Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 02. Juli 2010 - 3 B 273/10

bei uns veröffentlicht am02.07.2010

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 05.01.2010 - H1 bis H2 - wird angeordnet.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt 42.327,12 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Hafengebühren. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Reederei A., die mit ihren Schiffen u.a. Ausflugsverkehr von A-Stadt auf Rügen nach Hiddensee (Hafen Vitte) betreibt.

2

In ihrer Sitzung am 24.11.2009 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee den Beschluss über die Hafengebührensatzung, die rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft treten sollte. An der Beschlussfassung nahmen alle elf Mitglieder der Gemeindevertretung teil. Nachdem der stellvertretende Bürgermeister der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee (Herr G.) unter Hinweis auf Mitwirkungsverbote Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt hatte, gab die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 16.12.2009 dem Widerspruch statt und schloss die Gemeindevertreter D., Ge., M., S. und G. von der Beschlussfassung über die Hafengebührensatzung aus. Die genannten Gemeindevertreter sind Eigner von Booten oder Schiffen mit Liegeplätzen in den gemeindlichen Häfen. Zugleich beschloss die Gemeindevertretung - ohne Mitwirkung der genannten Gemeindevertreter - die Hafengebührensatzung erneut. Die Satzung wurde vom Bürgermeister ausgefertigt und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Der Aushang erfolgte vom 17.12.2009 bis zum 04.01.2010. Ob die von der gemeindlichen Hauptsatzung vorgesehene ergänzende Bekanntmachung im Internet erfolgt ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

3

Mit Bescheiden vom 05.01.2010 zog der Beklagte die Klägerin zu Hafen- und Kaibenutzungsgebühren für die Jahre 2005 bis 2009 i.H.v. 33.193,86 EUR, 29.246,43 EUR, 33.205,51 EUR, 36.453,43 EUR und 37.209,28 EUR - zusammen 169.308,51 EUR - heran, wogegen die Antragstellerin unter dem 07.01.2010 Widerspruch einlegte. Über den Rechtsbehelf ist bisher noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 09.03.2010 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung ab.

4

Am 24.03.2010 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung, denn die rückwirkend zum 01.01.2005 Geltung beanspruchende Hafengebührensatzung sei unwirksam. Entweder seien die genannten Gemeindevertreter zu Unrecht von der Beschlussfassung über die Hafengebührensatzung ausgeschlossen worden oder aber der Ausschluss nur dieser Mitglieder der Gemeindevertretung sei nicht weitreichend genug gewesen, da auch andere Gemeindevertreter Boots- bzw. Schiffseigner - wenn auch mit Liegeplätzen außerhalb der gemeindlichen Häfen - seien. Zudem sei die Satzung nicht im Internet ergänzend bekanntgemacht worden. Die Hafengebührensatzung sei aber auch materiell fehlerhaft. Für die Privilegierung von Wasserfahrzeugen, die zwar zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung zugelassen seien, aber weniger als 60 Ein- und Ausläufe im Kalenderjahr nachwiesen und damit nach der Hafengebührensatzung als Wassersportfahrzeuge gelten würden, für die keine Hafen- und Kaibenutzungsgebühren zu erheben seien, sei kein sachlicher Grund erkennbar. Offenbar meine der Antragsgegner mit dieser Regelung die von der Rechtsprechung beanstandete indirekte Bezuschussung des die öffentliche Fährverbindung sicherstellenden Reedereiunternehmens erreichen zu können. Zudem sei das Verhältnis der Entstehung der Hafenbenutzungs- und der Liegegebühr nicht widerspruchsfrei normiert.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 05.01.2010 - H1 bis H2 - anzuordnen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Er ist der Auffassung, die Hafengebührensatzung sei wirksam. Formelle Fehler lägen nicht vor. Die ausgeschlossenen Gemeindevertreter seien zu Recht von der Beschlussfassung ausgeschlossen worden. Im Übrigen komme es auf diese Frage nicht an, da die am 24.11.2009 und 16.12.2009 beschlossenen Satzungen textgleich seien. Die Gleichstellung von Wasserfahrzeugen, die zwar zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung zugelassen seien, aber weniger als 60 Ein- und Ausläufe im Kalenderjahr nachwiesen, mit Wassersportfahrzeugen sei zulässig, da Anzahl der Ein- und Ausläufe ein Indikator für die tatsächliche gewerbliche Nutzung sei. Auch die Befreiung von Wassersport- und Fischereifahrzeugen von der Hafenbenutzungs- und Kaibenutzungsgebühr sei zulässig. Bei Sportfahrzeugen stehe das Liegen im Vordergrund. Spazierfahrten im Hafenbecken fänden nicht statt. Dasselbe gelte für Fischereifahrzeuge. Sämtliche Fischereifahrzeuge, die auf Hiddensee anlegten, hätten ihre Heimatliegeplätze in den Hiddenseer Häfen. Es handele sich um Dauerliegeplätze Hiddenseer Fischer. Hiddensee sei kein Fischumschlagplatz. Der Fisch werde auf Rügen, insbesondere in Schaprode umgeschlagen. Soweit Hiddenseer Fischer unregelmäßig Fisch in geringen Mengen zum Eigenbedarf mitbrächten, sei dies von untergeordneter Bedeutung. Der Ortsgesetzgeber könne dies im Rahmen seines Ermessens berücksichtigen. Die Befreiung von der Hafennutzungsgebühr beruhe auf dem Umstand, dass die Fischereifahrzeuge unregelmäßig und oftmals mitten in der Nacht ausliefen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens. der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

11

Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt, da der Antragsgegner unter dem 09.03.2010 den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.

12

Der Antrag ist auch begründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. So ist es hier.

13

Nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft getretene Hafengebührensatzung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee für die kommunalen Häfen Kloster, Vitte und Neuendorf (HafGebS) vom 17.12.2009 unwirksam ist und den Bescheiden daher die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage fehlt.

14

Die Hafengebührensatzung sieht die Erhebung von Hafenbenutzungsgebühren für das Befahren des Hafengebietes (§ 8), Liegegebühren (§ 9), Kaibenutzungsgebühren (§ 10) und Lagergebühren (§ 12) vor. Allerdings bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 HafGebS, dass für Fischerei- und Wassersportfahrzeuge keine Hafenbenutzungs- und Kaibenutzungsgebühren erhoben werden. Diese bezahlen ausschließlich Liegegebühren (Satz 2 l.cit.). Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 HafGebS verstoßen gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz - GG) abgeleiteten Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und sind daher unwirksam. Als Folge davon weist die Satzung keine ordnungsgemäße Regelung des die Abgabe begründenden Tatbestandes i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V auf. Sie ist damit unvollständig und insgesamt unwirksam.

15

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Keinen Bedenken unterliegt die Befreiung von Wassersportfahrzeugen von der Erhebung von Hafenbenutzungs- und Kaibenutzungsgebühren. Sie ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Gebührenaufkommen aus der Hafenbenutzungsgebühr (0,03 EUR je BRT/BRZ/Verdrängungstonne) wegen der geringen Größe der überwiegenden Zahl der Wassersportfahrzeuge nur gering wäre. Entsprechendes gilt für die Kaibenutzungsgebühr, da Wassersportfahrzeuge regelmäßig keine Güter und nur wenige "Fahrgäste" transportieren. Dem geringen Gebührenaufkommen stünde aber ein hoher Verwaltungsaufwand bei der Gebührenerhebung gegenüber, denn es liegt auf der Hand, dass jedenfalls in den Sommermonaten eine unübersehbare Vielzahl von Seglern und Sportbootführern die Hiddenseer Häfen anläuft. Mit Blick auf diese Kosten-Nutzen-Relation ist es nicht zu beanstanden, dass der Ortsgesetzgeber bei Wassersportfahrzeugen von der Erhebung der Hafenbenutzungs- und der Kaibenutzungsgebühr generell absieht.

