Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Sept. 2009 - 1 M 65/09

bei uns veröffentlicht am16.09.2009

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. März 2009 - 3 B 205/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln, die Antragstellerin zu 2. zu einem Drittel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.457,85 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Antragstellerinnen auf Erlass bzw. Stundung der ihnen gegenüber für die Jahre 2006 und 2007 (Antragstellerin zu 1.) und 2008 (Antragstellerin zu 2.) jeweils in Höhe von 21.943,81 Euro festgesetzten Grundsteuer B jeweils betreffend das Grundstück ... in Prora, das mit dem denkmalgeschützten Gebäudekomplex Block ... mit Querriegel als Teil des ehemals geplanten sog. "Kraft durch Freude" Seebades Rügen bebaut ist.

2

Die Antragstellerin zu 1. hat erstinstanzlich das Begehren verfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Stundung der festgesetzten Grundsteuer für die Jahre 2006 und 2007 bis zur abschließenden Entscheidung über ihren Erlassantrag zu verpflichten, hilfsweise ihm bis zur abschließenden Entscheidung über ihren Erlassantrag die Vollstreckung zu untersagen.

3

Die Antragstellerin zu 2. hat erstinstanzlich das Begehren verfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Stundung der festgesetzten Grundsteuer für das Jahr 2008 bis zur abschließenden Entscheidung über ihren Erlassantrag zu verpflichten, hilfsweise ihm bis zur abschließenden Entscheidung über ihren Erlassantrag die Vollstreckung zu untersagen und ihn zu verpflichten, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bergen auf Rügen, Blatt..., ON ..., in Abt. ... unter den lfd. Nrn. ... und ... eingetragenen Zwangssicherungshypotheken zu bewilligen.

4

Das Verwaltungsgericht hat - nach Verbindung - die Anträge abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei.

5

Die nach Zustellung des angefochtenen ablehnenden Beschlusses am 01. April 2009 mit am 15. April 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und u.a. mit am 28. April 2009 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

6

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerinnen lediglich der Sachbeschluss des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 1 und die daran anknüpfende Kostenentscheidung. Auch wenn die Beschwerde vom 15. April 2009 "gegen den Beschluss zu 1. bis 3." eingelegt sein soll, geht der Senat davon aus, dass die Streitwertfestsetzung gemäß Ziffer 3 des Beschlusses nicht angegriffen sein soll, da es insoweit jedweder Begründung ermangelt; im Übrigen wäre eine solche Beschwerde in der Sache unbegründet.

7

Die auf den Sachbeschluss bezogene Beschwerdebegründung genügt zum Teil nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und weckt im Übrigen auch in der Sache keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch unter den im Beschwerdeverfahren angesprochenen Gesichtspunkten verneint hat.

8

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

9

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

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Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 44/08 -).

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Die Beschwerde greift zunächst erfolglos an, dass das Verwaltungsgericht einen Erlassanspruch der Antragstellerinnen aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG verneint hat. Die Grundsteuer ist nach dieser Bestimmung für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, zu erlassen, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Die im weiteren geregelten Voraussetzungen für Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert sind vorliegend nicht einschlägig.

12

Das Verwaltungsgericht ist insoweit entscheidungstragend davon ausgegangen, dass - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 8 C 23.97 -, NVwZ 1999, 886 - zitiert nach juris), der es sich angeschlossen hat - ein Kausalzusammenhang zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität bestehen muss, hierzu aber prüfbare Angaben der Antragstellerinnen, die der Auffassung seien, dass es auf einen derartigen Kausalzusammenhang nicht ankomme, fehlten. Ebenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Grundbesitz der Antragstellerinnen um einen solchen handele, der bereits unwirtschaftlich war und durch den Denkmalschutz - lediglich - noch unrentabler geworden sei; auch dann sei die erforderliche Kausalität zu verneinen.

