Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 L 170/08

published on 13/12/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 L 170/08
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Juni 2008 (3 A 416/06) geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Straßenbaubeiträge für den Bau einer von der X.-Straße in der Gemeinde Y., Ortsteil B-Stadt abzweigenden Stichstraße. Die X.-Straße verläuft von der Verbindungsstraße zwischen Y. und A-Stadt abzweigend hufeisenförmig durch den Ortsteil B-Stadt auf die Verbindungsstraße zurück. Von der X.-Straße zweigt in ihrem südlichen Teil ein Verbindungsweg nach Z. ab (#-Straße), der mit Betonplatten befestigt ist. Daneben zweigt die Stichstraße ab. Sie ist ca. 90 m lang und erschließt fünf Grundstücke, die mit eingeschossigen Doppelhäusern bebaut sind. Die Grundstücke der Klägerin (Gemarkung B-Stadt, Flur 3, Flurstücke 11/1, 11/2 und 21) sind Anliegergrundstücke des hufeisenförmigen Hauptzuges der X.-Straße.

2

Die X.-Straße wurde in ihrem Hauptzug schon 1996 u.a. mit einer drei Meter breiten Fahrbahn mit überfahrbarem einseitigem Gehweg ausgebaut und sodann beitragsmäßig abgerechnet. Auch die Klägerin ist herangezogen worden. Der Ausbau der Stichstraße (Sackgasse) soll zum damaligen Zeitpunkt aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sein (vgl. die „Beschreibung der Verkehrsanlage vor Durchführung der Baumaßnahme“). Nachdem auf dem Grundstück 6/1 die Wohngebäude (Doppelhäuser) errichtet worden waren, ließ der Beklagte auch die Sackgasse ausbauen. Die mit ungebundenem Schotter und teilweiser Schlacketragschicht befestigte, keine Oberflächenentwässerungsanlage aufweisende und nur mit einer einzigen Straßenlampe ausgestattete Stichstraße erhielt eine etwa 3 m breite Fahrbahn mit Pflasterdecke, eine Straßenentwässerung in Form einer Regenwasserleitung sowie 3 Straßenlaternen. Die letzte Unternehmerrechnung ging im Juni 2001 ein (Schlussrechnung der Firma ### GmbH A-Stadt vom 06. Juni 2001).

3

Der Beklagte zog die Klägerin für den Ausbau der Stichstraße auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde Y. über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen vom 11. Juni 2001 (SBS 01) in Verbindung mit der Ergänzungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung vom 17. September 2001 mit Bescheiden vom 14. Dezember 2005 zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 217,93 Euro für das Flurstück 11/1 (Bescheid Nr. 05600014), 426,36 Euro für das Flurstück 11/2 (Bescheid Nr. 05600015) sowie 126,05 Euro für das Flurstück 21 (Bescheid Nr. 05600024) heran. Der Beklagte legte dabei der Beitragsberechnung die Einordnung der X.-Straße als „Innerortsstraße“ nach der Ergänzungssatzung vom 17. September 2001 und damit einen Anliegeranteil von 30 % zugrunde.

4

Die Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2006, zugestellt am 17. März 2006, zurück.

5

Die Klägerin hat am 05. April 2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (3 A 416/06) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, sie sei durch den Ausbau der Sackgasse nicht bevorteilt, weil ihre Grundstücke nicht dort anlägen. Die Sackgasse sei kein unselbständiges Anhängsel des Hauptzuges der X.-Straße, vor allem weil durch die Doppelhäuser eine Bebauungsmassierung anzunehmen sei. Außerdem sei die X.-Straße vor ihrem Ausbau im Jahre 2000 noch nicht endgültig hergestellt gewesen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 18. Juni 2008, dem Beklagten zugestellt am 08. Juli 2008, aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die am Hauptzug der X.-Straße liegenden Grundstücke der Klägerin durch den Ausbau der Stichstraße nicht bevorteilt im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V seien. Sie lägen weder unmittelbar an der Stichstraße an noch seien sie als Hinterliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten bildeten der Hauptzug der X.-Straße und die Stichstraße keine einheitliche Anlage. Beide Straßen dienten unterschiedlichen Verkehrsfunktionen. Die Stichstraße sei eine Anliegerstraße, weil sie ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke diene. Demgegenüber sei der Hauptzug der X.-Straße als Innerortsstraße einzustufen. Dies folge nicht bereits aus ihrer entsprechenden Zuordnung in der Ergänzungssatzung der Gemeinde, die das Gericht nicht binde, sondern daraus, dass die X.-Straße neben dem Anliegerverkehr auch dem innerörtlichen Verkehr im Ortsteil B-Stadt diene und diesen der Verbindungsstraße zwischen Y. und A-Stadt zuführe. Außerdem nehme die X.-Straße – wenn auch nur in geringem Umfange – Durchgangsverkehr nach Z. auf. Darauf, ob die Sackgasse auch noch aus anderen Gründen, etwa aufgrund einer „Bebauungsmassierung“ als eingeständige Anlage anzusehen sei, komme es danach nicht mehr an. Schließlich komme es auch nicht mehr darauf an, ob die Stichstraße ungeachtet ihres Erscheinungsbildes deshalb hätte eigenständig nach dem Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden müssen, weil sie vor Durchführung der hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme – anders als der Hauptzug der X.-Straße – noch nicht endgültig hergestellt gewesen sei.