16

Anders ist es aber bei den Fischereifahrzeugen. Hier liegt ebenso eine gewerbliche Nutzung vor wie bei Fracht- und Fahrgastschiffen oder Fähren, die von den genannten Gebühren nicht befreit sind. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Gründe der Verwaltungspraktikabilität können sie nicht rechtfertigen. Das Gebührenaufkommen aus der Hafenbenutzungsgebühr pro Schiff dürfte bei Fischereifahrzeugen deutlich höher sein als bei Wassersportfahrzeugen. Demgegenüber ist von einem deutlich geringeren Verwaltungsaufwand bei der Gebührenerhebung auszugehen, denn die Anzahl der Fischereifahrzeuge mit Hiddenseer Heimathafen - nur solche nutzen nach dem Vortrag des Antragsteller die Hiddenseer Häfen - dürfte überschaubar sein. Dass die Fischkutter nachts auslaufen, trifft zwar zu, erschwert aber nicht die Gebührenermittlung, da es ausreicht, tagsüber ihre Abwesenheit festzustellen. Entsprechendes gilt bei nachts einlaufenden Fischereifahrzeugen. Hier reicht es aus, wenn ihre Anwesenheit tagsüber festgestellt wird. Dass die Kosten-Nutzen-Relation hier ein generelles Absehen von der Erhebung der Hafenbenutzungsgebühr rechtfertigt, ist nicht ersichtlich. Dies wird vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen.

17

In Bezug auf die Befreiung von der Kaibenutzungsgebühr ist der Vortrag des Antragsgegners wenig einleuchtend: Wenn es keinen Güterumschlag mit Frischfisch auf Hiddensee gibt, so ist eine generelle Befreiung überflüssig, denn es entsteht kein Anwendungsfall der Gebührenvorschrift. Im Übrigen ist die Annahme fern liegend, dass ein Hiddenseer Fischer den von der Hiddenseer Gastronomie benötigten Frischfisch in Schaprode auf Rügen umschlägt, bevor er seinen Heimathafen anläuft.

18

Weiter bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 HafGebS, wonach als Wassersportfahrzeuge auch solche Wasserfahrzeuge gelten, die zwar zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung zugelassen sind, die aber weniger als 60 Ein- und Ausläufe im Kalenderjahr nachweisen. Zwar ist der insoweit von der Antragstellerin erhobene Einwand, der Antragsgegner wolle mit dieser Regelung die von der Rechtsprechung beanstandete indirekte Bezuschussung des die öffentliche Fährverbindung sicherstellenden Reedereiunternehmens erreichen, nicht nachvollziehbar, da das betroffene Reedereiunternehmen gerade wegen des ganzjährigen Fährverkehrs mehr als 60 Ein- und Ausläufe zu verzeichnen haben dürfte. Auch ist die Anzahl der Ein- und Ausläufe nach Auffassung der Kammer ein zutreffender Indikator für die Unterscheidung von gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger Nutzung. Allerdings erscheint die vom Ortsgesetzgeber bestimmte Grenze von 60 Ein- und Ausläufen pro Kalenderjahr als zu hoch. Sie erlaubt z.B. einen täglichen Pendelverkehr zur Insel Rügen oder zum Festland über zwei Monate in der Hochsaison. In diesem Fall kann nicht mehr von einer nicht gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden.

19

Vorsorglich werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Rückwirkungsanordnung in § 13 Satz 1 HafGebS nicht bestehen. Insbesondere konnte kein der Rückwirkung entgegen stehender Vertrauenstatbestand erwachsen, weil die Satzung lediglich die vom Verwaltungsgericht als unwirksam beanstandeten Hafengebührensatzungen vom 05.12.2008 (Urt. v. 13.05.2009 - 3 A 236/09), vom 28.11.2007 (Beschl. v. 14.03.2008 - 3 B 74/08) und vom 25.08.2004 i.d.F. der Änderung vom 10.07.2006 (Beschl. v. 23.02.2007 - 3 B 2161/06) ersetzen soll. Die Frage der Festsetzungsverjährung stellt sich auch in Bezug auf den Erhebungszeitraum 2005 derzeit ebenfalls nicht (vgl. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 3 Abgabenordnung [AO] i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V).

20

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verhältnis der Gebührentatbestände der § 8 (Hafenbenutzungsgebühr) und § 9 (Liegegebühr) in der Hafengebührensatzung hinreichend klar und widerspruchsfrei normiert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HafGebS entsteht die Liegegebühr nicht, wenn in den vergangenen 24 Stunden eine Hafenbenutzungsgebühr nach § 8 entstanden ist.

21

Auch ist der Satzungsbeschluss vom 16.12.2009 nicht nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung (KV M-V) unwirksam. Weder sind die ausgeschlossenen Gemeindevertreter zu Unrecht von der Beschlussfassung über die Hafengebührensatzung ausgeschlossen worden, noch hätten schiffs- oder bootsbesitzende Gemeindevertreter mit Liegeplätzen außerhalb der gemeindlichen Häfen von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden müssen.

22

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V darf ein Gemeindevertreter weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies trifft auf die ausgeschlossenen Gemeindevertreter zu, da sie Boots- oder Schiffseigner mit Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee sind. Ein unmittelbarer Nachteil liegt in der von der Hafengebührensatzung vorgesehenen Belastung mit Benutzungsgebühren. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, es fehle an der Unmittelbarkeit, da die Gebührenbelastung erst aufgrund eines Umsetzungsaktes (Gebührenbescheid) entsteht. Nach Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote des § 24 KV M-V ist jedoch keine direkte Kausalität für die Annahme eines Ausschlussgrundes zu verlangen. Für die Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit ist das gesetzgeberische Ziel maßgebend, die Entscheidung der Gemeindevertretung vor individuellen Interessen zu schützen und auf dieser Grundlage eine möglichst objektive und sämtliche Interessen abwägende Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung zu ermöglichen. Da aber beinahe sämtliche Gemeindevertretungsbeschlüsse eines Umsetzungsaktes bedürfen, würde dieser Schutzzweck leer laufen, verlangte man eine unmittelbare Kausalität (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.06.2009 - 2 L 115/06, juris). Das Eingreifen des Mitwirkungsverbotes ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Vor- oder Nachteil darauf beruht, dass die betroffenen Gemeindevertreter einer Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 KV MV). Für das Merkmal Bevölkerungsgruppe ist eine größere Anzahl von Personen erforderlich; es reicht nicht aus, wenn - wie hier - eine kleine Zahl von persönlich bekannten und aufzählbaren Einzelpersonen in der Gemeinde betroffen ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13.07.2009 - 3 K 11/08, juris).

23

Gemeindevertreter, deren Boote oder Schiffe Liegeplätze außerhalb der gemeindlichen Häfen haben, werden vom Mitwirkungsverbot des § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V dagegen nicht erfasst, da es insoweit an dem Erfordernis eines unmittelbaren Nachteils fehlt. Denn es obliegt ihrer freien Entscheidung, ob sie die gemeindeeigenen Häfen anlaufen bzw. dort anlegen und dadurch Gebührentatbestände verwirklichen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Gesamtbetrag der festgesetzten Abgaben für das Eilverfahren zu vierteln ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 7. März 2006 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Gemeindevertretungsbeschlusses mit dem sie als Gemeindevertreterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen worden war.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. März 2006 abgewiesen. Die Beklagte sei zu Recht von einem Mitwirkungsverbot der Klägerin bei der Beschlussfassung über die Änderung der Friedhofssatzung ausgegangen. Der Ehemann der Klägerin sei als Steinmetz Angehöriger im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 VwVfG M-V. Es habe - so das Verwaltungsgericht - ein individuelles Sonderinteresse der Klägerin an dem Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung über die Friedhofssatzung der Stadt N. bestanden. Gegenstand der Satzungsänderung war u.a. ein Zulassungsverfahren von Steinmetzen für ein Tätigwerden auf dem Friedhof.

3

Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

4

Ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin postulationsfähig i.S. des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, kann dahingestellt bleiben. Zwar ist er Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i.S. des § 1 Hochschulrahmengesetzes; ob er aber die Befähigung zum Richteramt hat - § 7 DRiG ist nur für ordentliche Professoren der Rechte an Universitäten einschlägig - ist weiter offen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 7 Rn. 4 f.).

