Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Juli 2009 - 3 K 11/08


Gericht
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1 "Windpark - nördlich und südlich der Kreisstraße 15 (Groß Niendorf - Ruester Siedlung)" der Gemeinde Groß Niendorf wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 1 "Windpark - nördlich und südlich der Kreisstraße 15 (Groß Niendorf - Ruester Siedlung)".
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Auf dem Gebiet der Antragstellerin liegt der im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) Westmecklenburg festgelegte Eignungsraum Windenergie Nr. 28 Groß Niendorf. Der Eignungsraum umfasst ca. 135 ha und befindet sich östlich der Bebauung des Ortes Groß Niendorf und westlich der so genannten Ruester Siedlung. Im Eignungsraum sind acht Windenergieanlagen errichtet worden, deren Gesamthöhe bei 87 m liegt. In der näheren Umgebung finden sich die Eignungsräume Windenergie Mestlin, Ruest, Hohen Prietz, Prestin und Zölkow.
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Unter Punkt 10.3.5 des RROP Westmecklenburg heißt es in Absatz 3: "Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte des Regionalen Raumordnungsprogrammes ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen".
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In der Begründung dazu ist ausgeführt: "Eine Energieerzeugung durch Windenergieanlagen soll überall dort gefördert werden, wo sowohl ein wirtschaftliches Betreiben als auch eine Vereinbarkeit mit der Umgebung gewährleistet sind. Die konzentrierte Ansiedlung von Windenergieanlagen in den Eignungsräumen soll Nutzungskonflikte mit den Belangen des Naturschutzes, des Fremdenverkehrs und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Darüber hinaus beschleunigt die Zusammenfassung zu Windparks an konfliktarmen Standorten die Genehmigungsverfahren und reduziert den Erschließungsaufwand. Dieses landesplanerische Ziel gilt grundsätzlich auch für Einzelanlagen. Die Gemeinden sind angehalten, innerhalb der Eignungsräume mit den Mitteln ihrer Bauleitplanung Flächen für eine Windkraftnutzung auszuweisen".
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Die Rechtsverordnung, durch die das RROP Westmecklenburg für verbindlich erklärt wurde, ist am 20.12.1996 verkündet worden (GVOBl. 1996 S. 670).
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Die Antragsgegnerin beschloss am 08.09.2003 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des Eignungsraumes Windenergie Nr. 28.
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Die Antragstellerin ist spätestens seit dem Jahr 2005 in intensiven Gesprächen mit der Antragsgegnerin über die Realisierung der von ihr betriebenen Errichtung von vier 150 m hohen Windenergieanlagen (WEA) im Eignungsraum Nr. 28. Die Beteiligten schlossen über die finanzielle Beteiligung der Antragstellerin an den Kosten des Bebauungsplanes und Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin an die Antragsgegnerin Verträge. Im Zusammenhang mit diesen Gesprächen kam es zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes der Antragstellerin, in dem für vier WEA mit einer maximalen Höhe von 150 m Flächen ausgewiesen sind. Er sieht eine Verkleinerung des Eignungsraumes Windenergie um 90 ha auf gut 43 ha vor, wobei der Großteil der Fläche südlich der Kreisstraße 15 liegt und nur zwei kleine Flächen nördlich der Kreisstraße. Nach der Begründung des Flächennutzungsplanes hat sich die Gemeinde für weniger aber höhere Windkraftanlagen entschieden, um damit auch die Errichtung weiterer Anlagen auf ihrem Territorium auszuschließen. Der Flächennutzungsplan wurde mit Bescheid vom 22.06.2006 von der obersten Baubehörde genehmigt und am 18.07.2006 bekannt gemacht.
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Der Vorentwurf des Bebauungsplanes sah in den Sondergebieten 2 und 4 Windenergieanlagen mit einer Höhe von 150 m und in den anderen Sondergebieten mit einer Höhe von 87 m vor. Ihm lag unter anderem eine schallschutztechnische Begutachtung des TÜV Nord vom 26.04.2006 zugrunde, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Errichtung von vier 150 m hohen WEA unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach DIN 18005 führe.
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Die Träger öffentlicher Belange (TÖB) nahmen zu dem Vorentwurf im Frühjahr/Sommer 2006 Stellung. Der Landkreis Parchim wies darauf hin, dass durch die geplante Darstellung von vier Windenergieanlagen mit einer Höhe von jeweils 150 m erhebliche und nachhaltige Eingriffe vorbereitet würden. Die Windenergieanlagen hätten eine große Raumwirksamkeit und wirkten als technische Fremdkörper in der Landschaft. Infolge großer Bauhöhen wirkten sie unmaßstäblich und die Intensität der visuellen Beeinträchtigung würde durch die sich drehenden Rotorblätter erheblich verstärkt.