7

Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten (Eingang bei dem Verwaltungsgericht Greifswald am 07. August 2008) die Berufung mit Beschluss vom 30. April 2009, zugestellt am 06. Mai 2009, zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 08. Juni 2009 (Montag) eingegangenem Schriftsatz unter Stellung eines Berufungsantrages begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, die X.-Straße sei, anders als das Verwaltungsgericht dies sehe, keine Innerortsstraße. Sie sei eine durch ein Wohngebiet verlaufende Straße, die ausschließlich der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs der angrenzenden Grundstücke nebst der Stichstraße diene. Sie sei eine Einbahnstraße, an der weder Gewerbebetriebe noch sonstige öffentliche Einrichtungen anlägen. Die X.-Straße nehme auch keinen Durchgangsverkehr nach Z. auf. Im weiteren Verlauf der #-Straße finde rechtmäßig nur landwirtschaftlicher Verkehr statt. Der Weg sei nur für diesen Verkehr freigegeben, im Übrigen sei die Durchfahrt verboten. Daher sei die Stichstraße ein sogenanntes unselbständiges Anhängsel der X.-Straße. Die Anliegerstraßen der Gemeinde seien am 03. Oktober 1990 überwiegend mit ungebundenem Schotter befestigt gewesen, insbesondere die abzweigenden Stichstraßen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Juni 2008 die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie ist der Auffassung, an dem Hauptzug der X.-Straße lägen verschiedene Gewerbebetriebe an, die an der Stichstraße vorzufindende Wohnbebauung stelle eine die Einordnung der Stichstraße als selbständige Anlage rechtfertigende „Bebauungsmassierung“ dar, bei der Bewertung der Selbständigkeit der Stichstraße müsse auch das Verhältnis ihrer Länge zur Länge des Hauptzuges der X.-Straße betrachtet werden und ihr Ausbau sei seinerzeit bei der Sanierung der X.-Straße nicht als Gesamtmaßnahme geplant gewesen. Ferner sei die Stichstraße erstmals hergestellt worden, denn eine Befestigung mit ungebundenem Schotter habe in der Gemeinde nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen; Gemeindestraßen seien überwiegend mit Betonplatten oder Kopfsteinpflaster befestigt gewesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst den dazu vorgelegten Verwaltungsvorgängen (Beiakte I) verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben und die Bescheide aufgehoben.

15

Die Berufung ist mit Beschluss des Senats vom 30. April 2009, zugestellt am 06. Mai 2009, zugelassen worden. Die Berufungsbegründung ist fristgemäß am Montag, dem 08. Juni 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Ein Berufungsantrag ist gestellt. Die Gründe der Anfechtung sind im Einzelnen angeführt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris).

16

Die Berufung ist begründet. Die Klage der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide vom 14. Dezember 2005 sind rechtmäßig. Sie finden in der Straßenbaubeitragssatzung von 2001 ihre nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Satzungsgrundlage.

17

Die Frage der Wirksamkeit dieser Satzung ist beteiligtenseitig weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren problematisiert worden. Auch das Verwaltungsgericht ist von ihrer Wirksamkeit ausgegangen. Offensichtliche Fehler drängen sich auch dem Senat nicht auf. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte war eine intensive Vollüberprüfung der Satzung nicht veranlasst.