5

Jedenfalls sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

6

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

8

Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, es bestünden keine Vorteile für den Ehemann der Klägerin im Hinblick auf die in der Friedhofssatzung normierten Zulassungsvoraussetzungen, weil der Grundsatz der Gewerbefreiheit ein Ermessen der Verwaltung bei der Zulassung von Steinmetzen ausschließe, wird die abstrakte Einflussnahmemöglichkeit eines Stadtvertreters im Rahmen der Beschlussfassung über kommunale Satzungen verkannt.

9

So ist bereits allgemein anerkannt, dass ein Friedhofsträger eine gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof grundsätzlich von einer Zulassung abhängig machen kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.06.2002 - 1 S 2785/00 -, zit. juris Rn. 36). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie der Berufsfreiheit sind zwar die Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Soweit - wie hier - Berufsausübungsregelungen durch eine Satzung getroffen werden, sind diese aber mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf sachlichen Erwägungen zum Schutze des Gemeinwohl beruhen und keine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübung mit sich bringen (vgl. BVerfGE 94, 372, 389 ff.; 99, 202, 211).

10

Bereits dieser Rahmen macht deutlich, dass der Beklagten im Rahmen der Beschlussfassung über die Änderung ihrer Friedhofssatzung durchaus auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewerbefreiheit ein Entscheidungsrahmen zur Verfügung steht. Auf dessen Ausfüllung kann der einzelne Stadtvertreter - jedenfalls bei abstrakter Betrachtung - Einfluss nehmen. Eine Bevorzugung des Ehemanns der Klägerin ist daher entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin - jedenfalls theoretisch - nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die kommunalverfassungsrechtlichen Mitwirkungsverbote nicht nur der Verhinderung materiell-rechtlich zulässiger Entscheidungen innerhalb eines Entscheidungsrahmens dienen. Vielmehr sollen sie gerade vor einer Einflussnahme Mitwirkender schützen, die sich in materiell-rechtlich unzulässigen Ergebnissen widerspiegeln könnten.

11

2. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift hier nicht durch.

12

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substantiiert näher zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage erheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. In der Zulassungsschrift wird schon nicht aufgezeigt, warum die aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig gehalten wird. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1990 - 5 B 95/89, zit. nach juris; Beschl. des Senats v. 10.10.2005 - 2 L 303/04 -).

13

Die klägerische Behauptung, die Mitwirkung von Stadtvertretern am demokratischen Entscheidungsprozess einer Kommune sei ein hohes Gut, das nicht leichtfertig ausgehöhlt werden dürfe, vermag für sich gesehen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht gerecht zu werden. Das Verwaltungsgericht hat lediglich den überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen materiellen Unmittelbarkeitsbegriff verwendet - den die Klägerin ausdrücklich anerkennt - und im Übrigen willkürfrei eine Subsumtion im Einzelfall vorgenommen. Weitergehende grundsätzliche Rechtssätze sind der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder zu entnehmen noch von der Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag behauptet worden.

14

3. Schließlich führt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

15

§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert insoweit die Darlegung, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seiner Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem Rechtssatz abweicht, der in der Rechtsprechung der in § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist. Dabei kommt es, soweit eine Abweichung von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts geltend gemacht wird, nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, also des Berufungsgerichts, an (vgl. Beschluss des Senats vom 25.05.2009, - 2 L 45/08 -; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 12).

16

Der Vortrag der Klägerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass bestimmte Berufsgruppen mit Bezug zu örtlichen Gegebenheiten in Entscheidungssituationen der Gemeindevertretung ausgeschlossen wären, lässt bereits die Bezeichnung eines derartigen Rechtssatzes bzw. einer konkreten Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, vermissen.

17

Soweit mit diesem Zulassungsvorbringen eher ein weiterer Aspekt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt wird, vermag der Senat diesem Vorbringen nicht zu folgen. Im Ergebnis macht die Klägerin insoweit geltend, dass die Beschlussfassung die Interessen einer Personenmehrheit betreffe. Damit ist aber die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V angesprochen, unter die das Verwaltungsgericht fehlerfrei subsumiert hat, indem es den Begriff der materiellen Unmittelbarkeit der Einflussnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

18

Ein Ausschluss des Mitwirkungsverbots wäre im übrigen nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V nur dann anzunehmen, wenn der Vor- bzw. Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Es kann in einer Gemeinde mit rund 22.000 Einwohnern nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Ehemann der Klägerin der einzige in N. ansässige Steinmetzmeister ist, der neben weiteren drei Steinmetzen in der Vergangenheit für die Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof der Stadt N. zugelassen war. Die besonderen Größenverhältnisse lassen keinen Zweifel daran, dass die Entscheidung über die Ausgestaltung der Friedhofssatzung nicht lediglich allgemeine Auswirkungen für eine bestimmte Berufsgruppe haben.

19

4. Das weitere Vorbringen der Klägerin, es sei auch deshalb unschädlich, dass sie die Gruppeninteressen von Steinmetzen vertreten könnte, weil nicht durch die Änderung der Friedhofssatzung, sondern erst durch die konkrete Auftragserteilung durch den Nutzungsberechtigten einer Grabstelle ein wirtschaftlicher oder ideeller Vorteil zu Gunsten von Steinmetzen entstehen könne, erfolgte nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und ist demnach nicht berücksichtigungsfähig.

20

Es sei aber in diesem Zusammenhang angemerkt, dass dieses Vorbringen im Ergebnis den materiellen Unmittelbarkeitsbegriff, wie er vom Verwaltungsgericht zutreffend angewandt worden ist, angreift. Auch der erkennende Senat hat jedoch keine Zweifel daran, dass entsprechend dem Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote des § 24 KV M-V keine direkte Kausalität für die Annahme eines Ausschlussgrundes verlangt wird (vgl. OVG M-V, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 10/02 -, zit. nach juris Rn. 27; OVG Schleswig, Urt. v. 06.11.2006 - 2 LB 23/06 -, zit. nach juris Rn. 46). Für die Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit ist das gesetzgeberische Ziel maßgebend, die Entscheidung der Gemeindevertretung vor individuellen Interessen zu schützen und auf dieser Grundlage eine möglichst objektive und sämtliche Interessen abwägende Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung zu ermöglichen. Da aber beinahe sämtliche Gemeindevertretungsbeschlüsse eines Umsetzungsaktes bedürfen, würde dieser Schutzzweck leer laufen, verlangte man eine unmittelbare Kausalität.

21

Schließlich ist die von der Klägerin dargestellte entfernte Mittelbarkeit einer Begünstigung ihres Ehemanns auch deshalb zweifelhaft, weil - wie der Beklagtenbevollmächtigte mit seiner Erwiderung zutreffend ausgeführt hat - bereits mit einem Zulassungsverfahren wie es in § 6 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt N. geregelt ist, eine Hemmschwelle für potenzielle Konkurrenten des Ehegatten der Klägerin aufgestellt worden sein könnte.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.

24

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 1 "Windpark - nördlich und südlich der Kreisstraße 15 (Groß Niendorf - Ruester Siedlung)" der Gemeinde Groß Niendorf wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 1 "Windpark - nördlich und südlich der Kreisstraße 15 (Groß Niendorf - Ruester Siedlung)".

2

Auf dem Gebiet der Antragstellerin liegt der im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) Westmecklenburg festgelegte Eignungsraum Windenergie Nr. 28 Groß Niendorf. Der Eignungsraum umfasst ca. 135 ha und befindet sich östlich der Bebauung des Ortes Groß Niendorf und westlich der so genannten Ruester Siedlung. Im Eignungsraum sind acht Windenergieanlagen errichtet worden, deren Gesamthöhe bei 87 m liegt. In der näheren Umgebung finden sich die Eignungsräume Windenergie Mestlin, Ruest, Hohen Prietz, Prestin und Zölkow.

3

Unter Punkt 10.3.5 des RROP Westmecklenburg heißt es in Absatz 3: "Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte des Regionalen Raumordnungsprogrammes ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen".