13

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis bzw. begründet jedenfalls in der Sache keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verneinung eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerinnen wenden sich nicht - mehr - grundsätzlich gegen das Kausalitätserfordernis, tragen allerdings vor, dieses sei bezogen auf den betreffenden Grundbesitz erfüllt. Das entsprechende Vorbringen erschöpft sich jedoch in bloß pauschalen Ausführungen insbesondere zum Erhaltungsgebot bzw. öffentlichen Erhaltungsinteresse, ohne konkret darzutun, wie sich im einzelnen diese denkmalschutzrechtlichen Aspekte nachteilig auf den Rohertrag bzw. die Rentabilität der Immobilie ausgewirkt haben sollen. Auch die ausdrückliche Bezugnahme auf Seite 24 des Schriftsatzes der Antragstellerin zu 1. vom 13. Februar 2009 (im Verfahren des Verwaltungsgerichts Az. 3 A 1830/08, diese Angabe fehlt allerdings) führt nicht zu einer für die Antragstellerinnen günstigeren Beurteilung. Denn auch dort heißt es lediglich knapp und pauschal, das öffentliche Erhaltungsinteresse des Objekts sei ausführlich in den vereinbarten "Grundsätzen zur Entwicklung von Prora" erläutert und öffentlich-rechtlich vorgegeben, aus diesem öffentlichen Erhaltungsinteresse resultierten das B-Planverfahren und die Veränderungssperre, also eine im Betrachtungszeitraum eingeschränkte Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung, die zwangsläufig die Unrentierlichkeit zu Folge habe, erst nach der Umsetzung dieses Entwicklungskonzeptes werde ein positiver Reinertrag für das Objekt möglich. Die dem Schriftsatz als Anlage 45 beigefügten - am 18. Dezember 1996 verabschiedeten - "Grundsätze zur Entwicklung von Prora" geben gleichermaßen nichts her für die als Voraussetzung eines Anordnungsanspruchs zu beantwortende Frage, wie sich im einzelnen diese denkmalschutzrechtlichen Aspekte nachteilig auf den Rohertrag bzw. die Rentabilität der Immobilie ausgewirkt haben. Schließlich bleibt auch der Vortrag zur Rentierlichkeit des Grundbesitzes vor dessen Unterschutzstellung als Denkmal zu dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkt der fehlenden Kausalität auch für den Fall, dass die Immobilie dadurch lediglich noch unrentabler geworden sein könnte, oberflächlich und pauschal. Der Umstand, dass die Antragstellerinnen im vorstehenden Sinne das Darlegungserfordernis nicht erfüllt haben, führt zugleich zu der Schlussfolgerung, dass ein Anordnungsanspruch auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nicht glaubhaft gemacht ist.

14

Auch die Ablehnung eines Stundungs- bzw. Anordnungsanspruchs aus Abschn. 35 Abs. 2 Satz 12 der Grundsteuerrichtlinien (GrStR) i.V.m. § 222 AO, Art. 3 Abs. 1 GG (unter dem Blickwinkel der Selbstbindung der Verwaltung) und §§ 1 Abs. 4 Satz 1, 12 Abs. 1 KAG M-V durch das erstinstanzliche Gericht begegnet mit Blick auf das Beschwerdevorbringen keinen durchgreifenden Bedenken.

15

Die Finanzbehörden können gemäß § 222 Satz 1 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Vorschrift kann nach den §§ 1 Abs. 4 Satz 1, 12 Abs. 1 KAG M-V vorliegend entsprechend zur Anwendung kommen. Kann im Anwendungsbereich des § 32 GrStG die Frage der Ertraglosigkeit eines Grundstücks im Vornhinein nicht endgültig geklärt werden, bestehen vielmehr insoweit Zweifel, unterstellt Abschn. 35 GrStR eine erhebliche Härte im Sinne von § 222 Satz 1 AO und bindet das nach dieser Vorschrift eröffnete Ermessen:

16

Abschn. 35 Abs. 1 Satz 1 GrStR bestimmt - entsprechend § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG - zunächst, dass die Grundsteuer für Grundbesitz zu erlassen ist, wenn seine Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt und wenn der Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt.

