Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Nov. 2011 - 1 L 194/07

bei uns veröffentlicht am30.11.2011

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. August 2007 – 5 A 888/04 – geändert und der Beklagte zu 2. verurteilt, an den Kläger 91.676,04 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. März 2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2. trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens. Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Der Kläger trägt die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu einem Drittel. Der Beklagte zu 2. trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren und seine eigenen außergerichtlichen Kosten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Vollstreckung aus Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit Kosten zu vollstrecken sind, wird dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Erstattung von Kosten der Sozialhilfe, die der Kläger in der Zeit vom 01. Dezember 1998 bis zum 31. August 2002 an Frau H.... S.... (Hilfeempfängerin) erbracht hat.

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Die Hilfeempfängerin wurde am 13. März 1937 geboren. Sie leidet seit Jahrzehnten u. a. an einer Residualschizophrenie und Hospitalismus. Deswegen bedurfte sie ständiger Betreuung und Unterstützung. Sie lebte seit mindestens 1971 ununterbrochen in der Landesklinik ..., seit dem 01. August 2000 in einer Außenwohnung der Wohnstätte L.... in ..... Die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung trug der Kläger aus Mitteln der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

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Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999, gerichtet an das Land Mecklenburg-Vorpommern, Sozialministerium, meldete der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 102 Abs. 2 und § 113 SGB X an. Neben dem Namen und Geburtsdatum der Hilfeempfängerin teilte er mit, dass diese 1960 in den ... Kliniken GmbH (ehemalige Landesklinik ...) Aufnahme gefunden habe, ferner der gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in „W..../Landkreis Neustrelitz“ (W...) zu verzeichnen gewesen sei. Entsprechend wies er darauf hin, dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern begründet gehabt habe, und bat um Übernahme der Gewährung der Sozialhilfe in eigene Zuständigkeit sowie die Anerkennung seines Kostenerstattungsanspruches, wobei dessen Bezifferung nach Absprache erfolgen solle. Gleichzeitig bat der Kläger um eine Erklärung bis zum 28.Dezember 1999, ob der Kostenerstattungsantrag dem Grunde nach anerkannt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Er sei anderenfalls gezwungen, Frist wahrend bis zum 31. Dezember 1999 Klage zu erheben.

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Unter dem 22. und 28. Dezember 1999 verwies der Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger hinsichtlich des im Fall der Hilfeempfängerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs auf eine in Vorbereitung befindliche Vereinbarung zwischen den überörtlichen Sozialhilfeträgern der neuen Länder und empfahl, auf eine Entscheidung des Landes Brandenburg zu drängen, da der Beklagte zu 1. vorher über eine Kostenübernahme in diesen sogenannten Altfällen nicht befinden könne. Für den Fall, dass keine Vereinbarung zu einem Kostenerstattungsverzicht abgeschlossen werden könne, teilte der Beklagte zu 1. weiter mit, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 111 SGB X maximal für ein Jahr ab Anmeldung des Anspruches rückwirkend die Kosten vorbehaltlich einer Prüfung der endgültigen Zuständigkeit erstatten werde und diese Fälle dann in eigene Zuständigkeit übernommen würden. Diese Verfahrensweise entspreche dem Ergebnis der Arbeitsberatung der überörtlichen Träger der neuen Bundesländer vom 03. Juni 1999 in Halle, dem auch das Land Brandenburg zugestimmt habe. Auf die Einrede der Verjährung werde in den vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsfällen nicht verzichtet.

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Am 29. Dezember 1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin zunächst gegen den Beklagten zu 1. Klage erhoben (Aktenzeichen: 6 A 619/01). Am 13. Oktober 2003 richtete er die Klage auch gegen den Landkreis Mecklenburg-Strelitz als Beklagten zu 2. und Rechtsvorgänger des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, soweit sie auf die Übernahme des Hilfefalles und auf Kostenerstattung ab dem 01. Januar 2002 gerichtet war. Mit am 29. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz machte er Ansprüche nur noch gegen den Beklagten zu 2. geltend. Mit Beschluss vom 17. März 2004 hat das Verwaltungsgericht Schwerin das Verfahren an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Nachdem er zwischenzeitlich einen gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Hilfsantrag anhängig gemacht hatte, hat der Kläger am 23. März 2007 die Klage gegen den Beklagten zu 1. wieder zurückgenommen. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte zu 2. den Hilfefall in die eigene Zuständigkeit übernommen und dem Kläger seine in der Zeit vom 01. September 2002 bis zum 31. Januar 2007 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 104.631,29 EUR erstattet. Insoweit haben der Kläger und der Beklagte zu 2., was letzterer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, den Rechtsstreit erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen,

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dass ihm auch für den Zeitraum vom 01. Dezember 1998 bis zum 31. August 2002 ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu 2. zustehe, weil er diesen mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 1999 wirksam angemeldet habe. Die Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger Sozialhilfe gewährt würde, sei für die Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs ausreichend. Nicht erforderlich gewesen sei die Mitteilung, dass er der Hilfeempfängerin Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt habe, da die anspruchsbegründende Norm darauf nicht abstelle. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, den Zeitraum, für den Kostenerstattung begehrt werde, ausdrücklich anzuführen, da durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 SGB X klar gewesen sei, dass es nicht um Ansprüche vor dem 27. Juni 1993 gegangen sein könne. Seiner Bitte, auf die Verjährungseinrede zu verzichten, habe ein sachkundiger Behördenvertreter entnehmen können, dass es allenfalls um Ansprüche ab dem 01. Januar 1995 gegangen sein könne. Außerdem hätte der Beklagte zu 1. ihn gemäß § 86 SGB X auf Mängel der Anmeldung hinweisen müssen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 91.676,04 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2007 zu zahlen.

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Der Beklagte zu 2. hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe seinen Erstattungsanspruch mit dem Schreiben vom 15. Dezember 1998 nicht ordnungsgemäß angemeldet, da der seinerzeitige Erstattungspflichtige dem Schreiben mangels Angabe der gewährten Hilfeart nicht habe entnehmen können, ob er als überörtlicher Sozialhilfeträger erstattungspflichtig sei.

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Mit dem angefochtenen Urteil vom 08. August 2007 – 5 A 888/04 – hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme sowie der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen: Der Kläger habe gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Erstattung seiner in der Zeit vom 01. Dezember 1998 bis zum 31. August 2002 erbrachten Aufwendungen. Der dem Grunde nach aus § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X folgende Anspruch sei nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 1999 habe der Kläger den Erstattungsanspruch nicht im Sinne der Vorschrift geltend gemacht. Für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs genüge es nicht, dass überhaupt ein solcher Erstattungsanspruch angemeldet werde. Die Anmeldung müsse zumindest so konkret sein, dass der angeblich erstattungspflichtige Leistungsträger seine grundsätzliche Verpflichtung zur Kostenerstattung erkennen und sich entsprechend darauf einrichten könne. Aus diesem Grunde habe das Verwaltungsgericht in Kostenerstattungsverfahren nach den §§ 2 Abs. 3 SGB X, 97 Abs. 2 BSHG z.B. immer verlangt, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger dem Anmeldeschreiben den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor der Heimaufnahme entnehmen können müsse, weil daraus seine örtliche Zuständigkeit für die Sozialleistung nach § 97 Abs. 2 BSHG als Voraussetzung seiner Kostenerstattungspflicht folge. Aus dem gleichen Grund müsse der überörtliche Sozialhilfeträger, der um Kostenerstattung angegangen werde, dem Anmeldeschreiben entnehmen können, dass Hilfe in einer Anstalt, in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werde, und zwar wegen § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG Hilfe in besonderen Lebenslagen an den dort genannten Personenkreis. Nur unter den dort genannten Voraussetzungen sei die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers gegeben. Werde die Hilfe in einer Anstalt als Hilfe zum Lebensunterhalt oder an andere als die in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Personen erbracht, sei dagegen die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers und damit auch dessen Erstattungspflicht gegeben. Daher reiche die Angabe, dass Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen für eine Anstaltsunterbringung gewährt werde, noch nicht aus. Erforderlich sei, dass die Art der Leistung (Eingliederungshilfe) oder zumindest die Zugehörigkeit des Hilfeempfängers zu dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Personenkreis mitgeteilt werde. Dass der Hilfeempfängerin Eingliederungshilfe gewährt worden sei, habe der Kläger frühestens mit Schreiben vom 04. September 2003 erklärt. Das Urteil wurde dem Kläger am 17. August 2007 zugestellt.

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Mit am 24. August 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit am 27. September 2007 beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit Beschluss vom 11. Januar 2011, dem Kläger am 18. Januar 2011 zugestellt, hat der Senat die Berufung des Klägers wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen.

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Der Kläger trägt in seiner am 15. Februar 2011 beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, er habe gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 3 SGB X für den Zeitraum vom 01. Dezember 1998 bis zum 31. August 2002 in Höhe von 91.676,04 EUR. Der Anspruch sei nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen. Aufgrund ihrer Erkrankung befinde sich die Hilfeempfängerin seit mehr als 47 Jahren in stationärer Behandlung. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum die Hilfegewährung für sie übernommen. Seinerzeit sei man davon ausgegangen, dass bei Heimunterbringungen im Bereich der neuen Bundesländer vor dem 01. Januar 1991 keine Kostenerstattung nach § 103 BSHG bzw. § 2 Abs. 3 SBG X möglich gewesen und keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit durch die seit dem 27. Juni 1993 geänderte Fassung des § 97 Abs. 2 BSHG eingetreten sei, weil vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes im Beitrittsgebiet dort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht habe begründet werden können. Hierzu seien auch entsprechende Beschlüsse in der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gefasst worden. Letztere habe ihre Rechtsauffassung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 – 5 C 30.97 – korrigiert. Im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft sowie zwischen den Fachministerien der neuen Bundesländer seien die Folgen der Entscheidung und ihr praktischer Vollzug diskutiert worden. Zunächst sei eine einvernehmliche Lösung zwischen den Bundesländern avisiert worden. Parallel dazu seien die örtlichen Träger der Sozialhilfe in Brandenburg angewiesen worden, den gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfänger vor der Heimaufnahme zu prüfen, Kostenerstattungsansprüche anzumelden und gegebenenfalls vor dem 31. Dezember 1999 Klage zu erheben. Der Kläger sowie die anderen örtlichen Träger der Sozialhilfe in Brandenburg hätten daher Hunderte von Fällen in Mecklenburg-Vorpommern zur Anmeldung gebracht und jeweils Klage erhoben. Beide Beklagten seien seit Jahresende 1999 von einer Vielzahl von Geltendmachungsschreiben und Klagen betroffen gewesen. Im vorliegenden Fall sei mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 der Kostenerstattungsanspruch beim Beklagten zu 1. angemeldet worden. Der von diesem in seinem Schreiben vom 14. September 2000 selbst verwandte Begriff der Altfälle sei in der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger geprägt und in gleichem Sinne von ihren Mitgliedern verwandt worden. Er entspreche der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Sozialhilfefinanzierungsgesetz M-V vom 28. Dezember 2001. Demzufolge sei dem Beklagten zu 1. klar gewesen, dass es nur um eine Hilfeleistung habe gehen können, die nach Maßgabe von § 100 BSHG in seine Zuständigkeit gefallen sei. Das Schreiben vom 15. Dezember 1999 und die Erhebung der Klage vom 29. Dezember 1999 hätten die Ausschlussfrist gewahrt, auch wenn die Angabe „Eingliederungshilfe“ gefehlt habe. Diese sei entbehrlich gewesen, da ein verständiger Adressat anhand der mitgeteilten Tatsachen, der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X und der allgemein bekannten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 – 5 C 30.97 – habe erkennen können, welcher Art die geltend gemachten Ansprüche seien. Der ursprünglich Beklagte zu 1. habe gewusst, welcher Art die geltend gemachten Ansprüche seien. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass das Sozialministerium die Verhandlungen auf Länderebene bezüglich dieser Erstattungsfälle geführt habe und in der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger vertreten gewesen sei. Der Beklagte zu 1. habe durch Schreiben vom 13. Oktober 2000 sowie vom 14. September 2000 bestätigt, dass er erkannt habe, welcher Art der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei, und dass die Hilfeempfängerin unter den in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG bezeichneten Personenkreis falle. Die Gewährung einer Hilfe zum Lebensunterhalt sei bei einer 39 Jahre währenden Unterbringung in einer Einrichtung ausgeschlossen. Schließlich habe der Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger keinerlei Klärungsbedarf geltend gemacht. Ein solches Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass er aufgrund der vorangegangenen Gespräche auf Länderebene in der Bundesarbeitsgemeinschaft gewusst habe, um welche Fälle es gehe. Aus § 86 SGB X ergebe sich zudem die Pflicht, den Erstattungsberechtigten über eine eventuell mangelhafte Geltendmachung zu unterrichten. Im Übrigen sei anerkannt, dass Erstattungsansprüche auch konkludent geltend gemacht werden könnten. Jedenfalls sei unter Heranziehung der Angaben im Schreiben und unter Beachtung der Zusammenhänge zu erkennen gewesen, dass der Kläger an die Hilfeempfängerin Hilfe in besonderen Lebenslagen erbracht habe. Der Kostenerstattungsanspruch bestehe zwischen den Parteien unstreitig in einer Höhe von 91.676,04 EUR.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. August 2007 den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 91.676,04 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2007 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht geltend, die erforderlichen Angaben, insbesondere zu Art und Zeitraum der kostenerstattungspflichtigen Hilfegewährung sowie zum Tag der Aufnahme in die stationäre Einrichtung seien im außergerichtlichen Schreiben vom 15. Dezember 1999 nicht enthalten gewesen. Im Hinblick auf die erforderliche Prüfung, insbesondere zur Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, habe auf die vorstehenden Angaben nach § 111 SGB X nicht verzichtet werden können. Mit der Geltendmachung sei ein unbedingtes Einfordern der Leistung gemeint. Die nach Auffassung des Klägers anzustellende Auslegung eines Kostenerstattungsbegehrens könnte der gesetzlichen Zweckbestimmung entgegenstehen, eine einfache Zuordnung der Zuständigkeit zu ermöglichen. Die Aufnahme der Hilfeempfängerin in die ... Kliniken GmbH im Jahr 1960 lasse nicht auf eine konkrete Hilfegewährung zur damaligen Zeit schließen. Darüber hinaus werde die in der Folgezeit seitens der Klinik vermittelte Hilfe, für einen verständigen Empfänger des Schreibens vom 15. Dezember 1999 ebenso wenig erkennbar wie der für den Erstattungsanspruch maßgebende Zeitraum der Hilfegewährung. Gemäß § 99 BSHG in der Fassung von 1993 sei für Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig gewesen, soweit nicht eine Kosten verursachende Hilfeleistung gemäß § 100 BSHG ausdrücklich dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zugewiesen gewesen sei. Die Angabe zur Aufnahme des Leistungsempfängers in eine Einrichtung mache weitere Angaben zur Hilfeart nicht entbehrlich, um eine rasche Prüfung insbesondere der Zuständigkeit zu ermöglichen. Es sei dem Verwaltungsgericht Greifswald zuzustimmen, dass der überörtliche Sozialhilfeträger dem Anmeldeschreiben entnehmen können müsse, dass Hilfe in einer Anstalt gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG und Hilfe in besonderen Lebenslagen an den dort genannten Personenkreis gewährt werde. Die Jahresangabe „1960“ habe mit Blick auf § 98 Abs. 2 SGB XII nicht ohne Weiteres für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung zur Feststellung des zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe führen können, wenn der Tag der Heimaufnahme nicht bekannt gewesen sei. Die länderübergreifenden Gespräche hätten keine Angaben in Bezug auf die Leistungsempfängerin zur Hilfeart, zum Zeitraum der kostenpflichtigen Hilfegewährung und zum Tag ihrer Heimaufnahme enthalten. Darüber hinaus sei die Klageschrift ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Verhandlungen der neuen Bundesländer nur Frist wahrend erhoben worden. Die nur 14 Tage zuvor vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe begehrte Kostenerstattung sei ebenfalls ausdrücklich unter den Vorbehalt des Ausgangs der Verhandlungen der neuen Bundesländer gestellt. Diese Erklärung stehe einem „unbedingten Willen“ zur Geltendmachung entgegen, ebenso der erforderlichen Unbedingtheit der Klageerhebung.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen umgestellt, da der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte mit Wirkung ab dem 04. September 2011 gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. § 7 LNOG M-V Gesamtrechtsnachfolger des Landkreises Mecklenburg-Strelitz als Beklagter zu 2. geworden ist.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Seine allgemeine Leistungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2. einen Kostenerstattungsanspruch über 91.676,04 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2007 für den Leistungszeitraum vom 01. Dezember 1998 bis zum 31. August 2002.

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Soweit der Beklagte zu 2. geltend macht, die Klage sei schon unzulässig, weil sie unter einer unzulässigen Bedingung und damit nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 82 VwGO erhoben worden sei, folgt der Senat dem nicht. Die Rüge des Beklagten zu 2. knüpft an den Umstand an, dass in der Klageschrift vom 29. Dezember 1999 vom Kläger ausgeführt worden ist, zwischen den zuständigen Fachministerien der neuen Bundesländer würden derzeit Gespräche zur Frage eines möglichen Verzichts auf Erstattungsansprüche in Hilfefällen der vorliegenden Art geführt, das Ergebnis solle zunächst abgewartet werden. Dieses Vorbringen knüpft ohne Weiteres erkennbar an den Hinweis des Klägers dazu an, dass die Klageerhebung zunächst Frist wahrend erfolge, und erläutert damit, warum eine nähere Begründung der Klage noch fehle. Um diesen Zweck zu erfüllen, musste die Klageerhebung aber unbedingt sein. Der Kläger hat folglich allenfalls die Fortsetzung des Verfahrens und die zukünftige Begründung der Klage unter die Bedingung des Scheiterns der erwähnten Gespräche gestellt. Dieser Sachverhalt stellt jedoch die Unbedingtheit der Klageerhebung nicht in Frage.

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Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung des Klägers in Gestalt des Kostenerstattungsanspruchs für an die Hilfeempfängerin erbrachte Sozialhilfeleistungen dem Grunde und der Höhe nach begründet (1.). Gleiches gilt für die Nebenforderungen (2.).

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1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung für den Leistungszeitraum vom 01. Dezember 1998 bis zum 31. August 2002 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

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Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber § 105 SGB X (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 – 3 KO 76/04 –, ThürVBl. 2004, 284 – zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. v. 30.05.2007 – 1 L 539/04 –) liegen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die durch den Kläger auch im maßgeblichen Zeitraum an die Hilfeempfängerin erbrachten Leistungen der Sozialhilfe hat durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) gewechselt. Nach dem bis dahin geltenden § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG a. F. war für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhielt. Es galt das reine Aufenthaltsprinzip. Ab dem Inkrafttreten zum 27. Juni 1993 (vgl. Art. 43 Abs. 1 FKPG) wurde in § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG bestimmt, dass für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat (Satz 1). War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (Satz 2). Die örtliche Zuständigkeit hat am 27. Juni 1993 vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in der Landesklinik .../Brandenburg – dem Kläger – nach Maßgabe dieser Bestimmung zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort W.../Landkreis Mecklenburg-Strelitz (vormalig: Neustrelitz) in Mecklenburg-Vorpommern – dem Beklagten zu 2. – gewechselt. Es bestehen keine Zweifel, dass die Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Ort gehabt hatte.

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Zu erstatten sind die rechtmäßig erbrachten Leistungen, was § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X verdeutlicht, der auf § 102 Abs. 2 SGB X verweist (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 2 Rn. 14). Dass die Hilfeempfängerin stationärer Hilfe bzw. Leistungen der Eingliederungshilfe bedurfte, kann nach Aktenlage nicht zweifelhaft sein und steht außer Streit. Die Hilfeempfängerin befindet sich seit 1960 bzw. mindestens seit 1971 ununterbrochen in einer Einrichtung bzw. stationärer Unterbringung. Gegen die Rechtmäßigkeit der fortgesetzten Hilfegewährung dem Grunde nach hat der Senat angesichts des Krankheitsbildes der Hilfeempfängerin keine Bedenken: Sie leidet u. a. an einer Residualschizophrenie und Hospitalismus. Deswegen bedarf sie ständiger Betreuung und Unterstützung. Sie lebte seit mindestens 1971 ununterbrochen in der Landesklinik ..., seit dem 01. August 2000 in einer Außenwohnung der Wohnstätte L... in .... Die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung trug der Kläger aus Mitteln der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. BSHG. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an die Hilfeempfängerin durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung vorgelegen haben, ist nicht zweifelhaft.

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Der Kläger ist im Übrigen – nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 – 1 L 496/04 –) – aktivlegitimiert, ebenso wie der Beklagte zu 2. auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Urt. v. 22.11.2005 – 1 L 496/04 u. a. –, juris) nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen auch für Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 ist. Er ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches SozialgesetzbuchSGB XII-AG M-V – vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 17.12.2009, GVOBl. M-V, S. 726) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§ 1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes – AG-BSHG – vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß § 3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe – dies sind gem. § 1 Satz 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte – für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Erstattungsanspruch auch nicht nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Der Anspruch auf Erstattung ist nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

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"Geltend machen" im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X ist nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung auf der Grundlage insbesondere des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2003 – 5 C 18/02 – (FEVS 54, 495) sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren. Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind – hier die Hilfebedürftigkeit –, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen. Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X erfasst auch die Fälle des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt, und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistung gewährt wird bzw. wurde und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 – 5 C 18/02 –, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22.11.2005 – 1 L 496/04 –; Urt. v. 28.07.2007 – 1 L 300/05 –, NordÖR 2008, 31, 34; Urt. v. 28.07.2007 – 1 L 59/05 –, juris; Urt. v. 15.09.2004 – 1 L 106/02 – und – 1 L 107/02 –, LKV 2005, 510, 514). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – (juris) hierzu weiter ausgeführt, an das Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X dürften keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Erstattungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handele, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besäßen. Bei dem Geltendmachen handele es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam werde. Ein konkludentes Geltendmachen sei zulässig und ausreichend. Die inhaltlichen Anforderungen bestimmten sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ergibt sich jedenfalls in der Summe der nachfolgenden Erwägungen, dass das Schreiben des Klägers vom 15. Dezember 1999 den Anforderungen an eine Geltendmachung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X genügt hat. Der Kläger hat mit diesem seinen Erstattungsanspruch beim Land Mecklenburg-Vorpommern, Sozialministerium, als zuständigem Träger der Sozialhilfe angemeldet. Wie die Antwortschreiben des Beklagten zu 1. vom 22. und 28. Dezember 1999 belegen, ist es dort noch im selben Monat eingegangen. Das Schreiben ist ohne Weiteres erkennbar auf Rechtssicherung gerichtet und das Erstattungsbegehren hinreichend deutlich formuliert. Es wird die Übernahme des Hilfefalles, die Anerkennung des Kostenerstattungsanspruchs und eine Erklärung erbeten, ob auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird. Schließlich wird – soweit den entsprechenden „Bitten“ bzw. Forderungen nicht nachgekommen wird – die Klageerhebung angekündigt. Das Anmeldungsschreiben ist als ein unbedingtes Einfordern der Leistung zu werten. Soweit der Beklagte zu 2. auch in diesem Zusammenhang den Inhalt der Klageschrift vom 29. Dezember 1999 ins Spiel bringt und die Unbedingtheit der Forderung in Frage stellt, dringt er damit analog den vorstehenden Erwägungen zur Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung nicht durch.

33

Der Kläger hat ferner die Rechtsgrundlage seines Kostenerstattungsanspruchs benannt: § 2 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 102 Abs. 2 und § 113 SGB X. In Ansehung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB X („hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt“) war damit klargestellt, dass Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs in erster Linie ein Zuständigkeitswechsel in örtlicher Hinsicht sein sollte. Zu den Voraussetzungen des betreffenden Kostenerstattungsanspruchs hat der Kläger im Tatsächlichen mitgeteilt, dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die ehemalige Landesklinik ... in „W.../LK Neustrelitz“ und damit im Zuständigkeitsbereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichem Träger der Sozialhilfe (bzw. des Beklagten zu 2.: W... ist Ortsteil der Gemeinde B..., die zum Amt Neustrelitz-Land gehört; das Amt liegt wiederum im Kreisgebiet des Beklagten zu 2.) gehabt hatte. Aus diesen Angaben ergab sich bei verständiger Würdigung zudem ohne Weiteres, dass der örtliche Zuständigkeitswechsel entsprechend den vorstehenden Erwägungen Folge des Inkrafttretens des FKPG zum 27. Juni 1993 war und aus der Anwendung des damals neuen § 97 Abs. 2 BSHG folgte. Eine genaue Bezeichnung des Aufnahmedatums im Anmeldeschreiben ist nicht erforderlich gewesen.

34

Dem Schreiben lässt sich weiter der Name der Hilfeempfängerin und ferner entnehmen, dass der Kläger ihr gegenüber Sozialhilfeleistungen erbringt bzw. erbracht hat.

35

Auch die Angaben zur Art der Hilfeleistung, für die Erstattung begehrt wird, und zum Zeitraum, für den die Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind, sind unter näherer Betrachtung bzw. Auslegung des Inhalts des Anmeldungsschreibens und unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Beklagten zu 1. hinreichend konkret. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht nicht darin, dass die Art der geleisteten Leistung (Eingliederungshilfe) oder zumindest die Zugehörigkeit des Hilfeempfängers zu dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Personenkreis und damit die Umstände, die die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe begründet haben, in dem Schreiben vom 15. Dezember 1999 nicht hinreichend mitgeteilt worden seien.

36

Wenn das Verwaltungsgericht insoweit als Argument für die Unbestimmtheit der Anmeldung anführt, dass die Hilfe in einer Anstalt auch als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht werden könne und damit die Möglichkeit der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers gegeben sei, überzeugt dies nicht. Allerdings wird man das an das Einwohnermeldeamt des Amtes Neustrelitz-Land gerichtete Amtshilfeersuchen des Klägers vom 21. Juli 2000, in dem dieser u. a. mitteilt, dass der Hilfeempfängerin Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 BSHG gewährt werde, und das vom Ordnungsamt des Beklagten zu 2. unter dem 09. August 2000 beantwortet worden ist, außer Betracht lassen müssen, weil das Schreiben augenscheinlich nicht an die beim Beklagten zu 2. für den Erstattungsanspruch zuständige Stelle gelangt ist.

37

Dem Anmeldeschreiben des Klägers lässt sich aber immerhin bereits entnehmen, dass die Hilfeempfängerin sich seit nahezu 40 Jahren in einer Einrichtung aufgehalten hat, bei der es sich um eine vollstationäre Unterbringung – 24 Stunden, Tag und Nacht – mit einem Mindestmaß an persönlicher Hilfe und Betreuung handelt. Dies folgt aus § 97 Abs. 2, 4 BSHG, dessen Anwendung Grundlage des Erstattungsanspruchs ist, und dem dort normierten Einrichtungsbegriff (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 97 Rn. 42; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 Rn. 95). Ferner soll es sich bei dieser Einrichtung um eine Klinik („Landesklinik ...“, jetzt „... Kliniken GmbH) handeln, was begrifflich eine Einrichtung nahelegt, in der jedenfalls auch eine medizinische Betreuung erfolgt. Diese Informationen legen die Annahme nahe, dass es sich bei den von dem Kläger gewährten Leistungen um Hilfe in besonderen Lebenslagen, wie sie § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zur Begründung der Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers voraussetzt, gehandelt hat. Ebenso liegt es nahe, dass die Hilfeempfängerin zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis zu rechnen ist.

38

Nur diese Annahme harmoniert zudem mit dem Umstand, dass der Kostenerstattungsanspruch gerade beim Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichem Sozialhilfeträger angemeldet worden ist. Meldet ein Sozialhilfeträger bei einem bestimmten anderen Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch an, hat dies einen Erklärungswert dahingehend, dass der in Anspruch genommene Träger nach Auffassung des anderen Trägers zuständig ist: Es kann nämlich grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der anmeldende Sozialhilfeträger mit den einschlägigen – landesrechtlichen – Bestimmungen auch zur Zuständigkeit vertraut ist und seinen Erstattungsanspruch beim „richtigen“ bzw. erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger anmelden will und wird. Dies gilt umso mehr, als die Geltendmachung grundsätzlich die Inanspruchnahme des „richtigen“ bzw. zuständigen Erstattungspflichtigen erfordert. Das Land Mecklenburg-Vorpommern war insoweit nach Maßgabe von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG bis zum Inkrafttreten der §§ 1, 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes – AG-BSHG – vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470) am 01. Januar 2002 sachlich zuständig (vgl. im einzelnen Senatsurteil v. 22.11.2005 – 1 L 496/04 –, juris; vgl. auch Urt. v. 28.08.2007 – 1 L 59/05 –, juris). Jedenfalls unter Berücksichtigung der vorstehend näher erörterten Informationen aus dem Anmeldeschreiben vom 15. Dezember 1999 lässt demnach der Umstand der Anmeldung beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe nur den Rückschluss zu, dass es sich bei der Art der vom Kläger erbrachten Hilfeleistungen um Hilfe in besonderen Lebenslagen gehandelt hat. Ein solcher Rückschluss war auch nicht unzulässig, weil Vorschriften der Landesverordnung über die Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe (– AufgabenDVO BSHG –) vom 04. August 1992 (GVOBl. MV, S. 528) einem derartigen Verständnis entgegen gestanden hätten. § 1 Satz 1 AufgabenDVO BSHG bestimmte, dass die örtlichen Träger alle Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 100 BSHG einschließlich der damit zusammenhängenden Gewährung von Leistungen nach § 100 Abs. 2 BSHG durchführen. Nach § 1 Satz 4 AufgabenDVO BSHG oblag die Anerkennung der sachlichen Zuständigkeit und die Entscheidung dem Grunde nach über den Inhalt der Hilfe dem überörtlichen Träger, soweit Kostenerstattungsansprüche nach §§ 103 bis 112 BSHG bei den örtlichen Trägern angemeldet werden. Die Formulierung „soweit“ macht dabei deutlich, dass eine Anmeldung beim – zuständigen – überörtlichen Träger zulässig war, und regelte nur, wie für den Fall der Anmeldung von gegen den überörtlichen Träger gerichteten Erstattungsansprüchen beim örtlichen Träger zu verfahren wäre (vgl. hierzu Senatsurteil v. 28.08.2007 – 1 L 300/05 –, a. a. O.; Urt. v. 28.08.2007 – 1 L 59/05 –, a. a. O.). Es konnte demnach nur im Falle einer Anmeldung beim örtlichen Träger die Frage auftauchen, ob Adressat letztlich der überörtliche oder der örtliche Träger sein sollte, und insoweit ein Erklärungswert im vorstehenden Sinne fraglich sein.

39

Schließlich führt die Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Beklagten zu 1. zu der Schlussfolgerung, dass die Art der vom Kläger erbrachten Hilfeleistung bzw. seine eigene Zuständigkeit nach § 100 Abs. 1 BSHG für ihn nicht in Zweifel stand bzw. nicht in Zweifel stehen konnte. Zwischen den zuständigen Fachministerien der neuen Bundesländer wurden im Vorfeld des Schreibens vom 15. Dezember 1999 über einen längeren Zeitraum Gespräche insbesondere zur Frage eines möglichen Verzichtes auf Erstattungsansprüche in Hilfefällen der vorliegenden Art geführt. Zum Inhalt dieser Gespräche ergibt sich aus den in das Berufungsverfahren eingeführten Dokumenten, die zum Teil vom Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern herrührten, insbesondere Folgendes: Ausweislich eines von einem Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt gefertigten Vermerks über eine am 03. Juni 1999 durchgeführte Besprechung betreffend „Kostenerstattung nach § 103 BSHG a. F. für Hilfeempfänger (HE) aus den ostdeutschen Bundesländern und dem Ostteil Berlins“, an der auch eine Vertreterin des Sozialministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern teilgenommen hat, wurden in dem Gespräch insbesondere die Beibehaltung der „bisherigen Absprache“ und insoweit exemplarisch verschiedene Fallkonstellationen der Hilfeleistung sowie Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 – 5 C 30.97 – diskutiert. Dabei stand durchgängig die Zuständigkeit der überörtlichen Sozialhilfeträger im Mittelpunkt. Z. B. wird darauf hingewiesen, dass mit Blick auf § 2 Abs. 3 SGB X „der bisher örtlich zuständige üöTrSH bis zur Übernahme durch den nunmehr örtlich zuständigen üöTrSH die Leistung erbringen“ kann und muss. „Leistungsansprüche des HE sind an den bisher zuständigen üöTrSH zu richten“. Die diskutierten Fallkonstellationen hatten durchgängig Hilfeempfänger mit einer geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung zum Gegenstand, die stationäre Maßnahmen bzw. Betreuung erhalten, also den in § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG angesprochenen Personenkreis. In einem Schreiben aus Januar 1994 wies der Sozialminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern Dr. Gollert gegenüber seinen Amtskollegen/-kolleginnen der anderen Bundesländer u. a. darauf hin, dass „zunehmend … bei mir als überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern jetzt Erstattungsforderungen von überörtlichen Trägern der Sozialhilfe in westlichen Bundesländern angemeldet (werden), die diese Gesetzgebung (FKPG) zum Anlaß nehmen, eine alte Absprache aus früherer Zeit wieder in Frage zu stellen.“ Weiter heißt es: „Wenn jetzt die Gesetzesänderung durch das FKPG zum Anlaß genommen wird, auch diese sogenannten ‚Altfälle’ wieder neu aufzurollen, so widerspricht dies nach meiner Auffassung der Zielsetzung des Gesetzes, …“. Auch in weiteren Dokumenten geht es um die sog. „Altfälle“ und Kostenerstattungsansprüche gegen überörtliche Sozialhilfeträger. Zu erwähnen ist zudem ein vom hiesigen Sozialministerium gefertigter Entwurf einer „Vereinbarung über den Verzicht auf eine Kostenerstattung in Altfällen“ vom 16. November 1999, die dann jedoch nicht zustande kam. Unter Ziffer 2. dieses Entwurfs heißt es: „Altfälle sind die Fälle, in denen für Hilfesuchende aus dem Bereich eines unterzeichnenden überörtlichen Trägers der Sozialhilfe Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder im Zusammenhang hiermit durch einen anderen Vereinbarungspartner vor dem 01.01.1991 bzw. darüber hinaus gewährt wurde oder noch gewährt wird.“ § 3 Abs. 2 Sozialhilfefinanzierungsgesetz vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, 616) knüpft hieran an: Altfälle sind danach Fälle, in denen Personen von Trägern der Sozialhilfe vor dem 1. Januar 1991 Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und über den 31. Dezember 1990 hinaus gewährt wurden, der Anstaltsaufenthalt seitdem ununterbrochen fortbestanden hat und für die nach § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 31. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 60) in Verbindung mit § 100 des Bundessozialhilfegesetzes bis zum 31. Dezember 2001 das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig war.