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Diese TÖB-Stellungnahme wurde in der Beschlussvorlage für die Abwägung für die Sitzung der Gemeindevertretung am 11.12.2006 dahingehend behandelt, dass eine Alternativenprüfung im Umweltbericht auch für Anlagen mit einer maximalen Höhe von 100 m erfolgen solle. Von Seiten der Raumordnung sei betont worden, dass die Höhe baulicher Anlagen keine relevante Größe für die in den Raumordnungsprogrammen enthaltenen Ausweisungen sei. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bau von Windenergieanlagen über 100 m Höhe nicht planbar sei. Die Auswirkungen von Anlagenhöhen bis 150 m auf das Landschaftsbild sei mit Sicherheit besonders erheblich, aber sie seien insbesondere wegen der Vorbelastung des Landschaftsbildes im 10 km-Wirkraum und aufgrund des Fehlens besonders schutzwürdiger Sichtbeziehungen nicht so überragend, dass sie andere Aspekte der Abwägung überwögen. In Fortschreibung des Umweltberichtes werde die Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf das Landschaftsbild fortgeführt. Diese Beschlussvorlage wurde von der Gemeindevertretung abgelehnt. Das Protokoll dieser Sitzung weist als Zahl der Gemeindevertreter "6" und als anwesend "5" aus, die alle mit Nein stimmten.
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Die Antragsgegnerin entschied in der Abwägungsentscheidung vom 29.03.2007 erneut über die Abwägung der Stellungnahmen der TÖB und reagierte im Wesentlichen mit folgendem Ergebnis: Nach intensiver Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Abwägung aller privaten und und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander werde die Höhe der neuen Anlagen auf 100 m begrenzt, weil die ursprünglich geplante Höhe nicht mit dem Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 LNatG M-V vereinbar sei. Dies diene auch der Minderung der Eingriffsfolgen auf das Landschaftsbild und die Vogelwelt. Für eine über die Festsetzung hinausgehende Höhe fehle es an hinreichenden Gründen. Mit der Zulassung von sechs Anlagen sei die Ausnutzung des bestehenden (Eignungs)Raumes optimiert. Die Ziele der Raumordnung, WEA-Eignungsräume betreffend, basierten nicht auf einer Höhenbegrenzung von 100 m, wiewohl sie bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen Maßstab der Betrachtung waren. Die (von anderen Gemeinden mit Windeignungsräumen in ihrem Gebiet) beklagten Fehlentwicklungen für das Landschaftsbild durch den Bau von sehr vielen WEA in der Region seien zutreffend. Die Gemeinde habe deshalb diese Anregung aufgenommen und bei ihrer Planungsentscheidung für die Begrenzung der Anlagenhöhe besonders berücksichtigt. Die nunmehr geplanten WEA bis 100 m Höhe hätten eine überörtliche Wirkung auf das Landschaftsbild, die unterhalb der Vorbelastung liege. Insofern werde die Entwicklung hoher WEA in der Region nicht weiter verstärkt.
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Der auf der Grundlage dieser Abwägung geänderte Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und Umweltbericht, dem u.a. ein avifaunistisches Gutachten vom 09.06.2006, eine Untersuchung zur Fledermausfauna, eine schalltechnische Untersuchung vom 02.03.2007, ein Schattenwurfgutachten vom 01.03.2007, die Visualisierung von zwei Planungsvarianten vom 01.03.2007, der Entwurf des Grünordnungsplanes und ein ornithologisches Fachgutachten vom 01.05.2006 zugrunde lag, wurde in der Zeit vom 25.04. - 25.05.2007 öffentlich ausgelegt.
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Die TÖB nahmen zu dem geänderten Bebauungsplanentwurf Stellung. Der Landkreis Parchim wies darauf hin, dass die Höhenbegrenzung auch zur Vermeidung derzeit nicht konkret vorhersehbarer Beeinträchtigungen erfolge, die beim Bau sehr hoher, die bestehenden Anlagen weit überragender WEA mit möglicherweise sehr weitreichenden Störwirkungen auf die Wechselwirkungen der Kraniche entstehen könnten. Die Gemeinde Mestlin monierte einen durch die sechs weiter aufzustellenden Anlagen noch tieferen Eingriff in den Nahrungsraum der Kraniche.
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Die Y. GmbH wandte ein, durch die Planung sei die Möglichkeit des Repowering nahezu unmöglich gemacht worden. Eine besondere städtebauliche Rechtfertigung der Begrenzung der Gesamthöhe der Windeenergieanlagen fehle. Sie entspreche auch nicht den Vorgaben der Raumordnung. Der zugrundeliegende Flächennutzungsplan, der seinerseits bereits erhebliche Begrenzungen vorsehe, werde ad absurdum geführt. Die Antragstellerin wandte ein, die Höhenbegrenzung widerspreche der besonderen Förderungspflicht in Eignungsräumen Windenergie, die durch die Raumplanung begründet sei. Wegen der Vorbelastung durch bestehende Windenergieanlagen fehlten besondere städtebauliche Gründe für die Höhenbegrenzung. Es sei auch nicht untersucht worden, ob nicht Anlagen mit einer Höhe zwischen 100 m und 150 m möglich seien. Die Begrenzung auf 87 m im westlichen Teil des Plangebietes finde überhaupt keine städtebauliche Begründung. Der das Eignungsgebiet massiv einschränkende Flächennutzungsplan rechtfertige diese Einschränkung mit der maximal zulässigen Höhe von 150 m. Eine weitere Eingrenzung des Eignungsraumes unter Rückgriff auf die Höhe der Windenergieanlagen widerspreche dem Flächennutzungsplan. Durch die Höhenbegrenzung sei eine wirtschaftliche Umsetzung des Eignungsraumes für die Windenergie nicht mehr möglich. Die Planung sei als Verhinderungsplanung nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB.
