Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Nov. 2008 - 2 M 156/08

bei uns veröffentlicht am25.11.2008

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 05. November 2008 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02. Oktober 2008 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf 10.000,- Euro festgesetzt; insofern wird Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses von Amts wegen geändert.

Gründe

1

I. Der Antragsteller - hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt P. - begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen das ihm gegenüber erlassene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

2

Nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt P. vom 01. September 2008, an der auch Rechtsanwalt B. als Stadtvertreter mitwirkte, erließ der Antragsgegner unter dem 02. September 2008 erstmals ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, gegen das der Antragsteller unter dem selben Datum Widerspruch einlegte. Unter dem 02. Oktober 2008 verbot der Antragsgegner erneut dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortig Vollziehung seiner Verfügung an. In diesem Bescheid heißt es u.a.: "... Da letztlich nicht auszuschließen war, dass der Stadtvertreter, Herr B., tatsächlich einem Mitwirkungsverbot nach § 24 Kommunalverfassung M-V bei der Beschlussfassung am 01.09.2008 unterlag, hat sich die Stadtvertretung auf ihrer ordentlichen Sitzung am 25.09.2008 erneut mit der Thematik beschäftigt. Im Ergebnis wurde mehrheitlich der Beschluss gefasst, Ihnen gemäß § 63 LBG M-V mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäft als Bürgermeister der Stadt P. zu verbieten. An der Beschlussfassung hat der Stadtvertreter B. nicht teilgenommen...." Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 02. Oktober 2008 Widerspruch ein.

3

Mit angegriffenem Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02. September 2008 begehre, sei dieser unzulässig, da dieser Bescheid mit Bescheid des Antragsgegners vom 02. Oktober 2008 konkludent aufgehoben worden sei. Der vorläufige Rechtschutzantrag gegen den Bescheid vom 02. Oktober 2008 sei unbegründet, da die angegriffene Verfügung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Ein Mitwirkungsverbot i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 KV M-V für den Stadtvertreter B. an dem Beschluss der Stadtvertretung vom 25. September 2008 scheide mangels eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils für ihn aus. Die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner angeordnete Maßnahme nach § 63 Abs. 1 LBG M-V lägen vor; insbesondere seien zwingende Gründe für das vorläufige Fernhalten des Antragstellers von den Dienstgeschäften gegeben. Zwar habe das Gericht im Hinblick auf den umfangreichen Vortrag des Antragstellers zur strafrechtlichen Würdigung seines Verhaltens Zweifel, ob eine Bestrafung des Antragstellers wegen einer Beihilfe zum Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 StGB oder wegen Untreue nach § 266 StGB erfolgen werde. Allerdings bestehe die Möglichkeit der Beteiligung des Antragstellers an der Erfüllung der ihm zur Last gelegten Straftatbestände. Dies ergebe sich schon daraus, dass die insoweit sachverständige Staatsanwaltschaft Rostock offensichtlich weiterhin von einer Möglichkeit einer Verurteilung des Antragstellers ausgehe. Angesichts des Charakters der betreffenden Straftat, der möglichen Höchststrafe und der Schadenshöhe spreche einiges dafür, dass auf Grund des bestehenden Strafverdachts zur Zeit eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte nicht mehr vertretbar sei. Das Andauern des Ermittlungsverfahrens über mehrere Monate spreche dafür, dass die Verdachtsmomente gegen den Antragsteller zwischenzeitlich als nicht ausgeräumt betrachtet werden müssten. Bei dieser Sachlage begründe das öffentliche Interesse der Stadt P. an der Vermeidung eines (weiteren) Ansehens- und Vertrauensverlust in der Bevölkerung und an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bürgermeisteramtes das für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderliche dienstliche Bedürfnis. Zu dem gleichen Ergebnis käme das Gericht auch dann, wenn es davon ausgehen würde, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen zu bezeichnen wären.

4

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde.

5

II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung seines vorläufigen Rechtsschutzantrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02. September 2008 richtet, hat sie keinen Erfolg. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsgegner diesen Bescheid mit seinem (Zweit-)Bescheid vom 02. Oktober 2008 aufgehoben hat. Diese rechtliche Wertung erschließt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Bescheides vom 02. Oktober 2008. Dort ist auf Seite 2, 2. Absatz, der Hintergrund dafür ausgeführt, aus welchen Gründen sich die Stadtvertretung auf ihrer Sitzung am 25. September 2008 erneut mit der Frage eines an den Antragsteller gerichteten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte "mit sofortiger Wirkung" befasst hat. Bereits der Hinweis auf den Umstand, dass ein Mitwirkungsverbot für den Stadtvertreter B. bei der Beschlussfassung am 01. September 2008 nicht auszuschließen sei, und daher eine neue Beschlussfassung erfolgt sei, lässt nur den Schluss zu, dass der ursprüngliche Bescheid vom 02. September 2008 mit dem Bescheid vom 02. Oktober 2008 aufgehoben wurde. Folglich ging der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02. September 2008 wiederherzustellen in Leere, war also unzulässig.