40

Dass der Beklagte zu 1. insbesondere auch den vorliegend konkret betroffenen Hilfefall und das ihn betreffende Anmeldeschreiben vom 15. Dezember 1999 ohne weiteres in diesen Kontext gestellt hat, ergibt sich deutlich aus seinen Antwortschreiben vom 22. und 28. Dezember 1999. Darin wird auf die in Vorbereitung befindliche Vereinbarung zwischen den überörtlichen Sozialhilfeträgern der neuen Länder verwiesen. Es geht daraus klar hervor, dass der Beklagte zu 1. erkannt hat, dass es um „eine Kostenübernahme in diesen sogenannten Altfällen“ geht und „diese Fälle“ nach entsprechender Prüfung „dann in eigene Zuständigkeit übernommen würden“. Letzteres war aber nur möglich, wenn die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Maßgabe von § 100 Abs. 1 BSHG gegeben war. Schließlich wird ausdrücklich auf das Ergebnis der Arbeitsberatung der überörtlichen Träger der neuen Bundesländer vom 03. Juni 1999 in Halle verwiesen.

41

All dies charakterisiert den Empfängerhorizont des Landes Mecklenburg-Vorpommern als ursprünglich zuständigem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und Adressaten der Kostenanmeldung bzw. des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers dahingehend, dass er hinreichend deutlich erkennen konnte und musste, dass es der Art der Hilfeleistung nach um Fälle ging, für die seine Kostenerstattungspflicht in Betracht kam.

42

Die vorstehenden Erwägungen stehen schließlich in Einklang damit, dass an das Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden dürfen, zumal es sich bei den am Erstattungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 – 5 C 14.09 –, juris; vgl. im Übrigen auch § 86 SGB X und die dort geregelte Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit); sie gelten entsprechend für erforderliche Angaben zu dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG vorausgesetzten Personenkreis.

43

Auch der Zeitraum, für den die Leistung vom Kläger erbracht wurde, ist im Schreiben vom 15. Dezember 1999 letztlich noch hinreichend konkret mitgeteilt worden. Der Leistungszeitraum, für den der Kläger Kostenerstattung verlangt, ist in dem Schreiben zwar nicht ausdrücklich bezeichnet. Allerdings geht aus ihm mit Blick insbesondere auf das Übernahmeersuchen hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger auch im Zeitpunkt der Anmeldung aktuell Hilfeleistungen erbracht hat, folglich auch diese Hilfeleistungen sowie solche, die nach Anmeldung und vor Übernahme erbracht worden sind, erstattet erhalten möchte. Mit Blick darauf, dass der Kläger zudem einen Kostenerstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 SGB X angemeldet hat, für den § 111 SGB X gilt, hat er zumindest schlüssig ebenfalls bis zu dem Zeitpunkt in der Vergangenheit, ab dem die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X greift, eine Erstattung geltend gemacht. Genau in diesem Sinne hat der Beklagte zu 1. das Anmeldeschreiben ausweislich seiner Antwortschreiben verstanden, wenn er darin mitteilt, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 111 SGB X maximal für ein Jahr ab Anmeldung des Anspruches rückwirkend die Kosten vorbehaltlich einer Prüfung der endgültigen Zuständigkeit erstatten werde. Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, folgt aus der Geltendmachung im Dezember 1999 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB jedenfalls ein Leistungszeitraum beginnend am 01. Dezember 1998, da der 31. Dezember 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im Dezember 1998 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 – 6 B 21/03 –, juris; Urt. des Senats v. 22.11.2005 – 1 L 496/04 – und Urt. v. 28.08.2007 – 1 L 59/05 –, juris).

44

Der Beklagte zu 2. muss sich die danach hinreichende Geltendmachung gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als ursprünglich zuständigem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zurechnen lassen (vgl. Urt. des Senats v. 28.07.2007 – 1 L 300/05 –, a. a. O.).

45

Im Hinblick auf die monatliche Erbringung der Sozialhilfeleistungen musste die Geltendmachung wie schon ausgeführt spätestens bis zum 31. Dezember 1999 erfolgen. Diese Frist hat der Kläger mit seinem im Dezember 1999 beim Beklagten zu 1. eingegangenen Anmeldungsschreiben eingehalten.

46

Eine Verjährungseinrede (§ 113 SGB X) ist nicht erhoben worden, sie kann insbesondere nicht in den Antwortschreiben des Beklagten zu 1. erblickt werden, in denen lediglich erklärt worden ist, ganz allgemein in den zahlreichen vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsfällen nicht auf eine – zukünftige – Einrede der Verjährung verzichten zu wollen; eine Verjährung war nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 28.08.2007 – 1 L 59/05 –, a. a. O.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass nach den im Urteil des Senats vom 28.08.2007 – 1 L 59/05 – entwickelten Grundsätzen eine Verjährung vorliegen könnte.

47

Der dem Kläger danach für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum dem Grunde nach zustehende und nicht ausgeschlossene Kostenerstattungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von 91.676,04 EUR. Zu erstatten sind die rechtmäßig erbrachten Leistungen. Der Anspruch wird der Höhe nach vom Beklagten zu 2. nicht bestritten. Er wird vom Kläger unter konkreter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge näher erläutert. Dafür, dass insoweit in die Forderung eingestellte Aufwendungen rechtswidrig erbracht worden sein könnten, bestehen keine Anhaltspunkte.

48

2. Die Klage ist darüber hinaus auch hinsichtlich der Nebenforderung bzw. des Begehrens des Klägers begründet, an ihn zusätzlich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2007 zu zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34.00 –, BVerwGE 114, 61 m.w.N. – zitiert nach juris; zuletzt etwa Beschl. v. 21. 01.2010 – 9 B 66.08 –, DVBl. 2010, 575, 577). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. Urt. v. 28.08.2007 – 1 L 300/05 –, juris). Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 BGB finden entsprechende Anwendung (Satz 2). Auch im vorliegenden Fall der allgemeinen Leistungsklage setzt ein Anspruch auf Prozesszinsen nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. ausführlich Urteil v. 15.06.2011 – 1 L 73/07 –, NJW 2011, 3383) voraus, dass die geltend gemachte Geldforderung vom Kläger beziffert worden oder jedenfalls bestimmt bzw. eindeutig bestimmbar ist. Diesen Anforderungen entsprechend hat der Kläger ab dem im Berufungsantrag benannten Zeitpunkt gegen den Beklagten zu 2. den geltend gemachten Zinsanspruch. Jedenfalls mit am 27. März 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat er seinen Antrag beziffert. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 155 Abs. 1, 2, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO sowie § 188 VwGO a. F.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

51

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 113 Verjährung


(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 8 Leistungen


Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),5. Hilfe zur Überwindung besonderer s

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 2 Allgemeine Vorschriften


(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. (2) Soldatinnen und

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 86 Zusammenarbeit


Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 2 Örtliche Zuständigkeit


(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsb

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Nov. 2011 - 1 L 194/07 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Nov. 2011 - 1 L 194/07 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Juni 2011 - 1 L 73/07

bei uns veröffentlicht am 15.06.2011

Tenor Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2007 – 5 A 1853/02 – teilweise geändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu 2. begehrt, an

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Aug. 2007 - 1 L 300/05

bei uns veröffentlicht am 28.08.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - teilweise geändert: Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin Frau L. T. (L

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Aug. 2007 - 1 L 59/05

bei uns veröffentlicht am 28.08.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert: Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der B

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(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - teilweise geändert:

Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.), geboren am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.) rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zur Hälfte und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt im erstinstanzlichen Verfahren die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. und die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten selbst.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten zu 1. die Übernahme des Hilfefalles der Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.) in dessen eigene Zuständigkeit und macht einen sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch für die von ihr in diesem Hilfefall aufgewandten Sozialhilfekosten geltend.

2

Die Hilfeempfängerin wurde am ... 1933 in Lublin/Polen geboren. Bei ihrer Mutter handelte es sich um Frau A. T., die am ... 1907 in P., Kreis Lublin, geboren worden war. Die Mutter besaß zunächst die polnische Staatsangehörigkeit. Die Hilfeempfängerin lebte wohl bis zum 24. Juli 1940 in Lublin im damaligen sogenannten "Generalgouvernement". Spätestens am 24. Juli 1940 beantragte die Mutter der Hilfeempfängerin ausweislich des Stammblattes Nr. ... bei der Einwandererzentralstelle Nord-Ost, Nebenstelle Lodz/Staatsangehörigkeitsstelle die Einbürgerung. Im Stammblatt ist vermerkt "Rassezugeh. arisch". Mit Verfügung vom 24. Juli 1940 wurde zur Nummer .../Äu verfügt, dass die Einbürgerung antragsgemäß zu vollziehen sei. In der Verfügung heißt es, für das Kind L. sei eine besondere Urkunde zu erstellen. Am 29. November 1940 bestätigte die Mutter den Erhalt der Einbürgerungsurkunde für ihre Tochter, die Hilfeempfängerin. Laut Abschrift der Einbürgerungsurkunde erwarb L. T. in Lublin, geboren am ... 1933 in Lublin, mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) durch Einbürgerung. Vom 08. August 1940 datiert ein Dokument der Staatsangehörigkeitsstelle betreffend A. und L. T. unter Angabe des "Durchschleusungsortes" Lublin sowie des Wohnortes Lublin. Nach Maßgabe der vorliegenden Unterlagen erhielt die Mutter der Hilfeempfängerin einen sogenannten Rückkehrerausweis.

3

Gemäß Sterbeurkunde des Standesbeamten in Te. vom 19. August 1948 verstarb Frau A. T., wohnhaft in N.-G., am ... 1948 um 2.30 Uhr in N.-G.. Das Geburtsdatum der Verstorbenen wird mit dem ... 1907 angegeben. Weiter heißt es, die Verstorbene sei nicht verheiratet gewesen. Die entsprechende Eintragung erfolgte auf mündliche Anzeige der Totenkleiderin Frau L. V. in Te., die als Anzeigende bekannt sei und erklärt habe, aus eigener Wissenschaft von dem Sterbefall unterrichtet zu sein.

4

Unter dem 28. August 1948 bescheinigte der Bezirksarzt für den Bezirk Te... Dr. med. H. K... aus Te... in Mecklenburg, dass L. T. aus Te., N.-G. heimpflegebedürftig sei. Zur Vorgeschichte wurde u.a. angegeben, dass die Hilfeempfängerin ihren Namen nennen könne, nicht jedoch den Geburtstag und Geburtsort.

5

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1948 beantragte der Rat der Stadt Te. beim Rat des Kreises Rostock die Heimaufnahme für L. T., geboren am ... 1933, "wohnhaft Te., N.-G.". Dabei wurde Bezug genommen auf einen Antrag der Gemeindeschwester A. P., Te.. Im Antrag heißt es, nachdem das Kinderhaus G. die Aufnahme der Hilfeempfängerin abgelehnt habe, werde gebeten, dieselbe in einem anderen Heim unterzubringen. Das Kind sei infolge eines Bombenangriffes geistesgestört, jedoch nur zeitweilig. Vielleicht werde es möglich sein, das Kind in U. unterzubringen. Da es unmöglich sei, L. T. in N.-G. weiterhin zu halten, werde dringend um Heimaufnahme gebeten. In der Anlage werde ein Rückkehrer-Ausweis der verstorbenen Frau T. sowie eine Pflegebedürftigkeitsbescheinigung übersandt.

6

Auf diesen Antrag hin erteilte der Rat des Kreises Rostock unter dem 30. Oktober 1948 die Genehmigung der Aufnahme der Hilfeempfängerin in der Heil- und Pflegeanstalt U. .

7

Daraufhin wandte sich der Rat der Stadt Te. mit Schreiben vom 15. November 1948 an die Heil- und Pflegeanstalt U. in Betreff "Heimaufnahme für das Kind L. T., geb. ...33, wohnhaft in Te., N.-G.": Auf Veranlassung des Kreissozialamtes werde das hilfsbedürftige Waisenkind L. T. aus Te., N.-G. zur Heimaufnahme nach U. überwiesen. Die Genannte werde am Freitag, den 19. November 1948 in der Pflegeanstalt abgeliefert werden.

8

Bei den dem Gericht vorliegenden Unterlagen findet sich eine entsprechende Wohnungsabmeldung bzw. "Abmeldung bei der polizeilichen Meldebehörde". Darin heißt es, die Hilfeempfängerin sei am 16. November 1948 nach U. in die dortige Pflegeanstalt verzogen. Letzte Wohnung sei Te., N.-G., gewesen. Als Staatsangehörigkeit ist vermerkt: "DR".

9

Am 20. November 1948 erfolgte die Aufnahme der Hilfeempfängerin in die Heil- und Pflegeanstalt U. . Von dort aus wurde sie am 05. September 1954 in das Krankenhaus für Psychiatrie Br. entlassen bzw. dort als Pflegefall aufgenommen. Dort, in der späteren Landesklinik Br. bzw. im heutigen A. Fachklinikum Br. lebt die körperlich (Taubheit) und geistig behinderte Hilfeempfängerin seit ihrer Aufnahme.

10

Ihr wurde, wie bereits zuvor jedenfalls seit 1991, seit dem 01. Januar 1995 Hilfe in besonderen Lebenslagen als Eingliederungshilfe nach den §§ 27 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 BSHG a.F. und wohl seit Januar 2005 nach den entsprechenden Vorschriften des SGB XII gewährt, zunächst vom Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg und ab Januar 1996 bis heute von der Klägerin.

11

Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 wandte sich die Klägerin an die Stadt Te. zwecks Aktenübergabe und Anmeldung eines Erstattungsanspruchs betreffend die Hilfeempfängerin. Die Hilfeempfängerin erhalte seit 1991 Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte in der Einrichtung Landesklinik Br. und habe den gewöhnlichen Aufenthalt vor der ersten Heimaufnahme im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern begründet; als Anschrift sei Te. ermittelt worden. Die Klägerin beabsichtige, die Hilfegewährung entsprechend § 2 Abs. 3 SGB X bis zum Ende des Monats August 2000 fortzuführen und bitte um Übernahme des Falles bis zum 01. September 2000. Sie melde Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB X ab 27. Juni 1993 bis zum Ende der Leistungsgewährung an.

12

Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 erklärte die Stadt Te. im Namen des Beklagten zu 1., die Hilfeempfängerin sei nicht in Te. gemeldet gewesen. Eine Kostenübernahme könne nicht stattfinden. Mit Schreiben vom 02. November 2000 bat die Klägerin die Stadt Te. nochmals um Prüfung der Zuständigkeit zur Übernahme des Hilfefalles. Unter dem 15. November 2000 übersandte die Stadt Te... die Akte der Hilfeempfängerin zur weiteren Bearbeitung an den Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1. wandte sich mit Schreiben vom 24. Januar 2001 an den Beklagten zu 2. und teilte mit, man habe die Unterlagen zur Übernahme des Hilfefalles in die Zuständigkeit des Beklagten zu 1. und gleichzeitig den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für die Hilfeempfängerin geprüft. Der Beklagte zu 1. halte die Krankenblätter als Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimaufnahme für nicht ausreichend. Weitere Ermittlungen seien erfolglos geblieben.

13

Am 27. Dezember 2000 hat die Klägerin - zunächst nur gegen den Beklagten zu 2. - wegen Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 3 SGB X Klage erhoben (Az. 6 A 3107/00 VG Schwerin). Den Beklagten zu 1. hat sie mit am 19. Juni 2002 eingegangenen Schriftsatz in das Verfahren einbezogen.

14

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen,

15

die Hilfeempfängerin habe ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimaufnahme in N.-G. bei Te., Land Mecklenburg-Vorpommern, mithin im Bereich des Beklagten zu 1. gehabt. Seitdem habe sich die Hilfeempfängerin ununterbrochen in Einrichtungen aufgehalten. Folglich habe sie auch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Mit Wirksamwerden des § 97 Abs. 2 BSHG n.F. sei der Beklagte örtlich zuständig geworden. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zu 1., dass der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin im Landkreis Bad Doberan vor Aufnahme in eine Einrichtung von der Klägerin nicht substantiiert dargestellt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass dem Amt für Soziales und Wohnen der Klägerin als Beweis lediglich die Kopie des Krankenblattes der Heil- und Pflegeanstalt U. vorliege. Aus diesem gehe hervor, das der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor Aufnahme in die Pflegeanstalt Te. in N.-G. gewesen sei. Andere Beweise könnten hierzu nicht beigebracht werden. Bezüglich der Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs greife der Grundgedanke des § 5 Abs. 2 BSHG Platz.

16

Die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Sie sei gemäß den §§ 2 Abs. 1, 2a AG-BSHG Brandenburg i.V.m. § 100 Abs. 1 BSHG sachlich zuständig für Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personen, wenn es wegen deren Behinderung oder Leidens erforderlich sei, die Hilfe in einer Einrichtung zu erbringen. Die Hilfeempfängerin gehöre zu diesem Personenkreis; sie erhalte Hilfe in besonderen Lebenslagen. Wegen ihrer Behinderung sei es erforderlich, die Hilfe stationär zu erbringen. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert.

17

Mit am 30. November 2001 eingegangenem Schriftsatz vom 19. November 2001 hat die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2001 nach Maßgabe einer kurzen Berechnung beziffert. Im Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis zum 28. Februar 2001 seien ihr Kosten in Höhe von 337.275,33 DM entstanden.

18

Nach einer entsprechenden Klageänderung mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 12. Januar 2004 - 6 A 3107/00 - getrennt und die Klage, soweit sie nunmehr allein gegen den Beklagten zu 1. gerichtet worden ist, unter dem Az. 6 A 77/04 fortgeführt. Ferner hat das Verwaltungsgericht das Verfahren zum Az. 6 A 3107/00 wegen der sinngemäßen Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 2. eingestellt.

19

Mit am 30. Dezember 2004 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Klägerin ihre Klage erweiternd erneut gegen den Beklagten zu 2. als weiteren Beklagten gerichtet. Ihrem am 06. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz im Original hat die Klägerin Kostenaufstellungen für die Jahre 1999 bis August 2004 beigefügt. Es ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 174.560,49 Euro.

20

Zuletzt hat die Klägerin beantragt,

21

den Beklagten zu 1., den Landkreis Bad Doberan, zu verurteilen, die Gewährung der Sozialhilfe an die Hilfeempfängerin L. T., geboren am ... 1933, unverzüglich in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

22

festzustellen, dass der Beklagte zu 1., der Landkreis Bad Doberan, verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, die rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin L. T. für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten,

23

festzustellen, dass der Beklagte zu 2., das Land Mecklenburg-Vorpommern, verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, die rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin L. T. für die Zeit vom 01.07.1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten

24

Im Übrigen hat die Klägerin - wie schon zuvor schriftsätzlich - in der mündlichen Verhandlung die Klage für Leistungszeiträume vor dem 01. Juli 1999 zurückgenommen.

25

Der Beklagte zu 1. hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte zu 2. hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Der Beklagte zu 2. hat im Wesentlichen vorgetragen,

30

der Klägerin stünden die Ansprüche auf Übernahme der Hilfegewährung und Kostenerstattung aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X gegen das beklagte Land nicht zu. Der Beklagte zu 2. sei nicht passivlegitimiert. Die Klägerin sei zudem im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmungen des Landes Brandenburg nicht aktivlegitimiert.

31

Mit Urteil vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

32

Soweit die Klage zurückgenommen worden sei, sei das Verfahren einzustellen.

33

Soweit der Beklagte zu 2. auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werde, sei dieser bereits nicht zuständig für die begehrte Kostenerstattung. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald sei der überörtliche Träger der Sozialhilfe für die Erfüllung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1991/§ 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X nicht passivlegitimiert, und zwar auch, soweit es um Zeiträume gehe, die vor dem 01. Januar 2002 lägen.

34

Aber auch die Klage gegen den Beklagten zu 1. - für den Beklagten zu 2. gelte dies ebenso - habe keinen Erfolg. Der Beklagte zu 2. habe den Hilfefall weder in eigene Zuständigkeit zu übernehmen, noch sei er zur Kostenerstattung für die Sozialhilfekosten verpflichtet. Die Hilfeempfängerin habe nicht im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in einer Einrichtung oder in den letzten zwei Monaten vor Aufnahme im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 2. gehabt. Das Gericht sei auf der Grundlage der durch die Beteiligten beigebrachten Unterlagen nicht hinreichend davon überzeugt, dass die damals noch minderjährige Hilfeempfängerin bis unmittelbar vor der von dann an ununterbrochenen fortdauernden Unterbringung in brandenburgischen Einrichtungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet des heutigen Beklagten zu 1. (oder Beklagten zu 2.) gehabt habe. Das Verwaltungsgericht führt dies ausführlich mit Blick auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebene Aktenlage aus. Diese nachhaltenden Zweifel am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor der Heimaufnahme auf dem Gebiet des heutigen Beklagten zu 1. - entsprechendes gelte auch für das Gebiet des Beklagten zu 2. - gingen zu Lasten der dafür nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast nachweispflichtigen Klägerin. Anhaltspunkte für eine weitergehende Amtsermittlung sehe das Gericht nicht.

35

Das Urteil wurde der Klägerin am 28. Juni 2005 zugestellt.

36

Am 27. Juli 2005 hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag mit am 26. August 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie hat dabei umfangreiche Unterlagen zum Schicksal bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin vor und nach ihrer erstmaligen Aufnahme in einer Einrichtung vorgelegt.

37

Mit Beschluss vom 05. Juni 2007 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - zugelassen, soweit mit dem Urteil die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen worden ist, hingegen, soweit mit dem Urteil die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist, den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Beschluss ist der Klägerin am 13. Juni 2007 zugestellt worden.

38

Mit am 09. Juli 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2007 zur Abgabe der Berufungsbegründung beantragt, die entsprechend bewilligt wurde. Mit am 31. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ihre Berufung begründet.

39

Sie trägt im Wesentlichen vor,

40

die Berufung sei begründet, weil das erstinstanzliche Urteil zu Unrecht gegenüber dem Beklagten zu 1. sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Ansprüche der Klägerin wegen fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes negiere. Die Klägerin habe sowohl einen Kostenerstattungsanspruch als auch einen Anspruch auf Übernahme des Hilfefalles.

41

Auf der Grundlage der inzwischen vorgelegten Unterlagen lasse sich vom rechtlichen wie tatsächlichen her ein gewöhnlicher Aufenthalt der damals minderjährigen Hilfeempfängerin L. T. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1. bejahen. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Klägerin überdehnt. Ausschlaggebend sei insbesondere, dass sich die Hilfeempfängerin nach Aktenlage mehrere Monate und damit einen längeren Zeitraum im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten habe; eine längere tatsächliche Verweildauer reiche regelmäßig zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Die Hilfeempfängerin sei damals minderjährig gewesen. Demnach habe nur derjenige den Aufenthalt bestimmen können, der auch die Personensorge nach § 1626 BGB für das geschäftsunfähige Kind gemäß § 104 Nr. 2 BGB ausgeübt habe. Der damalige Kreis Rostock habe den Aufenthaltsort für das Kind bestimmt und per Erklärung auch die Kosten für die Unterbringung übernommen.

42

Der geltend gemachte Prozesszinsanspruch ergebe sich aus den §§ 288, 291 BGB analog. Für den Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis August 2004 habe sie mit am 06. Januar 2005 dort eingegangenem Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 dem erstinstanzlichen Gericht die monatlichen Sozialhilfeaufstellungen für den sogenannten Zeitraum überreicht, sodass für diesen Teilbetrag des Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von insgesamt 169.309,65 Euro der Prozesszinsanspruch auch ab diesem Zeitpunkt, nämlich dem 06. Januar 2005 entstanden sei. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - ausführe, reiche es im Rahmen einer Feststellungsklage für das Zusprechen von Prozesszinsen aus, dass der Kläger seine aufgewendeten Kosten nach Zeit und Betrag genauestens substantiiert habe, sodass der Umfang der Geldleistung - wie hier für den vorgenannten Zeitraum - jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden könne. Abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bei der Verpflichtungsklage sei vorliegend nicht übertragbar.

43

Einwände gegen die mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 überreichten monatlichen Kostenaufstellungen habe der Beklagte nicht geltend gemacht.

44

Mit Schriftsatz vom 15. August 2007 hat die Klägerin die erbrachten Leistungen auf 282.774,53 Euro für den Zeitraum 07/1999 bis 30.04.2007 beziffert.

45

Die Klägerin beantragt,

46

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, die Gewährung der Sozialhilfe an die Hilfeempfängerin L. T., geb. am ... 1933, unverzüglich in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

47

2. in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin die rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin L. T. für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst 4 % Zinsen (aus 177.326,00 Euro) seit Rechtshängigkeit (seit dem 06.01.2005) zu erstatten.

48

Der Beklagte zu 1. beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen,

50

und trägt vor,

51

auch die neu vorgelegten Unterlagen erbrächten nicht den hinreichenden Nachweis dafür, dass die Hilfeempfängerin vor erstmaliger Aufnahme in einer Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich begründet habe. Selbst wenn von einem tatsächlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin auszugehen gewesen wäre, fehle es an der für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erforderlichen subjektiven Komponente. Grundsätzlich komme es bei Minderjährigen, erst recht bei geistig behinderten Menschen auf den Willen der Sorgeberechtigten an. Bezüglich der Mutter werde nun behauptet, dass diese am ... 1948 in N.-G. verstorben sei. Hieraus solle wohl der Wille der Mutter der Hilfeempfängerin zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts geschlossen werden. Als Beweis für diese Behauptung werde in Kopie eine Sterbeurkunde datiert vom 19. August 1948 vorgelegt. Diese Sterbeurkunde habe jedoch bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin keinerlei Beweiskraft. Aus ihr ergebe sich lediglich, dass am ...1948 eine Frau namens A. T. aus N.-G. verstorben sei. Ausgestellt worden sei diese Urkunde aufgrund der mündlichen Anzeige der Frau L. V. aus Te.. Aus der Urkunde gehe nicht hervor, dass es sich hier um die Mutter der Hilfeempfängerin gehandelt habe. Ebenso gut habe es sich um eine Verwandte handeln können. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt habe, bestünden auf Grund der Herkunft der Hilfeempfängerin Zweifel, ob der Name T. überhaupt der wirkliche Name der Hilfeempfängerin sei, sodass es auch möglich sei, dass die Hilfeempfängerin überhaupt nicht mit der A. T. verwandt sei. Da auch weiterhin offen bleibe, ob statt auf den Willen der Eltern auf den eines bestellten Vormunds habe zurückgegriffen werden können, müsse auf den tatsächlichen Willen der damals noch minderjährigen Hilfeempfängerin zurückgegriffen werden. Wie bereits in der Urteilsbegründung auf Seite 9 richtig herausgearbeitet worden sei, dürfte die Willensbildung zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei einem zumindest zeitweilig geistig behinderten Mädchen prinzipiell schwer nachvollziehbar sein. Dass ein solcher Wille der Hilfeempfängerin, sich überhaupt bzw. weiterhin in N.-G. zukunftsoffen bis auf weiteres aufzuhalten, wenig wahrscheinlich sei, gehe aus den Akten hervor. Dort heiße es, dass es unmöglich sei, die Hilfeempfängerin weiterhin in N.-G. zu halten. Dies spreche gegen den tatsächlichen Willen der Hilfeempfängerin, in N.-G. ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Die materielle Beweislast liege bei der Klägerin.

52

Der Beklagte zu 1. hat zudem die Höhe der geltend gemachten Kosten mangels Vorliegen entsprechender Nachweise bestritten. Bei der Kostenentscheidung müsse berücksichtigt werden, dass die Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt erst im Zulassungsverfahren vorgelegt worden seien und der Beklagte für das Berufungsverfahren keinen Anlass gegeben habe.

53

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung der Klägerin hat - soweit sie durch den Senat zugelassen worden ist - im Wesentlichen Erfolg.

55

Gegenstand der Berufung ist nach ihrer nur teilweisen Zulassung - nur soweit sie gegen den Beklagten zu 1. gerichtet ist - zum einen das Begehren der Klägerin, ihrer Leistungsklage gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zu 1. zur Übernahme des Hilfefalles in eigene Zuständigkeit möge stattgegeben werden. Zum anderen begehrt sie mit ihrer Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum ab dem 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst Zinsen in näher bezeichneter Höhe.

56

Die Berufung ist im Wesentlichen hinsichtlich des Anspruchs auf Übernahme des Hilfefalles (1.) und des auf Feststellung des Anspruchs auf Kostenerstattung dem Grunde nach gerichteten Begehrens (2.) begründet; unbegründet ist sie hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zinsforderung (3.).

57

1. Die zulässige allgemeine Leistungsklage gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zu 1. zur Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch darauf, dass dieser die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.), geb. am ...1933, ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit übernimmt.

58

Anspruchsgrundlage für das Übernahmebegehren der Klägerin ist § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss nach dieser Vorschrift die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Dieser Norm ist nicht nur zu entnehmen, dass die bisher örtlich zuständige Behörde dem Hilfeempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet bleibt. Mit dieser Verpflichtung geht vielmehr der Anspruch einher, von der örtlich zuständig gewordenen Behörde die Fortsetzung der Leistung und mithin die Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit verlangen zu können. Anderenfalls hätte es die zuständig gewordene Behörde in der Hand, hinsichtlich der Übernahme durch schlichtes Unterlassen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zu umgehen und die bisher zuständige Behörde bei fortdauernder Belastung mit dem Verwaltungsaufwand für den Hilfefall auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X zu verweisen.

59

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X liegen nach Überzeugung des Senats vor.

60

Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch die Klägerin an Frau L. T. erbrachten Leistungen der Sozialhilfe hat durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) gewechselt. Nach dem bis dahin geltenden § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. war für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhielt. Es galt das reine Aufenthaltsprinzip. Ab dem In-Kraft-Treten des FKPG zum 27. Juni 1993 (vgl. Art. 43 Abs. 1 FKPG) wurde in § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG bestimmt, dass für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat (Satz 1). War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (Satz 2).

61

Dass die Hilfeempfängerin stationärer Hilfe bedurfte und bedarf, kann nach Aktenlage nicht zweifelhaft sein. Die Hilfeempfängerin befindet sich seit 1948 ununterbrochen in einer Einrichtung bzw. stationärer Unterbringung. Das Bild der hierfür ursächlichen Behinderung der Hilfeempfängerin ergibt sich insbesondere aus dem Sachstandsbericht und Hilfeplan vom 18. Mai 1999. Am 10. Juni 1998 wurde zudem eine Abhängigkeit von Unterstützung und Hilfe im Klinikrahmen unter dem Blickwinkel des Hospitalismus festgestellt. Der Beklagte zu 1. hat diesbezüglich unsubstantiiert formulierte Zweifel in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.

62

Die örtliche Zuständigkeit hat am 27. Juni 1993 vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in Br. - der Klägerin - nach Maßgabe dieser Bestimmung zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort N.-G., Te., in Mecklenburg-Vorpommern, - dem Beklagten zu 1. - gewechselt. Die Hilfeempfängerin hatte nach Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N.-G., Te., in Mecklenburg-Vorpommern gehabt.

63

Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei, da sich aus dem Bundessozialhilfegesetz nichts Abweichendes ergab (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB I), auf § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616; 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, BVerwGE 111, 213 - jeweils zitiert nach juris). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat (vgl. zum Ganzen Urt. des Senats v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, juris).

64

Im vorliegenden Fall ist bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu berücksichtigen, dass die Hilfeempfängerin 1933 geboren ist und folglich im Jahre 1948 minderjähriges Kind war.

65

Der gewöhnliche Aufenthalt bei Kindern bestimmt sich in der Regel, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der minderjährige Hilfeempfänger einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt oder einen abweichenden tatsächlichen Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616, zitiert nach juris) genommen hat, zunächst nach dem Aufenthalt der Eltern bzw. nach dem Aufenthalt des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils. Auch ansonsten kommt es grundsätzlich für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern auf den Willen der Eltern bzw. des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten an, soweit der Ausführung des Willens nicht objektive Umstände entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616; Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 68.94 -, BVerwGE 74, 206 - jeweils zitiert nach juris; VG Meiningen, Urteil vom 07.02.1996 - 8 K 627/94 -, zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen auch Urt. des Senats v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, juris).