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Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 11.06.2007 die Abwägung. Das Protokoll weist als Zahl der Gemeindevertreter "3" aus, von denen zwei anwesend waren, darunter der Bürgermeister Herr A.. Bezüglich der Stellungnahmen der Y. GmbH bekundet die Gemeinde, ein Repowering nicht ausschließen zu wollen. Der technische Stand von WEA in 10-12 Jahren (voraussichtliches Ende der Standzeiten der bestehenden WEA) sei unbestimmt. Einer Änderung des Bebauungsplanes zu einem späteren Zeitpunkt stehe nichts entgegen. Der Flächennutzungsplan sehe Höchstwerte der Höhe der Anlagen ("bis zu max.") vor, so dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Die Einschränkungen des Eignungsraumes im Flächennutzungsplan seien aus den Abständen zu Richtfunkstrecken, Biotopen nach § 20 LNatG M-V, des Landschaftsschutzgebietes und den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstanden.
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Zur Stellungnahme der Antragstellerin führt die Antragsgegnerin in der Abwägung aus, dass die zulässigen neuen Anlagen das 3,3-fache der Leistung der bereits bestehenden Anlagen erzeugten. Das sei eine erhebliche Optimierung. Die Begrenzung der Höhe der WEA rechtfertige sich städtebaulich aus den Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Die Vorbelastung sei bei der Entscheidung über die Höhenbegrenzung berücksichtigt worden, rechtfertige aber nicht zwingend einen sie übersteigenden Eingriff. Die Höhenbegrenzung rechtfertige sich auch aus der Überlegung, erhebliche Wechselwirkungen der Kraniche im Nahrungsraum um die Langenhägener Wiesen von vorneherein zu vermeiden. Die Errichtung von Anlagen mit einer Höhe von 120 m oder 130 m würde zwar dem Anlagenbestand in den umliegenden Eignungsräumen entsprechen, aber die von vielen Einwohnern der umliegenden Dörfer beklagte technische Überfremdung, noch dazu in den landschaftlich sensiblen Naturpark "Sternberger Seenlandschaft", ausdehnen. Die Begrenzung der Untersuchung auf die Höhen von 150 m und 100 m sei ausreichend, um das für die Abwägung erforderliche Faktenmaterial zu ergeben. Dem Entwicklungsgebot sei entsprochen worden. Die Begründung für die gegenüber dem Flächennutzungsplan veränderte Höhenbegrenzung seien die Untersuchungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung, des Schattenwurfgutachtens, die Fotosimulation und des avifaunistischen Gutachtens und die sich daraus ergebenden erheblichen Beeinträchtigungen. Der Genehmigungsantrag für die 150 m-Anlagen sei spekulativ. Dies berücksichtige die Gemeinde in ihrer Abwägung nicht. Die Ausführungen zur wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit seien für die Gemeinde nicht nachprüfbar. Wegen der Subventionierung der Windenergienutzung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass wahrscheinlich jeder Standort "wirtschaftlich" sei. Dies seien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ausreichende Feststellungen, zudem die neuen möglichen Anlagen im Vergleich zu den bestehenden Anlagen die 3,3-fache Leistung erbrächten.
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In der gleichen Gemeindevertretersitzung wurde der Bebauungsplan beschlossen. Auch an dieser Abstimmung beteiligten sich die beiden anwesenden Gemeindevertreter. Der Bebauungsplan wurde am 19.06.2007 bekanntgemacht; der Ausfertigungsvermerk datiert vom 20.06.2007.
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Der Bebauungsplan setzt fünf unterschiedlich große Sondergebiete Windenergieanlagen fest, von denen die drei kleinen nördlich der Kreisstraße 15 liegen und die beiden Übrigen südlich der Kreisstraße. Diese beiden Sondergebiete bilden eine einheitliche Fläche, getrennt durch ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung. Die Höhe der WEA in den Sondergebieten 3 und 5 ist auf maximal 100 m über Oberkante Fundament bzw. max. 169 m über NN festgesetzt. In den übrigen Sondergebieten wird eine maximale Höhe von 87 m über Oberkante Fundament entsprechend den vorhandenen Anlagen festgesetzt. Die maximale Bauhöhe errechnet sich aus Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius.
