom Kläger beanspruchte umfassende dingliche Nutzungsrecht an diesem Grundstück besteht nicht. Daher kann der Kläger auch nicht aus diesem dinglichen Recht einen Anspruch auf Erschließung ableiten.
- 12
Der Senat kann die Rechtsfrage, ob einem Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsrechts überhaupt ein Anspruch auf Erschließung zustehen kann, mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen.
- 13
Voraussetzung eines Anspruchs auf Erschließung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.10.1981 - 8 C 4/8 -, BVerwGE 64, 186), dass die Gemeinde an der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung mitgewirkt hat. So liegt der Fall hier nicht. Allerdings spricht nichts dagegen, dass die wohl auch dem Kläger erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit der nach damaligen Recht (vgl. § 3 VO v. 22.03.1972, GBl. DDR II S. 293 i.d.F. der VO v. 31.08.1978, GBl. DDR I S. 425; § 3 VO v. 08.11.1984, GBl. DDR I S. 433) erforderlichen Zustimmung des damaligen Rates der Stadt Plau erfolgt ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann daraus aber nicht ein Zurechnungszusammenhang zur jetzigen Beklagten abgeleitet werden. Denn die Beklagte ist nicht mit dem staatlichen Organ "Rat der Stadt" identisch (vgl. BVerwG B. v. 12.09.2006 - 5 B 12/06, juris). Dieses staatliche Organ ist mit der Aufhebung des Systems des demokratischen Zentralismus und der Neugründung der Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften untergegangen. Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin dieses Organs geworden (vgl. BGH, U. v. 25.10.2005 - XI ZR 353/04 -, BGHZ 164, 361). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund einer sondergesetzlichen Bestimmung Einzelrechtsnachfolgerin des staatlichen Organs "Rat der Stadt" geworden ist.
- 14
Die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage sind auch nicht wegen der im Jahr 2002 erteilten Baugenehmigung, zu der die Stadt Plau nach dem unausgesprochenen Vortrag des Klägers ihre Zustimmung erteilt haben soll, hinreichend im Sinne des § 114 ZPO. Denn diese Baugenehmigung ist noch nicht bestandskräftig geworden und auch nicht ausgenutzt worden. Die richterrechtlich geschaffene Ausnahme vom Grundsatz der bloßen Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 und 3 BauGB) in Form der Erschließungspflicht und der damit korrespondierende Anspruch auf Erschließung setzen aber eine bestandskräftige Baugenehmigung voraus, die ausgenutzt worden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8. Aufl. 2007 § 5 Rn. 31). Die Erschließungspflicht ist eine Sonderform der Folgenbeseitigung. Der Grund für die darin liegende Haftung der Gemeinde für ein ihr zurechenbares Fehlverhalten liegt in der endgültigen Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, dessen Lösung und Folgen nicht allein der Grundstückseigentümer bewältigen soll (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4/86 -, BVerwGE 78, 266). Ist die Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden, sondern - wie hier - streitbefangen, fehlt es an der rechtlichen Rechtfertigung der Begründung einer Erschließungslast. Schon gar nicht kann der inzidenten Rechtsauffassung des Klägers gefolgt werden, der Grund, aus dem sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und die Rechtsverletzung der Widerspruchsführer ergibt, hier der mangelnde Anschluss an das öffentliche Wegenetz, und der im gerichtlichen Eilverfahren zum Unterliegen des Klägers geführt hat, könnten durch die Erschließungspflicht der Gemeinde beseitigt werden. Mit einer solchen Argumentation verwechselt der Kläger Ursache und Wirkung.
- 15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02.12.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herstellung einer den Anforderungen des § 4 Abs. 1 LBauO M-V entsprechenden, befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Anbindung des Grundstücks bestehend aus den Flurstücken 79/9, 79/10 und 79/11 der Flur X. der Gemarkung Y. zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche.