66

Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind grundsätzlich sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend (vgl. zum Ganzen VG Aachen, Urt. v. 21.12.2006 - 2 K 3116/03 -, juris, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616). Die Bestimmung eines Aufenthalts als gewöhnlicher Aufenthalt und dessen Abgrenzung zu einem Aufenthalt nur vorübergehenden Charakters hat dann maßgeblich nach den "tatsächlichen Umständen", d.h. nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. Dem inneren Willen und der (subjektiven) Absicht des Hilfesuchenden kommt demgegenüber eine nur untergeordnete Rolle zu (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 11.05.2006 - 5 K 118/02 -, juris, m.w.N.).

67

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ergibt sich auf der Basis der vorliegenden Unterlagen folgendes:

68

Hinsichtlich der Identität der Hilfeempfängerin bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass es sich bei ihr um die zusammen mit ihrer Mutter A. T. am 29. November 1940 eingebürgerte, am ...1933 geborene L. T. handelt, wobei die Schreibweise des Namens später offensichtlich wechselte. Eine inzwischen vorliegende, am 19. August 1948 in Te. ausgestellte Sterbeurkunde gibt den Namen der Verstorbenen mit A. T., ihr Geburtsdatum mit dem ...1907 und als Geburtsort P. an. Diese Angaben stimmen überein mit den Angaben über die Mutter im Einbürgerungsverfahren. Es bestehen daher schon hiervon ausgehend keine Zweifel, dass es sich bei der Verstorbenen um die am 29. November 1940 eingebürgerte Frau A. T. handelte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Verstorbenen um einen Fall von zufälliger Gleichheit des Namens, des Geburtsdatums und des Geburtsortes handelt. Die Identität der Frau A. T. räumt inzwischen auch der Beklagte zu 1. im Hinblick auf die Bestätigung einer Zeitzeugin ein.

69

Handelte es sich aber bei der Verstorbenen um die eingebürgerte Frau A. T., kann in der Hilfeempfängerin zweifellos ihre Tochter L. T. (L. T.) erkannt werden, die sich - entsprechend aller Wahrscheinlichkeit - als minderjährige Tochter offenkundig bei ihrer Mutter aufgehalten hat. Die Hilfeempfängerin hat ihren Namen selbst zudem so angegeben und wurde - soweit dem Senat hierzu Unterlagen vorliegen - ebenso von allen Personen und staatlichen Stellen, die nach dem Tod der Mutter aktenkundig mit ihr in Berührung kamen, entsprechend namentlich bezeichnet. Es liegt anders gewendet außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sich ein anderes Kind einfach den Namen der Tochter der am selben Ort verstorbenen Frau A. T. beigelegt hätte und entsprechend von den damals vor Ort befindlichen Personen und Behörden namentlich benannt worden wäre.

70

Ebensowenig bestehen vernünftige Zweifel daran, dass die Mutter Frau A. T. in N.-G., Te., im Gebiet des Beklagten zu 1. wohnhaft war bzw. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine entsprechende Angabe findet sich in der Sterbeurkunde. Sie ist zudem in N.-G. verstorben. Auch der Beklagte hat durch eigene Ermittlungen diesen Sachverhalt inzwischen bestätigt.

71

Daraus wiederum folgt, dass Frau A. T. bis zu ihrem Tod am ...1948 zusammen mit ihrer Tochter, letztere auf der Grundlage des der Mutter zukommenden Aufenthaltsbestimmungsrechts, ihren tatsächlichen und gewöhnlichen Aufenthalt in N.-G., Te., begründet hatte.

72

Am 20. November 1948, also gut drei Monate später, ist die Hilfeempfängerin dann erstmals in einer Einrichtung, der Heil- und Pflegeanstalt U., aufgenommen worden.

73

Dass der zuvor durch die Mutter für die Hilfeempfängerin in N.-G., Te., begründete gewöhnliche Aufenthalt sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme noch einmal geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Zum einen bestand die mütterliche Aufenthaltsbestimmung für die Tochter auch nach dem Tod der Mutter "bis auf Weiteres", also bis zu dem Zeitpunkt einer neuen Aufenthaltsbestimmung durch einen dazu rechtlich Befugten, nach Auffassung des Senats fort. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die in ihren geistigen Fähigkeiten schwer beeinträchtigte Hilfeempfängerin willens oder überhaupt dazu in der Lage gewesen wäre, für sich selbständig einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen. Wenn der Beklagte zu 1. darauf verweist, in den Akten heiße es, die Hilfeempfängerin sei unmöglich weiter in N.-G. "zu halten", und daraus schlussfolgern will, die Hilfeempfängerin habe den starken Willen gehabt, den Ort zu verlassen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Angesichts der Gesamtumstände - Nachkriegszeit, Tod der Mutter, schwere geistige und gesundheitliche Beeinträchtigung der Hilfeempfängerin - muss die entsprechende Formulierung so verstanden werden, dass damit gesagt sein sollte, die Hilfeempfängerin könne in N.-G. nicht im erforderlichen Maße ihren Bedürfnissen entsprechend versorgt und gepflegt werden.

74

Zum anderen zwingen - mit der vorstehenden Erwägung im Ergebnis übereinstimmend - maßgeblich und selbständig tragend die sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden objektiven Gesichtspunkte zu der Annahme, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin am bisherigen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme fortbestand. Aus den schriftlichen Äußerungen sämtlicher staatlicher Stellen aus der damaligen Zeit geht hervor, dass die Hilfeempfängerin nach dem Tod der Mutter weiter in N.-G., Te., wohnhaft blieb bzw. sich dort tatsächlich aufhielt und auch - nach dem Willen der eingeschalteten staatlichen Stellen - solange aufhalten sollte, bis eine - erforderliche - anderweitige Unterbringung für sie gefunden war. Unmittelbar vor der Heimaufnahme heißt es insbesondere in dem Schreiben des Rates der Stadt Te. vom 15. November 1948 noch einmal, dass die Hilfeempfängerin am 19. November 1948 "aus Te., N.-G. zur Heimaufnahme nach U. überwiesen" werde. Dass die Hilfeempfängerin "bis auf Weiteres" vor Ort in Te. blieb, erscheint auch naheliegend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Hilfeempfängerin zwischenzeitlich bei irgendwelchen - unbekannten - Verwandten hätte untergebracht werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es die staatlichen Stellen bis zur Klärung ihrer weiteren Unterbringung und Versorgung bei dem gewöhnlichen Aufenthalt in N.-G., Te., beließen, wo sich anscheinend die Gemeindeschwester P. um sie kümmerte.

75

Nach alledem bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel, dass die Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1. hatte; dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Aspekts, dass angesichts der naturgemäßen Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung insoweit die Anforderungen an den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts nicht überspannt werden dürfen (vgl. VG Saarlouis, Urt. v. 29.11.2002 - 4 K 275/00 -, juris).

76

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Hilfeempfängerin später noch einmal anderenorts einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. §109 BSHG) begründet haben könnte.

77

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ist gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig ist. Dies ist nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG M-V) vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) wie schon nach dem Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) vom 17.12.2001 (GVOBl. S. 612) i.V.m. den §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG bzw. den §§ 53 ff., 97 SGB XII seit dem 01. Januar 2002 der Beklagte zu 1. als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

78

2. Auch die Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für die von der Klägerin zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.) rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und für den Leistungszeitraum ab dem 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles ist zulässig und begründet.

79

§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn die Erhebung einer Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE, 114, 61; vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

80

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Kostenerstattung für den Leistungszeitraum vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X.

81

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

82

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGBX (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor.

83

Zunächst ist die Klägerin - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -) aktivlegitimiert, obwohl sie nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Eine Verneinung der Aktivlegitimation würde letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Die Klägerin hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

84

Der Beklagte zu 1. ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris), an der festzuhalten ist, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, auch für Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002: Der Beklagte zu 1. ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII M-V i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S.546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß § 3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

85

Dass der erforderliche Zuständigkeitswechsel i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorliegt, wurde bereits (siehe unter 1.) ausgeführt.

86

Der Anspruch besteht dem Grunde nach nur für die von der Klägerin im Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe.

87

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat die Klägerin mit Blick auf den Leistungszeitraum, für den Kostenerstattung dem Grunde nach beantragt ist, eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

88

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X erfasst auch die Fälle des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt, und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistung gewährt wird bzw. wurde und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

89

Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 11. Juli 2000 bei der Stadt Te. angemeldet bzw. geltend gemacht; das Schreiben ist ausweislich des von diesem Tag stammenden Antwortschreibens der Stadt Te. dort spätestens am 18. Juli 2000 eingegangen. Das Schreiben entspricht inhaltlich dem vorstehend erläuterten Maßstab. Dem Schreiben lässt sich hinreichend entnehmen, dass die Klägerin Frau L. T. Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte in einer bestimmten Einrichtung - also durch stationäre Unterbringung - leiste, insoweit ab dem 27. Juni 1993 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Te. gehabt habe. Im Hinblick darauf, dass der Bürgermeister der Stadt Te. "im Namen des Landkreises Bad Doberan" mit Schreiben vom 18. Juli 2000 eine Kostenübernahme abgelehnt hat, der Landkreis wiederum nach § 1 Satz 3 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG i.d.F. vom 31. Januar 1992 (GVOBl. M-V, S. 60) für die Entgegennahme von Anmeldungen von Kostenerstattung zuständig war, musste sich das Land Mecklenburg-Vorpommern als damaliger überörtlicher Träger und Erstattungspflichtiger die Anmeldung - im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. - zurechnen lassen; diese Zurechnungspflicht trifft nach dem Übergang der Erstattungspflicht den örtlichen Träger nach Maßgabe des AG-BSHG vom 17. Dezember 2001, den Beklagten zu 1.

90

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein dürften, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 01. Juli 1999 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 31. Juli 2000 erfolgen, da der 31. Juli 1999 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den am 01. Juli 1999 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat die Klägerin mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen eingehalten.

91

3. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zinsforderung von 4% Zinsen aus 177.326,00 Euro seit dem 06. Januar 2005 ist die Berufung unbegründet und folglich zurückzuweisen. Einen Zinsanspruch kann die Klägerin im Hinblick darauf, dass ihre Feststellungsklage in der ersten wie auch in der Berufungsinstanz lediglich auf eine Feststellung ihres Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach gerichtet war, nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht gelten machen, weil der Kostenerstattungsanspruch nicht der Höhe nach feststeht bzw. zwischen den Beteiligten diese Höhe nicht unstreitig ist.

92

Zunächst stellt der Senat jedoch klar, dass er an seiner im Urteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - (juris) vertretenen Auffassung, für Ansprüche aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sei wegen §108 Abs. 2 Satz 1 SGB X eine Geltendmachung von Prozesszinsen grundsätzlich ausgeschlossen, nicht mehr festhält, so dass der Anspruch der Klägerin nicht bereits hieran scheitert. Der Senat schließt sich insoweit nach nochmaliger Prüfung dem gegenteiligen, umfassend begründeten Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 - zitiert nach juris; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. vom 08.05.2006 - 3 L 325/05 -, juris) an: Danach bezweckt § 108 Abs. 2 SGB X den Schutz der finanziellen Leistungsfähigkeit der Leistungsträger auf der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung. Diese sollen daraus, dass sie häufig als "Vorschusskasse" der anderen Sozialleistungsträger in Anspruch genommen werden, keine finanziellen Nachteile haben. § 108 Abs. 2 SGB X hat demzufolge nur das Verhältnis der Leistungsträger der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung zu den anderen Leistungsträgern im Blick und will sie diesen gegenüber aus Gründen des stufenübergreifenden Lastenausgleichs privilegieren. Aus einer solchen Norm lässt sich deshalb, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Gesetz gesagt ist, im Gegenschluss lediglich ableiten, dass den privilegierten Leistungsträgern untereinander keine Lastenausgleichszinsen i.S. des § 108 Abs. 2 SGB X zustehen, nicht aber, dass sie auch ansonsten - aus anderen Rechtsgründen - eine Verzinsung ihrer Erstattungsansprüche nicht sollten beanspruchen können. Dies gilt umso mehr, als die in § 108 Abs. 2 SGB X privilegierten Leistungsträger früher sämtlich dem Einzugsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfielen und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, ihm sei der dort in Geltung befindliche allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts über die Verzinsung öffentlich- rechtlicher Geldforderungen während des Prozesses nicht bekannt gewesen. Während Verzugs- und andere materiellrechtliche Zinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden, ist die Rechtslage hinsichtlich der Gewährung von Prozesszinsen grundsätzlich anders: Prozesszinsen sind nur dann ausgeschlossen, wenn das einschlägige Fachrecht eine Regelung enthält, die den allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts außer Kraft setzt. Das muss zwar nicht notwendig ausdrücklich erfolgen, aber in Anbetracht der gegenüber Verzugs- und ähnlichen Zinsen andersartigen rechtlichen Ausgangslage hinreichend deutlich. Will also der Gesetzgeber mit einer Verzugszinsenausschlussregelung gleichzeitig auch Prozesszinsen erfassen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen, da weder Wortlaut noch Zweck einer Verzugszinsenregelung wegen der Wesensverschiedenheit der beiden Zinsarten ansonsten Prozesszinsen erfassen könnten. Nichts anderes gilt im Verhältnis zwischen Prozesszinsen und den in § 108 Abs. 2 SGB X geregelten "Lastenausgleichszinsen" zwischen Leistungsträgern unterschiedlicher Stufen des sozialen Sicherungssystems.

93

Die Voraussetzungen für den von der Klägerin aus § 291 BGB in sinngemäßer Anwendung abgeleiteten Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit bzw. dem von der Klägerin bezeichneten Zeitpunkt liegen jedoch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Geltendmachung von Prozesszinsen im Verwaltungsprozess, der sich der Senat anschließt, nicht vor.

94

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 m.w.N. - zitiert nach juris).

95

Mit Blick darauf, dass der Feststellungsklage vielfach überhaupt die Fähigkeit abgesprochen wird, einen Anspruch auf Prozesszinsen zur Entstehung zu bringen, hat es auch klargestellt, dass dies im Verwaltungsprozess nicht ausnahmslos gelten kann: Die Rechtshängigkeit der Geldschuld, die §291 BGB als zwingende Voraussetzung für das Entstehen von Prozesszinsen aufstellt, kann zwar bei der Feststellungsklage auch im Verwaltungsrechtsstreit im Regelfall nur dem Grunde nach eintreten und dann eine Prozesszinsenpflicht nicht rechtfertigen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, kann ihr die Fähigkeit, Rechtshängigkeitszinsen auszulösen, aber nicht abgesprochen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass nicht über die Höhe der Geldschuld, sondern (nur) über ihren Grund Streit besteht. Anders gewendet können Prozesszinsen hinsichtlich einer Feststellungsklage, die sich auf das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach bezieht, nicht verlangt werden, wenn die zu verzinsende Geldschuld der Höhe nach gerade noch nicht feststeht bzw. nicht unstreitig ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 21.04.2005 - 1 A 3099/03 -, IÖD 2006, 64; Urt. v. 07.11.2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495 - jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich kommt es danach jedenfalls auch auf die Umstände des Einzelfalles an.

96

Für den Fall einer Verpflichtungsklage hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28/97 -, DVBl. 1998, 1082) - nach Auffassung des Senats insoweit auf die Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung eines sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach übertragbar - als Voraussetzung einer Verzinsung formuliert, dass die in Rede stehende Verpflichtung in der Weise konkretisiert sein muss, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt sei. Die Geldforderung muss zwar nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Soweit mit dem Verpflichtungsausspruch im Hinblick auf die Ermittlung der zugesprochene Geldforderung noch eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist, steht dies jedoch dem Anspruch auf Prozesszinsen entgegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28/97 -, DVBl. 1998, 1082).

97

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kommt die von der Klägerin begehrte Verzinsung nicht in Betracht. Die Höhe des von der Klägerin mit ihrer Feststellungsklage dem Grunde nach geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs bzw. der damit letztendlich begehrten Geldschuld war nicht im vorstehenden Sinne unstreitig bzw. stand nicht fest.

98

Dies folgt zum einen bereits aus dem Umstand, dass der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zukunftsoffen - "bis zur Übernahme des Hilfefalles" - formuliert ist, folglich weder hinsichtlich der zeitlichen Dauer noch der Art der bis zu diesem Zeitpunkt zukünftig noch von der Klägerin zu erbringenden und dann vom Beklagten zu 1. zu erstattenden - rechtmäßigen - Leistungen der Sozialhilfe bestimmt oder nur bestimmbar ist.

99

Darüber hinaus lagen dem Beklagten zu 1. jedenfalls zum Teil die Verwaltungsakten der Klägerin betreffend den Hilfefall zunächst nicht vor, so dass auch unter diesem Blickwinkel die Annahme einer unstreitigen Forderungshöhe zunächst schon deshalb grundsätzlich ausschied. Dies gilt zumindest bis zur Kenntnisnahme der entsprechenden Unterlagen durch den Beklagten zu 1. unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung.

100

Der Beklagte zu 1. hat zudem mit Schriftsatz vom 10. August 2007 mit dem Hinweis darauf, dass ihm eine Prüfung der sachlichen Richtigkeit nicht möglich sei, die Höhe der Forderung der Klägerin zumindest schlüssig bestritten. Er hat auch danach - insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung - die Höhe der Forderung der Klägerin weder ausdrücklich noch schlüssig unstreitig gestellt. Dies gilt auch konkret bezogen auf den von der Klägerin in ihrem Antrag genannten Betrag, auf den sie die Zahlung von Zinsen begehrt. Angemerkt sei dazu, dass die Klägerin selbst insoweit ohne nähere Erläuterung divergierende Beträge (Schriftsatz v. 30.07.2007: 169.309,65 Euro; Antrag: 177.326,00 Euro) nennt.

101

Der Umstand, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 tabellarische Aufstellungen zu den von ihr erbrachten Leistungen an das Verwaltungsgericht übersandt hat, rechtfertigt schon im Ansatz nicht die Schlussfolgerung im vorstehenden Sinne, die Höhe der Forderung bzw. des Kostenerstattungsanspruchs sei ab diesem Zeitpunkt rechnerisch eindeutig bestimmbar und deshalb unstreitig gewesen. Denn diese Kostenaufstellungen waren weder für das Gericht noch für den Beklagten zu 1. inhaltlich hinreichend nachvollziehbar.

102

Maßgeblich zu beachten ist zudem, dass trotz des stattgebenden Urteils hinsichtlich eines Kostenerstattungsanspruchs für rechtmäßig aufgewendete Kosten die Ermittlung der Höhe dieser "rechtmäßig" aufgewendeten Kosten prinzipiell noch eine rechtliche Überprüfung und damit Rechtsanwendung bezüglich der von der Klägerin erbrachten Leistungen erfordert. Insoweit ist grundsätzlich denkbar, dass es anschließend noch zu Streit über die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs in Anwendung der früher und aktuell einschlägigen Bestimmungen des BSHG bzw. SGB XII und im Hinblick auf einzelne in der Vergangenheit erbrachte Leistungen der Klägerin kommen könnte. Folglich ist die Höhe der Geldschuld auch unter diesem Blickwinkel nicht im erforderlichen Maße unstreitig bzw. steht ihre Höhe gerade noch nicht fest.

103

Der Umstand, dass der Beklagte nicht schon vor seinem Schriftsatz vom 10. August 2007 ausdrücklich zur Höhe des Kostenerstattungsanspruchs Stellung genommen hat, kann grundsätzlich nicht zu einer abweichenden Bewertung in dem Sinne führen, dass damit die von der Klägerin geltend gemachte Höhe zugestanden und damit unstreitig sei. Aus dem Urteil des VGH München vom 10. März 2003 - 12 B 02.1913 - (BayVBl. 2004, 246 bzw. juris) folgt nichts anderes. Einerseits ist der dort entschiedene Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar; andererseits geht diese Entscheidung nicht auf die vorstehend dargestellten, vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze ein. Für den Beklagten zu 1. bestand mit Blick auf den zentralen Streitpunkt des Verfahrens, nämlich die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, keine zwingende Veranlassung, sich hierzu zu erklären. Außerdem hatte der Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 17. März 2005 ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs unabhängig vom grundsätzlichen Anspruch jedenfalls ungeklärt und damit nicht unstreitig sei. Diesen Vortrag musste der Beklagte zu1. folglich nicht unbedingt wiederholen.

104

In den Blick zu nehmen ist zudem das landesrechtliche Refinanzierungssystem gemäß § 3 Abs. 4 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes M-V, das eine Erstattung der von den örtlichen Trägern erbrachten Kostenerstattungsleistung in Altfällen durch das Land unter einen Zustimmungsvorbehalt durch das Land stellt. Diese gesetzliche Bestimmung muss den jeweiligen Anspruchstellern, die wie die Klägerin von einem örtlichen Träger im Land Mecklenburg-Vorpommern Kostenerstattung begehren, bekannt sein bzw. es muss unterstellt werden, dass die entsprechende Kenntnis vorhanden ist. Dann aber liegt es auf der Hand, dass seitens des örtlichen Trägers solange ein Kostenerstattungsanspruch auch der Höhe nach nicht unstreitig gestellt wird bzw. - faktisch - gestellt werden kann, als ihm nicht die entsprechende schriftliche Zustimmung durch das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern vorliegt. Denn die Erstattung durch das Land setzt voraus, dass die örtlichen Träger zur Kostenerstattung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X auch der Höhe nach verpflichtet waren (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 2 SozhfinanzG M-V). In Anbetracht dieser Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern kann der Anspruchsberechtigte deshalb grundsätzlich solange nicht davon ausgehen, sein Anspruch sei der Höhe nach unstreitig, als der zur Kostenerstattung in Anspruch genommene örtliche Träger nicht mit Blick auf eine bereits vorliegende Zustimmung des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich oder nach den Umständen des Einzelfalles hinreichend deutlich schlüssig den Anspruch der Höhe nach anerkennt. Mit anderen Worten schließt grundsätzlich das Fehlen einer solchen Zustimmung die Annahme aus, der in Anspruch genommene örtliche Träger stelle die Forderung der Höhe nach unstreitig, es sei denn, es liegt im Einzelfall eine ausdrückliche oder hinreichend deutliche schlüssige entsprechende Erklärung seinerseits vor. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall.

105

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris). Soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Zinsnebenforderung zurückgewiesen worden ist, ist ihr Unterliegen gering im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es kam entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1. nicht in Betracht, der Klägerin - teilweise - Kosten des Berufungsverfahrens nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Nach dieser Bestimmung können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Beklagte zu 1. meint, im Hinblick auf die erst im Zulassungsverfahren von der Klägerin überreichten Unterlagen habe er keinen Anlass für das Berufungsverfahren gegeben. Diese Argumentation führt nicht zu der Schlussfolgerung, das Berufungsverfahren bzw. durch seine Durchführung entstandene Kosten seien von der Klägerin verschuldet. Auch eine seitens der Klägerin früher erfolgte Einführung der vom Beklagten zu 1. erwähnten Unterlagen in das gerichtliche Verfahren hätte die Durchführung eines Berufungsverfahrens für die Klägerin nicht entbehrlich gemacht. Der Beklagte zu 1. hat nämlich selbst nach entsprechender Einführung erst im Zulassungsverfahren noch den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach bestritten und auch in der mündlichen Verhandlung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin in seinem Zuständigkeitsbereich im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in Frage gestellt. Der Beklagte zu 1. hat also gerade nicht nach Kenntniserlangung von den erwähnten Unterlagen den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Unterlagen in das gerichtliche Verfahren hat er folglich "Anlass für das Berufungsverfahren gegeben"; die späte Einführung war nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin das Berufungsverfahren durchführen musste. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. August 2005, dass sie hinsichtlich der späten Vorlage der Dokumente kein Verschulden trifft; zumindest übt der Senat insoweit das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, dass kein hinreichender Grund besteht, die Klägerin mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten.

106

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

107

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert:

Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln selbst. Der Kläger trägt ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten für die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau E. T. erbrachten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001.

2

Die am 17. November 1922 geborene Frau E. T. leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Behinderung sowie an Durchblutungsstörungen des Herzens. Sie ist ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahre 2000 körperlich und geistig wesentlich behindert und nach einem Entwicklungsbericht der H. Anstalten L. vom 21. Januar 2002 auf weitgehende Hilfe und Unterstützung im täglichen Leben angewiesen.

3

Am 24. Juni 1961 wurde sie in die Wohnstätte Heim "G." der H. Anstalten L. in 1.. E. aufgenommen, wo sie seitdem lebt. Davor war sie nach einer Auskunft des Amtes G. ausweislich einer alten Meldestellenkartei aus dem Kreisarchiv vom 20. November 1947 bis zum 09. Juni 1961 in Sch. im heutigen Kreisgebiet des Beklagten wohnhaft.

4

Die ungedeckten Kosten der Unterbringung der Frau T. in der Einrichtung in E. trägt seit 1995 der Kläger.

5

Mit Schreiben vom 05. November 1999 meldete der Kläger beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Fristwahrung seinen Anspruch auf Kostenerstattung an, der in der Folgezeit vom Beklagten bearbeitet wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe. Ein Schreiben der Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 1999 nimmt u.a. auf den Hilfefall der Frau T. Bezug.

6

Am 23. Dezember 1999 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen 5 A 3064/99 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.

7

Die Klage war zunächst gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet. In Folge dessen hat das Verwaltungsgericht Greifswald sich mit Beschluss vom 17. August 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

8

Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Schwerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - hat der Kläger mit am 20. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Passivrubrum zu ändern. Zuständiger Sozialhilfeträger und Beklagter sei der Landkreis Ostvorpommern. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten am 12. Februar 2004 zugestellt.

9

Nach entsprechender Umstellung des Passivrubrums hat das Verwaltungsgericht Schwerin sich für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Dort hat das Verfahren das Aktenzeichen 5 A 634/04 erhalten.

10

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen,

11

dass er gemäß den §§ 2, 2a des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Lande Brandenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Hinsichtlich seiner Aufwendungen stehe ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 BSHG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu, da sich im Jahre 1993 in Folge der neugefassten Vorschrift des § 97 BSHG die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T., geb. am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

14

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom 01.01.1995 bis zur Übernahme der Hilfegewährung zu erstatten.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagten verurteilt, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T. ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Übernahme des Hilfefalls zu erstatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; ferner hat es die Berufung zugelassen.

18

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Daran würde es in Fällen, in denen wie hier die Erstattungspflicht nur hinsichtlich der rechtmäßig aufgewendeten Kosten festgestellt werden soll, fehlen, wenn offensichtlich sei, dass die Kosten insgesamt durch rechtswidrig an den Hilfeempfänger erbrachte Leistungen entstanden seien und ein Erstattungsanspruch daher schon dem Grunde nach nicht bestehe. So liege es hier aber nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Frau E. T. durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung lägen vor. Die Hilfeempfängerin leide an einer geistigen Behinderung aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung sowie zusätzlich an einer körperlichen Behinderung und erfülle damit die Voraussetzungen für Hilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Ihre Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, sei deswegen wesentlich eingeschränkt, § 3 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (EinglVO). Die Notwendigkeit der stationären Hilfe stelle auch der Beklagte nicht in Abrede.

19

Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Der Kläger könne zwar verlangen, dass der Beklagte den Hilfefall in eigene Zuständigkeit übernehme. Kostenerstattung könne er vom Beklagten jedoch erst für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 beanspruchen.

20

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ergebe sich aus §2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch den Kläger an Frau T. erbrachten Leistungen habe durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 gewechselt. Nach Maßgabe von § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG i.d.F. ab dem 27. Juni 1993 habe die örtliche Zuständigkeit vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in E. zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort Sch. in Mecklenburg-Vorpommern, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. bei der erstmaligen Heimaufnahme gelegen habe, gewechselt. Es sei nicht zu erkennen und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. vor der ersten Heimaufnahme woanders als in Sch. gewesen sein könnte oder Frau T. später noch einmal anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung i.S. von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. § 109 BSHG) begründet habe. Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit sei gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig sei. Dies sei nach § 3 AG-BSHG vom 17.12.2001 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seit dem 01.Januar 2002 der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

21

Dem Kläger mangele es im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in Brandenburg auch nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation.

22

Der Kostenerstattungsanspruch sei gegen den Beklagten jedoch nur zum Teil, nämlich erst für die Zeit ab 01. Januar 2002 aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründet. Der Beklagte sei erst seit dem 01.Januar 2002 für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sachlich zuständig. Bis zum 31. Dezember 2001 sei in Mecklenburg-Vorpommern der überörtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig gewesen. Der sich vor dem 01. Januar 2002 gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern richtende Kostenerstattungsanspruch habe durch § 3 AG-BSHG n.F. keine Änderung erfahren. § 3 Satz 1 AG-BSHG n.F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Kostenerstattungen nur die Durchführung des kostenerstattungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffe. Der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht nach §111 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen.

23

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Dezember 2004, dem Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestellt worden.

24

Am 24. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25

Der Kläger trägt vor,

26

er verfolge mit der Berufung den Kostenerstattungsanspruch ab dem 05. November 1998 weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald, wonach Kostenerstattungsansprüche für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis 31. Dezember 2001 gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichtlich geltend gemacht werden müssten bzw. die Auslegung des Verwaltungsgerichts Greifswald hinsichtlich des § 3 AG-BSHG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie § 100 BSHG und § 103 BSHG widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Der Beklagte sei sowohl sachlich als auch örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe und somit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 1, 3 AG-BSHG vom 17. Dezember 2001 gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig, auch für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002.

27

Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers werde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den in der Vergangenheit in Brandenburg stattgefundenen landesinternen Zuständigkeitswechsel vom Landesamt zu den örtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Funktionsnachfolge eingetreten sei, derzufolge die örtlichen Träger der Sozialhilfe neben der Hilfefallbearbeitung auch die Kostenerstattungsansprüche geltend machen dürfen.

28

Der Kläger beantragt,

29

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 teilweise abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit ab dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten,

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor,

33

er vertrete die Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städten im Land Brandenburg nicht befugt seien, Kostenerstattung für die sogenannten Altfälle im Sinne des § 3 Sozialhilfefinanzierungsgesetz geltend zu machen.

34

Unter dem 11. Januar 2007 hat der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 habe der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin die Klage eingereicht, die am 12. Februar 2004 dem Landkreis Ostvorpommern zugestellt worden sei. Dieses Datum sei für die Berechnung der Erstattungskosten gegenüber dem Beklagten maßgeblich. Der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem beklagten Landkreis vor Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Schwerin Kostenerstattung geltend gemacht habe. Dass der Kläger bereits gegen das Sozialministerium des Landes geklagt habe, könne nicht zu Lasten des nunmehr beklagten Landkreises gehen. Die Einrede der Verjährung könne nicht durch Verlagerung und Bekanntwerden gegenüber einem Dritten dem Beklagten zugerechnet werden. Unstreitig dürfte in diesem Zusammenhang der Anspruch dem Grunde nach bestehen, aber nicht hinsichtlich des beantragten Zeitraumes.

35

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

37

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 2. Satz 1, Abs. 3 und 4 VwGO) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 82; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - jeweils zitiert nach juris).

38

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, seiner Feststellungsklage möge unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit auch hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001 stattgegeben werden. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in Ansehung dieses Erstattungszeitraumes zulässig und begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auch für diesen Zeitraum dem Grunde nach zusteht.

39

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung für zulässig erachtet. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs.3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61; Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

40

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGBX. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGB X (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor. Es ist folglich antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach auch verpflichtet ist, dem Kläger die rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin Frau E. T. in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung in der Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

41

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

42

Zunächst ist der Kläger - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris; Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) aktivlegitimiert, obwohl er nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses - aus Sicht des Beklagten nachvollziehbarer Weise wünschenswerte - Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

43

Rechtskräftig entschieden ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte zur Übernahme des Hilfefalles der Frau E. T. verpflichtet ist. Damit ist zugleich seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung rechtskräftig festgestellt. Dass ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG in der ab dem 27. Juli 1993 geltenden Fassung eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit zutreffender Begründung dargetan (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17).

44

Der Beklagte ist auf der Grundlage der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris, in der sich der Senat insbesondere mit der damals gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald auseinandergesetzt hat), an der festzuhalten ist, im Übrigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, die Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 betreffen: Der Beklagte ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG M-V - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß §3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach §2 Abs. 3 Satz2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

45

Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen (§ 111 SGB X) oder verjährt (§ 113 SGB X).

46

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat der Kläger eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

47

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X findet auch auf die Fälle des § 2 Abs.3 Satz 2 SGB X Anwendung (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

48

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch beim zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe von § 100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31.01.1992 (GVOBl. M-V, S. 60) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständigen Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Sozialminister als dessen Behörde (vgl. § 2 AG-BSHG v. 31.01.1992) mit dem inzwischen vorliegenden Schreiben vom 05. November 1999 angemeldet bzw. geltend gemacht.

49

Das Schreiben ist ausweislich des Schreibens des Sozialministeriums vom 22. November 1999, in dem der Hilfefall der Frau E. T. ausdrücklich erwähnt wird, spätestens zu diesem Zeitpunkt dort eingegangen. Der Anspruch muss gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden. Die damals erfolgte Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl.M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31.01.1992, die keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn. 11), berührt die Frage des Adressaten der Anmeldung nicht. Die Anmeldung konnte bzw. musste jedenfalls gegenüber dem damals hinsichtlich der Kostenerstattung als Aufgabe zuständigen überörtlichen Träger erfolgen. Diese Anmeldung muss der Beklagte nach der späteren landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung für die Befriedigung von Kostenerstattungsansprüchen bzw. dem Übergang dieser Aufgabe/Zuständigkeit auf sich gegen sich gelten lassen.

50

Dem Anmeldeschreiben lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe.