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In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es, in Abwägung aller Belange stellten Anlagen mit einer Höhe von 150 m sowohl für den Nahbereich als auch aus überörtlicher Sicht einen besonders groben Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild dar. Aufgrund des Gebots zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werde die Anlagenhöhe auf bis zu 100 m begrenzt. Aufgrund von durch Forschungsdefizite hervorgerufenen Unsicherheiten in der Bewertung von Auswirkungen der sehr hohen Anlagen auf den Vogelzug und auf die Wechselwirkungen der Kraniche im Nahrungsgebiet um die Langenhägener Seewiesen scheine die im Bebauungsplan bestimmte Anlagenzahl von 6 WEA mit einer Gesamthöhe von bis zu 100 m, deren Wirkungen ähnlich dem Bestand seien, mit weniger Umweltrisiken behaftet. Durch die Höhenbegrenzung würde ohne "übertriebene Vorsorgeerwägungen vorbeugender Immissionsschutz" für die vorrangig vorhandene Wohnbebauung vorgenommen. Zudem würde die optisch sehr auffällige Kennzeichnung rund um die Uhr bei Anlagen höher als 100 m wegfallen. Die Einschränkungen der Nutzbarkeit des Eignungsraumes für WEA werde durch verschiedene zu beachtende, näher aufgeführte, Anforderungen begrenzt. Daraus ergebe sich auch die Begrenzung auf sechs neue Anlagen. Das Repowering werde nicht ausgeschlossen, doch solle es in jedem Fall auf Anlagen nur bis maximal 100 m Höhe begrenzt bleiben. Anhaltspunkte für eine generelle Unwirtschaftlichkeit beständen nicht. Beschränkungen der Höhe unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsbildes stellten eine sachgerechte Erwägung dar, der eine höhere wirtschaftliche Ausbeute durch höhere Anlagen nicht entgegengesetzt werden könne.
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Die Antragstellerin hat am 22.05.2008 Normenkontrollantrag gestellt, den sie im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen begründet: Sie habe über im Plangebiet liegende Flächen mit den Eigentümern der Flächen Nutzungsverträge geschlossen, die es ihr erlaubten, auf diesen Flächen Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Dem Bebauungsplan liege ein Gesamtkonzept gestufter Höhenbegrenzungen zugrunde, so dass eine Teilbarkeit in einen Teil für die bestehenden Anlagen und einen Teil für neue Anlagen nicht möglich sei. Das Rechtsschutzbedürfnis liege in der weiterhin bestehenden Absicht, Anlagen mit einer Höhe von 150 m zu errichten. Die Höhenbeschränkung führe zu einer nennenswerten Reduzierung der zu erzeugenden Energiemenge und verstoße gegen das raumordnerische Optimierungsgebot. Besondere Gründe für die Vermeidung der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie des Vogelzuges lägen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht vor. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei bereits auf der Ebene der Raumordnung abgewogen worden. Die Berücksichtigung dieses Belanges führe zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan. Die Gemeinde habe dem Bebauungsplan völlig neue Planvorstellungen zugrundegelegt. Insbesondere die Frage der Höhe sei im Flächennutzungsplan abschließend abgewogen und bewältigt worden. Das ergebe sich aus der Begründung des Flächennutzungsplanes. Der Bebauungsplan hätte nur noch die Aufgabe der Festlegung der konkreten Standorte der WEA gehabt, die gerade nicht festgesetzt worden seien. Das mache ihn städtebaulich nicht erforderlich. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft entstanden. Die Untersuchungen zum Flächennutzungsplan hätten keine erheblichen Auswirkungen auf die Tierwelt ergeben, so dass eine Vorsorgeplanung durch den Bebauungsplan rechtlich unzulässig sei. Der Bürgermeister sei befangen gewesen und hätte an der Abstimmung nicht teilnehmen dürfen. Er bewohne das Haus R. 1. Dieses Haus sei in der schalltechnischen Untersuchung vom 02.03.2007 durch den TÜV Nord als IO2 berücksichtigt worden. Diese Untersuchung sei durch die Antragsgegnerin in Auftrag gegeben worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes hätten unmittelbare Auswirkung auf die Nutzungsqualität der dem Plangebiet benachbarten Siedlungen. Durch die von der Antragstellerin geplanten WEA hätten die Anwohner der R. eine höhere Schallimmission zu erwarten. Die Befangenheit habe sie gegenüber der Antragsgegnerin fristgerecht gerügt.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 1 "Windpark - Nördlich und südlich der Kreisstraße 15 (Groß Niendorf - Ruester Siedlung)" der Gemeinde Groß Niendorf für unwirksam
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zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzuweisen.
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Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Der Bebauungsplan sei teilbar in einen Teil, der ausschließlich den Bestand sichere und ein unkontrolliertes Repowering ausschließe und einen Teil, der zu errichtende Anlagen betreffe. Hinsichtlich des ersten Teiles habe die Antragstellerin keine von der Planung betroffenen Rechte.
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Der Antragstellerin fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie die Genehmigung zur Errichtung von sechs WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 100 m erlangt habe. Es sei nicht zu erkennen, dass sie durch die erstrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans ihre Rechtsposition verbessern könne.
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Die Antragsgegnerin ist weiter der Auffassung, sie habe das Ziel der Optimierung der Nutzung der Windenergie im Eignungsraum nicht nur gesehen, sondern unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Aspekte auch hinreichend beachtet. Nicht Gegenstand des Optimierungsgebotes sei die wirtschaftlich optimale Gewinnerzielung eines einzelnen Investors. Im Übrigen seien Gegenstand der Abwägung des Raumordnungsprogrammes nur Anlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m gewesen, nicht aber Anlagen mit 150 m Höhe, so dass ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nicht vorliege. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor. Der Flächennutzungsplan sehe eine maximale Höhe von 150 m vor, lasse also die Möglichkeit der Festsetzung geringerer Höhen. Aufgrund der im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes gewonnenen Erkenntnisse über die Wirtschaftlichkeit auch niedrigerer Anlagen, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und die geringen Auswirkungen einer größeren Zahl von Anlagen mit nur 100 m Höhe sei es zu der Festsetzung auf max. 100 m Höhe gekommen, die dem Flächennutzungsplan nicht widerspreche. Dieser sei deshalb auch nicht zu ändern gewesen. Die Frage des Repowering könne gegenwärtig nicht abschließend beantwortet werden, weil der technische Fortschritt nicht hinreichend sicher zu prognostizieren sei, so dass nach Ablauf von 10 -12 Jahren eine erneute Bauleitplanung offen bleibe.