17

Da erst rückblickend festgestellt werden kann, ob der Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt, soll im Zweifelsfall die Gemeinde gemäß Abschn. 35 Abs. 1 Satz 12 GrStR im Sinne einer Ermessensbindung die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres und der beiden folgenden Kalenderjahre bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres mit dem Ziel des Erlasses stunden. Der Steuerpflichtige hat nach Ablauf der Stundungsfrist die Erlassvoraussetzungen nachzuweisen (Satz 13). Wird der Nachweis nicht erbracht oder ist in mindestens 2 Jahren ein Überschuss erzielt worden, so ist die Grundsteuer rückwirkend für diese 3 Jahre zu erheben (Satz 14). Werden die Erlassvoraussetzungen nachgewiesen, ist die Grundsteuer für diese 3 Jahre zu erlassen (Satz 15).

18

Bezogen auf einen Stundungsanspruch nach Maßgabe von Abschn. 35 Abs. 1 Satz 12 GrStR i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hat das Verwaltungsgericht angenommen, es komme bei ihm wegen der geringeren Prüfungstiefe nicht auf einen Kausalzusammenhang zwischen öffentlichem Erhaltungsinteresse und Unrentabilität an, er scheide aber - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - aus, weil eine solche Stundung nur für den Zeitraum bis zum Ablauf des dritten Steuerjahres, nach seiner Auffassung vorliegend des Jahres 2008, in Betracht komme.

19

Dagegen wenden sich die Antragstellerinnen bzw. im Ergebnis wohl nur die Antragstellerin zu 2. lediglich mit dem Vortrag, der in Abschn. 35 Abs. 1 Satz 12 GrStR vorgesehene Dreijahreszeitraum sei für jeden Eigentümer getrennt zu beurteilen, anderenfalls hätte ein neuer Erwerber gar nicht mehr die Möglichkeit, sich auf die Regelung zu berufen, wenn der Voreigentümer zu irgendeinem Zeitpunkt bereits hiervon Gebrauch gemacht hätte. Deshalb müsse zumindest dem Antrag der Antragstellerin zu 2. stattgegeben werden.

20

Dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Auch wenn das Verwaltungsgericht bezogen auf die Antragstellerin zu 2. seinen Rechtsstandpunkt nicht näher erläutert, setzen die Antragstellerinnen bzw. die Antragstellerin zu 2. diesem ihre abweichende Auffassung letztlich schlicht entgegen, ohne hinreichend deutlich zu machen, warum ihre Auffassung zutreffend und der Standpunkt des Verwaltungsgerichts unrichtig sein soll. Ihre undifferenzierte Berufung auf Abschn. 35 Abs. 1 Satz 12 GrStR lässt unberücksichtigt, dass diese Bestimmung den hier zu beurteilenden Fall des Eigentümerwechsels bzw. Wechsels des Steuerpflichtigen im Zeitraum einer möglichen Stundung nach Stellung des Erlassantrages durch die erste Eigentümerin nicht unmittelbar regelt. Es wären deshalb zur hinreichenden Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass und aus welchen rechtlichen Erwägungen heraus die Anwendung von Abschn. 35 Abs. 1 Satz 12 GrStR zu dem - von der Antragstellerin zu 2. - gewünschten Ergebnis eines Stundungsanspruchs für drei Kalenderjahre ab dem Jahr ihrer Steuerpflichtigkeit (2008, vgl. Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Bergen vom 31. Juli 2008), also bis Ablauf des Jahres 2010, führen muss. Dies gilt umso mehr, als es sich bei Abschn. 35 Abs. 1 Satz 12 GrStR um eine "Soll-"Bestimmung handelt, die also in atypischen Fällen nicht die Stundung im Sinne eines Rechtsanspruchs vorgibt, sondern dann das "volle" Ermessen nach § 222 Satz 1 AO wieder eröffnet. Auf diese Normstruktur hätte das Beschwerdevorbringen angesichts der skizzierten besonderen Umstände des vorliegenden Sachverhalts - nahe liegender Weise - und im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch eingehen müssen. Um einen solchen atypischen Fall dürfte es sich zudem gerade im Falle des Wechsels des Steuerpflichtigen im Zeitraum einer möglichen Stundung nach Stellung des Erlassantrages durch die erste Eigentümerin handeln. Unter Berücksichtigung des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs, der unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung auf eine Gleichbehandlung geht, wäre ggfs. ersatzweise eine Verwaltungspraxis im Sinne des Beschwerdevorbringens darzulegen gewesen.