51

Die insoweit zunächst falsche Ortsbezeichnung "Sch..." ist dabei unschädlich, da jedenfalls im Hinblick auf die Angabe "Krs. Gr." schon eine sowohl hinsichtlich der Bestimmung des überörtlichen als auch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im Lande Mecklenburg-Vorpommern ausreichende Konkretisierung bzw. Angabe, warum der betreffende Träger in Anspruch genommen werden soll, vorlag. Der Umstand, dass die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Hilfeempfängern vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung oftmals insbesondere für die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesiedelten Anspruchsteller nicht einfach war, zeigt, dass im Übrigen die entsprechende Angabe in dem Anmeldeschreiben noch nicht vollständig richtig sein musste bzw. insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt vor allem auch für die Frage der Substantiierung der Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt. Vorliegend ist später die Ortsangabe auf "17... Sch." korrigiert worden, womit sich die ursprünglich geltend gemachten Zuständigkeiten jedenfalls bewahrheitet haben.

52

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 05. November 1998 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 30. November 1999 erfolgen, da der 30.November 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im November 1998 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat der Kläger ersichtlich eingehalten.

53

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung, wonach Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, verjähren.

54

§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung ist anwendbar, da das Erstattungsverfahren noch nicht am 01. Juni 2000 abschließend entschieden war (§ 120 Abs. 2 SGBX).

55

Die Verjährung nach § 113 SGB X ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur nach Erhebung der entsprechenden Einrede (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 113 Rn. 5). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

56

Verjährung ist allerdings zum einen wegen der Klageerhebung am 23. Dezember 1999 und der damit eingetretenen Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist nicht eingetreten, zum anderen deshalb nicht, weil die Verjährungsfrist auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht abgelaufen war.

57

Die Verjährungsfrist kann gemäß § 113 Abs. 2 SGB X vor ihrem Ablauf in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB gehemmt bzw. unterbrochen worden sein: Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.d.F. ab dem 01. Januar 2002 gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. In der bis zum 31. Dezember 2001 wirksamen Fassung des § 113 Abs. 2 SGB X galten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. § 113 Abs.2 SGB X ist zum 01. Januar 2002 insoweit an die - während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte - Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB angepasst worden, insbesondere an den Wegfall des Begriffs der Unterbrechung.

58

Im Falle der Unterbrechung kam die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung konnte erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 217 BGB a.F.), die fortdauerte, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt war (§211 Abs.1 BGB a.F.). Gemäß § 209 BGB n.F. bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, wobei die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

59

Spätestens mit der Klageerhebung und der darin erfolgten Geltendmachung ist grundsätzlich von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.; §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., §113 Rn. 6).

60

Der Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstattung von Leistungen, die seit dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 erbracht worden sind, offensichtlich - selbst wenn man auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, der Erbringung der Leistung, abstellt - noch nicht eingetreten.

61

Der Beklagte wendet allerdings sinngemäß ein, die ursprüngliche Klageerhebung gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern könne sich ihm gegenüber nicht als Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auswirken. Vor Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Januar 2004 mit dem Antrag auf Änderung des Passivrubrums sei ihm gegenüber der Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht worden.

62

Das Argument des Beklagten geht jedoch grundsätzlich fehl: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das Land Mecklenburg-Vorpommern, mit Blick auf §100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31. Januar 1992 passiv legitimiert, da - wie gesagt - die Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG v. 04. August 1992 i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31. Januar 1992 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn.11). Die Klage musste folglich gegen den überörtlichen Träge gerichtet werden.

63

Wenn dann nach Klageerhebung die Zuständigkeit des örtlichen Trägers an die Stelle derjenigen des überörtlichen getreten ist, führt dies im Prozess zu einem Eintritt des Rechtsnachfolgers bzw. des nunmehr zuständigen Trägers der Sozialhilfe in den Prozess Kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. den §§ 239 ff. ZPO; dieser gesetzliche Parteiwechsel stellt keine (subjektive) Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - 4 C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, S. 13, juris). Insoweit ist der Antrag des Klägers vom 19. Januar 2004 zutreffend als Antrag auf Rubrumsberichtigung formuliert und ist diese Rubrumsberichtigung vom Verwaltungsgericht entsprechend zutreffend vorgenommen worden. Das hat zwingend zur Konsequenz gehabt, dass der neue Beklagte bzw. die nunmehr zuständige Behörde als Rechtsnachfolger in die - insbesondere prozessuale - Rechtsposition des bisherigen Beklagten eingetreten ist. Er muss folglich auch die vorherige Klageerhebung gegen diesen gegen sich gelten lassen. Anders - ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben - verhielte es sich dann, wenn nach Wirksamwerden der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zunächst - fälschlich - noch der vorher zuständige Träger verklagt wird; dann kann ein gesetzlicher Parteiwechsel nicht Platz greifen, sondern ist schlicht der falsche Träger Beklagter. Eine Umstellung auf den neuen, richtigen Träger als Beklagten wäre als eine subjektive Klageänderung zu qualifizieren.

64

Unabhängig von diesen Erwägungen war im Zeitpunkt der Senatsentscheidung die Verjährungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen.

65

Dabei ist zunächst hinsichtlich der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthaltenen Anknüpfung des Beginns der Verjährung an das Kalenderjahr, "in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat", darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift damit eine Entscheidung des betreffenden Leistungsträgers im Verhältnis zur Person des sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten meint (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Für Erstattungsfälle der vorliegenden Art passt dieser Ansatz ersichtlich nicht, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe jedenfalls bis zur - ggfs. erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung erfolgten - Übernahme des Hilfefalles eine positive Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 1 SGBX nicht trifft. Stellte man dennoch auf diesen Zeitpunkt ab, hätte dies zur Folge, dass Erstattungsansprüche der vorliegenden Art faktisch nicht verjähren würden, da die erstattungsberechtigten Träger regelmäßig spätestens mit der Übernahme ihre Ansprüche geltend machen würden, wenn sie diese nicht ohnehin - wie regelmäßig - im Streifall zugleich mit der Übernahme gerichtlich geltend machen.

66

Im Hinblick auf die damit erforderliche (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 20 ff.) Auslegung der Vorschrift verjährt ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. nach Auffassung des Senats in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlang hat. Dazu gehört auch, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger von dem "richtigen" erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger Kenntnis erhält (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris, Rn. 30). Diese Auslegung wird dem Umstand gerecht, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen - wie sie beispielsweise im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern zunächst ungeklärte Frage, gegen wen eine Kostenerstattungsklage zu richten ist, existierten - nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gingen. Dieser Umstand hat dabei umso mehr Gewicht, als der Erstattungsberechtigte ansonsten zu Vermeidung eines Rechtsverlusts durch Verjährung gezwungen wäre, alle in Betracht kommenden Erstattungspflichtigen auf den vollen Erstattungsanspruch nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Dabei würde er naturgemäß im gerichtlichen Verfahren gegenüber nur einem Beklagten obsiegen können. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Gerichtskostenfreiheit im Erstattungsstreit (§ 188 Satz 2, 2.Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kann dies dem Erstattungsberechtigten nicht ohne Weiteres angesonnen werden. Zudem entspricht die subjektive Komponente der Kenntniserlangung gegenüber einem Abstellen auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs eher dem Wortlaut des § 113 SGB X.

67

Der "richtige" erstattungspflichtige Sozialhilfeträger stand hiervon ausgehend aber frühestens mit dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - fest; es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf die auch danach zunächst noch abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald sogar auf die Senatsurteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. - abzustellen wäre. Denn es war jedenfalls selbst im Entscheidungszeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen hatte. Es käme folglich nicht auf die Frage der Unterbrechung oder Hemmung an.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs.5 i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; da eine Feststellungsklage Gegenstand des Verfahren war, kommt nur eine Vollstreckung hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten in Betracht.

70

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert:

Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln selbst. Der Kläger trägt ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten für die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau E. T. erbrachten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001.

2

Die am 17. November 1922 geborene Frau E. T. leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Behinderung sowie an Durchblutungsstörungen des Herzens. Sie ist ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahre 2000 körperlich und geistig wesentlich behindert und nach einem Entwicklungsbericht der H. Anstalten L. vom 21. Januar 2002 auf weitgehende Hilfe und Unterstützung im täglichen Leben angewiesen.

3

Am 24. Juni 1961 wurde sie in die Wohnstätte Heim "G." der H. Anstalten L. in 1.. E. aufgenommen, wo sie seitdem lebt. Davor war sie nach einer Auskunft des Amtes G. ausweislich einer alten Meldestellenkartei aus dem Kreisarchiv vom 20. November 1947 bis zum 09. Juni 1961 in Sch. im heutigen Kreisgebiet des Beklagten wohnhaft.

4

Die ungedeckten Kosten der Unterbringung der Frau T. in der Einrichtung in E. trägt seit 1995 der Kläger.

5

Mit Schreiben vom 05. November 1999 meldete der Kläger beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Fristwahrung seinen Anspruch auf Kostenerstattung an, der in der Folgezeit vom Beklagten bearbeitet wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe. Ein Schreiben der Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 1999 nimmt u.a. auf den Hilfefall der Frau T. Bezug.

6

Am 23. Dezember 1999 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen 5 A 3064/99 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.

7

Die Klage war zunächst gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet. In Folge dessen hat das Verwaltungsgericht Greifswald sich mit Beschluss vom 17. August 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

8

Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Schwerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - hat der Kläger mit am 20. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Passivrubrum zu ändern. Zuständiger Sozialhilfeträger und Beklagter sei der Landkreis Ostvorpommern. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten am 12. Februar 2004 zugestellt.

9

Nach entsprechender Umstellung des Passivrubrums hat das Verwaltungsgericht Schwerin sich für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Dort hat das Verfahren das Aktenzeichen 5 A 634/04 erhalten.

10

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen,

11

dass er gemäß den §§ 2, 2a des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Lande Brandenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Hinsichtlich seiner Aufwendungen stehe ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 BSHG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu, da sich im Jahre 1993 in Folge der neugefassten Vorschrift des § 97 BSHG die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T., geb. am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

14

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom 01.01.1995 bis zur Übernahme der Hilfegewährung zu erstatten.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagten verurteilt, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T. ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Übernahme des Hilfefalls zu erstatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; ferner hat es die Berufung zugelassen.

18

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Daran würde es in Fällen, in denen wie hier die Erstattungspflicht nur hinsichtlich der rechtmäßig aufgewendeten Kosten festgestellt werden soll, fehlen, wenn offensichtlich sei, dass die Kosten insgesamt durch rechtswidrig an den Hilfeempfänger erbrachte Leistungen entstanden seien und ein Erstattungsanspruch daher schon dem Grunde nach nicht bestehe. So liege es hier aber nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Frau E. T. durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung lägen vor. Die Hilfeempfängerin leide an einer geistigen Behinderung aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung sowie zusätzlich an einer körperlichen Behinderung und erfülle damit die Voraussetzungen für Hilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Ihre Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, sei deswegen wesentlich eingeschränkt, § 3 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (EinglVO). Die Notwendigkeit der stationären Hilfe stelle auch der Beklagte nicht in Abrede.

19

Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Der Kläger könne zwar verlangen, dass der Beklagte den Hilfefall in eigene Zuständigkeit übernehme. Kostenerstattung könne er vom Beklagten jedoch erst für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 beanspruchen.

20

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ergebe sich aus §2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch den Kläger an Frau T. erbrachten Leistungen habe durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 gewechselt. Nach Maßgabe von § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG i.d.F. ab dem 27. Juni 1993 habe die örtliche Zuständigkeit vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in E. zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort Sch. in Mecklenburg-Vorpommern, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. bei der erstmaligen Heimaufnahme gelegen habe, gewechselt. Es sei nicht zu erkennen und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. vor der ersten Heimaufnahme woanders als in Sch. gewesen sein könnte oder Frau T. später noch einmal anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung i.S. von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. § 109 BSHG) begründet habe. Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit sei gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig sei. Dies sei nach § 3 AG-BSHG vom 17.12.2001 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seit dem 01.Januar 2002 der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

21

Dem Kläger mangele es im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in Brandenburg auch nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation.

22

Der Kostenerstattungsanspruch sei gegen den Beklagten jedoch nur zum Teil, nämlich erst für die Zeit ab 01. Januar 2002 aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründet. Der Beklagte sei erst seit dem 01.Januar 2002 für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sachlich zuständig. Bis zum 31. Dezember 2001 sei in Mecklenburg-Vorpommern der überörtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig gewesen. Der sich vor dem 01. Januar 2002 gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern richtende Kostenerstattungsanspruch habe durch § 3 AG-BSHG n.F. keine Änderung erfahren. § 3 Satz 1 AG-BSHG n.F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Kostenerstattungen nur die Durchführung des kostenerstattungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffe. Der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht nach §111 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen.

23

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Dezember 2004, dem Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestellt worden.

24

Am 24. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25

Der Kläger trägt vor,

26

er verfolge mit der Berufung den Kostenerstattungsanspruch ab dem 05. November 1998 weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald, wonach Kostenerstattungsansprüche für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis 31. Dezember 2001 gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichtlich geltend gemacht werden müssten bzw. die Auslegung des Verwaltungsgerichts Greifswald hinsichtlich des § 3 AG-BSHG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie § 100 BSHG und § 103 BSHG widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Der Beklagte sei sowohl sachlich als auch örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe und somit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 1, 3 AG-BSHG vom 17. Dezember 2001 gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig, auch für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002.

27

Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers werde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den in der Vergangenheit in Brandenburg stattgefundenen landesinternen Zuständigkeitswechsel vom Landesamt zu den örtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Funktionsnachfolge eingetreten sei, derzufolge die örtlichen Träger der Sozialhilfe neben der Hilfefallbearbeitung auch die Kostenerstattungsansprüche geltend machen dürfen.

28

Der Kläger beantragt,

29

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 teilweise abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit ab dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten,

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor,

33

er vertrete die Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städten im Land Brandenburg nicht befugt seien, Kostenerstattung für die sogenannten Altfälle im Sinne des § 3 Sozialhilfefinanzierungsgesetz geltend zu machen.

34

Unter dem 11. Januar 2007 hat der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 habe der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin die Klage eingereicht, die am 12. Februar 2004 dem Landkreis Ostvorpommern zugestellt worden sei. Dieses Datum sei für die Berechnung der Erstattungskosten gegenüber dem Beklagten maßgeblich. Der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem beklagten Landkreis vor Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Schwerin Kostenerstattung geltend gemacht habe. Dass der Kläger bereits gegen das Sozialministerium des Landes geklagt habe, könne nicht zu Lasten des nunmehr beklagten Landkreises gehen. Die Einrede der Verjährung könne nicht durch Verlagerung und Bekanntwerden gegenüber einem Dritten dem Beklagten zugerechnet werden. Unstreitig dürfte in diesem Zusammenhang der Anspruch dem Grunde nach bestehen, aber nicht hinsichtlich des beantragten Zeitraumes.

35

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

37

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 2. Satz 1, Abs. 3 und 4 VwGO) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 82; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - jeweils zitiert nach juris).

38

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, seiner Feststellungsklage möge unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit auch hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001 stattgegeben werden. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in Ansehung dieses Erstattungszeitraumes zulässig und begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auch für diesen Zeitraum dem Grunde nach zusteht.

39

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung für zulässig erachtet. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs.3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61; Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

40

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGBX. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGB X (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor. Es ist folglich antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach auch verpflichtet ist, dem Kläger die rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin Frau E. T. in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung in der Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

41

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

42

Zunächst ist der Kläger - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris; Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) aktivlegitimiert, obwohl er nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses - aus Sicht des Beklagten nachvollziehbarer Weise wünschenswerte - Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

43

Rechtskräftig entschieden ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte zur Übernahme des Hilfefalles der Frau E. T. verpflichtet ist. Damit ist zugleich seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung rechtskräftig festgestellt. Dass ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG in der ab dem 27. Juli 1993 geltenden Fassung eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit zutreffender Begründung dargetan (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17).

44

Der Beklagte ist auf der Grundlage der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris, in der sich der Senat insbesondere mit der damals gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald auseinandergesetzt hat), an der festzuhalten ist, im Übrigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, die Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 betreffen: Der Beklagte ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG M-V - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß §3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach §2 Abs. 3 Satz2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

45

Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen (§ 111 SGB X) oder verjährt (§ 113 SGB X).

46

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat der Kläger eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

47

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X findet auch auf die Fälle des § 2 Abs.3 Satz 2 SGB X Anwendung (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

48

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch beim zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe von § 100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31.01.1992 (GVOBl. M-V, S. 60) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständigen Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Sozialminister als dessen Behörde (vgl. § 2 AG-BSHG v. 31.01.1992) mit dem inzwischen vorliegenden Schreiben vom 05. November 1999 angemeldet bzw. geltend gemacht.

49

Das Schreiben ist ausweislich des Schreibens des Sozialministeriums vom 22. November 1999, in dem der Hilfefall der Frau E. T. ausdrücklich erwähnt wird, spätestens zu diesem Zeitpunkt dort eingegangen. Der Anspruch muss gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden. Die damals erfolgte Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl.M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31.01.1992, die keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn. 11), berührt die Frage des Adressaten der Anmeldung nicht. Die Anmeldung konnte bzw. musste jedenfalls gegenüber dem damals hinsichtlich der Kostenerstattung als Aufgabe zuständigen überörtlichen Träger erfolgen. Diese Anmeldung muss der Beklagte nach der späteren landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung für die Befriedigung von Kostenerstattungsansprüchen bzw. dem Übergang dieser Aufgabe/Zuständigkeit auf sich gegen sich gelten lassen.

50

Dem Anmeldeschreiben lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe.

51

Die insoweit zunächst falsche Ortsbezeichnung "Sch..." ist dabei unschädlich, da jedenfalls im Hinblick auf die Angabe "Krs. Gr." schon eine sowohl hinsichtlich der Bestimmung des überörtlichen als auch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im Lande Mecklenburg-Vorpommern ausreichende Konkretisierung bzw. Angabe, warum der betreffende Träger in Anspruch genommen werden soll, vorlag. Der Umstand, dass die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Hilfeempfängern vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung oftmals insbesondere für die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesiedelten Anspruchsteller nicht einfach war, zeigt, dass im Übrigen die entsprechende Angabe in dem Anmeldeschreiben noch nicht vollständig richtig sein musste bzw. insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt vor allem auch für die Frage der Substantiierung der Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt. Vorliegend ist später die Ortsangabe auf "17... Sch." korrigiert worden, womit sich die ursprünglich geltend gemachten Zuständigkeiten jedenfalls bewahrheitet haben.

52

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 05. November 1998 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 30. November 1999 erfolgen, da der 30.November 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im November 1998 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat der Kläger ersichtlich eingehalten.

53

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung, wonach Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, verjähren.

54

§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung ist anwendbar, da das Erstattungsverfahren noch nicht am 01. Juni 2000 abschließend entschieden war (§ 120 Abs. 2 SGBX).

55

Die Verjährung nach § 113 SGB X ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur nach Erhebung der entsprechenden Einrede (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 113 Rn. 5). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

56

Verjährung ist allerdings zum einen wegen der Klageerhebung am 23. Dezember 1999 und der damit eingetretenen Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist nicht eingetreten, zum anderen deshalb nicht, weil die Verjährungsfrist auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht abgelaufen war.

57

Die Verjährungsfrist kann gemäß § 113 Abs. 2 SGB X vor ihrem Ablauf in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB gehemmt bzw. unterbrochen worden sein: Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.d.F. ab dem 01. Januar 2002 gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. In der bis zum 31. Dezember 2001 wirksamen Fassung des § 113 Abs. 2 SGB X galten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. § 113 Abs.2 SGB X ist zum 01. Januar 2002 insoweit an die - während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte - Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB angepasst worden, insbesondere an den Wegfall des Begriffs der Unterbrechung.

58

Im Falle der Unterbrechung kam die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung konnte erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 217 BGB a.F.), die fortdauerte, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt war (§211 Abs.1 BGB a.F.). Gemäß § 209 BGB n.F. bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, wobei die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

59

Spätestens mit der Klageerhebung und der darin erfolgten Geltendmachung ist grundsätzlich von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.; §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., §113 Rn. 6).

60

Der Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstattung von Leistungen, die seit dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 erbracht worden sind, offensichtlich - selbst wenn man auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, der Erbringung der Leistung, abstellt - noch nicht eingetreten.

61

Der Beklagte wendet allerdings sinngemäß ein, die ursprüngliche Klageerhebung gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern könne sich ihm gegenüber nicht als Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auswirken. Vor Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Januar 2004 mit dem Antrag auf Änderung des Passivrubrums sei ihm gegenüber der Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht worden.

62

Das Argument des Beklagten geht jedoch grundsätzlich fehl: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das Land Mecklenburg-Vorpommern, mit Blick auf §100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31. Januar 1992 passiv legitimiert, da - wie gesagt - die Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG v. 04. August 1992 i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31. Januar 1992 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn.11). Die Klage musste folglich gegen den überörtlichen Träge gerichtet werden.

63

Wenn dann nach Klageerhebung die Zuständigkeit des örtlichen Trägers an die Stelle derjenigen des überörtlichen getreten ist, führt dies im Prozess zu einem Eintritt des Rechtsnachfolgers bzw. des nunmehr zuständigen Trägers der Sozialhilfe in den Prozess Kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. den §§ 239 ff. ZPO; dieser gesetzliche Parteiwechsel stellt keine (subjektive) Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - 4 C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, S. 13, juris). Insoweit ist der Antrag des Klägers vom 19. Januar 2004 zutreffend als Antrag auf Rubrumsberichtigung formuliert und ist diese Rubrumsberichtigung vom Verwaltungsgericht entsprechend zutreffend vorgenommen worden. Das hat zwingend zur Konsequenz gehabt, dass der neue Beklagte bzw. die nunmehr zuständige Behörde als Rechtsnachfolger in die - insbesondere prozessuale - Rechtsposition des bisherigen Beklagten eingetreten ist. Er muss folglich auch die vorherige Klageerhebung gegen diesen gegen sich gelten lassen. Anders - ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben - verhielte es sich dann, wenn nach Wirksamwerden der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zunächst - fälschlich - noch der vorher zuständige Träger verklagt wird; dann kann ein gesetzlicher Parteiwechsel nicht Platz greifen, sondern ist schlicht der falsche Träger Beklagter. Eine Umstellung auf den neuen, richtigen Träger als Beklagten wäre als eine subjektive Klageänderung zu qualifizieren.

64

Unabhängig von diesen Erwägungen war im Zeitpunkt der Senatsentscheidung die Verjährungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen.

65

Dabei ist zunächst hinsichtlich der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthaltenen Anknüpfung des Beginns der Verjährung an das Kalenderjahr, "in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat", darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift damit eine Entscheidung des betreffenden Leistungsträgers im Verhältnis zur Person des sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten meint (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Für Erstattungsfälle der vorliegenden Art passt dieser Ansatz ersichtlich nicht, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe jedenfalls bis zur - ggfs. erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung erfolgten - Übernahme des Hilfefalles eine positive Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 1 SGBX nicht trifft. Stellte man dennoch auf diesen Zeitpunkt ab, hätte dies zur Folge, dass Erstattungsansprüche der vorliegenden Art faktisch nicht verjähren würden, da die erstattungsberechtigten Träger regelmäßig spätestens mit der Übernahme ihre Ansprüche geltend machen würden, wenn sie diese nicht ohnehin - wie regelmäßig - im Streifall zugleich mit der Übernahme gerichtlich geltend machen.

66

Im Hinblick auf die damit erforderliche (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 20 ff.) Auslegung der Vorschrift verjährt ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. nach Auffassung des Senats in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlang hat. Dazu gehört auch, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger von dem "richtigen" erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger Kenntnis erhält (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris, Rn. 30). Diese Auslegung wird dem Umstand gerecht, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen - wie sie beispielsweise im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern zunächst ungeklärte Frage, gegen wen eine Kostenerstattungsklage zu richten ist, existierten - nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gingen. Dieser Umstand hat dabei umso mehr Gewicht, als der Erstattungsberechtigte ansonsten zu Vermeidung eines Rechtsverlusts durch Verjährung gezwungen wäre, alle in Betracht kommenden Erstattungspflichtigen auf den vollen Erstattungsanspruch nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Dabei würde er naturgemäß im gerichtlichen Verfahren gegenüber nur einem Beklagten obsiegen können. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Gerichtskostenfreiheit im Erstattungsstreit (§ 188 Satz 2, 2.Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kann dies dem Erstattungsberechtigten nicht ohne Weiteres angesonnen werden. Zudem entspricht die subjektive Komponente der Kenntniserlangung gegenüber einem Abstellen auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs eher dem Wortlaut des § 113 SGB X.

67

Der "richtige" erstattungspflichtige Sozialhilfeträger stand hiervon ausgehend aber frühestens mit dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - fest; es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf die auch danach zunächst noch abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald sogar auf die Senatsurteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. - abzustellen wäre. Denn es war jedenfalls selbst im Entscheidungszeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen hatte. Es käme folglich nicht auf die Frage der Unterbrechung oder Hemmung an.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs.5 i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; da eine Feststellungsklage Gegenstand des Verfahren war, kommt nur eine Vollstreckung hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten in Betracht.

70

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - teilweise geändert:

Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.), geboren am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.) rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zur Hälfte und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt im erstinstanzlichen Verfahren die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. und die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten selbst.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten zu 1. die Übernahme des Hilfefalles der Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.) in dessen eigene Zuständigkeit und macht einen sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch für die von ihr in diesem Hilfefall aufgewandten Sozialhilfekosten geltend.

2

Die Hilfeempfängerin wurde am ... 1933 in Lublin/Polen geboren. Bei ihrer Mutter handelte es sich um Frau A. T., die am ... 1907 in P., Kreis Lublin, geboren worden war. Die Mutter besaß zunächst die polnische Staatsangehörigkeit. Die Hilfeempfängerin lebte wohl bis zum 24. Juli 1940 in Lublin im damaligen sogenannten "Generalgouvernement". Spätestens am 24. Juli 1940 beantragte die Mutter der Hilfeempfängerin ausweislich des Stammblattes Nr. ... bei der Einwandererzentralstelle Nord-Ost, Nebenstelle Lodz/Staatsangehörigkeitsstelle die Einbürgerung. Im Stammblatt ist vermerkt "Rassezugeh. arisch". Mit Verfügung vom 24. Juli 1940 wurde zur Nummer .../Äu verfügt, dass die Einbürgerung antragsgemäß zu vollziehen sei. In der Verfügung heißt es, für das Kind L. sei eine besondere Urkunde zu erstellen. Am 29. November 1940 bestätigte die Mutter den Erhalt der Einbürgerungsurkunde für ihre Tochter, die Hilfeempfängerin. Laut Abschrift der Einbürgerungsurkunde erwarb L. T. in Lublin, geboren am ... 1933 in Lublin, mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) durch Einbürgerung. Vom 08. August 1940 datiert ein Dokument der Staatsangehörigkeitsstelle betreffend A. und L. T. unter Angabe des "Durchschleusungsortes" Lublin sowie des Wohnortes Lublin. Nach Maßgabe der vorliegenden Unterlagen erhielt die Mutter der Hilfeempfängerin einen sogenannten Rückkehrerausweis.

3

Gemäß Sterbeurkunde des Standesbeamten in Te. vom 19. August 1948 verstarb Frau A. T., wohnhaft in N.-G., am ... 1948 um 2.30 Uhr in N.-G.. Das Geburtsdatum der Verstorbenen wird mit dem ... 1907 angegeben. Weiter heißt es, die Verstorbene sei nicht verheiratet gewesen. Die entsprechende Eintragung erfolgte auf mündliche Anzeige der Totenkleiderin Frau L. V. in Te., die als Anzeigende bekannt sei und erklärt habe, aus eigener Wissenschaft von dem Sterbefall unterrichtet zu sein.

4

Unter dem 28. August 1948 bescheinigte der Bezirksarzt für den Bezirk Te... Dr. med. H. K... aus Te... in Mecklenburg, dass L. T. aus Te., N.-G. heimpflegebedürftig sei. Zur Vorgeschichte wurde u.a. angegeben, dass die Hilfeempfängerin ihren Namen nennen könne, nicht jedoch den Geburtstag und Geburtsort.

5

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1948 beantragte der Rat der Stadt Te. beim Rat des Kreises Rostock die Heimaufnahme für L. T., geboren am ... 1933, "wohnhaft Te., N.-G.". Dabei wurde Bezug genommen auf einen Antrag der Gemeindeschwester A. P., Te.. Im Antrag heißt es, nachdem das Kinderhaus G. die Aufnahme der Hilfeempfängerin abgelehnt habe, werde gebeten, dieselbe in einem anderen Heim unterzubringen. Das Kind sei infolge eines Bombenangriffes geistesgestört, jedoch nur zeitweilig. Vielleicht werde es möglich sein, das Kind in U. unterzubringen. Da es unmöglich sei, L. T. in N.-G. weiterhin zu halten, werde dringend um Heimaufnahme gebeten. In der Anlage werde ein Rückkehrer-Ausweis der verstorbenen Frau T. sowie eine Pflegebedürftigkeitsbescheinigung übersandt.

6

Auf diesen Antrag hin erteilte der Rat des Kreises Rostock unter dem 30. Oktober 1948 die Genehmigung der Aufnahme der Hilfeempfängerin in der Heil- und Pflegeanstalt U. .

7

Daraufhin wandte sich der Rat der Stadt Te. mit Schreiben vom 15. November 1948 an die Heil- und Pflegeanstalt U. in Betreff "Heimaufnahme für das Kind L. T., geb. ...33, wohnhaft in Te., N.-G.": Auf Veranlassung des Kreissozialamtes werde das hilfsbedürftige Waisenkind L. T. aus Te., N.-G. zur Heimaufnahme nach U. überwiesen. Die Genannte werde am Freitag, den 19. November 1948 in der Pflegeanstalt abgeliefert werden.

8

Bei den dem Gericht vorliegenden Unterlagen findet sich eine entsprechende Wohnungsabmeldung bzw. "Abmeldung bei der polizeilichen Meldebehörde". Darin heißt es, die Hilfeempfängerin sei am 16. November 1948 nach U. in die dortige Pflegeanstalt verzogen. Letzte Wohnung sei Te., N.-G., gewesen. Als Staatsangehörigkeit ist vermerkt: "DR".

9

Am 20. November 1948 erfolgte die Aufnahme der Hilfeempfängerin in die Heil- und Pflegeanstalt U. . Von dort aus wurde sie am 05. September 1954 in das Krankenhaus für Psychiatrie Br. entlassen bzw. dort als Pflegefall aufgenommen. Dort, in der späteren Landesklinik Br. bzw. im heutigen A. Fachklinikum Br. lebt die körperlich (Taubheit) und geistig behinderte Hilfeempfängerin seit ihrer Aufnahme.

10

Ihr wurde, wie bereits zuvor jedenfalls seit 1991, seit dem 01. Januar 1995 Hilfe in besonderen Lebenslagen als Eingliederungshilfe nach den §§ 27 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 BSHG a.F. und wohl seit Januar 2005 nach den entsprechenden Vorschriften des SGB XII gewährt, zunächst vom Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg und ab Januar 1996 bis heute von der Klägerin.

11

Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 wandte sich die Klägerin an die Stadt Te. zwecks Aktenübergabe und Anmeldung eines Erstattungsanspruchs betreffend die Hilfeempfängerin. Die Hilfeempfängerin erhalte seit 1991 Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte in der Einrichtung Landesklinik Br. und habe den gewöhnlichen Aufenthalt vor der ersten Heimaufnahme im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern begründet; als Anschrift sei Te. ermittelt worden. Die Klägerin beabsichtige, die Hilfegewährung entsprechend § 2 Abs. 3 SGB X bis zum Ende des Monats August 2000 fortzuführen und bitte um Übernahme des Falles bis zum 01. September 2000. Sie melde Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB X ab 27. Juni 1993 bis zum Ende der Leistungsgewährung an.

12

Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 erklärte die Stadt Te. im Namen des Beklagten zu 1., die Hilfeempfängerin sei nicht in Te. gemeldet gewesen. Eine Kostenübernahme könne nicht stattfinden. Mit Schreiben vom 02. November 2000 bat die Klägerin die Stadt Te. nochmals um Prüfung der Zuständigkeit zur Übernahme des Hilfefalles. Unter dem 15. November 2000 übersandte die Stadt Te... die Akte der Hilfeempfängerin zur weiteren Bearbeitung an den Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1. wandte sich mit Schreiben vom 24. Januar 2001 an den Beklagten zu 2. und teilte mit, man habe die Unterlagen zur Übernahme des Hilfefalles in die Zuständigkeit des Beklagten zu 1. und gleichzeitig den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für die Hilfeempfängerin geprüft. Der Beklagte zu 1. halte die Krankenblätter als Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimaufnahme für nicht ausreichend. Weitere Ermittlungen seien erfolglos geblieben.

13

Am 27. Dezember 2000 hat die Klägerin - zunächst nur gegen den Beklagten zu 2. - wegen Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 3 SGB X Klage erhoben (Az. 6 A 3107/00 VG Schwerin). Den Beklagten zu 1. hat sie mit am 19. Juni 2002 eingegangenen Schriftsatz in das Verfahren einbezogen.

