Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 L 170/08

bei uns veröffentlicht am13.12.2011

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Juni 2008 (3 A 416/06) geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Straßenbaubeiträge für den Bau einer von der X.-Straße in der Gemeinde Y., Ortsteil B-Stadt abzweigenden Stichstraße. Die X.-Straße verläuft von der Verbindungsstraße zwischen Y. und A-Stadt abzweigend hufeisenförmig durch den Ortsteil B-Stadt auf die Verbindungsstraße zurück. Von der X.-Straße zweigt in ihrem südlichen Teil ein Verbindungsweg nach Z. ab (#-Straße), der mit Betonplatten befestigt ist. Daneben zweigt die Stichstraße ab. Sie ist ca. 90 m lang und erschließt fünf Grundstücke, die mit eingeschossigen Doppelhäusern bebaut sind. Die Grundstücke der Klägerin (Gemarkung B-Stadt, Flur 3, Flurstücke 11/1, 11/2 und 21) sind Anliegergrundstücke des hufeisenförmigen Hauptzuges der X.-Straße.

2

Die X.-Straße wurde in ihrem Hauptzug schon 1996 u.a. mit einer drei Meter breiten Fahrbahn mit überfahrbarem einseitigem Gehweg ausgebaut und sodann beitragsmäßig abgerechnet. Auch die Klägerin ist herangezogen worden. Der Ausbau der Stichstraße (Sackgasse) soll zum damaligen Zeitpunkt aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sein (vgl. die „Beschreibung der Verkehrsanlage vor Durchführung der Baumaßnahme“). Nachdem auf dem Grundstück 6/1 die Wohngebäude (Doppelhäuser) errichtet worden waren, ließ der Beklagte auch die Sackgasse ausbauen. Die mit ungebundenem Schotter und teilweiser Schlacketragschicht befestigte, keine Oberflächenentwässerungsanlage aufweisende und nur mit einer einzigen Straßenlampe ausgestattete Stichstraße erhielt eine etwa 3 m breite Fahrbahn mit Pflasterdecke, eine Straßenentwässerung in Form einer Regenwasserleitung sowie 3 Straßenlaternen. Die letzte Unternehmerrechnung ging im Juni 2001 ein (Schlussrechnung der Firma ### GmbH A-Stadt vom 06. Juni 2001).

3

Der Beklagte zog die Klägerin für den Ausbau der Stichstraße auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde Y. über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen vom 11. Juni 2001 (SBS 01) in Verbindung mit der Ergänzungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung vom 17. September 2001 mit Bescheiden vom 14. Dezember 2005 zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 217,93 Euro für das Flurstück 11/1 (Bescheid Nr. 05600014), 426,36 Euro für das Flurstück 11/2 (Bescheid Nr. 05600015) sowie 126,05 Euro für das Flurstück 21 (Bescheid Nr. 05600024) heran. Der Beklagte legte dabei der Beitragsberechnung die Einordnung der X.-Straße als „Innerortsstraße“ nach der Ergänzungssatzung vom 17. September 2001 und damit einen Anliegeranteil von 30 % zugrunde.

4

Die Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2006, zugestellt am 17. März 2006, zurück.

5

Die Klägerin hat am 05. April 2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (3 A 416/06) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, sie sei durch den Ausbau der Sackgasse nicht bevorteilt, weil ihre Grundstücke nicht dort anlägen. Die Sackgasse sei kein unselbständiges Anhängsel des Hauptzuges der X.-Straße, vor allem weil durch die Doppelhäuser eine Bebauungsmassierung anzunehmen sei. Außerdem sei die X.-Straße vor ihrem Ausbau im Jahre 2000 noch nicht endgültig hergestellt gewesen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 18. Juni 2008, dem Beklagten zugestellt am 08. Juli 2008, aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die am Hauptzug der X.-Straße liegenden Grundstücke der Klägerin durch den Ausbau der Stichstraße nicht bevorteilt im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V seien. Sie lägen weder unmittelbar an der Stichstraße an noch seien sie als Hinterliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten bildeten der Hauptzug der X.-Straße und die Stichstraße keine einheitliche Anlage. Beide Straßen dienten unterschiedlichen Verkehrsfunktionen. Die Stichstraße sei eine Anliegerstraße, weil sie ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke diene. Demgegenüber sei der Hauptzug der X.-Straße als Innerortsstraße einzustufen. Dies folge nicht bereits aus ihrer entsprechenden Zuordnung in der Ergänzungssatzung der Gemeinde, die das Gericht nicht binde, sondern daraus, dass die X.-Straße neben dem Anliegerverkehr auch dem innerörtlichen Verkehr im Ortsteil B-Stadt diene und diesen der Verbindungsstraße zwischen Y. und A-Stadt zuführe. Außerdem nehme die X.-Straße – wenn auch nur in geringem Umfange – Durchgangsverkehr nach Z. auf. Darauf, ob die Sackgasse auch noch aus anderen Gründen, etwa aufgrund einer „Bebauungsmassierung“ als eingeständige Anlage anzusehen sei, komme es danach nicht mehr an. Schließlich komme es auch nicht mehr darauf an, ob die Stichstraße ungeachtet ihres Erscheinungsbildes deshalb hätte eigenständig nach dem Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden müssen, weil sie vor Durchführung der hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme – anders als der Hauptzug der X.-Straße – noch nicht endgültig hergestellt gewesen sei.

7

Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten (Eingang bei dem Verwaltungsgericht Greifswald am 07. August 2008) die Berufung mit Beschluss vom 30. April 2009, zugestellt am 06. Mai 2009, zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 08. Juni 2009 (Montag) eingegangenem Schriftsatz unter Stellung eines Berufungsantrages begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, die X.-Straße sei, anders als das Verwaltungsgericht dies sehe, keine Innerortsstraße. Sie sei eine durch ein Wohngebiet verlaufende Straße, die ausschließlich der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs der angrenzenden Grundstücke nebst der Stichstraße diene. Sie sei eine Einbahnstraße, an der weder Gewerbebetriebe noch sonstige öffentliche Einrichtungen anlägen. Die X.-Straße nehme auch keinen Durchgangsverkehr nach Z. auf. Im weiteren Verlauf der #-Straße finde rechtmäßig nur landwirtschaftlicher Verkehr statt. Der Weg sei nur für diesen Verkehr freigegeben, im Übrigen sei die Durchfahrt verboten. Daher sei die Stichstraße ein sogenanntes unselbständiges Anhängsel der X.-Straße. Die Anliegerstraßen der Gemeinde seien am 03. Oktober 1990 überwiegend mit ungebundenem Schotter befestigt gewesen, insbesondere die abzweigenden Stichstraßen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Juni 2008 die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie ist der Auffassung, an dem Hauptzug der X.-Straße lägen verschiedene Gewerbebetriebe an, die an der Stichstraße vorzufindende Wohnbebauung stelle eine die Einordnung der Stichstraße als selbständige Anlage rechtfertigende „Bebauungsmassierung“ dar, bei der Bewertung der Selbständigkeit der Stichstraße müsse auch das Verhältnis ihrer Länge zur Länge des Hauptzuges der X.-Straße betrachtet werden und ihr Ausbau sei seinerzeit bei der Sanierung der X.-Straße nicht als Gesamtmaßnahme geplant gewesen. Ferner sei die Stichstraße erstmals hergestellt worden, denn eine Befestigung mit ungebundenem Schotter habe in der Gemeinde nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen; Gemeindestraßen seien überwiegend mit Betonplatten oder Kopfsteinpflaster befestigt gewesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst den dazu vorgelegten Verwaltungsvorgängen (Beiakte I) verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben und die Bescheide aufgehoben.