21

Unabhängig von der Frage der hinreichenden Darlegung dürfte dem Verwaltungsgericht - auch in Ansehung der Antragstellerin zu 2. - im Ergebnis darin beizupflichten sein, dass nach Abschn. 35 Abs. 1 Satz 12 GrStR insgesamt nur ein Anspruch auf eine Stundung beginnend 2006 bis zum Ablauf des Jahres 2008 bestanden haben dürfte: Abschn. 35 Abs. 1 Satz 12 GrStR steht im unmittelbaren Kontext zu § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG. Dessen Voraussetzungen und ebenso die von Abschn. 35 Abs. 1 Satz 1 GrStR stellen mit Blick auf den Charakter der Grundsteuer als einer - ertragsunabhängigen - Objektsteuer (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 8 C 23.97 -, NVwZ 1999, 886 - zitiert nach juris) allein auf Umstände ab, die bei dem Grundstück gegeben sein müssen; auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Eigentümers kommt es dabei nicht an (vgl. Troll/Eisele, GrStG, 9. Aufl., § 32 Rn. 2; vgl. auch Abschn. 38 Abs. 5 Satz 1 GrStR). Wird also von einem (Vor-) Eigentümer ein Erlassantrag gestellt und liegen insoweit die Voraussetzungen des Abschn. 35 Abs. 1 Satz 12 GrStR vor, erhält er vermittels der Stundung bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres Zeit, die Erlassvoraussetzungen bzw. nachzuweisen, dass das Grundstück nicht rentabel ist. Veräußert dieser Eigentümer nun während dieses Stundungszeitraumes das Grundstück mit der Folge, dass der Erwerber steuerpflichtig wird, wirft dies mit Blick auf das Beschwerdevorbringen die Frage auf, ob dies eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes im Sinne des Beschwerdevorbringens erforderlich macht bzw. rechtfertigt. Diese Frage dürfte jedoch im Grundsatz zu verneinen sein, weil es - wie gesagt - auf die betreffenden Umstände des Grundstücks, nicht des Veräußerers und nicht des Erwerbers ankommt. Außerdem werden sich die maßgeblichen Verhältnisse für einen - möglichen - Erlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG im Allgemeinen auch für einen längeren Zeitraum nicht ändern, regelmäßig ist von Dauertatbeständen auszugehen (vgl. Troll/Eisele, GrStG, 9. Aufl., § 34 Rn. 3 und 1 zur Gesetzesbegründung). Dieser Sachverhalt hat den Gesetzgeber ersichtlich dazu veranlasst, eine spezielle Verfahrensregelung zu treffen, die das Erlassverfahren für alle Beteiligten des Verwaltungsverfahrens erheblich vereinfacht: § 34 Abs. 3 Satz 1 bestimmt nämlich, dass es in den Fällen des § 32 GrStG keiner jährlichen Wiederholung des (Erlass-) Antrags bedarf. Der Steuerschuldner ist nach § 34 Abs. 3 Satz GrStG - lediglich - verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen. Kommt es aber für die Erlassvoraussetzungen auf die regelmäßig dauerhaften Umstände des Grundstücks an, bleibt eine Veräußerung desselben ebenso regelmäßig ohne Einfluss auf diese Voraussetzungen. Folglich gilt gleiches für ihren Nachweis, den nun beide Steuerpflichtige, Veräußerer und Erwerber, erbringen können, wobei deren Haftung im Übrigen durch § 11 Abs. 2 GrStG verknüpft ist. Es besteht deshalb nach Sinn und Zweck der Stundungsregelung in der Regel kein Bedürfnis dafür, den Stundungszeitraum bzw. die damit eingeräumte Zeit, den Nachweis der Erlassvoraussetzungen erbringen zu können, im Veräußerungsfall zu verlängern. Nur dann, wenn sich nach der Veräußerung die maßgeblichen Verhältnisse des Grundstücks ändern, und der Erwerber deshalb einen - neuen - Erlassantrag stellt bzw. sinnvoll stellen kann, dürfte erneut eine Stundung nach Abschn. 35 Abs. 1 Satz 12 GrStR in Betracht kommen. Anderenfalls bestünde im Übrigen eine Missbrauchsgefahr dergestalt, dass bei mehrfacher Veräußerung jeweils während des Stundungszeitraumes auch ohne Änderung der maßgeblichen Verhältnisse immer wieder neue Stundungen erreicht werden könnten und faktisch der Nachweis der Erlassvoraussetzungen über längere Zeit als drei Jahre nicht erbracht werden müsste.