14

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen,

15

die Hilfeempfängerin habe ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimaufnahme in N.-G. bei Te., Land Mecklenburg-Vorpommern, mithin im Bereich des Beklagten zu 1. gehabt. Seitdem habe sich die Hilfeempfängerin ununterbrochen in Einrichtungen aufgehalten. Folglich habe sie auch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Mit Wirksamwerden des § 97 Abs. 2 BSHG n.F. sei der Beklagte örtlich zuständig geworden. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zu 1., dass der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin im Landkreis Bad Doberan vor Aufnahme in eine Einrichtung von der Klägerin nicht substantiiert dargestellt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass dem Amt für Soziales und Wohnen der Klägerin als Beweis lediglich die Kopie des Krankenblattes der Heil- und Pflegeanstalt U. vorliege. Aus diesem gehe hervor, das der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor Aufnahme in die Pflegeanstalt Te. in N.-G. gewesen sei. Andere Beweise könnten hierzu nicht beigebracht werden. Bezüglich der Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs greife der Grundgedanke des § 5 Abs. 2 BSHG Platz.

16

Die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Sie sei gemäß den §§ 2 Abs. 1, 2a AG-BSHG Brandenburg i.V.m. § 100 Abs. 1 BSHG sachlich zuständig für Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personen, wenn es wegen deren Behinderung oder Leidens erforderlich sei, die Hilfe in einer Einrichtung zu erbringen. Die Hilfeempfängerin gehöre zu diesem Personenkreis; sie erhalte Hilfe in besonderen Lebenslagen. Wegen ihrer Behinderung sei es erforderlich, die Hilfe stationär zu erbringen. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert.

17

Mit am 30. November 2001 eingegangenem Schriftsatz vom 19. November 2001 hat die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2001 nach Maßgabe einer kurzen Berechnung beziffert. Im Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis zum 28. Februar 2001 seien ihr Kosten in Höhe von 337.275,33 DM entstanden.

18

Nach einer entsprechenden Klageänderung mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 12. Januar 2004 - 6 A 3107/00 - getrennt und die Klage, soweit sie nunmehr allein gegen den Beklagten zu 1. gerichtet worden ist, unter dem Az. 6 A 77/04 fortgeführt. Ferner hat das Verwaltungsgericht das Verfahren zum Az. 6 A 3107/00 wegen der sinngemäßen Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 2. eingestellt.

19

Mit am 30. Dezember 2004 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Klägerin ihre Klage erweiternd erneut gegen den Beklagten zu 2. als weiteren Beklagten gerichtet. Ihrem am 06. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz im Original hat die Klägerin Kostenaufstellungen für die Jahre 1999 bis August 2004 beigefügt. Es ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 174.560,49 Euro.

20

Zuletzt hat die Klägerin beantragt,

21

den Beklagten zu 1., den Landkreis Bad Doberan, zu verurteilen, die Gewährung der Sozialhilfe an die Hilfeempfängerin L. T., geboren am ... 1933, unverzüglich in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

22

festzustellen, dass der Beklagte zu 1., der Landkreis Bad Doberan, verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, die rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin L. T. für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten,

23

festzustellen, dass der Beklagte zu 2., das Land Mecklenburg-Vorpommern, verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, die rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin L. T. für die Zeit vom 01.07.1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten

24

Im Übrigen hat die Klägerin - wie schon zuvor schriftsätzlich - in der mündlichen Verhandlung die Klage für Leistungszeiträume vor dem 01. Juli 1999 zurückgenommen.

25

Der Beklagte zu 1. hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte zu 2. hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Der Beklagte zu 2. hat im Wesentlichen vorgetragen,

30

der Klägerin stünden die Ansprüche auf Übernahme der Hilfegewährung und Kostenerstattung aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X gegen das beklagte Land nicht zu. Der Beklagte zu 2. sei nicht passivlegitimiert. Die Klägerin sei zudem im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmungen des Landes Brandenburg nicht aktivlegitimiert.

31

Mit Urteil vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

32

Soweit die Klage zurückgenommen worden sei, sei das Verfahren einzustellen.

33

Soweit der Beklagte zu 2. auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werde, sei dieser bereits nicht zuständig für die begehrte Kostenerstattung. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald sei der überörtliche Träger der Sozialhilfe für die Erfüllung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1991/§ 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X nicht passivlegitimiert, und zwar auch, soweit es um Zeiträume gehe, die vor dem 01. Januar 2002 lägen.

34

Aber auch die Klage gegen den Beklagten zu 1. - für den Beklagten zu 2. gelte dies ebenso - habe keinen Erfolg. Der Beklagte zu 2. habe den Hilfefall weder in eigene Zuständigkeit zu übernehmen, noch sei er zur Kostenerstattung für die Sozialhilfekosten verpflichtet. Die Hilfeempfängerin habe nicht im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in einer Einrichtung oder in den letzten zwei Monaten vor Aufnahme im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 2. gehabt. Das Gericht sei auf der Grundlage der durch die Beteiligten beigebrachten Unterlagen nicht hinreichend davon überzeugt, dass die damals noch minderjährige Hilfeempfängerin bis unmittelbar vor der von dann an ununterbrochenen fortdauernden Unterbringung in brandenburgischen Einrichtungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet des heutigen Beklagten zu 1. (oder Beklagten zu 2.) gehabt habe. Das Verwaltungsgericht führt dies ausführlich mit Blick auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebene Aktenlage aus. Diese nachhaltenden Zweifel am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor der Heimaufnahme auf dem Gebiet des heutigen Beklagten zu 1. - entsprechendes gelte auch für das Gebiet des Beklagten zu 2. - gingen zu Lasten der dafür nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast nachweispflichtigen Klägerin. Anhaltspunkte für eine weitergehende Amtsermittlung sehe das Gericht nicht.

35

Das Urteil wurde der Klägerin am 28. Juni 2005 zugestellt.

36

Am 27. Juli 2005 hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag mit am 26. August 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie hat dabei umfangreiche Unterlagen zum Schicksal bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin vor und nach ihrer erstmaligen Aufnahme in einer Einrichtung vorgelegt.

37

Mit Beschluss vom 05. Juni 2007 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - zugelassen, soweit mit dem Urteil die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen worden ist, hingegen, soweit mit dem Urteil die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist, den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Beschluss ist der Klägerin am 13. Juni 2007 zugestellt worden.

38

Mit am 09. Juli 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2007 zur Abgabe der Berufungsbegründung beantragt, die entsprechend bewilligt wurde. Mit am 31. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ihre Berufung begründet.

39

Sie trägt im Wesentlichen vor,

40

die Berufung sei begründet, weil das erstinstanzliche Urteil zu Unrecht gegenüber dem Beklagten zu 1. sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Ansprüche der Klägerin wegen fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes negiere. Die Klägerin habe sowohl einen Kostenerstattungsanspruch als auch einen Anspruch auf Übernahme des Hilfefalles.

41

Auf der Grundlage der inzwischen vorgelegten Unterlagen lasse sich vom rechtlichen wie tatsächlichen her ein gewöhnlicher Aufenthalt der damals minderjährigen Hilfeempfängerin L. T. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1. bejahen. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Klägerin überdehnt. Ausschlaggebend sei insbesondere, dass sich die Hilfeempfängerin nach Aktenlage mehrere Monate und damit einen längeren Zeitraum im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten habe; eine längere tatsächliche Verweildauer reiche regelmäßig zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Die Hilfeempfängerin sei damals minderjährig gewesen. Demnach habe nur derjenige den Aufenthalt bestimmen können, der auch die Personensorge nach § 1626 BGB für das geschäftsunfähige Kind gemäß § 104 Nr. 2 BGB ausgeübt habe. Der damalige Kreis Rostock habe den Aufenthaltsort für das Kind bestimmt und per Erklärung auch die Kosten für die Unterbringung übernommen.

42

Der geltend gemachte Prozesszinsanspruch ergebe sich aus den §§ 288, 291 BGB analog. Für den Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis August 2004 habe sie mit am 06. Januar 2005 dort eingegangenem Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 dem erstinstanzlichen Gericht die monatlichen Sozialhilfeaufstellungen für den sogenannten Zeitraum überreicht, sodass für diesen Teilbetrag des Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von insgesamt 169.309,65 Euro der Prozesszinsanspruch auch ab diesem Zeitpunkt, nämlich dem 06. Januar 2005 entstanden sei. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - ausführe, reiche es im Rahmen einer Feststellungsklage für das Zusprechen von Prozesszinsen aus, dass der Kläger seine aufgewendeten Kosten nach Zeit und Betrag genauestens substantiiert habe, sodass der Umfang der Geldleistung - wie hier für den vorgenannten Zeitraum - jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden könne. Abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bei der Verpflichtungsklage sei vorliegend nicht übertragbar.

43

Einwände gegen die mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 überreichten monatlichen Kostenaufstellungen habe der Beklagte nicht geltend gemacht.

44

Mit Schriftsatz vom 15. August 2007 hat die Klägerin die erbrachten Leistungen auf 282.774,53 Euro für den Zeitraum 07/1999 bis 30.04.2007 beziffert.

45

Die Klägerin beantragt,

46

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, die Gewährung der Sozialhilfe an die Hilfeempfängerin L. T., geb. am ... 1933, unverzüglich in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

47

2. in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin die rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin L. T. für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst 4 % Zinsen (aus 177.326,00 Euro) seit Rechtshängigkeit (seit dem 06.01.2005) zu erstatten.

48

Der Beklagte zu 1. beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen,

50

und trägt vor,

51

auch die neu vorgelegten Unterlagen erbrächten nicht den hinreichenden Nachweis dafür, dass die Hilfeempfängerin vor erstmaliger Aufnahme in einer Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich begründet habe. Selbst wenn von einem tatsächlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin auszugehen gewesen wäre, fehle es an der für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erforderlichen subjektiven Komponente. Grundsätzlich komme es bei Minderjährigen, erst recht bei geistig behinderten Menschen auf den Willen der Sorgeberechtigten an. Bezüglich der Mutter werde nun behauptet, dass diese am ... 1948 in N.-G. verstorben sei. Hieraus solle wohl der Wille der Mutter der Hilfeempfängerin zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts geschlossen werden. Als Beweis für diese Behauptung werde in Kopie eine Sterbeurkunde datiert vom 19. August 1948 vorgelegt. Diese Sterbeurkunde habe jedoch bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin keinerlei Beweiskraft. Aus ihr ergebe sich lediglich, dass am ...1948 eine Frau namens A. T. aus N.-G. verstorben sei. Ausgestellt worden sei diese Urkunde aufgrund der mündlichen Anzeige der Frau L. V. aus Te.. Aus der Urkunde gehe nicht hervor, dass es sich hier um die Mutter der Hilfeempfängerin gehandelt habe. Ebenso gut habe es sich um eine Verwandte handeln können. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt habe, bestünden auf Grund der Herkunft der Hilfeempfängerin Zweifel, ob der Name T. überhaupt der wirkliche Name der Hilfeempfängerin sei, sodass es auch möglich sei, dass die Hilfeempfängerin überhaupt nicht mit der A. T. verwandt sei. Da auch weiterhin offen bleibe, ob statt auf den Willen der Eltern auf den eines bestellten Vormunds habe zurückgegriffen werden können, müsse auf den tatsächlichen Willen der damals noch minderjährigen Hilfeempfängerin zurückgegriffen werden. Wie bereits in der Urteilsbegründung auf Seite 9 richtig herausgearbeitet worden sei, dürfte die Willensbildung zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei einem zumindest zeitweilig geistig behinderten Mädchen prinzipiell schwer nachvollziehbar sein. Dass ein solcher Wille der Hilfeempfängerin, sich überhaupt bzw. weiterhin in N.-G. zukunftsoffen bis auf weiteres aufzuhalten, wenig wahrscheinlich sei, gehe aus den Akten hervor. Dort heiße es, dass es unmöglich sei, die Hilfeempfängerin weiterhin in N.-G. zu halten. Dies spreche gegen den tatsächlichen Willen der Hilfeempfängerin, in N.-G. ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Die materielle Beweislast liege bei der Klägerin.

52

Der Beklagte zu 1. hat zudem die Höhe der geltend gemachten Kosten mangels Vorliegen entsprechender Nachweise bestritten. Bei der Kostenentscheidung müsse berücksichtigt werden, dass die Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt erst im Zulassungsverfahren vorgelegt worden seien und der Beklagte für das Berufungsverfahren keinen Anlass gegeben habe.

53

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung der Klägerin hat - soweit sie durch den Senat zugelassen worden ist - im Wesentlichen Erfolg.

55

Gegenstand der Berufung ist nach ihrer nur teilweisen Zulassung - nur soweit sie gegen den Beklagten zu 1. gerichtet ist - zum einen das Begehren der Klägerin, ihrer Leistungsklage gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zu 1. zur Übernahme des Hilfefalles in eigene Zuständigkeit möge stattgegeben werden. Zum anderen begehrt sie mit ihrer Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum ab dem 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst Zinsen in näher bezeichneter Höhe.

56

Die Berufung ist im Wesentlichen hinsichtlich des Anspruchs auf Übernahme des Hilfefalles (1.) und des auf Feststellung des Anspruchs auf Kostenerstattung dem Grunde nach gerichteten Begehrens (2.) begründet; unbegründet ist sie hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zinsforderung (3.).

57

1. Die zulässige allgemeine Leistungsklage gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zu 1. zur Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch darauf, dass dieser die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.), geb. am ...1933, ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit übernimmt.

58

Anspruchsgrundlage für das Übernahmebegehren der Klägerin ist § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss nach dieser Vorschrift die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Dieser Norm ist nicht nur zu entnehmen, dass die bisher örtlich zuständige Behörde dem Hilfeempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet bleibt. Mit dieser Verpflichtung geht vielmehr der Anspruch einher, von der örtlich zuständig gewordenen Behörde die Fortsetzung der Leistung und mithin die Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit verlangen zu können. Anderenfalls hätte es die zuständig gewordene Behörde in der Hand, hinsichtlich der Übernahme durch schlichtes Unterlassen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zu umgehen und die bisher zuständige Behörde bei fortdauernder Belastung mit dem Verwaltungsaufwand für den Hilfefall auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X zu verweisen.

59

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X liegen nach Überzeugung des Senats vor.

60

Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch die Klägerin an Frau L. T. erbrachten Leistungen der Sozialhilfe hat durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) gewechselt. Nach dem bis dahin geltenden § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. war für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhielt. Es galt das reine Aufenthaltsprinzip. Ab dem In-Kraft-Treten des FKPG zum 27. Juni 1993 (vgl. Art. 43 Abs. 1 FKPG) wurde in § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG bestimmt, dass für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat (Satz 1). War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (Satz 2).

61

Dass die Hilfeempfängerin stationärer Hilfe bedurfte und bedarf, kann nach Aktenlage nicht zweifelhaft sein. Die Hilfeempfängerin befindet sich seit 1948 ununterbrochen in einer Einrichtung bzw. stationärer Unterbringung. Das Bild der hierfür ursächlichen Behinderung der Hilfeempfängerin ergibt sich insbesondere aus dem Sachstandsbericht und Hilfeplan vom 18. Mai 1999. Am 10. Juni 1998 wurde zudem eine Abhängigkeit von Unterstützung und Hilfe im Klinikrahmen unter dem Blickwinkel des Hospitalismus festgestellt. Der Beklagte zu 1. hat diesbezüglich unsubstantiiert formulierte Zweifel in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.

62

Die örtliche Zuständigkeit hat am 27. Juni 1993 vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in Br. - der Klägerin - nach Maßgabe dieser Bestimmung zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort N.-G., Te., in Mecklenburg-Vorpommern, - dem Beklagten zu 1. - gewechselt. Die Hilfeempfängerin hatte nach Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N.-G., Te., in Mecklenburg-Vorpommern gehabt.

63

Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei, da sich aus dem Bundessozialhilfegesetz nichts Abweichendes ergab (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB I), auf § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616; 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, BVerwGE 111, 213 - jeweils zitiert nach juris). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat (vgl. zum Ganzen Urt. des Senats v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, juris).

64

Im vorliegenden Fall ist bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu berücksichtigen, dass die Hilfeempfängerin 1933 geboren ist und folglich im Jahre 1948 minderjähriges Kind war.

65

Der gewöhnliche Aufenthalt bei Kindern bestimmt sich in der Regel, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der minderjährige Hilfeempfänger einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt oder einen abweichenden tatsächlichen Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616, zitiert nach juris) genommen hat, zunächst nach dem Aufenthalt der Eltern bzw. nach dem Aufenthalt des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils. Auch ansonsten kommt es grundsätzlich für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern auf den Willen der Eltern bzw. des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten an, soweit der Ausführung des Willens nicht objektive Umstände entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616; Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 68.94 -, BVerwGE 74, 206 - jeweils zitiert nach juris; VG Meiningen, Urteil vom 07.02.1996 - 8 K 627/94 -, zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen auch Urt. des Senats v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, juris).

66

Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind grundsätzlich sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend (vgl. zum Ganzen VG Aachen, Urt. v. 21.12.2006 - 2 K 3116/03 -, juris, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616). Die Bestimmung eines Aufenthalts als gewöhnlicher Aufenthalt und dessen Abgrenzung zu einem Aufenthalt nur vorübergehenden Charakters hat dann maßgeblich nach den "tatsächlichen Umständen", d.h. nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. Dem inneren Willen und der (subjektiven) Absicht des Hilfesuchenden kommt demgegenüber eine nur untergeordnete Rolle zu (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 11.05.2006 - 5 K 118/02 -, juris, m.w.N.).

67

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ergibt sich auf der Basis der vorliegenden Unterlagen folgendes:

68

Hinsichtlich der Identität der Hilfeempfängerin bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass es sich bei ihr um die zusammen mit ihrer Mutter A. T. am 29. November 1940 eingebürgerte, am ...1933 geborene L. T. handelt, wobei die Schreibweise des Namens später offensichtlich wechselte. Eine inzwischen vorliegende, am 19. August 1948 in Te. ausgestellte Sterbeurkunde gibt den Namen der Verstorbenen mit A. T., ihr Geburtsdatum mit dem ...1907 und als Geburtsort P. an. Diese Angaben stimmen überein mit den Angaben über die Mutter im Einbürgerungsverfahren. Es bestehen daher schon hiervon ausgehend keine Zweifel, dass es sich bei der Verstorbenen um die am 29. November 1940 eingebürgerte Frau A. T. handelte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Verstorbenen um einen Fall von zufälliger Gleichheit des Namens, des Geburtsdatums und des Geburtsortes handelt. Die Identität der Frau A. T. räumt inzwischen auch der Beklagte zu 1. im Hinblick auf die Bestätigung einer Zeitzeugin ein.

69

Handelte es sich aber bei der Verstorbenen um die eingebürgerte Frau A. T., kann in der Hilfeempfängerin zweifellos ihre Tochter L. T. (L. T.) erkannt werden, die sich - entsprechend aller Wahrscheinlichkeit - als minderjährige Tochter offenkundig bei ihrer Mutter aufgehalten hat. Die Hilfeempfängerin hat ihren Namen selbst zudem so angegeben und wurde - soweit dem Senat hierzu Unterlagen vorliegen - ebenso von allen Personen und staatlichen Stellen, die nach dem Tod der Mutter aktenkundig mit ihr in Berührung kamen, entsprechend namentlich bezeichnet. Es liegt anders gewendet außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sich ein anderes Kind einfach den Namen der Tochter der am selben Ort verstorbenen Frau A. T. beigelegt hätte und entsprechend von den damals vor Ort befindlichen Personen und Behörden namentlich benannt worden wäre.

70

Ebensowenig bestehen vernünftige Zweifel daran, dass die Mutter Frau A. T. in N.-G., Te., im Gebiet des Beklagten zu 1. wohnhaft war bzw. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine entsprechende Angabe findet sich in der Sterbeurkunde. Sie ist zudem in N.-G. verstorben. Auch der Beklagte hat durch eigene Ermittlungen diesen Sachverhalt inzwischen bestätigt.

71

Daraus wiederum folgt, dass Frau A. T. bis zu ihrem Tod am ...1948 zusammen mit ihrer Tochter, letztere auf der Grundlage des der Mutter zukommenden Aufenthaltsbestimmungsrechts, ihren tatsächlichen und gewöhnlichen Aufenthalt in N.-G., Te., begründet hatte.

72

Am 20. November 1948, also gut drei Monate später, ist die Hilfeempfängerin dann erstmals in einer Einrichtung, der Heil- und Pflegeanstalt U., aufgenommen worden.

73

Dass der zuvor durch die Mutter für die Hilfeempfängerin in N.-G., Te., begründete gewöhnliche Aufenthalt sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme noch einmal geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Zum einen bestand die mütterliche Aufenthaltsbestimmung für die Tochter auch nach dem Tod der Mutter "bis auf Weiteres", also bis zu dem Zeitpunkt einer neuen Aufenthaltsbestimmung durch einen dazu rechtlich Befugten, nach Auffassung des Senats fort. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die in ihren geistigen Fähigkeiten schwer beeinträchtigte Hilfeempfängerin willens oder überhaupt dazu in der Lage gewesen wäre, für sich selbständig einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen. Wenn der Beklagte zu 1. darauf verweist, in den Akten heiße es, die Hilfeempfängerin sei unmöglich weiter in N.-G. "zu halten", und daraus schlussfolgern will, die Hilfeempfängerin habe den starken Willen gehabt, den Ort zu verlassen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Angesichts der Gesamtumstände - Nachkriegszeit, Tod der Mutter, schwere geistige und gesundheitliche Beeinträchtigung der Hilfeempfängerin - muss die entsprechende Formulierung so verstanden werden, dass damit gesagt sein sollte, die Hilfeempfängerin könne in N.-G. nicht im erforderlichen Maße ihren Bedürfnissen entsprechend versorgt und gepflegt werden.

74

Zum anderen zwingen - mit der vorstehenden Erwägung im Ergebnis übereinstimmend - maßgeblich und selbständig tragend die sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden objektiven Gesichtspunkte zu der Annahme, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin am bisherigen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme fortbestand. Aus den schriftlichen Äußerungen sämtlicher staatlicher Stellen aus der damaligen Zeit geht hervor, dass die Hilfeempfängerin nach dem Tod der Mutter weiter in N.-G., Te., wohnhaft blieb bzw. sich dort tatsächlich aufhielt und auch - nach dem Willen der eingeschalteten staatlichen Stellen - solange aufhalten sollte, bis eine - erforderliche - anderweitige Unterbringung für sie gefunden war. Unmittelbar vor der Heimaufnahme heißt es insbesondere in dem Schreiben des Rates der Stadt Te. vom 15. November 1948 noch einmal, dass die Hilfeempfängerin am 19. November 1948 "aus Te., N.-G. zur Heimaufnahme nach U. überwiesen" werde. Dass die Hilfeempfängerin "bis auf Weiteres" vor Ort in Te. blieb, erscheint auch naheliegend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Hilfeempfängerin zwischenzeitlich bei irgendwelchen - unbekannten - Verwandten hätte untergebracht werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es die staatlichen Stellen bis zur Klärung ihrer weiteren Unterbringung und Versorgung bei dem gewöhnlichen Aufenthalt in N.-G., Te., beließen, wo sich anscheinend die Gemeindeschwester P. um sie kümmerte.

75

Nach alledem bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel, dass die Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1. hatte; dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Aspekts, dass angesichts der naturgemäßen Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung insoweit die Anforderungen an den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts nicht überspannt werden dürfen (vgl. VG Saarlouis, Urt. v. 29.11.2002 - 4 K 275/00 -, juris).

76

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Hilfeempfängerin später noch einmal anderenorts einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. §109 BSHG) begründet haben könnte.

77

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ist gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig ist. Dies ist nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG M-V) vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) wie schon nach dem Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) vom 17.12.2001 (GVOBl. S. 612) i.V.m. den §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG bzw. den §§ 53 ff., 97 SGB XII seit dem 01. Januar 2002 der Beklagte zu 1. als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

78

2. Auch die Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für die von der Klägerin zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.) rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und für den Leistungszeitraum ab dem 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles ist zulässig und begründet.

79

§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn die Erhebung einer Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE, 114, 61; vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

80

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Kostenerstattung für den Leistungszeitraum vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X.

81

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

82

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGBX (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor.

83

Zunächst ist die Klägerin - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -) aktivlegitimiert, obwohl sie nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Eine Verneinung der Aktivlegitimation würde letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Die Klägerin hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

84

Der Beklagte zu 1. ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris), an der festzuhalten ist, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, auch für Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002: Der Beklagte zu 1. ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII M-V i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S.546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß § 3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

85

Dass der erforderliche Zuständigkeitswechsel i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorliegt, wurde bereits (siehe unter 1.) ausgeführt.

86

Der Anspruch besteht dem Grunde nach nur für die von der Klägerin im Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe.

87

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat die Klägerin mit Blick auf den Leistungszeitraum, für den Kostenerstattung dem Grunde nach beantragt ist, eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

88

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X erfasst auch die Fälle des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt, und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistung gewährt wird bzw. wurde und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

89

Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 11. Juli 2000 bei der Stadt Te. angemeldet bzw. geltend gemacht; das Schreiben ist ausweislich des von diesem Tag stammenden Antwortschreibens der Stadt Te. dort spätestens am 18. Juli 2000 eingegangen. Das Schreiben entspricht inhaltlich dem vorstehend erläuterten Maßstab. Dem Schreiben lässt sich hinreichend entnehmen, dass die Klägerin Frau L. T. Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte in einer bestimmten Einrichtung - also durch stationäre Unterbringung - leiste, insoweit ab dem 27. Juni 1993 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Te. gehabt habe. Im Hinblick darauf, dass der Bürgermeister der Stadt Te. "im Namen des Landkreises Bad Doberan" mit Schreiben vom 18. Juli 2000 eine Kostenübernahme abgelehnt hat, der Landkreis wiederum nach § 1 Satz 3 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG i.d.F. vom 31. Januar 1992 (GVOBl. M-V, S. 60) für die Entgegennahme von Anmeldungen von Kostenerstattung zuständig war, musste sich das Land Mecklenburg-Vorpommern als damaliger überörtlicher Träger und Erstattungspflichtiger die Anmeldung - im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. - zurechnen lassen; diese Zurechnungspflicht trifft nach dem Übergang der Erstattungspflicht den örtlichen Träger nach Maßgabe des AG-BSHG vom 17. Dezember 2001, den Beklagten zu 1.

90

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein dürften, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 01. Juli 1999 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 31. Juli 2000 erfolgen, da der 31. Juli 1999 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den am 01. Juli 1999 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat die Klägerin mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen eingehalten.

91

3. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zinsforderung von 4% Zinsen aus 177.326,00 Euro seit dem 06. Januar 2005 ist die Berufung unbegründet und folglich zurückzuweisen. Einen Zinsanspruch kann die Klägerin im Hinblick darauf, dass ihre Feststellungsklage in der ersten wie auch in der Berufungsinstanz lediglich auf eine Feststellung ihres Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach gerichtet war, nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht gelten machen, weil der Kostenerstattungsanspruch nicht der Höhe nach feststeht bzw. zwischen den Beteiligten diese Höhe nicht unstreitig ist.

92

Zunächst stellt der Senat jedoch klar, dass er an seiner im Urteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - (juris) vertretenen Auffassung, für Ansprüche aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sei wegen §108 Abs. 2 Satz 1 SGB X eine Geltendmachung von Prozesszinsen grundsätzlich ausgeschlossen, nicht mehr festhält, so dass der Anspruch der Klägerin nicht bereits hieran scheitert. Der Senat schließt sich insoweit nach nochmaliger Prüfung dem gegenteiligen, umfassend begründeten Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 - zitiert nach juris; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. vom 08.05.2006 - 3 L 325/05 -, juris) an: Danach bezweckt § 108 Abs. 2 SGB X den Schutz der finanziellen Leistungsfähigkeit der Leistungsträger auf der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung. Diese sollen daraus, dass sie häufig als "Vorschusskasse" der anderen Sozialleistungsträger in Anspruch genommen werden, keine finanziellen Nachteile haben. § 108 Abs. 2 SGB X hat demzufolge nur das Verhältnis der Leistungsträger der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung zu den anderen Leistungsträgern im Blick und will sie diesen gegenüber aus Gründen des stufenübergreifenden Lastenausgleichs privilegieren. Aus einer solchen Norm lässt sich deshalb, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Gesetz gesagt ist, im Gegenschluss lediglich ableiten, dass den privilegierten Leistungsträgern untereinander keine Lastenausgleichszinsen i.S. des § 108 Abs. 2 SGB X zustehen, nicht aber, dass sie auch ansonsten - aus anderen Rechtsgründen - eine Verzinsung ihrer Erstattungsansprüche nicht sollten beanspruchen können. Dies gilt umso mehr, als die in § 108 Abs. 2 SGB X privilegierten Leistungsträger früher sämtlich dem Einzugsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfielen und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, ihm sei der dort in Geltung befindliche allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts über die Verzinsung öffentlich- rechtlicher Geldforderungen während des Prozesses nicht bekannt gewesen. Während Verzugs- und andere materiellrechtliche Zinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden, ist die Rechtslage hinsichtlich der Gewährung von Prozesszinsen grundsätzlich anders: Prozesszinsen sind nur dann ausgeschlossen, wenn das einschlägige Fachrecht eine Regelung enthält, die den allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts außer Kraft setzt. Das muss zwar nicht notwendig ausdrücklich erfolgen, aber in Anbetracht der gegenüber Verzugs- und ähnlichen Zinsen andersartigen rechtlichen Ausgangslage hinreichend deutlich. Will also der Gesetzgeber mit einer Verzugszinsenausschlussregelung gleichzeitig auch Prozesszinsen erfassen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen, da weder Wortlaut noch Zweck einer Verzugszinsenregelung wegen der Wesensverschiedenheit der beiden Zinsarten ansonsten Prozesszinsen erfassen könnten. Nichts anderes gilt im Verhältnis zwischen Prozesszinsen und den in § 108 Abs. 2 SGB X geregelten "Lastenausgleichszinsen" zwischen Leistungsträgern unterschiedlicher Stufen des sozialen Sicherungssystems.

93

Die Voraussetzungen für den von der Klägerin aus § 291 BGB in sinngemäßer Anwendung abgeleiteten Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit bzw. dem von der Klägerin bezeichneten Zeitpunkt liegen jedoch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Geltendmachung von Prozesszinsen im Verwaltungsprozess, der sich der Senat anschließt, nicht vor.

94

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 m.w.N. - zitiert nach juris).

95

Mit Blick darauf, dass der Feststellungsklage vielfach überhaupt die Fähigkeit abgesprochen wird, einen Anspruch auf Prozesszinsen zur Entstehung zu bringen, hat es auch klargestellt, dass dies im Verwaltungsprozess nicht ausnahmslos gelten kann: Die Rechtshängigkeit der Geldschuld, die §291 BGB als zwingende Voraussetzung für das Entstehen von Prozesszinsen aufstellt, kann zwar bei der Feststellungsklage auch im Verwaltungsrechtsstreit im Regelfall nur dem Grunde nach eintreten und dann eine Prozesszinsenpflicht nicht rechtfertigen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, kann ihr die Fähigkeit, Rechtshängigkeitszinsen auszulösen, aber nicht abgesprochen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass nicht über die Höhe der Geldschuld, sondern (nur) über ihren Grund Streit besteht. Anders gewendet können Prozesszinsen hinsichtlich einer Feststellungsklage, die sich auf das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach bezieht, nicht verlangt werden, wenn die zu verzinsende Geldschuld der Höhe nach gerade noch nicht feststeht bzw. nicht unstreitig ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 21.04.2005 - 1 A 3099/03 -, IÖD 2006, 64; Urt. v. 07.11.2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495 - jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich kommt es danach jedenfalls auch auf die Umstände des Einzelfalles an.

96

Für den Fall einer Verpflichtungsklage hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28/97 -, DVBl. 1998, 1082) - nach Auffassung des Senats insoweit auf die Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung eines sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach übertragbar - als Voraussetzung einer Verzinsung formuliert, dass die in Rede stehende Verpflichtung in der Weise konkretisiert sein muss, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt sei. Die Geldforderung muss zwar nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Soweit mit dem Verpflichtungsausspruch im Hinblick auf die Ermittlung der zugesprochene Geldforderung noch eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist, steht dies jedoch dem Anspruch auf Prozesszinsen entgegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28/97 -, DVBl. 1998, 1082).

97

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kommt die von der Klägerin begehrte Verzinsung nicht in Betracht. Die Höhe des von der Klägerin mit ihrer Feststellungsklage dem Grunde nach geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs bzw. der damit letztendlich begehrten Geldschuld war nicht im vorstehenden Sinne unstreitig bzw. stand nicht fest.

98

Dies folgt zum einen bereits aus dem Umstand, dass der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zukunftsoffen - "bis zur Übernahme des Hilfefalles" - formuliert ist, folglich weder hinsichtlich der zeitlichen Dauer noch der Art der bis zu diesem Zeitpunkt zukünftig noch von der Klägerin zu erbringenden und dann vom Beklagten zu 1. zu erstattenden - rechtmäßigen - Leistungen der Sozialhilfe bestimmt oder nur bestimmbar ist.

99

Darüber hinaus lagen dem Beklagten zu 1. jedenfalls zum Teil die Verwaltungsakten der Klägerin betreffend den Hilfefall zunächst nicht vor, so dass auch unter diesem Blickwinkel die Annahme einer unstreitigen Forderungshöhe zunächst schon deshalb grundsätzlich ausschied. Dies gilt zumindest bis zur Kenntnisnahme der entsprechenden Unterlagen durch den Beklagten zu 1. unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung.