4

In der Begründung dazu ist ausgeführt: "Eine Energieerzeugung durch Windenergieanlagen soll überall dort gefördert werden, wo sowohl ein wirtschaftliches Betreiben als auch eine Vereinbarkeit mit der Umgebung gewährleistet sind. Die konzentrierte Ansiedlung von Windenergieanlagen in den Eignungsräumen soll Nutzungskonflikte mit den Belangen des Naturschutzes, des Fremdenverkehrs und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Darüber hinaus beschleunigt die Zusammenfassung zu Windparks an konfliktarmen Standorten die Genehmigungsverfahren und reduziert den Erschließungsaufwand. Dieses landesplanerische Ziel gilt grundsätzlich auch für Einzelanlagen. Die Gemeinden sind angehalten, innerhalb der Eignungsräume mit den Mitteln ihrer Bauleitplanung Flächen für eine Windkraftnutzung auszuweisen".

5

Die Rechtsverordnung, durch die das RROP Westmecklenburg für verbindlich erklärt wurde, ist am 20.12.1996 verkündet worden (GVOBl. 1996 S. 670).

6

Die Antragsgegnerin beschloss am 08.09.2003 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des Eignungsraumes Windenergie Nr. 28.

7

Die Antragstellerin ist spätestens seit dem Jahr 2005 in intensiven Gesprächen mit der Antragsgegnerin über die Realisierung der von ihr betriebenen Errichtung von vier 150 m hohen Windenergieanlagen (WEA) im Eignungsraum Nr. 28. Die Beteiligten schlossen über die finanzielle Beteiligung der Antragstellerin an den Kosten des Bebauungsplanes und Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin an die Antragsgegnerin Verträge. Im Zusammenhang mit diesen Gesprächen kam es zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes der Antragstellerin, in dem für vier WEA mit einer maximalen Höhe von 150 m Flächen ausgewiesen sind. Er sieht eine Verkleinerung des Eignungsraumes Windenergie um 90 ha auf gut 43 ha vor, wobei der Großteil der Fläche südlich der Kreisstraße 15 liegt und nur zwei kleine Flächen nördlich der Kreisstraße. Nach der Begründung des Flächennutzungsplanes hat sich die Gemeinde für weniger aber höhere Windkraftanlagen entschieden, um damit auch die Errichtung weiterer Anlagen auf ihrem Territorium auszuschließen. Der Flächennutzungsplan wurde mit Bescheid vom 22.06.2006 von der obersten Baubehörde genehmigt und am 18.07.2006 bekannt gemacht.

8

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes sah in den Sondergebieten 2 und 4 Windenergieanlagen mit einer Höhe von 150 m und in den anderen Sondergebieten mit einer Höhe von 87 m vor. Ihm lag unter anderem eine schallschutztechnische Begutachtung des TÜV Nord vom 26.04.2006 zugrunde, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Errichtung von vier 150 m hohen WEA unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach DIN 18005 führe.

9

Die Träger öffentlicher Belange (TÖB) nahmen zu dem Vorentwurf im Frühjahr/Sommer 2006 Stellung. Der Landkreis Parchim wies darauf hin, dass durch die geplante Darstellung von vier Windenergieanlagen mit einer Höhe von jeweils 150 m erhebliche und nachhaltige Eingriffe vorbereitet würden. Die Windenergieanlagen hätten eine große Raumwirksamkeit und wirkten als technische Fremdkörper in der Landschaft. Infolge großer Bauhöhen wirkten sie unmaßstäblich und die Intensität der visuellen Beeinträchtigung würde durch die sich drehenden Rotorblätter erheblich verstärkt.

10

Diese TÖB-Stellungnahme wurde in der Beschlussvorlage für die Abwägung für die Sitzung der Gemeindevertretung am 11.12.2006 dahingehend behandelt, dass eine Alternativenprüfung im Umweltbericht auch für Anlagen mit einer maximalen Höhe von 100 m erfolgen solle. Von Seiten der Raumordnung sei betont worden, dass die Höhe baulicher Anlagen keine relevante Größe für die in den Raumordnungsprogrammen enthaltenen Ausweisungen sei. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bau von Windenergieanlagen über 100 m Höhe nicht planbar sei. Die Auswirkungen von Anlagenhöhen bis 150 m auf das Landschaftsbild sei mit Sicherheit besonders erheblich, aber sie seien insbesondere wegen der Vorbelastung des Landschaftsbildes im 10 km-Wirkraum und aufgrund des Fehlens besonders schutzwürdiger Sichtbeziehungen nicht so überragend, dass sie andere Aspekte der Abwägung überwögen. In Fortschreibung des Umweltberichtes werde die Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf das Landschaftsbild fortgeführt. Diese Beschlussvorlage wurde von der Gemeindevertretung abgelehnt. Das Protokoll dieser Sitzung weist als Zahl der Gemeindevertreter "6" und als anwesend "5" aus, die alle mit Nein stimmten.

11

Die Antragsgegnerin entschied in der Abwägungsentscheidung vom 29.03.2007 erneut über die Abwägung der Stellungnahmen der TÖB und reagierte im Wesentlichen mit folgendem Ergebnis: Nach intensiver Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Abwägung aller privaten und und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander werde die Höhe der neuen Anlagen auf 100 m begrenzt, weil die ursprünglich geplante Höhe nicht mit dem Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 LNatG M-V vereinbar sei. Dies diene auch der Minderung der Eingriffsfolgen auf das Landschaftsbild und die Vogelwelt. Für eine über die Festsetzung hinausgehende Höhe fehle es an hinreichenden Gründen. Mit der Zulassung von sechs Anlagen sei die Ausnutzung des bestehenden (Eignungs)Raumes optimiert. Die Ziele der Raumordnung, WEA-Eignungsräume betreffend, basierten nicht auf einer Höhenbegrenzung von 100 m, wiewohl sie bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen Maßstab der Betrachtung waren. Die (von anderen Gemeinden mit Windeignungsräumen in ihrem Gebiet) beklagten Fehlentwicklungen für das Landschaftsbild durch den Bau von sehr vielen WEA in der Region seien zutreffend. Die Gemeinde habe deshalb diese Anregung aufgenommen und bei ihrer Planungsentscheidung für die Begrenzung der Anlagenhöhe besonders berücksichtigt. Die nunmehr geplanten WEA bis 100 m Höhe hätten eine überörtliche Wirkung auf das Landschaftsbild, die unterhalb der Vorbelastung liege. Insofern werde die Entwicklung hoher WEA in der Region nicht weiter verstärkt.

12

Der auf der Grundlage dieser Abwägung geänderte Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und Umweltbericht, dem u.a. ein avifaunistisches Gutachten vom 09.06.2006, eine Untersuchung zur Fledermausfauna, eine schalltechnische Untersuchung vom 02.03.2007, ein Schattenwurfgutachten vom 01.03.2007, die Visualisierung von zwei Planungsvarianten vom 01.03.2007, der Entwurf des Grünordnungsplanes und ein ornithologisches Fachgutachten vom 01.05.2006 zugrunde lag, wurde in der Zeit vom 25.04. - 25.05.2007 öffentlich ausgelegt.

13

Die TÖB nahmen zu dem geänderten Bebauungsplanentwurf Stellung. Der Landkreis Parchim wies darauf hin, dass die Höhenbegrenzung auch zur Vermeidung derzeit nicht konkret vorhersehbarer Beeinträchtigungen erfolge, die beim Bau sehr hoher, die bestehenden Anlagen weit überragender WEA mit möglicherweise sehr weitreichenden Störwirkungen auf die Wechselwirkungen der Kraniche entstehen könnten. Die Gemeinde Mestlin monierte einen durch die sechs weiter aufzustellenden Anlagen noch tieferen Eingriff in den Nahrungsraum der Kraniche.