15

Die Berufung ist mit Beschluss des Senats vom 30. April 2009, zugestellt am 06. Mai 2009, zugelassen worden. Die Berufungsbegründung ist fristgemäß am Montag, dem 08. Juni 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Ein Berufungsantrag ist gestellt. Die Gründe der Anfechtung sind im Einzelnen angeführt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris).

16

Die Berufung ist begründet. Die Klage der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide vom 14. Dezember 2005 sind rechtmäßig. Sie finden in der Straßenbaubeitragssatzung von 2001 ihre nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Satzungsgrundlage.

17

Die Frage der Wirksamkeit dieser Satzung ist beteiligtenseitig weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren problematisiert worden. Auch das Verwaltungsgericht ist von ihrer Wirksamkeit ausgegangen. Offensichtliche Fehler drängen sich auch dem Senat nicht auf. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte war eine intensive Vollüberprüfung der Satzung nicht veranlasst.

18

Der Beklagte hat die Klägerin in Anwendung dieser Satzung zu Recht für den Ausbau der Stichstraße herangezogen. Die Stichstraße bildet zusammen mit dem Hauptzug der X.-Straße eine einheitliche Anlage im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts. Durch den Ausbau der Stichstraße wird daher auch den Grundstücken der Klägerin (anliegend am Hauptzug der X.-Straße) eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit (§ 4 SBS 01) eröffnet. Mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung (Schlussrechnung) der ### GmbH A-Stadt im Juni 2001 sind die sachlichen Beitragspflichten für die gesamte Anlage entstanden. Die Klägerin konnte daher – wie geschehen – noch mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 veranlagt werden.

19

Die Stichstraße bildet zusammen mit dem Hauptzug der X.-Straße eine einheitliche Anlage.

20

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Ausdehnung der Anlage ist der erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff (vgl. zuletzt Beschl. des Senats vom 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris, Rn. 17). Daraus folgt, dass ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen ist, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge und -ausstattung, einem objektiven bzw. einem unbefangenen Beobachter vermittelt. Für die Fallgruppe der Stichstraße (Sackgasse) ist in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass eine öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene Sackgasse in der Regel als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtswinklig abknickt oder sich verzweigt. Eine Stichstraße ist aber nicht ohne Weiteres schon deshalb als unselbständig zu qualifizieren, weil sie – bei geradem Verlauf – lediglich eine Länge von 75 m aufweist. Werden im allgemeinen Wohngebiet auf der überwiegenden Länge einer solchen Stichstraße etwa zu beiden Seiten zwei- bis dreigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dient die Straße zusätzlich der Erschließung einer an ihrem Wendehammer anschließenden drei- bis viergeschossigen Bebauung, so muss sie wegen dieser „Bebauungsmassierung“ als selbständig angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 23.06.1995 - 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23, 26 m.w.N.; Urt. v. 26.09.2001 - 11 C 16.00 -, NVwZ 2002, 607). Nach diesen Maßstäben spricht hier die Länge der Stichstraße von unstreitig ca. 90 m, ihr gerader und nicht abknickender Verlauf und vor allem auch ihre Ausstattung mit einer nur etwa 3 m breiten Fahrbahn ohne Gehwege für eine Unselbständigkeit der Stichstraße. Gerade der Breite einer Sackgasse kommt für die Frage ihrer Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit Bedeutung zu, weil Zufahrten, die hinterliegende Grundstücke an die Erschließungsanlage anbinden, typischerweise – wie hier – nicht breiter sind als die eigentliche Anbaustraße, die regelmäßig den durchgehenden Verkehr aufzunehmen hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 31.08.2006 - 6 B 01.119 -, juris, Rn. 17).

21

Der Annahme der Unselbständigkeit der hier streitigen Stichstraße steht die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten vorzufindende Bebauung an der Stichstraße – anders als von dem Verwaltungsgericht angedeutet – nicht entgegen. In der Rechtsprechung sind zur Selbständigkeit einer Sackgasse führende Fälle einer „Bebauungsmassierung“ neben dem o.g. Fall zwei- bis dreigeschossiger Gebäude in geschlossener Bauweise angenommen worden bei Errichtung von jeweils 8 m breiten Reihenhäusern an beiden Seiten einer etwa 80 m tiefen Sackgasse (siehe auch hierzu BVerwGE 99, 26), oder etwa einer fast die gesamte Länge des Straßenteilstücks einnehmenden vierstöckigen Bebauung mit einem Studentenwohnheim (VG Koblenz, Urt. v. 03.04.2006 - 4 K 1095/05.Ko -, juris, Rn. 23). Damit ist der hier zur Entscheidung anstehende Fall nicht vergleichbar. Weder sind die neuen Wohngebäude auf der südwestlichen Seite des Stichweges in geschlossener Bauweise errichtet (keine „Reihenhäuser“ – wie das Verwaltungsgericht meint –, sondern Doppelhäuser) noch sind sie höher als eingeschossig bebaut. Die Bebauung entspricht vielmehr der Intensität nach dem auch in der Nachbarschaft vorzufindenden Bestand. Eine Massierung von Bebauung entlang der Stichstraße kann nicht festgestellt werden.

22

Eine abweichende Bewertung ist vorliegend auch nicht aufgrund etwaiger unterschiedlicher Verkehrsfunktionen von Hauptzug (X.-Straße) und Stichstraße erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris, Rn. 26 f.) ist eine rechtliche Korrektur des Ergebnisses der Anlagenbestimmung bei natürlicher Betrachtungsweise erforderlich, wenn Hauptzug und Sackgasse wegen unterschiedlicher Verkehrsfunktionen differenzierte Gemeindeanteile zuzuordnen sind. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass den Anliegern von Hauptstraße und Sackgasse nur die ihnen jeweils durch das Ortsrecht zugedachte Vorteilsquote zugerechnet wird. Dann bilden Hauptstraße und Sackgasse straßenbaubeitragsrechtlich grundsätzlich zwei selbständige Anlagen, auch wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um lediglich eine Anlage handeln würde. Vorliegend ist der Hauptzug der X.-Straße – ebenso wie die Sackgasse – als Anliegerstraße anzusehen:

23

Ausgangspunkt der Betrachtung ist § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 2 SBS 01. Danach sind Anliegerstraßen solche Straßen, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, und Innerortsstraße solche Straßen und Wege (hauptsächlich Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen), die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Hier ist der Hauptzug der X.-Straße als Anliegerstraße zu bewerten. Dafür spricht, dass von der X.-Straße außer der Straße nach Z. keine weiteren Straßen abzweigen, deren Verkehr die X.-Straße als „Innerortsstraße“ aufnehmen und anderen Straßen zuleiten könnte. Die Straße nach Z. hat eine Betonspurbahn für den landwirtschaftlichen Verkehr und ist daher nicht zur Abwicklung von Durchgangsverkehr von Z. nach B-Stadt, der über die X.-Straße abgeleitet werden müsste, vorgesehen; dem entspricht auch die verkehrsrechtliche Ausschilderung im weiteren Verlauf. Der Verkehr von und zu den am Hauptzug der X.-Straße gelegenen Grundstücken ist als Anliegerverkehr zu bewerten, dies gilt auch für den Ziel- und Quellverkehr der an der X.-Straße liegenden Gewerbegrundstücke (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 34, Rn. 32). Der Verkehr, der von den an der #-Straße anliegenden Wohngrundstücken verursacht und über die X.-Straße abgeleitet wird, ist zwar mit Blick auf die X.-Straße kein Anliegerverkehr, vermag den auf der X.-Straße liegenden, von den dortigen Grundstücken verursachten Anliegerverkehr jedoch aufgrund der relativ geringen Zahl der Wohngrundstücke nicht i.S.v. § 3 Abs. 5 Nr. 2 SBS 01 zu überwiegen.

24

Allein für sich entscheidend für die Einordnung der X.-Straße als Anliegerstraße ist aber schon, dass die X.-Straße mit einer Fahrbahn von nur drei Metern Breite ausgestattet worden ist. Eine derart schmale Fahrbahn ist von vornherein nicht geeignet, die Aufgabe einer Innerortsstraße zu erfüllen. Sie kann daher unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Inanspruchnahme durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte, wie von Klägerseite vorgetragen, auch nicht als „Innerortsstraße“ im satzungsrechtlichen Sinne angesehen werden. Der Senat hat bereits entschieden (s. Beschl. v. 09.07.2007 - 1 M 40/07 -, juris, Rn. 15), dass eine Straße, die mit einer weniger als fünf Meter breiten Fahrbahn ausgestattet ist, nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen genügen kann und vielmehr im Gegenteil ein Merkmal erfüllt, das typischerweise bei Anliegerstraßen anzutreffen ist (so auch OVG Lüneburg, 11.11.1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1987, 136 f. und die bisherige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschl. vom 07.07.2003 - 1 M 67/03 -). Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen und/oder Bussen sei bei einer derart geringen Fahrbahnbreite nur unter erheblich erhöhter Vorsicht und verlangsamter Geschwindigkeit und nur mit Ausweichmanövern möglich. Bei einer Ausbaubreite von nur drei Metern gilt dies schon für den Pkw-Verkehr, ohne dass es darauf ankäme, dass der Gehweg im vorliegenden Falle überfahrbar ausgebaut ist (siehe hierzu auch die „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“, Ausgabe 1985, erg. 1995 (EAE 85/95), der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen).

25

Wenn danach der Hauptzug der X.-Straße als „Anliegerstraße“ i.S.v. § 3 Abs. 5 Nr. 1 SBS 01 anzusehen ist, so ändert sich daran auch nicht deshalb etwas, weil die X.-Straße nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Ergänzungssatzung zur SBS 01 als „Innerortsstraße“ eingestuft ist. Zwar ist eine Satzungsbestimmung als materielles Recht grundsätzlich auch für die Verwaltungsgerichte verbindlich, soweit sie mit höherrangigem Recht in Einklang steht und gültig ist. Hier ist jedoch die Einordnung der X.-Straße als „Innerortsstraße“ bereits selbst vom Satzungsgeber nicht als verbindliche Bestimmung ausgestaltet. Dies folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 3 der Ergänzungssatzung, wonach es sich „bei der vorangestellten Zuordnung der Straßen nur um eine prognostische Beurteilung handele“; maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Ergänzungssatzung). Die Zuordnung zu einem bestimmten Straßentyp mit entsprechenden Gemeindeanteilen am beitragsfähigen Aufwand (vgl. § 3 Abs. 2 SBS 01) stellt sich bei einer solchen Satzungsformulierung gerade nicht als zwingend, sondern höchstens als „Richtschnur“ für die zu einem späteren Zeitpunkt im Einzelfall vorzunehmende Einordnung dar. Sie kann daher der nach der Verkehrsfunktion und dem Ausbauzustand vorzunehmenden Zuordnung (hier: „Anliegerstraße“) nicht als entgegenstehende Regelung widersprechen.

26

Selbst wenn aber aufgrund der Zuordnung in der Ergänzungssatzung die X.-Straße als „Innerortsstraße“ zu betrachten sein sollte, ergäbe sich daraus für die hier allein interessierende Frage etwaiger unterschiedlicher Verkehrsfunktionen von Stichstraße und Hauptzug keine unterschiedliche Einordnung beider Anlagenteile. Es spricht nichts dafür, dass sich die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Ergänzungssatzung lediglich auf den Hauptzug der X.-Straße beziehen sollte und nicht auch auf die Stichstraße, die bei natürlicher Betrachtungsweise deren unselbständiges Anhängsel ist.

27

Die Klägerin macht des Weiteren geltend, bei dem Ausbau der Stichstraße habe es sich um deren erstmalige Herstellung gehandelt. Die Befestigung mit ungebundenem Schotter und teilweiser Schlacketragschicht habe nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen. Straßenausbaubeiträge hätten damit für den Ausbau der Sackgasse nicht erhoben werden dürfen.

28

Diese Ansicht geht schon im Ansatz unrichtigerweise darüber hinweg, dass auch bei der Frage, ob die Anlage schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt gewesen ist und damit ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden kann (§ 242 Abs. 9 BauGB), zunächst die Ausdehnung der Anlage geklärt werden muss. Darauf, dass die Sackgasse womöglich zu dem genannten Zeitpunkt (Oktober 1990) noch nicht hergestellt war, kann es nur ankommen, wenn sie als selbständige Anlage anzusehen war. Das ist jedoch nicht der Fall, weil die Sackgasse 1990, d.h. ohne die neuere Bebauung mit Doppelhäusern, erst recht ein unselbständiges Anhängsel des Hauptzuges der X.-Straße gewesen ist. Sollte die Stichstraße 1990 tatsächlich noch nicht einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt gewesen sein (vgl. § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB), so wäre folglich die gesamte X.-Straße noch nicht insgesamt fertig gestellt gewesen. Dann wären spätere Baumaßnahmen an dieser Straße insgesamt nach erschließungsbeitragsrechtlichen Regeln abzurechnen, auch wenn sich die Baumaßnahmen als solche nicht auf die gesamte Länge der Verkehrsanlage beziehen (vgl. Driehaus, aaO., § 2 Rn. 48).