100

Der Beklagte zu 1. hat zudem mit Schriftsatz vom 10. August 2007 mit dem Hinweis darauf, dass ihm eine Prüfung der sachlichen Richtigkeit nicht möglich sei, die Höhe der Forderung der Klägerin zumindest schlüssig bestritten. Er hat auch danach - insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung - die Höhe der Forderung der Klägerin weder ausdrücklich noch schlüssig unstreitig gestellt. Dies gilt auch konkret bezogen auf den von der Klägerin in ihrem Antrag genannten Betrag, auf den sie die Zahlung von Zinsen begehrt. Angemerkt sei dazu, dass die Klägerin selbst insoweit ohne nähere Erläuterung divergierende Beträge (Schriftsatz v. 30.07.2007: 169.309,65 Euro; Antrag: 177.326,00 Euro) nennt.

101

Der Umstand, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 tabellarische Aufstellungen zu den von ihr erbrachten Leistungen an das Verwaltungsgericht übersandt hat, rechtfertigt schon im Ansatz nicht die Schlussfolgerung im vorstehenden Sinne, die Höhe der Forderung bzw. des Kostenerstattungsanspruchs sei ab diesem Zeitpunkt rechnerisch eindeutig bestimmbar und deshalb unstreitig gewesen. Denn diese Kostenaufstellungen waren weder für das Gericht noch für den Beklagten zu 1. inhaltlich hinreichend nachvollziehbar.

102

Maßgeblich zu beachten ist zudem, dass trotz des stattgebenden Urteils hinsichtlich eines Kostenerstattungsanspruchs für rechtmäßig aufgewendete Kosten die Ermittlung der Höhe dieser "rechtmäßig" aufgewendeten Kosten prinzipiell noch eine rechtliche Überprüfung und damit Rechtsanwendung bezüglich der von der Klägerin erbrachten Leistungen erfordert. Insoweit ist grundsätzlich denkbar, dass es anschließend noch zu Streit über die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs in Anwendung der früher und aktuell einschlägigen Bestimmungen des BSHG bzw. SGB XII und im Hinblick auf einzelne in der Vergangenheit erbrachte Leistungen der Klägerin kommen könnte. Folglich ist die Höhe der Geldschuld auch unter diesem Blickwinkel nicht im erforderlichen Maße unstreitig bzw. steht ihre Höhe gerade noch nicht fest.

103

Der Umstand, dass der Beklagte nicht schon vor seinem Schriftsatz vom 10. August 2007 ausdrücklich zur Höhe des Kostenerstattungsanspruchs Stellung genommen hat, kann grundsätzlich nicht zu einer abweichenden Bewertung in dem Sinne führen, dass damit die von der Klägerin geltend gemachte Höhe zugestanden und damit unstreitig sei. Aus dem Urteil des VGH München vom 10. März 2003 - 12 B 02.1913 - (BayVBl. 2004, 246 bzw. juris) folgt nichts anderes. Einerseits ist der dort entschiedene Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar; andererseits geht diese Entscheidung nicht auf die vorstehend dargestellten, vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze ein. Für den Beklagten zu 1. bestand mit Blick auf den zentralen Streitpunkt des Verfahrens, nämlich die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, keine zwingende Veranlassung, sich hierzu zu erklären. Außerdem hatte der Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 17. März 2005 ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs unabhängig vom grundsätzlichen Anspruch jedenfalls ungeklärt und damit nicht unstreitig sei. Diesen Vortrag musste der Beklagte zu1. folglich nicht unbedingt wiederholen.

104

In den Blick zu nehmen ist zudem das landesrechtliche Refinanzierungssystem gemäß § 3 Abs. 4 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes M-V, das eine Erstattung der von den örtlichen Trägern erbrachten Kostenerstattungsleistung in Altfällen durch das Land unter einen Zustimmungsvorbehalt durch das Land stellt. Diese gesetzliche Bestimmung muss den jeweiligen Anspruchstellern, die wie die Klägerin von einem örtlichen Träger im Land Mecklenburg-Vorpommern Kostenerstattung begehren, bekannt sein bzw. es muss unterstellt werden, dass die entsprechende Kenntnis vorhanden ist. Dann aber liegt es auf der Hand, dass seitens des örtlichen Trägers solange ein Kostenerstattungsanspruch auch der Höhe nach nicht unstreitig gestellt wird bzw. - faktisch - gestellt werden kann, als ihm nicht die entsprechende schriftliche Zustimmung durch das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern vorliegt. Denn die Erstattung durch das Land setzt voraus, dass die örtlichen Träger zur Kostenerstattung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X auch der Höhe nach verpflichtet waren (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 2 SozhfinanzG M-V). In Anbetracht dieser Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern kann der Anspruchsberechtigte deshalb grundsätzlich solange nicht davon ausgehen, sein Anspruch sei der Höhe nach unstreitig, als der zur Kostenerstattung in Anspruch genommene örtliche Träger nicht mit Blick auf eine bereits vorliegende Zustimmung des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich oder nach den Umständen des Einzelfalles hinreichend deutlich schlüssig den Anspruch der Höhe nach anerkennt. Mit anderen Worten schließt grundsätzlich das Fehlen einer solchen Zustimmung die Annahme aus, der in Anspruch genommene örtliche Träger stelle die Forderung der Höhe nach unstreitig, es sei denn, es liegt im Einzelfall eine ausdrückliche oder hinreichend deutliche schlüssige entsprechende Erklärung seinerseits vor. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall.

105

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris). Soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Zinsnebenforderung zurückgewiesen worden ist, ist ihr Unterliegen gering im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es kam entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1. nicht in Betracht, der Klägerin - teilweise - Kosten des Berufungsverfahrens nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Nach dieser Bestimmung können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Beklagte zu 1. meint, im Hinblick auf die erst im Zulassungsverfahren von der Klägerin überreichten Unterlagen habe er keinen Anlass für das Berufungsverfahren gegeben. Diese Argumentation führt nicht zu der Schlussfolgerung, das Berufungsverfahren bzw. durch seine Durchführung entstandene Kosten seien von der Klägerin verschuldet. Auch eine seitens der Klägerin früher erfolgte Einführung der vom Beklagten zu 1. erwähnten Unterlagen in das gerichtliche Verfahren hätte die Durchführung eines Berufungsverfahrens für die Klägerin nicht entbehrlich gemacht. Der Beklagte zu 1. hat nämlich selbst nach entsprechender Einführung erst im Zulassungsverfahren noch den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach bestritten und auch in der mündlichen Verhandlung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin in seinem Zuständigkeitsbereich im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in Frage gestellt. Der Beklagte zu 1. hat also gerade nicht nach Kenntniserlangung von den erwähnten Unterlagen den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Unterlagen in das gerichtliche Verfahren hat er folglich "Anlass für das Berufungsverfahren gegeben"; die späte Einführung war nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin das Berufungsverfahren durchführen musste. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. August 2005, dass sie hinsichtlich der späten Vorlage der Dokumente kein Verschulden trifft; zumindest übt der Senat insoweit das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, dass kein hinreichender Grund besteht, die Klägerin mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten.

106

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

107

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert:

Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln selbst. Der Kläger trägt ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten für die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau E. T. erbrachten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001.

2

Die am 17. November 1922 geborene Frau E. T. leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Behinderung sowie an Durchblutungsstörungen des Herzens. Sie ist ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahre 2000 körperlich und geistig wesentlich behindert und nach einem Entwicklungsbericht der H. Anstalten L. vom 21. Januar 2002 auf weitgehende Hilfe und Unterstützung im täglichen Leben angewiesen.

3

Am 24. Juni 1961 wurde sie in die Wohnstätte Heim "G." der H. Anstalten L. in 1.. E. aufgenommen, wo sie seitdem lebt. Davor war sie nach einer Auskunft des Amtes G. ausweislich einer alten Meldestellenkartei aus dem Kreisarchiv vom 20. November 1947 bis zum 09. Juni 1961 in Sch. im heutigen Kreisgebiet des Beklagten wohnhaft.

4

Die ungedeckten Kosten der Unterbringung der Frau T. in der Einrichtung in E. trägt seit 1995 der Kläger.

5

Mit Schreiben vom 05. November 1999 meldete der Kläger beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Fristwahrung seinen Anspruch auf Kostenerstattung an, der in der Folgezeit vom Beklagten bearbeitet wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe. Ein Schreiben der Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 1999 nimmt u.a. auf den Hilfefall der Frau T. Bezug.

6

Am 23. Dezember 1999 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen 5 A 3064/99 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.

7

Die Klage war zunächst gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet. In Folge dessen hat das Verwaltungsgericht Greifswald sich mit Beschluss vom 17. August 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

8

Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Schwerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - hat der Kläger mit am 20. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Passivrubrum zu ändern. Zuständiger Sozialhilfeträger und Beklagter sei der Landkreis Ostvorpommern. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten am 12. Februar 2004 zugestellt.

9

Nach entsprechender Umstellung des Passivrubrums hat das Verwaltungsgericht Schwerin sich für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Dort hat das Verfahren das Aktenzeichen 5 A 634/04 erhalten.

10

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen,

11

dass er gemäß den §§ 2, 2a des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Lande Brandenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Hinsichtlich seiner Aufwendungen stehe ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 BSHG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu, da sich im Jahre 1993 in Folge der neugefassten Vorschrift des § 97 BSHG die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T., geb. am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

14

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom 01.01.1995 bis zur Übernahme der Hilfegewährung zu erstatten.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagten verurteilt, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T. ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Übernahme des Hilfefalls zu erstatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; ferner hat es die Berufung zugelassen.

18

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Daran würde es in Fällen, in denen wie hier die Erstattungspflicht nur hinsichtlich der rechtmäßig aufgewendeten Kosten festgestellt werden soll, fehlen, wenn offensichtlich sei, dass die Kosten insgesamt durch rechtswidrig an den Hilfeempfänger erbrachte Leistungen entstanden seien und ein Erstattungsanspruch daher schon dem Grunde nach nicht bestehe. So liege es hier aber nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Frau E. T. durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung lägen vor. Die Hilfeempfängerin leide an einer geistigen Behinderung aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung sowie zusätzlich an einer körperlichen Behinderung und erfülle damit die Voraussetzungen für Hilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Ihre Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, sei deswegen wesentlich eingeschränkt, § 3 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (EinglVO). Die Notwendigkeit der stationären Hilfe stelle auch der Beklagte nicht in Abrede.

19

Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Der Kläger könne zwar verlangen, dass der Beklagte den Hilfefall in eigene Zuständigkeit übernehme. Kostenerstattung könne er vom Beklagten jedoch erst für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 beanspruchen.

20

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ergebe sich aus §2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch den Kläger an Frau T. erbrachten Leistungen habe durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 gewechselt. Nach Maßgabe von § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG i.d.F. ab dem 27. Juni 1993 habe die örtliche Zuständigkeit vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in E. zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort Sch. in Mecklenburg-Vorpommern, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. bei der erstmaligen Heimaufnahme gelegen habe, gewechselt. Es sei nicht zu erkennen und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. vor der ersten Heimaufnahme woanders als in Sch. gewesen sein könnte oder Frau T. später noch einmal anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung i.S. von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. § 109 BSHG) begründet habe. Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit sei gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig sei. Dies sei nach § 3 AG-BSHG vom 17.12.2001 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seit dem 01.Januar 2002 der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

21

Dem Kläger mangele es im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in Brandenburg auch nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation.

22

Der Kostenerstattungsanspruch sei gegen den Beklagten jedoch nur zum Teil, nämlich erst für die Zeit ab 01. Januar 2002 aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründet. Der Beklagte sei erst seit dem 01.Januar 2002 für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sachlich zuständig. Bis zum 31. Dezember 2001 sei in Mecklenburg-Vorpommern der überörtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig gewesen. Der sich vor dem 01. Januar 2002 gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern richtende Kostenerstattungsanspruch habe durch § 3 AG-BSHG n.F. keine Änderung erfahren. § 3 Satz 1 AG-BSHG n.F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Kostenerstattungen nur die Durchführung des kostenerstattungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffe. Der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht nach §111 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen.

23

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Dezember 2004, dem Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestellt worden.

24

Am 24. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25

Der Kläger trägt vor,

26

er verfolge mit der Berufung den Kostenerstattungsanspruch ab dem 05. November 1998 weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald, wonach Kostenerstattungsansprüche für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis 31. Dezember 2001 gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichtlich geltend gemacht werden müssten bzw. die Auslegung des Verwaltungsgerichts Greifswald hinsichtlich des § 3 AG-BSHG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie § 100 BSHG und § 103 BSHG widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Der Beklagte sei sowohl sachlich als auch örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe und somit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 1, 3 AG-BSHG vom 17. Dezember 2001 gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig, auch für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002.

27

Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers werde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den in der Vergangenheit in Brandenburg stattgefundenen landesinternen Zuständigkeitswechsel vom Landesamt zu den örtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Funktionsnachfolge eingetreten sei, derzufolge die örtlichen Träger der Sozialhilfe neben der Hilfefallbearbeitung auch die Kostenerstattungsansprüche geltend machen dürfen.

28

Der Kläger beantragt,

29

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 teilweise abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit ab dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten,

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor,

33

er vertrete die Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städten im Land Brandenburg nicht befugt seien, Kostenerstattung für die sogenannten Altfälle im Sinne des § 3 Sozialhilfefinanzierungsgesetz geltend zu machen.

34

Unter dem 11. Januar 2007 hat der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 habe der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin die Klage eingereicht, die am 12. Februar 2004 dem Landkreis Ostvorpommern zugestellt worden sei. Dieses Datum sei für die Berechnung der Erstattungskosten gegenüber dem Beklagten maßgeblich. Der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem beklagten Landkreis vor Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Schwerin Kostenerstattung geltend gemacht habe. Dass der Kläger bereits gegen das Sozialministerium des Landes geklagt habe, könne nicht zu Lasten des nunmehr beklagten Landkreises gehen. Die Einrede der Verjährung könne nicht durch Verlagerung und Bekanntwerden gegenüber einem Dritten dem Beklagten zugerechnet werden. Unstreitig dürfte in diesem Zusammenhang der Anspruch dem Grunde nach bestehen, aber nicht hinsichtlich des beantragten Zeitraumes.

35

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

37

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 2. Satz 1, Abs. 3 und 4 VwGO) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 82; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - jeweils zitiert nach juris).

38

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, seiner Feststellungsklage möge unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit auch hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001 stattgegeben werden. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in Ansehung dieses Erstattungszeitraumes zulässig und begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auch für diesen Zeitraum dem Grunde nach zusteht.

39

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung für zulässig erachtet. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs.3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61; Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

40

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGBX. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGB X (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor. Es ist folglich antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach auch verpflichtet ist, dem Kläger die rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin Frau E. T. in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung in der Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

41

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

42

Zunächst ist der Kläger - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris; Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) aktivlegitimiert, obwohl er nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses - aus Sicht des Beklagten nachvollziehbarer Weise wünschenswerte - Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

43

Rechtskräftig entschieden ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte zur Übernahme des Hilfefalles der Frau E. T. verpflichtet ist. Damit ist zugleich seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung rechtskräftig festgestellt. Dass ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG in der ab dem 27. Juli 1993 geltenden Fassung eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit zutreffender Begründung dargetan (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17).

44

Der Beklagte ist auf der Grundlage der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris, in der sich der Senat insbesondere mit der damals gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald auseinandergesetzt hat), an der festzuhalten ist, im Übrigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, die Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 betreffen: Der Beklagte ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG M-V - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß §3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach §2 Abs. 3 Satz2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

45

Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen (§ 111 SGB X) oder verjährt (§ 113 SGB X).

46

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat der Kläger eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

47

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X findet auch auf die Fälle des § 2 Abs.3 Satz 2 SGB X Anwendung (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

48

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch beim zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe von § 100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31.01.1992 (GVOBl. M-V, S. 60) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständigen Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Sozialminister als dessen Behörde (vgl. § 2 AG-BSHG v. 31.01.1992) mit dem inzwischen vorliegenden Schreiben vom 05. November 1999 angemeldet bzw. geltend gemacht.

49

Das Schreiben ist ausweislich des Schreibens des Sozialministeriums vom 22. November 1999, in dem der Hilfefall der Frau E. T. ausdrücklich erwähnt wird, spätestens zu diesem Zeitpunkt dort eingegangen. Der Anspruch muss gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden. Die damals erfolgte Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl.M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31.01.1992, die keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn. 11), berührt die Frage des Adressaten der Anmeldung nicht. Die Anmeldung konnte bzw. musste jedenfalls gegenüber dem damals hinsichtlich der Kostenerstattung als Aufgabe zuständigen überörtlichen Träger erfolgen. Diese Anmeldung muss der Beklagte nach der späteren landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung für die Befriedigung von Kostenerstattungsansprüchen bzw. dem Übergang dieser Aufgabe/Zuständigkeit auf sich gegen sich gelten lassen.

50

Dem Anmeldeschreiben lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe.

51

Die insoweit zunächst falsche Ortsbezeichnung "Sch..." ist dabei unschädlich, da jedenfalls im Hinblick auf die Angabe "Krs. Gr." schon eine sowohl hinsichtlich der Bestimmung des überörtlichen als auch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im Lande Mecklenburg-Vorpommern ausreichende Konkretisierung bzw. Angabe, warum der betreffende Träger in Anspruch genommen werden soll, vorlag. Der Umstand, dass die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Hilfeempfängern vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung oftmals insbesondere für die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesiedelten Anspruchsteller nicht einfach war, zeigt, dass im Übrigen die entsprechende Angabe in dem Anmeldeschreiben noch nicht vollständig richtig sein musste bzw. insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt vor allem auch für die Frage der Substantiierung der Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt. Vorliegend ist später die Ortsangabe auf "17... Sch." korrigiert worden, womit sich die ursprünglich geltend gemachten Zuständigkeiten jedenfalls bewahrheitet haben.

52

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 05. November 1998 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 30. November 1999 erfolgen, da der 30.November 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im November 1998 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat der Kläger ersichtlich eingehalten.

53

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung, wonach Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, verjähren.

54

§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung ist anwendbar, da das Erstattungsverfahren noch nicht am 01. Juni 2000 abschließend entschieden war (§ 120 Abs. 2 SGBX).

55

Die Verjährung nach § 113 SGB X ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur nach Erhebung der entsprechenden Einrede (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 113 Rn. 5). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

56

Verjährung ist allerdings zum einen wegen der Klageerhebung am 23. Dezember 1999 und der damit eingetretenen Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist nicht eingetreten, zum anderen deshalb nicht, weil die Verjährungsfrist auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht abgelaufen war.

57

Die Verjährungsfrist kann gemäß § 113 Abs. 2 SGB X vor ihrem Ablauf in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB gehemmt bzw. unterbrochen worden sein: Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.d.F. ab dem 01. Januar 2002 gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. In der bis zum 31. Dezember 2001 wirksamen Fassung des § 113 Abs. 2 SGB X galten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. § 113 Abs.2 SGB X ist zum 01. Januar 2002 insoweit an die - während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte - Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB angepasst worden, insbesondere an den Wegfall des Begriffs der Unterbrechung.

58

Im Falle der Unterbrechung kam die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung konnte erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 217 BGB a.F.), die fortdauerte, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt war (§211 Abs.1 BGB a.F.). Gemäß § 209 BGB n.F. bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, wobei die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

59

Spätestens mit der Klageerhebung und der darin erfolgten Geltendmachung ist grundsätzlich von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.; §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., §113 Rn. 6).

60

Der Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstattung von Leistungen, die seit dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 erbracht worden sind, offensichtlich - selbst wenn man auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, der Erbringung der Leistung, abstellt - noch nicht eingetreten.

61

Der Beklagte wendet allerdings sinngemäß ein, die ursprüngliche Klageerhebung gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern könne sich ihm gegenüber nicht als Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auswirken. Vor Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Januar 2004 mit dem Antrag auf Änderung des Passivrubrums sei ihm gegenüber der Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht worden.

62

Das Argument des Beklagten geht jedoch grundsätzlich fehl: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das Land Mecklenburg-Vorpommern, mit Blick auf §100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31. Januar 1992 passiv legitimiert, da - wie gesagt - die Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG v. 04. August 1992 i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31. Januar 1992 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn.11). Die Klage musste folglich gegen den überörtlichen Träge gerichtet werden.

63

Wenn dann nach Klageerhebung die Zuständigkeit des örtlichen Trägers an die Stelle derjenigen des überörtlichen getreten ist, führt dies im Prozess zu einem Eintritt des Rechtsnachfolgers bzw. des nunmehr zuständigen Trägers der Sozialhilfe in den Prozess Kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. den §§ 239 ff. ZPO; dieser gesetzliche Parteiwechsel stellt keine (subjektive) Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - 4 C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, S. 13, juris). Insoweit ist der Antrag des Klägers vom 19. Januar 2004 zutreffend als Antrag auf Rubrumsberichtigung formuliert und ist diese Rubrumsberichtigung vom Verwaltungsgericht entsprechend zutreffend vorgenommen worden. Das hat zwingend zur Konsequenz gehabt, dass der neue Beklagte bzw. die nunmehr zuständige Behörde als Rechtsnachfolger in die - insbesondere prozessuale - Rechtsposition des bisherigen Beklagten eingetreten ist. Er muss folglich auch die vorherige Klageerhebung gegen diesen gegen sich gelten lassen. Anders - ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben - verhielte es sich dann, wenn nach Wirksamwerden der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zunächst - fälschlich - noch der vorher zuständige Träger verklagt wird; dann kann ein gesetzlicher Parteiwechsel nicht Platz greifen, sondern ist schlicht der falsche Träger Beklagter. Eine Umstellung auf den neuen, richtigen Träger als Beklagten wäre als eine subjektive Klageänderung zu qualifizieren.

64

Unabhängig von diesen Erwägungen war im Zeitpunkt der Senatsentscheidung die Verjährungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen.

65

Dabei ist zunächst hinsichtlich der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthaltenen Anknüpfung des Beginns der Verjährung an das Kalenderjahr, "in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat", darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift damit eine Entscheidung des betreffenden Leistungsträgers im Verhältnis zur Person des sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten meint (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Für Erstattungsfälle der vorliegenden Art passt dieser Ansatz ersichtlich nicht, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe jedenfalls bis zur - ggfs. erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung erfolgten - Übernahme des Hilfefalles eine positive Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 1 SGBX nicht trifft. Stellte man dennoch auf diesen Zeitpunkt ab, hätte dies zur Folge, dass Erstattungsansprüche der vorliegenden Art faktisch nicht verjähren würden, da die erstattungsberechtigten Träger regelmäßig spätestens mit der Übernahme ihre Ansprüche geltend machen würden, wenn sie diese nicht ohnehin - wie regelmäßig - im Streifall zugleich mit der Übernahme gerichtlich geltend machen.

66

Im Hinblick auf die damit erforderliche (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 20 ff.) Auslegung der Vorschrift verjährt ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. nach Auffassung des Senats in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlang hat. Dazu gehört auch, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger von dem "richtigen" erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger Kenntnis erhält (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris, Rn. 30). Diese Auslegung wird dem Umstand gerecht, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen - wie sie beispielsweise im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern zunächst ungeklärte Frage, gegen wen eine Kostenerstattungsklage zu richten ist, existierten - nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gingen. Dieser Umstand hat dabei umso mehr Gewicht, als der Erstattungsberechtigte ansonsten zu Vermeidung eines Rechtsverlusts durch Verjährung gezwungen wäre, alle in Betracht kommenden Erstattungspflichtigen auf den vollen Erstattungsanspruch nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Dabei würde er naturgemäß im gerichtlichen Verfahren gegenüber nur einem Beklagten obsiegen können. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Gerichtskostenfreiheit im Erstattungsstreit (§ 188 Satz 2, 2.Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kann dies dem Erstattungsberechtigten nicht ohne Weiteres angesonnen werden. Zudem entspricht die subjektive Komponente der Kenntniserlangung gegenüber einem Abstellen auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs eher dem Wortlaut des § 113 SGB X.

67

Der "richtige" erstattungspflichtige Sozialhilfeträger stand hiervon ausgehend aber frühestens mit dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - fest; es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf die auch danach zunächst noch abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald sogar auf die Senatsurteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. - abzustellen wäre. Denn es war jedenfalls selbst im Entscheidungszeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen hatte. Es käme folglich nicht auf die Frage der Unterbrechung oder Hemmung an.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs.5 i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; da eine Feststellungsklage Gegenstand des Verfahren war, kommt nur eine Vollstreckung hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten in Betracht.

70

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - teilweise geändert:

Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.), geboren am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.) rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zur Hälfte und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt im erstinstanzlichen Verfahren die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. und die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten selbst.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten zu 1. die Übernahme des Hilfefalles der Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.) in dessen eigene Zuständigkeit und macht einen sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch für die von ihr in diesem Hilfefall aufgewandten Sozialhilfekosten geltend.

2

Die Hilfeempfängerin wurde am ... 1933 in Lublin/Polen geboren. Bei ihrer Mutter handelte es sich um Frau A. T., die am ... 1907 in P., Kreis Lublin, geboren worden war. Die Mutter besaß zunächst die polnische Staatsangehörigkeit. Die Hilfeempfängerin lebte wohl bis zum 24. Juli 1940 in Lublin im damaligen sogenannten "Generalgouvernement". Spätestens am 24. Juli 1940 beantragte die Mutter der Hilfeempfängerin ausweislich des Stammblattes Nr. ... bei der Einwandererzentralstelle Nord-Ost, Nebenstelle Lodz/Staatsangehörigkeitsstelle die Einbürgerung. Im Stammblatt ist vermerkt "Rassezugeh. arisch". Mit Verfügung vom 24. Juli 1940 wurde zur Nummer .../Äu verfügt, dass die Einbürgerung antragsgemäß zu vollziehen sei. In der Verfügung heißt es, für das Kind L. sei eine besondere Urkunde zu erstellen. Am 29. November 1940 bestätigte die Mutter den Erhalt der Einbürgerungsurkunde für ihre Tochter, die Hilfeempfängerin. Laut Abschrift der Einbürgerungsurkunde erwarb L. T. in Lublin, geboren am ... 1933 in Lublin, mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) durch Einbürgerung. Vom 08. August 1940 datiert ein Dokument der Staatsangehörigkeitsstelle betreffend A. und L. T. unter Angabe des "Durchschleusungsortes" Lublin sowie des Wohnortes Lublin. Nach Maßgabe der vorliegenden Unterlagen erhielt die Mutter der Hilfeempfängerin einen sogenannten Rückkehrerausweis.

3

Gemäß Sterbeurkunde des Standesbeamten in Te. vom 19. August 1948 verstarb Frau A. T., wohnhaft in N.-G., am ... 1948 um 2.30 Uhr in N.-G.. Das Geburtsdatum der Verstorbenen wird mit dem ... 1907 angegeben. Weiter heißt es, die Verstorbene sei nicht verheiratet gewesen. Die entsprechende Eintragung erfolgte auf mündliche Anzeige der Totenkleiderin Frau L. V. in Te., die als Anzeigende bekannt sei und erklärt habe, aus eigener Wissenschaft von dem Sterbefall unterrichtet zu sein.

4

Unter dem 28. August 1948 bescheinigte der Bezirksarzt für den Bezirk Te... Dr. med. H. K... aus Te... in Mecklenburg, dass L. T. aus Te., N.-G. heimpflegebedürftig sei. Zur Vorgeschichte wurde u.a. angegeben, dass die Hilfeempfängerin ihren Namen nennen könne, nicht jedoch den Geburtstag und Geburtsort.

5

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1948 beantragte der Rat der Stadt Te. beim Rat des Kreises Rostock die Heimaufnahme für L. T., geboren am ... 1933, "wohnhaft Te., N.-G.". Dabei wurde Bezug genommen auf einen Antrag der Gemeindeschwester A. P., Te.. Im Antrag heißt es, nachdem das Kinderhaus G. die Aufnahme der Hilfeempfängerin abgelehnt habe, werde gebeten, dieselbe in einem anderen Heim unterzubringen. Das Kind sei infolge eines Bombenangriffes geistesgestört, jedoch nur zeitweilig. Vielleicht werde es möglich sein, das Kind in U. unterzubringen. Da es unmöglich sei, L. T. in N.-G. weiterhin zu halten, werde dringend um Heimaufnahme gebeten. In der Anlage werde ein Rückkehrer-Ausweis der verstorbenen Frau T. sowie eine Pflegebedürftigkeitsbescheinigung übersandt.

6

Auf diesen Antrag hin erteilte der Rat des Kreises Rostock unter dem 30. Oktober 1948 die Genehmigung der Aufnahme der Hilfeempfängerin in der Heil- und Pflegeanstalt U. .

7

Daraufhin wandte sich der Rat der Stadt Te. mit Schreiben vom 15. November 1948 an die Heil- und Pflegeanstalt U. in Betreff "Heimaufnahme für das Kind L. T., geb. ...33, wohnhaft in Te., N.-G.": Auf Veranlassung des Kreissozialamtes werde das hilfsbedürftige Waisenkind L. T. aus Te., N.-G. zur Heimaufnahme nach U. überwiesen. Die Genannte werde am Freitag, den 19. November 1948 in der Pflegeanstalt abgeliefert werden.

8

Bei den dem Gericht vorliegenden Unterlagen findet sich eine entsprechende Wohnungsabmeldung bzw. "Abmeldung bei der polizeilichen Meldebehörde". Darin heißt es, die Hilfeempfängerin sei am 16. November 1948 nach U. in die dortige Pflegeanstalt verzogen. Letzte Wohnung sei Te., N.-G., gewesen. Als Staatsangehörigkeit ist vermerkt: "DR".

9

Am 20. November 1948 erfolgte die Aufnahme der Hilfeempfängerin in die Heil- und Pflegeanstalt U. . Von dort aus wurde sie am 05. September 1954 in das Krankenhaus für Psychiatrie Br. entlassen bzw. dort als Pflegefall aufgenommen. Dort, in der späteren Landesklinik Br. bzw. im heutigen A. Fachklinikum Br. lebt die körperlich (Taubheit) und geistig behinderte Hilfeempfängerin seit ihrer Aufnahme.

10

Ihr wurde, wie bereits zuvor jedenfalls seit 1991, seit dem 01. Januar 1995 Hilfe in besonderen Lebenslagen als Eingliederungshilfe nach den §§ 27 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 BSHG a.F. und wohl seit Januar 2005 nach den entsprechenden Vorschriften des SGB XII gewährt, zunächst vom Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg und ab Januar 1996 bis heute von der Klägerin.

11

Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 wandte sich die Klägerin an die Stadt Te. zwecks Aktenübergabe und Anmeldung eines Erstattungsanspruchs betreffend die Hilfeempfängerin. Die Hilfeempfängerin erhalte seit 1991 Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte in der Einrichtung Landesklinik Br. und habe den gewöhnlichen Aufenthalt vor der ersten Heimaufnahme im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern begründet; als Anschrift sei Te. ermittelt worden. Die Klägerin beabsichtige, die Hilfegewährung entsprechend § 2 Abs. 3 SGB X bis zum Ende des Monats August 2000 fortzuführen und bitte um Übernahme des Falles bis zum 01. September 2000. Sie melde Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB X ab 27. Juni 1993 bis zum Ende der Leistungsgewährung an.

12

Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 erklärte die Stadt Te. im Namen des Beklagten zu 1., die Hilfeempfängerin sei nicht in Te. gemeldet gewesen. Eine Kostenübernahme könne nicht stattfinden. Mit Schreiben vom 02. November 2000 bat die Klägerin die Stadt Te. nochmals um Prüfung der Zuständigkeit zur Übernahme des Hilfefalles. Unter dem 15. November 2000 übersandte die Stadt Te... die Akte der Hilfeempfängerin zur weiteren Bearbeitung an den Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1. wandte sich mit Schreiben vom 24. Januar 2001 an den Beklagten zu 2. und teilte mit, man habe die Unterlagen zur Übernahme des Hilfefalles in die Zuständigkeit des Beklagten zu 1. und gleichzeitig den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für die Hilfeempfängerin geprüft. Der Beklagte zu 1. halte die Krankenblätter als Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimaufnahme für nicht ausreichend. Weitere Ermittlungen seien erfolglos geblieben.

13

Am 27. Dezember 2000 hat die Klägerin - zunächst nur gegen den Beklagten zu 2. - wegen Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 3 SGB X Klage erhoben (Az. 6 A 3107/00 VG Schwerin). Den Beklagten zu 1. hat sie mit am 19. Juni 2002 eingegangenen Schriftsatz in das Verfahren einbezogen.

14

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen,

15

die Hilfeempfängerin habe ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimaufnahme in N.-G. bei Te., Land Mecklenburg-Vorpommern, mithin im Bereich des Beklagten zu 1. gehabt. Seitdem habe sich die Hilfeempfängerin ununterbrochen in Einrichtungen aufgehalten. Folglich habe sie auch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Mit Wirksamwerden des § 97 Abs. 2 BSHG n.F. sei der Beklagte örtlich zuständig geworden. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zu 1., dass der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin im Landkreis Bad Doberan vor Aufnahme in eine Einrichtung von der Klägerin nicht substantiiert dargestellt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass dem Amt für Soziales und Wohnen der Klägerin als Beweis lediglich die Kopie des Krankenblattes der Heil- und Pflegeanstalt U. vorliege. Aus diesem gehe hervor, das der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor Aufnahme in die Pflegeanstalt Te. in N.-G. gewesen sei. Andere Beweise könnten hierzu nicht beigebracht werden. Bezüglich der Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs greife der Grundgedanke des § 5 Abs. 2 BSHG Platz.