22

Dazu, ob unabhängig von Abschn. 35 Abs. 1 Satz 12 GrStR ein Stundungsanspruch gemäß § 222 Satz 1 AO, der allerdings eine Ermessensreduktion voraussetzte, in Betracht kommen könnte, verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.

23

Schließlich führt auch das Beschwerdevorbringen zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG a.F. - bzw. nunmehr § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG in der seit dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung - und zur erforderlichen Schätzung der üblichen Jahresrohmiete nicht zum Erfolg der Beschwerde.

24

Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer gemäß §33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht. Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG nunmehr in Höhe von 25 Prozent erlassen.

25

Normaler Rohertrag ist nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG a.F. bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Sachwertverfahren zu ermitteln ist, die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete, nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.

26

Das Verwaltungsgericht hat insoweit einen Anordnungsanspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. mit ausführlicher Begründung - in der Sache zugleich auch tragend betreffend § 33 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 GrStG - verneint, weil die von den Antragstellerinnen vorgenommene Schätzung der üblichen Jahresrohmiete nicht plausibel sei. Ob eine berücksichtigungsfähige Minderung des normalen Rohertrages gegeben sei, könne insoweit nicht festgestellt werden, weil die Höhe des normalen Rohertrages nicht feststehe. Das Beschwerdevorbringen verweist diesbezüglich insbesondere auf das Vorbringen der Antragstellerinnen in deren Schriftsatz vom 13. Februar 2009, das das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe.

27

Auch wenn das Verwaltungsgericht diesen Schriftsatz nicht berücksichtigt haben mag, ändert dies nichts daran, dass insoweit jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist bzw. die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend sein dürften. Das - wie gesagt - maßgeblich auf den Schriftsatz vom 13. Februar 2009 zurückgreifende Beschwerdevorbringen in diesem Punkt bzw. die darin enthaltene Behauptung alternativer Rohertragsminderungen vermag nicht zu überzeugen. Der Senat vermag sich nämlich bereits nicht deren Prämisse anzuschließen, wonach "als unterste Schätzungsgrenze ... sicherlich unstreitig die tatsächlich erzielte Miete anzusetzen (sei)". Die Ermittlung der Minderung des normalen Rohertrags erfordert - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich die Gegenüberstellung des erzielten Ertrages und des an Ertrag "Üblichen", wobei § 33 GrStG mit dem "Üblichen" auf das abhebt, was Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag bringen; gefordert ist ein Vergleich mit "anderen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 9 C 8.07 -, DVBl. 2008, S. 1313 - zitiert nach juris). Insoweit können die von den Antragstellerinnen vorgenommenen Vergleichsberechnungen, die auf verschieden hohe tatsächlich erzielte Mieten in den verschiedenen Gebäuden gegründet sind, nicht zum Nachweis der Erlassvoraussetzungen bzw. des normalen Rohertrages herangezogen werden. Soweit ein Vergleich mit "anderen" durch die Singularität des Grundbesitzes erschwert sein könnte, hat das Verwaltungsgericht - ohne dass dies Bedenken begegnen würde - die Option des Einzelgutachtens angesprochen. Dass der Antragsgegner zu einer Schätzung in der Lage sein könnte, die zudem im Ergebnis den geltend gemachten Erlassanspruch begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach alledem haben die Antragstellerinnen jedenfalls derzeit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; auf das ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom 30. April 2009 kommt es nicht mehr an.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei der im Beschwerdeverfahren streitige Abgabenbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren zu vierteln ist.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Sept. 2009 - 1 M 65/09 zitiert 14 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft


(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen

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Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken


(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertrete

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 32 Erlaß für Kulturgut und Grünanlagen


(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen 1. für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sons

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 11 Persönliche Haftung


(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht. (2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.

(2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.