6

Soweit der - bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene - Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10. November 2008 darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht seinen ausdrücklichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als einen Antrag nach § 123 VwGO hätte auslegen müssen (§§ 88, 122 VwGO), kann dem nicht gefolgt werden. Prozessrechtlich hätte sich die Stellung eines entsprechenden Hilfsantrages angeboten, was auch der Antragsteller selbst nicht verkennt, wenn er auf die umstrittene Frage nach der Aufhebung des Bescheides vom 02. September 2008 verweist (Schriftsatz vom 10. November 2008, Seite 2/3).

7

Ob der Beschluss der Stadtvertretung vom 25. September 2008 unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V zustandegekommen und damit gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 KV M-V unwirksam ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Zwar geht aus der Eidesstattlichen Versicherung des Stadtvertreters B. vom 18. November 2008 hervor, dass er im Januar 2007 von der W. GmbH beauftragt worden sei, Widerspruch bei der Stadt P. einzulegen, soweit von dort die Kerngebietsbescheinigungen aufgehoben worden seien. Auch wenn das Widerspruchsschreiben nicht vorliegt, geht aus dem Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2007 hervor, dass der Widerspruch damit begründet wurde, dass die Rücknahme der Bescheinigungen rechtswidrig sei, da die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V nicht eingehalten sei; die Ausgangsbescheide seien allerdings rechtswidrig. Sofern man hierin eine gutachterliche Stellungnahme des Stadtvertreters B. sehen würde, könnte vieles dafür sprechen, dass ein Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Ziffer 2 KV M-V bei der Beschlussfassung am 25. September 2008 vorgelegen haben könnte. Auch wenn unmittelbarer Beratungsgegenstand auf der Stadtvertretersitzung am 25. September 2008 die Frage nach einem an den Antragsteller gerichteten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gewesen ist, so beinhaltet diese Frage offensichtlich im Wesentlichen auch die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide vom 30. Mai 2000 nach § 48 Abs. 1 VwVfG M-V. Dann aber wäre der Stadtvertreter B. "oder sonst tätig geworden" i.S.d. § 24 Abs. 1 3. Fall KV M-V. Auf die insofern zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Folge dieses Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot wäre die Unwirksamkeit des Beschlusses der Stadtvertretung vom 25. September 2008 und demzufolge die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 02. Oktober 2008, so dass bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Verfügung wiederherzustellen wäre.

8

Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man einen Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot nach §24 Abs. 1 KV M-V verneinen würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aus Sicht des Senat der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu der Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 LBG M-V offen.

9

Nach § 63 Abs. 1 LBG M-V kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einen Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen, bedarf in jedem Einzelfall einer gesonderten Prüfung. Wird gegen einen Beamten der Verdacht einer Straftat erhoben, führt nicht allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren einleitet, notwendig zum Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe i.S.d. § 63 Abs. 1 LBG; Vielmehr sind u.a. Art und Schwere der vorgeworfenen Straftaten ebenso wie der Stand der Ermittlungen in den Blick zu nehmen. Auch ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung des Beamten ebenso zu bedenken wie die hieraus zu ziehenden dienst- bzw. disziplinarrechtlichen Konsequenzen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V). Dies folgt bereits aus § 160 Abs. 2 StPO: Danach hat die Staatsanwaltschaft nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verluste zu besorgen ist.