29

Nach dieser Betrachtung ist entweder die X.-Straße im Oktober 1990 mit ihrem Ausbau als Betonplattenbahn bzgl. des Hauptzuges und der Befestigung mit Schotter im Bereich der Sackgasse den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt gewesen mit der Folge einer Abrechnung weiterer Baumaßnahmen allein nach Straßenbaubeitragsrecht. Oder sie war noch nicht insgesamt fertig gestellt, weil die Befestigung allein mit Schotter im Bereich der Stichstraße den Ausbaugepflogenheiten nicht entsprach mit der Folge, dass der weitere Ausbau der Stichstraße nunmehr allein nach Erschließungsbeitragsrecht hätte abgerechnet werden dürfen. Aufgrund des dann geringeren Gemeindeanteils hätten die Anlieger im letzten Falle zu höheren (Erschließungs-)Beiträgen herangezogen werden müssen. Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Straßenausbaubeitragsforderung wäre demnach als teilweise geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung (vgl. die Satzung der Gemeinde Y. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen v. 03.11.1997; vgl. zur Rechtmäßigkeit einer in einem Straßenausbaubeitragsbescheid liegenden Erschließungsbeitragsforderung Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 64 f.) gerechtfertigt gewesen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 L 170/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 L 170/08

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 L 170/08 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung


(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 L 170/08 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 L 170/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Feb. 2009 - 1 M 117/08

bei uns veröffentlicht am 10.02.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. August 2008 - 3 B 344/08 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird a

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Juli 2007 - 1 M 40/07

bei uns veröffentlicht am 09.07.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2007 - 3 B 121/07 -, mit dem unter Ziffer 1. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Antr
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 L 170/08.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Mai 2018 - 3 A 630/15 HGW

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen zu je 1/2 auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsl

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 L 274/11

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. März 2011 – 8 A 185/10 – wird abgelehnt. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 05. Dez. 2012 - 9 A 94/10

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Tenor Der Vorauszahlungsbescheid vom 14.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2010 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 4.030,- € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 7,6 % und der K

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Okt. 2012 - 1 L 50/09

bei uns veröffentlicht am 24.10.2012

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 28. Oktober 2008 – 8 A 2288/03 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. August 2008 - 3 B 344/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.531,93 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier Beitragsbescheide vom 19. November 2007 über die Festsetzung des Straßenbaubeitrages für den Ausbau der D...straße in L... - Ortsteil Ne... - in Höhe von 3.342,27 EUR und 6.785,45 EUR.

2

Der Antragsteller ist u.a. Eigentümer des Grundstücks/Flurstücks .../... der Flur ... und des Grundstücks/Flurstücks ... der Flur ..., jeweils belegen in der Gemarkung Ne... . Bei beiden Grundstücken handelt es sich um im Außenbereich belegenes Ackerland. Die D...straße verläuft im Umfang der Ausbaumaßnahme von insgesamt etwa gut 1.000 m beginnend im Westen zunächst im Innenbereich, um dann in östlicher Richtung im Bereich der Grundstücke des Antragstellers für etwa 150 m durch den Außenbereich und anschließend wieder durch eine Innenbereichslage zu führen.

3

Die Antragsgegnerin ging im Rahmen ihrer Beitragsfestsetzung davon aus, dass es sich bei der D...straße im ausgebauten Bereich nicht um eine einzige Anlage im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne handelt, sondern diese vielmehr in drei selbständig abzurechnende Anlagen zerfällt (Anlage 1 als Innenbereichsanlage, Anlage 2 als Außenbereichsanlage und Anlage drei als Innenbereichsanlage, wobei die Abgrenzung der beiden Innenbereichslagen nach Maßgabe der Grenzziehung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde L... - Ortsteil Ne... - in zwei Teilbereichen bzw. der entsprechenden, bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karte <"Abgrenzung Innen- u. Außenbereich - Grundlage für Anlagenbestimmung"> erfolgte). An die Anlage 2 grenzen nördlich und südlich - ausschließlich - die beiden von der streitgegenständlichen Beitragserhebung betroffenen Grundstücke an; weitere Grundstücke anderer Anlieger sind in diesem Anlagenbereich nicht vorhanden.

4

Grundlage der Beitragserhebung war - neben den einschlägigen Bestimmungen des KAG M-V - die Satzung der Gemeinde L... über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - nachfolgend: SBS) vom 20. Januar 2004 i.d.F. der 1.Änderungssatzung vom 06. Juli 2006. § 3 SBS (Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung) enthält in seinem Absatz 2 insbesondere eine tabellarische Festlegung der Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand, insbesondere differenziert nach Anliegerstraße (z.B. für die Fahrbahn 75 %), Innerortsstraße (z.B. für die Fahrbahn 50 %) und Hauptverkehrsstraße (z.B. für die Fahrbahn 25 %); diese drei Straßenarten werden in § 3 Abs. 5 SBS näher definiert.

5

Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 SBS lautet wie folgt:

6

Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

7

a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt,

8

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,

9

c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.

10

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 hat der Antragsteller gegen die beiden Beitragsbescheide vom 19. November 2007 Widerspruch eingelegt und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Jeweils mit Zwischenbescheid vom 11. Februar 2008 hat die Antragsgegnerin u.a. dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung "nicht zugestimmt".

11

Daraufhin hat der Antragsteller am 10. März 2008 beim Verwaltungsgericht Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

12

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben und zur Begründung mit ausführlicher Erläuterung ausgeführt, die Antragsgegnerin habe das Abrechnungsgebiet fehlerhaft gebildet, indem sie die D...straße in drei Anlagen aufgeteilt habe. Nach Maßgabe der natürlichen Betrachtungsweise handele es sich bei der D...straße in Ne... nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens um eine einheitliche Anlage. Etwa anderes folge auch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus der Identität des straßenbaubeitragsrechtlichen und des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs.

II.

13

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 02. September 2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit dem am 16. September 2008 eingegangenen Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und mit dem am 02. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg.

14

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

15

Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die beiden Beitragsbescheide vom 19. November 2007 (Nr. ..... und .....) anzuordnen, nicht in Frage zu stellen. Deren Rechtmäßigkeit erweist sich vielmehr aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass es sich bei der D...straße in Ne... im Umfang ihres Ausbaus um eine einheitliche Anlage handele, nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als ernstlich zweifelhaft (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO); zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

16

Die Antragsgegnerin leitet aus der Identität des straßenbaubeitragsrechtlichen und des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs zu Unrecht ab, dass es sich bei den drei in Rede stehenden Teilstrecken der ausgebauten D...straße beitragsrechtlich um drei Anlagen handele, und interpretiert die einschlägige Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern insoweit unzutreffend.

17

Wie auch das Verwaltungsgericht weist die Beschwerdeführerin zunächst richtigerweise darauf hin, dass der Begriff der Anlage im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG M-V in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich identisch ist mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere des Senats, an der festzuhalten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.06.1996 - 6 M 20/95 -, DVBl. 1997, 501; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NVwZ-RR 1999, 397; Beschl. v. 18.10.2001 - 1 M 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 304; Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01 -, LKV, 2005, 75 - jeweils zitiert nach juris; Beschl. v. 23.03.2007 - 1 M 157/06 -).