14

Die Y. GmbH wandte ein, durch die Planung sei die Möglichkeit des Repowering nahezu unmöglich gemacht worden. Eine besondere städtebauliche Rechtfertigung der Begrenzung der Gesamthöhe der Windeenergieanlagen fehle. Sie entspreche auch nicht den Vorgaben der Raumordnung. Der zugrundeliegende Flächennutzungsplan, der seinerseits bereits erhebliche Begrenzungen vorsehe, werde ad absurdum geführt. Die Antragstellerin wandte ein, die Höhenbegrenzung widerspreche der besonderen Förderungspflicht in Eignungsräumen Windenergie, die durch die Raumplanung begründet sei. Wegen der Vorbelastung durch bestehende Windenergieanlagen fehlten besondere städtebauliche Gründe für die Höhenbegrenzung. Es sei auch nicht untersucht worden, ob nicht Anlagen mit einer Höhe zwischen 100 m und 150 m möglich seien. Die Begrenzung auf 87 m im westlichen Teil des Plangebietes finde überhaupt keine städtebauliche Begründung. Der das Eignungsgebiet massiv einschränkende Flächennutzungsplan rechtfertige diese Einschränkung mit der maximal zulässigen Höhe von 150 m. Eine weitere Eingrenzung des Eignungsraumes unter Rückgriff auf die Höhe der Windenergieanlagen widerspreche dem Flächennutzungsplan. Durch die Höhenbegrenzung sei eine wirtschaftliche Umsetzung des Eignungsraumes für die Windenergie nicht mehr möglich. Die Planung sei als Verhinderungsplanung nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB.

15

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 11.06.2007 die Abwägung. Das Protokoll weist als Zahl der Gemeindevertreter "3" aus, von denen zwei anwesend waren, darunter der Bürgermeister Herr A.. Bezüglich der Stellungnahmen der Y. GmbH bekundet die Gemeinde, ein Repowering nicht ausschließen zu wollen. Der technische Stand von WEA in 10-12 Jahren (voraussichtliches Ende der Standzeiten der bestehenden WEA) sei unbestimmt. Einer Änderung des Bebauungsplanes zu einem späteren Zeitpunkt stehe nichts entgegen. Der Flächennutzungsplan sehe Höchstwerte der Höhe der Anlagen ("bis zu max.") vor, so dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Die Einschränkungen des Eignungsraumes im Flächennutzungsplan seien aus den Abständen zu Richtfunkstrecken, Biotopen nach § 20 LNatG M-V, des Landschaftsschutzgebietes und den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstanden.

16

Zur Stellungnahme der Antragstellerin führt die Antragsgegnerin in der Abwägung aus, dass die zulässigen neuen Anlagen das 3,3-fache der Leistung der bereits bestehenden Anlagen erzeugten. Das sei eine erhebliche Optimierung. Die Begrenzung der Höhe der WEA rechtfertige sich städtebaulich aus den Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Die Vorbelastung sei bei der Entscheidung über die Höhenbegrenzung berücksichtigt worden, rechtfertige aber nicht zwingend einen sie übersteigenden Eingriff. Die Höhenbegrenzung rechtfertige sich auch aus der Überlegung, erhebliche Wechselwirkungen der Kraniche im Nahrungsraum um die Langenhägener Wiesen von vorneherein zu vermeiden. Die Errichtung von Anlagen mit einer Höhe von 120 m oder 130 m würde zwar dem Anlagenbestand in den umliegenden Eignungsräumen entsprechen, aber die von vielen Einwohnern der umliegenden Dörfer beklagte technische Überfremdung, noch dazu in den landschaftlich sensiblen Naturpark "Sternberger Seenlandschaft", ausdehnen. Die Begrenzung der Untersuchung auf die Höhen von 150 m und 100 m sei ausreichend, um das für die Abwägung erforderliche Faktenmaterial zu ergeben. Dem Entwicklungsgebot sei entsprochen worden. Die Begründung für die gegenüber dem Flächennutzungsplan veränderte Höhenbegrenzung seien die Untersuchungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung, des Schattenwurfgutachtens, die Fotosimulation und des avifaunistischen Gutachtens und die sich daraus ergebenden erheblichen Beeinträchtigungen. Der Genehmigungsantrag für die 150 m-Anlagen sei spekulativ. Dies berücksichtige die Gemeinde in ihrer Abwägung nicht. Die Ausführungen zur wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit seien für die Gemeinde nicht nachprüfbar. Wegen der Subventionierung der Windenergienutzung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass wahrscheinlich jeder Standort "wirtschaftlich" sei. Dies seien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ausreichende Feststellungen, zudem die neuen möglichen Anlagen im Vergleich zu den bestehenden Anlagen die 3,3-fache Leistung erbrächten.

17

In der gleichen Gemeindevertretersitzung wurde der Bebauungsplan beschlossen. Auch an dieser Abstimmung beteiligten sich die beiden anwesenden Gemeindevertreter. Der Bebauungsplan wurde am 19.06.2007 bekanntgemacht; der Ausfertigungsvermerk datiert vom 20.06.2007.

18

Der Bebauungsplan setzt fünf unterschiedlich große Sondergebiete Windenergieanlagen fest, von denen die drei kleinen nördlich der Kreisstraße 15 liegen und die beiden Übrigen südlich der Kreisstraße. Diese beiden Sondergebiete bilden eine einheitliche Fläche, getrennt durch ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung. Die Höhe der WEA in den Sondergebieten 3 und 5 ist auf maximal 100 m über Oberkante Fundament bzw. max. 169 m über NN festgesetzt. In den übrigen Sondergebieten wird eine maximale Höhe von 87 m über Oberkante Fundament entsprechend den vorhandenen Anlagen festgesetzt. Die maximale Bauhöhe errechnet sich aus Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius.

19

In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es, in Abwägung aller Belange stellten Anlagen mit einer Höhe von 150 m sowohl für den Nahbereich als auch aus überörtlicher Sicht einen besonders groben Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild dar. Aufgrund des Gebots zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werde die Anlagenhöhe auf bis zu 100 m begrenzt. Aufgrund von durch Forschungsdefizite hervorgerufenen Unsicherheiten in der Bewertung von Auswirkungen der sehr hohen Anlagen auf den Vogelzug und auf die Wechselwirkungen der Kraniche im Nahrungsgebiet um die Langenhägener Seewiesen scheine die im Bebauungsplan bestimmte Anlagenzahl von 6 WEA mit einer Gesamthöhe von bis zu 100 m, deren Wirkungen ähnlich dem Bestand seien, mit weniger Umweltrisiken behaftet. Durch die Höhenbegrenzung würde ohne "übertriebene Vorsorgeerwägungen vorbeugender Immissionsschutz" für die vorrangig vorhandene Wohnbebauung vorgenommen. Zudem würde die optisch sehr auffällige Kennzeichnung rund um die Uhr bei Anlagen höher als 100 m wegfallen. Die Einschränkungen der Nutzbarkeit des Eignungsraumes für WEA werde durch verschiedene zu beachtende, näher aufgeführte, Anforderungen begrenzt. Daraus ergebe sich auch die Begrenzung auf sechs neue Anlagen. Das Repowering werde nicht ausgeschlossen, doch solle es in jedem Fall auf Anlagen nur bis maximal 100 m Höhe begrenzt bleiben. Anhaltspunkte für eine generelle Unwirtschaftlichkeit beständen nicht. Beschränkungen der Höhe unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsbildes stellten eine sachgerechte Erwägung dar, der eine höhere wirtschaftliche Ausbeute durch höhere Anlagen nicht entgegengesetzt werden könne.

