Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Aug. 2012 - 2 O 48/12

bei uns veröffentlicht am02.08.2012

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 1. Kammer – vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Kostenbescheid, mit dem er zur Erstattung der in Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung angefallenen Kosten der Ausländerbehörde herangezogen wurde.

2

Die gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Prozesskostenhilfe, weil seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

3

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Umstand, dass die damals bestehende Ausreisepflicht des Klägers später aufgrund neuerer Erkenntnisse nicht vollzogen wurde, der Pflicht zur Kostentragung nicht entgegensteht.

4

Soweit der Kläger geltend macht, dass die maßgeblichen Umstände, die die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (jedenfalls zum Zeitpunkt der Botschaftsvorführung am 5. Dezember 2007) aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger am 4. Dezember 2007 und der zu diesem Zeitpunkt bereits gelebten familiären Gemeinschaft mit seinem deutschen Kind tatsächlich vorgelegen hätten, steht dies der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides nicht entgegen. Denn der Kläger hat erst mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2007, beim Rechtsvorgänger der Beklagten am 21. Dezember 2007 eingegangen, mitgeteilt, leiblicher Vater eines Ende 1998 geborenen deutschen Kindes zu sein.

5

Die Kostentragungspflicht des Ausländers nach § 66 Abs. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass die Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31. März 2010 – 8 PA 28/10 –, zit. nach juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Juli 2006 – 7 A 11671/05 –, zit. nach juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. Oktober 2005 – 11 S 646/04 –, zit. nach juris Rn. 46; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 66 Rn. 5; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 66 Rn. 2; a.A. Geyer, in: HK-AuslR, § 66 Anm. 4). Die gegenteilige Auffassung, die sich ausschließlich auf den Wortlaut des § 66 Abs. 1 AufenthG stützt, lässt vor allem den Sinn und Zweck der aufenthaltsrechtlichen Kostentragungspflicht nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als besondere Ausgestaltung des Veranlasserprinzips (§ 13 VwKostG) außer Betracht. Dass es aufgrund hier zwar (hinsichtlich des überwiegenden Anteils der geltend gemachten Kosten) nicht nachträglich eingetretener, aber jedenfalls nachträglich bekanntgewordener Umstände nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung gekommen ist, steht dann nicht entgegen, wenn die von der Ausländerbehörde veranlassten Kosten nicht aufgrund einer unrichtigen Sachbehandlung veranlasst worden sind, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 66 Rn. 2; Greyer, in: HK-AuslR, § 66 Anm. 4).

6

So verhält es sich hier. Der Kläger war bis zu seiner Mitteilung vom 21. Dezember 2007 seiner Mitwirkungspflicht aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht nachgekommen. Nach dieser Regelung ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise, die er beibringen kann, unverzüglich beizubringen. Bis zum 21. Dezember 2007 bestanden für die Ausländerbehörde keinerlei Anhaltspunkte, die auf die Vaterschaft des Klägers zu einem deutschen Kind und eine gelebte familiäre Gemeinschaft hindeuteten, zumal der Kläger von seiner Vaterschaft lange Zeit selbst keine Kenntnis hatte. Die vor dem 21. Dezember 2007 veranlassten Kosten erfolgten daher aus der hier anzustellenden damaligen Betrachtung zu Recht.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 166, 188 Satz 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

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Gründe I. 1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf E