16

Die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Sie sei gemäß den §§ 2 Abs. 1, 2a AG-BSHG Brandenburg i.V.m. § 100 Abs. 1 BSHG sachlich zuständig für Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personen, wenn es wegen deren Behinderung oder Leidens erforderlich sei, die Hilfe in einer Einrichtung zu erbringen. Die Hilfeempfängerin gehöre zu diesem Personenkreis; sie erhalte Hilfe in besonderen Lebenslagen. Wegen ihrer Behinderung sei es erforderlich, die Hilfe stationär zu erbringen. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert.

17

Mit am 30. November 2001 eingegangenem Schriftsatz vom 19. November 2001 hat die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2001 nach Maßgabe einer kurzen Berechnung beziffert. Im Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis zum 28. Februar 2001 seien ihr Kosten in Höhe von 337.275,33 DM entstanden.

18

Nach einer entsprechenden Klageänderung mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 12. Januar 2004 - 6 A 3107/00 - getrennt und die Klage, soweit sie nunmehr allein gegen den Beklagten zu 1. gerichtet worden ist, unter dem Az. 6 A 77/04 fortgeführt. Ferner hat das Verwaltungsgericht das Verfahren zum Az. 6 A 3107/00 wegen der sinngemäßen Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 2. eingestellt.

19

Mit am 30. Dezember 2004 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Klägerin ihre Klage erweiternd erneut gegen den Beklagten zu 2. als weiteren Beklagten gerichtet. Ihrem am 06. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz im Original hat die Klägerin Kostenaufstellungen für die Jahre 1999 bis August 2004 beigefügt. Es ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 174.560,49 Euro.

20

Zuletzt hat die Klägerin beantragt,

21

den Beklagten zu 1., den Landkreis Bad Doberan, zu verurteilen, die Gewährung der Sozialhilfe an die Hilfeempfängerin L. T., geboren am ... 1933, unverzüglich in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

22

festzustellen, dass der Beklagte zu 1., der Landkreis Bad Doberan, verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, die rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin L. T. für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten,

23

festzustellen, dass der Beklagte zu 2., das Land Mecklenburg-Vorpommern, verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, die rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin L. T. für die Zeit vom 01.07.1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten

24

Im Übrigen hat die Klägerin - wie schon zuvor schriftsätzlich - in der mündlichen Verhandlung die Klage für Leistungszeiträume vor dem 01. Juli 1999 zurückgenommen.

25

Der Beklagte zu 1. hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte zu 2. hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Der Beklagte zu 2. hat im Wesentlichen vorgetragen,

30

der Klägerin stünden die Ansprüche auf Übernahme der Hilfegewährung und Kostenerstattung aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X gegen das beklagte Land nicht zu. Der Beklagte zu 2. sei nicht passivlegitimiert. Die Klägerin sei zudem im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmungen des Landes Brandenburg nicht aktivlegitimiert.

31

Mit Urteil vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

32

Soweit die Klage zurückgenommen worden sei, sei das Verfahren einzustellen.

33

Soweit der Beklagte zu 2. auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werde, sei dieser bereits nicht zuständig für die begehrte Kostenerstattung. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald sei der überörtliche Träger der Sozialhilfe für die Erfüllung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1991/§ 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X nicht passivlegitimiert, und zwar auch, soweit es um Zeiträume gehe, die vor dem 01. Januar 2002 lägen.

34

Aber auch die Klage gegen den Beklagten zu 1. - für den Beklagten zu 2. gelte dies ebenso - habe keinen Erfolg. Der Beklagte zu 2. habe den Hilfefall weder in eigene Zuständigkeit zu übernehmen, noch sei er zur Kostenerstattung für die Sozialhilfekosten verpflichtet. Die Hilfeempfängerin habe nicht im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in einer Einrichtung oder in den letzten zwei Monaten vor Aufnahme im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 2. gehabt. Das Gericht sei auf der Grundlage der durch die Beteiligten beigebrachten Unterlagen nicht hinreichend davon überzeugt, dass die damals noch minderjährige Hilfeempfängerin bis unmittelbar vor der von dann an ununterbrochenen fortdauernden Unterbringung in brandenburgischen Einrichtungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet des heutigen Beklagten zu 1. (oder Beklagten zu 2.) gehabt habe. Das Verwaltungsgericht führt dies ausführlich mit Blick auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebene Aktenlage aus. Diese nachhaltenden Zweifel am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor der Heimaufnahme auf dem Gebiet des heutigen Beklagten zu 1. - entsprechendes gelte auch für das Gebiet des Beklagten zu 2. - gingen zu Lasten der dafür nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast nachweispflichtigen Klägerin. Anhaltspunkte für eine weitergehende Amtsermittlung sehe das Gericht nicht.

35

Das Urteil wurde der Klägerin am 28. Juni 2005 zugestellt.

36

Am 27. Juli 2005 hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag mit am 26. August 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie hat dabei umfangreiche Unterlagen zum Schicksal bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin vor und nach ihrer erstmaligen Aufnahme in einer Einrichtung vorgelegt.

37

Mit Beschluss vom 05. Juni 2007 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 - 6 A 77/04 - zugelassen, soweit mit dem Urteil die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen worden ist, hingegen, soweit mit dem Urteil die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist, den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Beschluss ist der Klägerin am 13. Juni 2007 zugestellt worden.

38

Mit am 09. Juli 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2007 zur Abgabe der Berufungsbegründung beantragt, die entsprechend bewilligt wurde. Mit am 31. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ihre Berufung begründet.

39

Sie trägt im Wesentlichen vor,

40

die Berufung sei begründet, weil das erstinstanzliche Urteil zu Unrecht gegenüber dem Beklagten zu 1. sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Ansprüche der Klägerin wegen fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes negiere. Die Klägerin habe sowohl einen Kostenerstattungsanspruch als auch einen Anspruch auf Übernahme des Hilfefalles.

41

Auf der Grundlage der inzwischen vorgelegten Unterlagen lasse sich vom rechtlichen wie tatsächlichen her ein gewöhnlicher Aufenthalt der damals minderjährigen Hilfeempfängerin L. T. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1. bejahen. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Klägerin überdehnt. Ausschlaggebend sei insbesondere, dass sich die Hilfeempfängerin nach Aktenlage mehrere Monate und damit einen längeren Zeitraum im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten habe; eine längere tatsächliche Verweildauer reiche regelmäßig zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Die Hilfeempfängerin sei damals minderjährig gewesen. Demnach habe nur derjenige den Aufenthalt bestimmen können, der auch die Personensorge nach § 1626 BGB für das geschäftsunfähige Kind gemäß § 104 Nr. 2 BGB ausgeübt habe. Der damalige Kreis Rostock habe den Aufenthaltsort für das Kind bestimmt und per Erklärung auch die Kosten für die Unterbringung übernommen.

42

Der geltend gemachte Prozesszinsanspruch ergebe sich aus den §§ 288, 291 BGB analog. Für den Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis August 2004 habe sie mit am 06. Januar 2005 dort eingegangenem Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 dem erstinstanzlichen Gericht die monatlichen Sozialhilfeaufstellungen für den sogenannten Zeitraum überreicht, sodass für diesen Teilbetrag des Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von insgesamt 169.309,65 Euro der Prozesszinsanspruch auch ab diesem Zeitpunkt, nämlich dem 06. Januar 2005 entstanden sei. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - ausführe, reiche es im Rahmen einer Feststellungsklage für das Zusprechen von Prozesszinsen aus, dass der Kläger seine aufgewendeten Kosten nach Zeit und Betrag genauestens substantiiert habe, sodass der Umfang der Geldleistung - wie hier für den vorgenannten Zeitraum - jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden könne. Abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bei der Verpflichtungsklage sei vorliegend nicht übertragbar.

43

Einwände gegen die mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 überreichten monatlichen Kostenaufstellungen habe der Beklagte nicht geltend gemacht.

44

Mit Schriftsatz vom 15. August 2007 hat die Klägerin die erbrachten Leistungen auf 282.774,53 Euro für den Zeitraum 07/1999 bis 30.04.2007 beziffert.

45

Die Klägerin beantragt,

46

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, die Gewährung der Sozialhilfe an die Hilfeempfängerin L. T., geb. am ... 1933, unverzüglich in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

47

2. in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. April 2005 festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin die rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin L. T. für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst 4 % Zinsen (aus 177.326,00 Euro) seit Rechtshängigkeit (seit dem 06.01.2005) zu erstatten.

48

Der Beklagte zu 1. beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen,

50

und trägt vor,

51

auch die neu vorgelegten Unterlagen erbrächten nicht den hinreichenden Nachweis dafür, dass die Hilfeempfängerin vor erstmaliger Aufnahme in einer Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich begründet habe. Selbst wenn von einem tatsächlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin auszugehen gewesen wäre, fehle es an der für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erforderlichen subjektiven Komponente. Grundsätzlich komme es bei Minderjährigen, erst recht bei geistig behinderten Menschen auf den Willen der Sorgeberechtigten an. Bezüglich der Mutter werde nun behauptet, dass diese am ... 1948 in N.-G. verstorben sei. Hieraus solle wohl der Wille der Mutter der Hilfeempfängerin zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts geschlossen werden. Als Beweis für diese Behauptung werde in Kopie eine Sterbeurkunde datiert vom 19. August 1948 vorgelegt. Diese Sterbeurkunde habe jedoch bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin keinerlei Beweiskraft. Aus ihr ergebe sich lediglich, dass am ...1948 eine Frau namens A. T. aus N.-G. verstorben sei. Ausgestellt worden sei diese Urkunde aufgrund der mündlichen Anzeige der Frau L. V. aus Te.. Aus der Urkunde gehe nicht hervor, dass es sich hier um die Mutter der Hilfeempfängerin gehandelt habe. Ebenso gut habe es sich um eine Verwandte handeln können. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt habe, bestünden auf Grund der Herkunft der Hilfeempfängerin Zweifel, ob der Name T. überhaupt der wirkliche Name der Hilfeempfängerin sei, sodass es auch möglich sei, dass die Hilfeempfängerin überhaupt nicht mit der A. T. verwandt sei. Da auch weiterhin offen bleibe, ob statt auf den Willen der Eltern auf den eines bestellten Vormunds habe zurückgegriffen werden können, müsse auf den tatsächlichen Willen der damals noch minderjährigen Hilfeempfängerin zurückgegriffen werden. Wie bereits in der Urteilsbegründung auf Seite 9 richtig herausgearbeitet worden sei, dürfte die Willensbildung zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei einem zumindest zeitweilig geistig behinderten Mädchen prinzipiell schwer nachvollziehbar sein. Dass ein solcher Wille der Hilfeempfängerin, sich überhaupt bzw. weiterhin in N.-G. zukunftsoffen bis auf weiteres aufzuhalten, wenig wahrscheinlich sei, gehe aus den Akten hervor. Dort heiße es, dass es unmöglich sei, die Hilfeempfängerin weiterhin in N.-G. zu halten. Dies spreche gegen den tatsächlichen Willen der Hilfeempfängerin, in N.-G. ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Die materielle Beweislast liege bei der Klägerin.

52

Der Beklagte zu 1. hat zudem die Höhe der geltend gemachten Kosten mangels Vorliegen entsprechender Nachweise bestritten. Bei der Kostenentscheidung müsse berücksichtigt werden, dass die Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt erst im Zulassungsverfahren vorgelegt worden seien und der Beklagte für das Berufungsverfahren keinen Anlass gegeben habe.

53

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung der Klägerin hat - soweit sie durch den Senat zugelassen worden ist - im Wesentlichen Erfolg.

55

Gegenstand der Berufung ist nach ihrer nur teilweisen Zulassung - nur soweit sie gegen den Beklagten zu 1. gerichtet ist - zum einen das Begehren der Klägerin, ihrer Leistungsklage gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zu 1. zur Übernahme des Hilfefalles in eigene Zuständigkeit möge stattgegeben werden. Zum anderen begehrt sie mit ihrer Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum ab dem 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles nebst Zinsen in näher bezeichneter Höhe.

56

Die Berufung ist im Wesentlichen hinsichtlich des Anspruchs auf Übernahme des Hilfefalles (1.) und des auf Feststellung des Anspruchs auf Kostenerstattung dem Grunde nach gerichteten Begehrens (2.) begründet; unbegründet ist sie hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zinsforderung (3.).

57

1. Die zulässige allgemeine Leistungsklage gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zu 1. zur Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch darauf, dass dieser die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.), geb. am ...1933, ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit übernimmt.

58

Anspruchsgrundlage für das Übernahmebegehren der Klägerin ist § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss nach dieser Vorschrift die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Dieser Norm ist nicht nur zu entnehmen, dass die bisher örtlich zuständige Behörde dem Hilfeempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet bleibt. Mit dieser Verpflichtung geht vielmehr der Anspruch einher, von der örtlich zuständig gewordenen Behörde die Fortsetzung der Leistung und mithin die Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit verlangen zu können. Anderenfalls hätte es die zuständig gewordene Behörde in der Hand, hinsichtlich der Übernahme durch schlichtes Unterlassen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zu umgehen und die bisher zuständige Behörde bei fortdauernder Belastung mit dem Verwaltungsaufwand für den Hilfefall auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X zu verweisen.

59

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X liegen nach Überzeugung des Senats vor.

60

Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch die Klägerin an Frau L. T. erbrachten Leistungen der Sozialhilfe hat durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) gewechselt. Nach dem bis dahin geltenden § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. war für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhielt. Es galt das reine Aufenthaltsprinzip. Ab dem In-Kraft-Treten des FKPG zum 27. Juni 1993 (vgl. Art. 43 Abs. 1 FKPG) wurde in § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG bestimmt, dass für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat (Satz 1). War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (Satz 2).

61

Dass die Hilfeempfängerin stationärer Hilfe bedurfte und bedarf, kann nach Aktenlage nicht zweifelhaft sein. Die Hilfeempfängerin befindet sich seit 1948 ununterbrochen in einer Einrichtung bzw. stationärer Unterbringung. Das Bild der hierfür ursächlichen Behinderung der Hilfeempfängerin ergibt sich insbesondere aus dem Sachstandsbericht und Hilfeplan vom 18. Mai 1999. Am 10. Juni 1998 wurde zudem eine Abhängigkeit von Unterstützung und Hilfe im Klinikrahmen unter dem Blickwinkel des Hospitalismus festgestellt. Der Beklagte zu 1. hat diesbezüglich unsubstantiiert formulierte Zweifel in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.

62

Die örtliche Zuständigkeit hat am 27. Juni 1993 vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in Br. - der Klägerin - nach Maßgabe dieser Bestimmung zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort N.-G., Te., in Mecklenburg-Vorpommern, - dem Beklagten zu 1. - gewechselt. Die Hilfeempfängerin hatte nach Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N.-G., Te., in Mecklenburg-Vorpommern gehabt.

63

Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei, da sich aus dem Bundessozialhilfegesetz nichts Abweichendes ergab (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB I), auf § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616; 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, BVerwGE 111, 213 - jeweils zitiert nach juris). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat (vgl. zum Ganzen Urt. des Senats v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, juris).

64

Im vorliegenden Fall ist bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu berücksichtigen, dass die Hilfeempfängerin 1933 geboren ist und folglich im Jahre 1948 minderjähriges Kind war.

65

Der gewöhnliche Aufenthalt bei Kindern bestimmt sich in der Regel, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der minderjährige Hilfeempfänger einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt oder einen abweichenden tatsächlichen Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616, zitiert nach juris) genommen hat, zunächst nach dem Aufenthalt der Eltern bzw. nach dem Aufenthalt des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils. Auch ansonsten kommt es grundsätzlich für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern auf den Willen der Eltern bzw. des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten an, soweit der Ausführung des Willens nicht objektive Umstände entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616; Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 68.94 -, BVerwGE 74, 206 - jeweils zitiert nach juris; VG Meiningen, Urteil vom 07.02.1996 - 8 K 627/94 -, zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen auch Urt. des Senats v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, juris).

66

Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind grundsätzlich sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend (vgl. zum Ganzen VG Aachen, Urt. v. 21.12.2006 - 2 K 3116/03 -, juris, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, NVwZ 2003, 616). Die Bestimmung eines Aufenthalts als gewöhnlicher Aufenthalt und dessen Abgrenzung zu einem Aufenthalt nur vorübergehenden Charakters hat dann maßgeblich nach den "tatsächlichen Umständen", d.h. nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. Dem inneren Willen und der (subjektiven) Absicht des Hilfesuchenden kommt demgegenüber eine nur untergeordnete Rolle zu (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 11.05.2006 - 5 K 118/02 -, juris, m.w.N.).

67

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ergibt sich auf der Basis der vorliegenden Unterlagen folgendes:

68

Hinsichtlich der Identität der Hilfeempfängerin bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass es sich bei ihr um die zusammen mit ihrer Mutter A. T. am 29. November 1940 eingebürgerte, am ...1933 geborene L. T. handelt, wobei die Schreibweise des Namens später offensichtlich wechselte. Eine inzwischen vorliegende, am 19. August 1948 in Te. ausgestellte Sterbeurkunde gibt den Namen der Verstorbenen mit A. T., ihr Geburtsdatum mit dem ...1907 und als Geburtsort P. an. Diese Angaben stimmen überein mit den Angaben über die Mutter im Einbürgerungsverfahren. Es bestehen daher schon hiervon ausgehend keine Zweifel, dass es sich bei der Verstorbenen um die am 29. November 1940 eingebürgerte Frau A. T. handelte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Verstorbenen um einen Fall von zufälliger Gleichheit des Namens, des Geburtsdatums und des Geburtsortes handelt. Die Identität der Frau A. T. räumt inzwischen auch der Beklagte zu 1. im Hinblick auf die Bestätigung einer Zeitzeugin ein.

69

Handelte es sich aber bei der Verstorbenen um die eingebürgerte Frau A. T., kann in der Hilfeempfängerin zweifellos ihre Tochter L. T. (L. T.) erkannt werden, die sich - entsprechend aller Wahrscheinlichkeit - als minderjährige Tochter offenkundig bei ihrer Mutter aufgehalten hat. Die Hilfeempfängerin hat ihren Namen selbst zudem so angegeben und wurde - soweit dem Senat hierzu Unterlagen vorliegen - ebenso von allen Personen und staatlichen Stellen, die nach dem Tod der Mutter aktenkundig mit ihr in Berührung kamen, entsprechend namentlich bezeichnet. Es liegt anders gewendet außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sich ein anderes Kind einfach den Namen der Tochter der am selben Ort verstorbenen Frau A. T. beigelegt hätte und entsprechend von den damals vor Ort befindlichen Personen und Behörden namentlich benannt worden wäre.

70

Ebensowenig bestehen vernünftige Zweifel daran, dass die Mutter Frau A. T. in N.-G., Te., im Gebiet des Beklagten zu 1. wohnhaft war bzw. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine entsprechende Angabe findet sich in der Sterbeurkunde. Sie ist zudem in N.-G. verstorben. Auch der Beklagte hat durch eigene Ermittlungen diesen Sachverhalt inzwischen bestätigt.

71

Daraus wiederum folgt, dass Frau A. T. bis zu ihrem Tod am ...1948 zusammen mit ihrer Tochter, letztere auf der Grundlage des der Mutter zukommenden Aufenthaltsbestimmungsrechts, ihren tatsächlichen und gewöhnlichen Aufenthalt in N.-G., Te., begründet hatte.

72

Am 20. November 1948, also gut drei Monate später, ist die Hilfeempfängerin dann erstmals in einer Einrichtung, der Heil- und Pflegeanstalt U., aufgenommen worden.

73

Dass der zuvor durch die Mutter für die Hilfeempfängerin in N.-G., Te., begründete gewöhnliche Aufenthalt sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme noch einmal geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Zum einen bestand die mütterliche Aufenthaltsbestimmung für die Tochter auch nach dem Tod der Mutter "bis auf Weiteres", also bis zu dem Zeitpunkt einer neuen Aufenthaltsbestimmung durch einen dazu rechtlich Befugten, nach Auffassung des Senats fort. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die in ihren geistigen Fähigkeiten schwer beeinträchtigte Hilfeempfängerin willens oder überhaupt dazu in der Lage gewesen wäre, für sich selbständig einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen. Wenn der Beklagte zu 1. darauf verweist, in den Akten heiße es, die Hilfeempfängerin sei unmöglich weiter in N.-G. "zu halten", und daraus schlussfolgern will, die Hilfeempfängerin habe den starken Willen gehabt, den Ort zu verlassen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Angesichts der Gesamtumstände - Nachkriegszeit, Tod der Mutter, schwere geistige und gesundheitliche Beeinträchtigung der Hilfeempfängerin - muss die entsprechende Formulierung so verstanden werden, dass damit gesagt sein sollte, die Hilfeempfängerin könne in N.-G. nicht im erforderlichen Maße ihren Bedürfnissen entsprechend versorgt und gepflegt werden.

74

Zum anderen zwingen - mit der vorstehenden Erwägung im Ergebnis übereinstimmend - maßgeblich und selbständig tragend die sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden objektiven Gesichtspunkte zu der Annahme, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin am bisherigen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme fortbestand. Aus den schriftlichen Äußerungen sämtlicher staatlicher Stellen aus der damaligen Zeit geht hervor, dass die Hilfeempfängerin nach dem Tod der Mutter weiter in N.-G., Te., wohnhaft blieb bzw. sich dort tatsächlich aufhielt und auch - nach dem Willen der eingeschalteten staatlichen Stellen - solange aufhalten sollte, bis eine - erforderliche - anderweitige Unterbringung für sie gefunden war. Unmittelbar vor der Heimaufnahme heißt es insbesondere in dem Schreiben des Rates der Stadt Te. vom 15. November 1948 noch einmal, dass die Hilfeempfängerin am 19. November 1948 "aus Te., N.-G. zur Heimaufnahme nach U. überwiesen" werde. Dass die Hilfeempfängerin "bis auf Weiteres" vor Ort in Te. blieb, erscheint auch naheliegend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Hilfeempfängerin zwischenzeitlich bei irgendwelchen - unbekannten - Verwandten hätte untergebracht werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es die staatlichen Stellen bis zur Klärung ihrer weiteren Unterbringung und Versorgung bei dem gewöhnlichen Aufenthalt in N.-G., Te., beließen, wo sich anscheinend die Gemeindeschwester P. um sie kümmerte.

75

Nach alledem bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel, dass die Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1. hatte; dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Aspekts, dass angesichts der naturgemäßen Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung insoweit die Anforderungen an den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts nicht überspannt werden dürfen (vgl. VG Saarlouis, Urt. v. 29.11.2002 - 4 K 275/00 -, juris).

76

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Hilfeempfängerin später noch einmal anderenorts einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. §109 BSHG) begründet haben könnte.

77

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ist gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig ist. Dies ist nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG M-V) vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) wie schon nach dem Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) vom 17.12.2001 (GVOBl. S. 612) i.V.m. den §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG bzw. den §§ 53 ff., 97 SGB XII seit dem 01. Januar 2002 der Beklagte zu 1. als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

78

2. Auch die Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für die von der Klägerin zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau L. T. (L. T.) rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und für den Leistungszeitraum ab dem 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles ist zulässig und begründet.

79

§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn die Erhebung einer Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE, 114, 61; vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

80

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Kostenerstattung für den Leistungszeitraum vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X.

81

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

82

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGBX (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor.

83

Zunächst ist die Klägerin - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -) aktivlegitimiert, obwohl sie nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Eine Verneinung der Aktivlegitimation würde letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Die Klägerin hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

84

Der Beklagte zu 1. ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris), an der festzuhalten ist, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, auch für Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002: Der Beklagte zu 1. ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII M-V i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S.546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß § 3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

85

Dass der erforderliche Zuständigkeitswechsel i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorliegt, wurde bereits (siehe unter 1.) ausgeführt.

86

Der Anspruch besteht dem Grunde nach nur für die von der Klägerin im Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis zur Übernahme des Hilfefalles rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe.

87

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat die Klägerin mit Blick auf den Leistungszeitraum, für den Kostenerstattung dem Grunde nach beantragt ist, eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

88

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X erfasst auch die Fälle des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt, und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistung gewährt wird bzw. wurde und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

89

Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 11. Juli 2000 bei der Stadt Te. angemeldet bzw. geltend gemacht; das Schreiben ist ausweislich des von diesem Tag stammenden Antwortschreibens der Stadt Te. dort spätestens am 18. Juli 2000 eingegangen. Das Schreiben entspricht inhaltlich dem vorstehend erläuterten Maßstab. Dem Schreiben lässt sich hinreichend entnehmen, dass die Klägerin Frau L. T. Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte in einer bestimmten Einrichtung - also durch stationäre Unterbringung - leiste, insoweit ab dem 27. Juni 1993 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Te. gehabt habe. Im Hinblick darauf, dass der Bürgermeister der Stadt Te. "im Namen des Landkreises Bad Doberan" mit Schreiben vom 18. Juli 2000 eine Kostenübernahme abgelehnt hat, der Landkreis wiederum nach § 1 Satz 3 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG i.d.F. vom 31. Januar 1992 (GVOBl. M-V, S. 60) für die Entgegennahme von Anmeldungen von Kostenerstattung zuständig war, musste sich das Land Mecklenburg-Vorpommern als damaliger überörtlicher Träger und Erstattungspflichtiger die Anmeldung - im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. - zurechnen lassen; diese Zurechnungspflicht trifft nach dem Übergang der Erstattungspflicht den örtlichen Träger nach Maßgabe des AG-BSHG vom 17. Dezember 2001, den Beklagten zu 1.

90

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein dürften, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 01. Juli 1999 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 31. Juli 2000 erfolgen, da der 31. Juli 1999 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den am 01. Juli 1999 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat die Klägerin mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen eingehalten.

91

3. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zinsforderung von 4% Zinsen aus 177.326,00 Euro seit dem 06. Januar 2005 ist die Berufung unbegründet und folglich zurückzuweisen. Einen Zinsanspruch kann die Klägerin im Hinblick darauf, dass ihre Feststellungsklage in der ersten wie auch in der Berufungsinstanz lediglich auf eine Feststellung ihres Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach gerichtet war, nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht gelten machen, weil der Kostenerstattungsanspruch nicht der Höhe nach feststeht bzw. zwischen den Beteiligten diese Höhe nicht unstreitig ist.

92

Zunächst stellt der Senat jedoch klar, dass er an seiner im Urteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - (juris) vertretenen Auffassung, für Ansprüche aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sei wegen §108 Abs. 2 Satz 1 SGB X eine Geltendmachung von Prozesszinsen grundsätzlich ausgeschlossen, nicht mehr festhält, so dass der Anspruch der Klägerin nicht bereits hieran scheitert. Der Senat schließt sich insoweit nach nochmaliger Prüfung dem gegenteiligen, umfassend begründeten Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 - zitiert nach juris; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. vom 08.05.2006 - 3 L 325/05 -, juris) an: Danach bezweckt § 108 Abs. 2 SGB X den Schutz der finanziellen Leistungsfähigkeit der Leistungsträger auf der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung. Diese sollen daraus, dass sie häufig als "Vorschusskasse" der anderen Sozialleistungsträger in Anspruch genommen werden, keine finanziellen Nachteile haben. § 108 Abs. 2 SGB X hat demzufolge nur das Verhältnis der Leistungsträger der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung zu den anderen Leistungsträgern im Blick und will sie diesen gegenüber aus Gründen des stufenübergreifenden Lastenausgleichs privilegieren. Aus einer solchen Norm lässt sich deshalb, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Gesetz gesagt ist, im Gegenschluss lediglich ableiten, dass den privilegierten Leistungsträgern untereinander keine Lastenausgleichszinsen i.S. des § 108 Abs. 2 SGB X zustehen, nicht aber, dass sie auch ansonsten - aus anderen Rechtsgründen - eine Verzinsung ihrer Erstattungsansprüche nicht sollten beanspruchen können. Dies gilt umso mehr, als die in § 108 Abs. 2 SGB X privilegierten Leistungsträger früher sämtlich dem Einzugsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfielen und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, ihm sei der dort in Geltung befindliche allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts über die Verzinsung öffentlich- rechtlicher Geldforderungen während des Prozesses nicht bekannt gewesen. Während Verzugs- und andere materiellrechtliche Zinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden, ist die Rechtslage hinsichtlich der Gewährung von Prozesszinsen grundsätzlich anders: Prozesszinsen sind nur dann ausgeschlossen, wenn das einschlägige Fachrecht eine Regelung enthält, die den allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts außer Kraft setzt. Das muss zwar nicht notwendig ausdrücklich erfolgen, aber in Anbetracht der gegenüber Verzugs- und ähnlichen Zinsen andersartigen rechtlichen Ausgangslage hinreichend deutlich. Will also der Gesetzgeber mit einer Verzugszinsenausschlussregelung gleichzeitig auch Prozesszinsen erfassen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen, da weder Wortlaut noch Zweck einer Verzugszinsenregelung wegen der Wesensverschiedenheit der beiden Zinsarten ansonsten Prozesszinsen erfassen könnten. Nichts anderes gilt im Verhältnis zwischen Prozesszinsen und den in § 108 Abs. 2 SGB X geregelten "Lastenausgleichszinsen" zwischen Leistungsträgern unterschiedlicher Stufen des sozialen Sicherungssystems.

93

Die Voraussetzungen für den von der Klägerin aus § 291 BGB in sinngemäßer Anwendung abgeleiteten Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit bzw. dem von der Klägerin bezeichneten Zeitpunkt liegen jedoch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Geltendmachung von Prozesszinsen im Verwaltungsprozess, der sich der Senat anschließt, nicht vor.

94

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 m.w.N. - zitiert nach juris).

95

Mit Blick darauf, dass der Feststellungsklage vielfach überhaupt die Fähigkeit abgesprochen wird, einen Anspruch auf Prozesszinsen zur Entstehung zu bringen, hat es auch klargestellt, dass dies im Verwaltungsprozess nicht ausnahmslos gelten kann: Die Rechtshängigkeit der Geldschuld, die §291 BGB als zwingende Voraussetzung für das Entstehen von Prozesszinsen aufstellt, kann zwar bei der Feststellungsklage auch im Verwaltungsrechtsstreit im Regelfall nur dem Grunde nach eintreten und dann eine Prozesszinsenpflicht nicht rechtfertigen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, kann ihr die Fähigkeit, Rechtshängigkeitszinsen auszulösen, aber nicht abgesprochen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass nicht über die Höhe der Geldschuld, sondern (nur) über ihren Grund Streit besteht. Anders gewendet können Prozesszinsen hinsichtlich einer Feststellungsklage, die sich auf das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach bezieht, nicht verlangt werden, wenn die zu verzinsende Geldschuld der Höhe nach gerade noch nicht feststeht bzw. nicht unstreitig ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 21.04.2005 - 1 A 3099/03 -, IÖD 2006, 64; Urt. v. 07.11.2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495 - jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich kommt es danach jedenfalls auch auf die Umstände des Einzelfalles an.

96

Für den Fall einer Verpflichtungsklage hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28/97 -, DVBl. 1998, 1082) - nach Auffassung des Senats insoweit auf die Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung eines sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach übertragbar - als Voraussetzung einer Verzinsung formuliert, dass die in Rede stehende Verpflichtung in der Weise konkretisiert sein muss, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt sei. Die Geldforderung muss zwar nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Soweit mit dem Verpflichtungsausspruch im Hinblick auf die Ermittlung der zugesprochene Geldforderung noch eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist, steht dies jedoch dem Anspruch auf Prozesszinsen entgegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28/97 -, DVBl. 1998, 1082).

97

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kommt die von der Klägerin begehrte Verzinsung nicht in Betracht. Die Höhe des von der Klägerin mit ihrer Feststellungsklage dem Grunde nach geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs bzw. der damit letztendlich begehrten Geldschuld war nicht im vorstehenden Sinne unstreitig bzw. stand nicht fest.

98

Dies folgt zum einen bereits aus dem Umstand, dass der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zukunftsoffen - "bis zur Übernahme des Hilfefalles" - formuliert ist, folglich weder hinsichtlich der zeitlichen Dauer noch der Art der bis zu diesem Zeitpunkt zukünftig noch von der Klägerin zu erbringenden und dann vom Beklagten zu 1. zu erstattenden - rechtmäßigen - Leistungen der Sozialhilfe bestimmt oder nur bestimmbar ist.

99

Darüber hinaus lagen dem Beklagten zu 1. jedenfalls zum Teil die Verwaltungsakten der Klägerin betreffend den Hilfefall zunächst nicht vor, so dass auch unter diesem Blickwinkel die Annahme einer unstreitigen Forderungshöhe zunächst schon deshalb grundsätzlich ausschied. Dies gilt zumindest bis zur Kenntnisnahme der entsprechenden Unterlagen durch den Beklagten zu 1. unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung.

100

Der Beklagte zu 1. hat zudem mit Schriftsatz vom 10. August 2007 mit dem Hinweis darauf, dass ihm eine Prüfung der sachlichen Richtigkeit nicht möglich sei, die Höhe der Forderung der Klägerin zumindest schlüssig bestritten. Er hat auch danach - insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung - die Höhe der Forderung der Klägerin weder ausdrücklich noch schlüssig unstreitig gestellt. Dies gilt auch konkret bezogen auf den von der Klägerin in ihrem Antrag genannten Betrag, auf den sie die Zahlung von Zinsen begehrt. Angemerkt sei dazu, dass die Klägerin selbst insoweit ohne nähere Erläuterung divergierende Beträge (Schriftsatz v. 30.07.2007: 169.309,65 Euro; Antrag: 177.326,00 Euro) nennt.