20

Die Antragstellerin hat am 22.05.2008 Normenkontrollantrag gestellt, den sie im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen begründet: Sie habe über im Plangebiet liegende Flächen mit den Eigentümern der Flächen Nutzungsverträge geschlossen, die es ihr erlaubten, auf diesen Flächen Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Dem Bebauungsplan liege ein Gesamtkonzept gestufter Höhenbegrenzungen zugrunde, so dass eine Teilbarkeit in einen Teil für die bestehenden Anlagen und einen Teil für neue Anlagen nicht möglich sei. Das Rechtsschutzbedürfnis liege in der weiterhin bestehenden Absicht, Anlagen mit einer Höhe von 150 m zu errichten. Die Höhenbeschränkung führe zu einer nennenswerten Reduzierung der zu erzeugenden Energiemenge und verstoße gegen das raumordnerische Optimierungsgebot. Besondere Gründe für die Vermeidung der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie des Vogelzuges lägen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht vor. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei bereits auf der Ebene der Raumordnung abgewogen worden. Die Berücksichtigung dieses Belanges führe zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan. Die Gemeinde habe dem Bebauungsplan völlig neue Planvorstellungen zugrundegelegt. Insbesondere die Frage der Höhe sei im Flächennutzungsplan abschließend abgewogen und bewältigt worden. Das ergebe sich aus der Begründung des Flächennutzungsplanes. Der Bebauungsplan hätte nur noch die Aufgabe der Festlegung der konkreten Standorte der WEA gehabt, die gerade nicht festgesetzt worden seien. Das mache ihn städtebaulich nicht erforderlich. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft entstanden. Die Untersuchungen zum Flächennutzungsplan hätten keine erheblichen Auswirkungen auf die Tierwelt ergeben, so dass eine Vorsorgeplanung durch den Bebauungsplan rechtlich unzulässig sei. Der Bürgermeister sei befangen gewesen und hätte an der Abstimmung nicht teilnehmen dürfen. Er bewohne das Haus R. 1. Dieses Haus sei in der schalltechnischen Untersuchung vom 02.03.2007 durch den TÜV Nord als IO2 berücksichtigt worden. Diese Untersuchung sei durch die Antragsgegnerin in Auftrag gegeben worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes hätten unmittelbare Auswirkung auf die Nutzungsqualität der dem Plangebiet benachbarten Siedlungen. Durch die von der Antragstellerin geplanten WEA hätten die Anwohner der R. eine höhere Schallimmission zu erwarten. Die Befangenheit habe sie gegenüber der Antragsgegnerin fristgerecht gerügt.

21

Die Antragstellerin beantragt,

22

den Bebauungsplan Nr. 1 "Windpark - Nördlich und südlich der Kreisstraße 15 (Groß Niendorf - Ruester Siedlung)" der Gemeinde Groß Niendorf für unwirksam

23

zu erklären.

24

Die Antragsgegnerin beantragt,

25

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

26

Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Der Bebauungsplan sei teilbar in einen Teil, der ausschließlich den Bestand sichere und ein unkontrolliertes Repowering ausschließe und einen Teil, der zu errichtende Anlagen betreffe. Hinsichtlich des ersten Teiles habe die Antragstellerin keine von der Planung betroffenen Rechte.

27

Der Antragstellerin fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie die Genehmigung zur Errichtung von sechs WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 100 m erlangt habe. Es sei nicht zu erkennen, dass sie durch die erstrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans ihre Rechtsposition verbessern könne.

28

Die Antragsgegnerin ist weiter der Auffassung, sie habe das Ziel der Optimierung der Nutzung der Windenergie im Eignungsraum nicht nur gesehen, sondern unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Aspekte auch hinreichend beachtet. Nicht Gegenstand des Optimierungsgebotes sei die wirtschaftlich optimale Gewinnerzielung eines einzelnen Investors. Im Übrigen seien Gegenstand der Abwägung des Raumordnungsprogrammes nur Anlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m gewesen, nicht aber Anlagen mit 150 m Höhe, so dass ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nicht vorliege. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor. Der Flächennutzungsplan sehe eine maximale Höhe von 150 m vor, lasse also die Möglichkeit der Festsetzung geringerer Höhen. Aufgrund der im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes gewonnenen Erkenntnisse über die Wirtschaftlichkeit auch niedrigerer Anlagen, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und die geringen Auswirkungen einer größeren Zahl von Anlagen mit nur 100 m Höhe sei es zu der Festsetzung auf max. 100 m Höhe gekommen, die dem Flächennutzungsplan nicht widerspreche. Dieser sei deshalb auch nicht zu ändern gewesen. Die Frage des Repowering könne gegenwärtig nicht abschließend beantwortet werden, weil der technische Fortschritt nicht hinreichend sicher zu prognostizieren sei, so dass nach Ablauf von 10 -12 Jahren eine erneute Bauleitplanung offen bleibe.

29

Abwägungsmängel lägen nicht vor. Eine Befangenheit des Bürgermeisters liege nicht vor, weil für ihn kein individuelles Interesse an der Planung bestehe, sondern er wie alle anderen Bürger in der R. auch und viele in Groß Niendorf von der Planung, insbesondere den veränderten Immissionen, betroffen sei. Dass sein Grundstück dem Plangebiet in einer bestimmten Richtung am nächsten liege, ändere daran nichts.

30

Die Antragsgegnerin hat mit Beschluss vom 30.03.2009 die Durchführung des ergänzenden Verfahrens beschlossen, um zum einen erkannte Fehler des Bebauungsplanes zu korrigieren und andererseits andere Teile zu ergänzen. An der Beschlussfassung hat der Bürgermeister wegen Befangenheit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV MV nicht teilgenommen. Im Verfahren der Aufstellung des Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, den Windenergieeignungsraum Groß Niendorf wegen der zu berücksichtigenden Abstände zu den Siedlungsgebieten und aus Gründen des Vogelschutzes zu streichen. Dem ist der Planungsverband unter Hinweis auf die bestehende Ausweisung als Windenergieeignungsraum und den Vertrauensschutz der Betreiber von Windenergieanlagen nicht nachgekommen.

31

Die Antragstellerin hat am 28.08.2008 die Genehmigung zur Errichtung von sechs WEA mit einer jeweiligen Gesamthöhe von 99,85 m im Bebauungsplangebiet erhalten.

32

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

34

1. Der Normenkontrollantrag ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zulässig.

35

Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie geltend machen kann und geltend macht, durch den Bebauungsplan in eigenen Rechten verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das als verletzt geltend gemachte Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG ein subjektives Recht, aus dem sich die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren hergeleitet werden kann (z.B. BVerwG U. v. 05.03.1999 - 4 CN 18/98 -, NVwZ 1999, 987). Dieses Recht kann verletzt sein, wenn in die Abwägung ein beachtlicher subjektiver Belang nicht oder nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt werden kann. Dies macht die Antragstellerin in der Sache mit ihrem Vortrag geltend, sie habe eine durch das laufende Genehmigungsverfahren bekundete und durch zivilrechtliche Ansprüche gestützte ernsthafte Absicht, im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes Windenergieanlagen zu errichten und betreiben. Dabei werde sie durch die Höhenbegrenzungen beschränkt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich die Möglichkeit, dass die streitbefangene Planung diesen Belang wenigstens nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt hat.

36

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist nicht beschränkt auf einen Teil des Bebauungsplanes, denn der Bebauungsplan erweist sich weder als räumlich teilbar noch liegt nur eine mögliche Rechtsverletzung durch einzelne Festsetzungen vor, deren Unwirksamkeit den übrigen Bebauungsplan unberührt ließe (vgl. zu dieser Problematik Sodan/Ziekow VwGO 2. Aufl. 2006 §47 Rn. 199 m.w.Nw.). Die von der Antragsgegnerin der unbegrenzten Antragsbefugnis der Antragstellerin entgegengehaltene mögliche räumliche Trennung des Bebauungsplanes in ein Gebiet, das die bestehenden Anlagen umfasst und ein solches, in denen neue Anlagen entstehen sollen, setzt voraus, dass diese einzelne Gebiete voneinander unabhängig als jeweils eigenständiger Bebauungsplan bestehen bleiben könnten. Dies ist nicht der Fall, weil sich das Grundkonzept des streitbefangenen Bebauungsplanes als einheitliche Festlegung über die Nutzbarkeit des im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebietes Windenergie erweist. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplanes, wonach der vom Flächennutzungsplan als für eine Nutzung durch WEA geeignet dargestellte Bereich des Windenergieeignungsraumes detailliert beplant werden sollte, ohne dass erkennbar ist, dass die Antragsgegnerin von verschiedenen Teilräumen ausgeht, die selbständig voneinander bestehen können. Die Konzeption des Bebauungsplanes beruht auch auf dem Bestand bereits errichteter Anlagen und ihrer Höhe; die Festsetzung der Höhenbegrenzung für neue Anlagen nimmt auf den Bestand Bezug. Auch die Überlegungen zum Repowering, aus denen sich ergibt, dass auch der Bestand von der Höhenbegrenzung umfasst werden soll, zeigen, dass dem Bebauungsplan ein einheitliches Konzept zugrunde liegt, das eine räumliche Aufteilung verbietet. Die für den Bestand abweichende niedrigere Höhenfestsetzung dient der Eingrenzung des Repowering und der Durchsetzung der einheitlichen Planungsabsicht möglichst niedriger Windenergieanlagen; sie ist nicht Ausdruck einer Unabhängigkeit des Gebietes, in dem sich der Bestand befindet, von der Gesamtkonzeption.