10

Dies zugrundegelegt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt das gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren kein zwingender Grund i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V. Zwar ermittelt die Staatsanwaltschaft seit Sommer diesen Jahres gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Beihilfe zum Subventionsbetrug und wegen Untreue. Auch wenn es für das Vorliegen eines zwingenden Grundes i.S.d. § 63 Abs. 1 LBG M-V nicht erforderlich ist, dass das Ermittlungsverfahren unmittelbar vor der Anklageerhebung bzw. Ankündigung eines Strafbefehls o.ä. steht, so reicht nicht jede rein theoretische Möglichkeit einer Beteiligung des Antragstellers an der Erfüllung eines Straftatbestandes aus. Vielmehr muss sich diese Möglichkeit soweit verdichtet haben, dass die hinreichenden Anhaltspunkte überwiegend für das Vorliegen einer Straftat sprechen. Aus Sicht des Senats liegt der Fall hier so nicht. Offensichtlich wird die Frage geprüft, ob das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit den Vorfällen in den Jahren 2003 bis 2007 strafrechtlich relevant ist. Dabei dürfte maßgeblich darauf abzustellen sein, ob das dem Antragsteller vorgeworfene Unterlassen strafbar ist. Ein strafrechtlich relevantes Unterlassen setzt nach § 13 Abs. 1 StGB eine Garantenstellung voraus. Eine solche Garantenstellung im Fall des Antragstellers rechtlich herzuleiten, drängt sich im Zusammenhang mit den maßgeblichen Ereignissen nicht offensichtlich auf. Jedenfalls sind die vorliegenden Anhaltspunkte nicht so konkret, dass Überwiegendes für eine Strafbarkeit des Antragstellers spricht. Diese schwierige Rechtsfrage aufzulösen, ist zunächst Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Auch aus der Dauer des gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahren über mehrere Monate lässt sich nicht der Schluss herleiten, dass die den Antragsteller belastenden Umstände die ihn entlastenden Umstände überwiegen. Es ist gerichtsbekannt, dass zahlreiche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Erteilung von sog. Kerngebietsgenehmigungen bzw. deren Rücknahme in Mecklenburg-Vorpommern eingeleitet worden sind. Es erscheint daher nicht außergewöhnlich, dass die Ermittlungen des jeweiligen Sachstandes sowie dessen rechtliche Bewertung über mehrere Monate andauern.

11

Schließlich stellt auch das inzwischen gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren für sich genommen keinen zwingenden Grund i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG M-V dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, das der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen hätte, das die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hätte. Das ist aus den ausgeführten Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht der Fall.

12

Anders als in dem vom Senat entschiedenen Verfahren 2 M 67/08 überwiegt hier das Interesse des Antragstellers auf sofortige Wiederherstellung seines Ansehens als Person und Politiker. Zunächst ist klarzustellen, dass nicht jede ungeklärte Sachlage in Fällen von Ermittlungsverfahren und/oder Disziplinarverfahren gegen einen Bürgermeister o.ä. zwingend das öffentliche Interesse an der Durchsetzung eines ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte begründet. Vielmehr sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Hier fällt zum einen ins Gewicht, dass der Antragsteller selbst die Öffentlichkeit über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren informiert hat. Zum anderen spricht vieles dafür, dass hier ein (weiterer) Ansehens- und Vertrauensverlust in der Bevölkerung und an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bürgermeisteramtes eintreten würde, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aufrechterhalten würde, obwohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Strafbarkeit des Antragstellers noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist. Die Befürchtung, dass eine Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller in der Bevölkerung leicht in der Weise missverstanden werden könnte, dass es auf eine korrekte Amtsführung in der Stadt P. doch nicht so entscheidend ankomme, dürfte hier mit Blick auf die intensive Berichterstattung in der Presse gerade nicht bestehen. Vielmehr spricht einiges dafür, vor dem Hintergrund fehlender überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Strafbarkeit des Antragstellers die öffentliche Diskussion um das Bürgermeisteramt der Stadt P. zu beruhigen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

14

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Zum einen begehrte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sowohl gegen den Bescheid vom 02. September 2008 als gegen den Bescheid vom 02. Oktober 2008, weshalb die Streitgegenstände zu addieren waren. Hinzu kommt, dass durch dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren (teilweise) die Hauptsache vorweg genommen wird, so dass der Senat von einer Halbierung des Auffangwertes Abstand genommen hat. Insofern war die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG)

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Nov. 2008 - 2 M 156/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Nov. 2008 - 2 M 156/08

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Nov. 2008 - 2 M 156/08 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 13 Begehen durch Unterlassen


(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun

Strafgesetzbuch - StGB | § 264 Subventionsbetrug


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü

Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung


(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 63


Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne d

Referenzen

Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Enteignungsbehörde über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. § 62 gilt sinngemäß.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Enteignungsbehörde über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. § 62 gilt sinngemäß.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Enteignungsbehörde über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. § 62 gilt sinngemäß.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Enteignungsbehörde über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. § 62 gilt sinngemäß.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.