Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 02. Juli 2010 - 3 B 273/10
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 05.01.2010 - H1 bis H2 - wird angeordnet.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Streitwert beträgt 42.327,12 EUR.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Hafengebühren. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Reederei A., die mit ihren Schiffen u.a. Ausflugsverkehr von A-Stadt auf Rügen nach Hiddensee (Hafen Vitte) betreibt.
- 2
In ihrer Sitzung am 24.11.2009 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee den Beschluss über die Hafengebührensatzung, die rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft treten sollte. An der Beschlussfassung nahmen alle elf Mitglieder der Gemeindevertretung teil. Nachdem der stellvertretende Bürgermeister der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee (Herr G.) unter Hinweis auf Mitwirkungsverbote Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt hatte, gab die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 16.12.2009 dem Widerspruch statt und schloss die Gemeindevertreter D., Ge., M., S. und G. von der Beschlussfassung über die Hafengebührensatzung aus. Die genannten Gemeindevertreter sind Eigner von Booten oder Schiffen mit Liegeplätzen in den gemeindlichen Häfen. Zugleich beschloss die Gemeindevertretung - ohne Mitwirkung der genannten Gemeindevertreter - die Hafengebührensatzung erneut. Die Satzung wurde vom Bürgermeister ausgefertigt und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Der Aushang erfolgte vom 17.12.2009 bis zum 04.01.2010. Ob die von der gemeindlichen Hauptsatzung vorgesehene ergänzende Bekanntmachung im Internet erfolgt ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
- 3
Mit Bescheiden vom 05.01.2010 zog der Beklagte die Klägerin zu Hafen- und Kaibenutzungsgebühren für die Jahre 2005 bis 2009 i.H.v. 33.193,86 EUR, 29.246,43 EUR, 33.205,51 EUR, 36.453,43 EUR und 37.209,28 EUR - zusammen 169.308,51 EUR - heran, wogegen die Antragstellerin unter dem 07.01.2010 Widerspruch einlegte. Über den Rechtsbehelf ist bisher noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 09.03.2010 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung ab.
- 4
Am 24.03.2010 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung, denn die rückwirkend zum 01.01.2005 Geltung beanspruchende Hafengebührensatzung sei unwirksam. Entweder seien die genannten Gemeindevertreter zu Unrecht von der Beschlussfassung über die Hafengebührensatzung ausgeschlossen worden oder aber der Ausschluss nur dieser Mitglieder der Gemeindevertretung sei nicht weitreichend genug gewesen, da auch andere Gemeindevertreter Boots- bzw. Schiffseigner - wenn auch mit Liegeplätzen außerhalb der gemeindlichen Häfen - seien. Zudem sei die Satzung nicht im Internet ergänzend bekanntgemacht worden. Die Hafengebührensatzung sei aber auch materiell fehlerhaft. Für die Privilegierung von Wasserfahrzeugen, die zwar zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung zugelassen seien, aber weniger als 60 Ein- und Ausläufe im Kalenderjahr nachwiesen und damit nach der Hafengebührensatzung als Wassersportfahrzeuge gelten würden, für die keine Hafen- und Kaibenutzungsgebühren zu erheben seien, sei kein sachlicher Grund erkennbar. Offenbar meine der Antragsgegner mit dieser Regelung die von der Rechtsprechung beanstandete indirekte Bezuschussung des die öffentliche Fährverbindung sicherstellenden Reedereiunternehmens erreichen zu können. Zudem sei das Verhältnis der Entstehung der Hafenbenutzungs- und der Liegegebühr nicht widerspruchsfrei normiert.
- 5
Die Antragstellerin beantragt,
- 6
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 05.01.2010 - H1 bis H2 - anzuordnen.
- 7
Der Antragsgegner beantragt,
- 8
den Antrag abzulehnen.