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Abwägungsmängel lägen nicht vor. Eine Befangenheit des Bürgermeisters liege nicht vor, weil für ihn kein individuelles Interesse an der Planung bestehe, sondern er wie alle anderen Bürger in der R. auch und viele in Groß Niendorf von der Planung, insbesondere den veränderten Immissionen, betroffen sei. Dass sein Grundstück dem Plangebiet in einer bestimmten Richtung am nächsten liege, ändere daran nichts.
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Die Antragsgegnerin hat mit Beschluss vom 30.03.2009 die Durchführung des ergänzenden Verfahrens beschlossen, um zum einen erkannte Fehler des Bebauungsplanes zu korrigieren und andererseits andere Teile zu ergänzen. An der Beschlussfassung hat der Bürgermeister wegen Befangenheit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV MV nicht teilgenommen. Im Verfahren der Aufstellung des Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, den Windenergieeignungsraum Groß Niendorf wegen der zu berücksichtigenden Abstände zu den Siedlungsgebieten und aus Gründen des Vogelschutzes zu streichen. Dem ist der Planungsverband unter Hinweis auf die bestehende Ausweisung als Windenergieeignungsraum und den Vertrauensschutz der Betreiber von Windenergieanlagen nicht nachgekommen.
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Die Antragstellerin hat am 28.08.2008 die Genehmigung zur Errichtung von sechs WEA mit einer jeweiligen Gesamthöhe von 99,85 m im Bebauungsplangebiet erhalten.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
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1. Der Normenkontrollantrag ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zulässig.
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Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie geltend machen kann und geltend macht, durch den Bebauungsplan in eigenen Rechten verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das als verletzt geltend gemachte Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG ein subjektives Recht, aus dem sich die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren hergeleitet werden kann (z.B. BVerwG U. v. 05.03.1999 - 4 CN 18/98 -, NVwZ 1999, 987). Dieses Recht kann verletzt sein, wenn in die Abwägung ein beachtlicher subjektiver Belang nicht oder nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt werden kann. Dies macht die Antragstellerin in der Sache mit ihrem Vortrag geltend, sie habe eine durch das laufende Genehmigungsverfahren bekundete und durch zivilrechtliche Ansprüche gestützte ernsthafte Absicht, im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes Windenergieanlagen zu errichten und betreiben. Dabei werde sie durch die Höhenbegrenzungen beschränkt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich die Möglichkeit, dass die streitbefangene Planung diesen Belang wenigstens nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt hat.
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Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist nicht beschränkt auf einen Teil des Bebauungsplanes, denn der Bebauungsplan erweist sich weder als räumlich teilbar noch liegt nur eine mögliche Rechtsverletzung durch einzelne Festsetzungen vor, deren Unwirksamkeit den übrigen Bebauungsplan unberührt ließe (vgl. zu dieser Problematik Sodan/Ziekow VwGO 2. Aufl. 2006 §47 Rn. 199 m.w.Nw.). Die von der Antragsgegnerin der unbegrenzten Antragsbefugnis der Antragstellerin entgegengehaltene mögliche räumliche Trennung des Bebauungsplanes in ein Gebiet, das die bestehenden Anlagen umfasst und ein solches, in denen neue Anlagen entstehen sollen, setzt voraus, dass diese einzelne Gebiete voneinander unabhängig als jeweils eigenständiger Bebauungsplan bestehen bleiben könnten. Dies ist nicht der Fall, weil sich das Grundkonzept des streitbefangenen Bebauungsplanes als einheitliche Festlegung über die Nutzbarkeit des im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebietes Windenergie erweist. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplanes, wonach der vom Flächennutzungsplan als für eine Nutzung durch WEA geeignet dargestellte Bereich des Windenergieeignungsraumes detailliert beplant werden sollte, ohne dass erkennbar ist, dass die Antragsgegnerin von verschiedenen Teilräumen ausgeht, die selbständig voneinander bestehen können. Die Konzeption des Bebauungsplanes beruht auch auf dem Bestand bereits errichteter Anlagen und ihrer Höhe; die Festsetzung der Höhenbegrenzung für neue Anlagen nimmt auf den Bestand Bezug. Auch die Überlegungen zum Repowering, aus denen sich ergibt, dass auch der Bestand von der Höhenbegrenzung umfasst werden soll, zeigen, dass dem Bebauungsplan ein einheitliches Konzept zugrunde liegt, das eine räumliche Aufteilung verbietet. Die für den Bestand abweichende niedrigere Höhenfestsetzung dient der Eingrenzung des Repowering und der Durchsetzung der einheitlichen Planungsabsicht möglichst niedriger Windenergieanlagen; sie ist nicht Ausdruck einer Unabhängigkeit des Gebietes, in dem sich der Bestand befindet, von der Gesamtkonzeption.