37

Dieses einheitliche Konzept drückt sich aus in den für das gesamte Plangebiet festgesetzten Höhenbegrenzungen, die zentraler Punkt des Bebauungsplanes ist. Denn mit ihnen sollte die im Flächennutzungsplan dargestellte maximale Höhe begrenzt und damit eine bis dato mögliche Bebauung in einer Höhe bis zu 150 m verhindert werden. Unter diesen Umständen ist eine isolierte Aufhebung der Festsetzung auf maximal 100 m ausgeschlossen, was für die Antragsbefugnis die Folge hat, dass sie nicht auf die Festsetzung dieser Höhenbegrenzung beschränkt sein kann.

38

Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht durch die Erteilung der Errichtungsgenehmigung für sechs WEA weggefallen. Die Antragstellerin begehrt weiterhin glaubhaft die Möglichkeit, vier Anlagen mit 150 m Höhe zu errichten, hat aber vorsorglich für die ihr durch den angegriffenen Bebauungsplan ermöglichte Nutzung auf ihren Antrag hin Genehmigungen erhalten. Dieses vorsorgliche Handeln geht nicht zu Lasten der Berechtigung, einen Normenkontrollantrag zu stellen. Es liegt nicht der Fall des Ausnutzens eines Bebauungsplanes im Sinne einer Verwirklichung der Planung und einer nachfolgenden Geltendmachung der Unwirksamkeit mit dem Ziel vor, anderen die durch den Bebauungsplan vermittelten Rechtspositionen, die diese noch nicht verwirklicht haben, zu nehmen, die selbst verwirklichte aber zu behalten. Das Vorgehen der Antragstellerin stellt kein venire contra factum propium dar. Die Unwirksamkeitserklärung bewirkt für die Antragstellerin auch eine Verbesserung ihrer Rechtslage, weil sie auf der alleinigen Grundlage des Flächennutzungsplanes ihre ursprüngliche Planung der Errichtung von vier 150 m-Anlagen eher durchsetzen kann.

39

Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor.

40

2. Der Normenkontrollantrag ist begründet; der Bebauungsplan ist zum einen unter Verletzung zwingender Vorschriften der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.06.2004 - GVOBl. S.205; [KV MV]) beschlossen worden; zum anderen leidet die Abwägung an beachtlichen Mängeln.

41

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin konnte im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan keinen wirksamen Beschluss fassen. Der Senat kann offenlassen, aus welchem der beiden im folgenden aufzuzeigenden Gedankengängen dieses Ergebnis abzuleiten ist; am Ende beider Überlegungen steht das Ergebnis der Rechtswidrigkeit des konkreten Beschlusses.

42

Die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung kann aus dem Gedanken der generellen Beschlussunfähigkeit einer Gemeindevertretung gefolgert werden, aus der mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder ausgeschieden sind. Diese Situation lag bei der Antragsgegnerin vor: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bestand die Gemeindevertretung nicht mehr aus der von § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.10.2003; [KWG MV]) vorgeschriebenen Zahl von 7 Mandatsträgern einschließlich des ehrenamtlichen Bürgermeisters, sondern nur noch aus drei Gemeindevertretern, unter ihnen der ehrenamtliche Bürgermeister.

43

Die generelle Beschlussunfähigkeit kann wie folgt hergeleitet werden: Die Gemeindevertretung ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 KV MV beschlussfähig, wenn alle Gemeindevertreter ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller Gemeindevertreter zur Sitzung anwesend sind. Die Zahl der Gemeindevertreter kann unter Heranziehung des § 31 Abs. 1 Satz 4 KV MV bestimmt werden, wonach der Anteil aller Gemeindevertreter aus der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter berechnet wird, aber vermindert um die außer durch eine Ergänzungswahl nicht wieder besetzbaren Mandate. Der Senat versteht die Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut so, dass von der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung die Zahl der nicht wieder besetzbaren Mandate abgezogen werden muss, wenn nicht die Mandate durch eine Ergänzungswahl wieder besetzt werden können. Mandate, die durch eine Ergänzungswahl wieder besetzt werden können, reduzieren die Zahl der gesetzlichen Mitglieder nicht (vgl. Matzick in: Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 3. Aufl. 2005 § 84 Rn. 2, der die durch das Freiwerden von Mandate entstehende dauernde Beschlussunfähigkeit durch die Pflicht zur Ergänzungswahl ausgeschlossen sieht, also von einer gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter ausgeht, die die durch Ergänzungswahl wieder besetzbaren Mandate mit einbezieht; a.A. ohne Begründung Gentner in: Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern 3. Aufl. 2005 § 31 Rn. 3, der die durch Ergänzungswahl wieder besetzbaren Mandate abziehen will). Bei Anwendung dieses Normverständnisses ergibt sich, dass die gesetzliche Mitgliederzahl der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nicht reduziert worden ist, weil die unbesetzten Mandate in der Gemeindevertretung durch Ergänzungswahl wieder besetzt werden mussten. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bestand die Gemeindevertretung aber nicht aus mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder (vier Mandate), sondern nur noch aus drei besetzten Mandaten mit der Folge, dass die Gemeindevertretung bis zur Ergänzungswahl beschlussunfähig war.

44

Die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan kann auch mit folgender Überlegung begründet werden: Die Gemeindevertretung war - unabhängig von der Heranziehung des § 31 Abs. 1 Satz 4 KV MV und der daraus abgeleiteten generellen Beschlussunfähigkeit am 11.06.2007 nicht beschlussfähig, weil weniger als drei ihrer Mitglieder an der Sitzung teilgenommen haben. Aus § 30 Abs. 3 Satz 2 KV MV lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass in einer Sitzung einer Gemeindevertretung, an der weniger als drei Mitglieder teilnehmen, Beschlüsse durch die Gemeindevertretung nicht gefasst werden können. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn eine Gemeindevertretung in einer speziellen Situation, wie sie § 30 Abs. 3 Satz 2 KV MV regelt, beschlussunfähig ist, hingegen bei der Anwesenheit von bloß zwei Gemeindevertretern in einer Sitzung, auf der nicht wegen vorhergehender Beschlussunfähigkeit erneut eine Beschlussfassung erfolgen soll (diesen Fall regelt § 30 Abs. 3 Satz 2 KV MV), Beschlussfähigkeit besteht. Vielmehr ist aus § 30 Abs. 3 Satz 2 KV MV zu schließen, dass die Anwesenheit von drei Gemeindevertretern die Grundvoraussetzung für die Beschlussfähigkeit einer Gemeindevertretung ist. Das ist auch sinnvoll, weil auf diese Weise verhindert werden kann, dass in dem Zeitraum von höchstens vier Monaten bis zur Durchführung einer Ergänzungswahl ein einzelner oder auch nur zwei Gemeindevertreter für die Entwicklung der Gemeinde maßgebliche Beschlüsse fassen können, die die spätere Gemeindevertretung binden. Gerade in einer solchen - eher selten vorkommenden Konstellation - besteht die Möglichkeit des unkontrollierten Einsetzens politischer Macht zur Durchsetzung andernfalls nicht mehrheitsfähiger Ziele. Diese Überlegungen können auf den Gedanken zurückgeführt werden, ein Mindestmaß an demokratischer Repräsentanz in der Gemeindevertretung zu sichern. Die trotzdem im Einzelfall notwendige Beschlussfassung kann durch Bürgermeister erfolgen, dessen Beschlüsse aber durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden müssen. Auf diese Weise ist die Handlungsfähigkeit der Gemeinde gesichert, zugleich aber auch eine Sicherung gegen Beschlüsse eingebaut, die rechtswidrig oder dem Wohl der Gemeinde abträglich sind. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat über §30 Abs. 3 Satz 2 KV MV die ansonsten dem Bürgermeister aus § 33 Abs. 1 KV MV zustehenden Kontrollrechte. Ob die Genehmigung innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 KV MV zu erteilen ist, kann der Senat offenlassen.