- 9
Er ist der Auffassung, die Hafengebührensatzung sei wirksam. Formelle Fehler lägen nicht vor. Die ausgeschlossenen Gemeindevertreter seien zu Recht von der Beschlussfassung ausgeschlossen worden. Im Übrigen komme es auf diese Frage nicht an, da die am 24.11.2009 und 16.12.2009 beschlossenen Satzungen textgleich seien. Die Gleichstellung von Wasserfahrzeugen, die zwar zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung zugelassen seien, aber weniger als 60 Ein- und Ausläufe im Kalenderjahr nachwiesen, mit Wassersportfahrzeugen sei zulässig, da Anzahl der Ein- und Ausläufe ein Indikator für die tatsächliche gewerbliche Nutzung sei. Auch die Befreiung von Wassersport- und Fischereifahrzeugen von der Hafenbenutzungs- und Kaibenutzungsgebühr sei zulässig. Bei Sportfahrzeugen stehe das Liegen im Vordergrund. Spazierfahrten im Hafenbecken fänden nicht statt. Dasselbe gelte für Fischereifahrzeuge. Sämtliche Fischereifahrzeuge, die auf Hiddensee anlegten, hätten ihre Heimatliegeplätze in den Hiddenseer Häfen. Es handele sich um Dauerliegeplätze Hiddenseer Fischer. Hiddensee sei kein Fischumschlagplatz. Der Fisch werde auf Rügen, insbesondere in Schaprode umgeschlagen. Soweit Hiddenseer Fischer unregelmäßig Fisch in geringen Mengen zum Eigenbedarf mitbrächten, sei dies von untergeordneter Bedeutung. Der Ortsgesetzgeber könne dies im Rahmen seines Ermessens berücksichtigen. Die Befreiung von der Hafennutzungsgebühr beruhe auf dem Umstand, dass die Fischereifahrzeuge unregelmäßig und oftmals mitten in der Nacht ausliefen.
- 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens. der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
II.
- 11
Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt, da der Antragsgegner unter dem 09.03.2010 den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
- 12
Der Antrag ist auch begründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. So ist es hier.
- 13
Nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft getretene Hafengebührensatzung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee für die kommunalen Häfen Kloster, Vitte und Neuendorf (HafGebS) vom 17.12.2009 unwirksam ist und den Bescheiden daher die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage fehlt.
- 14
Die Hafengebührensatzung sieht die Erhebung von Hafenbenutzungsgebühren für das Befahren des Hafengebietes (§ 8), Liegegebühren (§ 9), Kaibenutzungsgebühren (§ 10) und Lagergebühren (§ 12) vor. Allerdings bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 HafGebS, dass für Fischerei- und Wassersportfahrzeuge keine Hafenbenutzungs- und Kaibenutzungsgebühren erhoben werden. Diese bezahlen ausschließlich Liegegebühren (Satz 2 l.cit.). Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 HafGebS verstoßen gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz - GG) abgeleiteten Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und sind daher unwirksam. Als Folge davon weist die Satzung keine ordnungsgemäße Regelung des die Abgabe begründenden Tatbestandes i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V auf. Sie ist damit unvollständig und insgesamt unwirksam.
- 15
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Keinen Bedenken unterliegt die Befreiung von Wassersportfahrzeugen von der Erhebung von Hafenbenutzungs- und Kaibenutzungsgebühren. Sie ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Gebührenaufkommen aus der Hafenbenutzungsgebühr (0,03 EUR je BRT/BRZ/Verdrängungstonne) wegen der geringen Größe der überwiegenden Zahl der Wassersportfahrzeuge nur gering wäre. Entsprechendes gilt für die Kaibenutzungsgebühr, da Wassersportfahrzeuge regelmäßig keine Güter und nur wenige "Fahrgäste" transportieren. Dem geringen Gebührenaufkommen stünde aber ein hoher Verwaltungsaufwand bei der Gebührenerhebung gegenüber, denn es liegt auf der Hand, dass jedenfalls in den Sommermonaten eine unübersehbare Vielzahl von Seglern und Sportbootführern die Hiddenseer Häfen anläuft. Mit Blick auf diese Kosten-Nutzen-Relation ist es nicht zu beanstanden, dass der Ortsgesetzgeber bei Wassersportfahrzeugen von der Erhebung der Hafenbenutzungs- und der Kaibenutzungsgebühr generell absieht.