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Dieses einheitliche Konzept drückt sich aus in den für das gesamte Plangebiet festgesetzten Höhenbegrenzungen, die zentraler Punkt des Bebauungsplanes ist. Denn mit ihnen sollte die im Flächennutzungsplan dargestellte maximale Höhe begrenzt und damit eine bis dato mögliche Bebauung in einer Höhe bis zu 150 m verhindert werden. Unter diesen Umständen ist eine isolierte Aufhebung der Festsetzung auf maximal 100 m ausgeschlossen, was für die Antragsbefugnis die Folge hat, dass sie nicht auf die Festsetzung dieser Höhenbegrenzung beschränkt sein kann.
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Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht durch die Erteilung der Errichtungsgenehmigung für sechs WEA weggefallen. Die Antragstellerin begehrt weiterhin glaubhaft die Möglichkeit, vier Anlagen mit 150 m Höhe zu errichten, hat aber vorsorglich für die ihr durch den angegriffenen Bebauungsplan ermöglichte Nutzung auf ihren Antrag hin Genehmigungen erhalten. Dieses vorsorgliche Handeln geht nicht zu Lasten der Berechtigung, einen Normenkontrollantrag zu stellen. Es liegt nicht der Fall des Ausnutzens eines Bebauungsplanes im Sinne einer Verwirklichung der Planung und einer nachfolgenden Geltendmachung der Unwirksamkeit mit dem Ziel vor, anderen die durch den Bebauungsplan vermittelten Rechtspositionen, die diese noch nicht verwirklicht haben, zu nehmen, die selbst verwirklichte aber zu behalten. Das Vorgehen der Antragstellerin stellt kein venire contra factum propium dar. Die Unwirksamkeitserklärung bewirkt für die Antragstellerin auch eine Verbesserung ihrer Rechtslage, weil sie auf der alleinigen Grundlage des Flächennutzungsplanes ihre ursprüngliche Planung der Errichtung von vier 150 m-Anlagen eher durchsetzen kann.
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Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor.
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2. Der Normenkontrollantrag ist begründet; der Bebauungsplan ist zum einen unter Verletzung zwingender Vorschriften der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.06.2004 - GVOBl. S.205; [KV MV]) beschlossen worden; zum anderen leidet die Abwägung an beachtlichen Mängeln.
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Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin konnte im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan keinen wirksamen Beschluss fassen. Der Senat kann offenlassen, aus welchem der beiden im folgenden aufzuzeigenden Gedankengängen dieses Ergebnis abzuleiten ist; am Ende beider Überlegungen steht das Ergebnis der Rechtswidrigkeit des konkreten Beschlusses.
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Die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung kann aus dem Gedanken der generellen Beschlussunfähigkeit einer Gemeindevertretung gefolgert werden, aus der mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder ausgeschieden sind. Diese Situation lag bei der Antragsgegnerin vor: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bestand die Gemeindevertretung nicht mehr aus der von § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.10.2003; [KWG MV]) vorgeschriebenen Zahl von 7 Mandatsträgern einschließlich des ehrenamtlichen Bürgermeisters, sondern nur noch aus drei Gemeindevertretern, unter ihnen der ehrenamtliche Bürgermeister.
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Die generelle Beschlussunfähigkeit kann wie folgt hergeleitet werden: Die Gemeindevertretung ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 KV MV beschlussfähig, wenn alle Gemeindevertreter ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller Gemeindevertreter zur Sitzung anwesend sind. Die Zahl der Gemeindevertreter kann unter Heranziehung des § 31 Abs. 1 Satz 4 KV MV bestimmt werden, wonach der Anteil aller Gemeindevertreter aus der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter berechnet wird, aber vermindert um die außer durch eine Ergänzungswahl nicht wieder besetzbaren Mandate. Der Senat versteht die Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut so, dass von der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung die Zahl der nicht wieder besetzbaren Mandate abgezogen werden muss, wenn nicht die Mandate durch eine Ergänzungswahl wieder besetzt werden können. Mandate, die durch eine Ergänzungswahl wieder besetzt werden können, reduzieren die Zahl der gesetzlichen Mitglieder nicht (vgl. Matzick in: Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 3. Aufl. 2005 § 84 Rn. 2, der die durch das Freiwerden von Mandate entstehende dauernde Beschlussunfähigkeit durch die Pflicht zur Ergänzungswahl ausgeschlossen sieht, also von einer gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter ausgeht, die die durch Ergänzungswahl wieder besetzbaren Mandate mit einbezieht; a.A. ohne Begründung Gentner in: Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern 3. Aufl. 2005 § 31 Rn. 3, der die durch Ergänzungswahl wieder besetzbaren Mandate abziehen will). Bei Anwendung dieses Normverständnisses ergibt sich, dass die gesetzliche Mitgliederzahl der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nicht reduziert worden ist, weil die unbesetzten Mandate in der Gemeindevertretung durch Ergänzungswahl wieder besetzt werden mussten. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bestand die Gemeindevertretung aber nicht aus mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder (vier Mandate), sondern nur noch aus drei besetzten Mandaten mit der Folge, dass die Gemeindevertretung bis zur Ergänzungswahl beschlussunfähig war.