18

Daraus folgt nach Maßgabe dieser Rechtsprechung, dass ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen ist, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge, -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1996 - 8 C 17.94 -, BVerwGE 101, 12, zitiert nach juris; OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01 -, juris; Beschl. v. 23.03.2007 - 1 M 157/06 -; vgl. auch Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 8 Anm. 1.1.3). Der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise gilt jedoch in dem Sinne nicht ausnahmslos, dass unter verschiedenen rechtlichen Blickwinkeln, wie sie auch vom Verwaltungsgericht benannt worden sind, das Ergebnis der natürlichen Betrachtungsweise einer Korrektur, Einschränkung bzw. entsprechenden Anpassung bedarf.

19

Diese Maßgeblichkeit der natürlichen Betrachtungsweise stellt die wesentliche Schlussfolgerung aus der grundsätzlichen Identität des straßenbaubeitragsrechtlichen und des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs dar. Mit anderen Worten: Die "Identität" besteht darin, dass grundsätzlich für beide Rechtsgebiete die natürliche Betrachtungsweise als maßgebliches rechtliche Kriterium zugrunde zu legen ist, um zu klären, was sich im Einzelfall als die "gesamte Verkehrsanlage" im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V darstellt.

20

Anders als die Antragsgegnerin meint, ist damit demgegenüber nicht gesagt, dass mit der Beantwortung der Frage, ob - in Betrachtung derselben Straße und unabhängig davon, ob überhaupt Erschließungsbeitragsrecht Anwendung findet - eine oder mehrere Anlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts anzunehmen sind, zwingend zugleich die entsprechende straßenbaubeitragsrechtliche Problemstellung - parallel bzw. deckungsgleich - gelöst wäre. Eine derartige "Bindung des Straßenbaubeitragsrecht an das Erschließungsbeitragsrecht" im Sinne des Beschwerdevorbringens ist zu verneinen.

21

Im rechtlich "unkorrigierten" Ergebnis der parallelen Anwendung der natürlichen Betrachtungsweise gelangt man zwar zwangsläufig tatsächlich zu übereinstimmenden Antworten. Diese Antwort kann jedoch nach Maßgabe der für beide Rechtsgebiete bestehenden rechtlichen Besonderheiten im Einzelfall eine spezifische Anpassung mit der Folge erfordern, dass eine Anlage je nach dem, ob Erschließungs- oder Straßenbaubeitragsrecht Anwendung findet, in ihrer Ausdehnung unterschiedlich definiert sein kann. Dies hat der Senat auch in seinem Beschluss vom 13. November 2003 - 1 M 170/03 - (DÖV 2004, 709 - zitiert nach juris) unterstrichen und ausgeführt, dass das Abstellen auf die natürliche Betrachtungsweise lediglich die Regel darstellt und Raum für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall bietet. Aus § 242 Abs. 9 BauGB folgt nichts anderes.

22

Im vorliegenden Zusammenhang ist insoweit die für eine Erschließungsanlage grundsätzlich begriffsnotwendige Anbaufunktion (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) von besonderem Interesse.

23

Abgesehen von dem Fall, dass eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte (mittlere) Teilstrecke den Eindruck der Unselbständigkeit vermittelt und im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt von lediglich untergeordneter Bedeutung ist, verliert eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer einheitlichen öffentlichen Verkehrsanlage vom Übergang in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke an ihre Qualität als erschließungsbeitragsfähige Anbaustraße. Erschließungsbeitragsrechtlich kann eine von der natürlichen Betrachtungsweise abweichende Beurteilung mit Rücksicht auf das Merkmal "zum Anbau bestimmt" geboten sein und dazu führen, dass eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfällt. Das ist etwa der Fall, wenn eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße zunächst im unbeplanten Innenbereich und sodann durch unbebaubares (bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares) Gelände des Außenbereichs verläuft. Denn eine Straße ist nur "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar (oder sonstwie in nach §133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar) macht. Folglich endet die Anbaubestimmung einer Straße und damit ihre Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage u.a., wenn sie nicht nur für eine unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke in den Außenbereich einmündet; sie endet überdies dann, wenn sie mit einer solchen Teilstrecke durch ein aufgrund entsprechender Festsetzung beidseitig der Bebauung entzogenes Bebauungsplangebiet verläuft (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294 = NVwZ 1998, 69 - zitiert nach juris). Mit anderen Worten: Straßen im Außenbereich sind nicht zum Anbau bestimmt. Deshalb kann eine Straße im Außenbereich weder als solche noch als Verlängerung einer Straße, die bereits im Innenbereich liegt, eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein. Das gilt auch für Straßen in bebauten Bereichen des Außenbereichs, für die eine Gemeinde eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB erlassen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.11.2003 - 1 M 170/03 -, DÖV 2004, 709 - zitiert nach juris). Eine derartige Sachlage - ein Teil einer Verkehrsanlage war eine Anbaustraße, für die die Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht in Betracht kam, ein anderer Teil verlief im Außenbereich und wäre dem Straßenbaubeitragsrecht unterfallen - war Gegenstand des vorgenannten Senatsbeschlusses.

24

Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kann - worauf das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend hingewiesen hat - anknüpfend an den teilweise bzw. insbesondere insoweit abweichenden dort geltenden Vorteilsbegriff auch eine Außenbereichsstraße als Anlage nach Straßenbaubeitragsrecht abrechnungsfähig sein. Der straßenbaubeitragsrechtliche Vorteilsbegriff setzt keine Anbaufunktion der in den Blick zu nehmenden Anlage voraus; ausreichend ist vielmehr die einem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme vermittelte verbesserte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 8 Anm. 1.5.4.2). Hiervon ausgehend bezieht das Straßenbaubeitragsrecht jede rechtmäßige Grundstücksnutzung in den Vorteilsausgleich ein, also auch Außenbereichsnutzungen bzw. Außenbereichsgrundstücke werden erfasst bzw. bevorteilt (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, NordÖR 2000, 310; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NordÖR 1999, 299 - jeweils zitiert nach juris; vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 8 Anm. 1.5.4.2; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 35 Rn. 16). Das Straßenbaubeitragsrecht differenziert anders als das Erschließungsbeitragsrecht für die Beteiligung eines Grundstücks an der Aufwandsverteilung vom Ansatz her nicht zwischen baulicher (und gewerblicher) Nutzbarkeit einerseits und landwirtschaftlicher (oder forstwirtschaftlicher) Nutzbarkeit andererseits (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, a.a.O.; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, a.a.O.).