- 2
Der Kläger erhielt gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Wirkung zum 01.03.1983 das Nutzungsrecht an dem damaligen Flurstück 79/2 der Flur X. eingetragen im Grundbuch von Y. Blatt 5356 zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheimes für Wohnbedürfnisse. Das Eigenheim wurde errichtet. Der Ehefrau des Klägers wurde am 17.10.1989 der Prüfbescheid über den Anbau einer "Snackbar" an das Eigenheim erteilt unter der Auflage, dass der Zugang über einen Gehweg von der S.-Straße erfolgt. Der Kläger und seine Ehefrau kauften im Jahr 1990 die Flurstücke 79/5 und 79/2 der Flur X.; die Eintragung des Eigentumswechsels der in den Folgejahren in die Flurstücke 79/7, 79/8, 79/9, 79/10 und 79/11 aufgeteilten Flurstücke im Grundbuch erfolgte 1997. Der Kläger ließ die Flurstücke 79/7 und 79/8 1999 an seine Frau und die Flurstücke 79/9, 79/10 und 79/11 2002 an seine Tochter auf. Zugunsten des Klägers ist auf dem Grundstück Flurstücke 79/9, 79/10 und 79/11 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen.
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Der Kläger erhielt am 23.09.2002 eine Baugenehmigung für den Umbau des Gebäudes, in dem er eine Gaststätte betrieb. Die Nachbarn des Klägers erreichten im gerichtlichen Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Durch Abhilfebescheid vom 07.10.2004 wurde die Baugenehmigung aufgehoben und später zusätzlich zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde später zurückgenommen und ein neuer Abhilfebescheid erlassen, in dem zugleich die Rücknahme der Baugenehmigung ausgesprochen wurde. Gegen diesen Abhilfebescheid wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine bedingte Klage erhoben, das Oberverwaltungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass darin ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag zu sehen sein dürfte. Dieser Prozesskostenhilfeantrag blieb erfolglos.
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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.10.2008 hat der Kläger unter dem Vorbehalt, dass die Klage erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll, Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Herstellung einer den Anforderungen des § 4 LBauO M-V genügenden Anbindung des Grundstücks bestehend aus den Flurstücken 79/9, 79/10 und 79/11 an die öffentliche Verkehrsfläche zu verpflichten. Zugleich hat er einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Sie sei als bedingte Klage bereits unzulässig und auch aus materiell-rechtlichen Gründen voraussichtlich ohne Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erschließung, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände nicht vorlägen.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er im Wesentlichen damit begründet, er sei Inhaber eines Nießbrauches an den Flurstücken. Die Baugenehmigung in der Zeit der DDR sei auch aufgrund einer Standortgenehmigung der Beklagten erteilt worden, so dass ein ihr zurechenbares Verhalten für die auch nach DDR-Recht rechtswidrige Baugenehmigung vorliege, aus der sich ein Anspruch auf Erschließung ergebe. Schließlich sei auch die Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 zu berücksichtigen.
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Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und verweist darauf, dass der Kläger nicht Inhaber eines Nießbrauches sei und er sich missbräuchlich in die derzeitige wirtschaftliche Lage gebracht habe.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
- 9
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage angenommen. Dabei hält der Senat an seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Prozesserklärungen, in denen Prozesskostenhilfe beantragt und zugleich eine in der Prozesserklärung ausformulierte Klage unter dem Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung zugestellt werden soll, wie er sie im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 15.08.2008 (3 O 61/08) näher dargelegt hat, fest. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine bedingte und damit unzulässige Klage erhoben, begegnet erheblichen Bedenken.