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Die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan kann auch mit folgender Überlegung begründet werden: Die Gemeindevertretung war - unabhängig von der Heranziehung des § 31 Abs. 1 Satz 4 KV MV und der daraus abgeleiteten generellen Beschlussunfähigkeit am 11.06.2007 nicht beschlussfähig, weil weniger als drei ihrer Mitglieder an der Sitzung teilgenommen haben. Aus § 30 Abs. 3 Satz 2 KV MV lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass in einer Sitzung einer Gemeindevertretung, an der weniger als drei Mitglieder teilnehmen, Beschlüsse durch die Gemeindevertretung nicht gefasst werden können. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn eine Gemeindevertretung in einer speziellen Situation, wie sie § 30 Abs. 3 Satz 2 KV MV regelt, beschlussunfähig ist, hingegen bei der Anwesenheit von bloß zwei Gemeindevertretern in einer Sitzung, auf der nicht wegen vorhergehender Beschlussunfähigkeit erneut eine Beschlussfassung erfolgen soll (diesen Fall regelt § 30 Abs. 3 Satz 2 KV MV), Beschlussfähigkeit besteht. Vielmehr ist aus § 30 Abs. 3 Satz 2 KV MV zu schließen, dass die Anwesenheit von drei Gemeindevertretern die Grundvoraussetzung für die Beschlussfähigkeit einer Gemeindevertretung ist. Das ist auch sinnvoll, weil auf diese Weise verhindert werden kann, dass in dem Zeitraum von höchstens vier Monaten bis zur Durchführung einer Ergänzungswahl ein einzelner oder auch nur zwei Gemeindevertreter für die Entwicklung der Gemeinde maßgebliche Beschlüsse fassen können, die die spätere Gemeindevertretung binden. Gerade in einer solchen - eher selten vorkommenden Konstellation - besteht die Möglichkeit des unkontrollierten Einsetzens politischer Macht zur Durchsetzung andernfalls nicht mehrheitsfähiger Ziele. Diese Überlegungen können auf den Gedanken zurückgeführt werden, ein Mindestmaß an demokratischer Repräsentanz in der Gemeindevertretung zu sichern. Die trotzdem im Einzelfall notwendige Beschlussfassung kann durch Bürgermeister erfolgen, dessen Beschlüsse aber durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden müssen. Auf diese Weise ist die Handlungsfähigkeit der Gemeinde gesichert, zugleich aber auch eine Sicherung gegen Beschlüsse eingebaut, die rechtswidrig oder dem Wohl der Gemeinde abträglich sind. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat über §30 Abs. 3 Satz 2 KV MV die ansonsten dem Bürgermeister aus § 33 Abs. 1 KV MV zustehenden Kontrollrechte. Ob die Genehmigung innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 KV MV zu erteilen ist, kann der Senat offenlassen.
- 45
Dass die Antragstellerin diesen Rechtsfehler nicht gerügt hat, macht ihn nicht unbeachtlich. Es handelt sich bei der fehlenden Beschlussfähigkeit nicht um einen Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 KV MV. Fehlt die generelle Beschlussfähigkeit, ist davon nicht das Verfahren der Beschlussfassung, sondern diese selbst in ihren Grundlagen mangelhaft; wird der Rechtsauffassung der konkreten Beschlussunfähigkeit gefolgt, ist zudem eine Verletzung von Genehmigungsvorschriften betroffen, die unabhängig von der Jahresfrist des § 5 Abs. 5 KV MV gerügt werden kann.
- 46
Der Bebauungsplan ist weiterhin rechtswidrig, weil der Beschluss unter Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V gefasst wurde. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V darf ein Gemeindevertreter weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin, der an der Abstimmung über den Bebauungsplan teilnahm, ist Eigentümer und Nutzer eines Grundstücks in der so genannten R.. Die Besonderheit dieses Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, liegt darin, dass es von den Häusern der R. dem Plangebiet am nächsten liegt und bei ihm ein Immissionspunkt für die schalltechnische Untersuchung gesetzt wurde, die dem B-Plan zugrunde liegt. Ein unmittelbarer Vorteil kann darin gesehen werden, dass durch die Planung die Höhe der Immissionen beeinflusst wird, denen das Grundstück ausgesetzt sein wird. Dabei geht es weniger um die Einhaltung der Grenzwerte, die im Genehmigungsverfahren geprüft und geregelt wird, sondern um die Frage, inwieweit die Immissionen an die Grenzwerte heranreichen können. Das ist für einen Grundstückseigentümer, der das Grundstück zum Wohnen nutzt, von Bedeutung.