25

Insbesondere aus dieser unterschiedlichen Behandlung von Außenbereichsgrundstücken im Erschließungsbeitragsrecht einerseits und im Straßenbaubeitragsrecht andererseits folgt ohne Weiteres, dass mit der Beantwortung der Frage, ob - in Betrachtung derselben Straße und unabhängig davon, ob überhaupt Erschließungsbeitragsrecht Anwendung findet - eine oder mehrere Anlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts anzunehmen sind, nicht zugleich zwingend die entsprechende straßenbaubeitragsrechtliche Problemstellung - parallel bzw. deckungsgleich - gelöst wäre. Ist es - wie dargestellt - im Erschließungsbeitragsrecht aus Rechtsgründen im Falle des Übergangs einer nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Anlage vom Innenbereich in den Außenbereich grundsätzlich notwendig, die abzurechnende Anlage an der Bereichsgrenze enden zu lassen, besteht eine solche Notwendigkeit im Straßenbaubeitragsrecht gerade nicht in gleicher Weise. Entsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem Streitgegenstand ein Straßenbaubeitrag war, für den "gesamten Straßenzug", bestehend aus einer Innerortsstraße und einer Außenbereichsstraße, die Frage einer Abschnittsbildung erörtert, was denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre, wenn dort automatisch schon der Übergang von der Innerorts- zur Außenbereichsstraße zur Annahme zweier selbständiger Anlagen geführt hätte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.12.2004 - 1 M 277/04 -, juris; vgl. auch Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NordÖR 1999, 299 - zitiert nach juris). Nichts anderes lässt sich hierzu dem Senatsbeschluss vom 13. November 2003 - 1 M 170/03 - (DÖV 2004, 709 - zitiert nach juris) entnehmen. Dieser betraf - wie gesagt - gerade den Fall, dass eine erschließungsbeitragsrechtlich zu behandelnde Anlage vom Innen- in den Außenbereich überging.

26

Neben den Unterschieden, die sich im Erschließungsbeitragsrecht einerseits und dem Straßenbaubeitragsrecht andererseits hinsichtlich der Ausdehnung der Anlage in der Behandlung von Außenbereichsstraßen ergeben, gibt es auch straßenbaubeitragsrechtliche Besonderheiten, die eine rechtliche Korrektur des Ergebnisses der natürlichen Betrachtungsweise erfordern, die wiederum erschließungsbeitragsrechtlich nicht notwendig wäre.

27

Eine solche Sachlage ist z. B. in der Regel gegeben, wenn eine "Hauptstraße" in Gestalt einer überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienenden Verkehrsanlage und eine hiervon abzweigende - nach natürlicher Betrachtungsweise - unselbständige Sackgasse wegen ihrer unterschiedlichen Verkehrsfunktionen verschiedenen Straßenarten mit in der Höhe differenzierten Gemeindeanteilen zuzuordnen sind. Während die Sackgasse erschließungsbeitragsrechtlich zusammen mit der Hauptstraße als eine Anlage zu betrachten ist, weil es im Erschließungsbeitragsrecht ohne rechtliche Relevanz ist, ob Hauptstraße und Sackgasse überwiegend dem Durchgangs- oder Anliegerverkehr dienen, muss straßenbaubeitragsrechtlich der mit einer unterschiedlichen Straßenfunktion verbundene unterschiedlich hohe Gemeindeanteil bei der Bestimmung der Anlage Berücksichtigung finden. Nur so kann gewährleistet werden, dass den Anliegern von Hauptstraße und Sackgasse nur die ihnen jeweils durch das Ortsrecht zugedachte Vorteilsquote zugerechnet werden kann. Hauptstraße und Sackgasse im vorstehenden Sinne bilden deshalb straßenbaubeitragsrechtlich grundsätzlich zwei selbständige Anlagen, selbst dann, wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um lediglich eine Anlage handeln würde.

28

Sieht das Ortsrecht auch einen bestimmten Gemeindeanteil für eine Außenbereichsstraße vor, kann sich daraus infolgedessen ergeben, dass eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Anlage in Gestalt eine Straße, die vom Innen- in den Außenbereich übergeht, aus Rechtsgründen in zwei Anlagen unterfällt. Dies ist jedoch im konkreten Einzelfall dann nicht der Fall, wenn der Gemeindeanteil in beiden Bereichen gleich hoch ist.

29

Auch wenn - anders als das Verwaltungsgericht meint - § 3 Abs. 3 SBS insoweit den Typus der Außenbereichsstraßen dahingehend definiert, dass es sich um Straßen und Wege handelt, die nicht zum Anbau bestimmt sind, und hieran anknüpfend drei Kategorien derselben bildet, denen ihrerseits durch die Regelungstechnik der Gleichsetzung die unterschiedlichen Gemeindeanteile für Anlieger-, Innerorts- und Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Abs. 2 SBS zugeordnet werden, führt dies deshalb nicht zu der Schlussfolgerung, die Bewertung der D...straße als eine einheitliche Anlage durch das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft. Denn wie sich insbesondere den Unterlagen zur "Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes u. Verteilung auf die Grundstücke" (6.3 der Verwaltungsvorgänge) entnehmen lässt, hat die Antragsgegnerin für alle drei von ihr angenommenen Anlagen den gleichen kommunalen Anteil (Innerortsstraße bzw. dieser gleichgestellt) zugrundegelegt. In diesem Fall ist eine Abweichung vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise nicht geboten bzw. unzulässig.

30

Da im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt ist, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt, erübrigen sich Ausführungen zu der vom Verwaltungsgericht - im Hinblick darauf, dass ein weiterer Ausbau der D...straße zur Insel G... offenbar gar nicht geplant ist, nicht ohne weiteres nachvollziehbar - aufgeworfenen Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Wenn sich der technische Ausbau der Anlage nicht auf ihre gesamte Länge erstrecken soll, könnte sich bei fehlender Abschnittsbildung vielmehr die Frage stellen, ob der Ausbauaufwand auch auf sämtliche Anlieger der Gesamtanlage umgelegt worden ist.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei der streitige Abgabenbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren zu vierteln ist.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2007 - 3 B 121/07 -, mit dem unter Ziffer 1. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen auch als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.506,19 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der S...straße in B...

2

Die Antragsgegnerin ließ die S...straße im Bereich von der N... Straße bis zur Kreuzung mit der M...Straße hinsichtlich Fahrbahn, Beleuchtung sowie Straßenentwässerung ausbauen, wobei eine auf der nördlichen Seite der S...straße gelegene Stützmauer aus Feldsteinen beseitigt und als Formsteinmauer wieder aufgebaut wurde. Die Antragsteller sind Eigentümer des an der S...straße anliegenden Grundstückes mit der Flurstücksbezeichnung Flur ..., Flurstück-Nr. ..., Gemarkung ... .

3

Mit Bescheid vom 20. November 2006 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller dafür zu einem Beitrag in Höhe von 10.024,77 € heran. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin mit Entscheidung vom 8. Dezember 2006 ablehnte.