- 16
Anders ist es aber bei den Fischereifahrzeugen. Hier liegt ebenso eine gewerbliche Nutzung vor wie bei Fracht- und Fahrgastschiffen oder Fähren, die von den genannten Gebühren nicht befreit sind. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Gründe der Verwaltungspraktikabilität können sie nicht rechtfertigen. Das Gebührenaufkommen aus der Hafenbenutzungsgebühr pro Schiff dürfte bei Fischereifahrzeugen deutlich höher sein als bei Wassersportfahrzeugen. Demgegenüber ist von einem deutlich geringeren Verwaltungsaufwand bei der Gebührenerhebung auszugehen, denn die Anzahl der Fischereifahrzeuge mit Hiddenseer Heimathafen - nur solche nutzen nach dem Vortrag des Antragsteller die Hiddenseer Häfen - dürfte überschaubar sein. Dass die Fischkutter nachts auslaufen, trifft zwar zu, erschwert aber nicht die Gebührenermittlung, da es ausreicht, tagsüber ihre Abwesenheit festzustellen. Entsprechendes gilt bei nachts einlaufenden Fischereifahrzeugen. Hier reicht es aus, wenn ihre Anwesenheit tagsüber festgestellt wird. Dass die Kosten-Nutzen-Relation hier ein generelles Absehen von der Erhebung der Hafenbenutzungsgebühr rechtfertigt, ist nicht ersichtlich. Dies wird vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen.
- 17
In Bezug auf die Befreiung von der Kaibenutzungsgebühr ist der Vortrag des Antragsgegners wenig einleuchtend: Wenn es keinen Güterumschlag mit Frischfisch auf Hiddensee gibt, so ist eine generelle Befreiung überflüssig, denn es entsteht kein Anwendungsfall der Gebührenvorschrift. Im Übrigen ist die Annahme fern liegend, dass ein Hiddenseer Fischer den von der Hiddenseer Gastronomie benötigten Frischfisch in Schaprode auf Rügen umschlägt, bevor er seinen Heimathafen anläuft.
- 18
Weiter bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 HafGebS, wonach als Wassersportfahrzeuge auch solche Wasserfahrzeuge gelten, die zwar zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung zugelassen sind, die aber weniger als 60 Ein- und Ausläufe im Kalenderjahr nachweisen. Zwar ist der insoweit von der Antragstellerin erhobene Einwand, der Antragsgegner wolle mit dieser Regelung die von der Rechtsprechung beanstandete indirekte Bezuschussung des die öffentliche Fährverbindung sicherstellenden Reedereiunternehmens erreichen, nicht nachvollziehbar, da das betroffene Reedereiunternehmen gerade wegen des ganzjährigen Fährverkehrs mehr als 60 Ein- und Ausläufe zu verzeichnen haben dürfte. Auch ist die Anzahl der Ein- und Ausläufe nach Auffassung der Kammer ein zutreffender Indikator für die Unterscheidung von gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger Nutzung. Allerdings erscheint die vom Ortsgesetzgeber bestimmte Grenze von 60 Ein- und Ausläufen pro Kalenderjahr als zu hoch. Sie erlaubt z.B. einen täglichen Pendelverkehr zur Insel Rügen oder zum Festland über zwei Monate in der Hochsaison. In diesem Fall kann nicht mehr von einer nicht gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden.