45

Dass die Antragstellerin diesen Rechtsfehler nicht gerügt hat, macht ihn nicht unbeachtlich. Es handelt sich bei der fehlenden Beschlussfähigkeit nicht um einen Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 KV MV. Fehlt die generelle Beschlussfähigkeit, ist davon nicht das Verfahren der Beschlussfassung, sondern diese selbst in ihren Grundlagen mangelhaft; wird der Rechtsauffassung der konkreten Beschlussunfähigkeit gefolgt, ist zudem eine Verletzung von Genehmigungsvorschriften betroffen, die unabhängig von der Jahresfrist des § 5 Abs. 5 KV MV gerügt werden kann.

46

Der Bebauungsplan ist weiterhin rechtswidrig, weil der Beschluss unter Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V gefasst wurde. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V darf ein Gemeindevertreter weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin, der an der Abstimmung über den Bebauungsplan teilnahm, ist Eigentümer und Nutzer eines Grundstücks in der so genannten R.. Die Besonderheit dieses Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, liegt darin, dass es von den Häusern der R. dem Plangebiet am nächsten liegt und bei ihm ein Immissionspunkt für die schalltechnische Untersuchung gesetzt wurde, die dem B-Plan zugrunde liegt. Ein unmittelbarer Vorteil kann darin gesehen werden, dass durch die Planung die Höhe der Immissionen beeinflusst wird, denen das Grundstück ausgesetzt sein wird. Dabei geht es weniger um die Einhaltung der Grenzwerte, die im Genehmigungsverfahren geprüft und geregelt wird, sondern um die Frage, inwieweit die Immissionen an die Grenzwerte heranreichen können. Das ist für einen Grundstückseigentümer, der das Grundstück zum Wohnen nutzt, von Bedeutung.

47

Der Senat hat bedacht, ob das Mitwirkungsverbot deswegen nicht eingreift, weil der Vor- oder Nachteil darauf beruht, dass der Gemeindevertreter einer Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 KV MV). Für eine Bevölkerungsgruppe ist eine größere Anzahl von Personen erforderlich; es reicht nicht aus, wenn eine kleine Zahl von persönlich bekannten und aufzählbaren Einzelpersonen in der Gemeinde betroffen ist (vgl. Gentner: in Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 3. Auf. § 24 Rn. 21). Das kann hier auf sich beruhen, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin wegen der hinsichtlich der geplanten Windenergieanlagen exponierten Lage seines Wohngrundstücks in besonderer Weise von der Planung betroffen ist und er so aus der möglichen Bevölkerungsgruppe Gemeindeeinwohner herausgehoben ist. Der Senat hat nicht zu prüfen, auf welche anderen Einwohner der Gemeinde dies in gleicher Weise zutrifft, denn es ist erkennbar, dass die Bewohner des Ortsteil Groß Niendorf von der Planung der Antragstellerin, die Grundlage der Bauleitplanung ist, nicht in dieser Weise betroffen sind, so dass es nicht fernliegt, bei ihnen im allgemeinen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 KV MV anzunehmen.

48

Obwohl es rechtlich darauf nicht ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Rechtslage so wie der Senat sieht: der Bürgermeister hat nach Aktenlage nicht an der Abstimmung zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens zum streitbefangenen Bebauungsplan mitgewirkt, weil er nach § 24 Abs. 1 Nr.1 KV MV ausgeschlossen war.

49

Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung leidet an beachtlichen Mängeln.

50

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, E 48, 56).

51

Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).

52

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Abwägung mit dem von dem Betreiber der bestehenden Windenergieanlagen erhobenen Einwand der Verhinderung des Repowerings in der Weise auseinandergesetzt, dass der Bebauungsplan ein Repowering weder ausschließen könne noch solle. Die Antragsgegnerin steht ersichtlich auf dem Standpunkt, sie müsse dem Belang des Repowerings nicht berücksichtigen, weil diese Möglichkeit erst nach Ablauf der Standzeit von 20 Jahren, also in einem Zeitraum von 10-12 Jahren nach Beschlussfassung zur Realisierung anstehe und dann der Bebauungsplan geändert werden könne.

53

Dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen. Aus der Festsetzung der Höhenbegrenzung auf 87 m für die bestehenden Anlagen folgt zwingend, dass ein Repowering verbunden mit einer Erhöhung der Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Das war auch die Absicht der Antragsgegnerin, die den Bestand festschreiben wollte. Die Gemeinde hat sich mit dem Hinweis in der Begründung des Bebauungsplanes, dass die zum Zeitpunkt des Repowering neuen örtlichen Belange und der Stand der Technik nicht bekannt seien und daher von "Festlegungen", die über den Bestand der jetzigen 8 Windenergieanlagen hinausgingen, abgesehen werde, einer Abwägung des geltend gemachten und im Übrigen auch offensichtlichen Belangs des Repowerings entzogen. Es liegt nicht nur der Fall einer Fehlgewichtung eines Belanges vor, sondern ein Abwägungsausfall. Im Übrigen liegt der Abwägung der Antragsgegnerin in diesem Punkt eine fehlerhafte Rechtsauffassung zugrunde. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ist die Möglichkeit des Repowerings bis zu einer Änderung des Bebauungsplanes ausgeschlossen, jedenfalls soweit es sich um ein Repowering unter Erhöhung der Windenergieanlage handelt. Ein solches Repowering ist nach den Erkenntnissen des Senats üblich; die Ersetzung von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 87 m durch gleich hohe Anlagen ist weithin unüblich, weil die Rentabilität in Zweifel steht. Auf die Änderung eines Bebauungsplanes besteht kein Anspruch, so dass die Antragsgegnerin durch eine unveränderte Beibehaltung der jetzigen Bauleitplanung ein Repowering auf Dauer ausschließen kann, wenn nicht eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt wird. Diesen Aspekt hat die Antragsgegnerin nicht gesehen, sondern sich allein auf die zukünftige Möglichkeit einer Änderungsplanung gestützt, die nach den dargestellten rechtlichen Überlegungen ungewiss ist. Ebensowenig hat die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass nach dem Flächennutzungsplan die Möglichkeit des Repowerings bis zu einer Höhe von 150 m bestand und dieses Recht durch den Bebauungsplan genommen wird.

54

Dieser Mangel ist nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil er zum einen im Sinne der Vorschrift offensichtlich ist, da er sich unmittelbar aus den Verwaltungsvorgängen ergibt und zum anderen auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, weil angesichts der durch den Flächennutzungsplan nicht ausgeschlossenen Repoweringmöglichkeit auf 100 m die Antragsgegnerin jedenfalls ein solches Repowering zugelassen haben könnte, da es ihrem Grundkonzept der Begrenzung der Anlagen auf 100 m aus den weiteren in der Begründung genannten Gründen jedenfalls nicht grundsätzlich widerspricht und nicht absehbar ist, wie sich eine ordnungsgemäß zusammengesetzte Gemeindevertretung zu diesem Punkt verhält; es ist angesichts der bis Mitte 2006 verfolgten Planung naheliegend, dass sich die Gemeindevertretung auf ein solches Konzept eingelassen hätte.

55

Auf die weiteren schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung im Rechtsgespräch erörterten Abwägungsmängel kommt es für die Entscheidung nicht an. Der Senat sieht unter diesen Umständen keine Notwendigkeit, dazu ergänzende Ausführungen zu machen.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 173 VwGO, 705 ff. ZPO.

58

Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 132 Abs. 2 VwGO) sieht der Senat nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.