101

Der Umstand, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 tabellarische Aufstellungen zu den von ihr erbrachten Leistungen an das Verwaltungsgericht übersandt hat, rechtfertigt schon im Ansatz nicht die Schlussfolgerung im vorstehenden Sinne, die Höhe der Forderung bzw. des Kostenerstattungsanspruchs sei ab diesem Zeitpunkt rechnerisch eindeutig bestimmbar und deshalb unstreitig gewesen. Denn diese Kostenaufstellungen waren weder für das Gericht noch für den Beklagten zu 1. inhaltlich hinreichend nachvollziehbar.

102

Maßgeblich zu beachten ist zudem, dass trotz des stattgebenden Urteils hinsichtlich eines Kostenerstattungsanspruchs für rechtmäßig aufgewendete Kosten die Ermittlung der Höhe dieser "rechtmäßig" aufgewendeten Kosten prinzipiell noch eine rechtliche Überprüfung und damit Rechtsanwendung bezüglich der von der Klägerin erbrachten Leistungen erfordert. Insoweit ist grundsätzlich denkbar, dass es anschließend noch zu Streit über die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs in Anwendung der früher und aktuell einschlägigen Bestimmungen des BSHG bzw. SGB XII und im Hinblick auf einzelne in der Vergangenheit erbrachte Leistungen der Klägerin kommen könnte. Folglich ist die Höhe der Geldschuld auch unter diesem Blickwinkel nicht im erforderlichen Maße unstreitig bzw. steht ihre Höhe gerade noch nicht fest.

103

Der Umstand, dass der Beklagte nicht schon vor seinem Schriftsatz vom 10. August 2007 ausdrücklich zur Höhe des Kostenerstattungsanspruchs Stellung genommen hat, kann grundsätzlich nicht zu einer abweichenden Bewertung in dem Sinne führen, dass damit die von der Klägerin geltend gemachte Höhe zugestanden und damit unstreitig sei. Aus dem Urteil des VGH München vom 10. März 2003 - 12 B 02.1913 - (BayVBl. 2004, 246 bzw. juris) folgt nichts anderes. Einerseits ist der dort entschiedene Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar; andererseits geht diese Entscheidung nicht auf die vorstehend dargestellten, vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze ein. Für den Beklagten zu 1. bestand mit Blick auf den zentralen Streitpunkt des Verfahrens, nämlich die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, keine zwingende Veranlassung, sich hierzu zu erklären. Außerdem hatte der Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 17. März 2005 ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs unabhängig vom grundsätzlichen Anspruch jedenfalls ungeklärt und damit nicht unstreitig sei. Diesen Vortrag musste der Beklagte zu1. folglich nicht unbedingt wiederholen.

104

In den Blick zu nehmen ist zudem das landesrechtliche Refinanzierungssystem gemäß § 3 Abs. 4 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes M-V, das eine Erstattung der von den örtlichen Trägern erbrachten Kostenerstattungsleistung in Altfällen durch das Land unter einen Zustimmungsvorbehalt durch das Land stellt. Diese gesetzliche Bestimmung muss den jeweiligen Anspruchstellern, die wie die Klägerin von einem örtlichen Träger im Land Mecklenburg-Vorpommern Kostenerstattung begehren, bekannt sein bzw. es muss unterstellt werden, dass die entsprechende Kenntnis vorhanden ist. Dann aber liegt es auf der Hand, dass seitens des örtlichen Trägers solange ein Kostenerstattungsanspruch auch der Höhe nach nicht unstreitig gestellt wird bzw. - faktisch - gestellt werden kann, als ihm nicht die entsprechende schriftliche Zustimmung durch das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern vorliegt. Denn die Erstattung durch das Land setzt voraus, dass die örtlichen Träger zur Kostenerstattung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X auch der Höhe nach verpflichtet waren (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 2 SozhfinanzG M-V). In Anbetracht dieser Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern kann der Anspruchsberechtigte deshalb grundsätzlich solange nicht davon ausgehen, sein Anspruch sei der Höhe nach unstreitig, als der zur Kostenerstattung in Anspruch genommene örtliche Träger nicht mit Blick auf eine bereits vorliegende Zustimmung des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich oder nach den Umständen des Einzelfalles hinreichend deutlich schlüssig den Anspruch der Höhe nach anerkennt. Mit anderen Worten schließt grundsätzlich das Fehlen einer solchen Zustimmung die Annahme aus, der in Anspruch genommene örtliche Träger stelle die Forderung der Höhe nach unstreitig, es sei denn, es liegt im Einzelfall eine ausdrückliche oder hinreichend deutliche schlüssige entsprechende Erklärung seinerseits vor. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall.

105

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris). Soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Zinsnebenforderung zurückgewiesen worden ist, ist ihr Unterliegen gering im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es kam entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1. nicht in Betracht, der Klägerin - teilweise - Kosten des Berufungsverfahrens nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Nach dieser Bestimmung können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Beklagte zu 1. meint, im Hinblick auf die erst im Zulassungsverfahren von der Klägerin überreichten Unterlagen habe er keinen Anlass für das Berufungsverfahren gegeben. Diese Argumentation führt nicht zu der Schlussfolgerung, das Berufungsverfahren bzw. durch seine Durchführung entstandene Kosten seien von der Klägerin verschuldet. Auch eine seitens der Klägerin früher erfolgte Einführung der vom Beklagten zu 1. erwähnten Unterlagen in das gerichtliche Verfahren hätte die Durchführung eines Berufungsverfahrens für die Klägerin nicht entbehrlich gemacht. Der Beklagte zu 1. hat nämlich selbst nach entsprechender Einführung erst im Zulassungsverfahren noch den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach bestritten und auch in der mündlichen Verhandlung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin in seinem Zuständigkeitsbereich im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in Frage gestellt. Der Beklagte zu 1. hat also gerade nicht nach Kenntniserlangung von den erwähnten Unterlagen den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Unterlagen in das gerichtliche Verfahren hat er folglich "Anlass für das Berufungsverfahren gegeben"; die späte Einführung war nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin das Berufungsverfahren durchführen musste. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. August 2005, dass sie hinsichtlich der späten Vorlage der Dokumente kein Verschulden trifft; zumindest übt der Senat insoweit das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, dass kein hinreichender Grund besteht, die Klägerin mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten.

106

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

107

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2007 – 5 A 1853/02 – teilweise geändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu 2. begehrt, an den Kläger aus 287.136,77 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis einschließlich

03. März 2003 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten der Sozialhilfe, die er seit dem 07. September 1991 gegenüber der Hilfeempfängerin Frau S. erbracht hatte. Die Beteiligten des Berufungsverfahrens, Kläger und Beklagter zu 2., streiten noch um die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Kläger die ihm vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Zinsen auf den als Hauptforderung zuerkannten sozialhilferechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 287.136,77 EUR beanspruchen kann.

2

Mit Schreiben vom 02. September 1992, eingegangen beim Beklagten zu 1. am 07. September 1992, meldete der Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung „bei sogenannten Altfällen“ auch bezüglich der o. g. Hilfeempfängerin an, blieb damit jedoch erfolglos.

3

Am 21. Dezember 2001 hat der Kläger daraufhin beim Verwaltungsgericht Schwerin Klage erhoben mit dem Antrag,

4

das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Sozialministerium, zu verurteilen, dem Kläger die für die Hilfeempfängerin S. vom 07.09.1991 bis zum 31.12.1993 aufgewendeten Sozialhilfekosten in noch zu beziffernder Höhe zu erstatten,

5

und den Landkreis Nordvorpommern zu verurteilen, dem Kläger die für Frau S. seit dem 01.01.1994 bis zum Ende des Monats, in den die letzte mündliche Verhandlung fällt, aufgewendeten Sozialhilfekosten in noch zu beziffernder Höhe

6

einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit für den Erstattungsanspruch, für die im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 30.04.2000 fällig gewordenen Beträge in Höhe von 4 % und für die ab dem 01.05.2000 fälligen Beträge in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes

7

zu erstatten,

8

und festzustellen, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, beginnend mit dem Folgemonat nach der letzten mündlichen Verhandlung die Hilfe für Frau S. in eigener Zuständigkeit zu übernehmen.

9

Mit am 31. Dezember 2001 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Klagebegründungsschriftsatz kündigte der Kläger unter anderem an, die Originalsozialhilfeakte und eine Aufstellung der seit dem 07. September 1991 für Frau S. aufgewandten Kosten nachzureichen.

10

Mit am 21. Februar 2002 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte zu 1. mitgeteilt, dass er zu den Anträgen des Klägers keine Stellung nehmen könne, da ihm noch kein Verwaltungsvorgang vorliege.

11

Mit am 30. Januar 2003 beim – zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern als örtlich zuständiges Gericht bestimmten – Verwaltungsgericht Greifswald eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger dem Gericht seine Verwaltungsvorgänge übermittelt.

12

Mit am 07. März 2003 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. März 2003 hat der Kläger seinen Klageantrag modifiziert und nunmehr beantragt,

13

das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Sozialministerium, zu verurteilen, dem Kläger die für die Hilfeempfängerin S. vom 07.09.1991 bis zum 31.12.2001 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 460.324,74 EUR zu erstatten,

14

und den Landkreis Nordvorpommern zu verurteilen, dem Kläger die für Frau S. vom 01.01.2002 bis zum 22.12.2002 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 49.182,69 EUR

15

einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit für den Erstattungsanspruch, für die im Zeitraum vom 01.01.1991 bis 30.04.2000 fällig gewordenen Beträge in Höhe von 4 % und für die ab 01.05.2000 fälligen Beträge in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes

16

zu erstatten.

17

Dem Schriftsatz war eine umfangreiche Kostenaufstellung des Klägers beigefügt, für deren näheren Inhalt auf die betreffende Anlage des Schriftsatzes verwiesen wird.

18

Mit am 28. November 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. November 2006 hat der Kläger seine Klage gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern zurückgenommen.

19

Er hat im Übrigen zuletzt beantragt,

20

den Beklagten zu 2. zu verurteilen, ihm die für Frau S. vom 07.09.1991 bis zum 22.12.2002 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 509.507,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

21

Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Februar 2007 – 5 A 1853/02 – hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung – unter Einstellung des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1. – den Beklagten zu 2. verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 22. Dezember 2002 aufgewendeten Sozialhilfekosten für die Hilfeempfängerin S. in Höhe von 287.136,77 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus zeitlich und der Höhe nach gestaffelten Beträgen – ab Rechtshängigkeit zu erstatten sowie im Übrigen die Klage abgewiesen.

22

Der Kläger hat seinen zunächst gegen das Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen; das Zulassungsverfahren des Klägers ist mit Senatsbeschluss vom 04. Januar 2011 eingestellt worden.

23

Dem Beklagten zu 2. ist das Urteil am 28. Februar 2007 zugestellt worden. Am 14. März 2007 hat er die Zulassung der Berufung beantragt und mit am 24. April 2007 beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz den Zulassungsantrag begründet: Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu 2. verurteilt, an den Kläger 287.136,77 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Mit dem entsprechenden Zinssatz solle ab Rechtshängigkeit ein Betrag von 237.875,08 EUR verzinst werden. Des Weiteren solle ab 01. Februar 2002 ein Betrag von 241.856,51 EUR verzinst werden, ab dem 01. März 2002 ein Betrag von 245.265,85 EUR. Gegen diese Verzinsung richte sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Ein Rechtsgrund für eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit sei nicht ersichtlich. Erst mit Schriftsatz vom 04. März 2003 habe der Kläger seine Forderung beziffert. Für eine unbezifferte Forderung könnten indes keine Prozesszinsen verlangt werden. Aufgrund dessen könne die Verzinsung erst ab dem 04. März 2003 erfolgen. Das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 288, 291 BGB begründet. Gemäß § 291 Satz 1, 2. Halbsatz BGB seien Prozesszinsen erst ab Fälligkeit zu verzinsen. Die Fälligkeit einer Forderung setze entweder eine entsprechende Vereinbarung voraus, was hier jedoch nicht in Betracht komme, oder eine ordnungsgemäße Abrechnung und Bezifferung. Eine derartige Abrechnung und Bezifferung habe der Kläger erst mit Schriftsatz vom 04. März 2003 vorgenommen. Dieser Schriftsatz sei dem Beklagten zu 2. am 14. März 2003 zugestellt worden. Folglich könne die Verzinsung frühestens ab diesem Datum erfolgen. Die weiteren im Tenor des Urteils aufgelisteten Beträge lägen allesamt vor dem vorgenannten Fälligkeitszeitpunkt und seien daher nicht zu verzinsen. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass die Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen seien, so könne die Verzinsung jedoch nicht in der vom Gericht vorgenommenen Art und Weise erfolgen.

24

Mit Beschluss vom 04. Januar 2011 hat der Senat die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2007 – 5 A 1853/02 – zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht ihn auch zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus zeitlich und der Höhe nach gestaffelten Beträgen für den Erstattungszeitraum vor dem 04. März 2003 verurteilt habe. Der Zulassungsbeschluss ist dem Beklagten zu 2. am 24. Januar 2011 zugestellt worden.

25

Mit am 27. Januar 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte zu 2. seine Berufung – wortlautidentisch zum Zulassungsantrag – begründet, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

26

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Diese sei unbegründet. Dem Kläger stünden Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in analoger bzw. entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu. Prozesszinsen könnten nicht erst ab der mit Schriftsatz vom 04. März 2003 erfolgter Bezifferung der Forderung verlangt werden. Die Erteilung einer (Ab-)Rechnung sei schon keine Fälligkeitsvoraussetzung, überdies sei sie für die Begründetheit eines Erstattungsbegehrens nicht konstitutiv.

27

Nicht einschlägig und zu undifferenziert sei der im Zulassungsbeschluss enthaltene Verweis darauf, dass für den Fall, dass der Klageantrag zunächst der Höhe nach noch nicht beziffert gewesen sei, nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für einen Zinsanspruch in analoger bzw. entsprechender Anwendung des § 291 BGB sei, dass die zunächst unbezifferte Forderung der Höhe nach eindeutig bestimmt oder rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelbar und oder nur dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach streitig sei. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zunächst grundsätzlich anerkannt, dass ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen analog bzw. entsprechend § 291 BGB auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bestehen könne. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht dann allerdings zwischen den verschiedenen Klagearten unterschieden. Unproblematisch gelte § 291 BGB analog bei einer auf eine Geldzahlung gerichteten allgemeinen Leistungsklage. Bei der Verpflichtungsklage würden Prozesszinsen nur gewährt, wenn diese einen Verwaltungsakt betreffe, der unmittelbar eine Geldleistung zum Gegenstand habe. Zwar sei die Geldschuld hier nicht unmittelbar Streitgegenstand, bei einem gebundenen VA stehe sie jedoch der Höhe nach fest. Werde mit der Verpflichtungsklage also ein die Zahlung unmittelbar auslösender (gebundener) VA begehrt, seien demnach Prozesszinsen zu gewähren, wobei allerdings stets erforderlich sei, dass die Höhe der Geldschuld eindeutig bestimmt sei, zumindest rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden könne, sodass wiederum – als Rückausnahme – auch bei einem gebundenen Anspruch dann keine Prozesszinsen geschuldet seien, wenn die exakte Höhe durch eine weitere Rechtsanwendung zu ermitteln sei, die nicht Gegenstand des Prozesses sei. § 291 BGB sei dagegen nicht anwendbar, wenn mit der Verpflichtungsklage nur ein Bescheidungsanspruch verfolgt werde. Grundsätzlich keine Prozesszinsen würden bei der Anfechtungsklage gewährt. Bei der allgemeinen Feststellungsklage schließlich fehle es in der Regel an der von § 291 BGB vorausgesetzten Geldschuld, sodass hier ebenfalls keine Prozesszinsen anfielen. Für diese Klageart habe das Bundesverwaltungsgericht eine Ausnahme unter der Voraussetzung zugelassen, dass eine nicht der Höhe, sondern nur dem Grunde nach streitige Geldschuld festgestellt werden solle. In diesem Falle erfasse die Rechtshängigkeit auch die Höhe der Geldschuld, sodass die von § 291 BGB vorausgesetzte Prozesssituation gegeben sei. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, die eine prinzipielle Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen bei Leistungsklagen einschränkungslos annehmen würden, schulde auch der Beklagte zu 2. dem Kläger Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage und nicht erst seit Bezifferung der geltend gemachten Erstattungsforderungen. Insoweit werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. Juni 1958, Az. V C 272.57, verwiesen. Es komme danach für die Frage der Berechtigung von Prozesszinsen nach einem – wie hier – erfolgreichen Leistungsbegehren nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung der mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Geldforderung an. Die Verzinsung der Forderung sei auch nicht etwa eine „Belohnung“ des Gläubigers für eine möglichst umgehende Bezifferung der Forderung, sondern eher eine „Sanktion“ des Schuldners, der dem Gläubiger die nach der Rechtsordnung diesem zustehende Geldforderung unberechtigterweise vorenthalte und sich im Gegenzug hierdurch sogar selbst die Möglichkeit verschaffe, hieraus Nutzungen zu ziehen.

28

Im Übrigen sei der Kläger der Auffassung, dass es auf die vorstehenden Ausführungen tragend letztlich nicht ankomme. Denn auch die im Zulassungsbeschluss geäußerte Ansicht des Senats unterstellt, stünden dem Kläger Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu. Entgegen der Meinung des Senats habe der Beklagte nach seinen Unterlagen nämlich zu keiner Zeit und an keiner Stelle und auch nicht einmal andeutungsweise die vom Kläger mit der Klage geltend gemachte Forderung der Höhe nach bestritten. Insofern schulde der Beklagte dem Kläger Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit schon und jedenfalls deswegen, weil die zunächst unbezifferte Klageforderung der Höhe nach nicht streitig gewesen sei.

29

Mit Schriftsatz vom 07. Februar 2011 hat der Beklagte zu 2. auf entsprechende gerichtliche Anfrage mitgeteilt, es „mag ohne mündliche Verhandlung entschieden werden“. Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung ebenfalls erklärt, gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.

30

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

32

Mit Blick auf den Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 04. Januar 2011 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob auch für den Zeitraum von der Rechtshängigkeit der Klage bis zum 03. März 2003 ein Zinsanspruch des Klägers besteht. Der Senat hat bereits im Zulassungsbeschluss darauf hingewiesen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Übrigen insbesondere rechtskräftig ist, soweit der Beklagte zu 2. verurteilt worden ist, an den Kläger die in der Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 22. Dezember 2002 aufgewendeten Sozialhilfekosten für die Hilfeempfängerin S. in Höhe von 287.136,77 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04. März 2003 zu erstatten.

33

Die in dieser Weise hinsichtlich ihres Gegenstandes begrenzte Berufung hat Erfolg; sie ist zulässig (I.) und begründet (II.).

34

I. Die in der Frist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Begründung muss gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

35

Dass die vom Beklagten übermittelte Berufungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 24. Januar 2011 keinen ausdrücklichen Antrag enthält, ist im Ergebnis unschädlich. Dem Antragserfordernis und dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (stRspr des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 2 B 37.10 –, juris; Beschl. v. 02.06.2005 – 10 B 4.05 –, juris; Beschl. v. 16.12.2004 – 1 B 59.04 –, juris Rn. 2; Beschl. v. 07.03.2003 – 2 B 32.02 –, juris Rn. 4; Beschl. v. 08.03.2004 – 4 C 6.03 –, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 26 jeweils m. w .N. und zitiert nach juris).

36

Da die Begründung der Berufung wortlautidentisch mit der Begründung des Zulassungsantrages ist, kann sie in gleicher Weise wie dieser ausgelegt werden und genügt damit den vorstehend umrissenen Anforderungen. In seinem Zulassungsbeschluss hat der Senat zum Zulassungsantrag des Klägers ausgeführt:

37

„Sein Zulassungsantrag richtet sich in Auslegung seines Begründungsschriftsatzes („Aufgrund dessen kann die Verzinsung erst ab dem 04.03.2003 erfolgen“; „Eine … Abrechnung und Bezifferung hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 04.03.2003 vorgenommen“) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es dem Kläger mit der teilweisen Klagestattgabe – auch – einen zeitlich und hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs, aus dem die Zinsen zu entrichten sein sollen, gestaffelten Zinsanspruch für den Zeitraum vor dem 04. März 2003 bereits ab Rechtshängigkeit der Klage zugesprochen hat. Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 04. März 2003, an den der Beklagte zu 2. dabei in zeitlicher Hinsicht anknüpft, erst am 07. März 2003 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und ein Zinsanspruch ggf. erst ab diesem Zeitpunkt bestehen sollte, kann der Senat jedenfalls nicht über den – sinngemäßen – Antrag des Beklagten zu 2. hinausgehen (§ 129 VwGO). Soweit der Beklagte zu 2. auch auf das Zustellungsdatum („14.03.2003“) des Schriftsatzes hinweist, kann hierin angesichts der vorhergehenden eindeutigen Aussage, „aufgrund dessen kann die Verzinsung erst ab dem 04.03.2003 erfolgen“, nicht die Geltendmachung des Bestehens eines Zinsanspruchs des Klägers erst ab dem 14. März 2003 erblickt werden.“

38

Der sinngemäße Antrag des Beklagten zu 2. geht folglich dahin,

39

unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 – 5 A 1853/02 – die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu 2. begehrt, an den Kläger aus 287.136,77 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis einschließlich 03. März 2003 zu zahlen.

40

Da es im Hinblick auf das Erfordernis der Benennung der Berufungsgründe im Übrigen grundsätzlich ausreichend sein kann, auf die Begründung des Zulassungsantrages zu verweisen, gilt dies ebenso für dessen wörtliche Wiederholung. Es kommt damit nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, in welchem Umfang und weshalb der Beklagte zu 2. als Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will.

41

II. Die Berufung ist auch begründet. Die – zulässige – Klage ist unbegründet; dem Kläger steht der geltend gemachte Zinsanspruch für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit bis einschließlich 03. März 2003 als Nebenforderung zu dem zuerkannten Erstattungsanspruch als Hauptforderung nicht zu.

42

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34.00 –, BVerwGE 114, 61 m.w.N. – zitiert nach juris; zuletzt etwa Beschl. v. 21. 01.2010 – 9 B 66.08 –, DVBl. 2010, 575, 577). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. Urt. v. 28.08.2007 – 1 L 300/05 –, juris).

43

Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 BGB finden entsprechende Anwendung (Satz 2).

44

In seinem Urteil vom 28.08.2007 – 1 L 300/05 –, auf das u. a. auch die Zulassung der Berufung gestützt worden ist, hat der Senat zur Frage der Entstehung von Prozesszinsen im Falle einer Feststellungsklage folgende Grundsätze formuliert:

45

„Die Rechtshängigkeit der Geldschuld, die § 291 BGB als zwingende Voraussetzung für das Entstehen von Prozesszinsen aufstellt, kann zwar bei der Feststellungsklage auch im Verwaltungsrechtsstreit im Regelfall nur dem Grunde nach eintreten und dann eine Prozesszinsenpflicht nicht rechtfertigen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, kann ihr die Fähigkeit, Rechtshängigkeitszinsen auszulösen, aber nicht abgesprochen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass nicht über die Höhe der Geldschuld, sondern (nur) über ihren Grund Streit besteht. Anders gewendet können Prozesszinsen hinsichtlich einer Feststellungsklage, die sich auf das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach bezieht, nicht verlangt werden, wenn die zu verzinsende Geldschuld der Höhe nach gerade noch nicht feststeht bzw. nicht unstreitig ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O.; vgl. auch OVG A-Stadt, Urt. v. 21.04.2005 - 1 A 3099/03 -, IÖD 2006, 64; Urt. v. 07.11.2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495 - jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich kommt es danach jedenfalls auch auf die Umstände des Einzelfalles an.

46

Für den Fall einer Verpflichtungsklage hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28/97 -, DVBl. 1998, 1082) - nach Auffassung des Senats insoweit auf die Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung eines sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach übertragbar - als Voraussetzung einer Verzinsung formuliert, dass die in Rede stehende Verpflichtung in der Weise konkretisiert sein muss, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt sei. Die Geldforderung muss zwar nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Soweit mit dem Verpflichtungsausspruch im Hinblick auf die Ermittlung der zugesprochene Geldforderung noch eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist, steht dies jedoch dem Anspruch auf Prozesszinsen entgegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28/97 -, DVBl. 1998, 1082).“

47

Auch im vorliegenden Fall der allgemeinen Leistungsklage setzt hieran anknüpfend ein Anspruch auf Prozesszinsen voraus, dass die geltend gemachte Geldforderung vom Kläger beziffert worden oder jedenfalls bestimmt bzw. eindeutig bestimmbar ist. Dies lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen: In seinem Beschluss vom 28. Juni 1995 – 11 C 22.94 – (BVerwGE 99, 53 – zitiert nach juris) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals unterstrichen, dass „im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einerbezifferten Geldforderung“ eintritt. Damit wird deutlich, dass auch im Falle der allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich die Bezifferung der Geldforderung erforderlich ist, um einen Zinsanspruch auslösen zu können. Eine derartige Bezifferung wird auch regelmäßig in Verfahren, die eine allgemeine Leistungsklage zum Gegenstand haben, erfolgen und deshalb ebenso regelmäßig keine Fragen dahin aufwerfen, ob überhaupt Prozesszinsen zu zahlen sind. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung den Eintritt der Rechtshängigkeit der Geldschuld neben den genannten Fällen auch bei Klagen bejaht, „die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind“.

48

Ist damit dem Grundsatz nach eine Bezifferung oder Bestimmtheit der Geldsumme verlangt, erfordert dies jedoch auf der Grundlage der obigen Ausführungen nicht in jedem Fall, dass die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch der Höhe nach beziffert sein muss, vielmehr ausreichend, aber auch notwendig ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Im Falle eines entsprechend dem Klageantrag ergangenen Bescheidungsurteils, das dem Beklagten einen behördlichen „Regelungsspielraum“ belassen hat, wird die Geldschuld folglich mit der Klageerhebung noch nicht gemäß § 291 Satz 1 BGB rechtshängig (vgl. BVerwG, Beschl. v 28.06.1995 – 11 C 22.94 –, a. a. O.).

49

Dass auch im Falle der allgemeinen Leistungsklage diese Grundsätze (vgl. zu diesen auch nochmals BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 – 2 B 36.05 –, NVwZ 2006, 605 – zitiert nach juris) Geltung beanspruchen, tritt auch bei näherer Betrachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 – (BVerwGE 114, 61 – zitiert nach juris) klar hervor: Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht es dort als unschädlich betrachtet, dass die zuerkannte Geldforderung im Urteilstenor nicht der Höhe nach beziffert worden ist, dies jedoch nur deshalb, weil der dortige Kläger „die aufgewendeten Kosten nach Zeit und Betrag im Anhang zu seiner Klageschrift genauestens substantiiert (hat), so dass der Umfang der tenorierten Geldleistung jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann“. Anschließend erörtert das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass die Erstattungspflicht des Beklagten nur für einen Teilzeitraum „durch einen Leistungstenor … abgedeckt ist“, während im Übrigen lediglich ein Feststellungsurteil erlassen worden sei. Aus alledem wird deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Unterschiede zwischen allgemeiner Leistungs- und Feststellungsklage macht, wenn es im Hinblick auf einen geltend gemachten Zinsanspruch um die Bestimmtheit der Geldsumme als Voraussetzung der Rechtshängigkeit im Sinne von § 291 Satz 1 BGB geht.

50

Gleiches folgt aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie dargestellt – im Falle der Verpflichtungsklage die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit der Geldschuld formuliert. Denn in seinem Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38.97 – (BVerwGE 107, 304 – zitiert nach juris) unterstreicht es, dass es sich bei der Verpflichtungsklage um einen „Unterfall der Leistungsklage“ handelt. Es ist nicht ersichtlich, warum für die allgemeine Leistungsklage andere Grundsätze als für einen Unterfall derselben gelten sollten.

51

Ebenso wird auch in obergerichtlichen Entscheidungen davon ausgegangen, dass eine Geldforderung grundsätzlich – erst – rechthängig wird, wenn der Kläger Leistungsklage auf Zahlung einer bestimmten (bezifferten) Geldsumme erhebt (vgl. OVG A-Stadt Urt. v. 21.04.2005 – 1 A 3099/03 –, juris, Rn. 136; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.01.2004 – 11 LB 257/03 –, juris, Rn. 28: „Prozesszinsen … ab Rechtshängigkeit des bezifferten Rückzahlungsanspruchs“).

52

Schließlich folgt auch aus den allgemein anerkannten und im Verkehrsleben herrschenden Rechtsüberzeugungen, an die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft hat, nichts Abweichendes: Diese Rechtsüberzeugungen halten den Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf den Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben für verpflichtet, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34.00 –, a. a. O.; vgl. auch Urt. v. 07.06.1958 – V C 272.57 –, BVerwGE 7, 95 – zitiert nach juris). Der Schuldner, der sich einer unbezifferten und auch nicht rechnerisch unzweifelhaft ermittelbaren Geldforderung und hierauf gerichteten Klage ausgesetzt sieht, ist gar nicht dazu in der Lage, den Gläubiger zu befriedigen: Selbst wenn er zahlen wollte, könnte er dies in einer solchen Situation nicht. Er weiß nicht, welchen Betrag er zahlen soll. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, „ins Blaue“ irgendeinen Betrag zu zahlen. Folglich kann es ihm nach Treu und Glauben nicht zugerechnet werden, wenn er zunächst noch nicht zahlt. Dies ändert sich erst in dem Zeitpunkt, in dem die Geldforderung beziffert oder wenigstens unzweifelhaft bestimmbar wird.

53

Unter Zugrundelegung des danach geltenden Maßstabes hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen den Beklagten zu 2. im Hinblick auf die zunächst unbeziffert und hinsichtlich der geltend gemachten Geldforderung ebenso zunächst unbestimmt bzw. unbestimmbar erhobene Leistungsklage mangels Rechtshängigkeit der Geldsumme/Geldforderung keinen Zinsanspruch; die Klage ist (auch) insoweit unbegründet und der Berufung infolgedessen stattzugeben.

54

Die vom Kläger am 21. Dezember 2001 erhobene allgemeine Leistungsklage war zunächst unbeziffert und die Höhe der geltend gemachten Geldforderung auch nicht auf irgendeine Art und Weise unzweifelhaft bestimmbar. Der Kläger hat seiner Klage weder seine Verwaltungsvorgänge zum betroffenen Hilfefall noch gar eine konkrete und substantiierte Kostenaufstellung bzw. Aufstellung der erbrachten Hilfeleistungen beigefügt. Auch mit seiner am 31. Dezember 2001 eingegangenen Klagebegründung hat er lediglich die Nachreichung der Originalsozialhilfeakte und eine Aufstellung der entstandenen Kosten angekündigt. Mit am 21. Februar 2002 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte zu 1. darauf hingewiesen, dass er zur Klageerwiderung zunächst Akteneinsicht benötige, da ihm im vorliegenden Fall kein Verwaltungsvorgang vorliege. Mit Verfügung vom 25. Februar 2002 hat das Verwaltungsgericht den Kläger um Übersendung der Verwaltungsvorgänge gebeten. Nachdem der Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2002 die Übersendung der Verwaltungsvorgänge wiederholt erbeten und das Verwaltungsgericht nochmals mit zwei Verfügungen vom 10. Dezember 2002 und 06. Januar 2003 gegenüber dem Kläger die angekündigte Übersendung der Verwaltungsvorgänge angemahnt hatte, gingen diese am 30. Januar 2003 ohne nähere Erläuterung beim Verwaltungsgericht ein. Schließlich ging am 07. März 2003 der Schriftsatz des Klägers vom 04. März 2003 beim Verwaltungsgericht ein, in dem erstmalig die noch gegen die beiden Beklagten verfolgten Leistungsklagen beziffert wurden. Dem Schriftsatz war eine mehrseitige, detaillierte Aufstellung von Einnahmen und Kosten (letztere aufgegliedert nach Kostenarten) beigefügt. Auch wenn die Verwaltungsvorgänge verschiedene Einzelkostenbelege enthalten, war auf ihrer Grundlage die Geldforderung des Klägers noch nicht unzweifelhaft ermittelbar; dies war erst an Hand der mit Schriftsatz vom 04. März übermittelten Kostenaufstellung möglich. Folglich ist die vom Kläger beanspruchte Geldsumme erst mit Eingang dieses Schriftsatzes bei Gericht in Anbetracht des geltend gemachten Zinsanspruchs rechtshängig gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt entstand der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen, wobei der Senat allerdings nicht über den Antrag des Beklagten zu 2. – Klageabweisung nur für den Zeitraum bis einschließlich 03. März 2003 – hinausgehen kann (§ 129 VwGO).

55

Auf den Einwand des Klägers, der Beklagte zu 2. habe niemals dem Grunde oder der Höhe nach den Anspruch des Klägers bestritten, kommt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen nicht an, abgesehen davon, dass auch ein solches Bestreiten frühestens ab Eingang der Verwaltungsvorgänge bei Gericht möglich gewesen wäre, es aber auch insoweit jedoch auf die Kostenaufstellung ankäme; auch ein vorheriges Bestreiten „ins Blaue“ kann dem Schuldner nicht angesonnen werden. Die Forderung kann grundsätzlich nicht unstreitig sein, wenn sie unbestimmt bzw. unbestimmbar war; dies gilt jedenfalls, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist.

56

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts konnte unverändert bleiben. Hinsichtlich der Gerichtskosten gilt dies, weil solche erstinstanzlich nicht angefallen sind. Soweit die außergerichtlichen Kosten angesprochen sind, die Kläger und Beklagter zu 2. nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst zu tragen haben, konnte auch diese Kostenverteilung unverändert bleiben, da sich die Quote des Obsiegens/Unterliegens nicht erheblich verändert hat.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt; insbesondere können die sich stellenden Rechtsfragen mit Blick auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wie dargestellt an Hand bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.