- 19
Vorsorglich werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Rückwirkungsanordnung in § 13 Satz 1 HafGebS nicht bestehen. Insbesondere konnte kein der Rückwirkung entgegen stehender Vertrauenstatbestand erwachsen, weil die Satzung lediglich die vom Verwaltungsgericht als unwirksam beanstandeten Hafengebührensatzungen vom 05.12.2008 (Urt. v. 13.05.2009 - 3 A 236/09), vom 28.11.2007 (Beschl. v. 14.03.2008 - 3 B 74/08) und vom 25.08.2004 i.d.F. der Änderung vom 10.07.2006 (Beschl. v. 23.02.2007 - 3 B 2161/06) ersetzen soll. Die Frage der Festsetzungsverjährung stellt sich auch in Bezug auf den Erhebungszeitraum 2005 derzeit ebenfalls nicht (vgl. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 3 Abgabenordnung [AO] i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V).
- 20
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verhältnis der Gebührentatbestände der § 8 (Hafenbenutzungsgebühr) und § 9 (Liegegebühr) in der Hafengebührensatzung hinreichend klar und widerspruchsfrei normiert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HafGebS entsteht die Liegegebühr nicht, wenn in den vergangenen 24 Stunden eine Hafenbenutzungsgebühr nach § 8 entstanden ist.
- 21
Auch ist der Satzungsbeschluss vom 16.12.2009 nicht nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung (KV M-V) unwirksam. Weder sind die ausgeschlossenen Gemeindevertreter zu Unrecht von der Beschlussfassung über die Hafengebührensatzung ausgeschlossen worden, noch hätten schiffs- oder bootsbesitzende Gemeindevertreter mit Liegeplätzen außerhalb der gemeindlichen Häfen von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden müssen.
- 22
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V darf ein Gemeindevertreter weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies trifft auf die ausgeschlossenen Gemeindevertreter zu, da sie Boots- oder Schiffseigner mit Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee sind. Ein unmittelbarer Nachteil liegt in der von der Hafengebührensatzung vorgesehenen Belastung mit Benutzungsgebühren. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, es fehle an der Unmittelbarkeit, da die Gebührenbelastung erst aufgrund eines Umsetzungsaktes (Gebührenbescheid) entsteht. Nach Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote des § 24 KV M-V ist jedoch keine direkte Kausalität für die Annahme eines Ausschlussgrundes zu verlangen. Für die Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit ist das gesetzgeberische Ziel maßgebend, die Entscheidung der Gemeindevertretung vor individuellen Interessen zu schützen und auf dieser Grundlage eine möglichst objektive und sämtliche Interessen abwägende Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung zu ermöglichen. Da aber beinahe sämtliche Gemeindevertretungsbeschlüsse eines Umsetzungsaktes bedürfen, würde dieser Schutzzweck leer laufen, verlangte man eine unmittelbare Kausalität (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.06.2009 - 2 L 115/06, juris). Das Eingreifen des Mitwirkungsverbotes ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Vor- oder Nachteil darauf beruht, dass die betroffenen Gemeindevertreter einer Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 KV MV). Für das Merkmal Bevölkerungsgruppe ist eine größere Anzahl von Personen erforderlich; es reicht nicht aus, wenn - wie hier - eine kleine Zahl von persönlich bekannten und aufzählbaren Einzelpersonen in der Gemeinde betroffen ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13.07.2009 - 3 K 11/08, juris).
- 23
Gemeindevertreter, deren Boote oder Schiffe Liegeplätze außerhalb der gemeindlichen Häfen haben, werden vom Mitwirkungsverbot des § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V dagegen nicht erfasst, da es insoweit an dem Erfordernis eines unmittelbaren Nachteils fehlt. Denn es obliegt ihrer freien Entscheidung, ob sie die gemeindeeigenen Häfen anlaufen bzw. dort anlegen und dadurch Gebührentatbestände verwirklichen.
- 24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Gesamtbetrag der festgesetzten Abgaben für das Eilverfahren zu vierteln ist.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.