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2002 in der geänderten Fassung vom 19. Oktober 2005 richtet.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 17/18, der Beklagte 1/18.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg herangezogen worden ist, obgleich die Abschiebung nicht zur Ausführung kam.
Der Kläger ist ein im Jahr 1971 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Juni 1992 beantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 noch die des § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.10.1994 (A 10 K 11029/94) ab.
Ab Januar 1995 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) die Abschiebung des Klägers ein. Im Zuge dieses Verfahrens befand er sich vom 27. bis 30.01.1995 in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim und vom 24.05. bis 04.07.1995 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz, von wo aus er einen ersten Asylfolgeantrag stellte. Mit Bescheid vom 02.06.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Entlassung aus der Abschiebungshaft am 04.07.1995 erfolgte auf Grund der Erwartung, dass eine Eheschließung mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, unmittelbar bevorstehe.
Seit August 1995 galt der Kläger aber als untergetaucht und wurde ab Oktober 1995 zur Festnahme ausgeschrieben. Im Februar 1997 wurde er in Neuenbürg verhaftet. Ein Abschiebungsversuch am 12.02.1997 scheiterte. Daraufhin befand sich der Kläger vom 12.02. bis 11.05.1997 in der JVA Heimsheim in Abschiebungshaft. Einen in der Vollzugsanstalt gestellten zweiten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.03.1997 ab. Am 11.05.1997 erfolgte die Abschiebung des Klägers auf dem Luftweg nach Pakistan.
Nach seinen Angaben reiste der Kläger ohne Ausweisdokument am 10.10.1998 erneut über Polen ins Bundesgebiet ein. Am 01.12.1998 meldete er sich mit einem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.10.1998 bei der zentralen Aufnahmeeinrichtung in Zirndorf. Nach Mitteilung dieses Sachverhalts an das Regierungspräsidium bat dieses mit Fax vom 02.12.1998 die für Zirndorf zuständige Ausländerbehörde, das Landratsamt Fürth, den Kläger im Wege der Amtshilfe abzuschieben.
Auf Antrag des Landratsamts Fürth ordnete das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom 02.12.1998 an, den Kläger zur Sicherung seiner Abschiebung bis 02.03.1999 in Haft zu nehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Abschiebehaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG liege vor. Denn es bestehe auf Grund dreier erfolgloser Asylanträge und einer illegalen Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung der begründete Verdacht, dass der Kläger versuchen werde, sich einer erneuten Abschiebung zu entziehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29.01.1999 als unzulässig.
Der Kläger wurde der Justizvollzugsanstalt Nürnberg nach deren Aufnahmemitteilung am 02.12.1998 zugeführt. Nach einer Notiz der Vollzugsanstalt vom 11.12.1998 weigerte er sich, ein Antragsdokument zur Passersatzbeschaffung zu unterzeichnen. In der Haft stellte er einen weiteren - seinen dritten - Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.12.1998 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.
Mit Beschluss vom 01.03.1999 verlängerte das Amtsgericht Fürth die Abschiebungshaft des Klägers bis zum 01.06.1999. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft würden weiter vorliegen. Daran ändere auch die Anerkennung der Vaterschaft des Klägers für seine Tochter J. nichts, da noch die Sperrwirkung der Abschiebung bestehe und ein Antrag auf Befristung der Sperrwirkung noch nicht gestellt sei. Ebenso wenig stehe die beabsichtigte Eheschließung der Anordnung von Abschiebungshaft entgegen.
Mit Beschluss vom 10.03.1999 (A 8 K 10231/99) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung, der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung auf Grund des noch anhängigen (dritten) Asylfolgeantrages derzeit nicht erfolgen dürfe. Sein Vortrag in diesem Asylfolgeverfahren sei von einer Qualität, welche die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung in sich trage.
10 
Nach Übersendung dieses Beschlusses durch einen Rechtsanwalt am 18.03.1999 an das Regierungspräsidium veranlasste dieses über das Landratsamt Fürth am selben Tag die Justizvollzugsanstalt, vom weiteren Vollzug der Abschiebungshaft abzusehen. Der Kläger wurde daraufhin am 18.03.1999 aus der Haft entlassen. Im Verfahren seiner noch anhängigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.03.1999 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 die Erledigung der Hauptsache fest.
11 
Nach seiner Haftentlassung wurde der Kläger dem Enzkreis zugeteilt. Am 31.08.1999 heiratete er seine deutsche Freundin, mit der er eine im Jahr 1994 geborene gemeinsame Tochter hat. Bereits zuvor hatte er die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung beantragt. Die nach Umzug des Klägers in die Wohnung seiner Ehefrau zuständige Ausländerbehörde, die Stadt Pforzheim, wies ihn darauf hin, dass eine Befristung der Sperrwirkung die Begleichung der Abschiebungskosten voraussetze.
12 
Das gegen die Ablehnung des dritten Asylfolgebegehrens gerichtete Klageverfahren endete - nach Klagerücknahme - durch Einstellungsbeschluss vom 24.11.1999.
13 
Das Regierungspräsidium ermittelte in der Folgezeit die Aufwendungen für Abschiebungshaft, Fahrt- und Transportkosten sowie Konsulargebühren durch Anfragen bei den jeweils zuständigen Behörden. Unter anderem teilte die Justizvollzugsanstalt Nürnberg auf Anfrage unter dem 25.01.2000 mit, dass die Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 gedauert habe und ergänzte durch telefonische Mitteilung vom 07.02.2000, dass der „Tagessatz“ für Häftlinge in der Vollzugsanstalt im Jahr 1998 116,92 DM und im Jahr 1999 112,02 DM betragen habe. Aus den erhaltenen Angaben errechnete das Regierungspräsidium durch den Kläger verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM. Darin enthalten sind auch Kosten für die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 11.236,98 DM.
14 
Der Kläger trug mit Schreiben vom 09.05.2000 vor, er könne die entstandenen Kosten erst dann bezahlen, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung besitze, da er erst dann einer geordneten Arbeit nachgehen könne. In seiner Antwort vom 25.07.2000 verwies das Regierungspräsidium darauf, dass der unteren Ausländerbehörde eine detaillierte Kostenaufstellung vorliege und lehnte eine Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers ab. Mit Schreiben vom 14.02.2001 trug der Kläger vor, er sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, auf die genannte Summe von 47.962,80 DM monatliche Teilzahlungen in Höhe von 200 DM zu leisten. Daraufhin entgegnete das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.04.2001, dass die vorgeschlagene Ratenhöhe nicht akzeptabel sei. Der Kläger werde aufgefordert, eine realistischere Ratenzahlung vorzuschlagen und mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid benötigt werde.
