Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Sept. 2010 - 2 L 164/09

published on 15.09.2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Sept. 2010 - 2 L 164/09
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 02.10.2009 wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2007 verurteilt, dem Kläger für September 2006 eine weitere Zulage in Höhe von 20,45 € zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Beamter im Justizvollzugsdienst und begehrt für den Monat September 2006 die Auszahlung der Differenz in Höhe von 20,45 € zwischen der ihm gewährten (einfachen) Schichtzulage nach § 20 Abs. 2a, Abs. 4 Satz 1 EZulV und der von ihm begehrten Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EZulV. Bis einschließlich August 2006 und ab Oktober 2006 wurde dem Kläger die Wechselschichtzulage gewährt; die Nichtgewährung für September 2006 wurde damit begründet, dass der Kläger urlaubsbedingt (von Mitte Juli bis Mitte August 2006) nicht im Wechselschichtdienst eingesetzt gewesen sei.

2

Durch Urteil vom 02.10.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

3

Gegen diese ihm am 14.10.2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 13.11.2009 Berufung eingelegt.

4

Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten im Wesentlichen darüber, ob es für die Gewährung der Wechselschichtzulage darauf ankommt, dass der Wechselschichtdienst in den Vormonaten des Zahlungsmonats tatsächlich geleistet wurde bzw. ob urlaubsbedingte Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

6

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2007 zu verurteilen, ihm für September 2006 eine weitere Zulage in Höhe von 20,45 € zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Mit Schriftsätzen vom 02.07.2010 und 24.08.2010 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung hat, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, Erfolg.

12

Sie ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Zwar muss die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO einen "bestimmten Antrag" enthalten. Dies setzt aber keinen ausdrücklich formulierten Antrag voraus, es genügt vielmehr, dass sich aus der Berufungsbegründung das Ziel und der Umfang der Berufung eindeutig herleiten lässt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Gericht nicht etwas anderes als vom Berufungskläger gewolltes ausspricht und darüber hinaus abschließend über die Berufung entscheidet (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. § 124a Rn. 14 m.w.N.; zu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO: Beschluss des Senats vom 09.12.2008 - 2 M 115/08 -, juris).

13

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 14.12.2009 hinreichend deutlich gemacht hat, dass es ihm weiterhin um die Gewährung der Wechselschichtzulage für den umstrittenen Monat geht. Dies wird mit der ausdrücklich erfolgten Antragstellung im Schriftsatz vom 18.12.2009 (nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) noch einmal klargestellt.

14

Die Berufung ist begründet, weil dem Kläger die begehrte Zulage zusteht.

15

Die rechtliche Betrachtung hat auszugehen von §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 47 BBesG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 4 EZulV, wonach Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist, dass der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan), der in der Regelung näher beschrieben wird, eingesetzt ist. Dass der Kläger "im Allgemeinen" im Wechselschichtdienst tätig ist, hat bereits das Verwaltungsgericht aufgrund des insoweit übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten festgestellt. Sowohl aus dem Widerspruchsbescheid vom 08.05.2007 als auch aus dem Schriftsatz des Klägers vom 24.07.2007 ist zu ersehen, dass der Kläger seit 1995 Wechselschichtdienst geleistet und dementsprechend die dafür vorgesehene Zulage bis einschließlich August 2006 bezogen hat. Unstreitig ist auch, dass dem Kläger die Zulage ab Oktober 2006 wieder gewährt worden ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Prüfung, ob die vom Beklagten angewandte Methode, die Anspruchsberechtigung zu prüfen, einer gerichtlichen Kontrolle standhält. Nach den insoweit nicht von den Beteiligten in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte die Anspruchsberechtigung "durch eine retrospektive Betrachtung der in der Vergangenheit, sprich den jeweiligen Vormonaten, tatsächlich geleisteten Dienste geprüft." Für die Entscheidung des Senats kommt es nicht darauf an, ob der vom Beklagten in den Blick genommene Zeitraum zutreffend ist (vgl. den in der inzwischen wieder außer Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 4 S. 3 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.10.1990 - BGBl. I S. 2298 - geregelten Dreimonatszeitraum) oder ob auch bzw. nur der Monat, für den die Zulage jeweils begehrt wird, zu berücksichtigen ist. So wie der Fall liegt, steht dem Kläger die Zulage bei jeder rechtlichen Betrachtungsweise zu. Dies gilt auch, wenn man ausschließlich auf den Monat September 2006 abstellt; denn in diesem Monat hat der Kläger tatsächlich Wechselschichtdienst geleistet.

16

Die Zulage ist dem Kläger einzig deshalb nicht gewährt worden, weil er von Mitte Juli bis Mitte August 2006 Urlaub hatte und deshalb in den vom Beklagten in den Blick genommenen Monaten vor September 2006 nicht ununterbrochen tatsächlich Wechselschichtdienst geleistet hat. Diese (tatsächliche) Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit war jedoch rechtlich irrelevant. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EZulV wird bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit die Zulage im Falle eines Erholungsurlaubs weitergewährt, soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung findet sich im Hinblick auf die Wechselschichtzulage - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - in § 20 Abs. 1 EZulV nicht. Wenn darin vorausgesetzt wird, dass der Beamte "ständig" nach einem Schichtplan eingesetzt wird, so wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Arbeit "auf Dauer" angelegt sein muss (vgl. BAG, Urt. v. 08.07.2009 - 10 AZR 589/08 -, Rn. 23, zit. nach juris). Mit der Voraussetzung der Ständigkeit soll lediglich ausgeschlossen werden, dass die Zulage von Beamten beansprucht wird, die die zulagenberechtigende Tätigkeit nur ausnahmsweise ausüben. Dass die Zulage nur im Hinblick auf jeweils konkret tatsächlich geleistete Dienste zu gewähren ist, ergibt sich daraus nicht.

17

Die Regelung des § 20 Abs. 1 EZulV unterscheidet sich, indem sie lediglich voraussetzt, dass die zulagenberechtigende Tätigkeit "ständig" ausgeführt wird, beispielsweise von der des § 22a EZulV, wonach die zulagenberechtigende Tätigkeit "im laufenden Kalendermonat" in einem bestimmten Umfang ("mindestens fünf Flüge") nachgewiesen sein muss. Außerdem ist in § 22a Abs. 3 S. 3 EZulV ausdrücklich geregelt, dass § 19 EZulV "keine Anwendung" findet. Eine derartige Regelung oder Klarstellung findet sich in § 20 EZulV nicht. Auch § 23 Abs. 1 EZulV könnte (ohne dass § 19 EZulV ausdrücklich erwähnt würde) eine andere Regelung im Sinne von § 19 EZulV enthalten. Denn danach wird die Zulage nur gewährt, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120 (§ 23 Abs. 1 S. 3 EZulV).

18

Auch Sinn und Zweck der Schichtzulage, mit der die vom Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich anerkannt werden sollen, führen zu keinem anderen Ergebnis als dass die Schichtzulage auch bei Urlaub, Krankheit oder ähnlichen Unterbrechungen weiter gewährt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 -, Rn. 31 f., zit. nach juris).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

20

Die Revision ist nicht zuzulassen nach § 132 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 24.11.2010 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer – vom 18. April 2008 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann d
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.
einer Dienstreise,
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,
2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder
3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).

(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1.Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation302 Euro,
2.Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation242 Euro,
3.nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat180 Euro,
4.Flugschüler96 Euro.
Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.

(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.
einer Dienstreise,
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 823,95 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.

(2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.

(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.

(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden.

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.
einer Dienstreise,
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 823,95 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.

(2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.

(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.

(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.