4

Die Antragsteller beantragten am 26. Januar 2007 bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Beitragsbescheid vom 20. November 2006 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23. März 2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Fahrbahn, Gehweg sowie die Straßenentwässerung seien beitragsfähig verbessert worden. Gleiches gelte für die Stützmauer, deren Kosten zum beitragsfähigen Aufwand rechneten. Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sei nicht zu beanstanden, insbesondere habe die Antragsgegnerin die S...straße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft und das Abrechnungsgebiet rechtsfehlerfrei gebildet. Die hier abgerechnete Anlage verlaufe bei natürlicher Betrachtungsweise von der Einmündung der M...Straße bis zur Grenze des Sanierungsgebietes. Die sachlichen Beitragspflichten dürften im Jahre 2005 mit Abschluss des Grunderwerbs entstanden sein. In der Heranziehung der Antragsteller liege keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

5

Die Antragsteller haben gegen den ihrem Bevollmächtigten am 12. April 2007 zugestellten Beschluss am 24. April 2007 Beschwerde erhoben, die sie mit am 12. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet haben. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Neuerrichtung der Stützmauer sei keine beitragsfähige Verbesserung, der Ausbau der Straßenentwässerung sei nicht abrechenbar, da hier ebenfalls keine Verbesserung eingetreten sei und sie bereits für den Ausbau des Schmutzwasserkanals herangezogen worden seien und vor allem sei die S...straße in ihrem hier abgerechneten Teil keine Anlieger-, sondern eine Innerortsstraße mit der Folge einer für sie günstigeren Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die Anlieger der Straße.

6

Der Antragsgegner tritt dem im einzelnen entgegen.

II.

7

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den o. g. Beschluss ist zwar mit am 24. April 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz fristgerecht binnen zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und mit am 12. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geregelten Monatsfrist begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt.

9

Nach § 80 Abs. 4 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese Voraussetzungen liegen - in Ansehung des Beschwerdevorbringens - hier nicht vor. Das Vorbringen der Antragsteller gegen den umfassend begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf Einwendungen gegen die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahmen an der Straßenentwässerung und an der Stützmauer der Straße sowie gegen die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Annahme der Antragsgegnerin, dass die hier ausgebaute S...straße als "Anliegerstraße" i.S. von § 3 Abs. 5 der Satzung der Stadt B. auf Rügen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 06. Dezember 2000 (ABS 2000) und nicht als "Innerortsstraße" einzustufen sei. Die auf diese Gesichtspunkte beschränkte gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren führt zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass in der Umstellung der im Mischsystem betriebenen Straßenentwässerung in der S...straße auf ein Trennsystem eine Verbesserung liege, weil durch die Trennung der Entwässerungssysteme für Niederschlags- und Schmutzwasser Störungen der Straßenentwässerung vermieden werden. Hierdurch erhöhe sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Mit diesen Erwägungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht exakt auseinander. Das Vorbringen der Antragsteller, erforderlich sei eine Leistungssteigerung allein im Bereich der Straßenentwässerung, ist nicht zutreffend. Die Verbesserung liegt - so zu Recht das Verwaltungsgericht - in einer Umstellung der Straßenentwässerung auf ein von der Schmutzwasserbeseitigung und etwaigen dort verursachten Störungen unabhängiges Trennsystem. Dies gilt unabhängig davon, ob zugleich die Schmutzwasserbeseitigung vorteilhafter gestaltet worden ist. Voraussetzung für eine Verbesserung der Straßenentwässerung ist auch nicht - was der Vortrag der Antragsteller offenbar nahelegen will -, dass wegen eines mangelhaften Zustandes der alten Anlage bereits Überflutungen der Straße eingetreten sind. Das Vorbringen, es habe zu keiner Zeit Probleme mit der Straßenentwässerung oder Überschwemmungen gegeben, führt daher nicht weiter. Gleiches gilt für den Einwand, die Antragsteller seien bereits für die Installation des Schmutzwasserkanals von dem Zweckverband veranlagt worden. Gegenstand der hier streitigen Beitragserhebung ist nicht der Schmutzwasserkanal, sondern die Anlage zur Entwässerung der Fahrbahn.

11

2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähiger Aufwand, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Stellungnahme zu Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Ingenieurbüros M... vom 03. Juli 2002 bestand die Gefahr, dass es im Zuge der Herstellung und der Verdichtung des 60 cm unter dem bisherigen Straßenniveaus liegenden neuen Straßenplanums sowie bei den Arbeiten an dem 2 m tiefen Rohrgraben zu einem abschnittsweisen Einsturz der alten Wand und Abrutschen der Böschung kommen könnte (dort Punkt 1.). Eine temporäre Abstützung der Stützwand während der Bauphase sei wegen der Neigung der Wand nur schwer realisierbar und hätte die Durchführung der Straßenbauarbeiten stark behindert. Daher hätte eine Abstützung zusätzliche Kostenerhöhungen und vermutlich auch weitere Schäden an der Wand verursacht, so dass sie möglicherweise nach Abschluss der Bauarbeiten habe einstürzen können. Die spätere Sanierung der Wand hätte wegen der notwendigen Ausbildung eines Fundamentes einen erneuten Eingriff in den Straßenbau zur Folge gehabt, so dass die Stützvariante nicht sinnvoll gewesen sei. Stattdessen sollte eine Sanierung der Stützwand vorgenommen werden (Punkt 4.3.1).

12

Offenbar allein aus diesen Gründen - so auch die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung im Beschwerdeverfahren - ist die alte aus Feldsteinen bestehende Wand abgetragen und durch eine neue Wand aus Formsteinen ersetzt worden. Damit handelt es sich aber bei den Kosten für den Abbruch der alten und die Errichtung der neuen Wand bereits um durch den Ausbau der Fahrbahn und der Straßenentwässerung verursachte (notwendige) Kosten. Denn ohne Abbruch und Aufbau der Wand hätte der Ausbau der Fahrbahn mit ihrem 60 cm tief unter dem bisherigen Straßenniveau liegenden Planum nicht oder nur mit dem inakzeptablen Risiko vorgenommen werden können, dass die Mauer während der Bauarbeiten abrutscht. Daher sind die fraglichen Kosten gleichsam Folgekosten des Ausbaus, die lediglich nicht für unmittelbar an der ausgebauten Fahrbahn (bzw. der Straßenentwässerung) ausgeführte Maßnahmen anfallen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 33, Rn. 12). Auf die von den Antragstellern in Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung problematisierte Frage, ob die Neuerrichtung der Stützwand für sich betrachtet eine Verbesserung darstellt, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die Ausbaumaßnahme an der Fahrbahn den Beitragstatbestand der Verbesserung (§ 8 Abs. 1 KAG) erfüllt und der Aufwand für die Stützwand zu den dafür notwendigen Ausbaukosten rechnet.