18

Der Beklagte hat die Klägerin in Anwendung dieser Satzung zu Recht für den Ausbau der Stichstraße herangezogen. Die Stichstraße bildet zusammen mit dem Hauptzug der X.-Straße eine einheitliche Anlage im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts. Durch den Ausbau der Stichstraße wird daher auch den Grundstücken der Klägerin (anliegend am Hauptzug der X.-Straße) eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit (§ 4 SBS 01) eröffnet. Mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung (Schlussrechnung) der ### GmbH A-Stadt im Juni 2001 sind die sachlichen Beitragspflichten für die gesamte Anlage entstanden. Die Klägerin konnte daher – wie geschehen – noch mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 veranlagt werden.

19

Die Stichstraße bildet zusammen mit dem Hauptzug der X.-Straße eine einheitliche Anlage.

20

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Ausdehnung der Anlage ist der erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff (vgl. zuletzt Beschl. des Senats vom 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris, Rn. 17). Daraus folgt, dass ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen ist, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge und -ausstattung, einem objektiven bzw. einem unbefangenen Beobachter vermittelt. Für die Fallgruppe der Stichstraße (Sackgasse) ist in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass eine öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene Sackgasse in der Regel als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtswinklig abknickt oder sich verzweigt. Eine Stichstraße ist aber nicht ohne Weiteres schon deshalb als unselbständig zu qualifizieren, weil sie – bei geradem Verlauf – lediglich eine Länge von 75 m aufweist. Werden im allgemeinen Wohngebiet auf der überwiegenden Länge einer solchen Stichstraße etwa zu beiden Seiten zwei- bis dreigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dient die Straße zusätzlich der Erschließung einer an ihrem Wendehammer anschließenden drei- bis viergeschossigen Bebauung, so muss sie wegen dieser „Bebauungsmassierung“ als selbständig angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 23.06.1995 - 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23, 26 m.w.N.; Urt. v. 26.09.2001 - 11 C 16.00 -, NVwZ 2002, 607). Nach diesen Maßstäben spricht hier die Länge der Stichstraße von unstreitig ca. 90 m, ihr gerader und nicht abknickender Verlauf und vor allem auch ihre Ausstattung mit einer nur etwa 3 m breiten Fahrbahn ohne Gehwege für eine Unselbständigkeit der Stichstraße. Gerade der Breite einer Sackgasse kommt für die Frage ihrer Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit Bedeutung zu, weil Zufahrten, die hinterliegende Grundstücke an die Erschließungsanlage anbinden, typischerweise – wie hier – nicht breiter sind als die eigentliche Anbaustraße, die regelmäßig den durchgehenden Verkehr aufzunehmen hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 31.08.2006 - 6 B 01.119 -, juris, Rn. 17).

21

Der Annahme der Unselbständigkeit der hier streitigen Stichstraße steht die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten vorzufindende Bebauung an der Stichstraße – anders als von dem Verwaltungsgericht angedeutet – nicht entgegen. In der Rechtsprechung sind zur Selbständigkeit einer Sackgasse führende Fälle einer „Bebauungsmassierung“ neben dem o.g. Fall zwei- bis dreigeschossiger Gebäude in geschlossener Bauweise angenommen worden bei Errichtung von jeweils 8 m breiten Reihenhäusern an beiden Seiten einer etwa 80 m tiefen Sackgasse (siehe auch hierzu BVerwGE 99, 26), oder etwa einer fast die gesamte Länge des Straßenteilstücks einnehmenden vierstöckigen Bebauung mit einem Studentenwohnheim (VG Koblenz, Urt. v. 03.04.2006 - 4 K 1095/05.Ko -, juris, Rn. 23). Damit ist der hier zur Entscheidung anstehende Fall nicht vergleichbar. Weder sind die neuen Wohngebäude auf der südwestlichen Seite des Stichweges in geschlossener Bauweise errichtet (keine „Reihenhäuser“ – wie das Verwaltungsgericht meint –, sondern Doppelhäuser) noch sind sie höher als eingeschossig bebaut. Die Bebauung entspricht vielmehr der Intensität nach dem auch in der Nachbarschaft vorzufindenden Bestand. Eine Massierung von Bebauung entlang der Stichstraße kann nicht festgestellt werden.