15 
Mit Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium den Kläger zur Erstattung der „im Rahmen seines Aufenthalts“ entstandenen Abschiebungskosten heran, setzte die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 47.066,64 DM (entspricht 24.064,79 EUR) fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. In der Begründung wurden die angefallenen Kosten aufgeschlüsselt. Weiter wurde ausgeführt, dass die nach den §§ 82 und 83 AuslG zu tragenden Abschiebungskosten nicht nur die Kosten der Maßnahme des unmittelbaren Außerlandesbringens, sondern auch die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen umfassten.
16 
Am 19.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht notwendig gewesen, ihn abzuschieben, da berechtigte Gründe für sein Verbleiben im Bundesgebiet bestanden hätten. Zudem werde die Höhe der Kosten bestritten. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger während des gesamten vorprozessualen Kontaktes keine weitere Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert habe. Für alle Einzelpositionen lägen Rechnungen der jeweiligen Kostenstellen vor. Die Abschiebung und alle Inhaftierungen des Klägers seien rechtmäßig gewesen.
17 
Mit Urteil vom 27.01.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Erstattung von mehr als 17.879,33 EUR herangezogen wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig, soweit in ihm auch die Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 gefordert würden. Hinsichtlich der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg folge das daraus, dass dieser Abschiebungshaft keine Abschiebung des Klägers nachgefolgt sei. Der Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung setze jedoch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraus. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG („durch die Abschiebung“). Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 sei deswegen rechtswidrig, weil diese Kosten gar nicht entstanden seien. Die geforderte Erstattung der übrigen Kosten sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen, „soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist“. Nur das beklagte Land hat gegen das ihm am 29.01.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25.02.2004 am selben Tag Berufung insoweit eingelegt, als das erstinstanzliche Urteil den Leistungsbescheid in Höhe der Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg aufgehoben hat.
19 
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Der mit der Berufung angegriffene Teil des Urteils beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 82 Abs. 1 AuslG. Aus dessen Wortlaut ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht, dass für eine Heranziehung zur Kostenerstattung unbedingt eine Abschiebung erfolgreich durchgeführt worden sein müsse. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es - wie auch sonst, etwa in § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG - durch die Verwendung des Perfekts, also durch den Terminus, Kosten, die durch die Abschiebung „entstanden sind“, zum Ausdruck gebracht. Damit blieben Abschiebungsmaßnahmen auch dann Abschiebungsmaßnahmen im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus welchen Gründen auch immer letztlich unterbleibe. Dies ergebe sich auch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, in welchem der Gesetzgeber das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - für Kosten von Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz für anwendbar erkläre. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VwKostG sei nämlich ausdrücklich geregelt, dass derjenige in Anspruch genommen werden könne, welcher die Amtshandlungen veranlasst habe. Damit reiche Veranlassung aus und gelte gerade nicht das Äquivalenzprinzip des Gebührenrechts, nach welchem erst die volle verwaltungsrechtliche Gegenleistung erbracht worden sein müsse.
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Die damit zu Recht geltend gemachten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenhöhe ergebe sich aus einer Multiplikation des Tagessatzes für einen Haftplatz mit der Anzahl der Hafttage des Klägers. Der Tagessatz errechne sich aus den nach Ablauf des Haushaltsjahres feststellbaren Ausgaben im Justizvollzug abzüglich der Einnahmen, dividiert durch die Gesamtzahl der Hafttage innerhalb des Jahres. Auch wenn der Freistaat Bayern im Wege der Gegenseitigkeit auf die Geltendmachung der Erstattung allgemeiner Haftkosten von außerbayerischen Ausländerbehörden verzichte, würden solche Kosten den Betroffenen in Rechnung gestellt. Denn länderübergreifende Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinfachung seien nicht dazu gedacht, den Betroffenen besser zu stellen.
21 
Der Beklagte hat zunächst beantragt, unter Änderung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anforderung der gesamten Abschiebungshaftkosten in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg richtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nur noch ein um 10 % reduzierter Betrag geltend gemacht und der Bescheid vom 22.07.2002 werde entsprechend geändert. In Höhe dieses geminderten Betrages von 10 % (= 1.123,69 DM) hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.
22 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 in der geänderten Fassung vom 19.10.2005 richtet.
24 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich unter Einwilligung in die Teilrücknahme der Berufung,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung bezieht er sich darauf, dass er mit einer deutschen Frau verheiratet sei und mit ihr eine Tochter habe, die deutsche Staatsbürgerin sei. Er sei erst seit März 2004 berufstätig und daher zur Begleichung des streitigen Betrages nicht in der Lage.
27 
Bis Juni 2005 hat der Kläger 17.897,33 EUR an Abschiebungskosten beglichen. Daraufhin hat das Regierungspräsidium der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers mit sofortiger Wirkung zugestimmt, so dass dem Kläger am 07.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte.
28 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
60 
Rechtsmittelbelehrung
61 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
62 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
63 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
65 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
66 
Beschluss vom 19. Oktober 2005
67 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 5.745,38 EUR bis zur Teilrücknahme und 5.170,84 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.