13

3. Das Verwaltungsgericht hat zur Ermittlung der Straßenkategorie der S...straße zutreffend eine an § 3 Abs. 5 ABS 2000 orientierte funktionsbezogene Betrachtungsweise angestellt. Nach dieser Satzungsregelung sind Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Innerortsstraßen sind Straßen, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Danach kommt es, dafür spricht der satzungsrechtliche Begriff "dienen" (vgl. § 3 Abs. 5 ABS 2000), auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (so auch BayVGH, 09.06.2004 - 6 CS 03.434 -, juris; OVG Magdeburg, 10.12.2003 - 2 L 308/02 -, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, 12.03.2004 - 9 ME 45/04 -, juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit (vgl. dazu BayVGH, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 34, Rn 33) entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (vgl. BayVGH, a.a.O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2007, § 8, Rn 380).

14

Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht für eine Einstufung der S...straße als Anliegerstraße entscheidend darauf abgestellt, dass die Fahrbahn der S...straße eine Ausbaubreite von lediglich 4,75 m aufweist, die einen LKW-Begegnungsverkehr nicht erlaubt. Dieser Umstand indiziere eine geringe Verkehrsbedeutung der Anlage. Die in der S...straße geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bestätige dies ebenso wie die Einbettung der S...straße in das innerörtliche Verkehrssystem. Sie sei eine von vielen Straßen, die in der Ortslage von B... die anliegenden Grundstücke erschließen würden. Parkhaus, Sparkasse, Amtsgericht, Katasteramt und Polizeiinspektion seien im Stadtgebiet verteilt belegen und erlaubten daher keine Rückschlüsse auf eine erhöhte Verkehrsbedeutung der S...straße. Der Verkehr verteile sich vielmehr auf eine Vielzahl von Nebenstraßen im Ortskern von B... .

15

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu durchschlagenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Annahmen. Zunächst trifft es zu, dass eine Straße, die mit einer weniger als 5 Meter breiten Fahrbahn ausgestattet ist, nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen genügen kann und vielmehr im Gegenteil ein Merkmal erfüllt, das typischerweise bei Anliegerstraßen anzutreffen ist (so auch OVG Lüneburg, 11.11.1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1987, 136f und die bisherige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 07.07.2003 - 1 M 67/03 -). Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen und/oder Bussen ist bei einer derart geringen Fahrbahnbreite nur unter erheblich erhöhter Vorsicht und verlangsamter Geschwindigkeit und nur mit Ausweichmanövern möglich. Das widerspricht der Aufgabe einer Straße mit örtlicher Verbindungsfunktion. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass in benachbarten Innerortsstraßen der LKW-Verkehr den Bürgersteig für Ausweichmanöver in Anspruch nehmen muss. Selbst wenn dies in den von den Antragstellern genannten (Innerorts-) Straßen an bestimmten Stellen der Fall sein sollte, spräche das nicht für eine Einstufung auch der S...straße als Innerortsstraße. Denn die Fahrbahn der S...straße ist durchgängig nur 4,75 m breit, so dass nicht nur an einigen Stellen kein gefährdungsfreier Begegnungsverkehr größerer Fahrzeuge gewährleistet ist, sondern dies auf gesamter Länge nicht der Fall wäre. Außerdem dürfte regelmäßig ein Ausbau des Gehweges - wie hier - mit Betonpflastersteinen und entsprechendem Gehwegunterbau kaum für die Inanspruchnahme durch tonnenschwere Lastkraftwagen geeignet sein. Dass der Gehweg für ein Überfahren durch schwere Lastkraftwagen konzipiert sein könnte, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erkennen. Auch im Übrigen - dies kann hier ergänzt werden - weist der Ausbauzustand der S...straße auf eine Anliegerstraße hin. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Fotomaterial gibt es keine Markierungen, die die Fahrbahnhälften voneinander abtrennten. Die Fahrbahn ist außerdem mit Granitpflastersteinen befestigt, einem Baumaterial, dass jedenfalls wegen der Lärmentwicklung nicht als in besonderem Maße geeignet für den Einbau in eine Innerortsstraße erscheint.

16

Auch die Argumentation der Antragsteller, in der D...-, der B...- und der Ma...straße, die allesamt Durchgangsstraßen seien, gelte ebenfalls eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht des Planungsbüros "Me... Ingenieur ..." plausibel darauf hingewiesen, dass nach den Regeln der Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen ../.. die S...straße schon aus Gründen baulicher Enge und erforderlicher seitlicher Sicherheitsabstände eine Geschwindigkeitsreduzierung erfahren habe. Die entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen in den angeführten weiteren Straßen im B... Stadtgebiet hätten hingegen ihren Grund darin, dass die Straßen im Sanierungsgebiet lägen und dort durch die Geschwindigkeitsreduzierung nur der Straßenlärm vermindert werden solle.

17

Schließlich vermag das Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einbettung der S...straße in das innerörtliche Verkehrssystem lege keineswegs eine Einstufung als Innerortsstraße nahe, die S...straße sei nur eine von vielen Straßen, die in der Ortslage die anliegenden Grundstücke erschließen würden, nicht zu erschüttern. Die Argumentation der Antragsteller, der gesamte Verkehr aus der N... Straße werde über die S...straße abgeleitet, da die N... Straße in dieser Richtung eine Einbahnstraße sei, überzeugt schon deshalb nicht, worauf ebenfalls die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung hinweist, weil ein Ableiten des Verkehrs auch über die D...straße, d.h. nicht nach einem Rechtsabbiegen in die S...straße, sondern nach einem Linksabbiegen in die "N... Straße" erfolgen kann. Davon, dass die Verlängerung der S...straße in Richtung D...straße, die eben genannte "N... Straße", nicht zu der hier abgerechneten Einrichtung "S...straße" gehört, hat der Senat dabei auszugehen, da die Antragsteller die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen haben.

18

Ob die Einordnung der S...straße als Anliegerstraße wegen eines tatsächlich erheblich höheren - nach den vorstehenden Ausführungen bestimmungswidrigen - Verkehrsaufkommens abweichend von den zuvor erörterten Aspekten unzutreffend sein könnte, kann im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Zwar erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass eine Straße entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung als Anliegerstraße in einem solchen Maße von motorisiertem oder nicht-motorisiertem Verkehr in Anspruch genommen wird, dass ihre Einstufung anderslautend (Innerortsstraße) vorgenommen werden muss. Dies kann aber jedenfalls im hier zu entscheidenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht angenommen werden. Verlässliche Erhebungen über die tatsächliche Verkehrsbelastung der S...straße liegen nicht vor. Dass der pauschale Vortrag der Antragsteller, den hier interessierenden Teil der S...straße würden 70 Fahrzeuge in der Stunde befahren, hierzu nicht ausreicht, liegt auf der Hand. Er lässt weder erkennen, zu welcher Tageszeit diese Belastung auftreten soll, noch ob es sich um eine durchschnittliche Kraftfahrzeugmenge handelt noch, welche Anteile davon den anliegenden Grundstücken im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten als Ziel- und Quellverkehr zuzurechnen ist, etwa dem großen Anliegergrundstück (Flurstück) ../.., das in dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Flurstücksplan mit "Kreispolizeibehörde" und in dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller als "ehemaliges Sozialamt" bezeichnet ist.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

20

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren in Abgabensachen ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes (hier 10.024,77 €) fest.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.