- 47
Der Senat hat bedacht, ob das Mitwirkungsverbot deswegen nicht eingreift, weil der Vor- oder Nachteil darauf beruht, dass der Gemeindevertreter einer Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 KV MV). Für eine Bevölkerungsgruppe ist eine größere Anzahl von Personen erforderlich; es reicht nicht aus, wenn eine kleine Zahl von persönlich bekannten und aufzählbaren Einzelpersonen in der Gemeinde betroffen ist (vgl. Gentner: in Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 3. Auf. § 24 Rn. 21). Das kann hier auf sich beruhen, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin wegen der hinsichtlich der geplanten Windenergieanlagen exponierten Lage seines Wohngrundstücks in besonderer Weise von der Planung betroffen ist und er so aus der möglichen Bevölkerungsgruppe Gemeindeeinwohner herausgehoben ist. Der Senat hat nicht zu prüfen, auf welche anderen Einwohner der Gemeinde dies in gleicher Weise zutrifft, denn es ist erkennbar, dass die Bewohner des Ortsteil Groß Niendorf von der Planung der Antragstellerin, die Grundlage der Bauleitplanung ist, nicht in dieser Weise betroffen sind, so dass es nicht fernliegt, bei ihnen im allgemeinen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 KV MV anzunehmen.
- 48
Obwohl es rechtlich darauf nicht ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Rechtslage so wie der Senat sieht: der Bürgermeister hat nach Aktenlage nicht an der Abstimmung zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens zum streitbefangenen Bebauungsplan mitgewirkt, weil er nach § 24 Abs. 1 Nr.1 KV MV ausgeschlossen war.
- 49
Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung leidet an beachtlichen Mängeln.
- 50
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, E 48, 56).
- 51
Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).
- 52
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Abwägung mit dem von dem Betreiber der bestehenden Windenergieanlagen erhobenen Einwand der Verhinderung des Repowerings in der Weise auseinandergesetzt, dass der Bebauungsplan ein Repowering weder ausschließen könne noch solle. Die Antragsgegnerin steht ersichtlich auf dem Standpunkt, sie müsse dem Belang des Repowerings nicht berücksichtigen, weil diese Möglichkeit erst nach Ablauf der Standzeit von 20 Jahren, also in einem Zeitraum von 10-12 Jahren nach Beschlussfassung zur Realisierung anstehe und dann der Bebauungsplan geändert werden könne.
- 53
Dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen. Aus der Festsetzung der Höhenbegrenzung auf 87 m für die bestehenden Anlagen folgt zwingend, dass ein Repowering verbunden mit einer Erhöhung der Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Das war auch die Absicht der Antragsgegnerin, die den Bestand festschreiben wollte. Die Gemeinde hat sich mit dem Hinweis in der Begründung des Bebauungsplanes, dass die zum Zeitpunkt des Repowering neuen örtlichen Belange und der Stand der Technik nicht bekannt seien und daher von "Festlegungen", die über den Bestand der jetzigen 8 Windenergieanlagen hinausgingen, abgesehen werde, einer Abwägung des geltend gemachten und im Übrigen auch offensichtlichen Belangs des Repowerings entzogen. Es liegt nicht nur der Fall einer Fehlgewichtung eines Belanges vor, sondern ein Abwägungsausfall. Im Übrigen liegt der Abwägung der Antragsgegnerin in diesem Punkt eine fehlerhafte Rechtsauffassung zugrunde. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ist die Möglichkeit des Repowerings bis zu einer Änderung des Bebauungsplanes ausgeschlossen, jedenfalls soweit es sich um ein Repowering unter Erhöhung der Windenergieanlage handelt. Ein solches Repowering ist nach den Erkenntnissen des Senats üblich; die Ersetzung von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 87 m durch gleich hohe Anlagen ist weithin unüblich, weil die Rentabilität in Zweifel steht. Auf die Änderung eines Bebauungsplanes besteht kein Anspruch, so dass die Antragsgegnerin durch eine unveränderte Beibehaltung der jetzigen Bauleitplanung ein Repowering auf Dauer ausschließen kann, wenn nicht eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt wird. Diesen Aspekt hat die Antragsgegnerin nicht gesehen, sondern sich allein auf die zukünftige Möglichkeit einer Änderungsplanung gestützt, die nach den dargestellten rechtlichen Überlegungen ungewiss ist. Ebensowenig hat die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass nach dem Flächennutzungsplan die Möglichkeit des Repowerings bis zu einer Höhe von 150 m bestand und dieses Recht durch den Bebauungsplan genommen wird.
- 54
Dieser Mangel ist nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil er zum einen im Sinne der Vorschrift offensichtlich ist, da er sich unmittelbar aus den Verwaltungsvorgängen ergibt und zum anderen auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, weil angesichts der durch den Flächennutzungsplan nicht ausgeschlossenen Repoweringmöglichkeit auf 100 m die Antragsgegnerin jedenfalls ein solches Repowering zugelassen haben könnte, da es ihrem Grundkonzept der Begrenzung der Anlagen auf 100 m aus den weiteren in der Begründung genannten Gründen jedenfalls nicht grundsätzlich widerspricht und nicht absehbar ist, wie sich eine ordnungsgemäß zusammengesetzte Gemeindevertretung zu diesem Punkt verhält; es ist angesichts der bis Mitte 2006 verfolgten Planung naheliegend, dass sich die Gemeindevertretung auf ein solches Konzept eingelassen hätte.
- 55
Auf die weiteren schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung im Rechtsgespräch erörterten Abwägungsmängel kommt es für die Entscheidung nicht an. Der Senat sieht unter diesen Umständen keine Notwendigkeit, dazu ergänzende Ausführungen zu machen.
- 56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 57
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 173 VwGO, 705 ff. ZPO.
- 58
Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 132 Abs. 2 VwGO) sieht der Senat nicht.

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.