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Die für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigte Klage hat aber aus materiell-rechtlichen Gründen keine Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für zumindest vertretbar hält und nicht auszuschließen ist, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegen wird.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Tatsachenvortrag des Klägers, er sei Inhaber des Nießbrauches an dem Grundstück seiner Tochter, nicht zutrifft. Im Grundbuch ist kein Nießbrauch eingetragen, sondern ein beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit (Wohnungsrecht). Das vom Kläger beanspruchte umfassende dingliche Nutzungsrecht an diesem Grundstück besteht nicht. Daher kann der Kläger auch nicht aus diesem dinglichen Recht einen Anspruch auf Erschließung ableiten.
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Der Senat kann die Rechtsfrage, ob einem Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsrechts überhaupt ein Anspruch auf Erschließung zustehen kann, mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen.
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Voraussetzung eines Anspruchs auf Erschließung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.10.1981 - 8 C 4/8 -, BVerwGE 64, 186), dass die Gemeinde an der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung mitgewirkt hat. So liegt der Fall hier nicht. Allerdings spricht nichts dagegen, dass die wohl auch dem Kläger erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit der nach damaligen Recht (vgl. § 3 VO v. 22.03.1972, GBl. DDR II S. 293 i.d.F. der VO v. 31.08.1978, GBl. DDR I S. 425; § 3 VO v. 08.11.1984, GBl. DDR I S. 433) erforderlichen Zustimmung des damaligen Rates der Stadt Plau erfolgt ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann daraus aber nicht ein Zurechnungszusammenhang zur jetzigen Beklagten abgeleitet werden. Denn die Beklagte ist nicht mit dem staatlichen Organ "Rat der Stadt" identisch (vgl. BVerwG B. v. 12.09.2006 - 5 B 12/06, juris). Dieses staatliche Organ ist mit der Aufhebung des Systems des demokratischen Zentralismus und der Neugründung der Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften untergegangen. Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin dieses Organs geworden (vgl. BGH, U. v. 25.10.2005 - XI ZR 353/04 -, BGHZ 164, 361). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund einer sondergesetzlichen Bestimmung Einzelrechtsnachfolgerin des staatlichen Organs "Rat der Stadt" geworden ist.
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Die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage sind auch nicht wegen der im Jahr 2002 erteilten Baugenehmigung, zu der die Stadt Plau nach dem unausgesprochenen Vortrag des Klägers ihre Zustimmung erteilt haben soll, hinreichend im Sinne des § 114 ZPO. Denn diese Baugenehmigung ist noch nicht bestandskräftig geworden und auch nicht ausgenutzt worden. Die richterrechtlich geschaffene Ausnahme vom Grundsatz der bloßen Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 und 3 BauGB) in Form der Erschließungspflicht und der damit korrespondierende Anspruch auf Erschließung setzen aber eine bestandskräftige Baugenehmigung voraus, die ausgenutzt worden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8. Aufl. 2007 § 5 Rn. 31). Die Erschließungspflicht ist eine Sonderform der Folgenbeseitigung. Der Grund für die darin liegende Haftung der Gemeinde für ein ihr zurechenbares Fehlverhalten liegt in der endgültigen Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, dessen Lösung und Folgen nicht allein der Grundstückseigentümer bewältigen soll (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4/86 -, BVerwGE 78, 266). Ist die Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden, sondern - wie hier - streitbefangen, fehlt es an der rechtlichen Rechtfertigung der Begründung einer Erschließungslast. Schon gar nicht kann der inzidenten Rechtsauffassung des Klägers gefolgt werden, der Grund, aus dem sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und die Rechtsverletzung der Widerspruchsführer ergibt, hier der mangelnde Anschluss an das öffentliche Wegenetz, und der im gerichtlichen Eilverfahren zum Unterliegen des Klägers geführt hat, könnten durch die Erschließungspflicht der Gemeinde beseitigt werden. Mit einer solchen Argumentation verwechselt der Kläger Ursache und Wirkung.
- 15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
1. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens der Antragsteller wie folgt neu gefasst:
„Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbescheid jeweils vom 19.11.2012 wird angeordnet“
2. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2013 – 5 L 15/13 – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.
4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
A.
B.
C.
III.
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.