22

Eine abweichende Bewertung ist vorliegend auch nicht aufgrund etwaiger unterschiedlicher Verkehrsfunktionen von Hauptzug (X.-Straße) und Stichstraße erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris, Rn. 26 f.) ist eine rechtliche Korrektur des Ergebnisses der Anlagenbestimmung bei natürlicher Betrachtungsweise erforderlich, wenn Hauptzug und Sackgasse wegen unterschiedlicher Verkehrsfunktionen differenzierte Gemeindeanteile zuzuordnen sind. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass den Anliegern von Hauptstraße und Sackgasse nur die ihnen jeweils durch das Ortsrecht zugedachte Vorteilsquote zugerechnet wird. Dann bilden Hauptstraße und Sackgasse straßenbaubeitragsrechtlich grundsätzlich zwei selbständige Anlagen, auch wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um lediglich eine Anlage handeln würde. Vorliegend ist der Hauptzug der X.-Straße – ebenso wie die Sackgasse – als Anliegerstraße anzusehen:

23

Ausgangspunkt der Betrachtung ist § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 2 SBS 01. Danach sind Anliegerstraßen solche Straßen, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, und Innerortsstraße solche Straßen und Wege (hauptsächlich Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen), die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Hier ist der Hauptzug der X.-Straße als Anliegerstraße zu bewerten. Dafür spricht, dass von der X.-Straße außer der Straße nach Z. keine weiteren Straßen abzweigen, deren Verkehr die X.-Straße als „Innerortsstraße“ aufnehmen und anderen Straßen zuleiten könnte. Die Straße nach Z. hat eine Betonspurbahn für den landwirtschaftlichen Verkehr und ist daher nicht zur Abwicklung von Durchgangsverkehr von Z. nach B-Stadt, der über die X.-Straße abgeleitet werden müsste, vorgesehen; dem entspricht auch die verkehrsrechtliche Ausschilderung im weiteren Verlauf. Der Verkehr von und zu den am Hauptzug der X.-Straße gelegenen Grundstücken ist als Anliegerverkehr zu bewerten, dies gilt auch für den Ziel- und Quellverkehr der an der X.-Straße liegenden Gewerbegrundstücke (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 34, Rn. 32). Der Verkehr, der von den an der #-Straße anliegenden Wohngrundstücken verursacht und über die X.-Straße abgeleitet wird, ist zwar mit Blick auf die X.-Straße kein Anliegerverkehr, vermag den auf der X.-Straße liegenden, von den dortigen Grundstücken verursachten Anliegerverkehr jedoch aufgrund der relativ geringen Zahl der Wohngrundstücke nicht i.S.v. § 3 Abs. 5 Nr. 2 SBS 01 zu überwiegen.

24

Allein für sich entscheidend für die Einordnung der X.-Straße als Anliegerstraße ist aber schon, dass die X.-Straße mit einer Fahrbahn von nur drei Metern Breite ausgestattet worden ist. Eine derart schmale Fahrbahn ist von vornherein nicht geeignet, die Aufgabe einer Innerortsstraße zu erfüllen. Sie kann daher unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Inanspruchnahme durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte, wie von Klägerseite vorgetragen, auch nicht als „Innerortsstraße“ im satzungsrechtlichen Sinne angesehen werden. Der Senat hat bereits entschieden (s. Beschl. v. 09.07.2007 - 1 M 40/07 -, juris, Rn. 15), dass eine Straße, die mit einer weniger als fünf Meter breiten Fahrbahn ausgestattet ist, nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen genügen kann und vielmehr im Gegenteil ein Merkmal erfüllt, das typischerweise bei Anliegerstraßen anzutreffen ist (so auch OVG Lüneburg, 11.11.1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1987, 136 f. und die bisherige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschl. vom 07.07.2003 - 1 M 67/03 -). Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen und/oder Bussen sei bei einer derart geringen Fahrbahnbreite nur unter erheblich erhöhter Vorsicht und verlangsamter Geschwindigkeit und nur mit Ausweichmanövern möglich. Bei einer Ausbaubreite von nur drei Metern gilt dies schon für den Pkw-Verkehr, ohne dass es darauf ankäme, dass der Gehweg im vorliegenden Falle überfahrbar ausgebaut ist (siehe hierzu auch die „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“, Ausgabe 1985, erg. 1995 (EAE 85/95), der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen).

25

Wenn danach der Hauptzug der X.-Straße als „Anliegerstraße“ i.S.v. § 3 Abs. 5 Nr. 1 SBS 01 anzusehen ist, so ändert sich daran auch nicht deshalb etwas, weil die X.-Straße nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Ergänzungssatzung zur SBS 01 als „Innerortsstraße“ eingestuft ist. Zwar ist eine Satzungsbestimmung als materielles Recht grundsätzlich auch für die Verwaltungsgerichte verbindlich, soweit sie mit höherrangigem Recht in Einklang steht und gültig ist. Hier ist jedoch die Einordnung der X.-Straße als „Innerortsstraße“ bereits selbst vom Satzungsgeber nicht als verbindliche Bestimmung ausgestaltet. Dies folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 3 der Ergänzungssatzung, wonach es sich „bei der vorangestellten Zuordnung der Straßen nur um eine prognostische Beurteilung handele“; maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Ergänzungssatzung). Die Zuordnung zu einem bestimmten Straßentyp mit entsprechenden Gemeindeanteilen am beitragsfähigen Aufwand (vgl. § 3 Abs. 2 SBS 01) stellt sich bei einer solchen Satzungsformulierung gerade nicht als zwingend, sondern höchstens als „Richtschnur“ für die zu einem späteren Zeitpunkt im Einzelfall vorzunehmende Einordnung dar. Sie kann daher der nach der Verkehrsfunktion und dem Ausbauzustand vorzunehmenden Zuordnung (hier: „Anliegerstraße“) nicht als entgegenstehende Regelung widersprechen.

26

Selbst wenn aber aufgrund der Zuordnung in der Ergänzungssatzung die X.-Straße als „Innerortsstraße“ zu betrachten sein sollte, ergäbe sich daraus für die hier allein interessierende Frage etwaiger unterschiedlicher Verkehrsfunktionen von Stichstraße und Hauptzug keine unterschiedliche Einordnung beider Anlagenteile. Es spricht nichts dafür, dass sich die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Ergänzungssatzung lediglich auf den Hauptzug der X.-Straße beziehen sollte und nicht auch auf die Stichstraße, die bei natürlicher Betrachtungsweise deren unselbständiges Anhängsel ist.

27

Die Klägerin macht des Weiteren geltend, bei dem Ausbau der Stichstraße habe es sich um deren erstmalige Herstellung gehandelt. Die Befestigung mit ungebundenem Schotter und teilweiser Schlacketragschicht habe nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen. Straßenausbaubeiträge hätten damit für den Ausbau der Sackgasse nicht erhoben werden dürfen.

28

Diese Ansicht geht schon im Ansatz unrichtigerweise darüber hinweg, dass auch bei der Frage, ob die Anlage schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt gewesen ist und damit ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden kann (§ 242 Abs. 9 BauGB), zunächst die Ausdehnung der Anlage geklärt werden muss. Darauf, dass die Sackgasse womöglich zu dem genannten Zeitpunkt (Oktober 1990) noch nicht hergestellt war, kann es nur ankommen, wenn sie als selbständige Anlage anzusehen war. Das ist jedoch nicht der Fall, weil die Sackgasse 1990, d.h. ohne die neuere Bebauung mit Doppelhäusern, erst recht ein unselbständiges Anhängsel des Hauptzuges der X.-Straße gewesen ist. Sollte die Stichstraße 1990 tatsächlich noch nicht einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt gewesen sein (vgl. § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB), so wäre folglich die gesamte X.-Straße noch nicht insgesamt fertig gestellt gewesen. Dann wären spätere Baumaßnahmen an dieser Straße insgesamt nach erschließungsbeitragsrechtlichen Regeln abzurechnen, auch wenn sich die Baumaßnahmen als solche nicht auf die gesamte Länge der Verkehrsanlage beziehen (vgl. Driehaus, aaO., § 2 Rn. 48).

29

Nach dieser Betrachtung ist entweder die X.-Straße im Oktober 1990 mit ihrem Ausbau als Betonplattenbahn bzgl. des Hauptzuges und der Befestigung mit Schotter im Bereich der Sackgasse den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt gewesen mit der Folge einer Abrechnung weiterer Baumaßnahmen allein nach Straßenbaubeitragsrecht. Oder sie war noch nicht insgesamt fertig gestellt, weil die Befestigung allein mit Schotter im Bereich der Stichstraße den Ausbaugepflogenheiten nicht entsprach mit der Folge, dass der weitere Ausbau der Stichstraße nunmehr allein nach Erschließungsbeitragsrecht hätte abgerechnet werden dürfen. Aufgrund des dann geringeren Gemeindeanteils hätten die Anlieger im letzten Falle zu höheren (Erschließungs-)Beiträgen herangezogen werden müssen. Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Straßenausbaubeitragsforderung wäre demnach als teilweise geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung (vgl. die Satzung der Gemeinde Y. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen v. 03.11.1997; vgl. zur Rechtmäßigkeit einer in einem Straßenausbaubeitragsbescheid liegenden Erschließungsbeitragsforderung Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 64 f.) gerechtfertigt gewesen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.