Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Aug. 2018 - 4 Bf 59/16.Z

bei uns veröffentlicht am20.08.2018

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. November 2015 zuzulassen, wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen eine jugendhilferechtliche Maßnahme der Beklagten.

2

Die Kläger sind die Eltern der drei Kinder (geb. 2005), (geb. 2006) und ( 2010). Die beiden Kinder J. und J. wurden am Vormittag des 24. Februar 2014 von der Beklagten in Obhut genommen (§ 42 SGB VIII).

3

Mit Beschluss vom 6. März 2014 entzog das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Klägern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Erziehung für die beiden Kinder. Es ordnete für die beiden Kinder eine Pflegschaft an und bestellte die Beklagte zum Pfleger. Den Antrag der Kläger auf Herausgabe der beiden Kinder wies es zurück.

4

Die Inobhutnahme endete am 6. März 2014 mit der Bewilligung von Hilfen zur Erziehung (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII).

5

Bereits am 5. März 2014 haben die Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben beantragt, festzustellen, dass die Inobhutnahme vom 24. Februar 2014 nichtig war. Sie haben ferner beantragt, festzustellen, dass die Inobhutnahme vom 24. Februar 2014 rechtswidrig war. Außerdem haben sie beantragt, verschiedene – im Einzelnen bezeichnete – Amtspflichtverletzungen durch die Beklagte festzustellen.

6

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

7

Das Verwaltungsgericht hat im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 25. November 2015 festgestellt, dass die am 24. Februar 2014 durch die Beklagte angeordnete Inobhutnahme der Kinder rechtswidrig war, gegenüber der Klägerin zu 1. jedoch nur bezüglich des Kindes . Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 27. Januar 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

9

Am 15. April 2016 ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 29. März 2016 eingegangen, mit welchem er einen mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 gestellten Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil begründet hat. Auf die Hinweise des Berufungsgerichts, dass sich der erwähnte Schriftsatz vom 11. Februar 2016, mit welchem die Zulassung der Berufung beantragt worden sein solle, nicht in der Akte finde, und dass auch die Begründung des Zulassungsantrags vom 29. März 2016 nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils, sondern erst am 15. April 2016 eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit am selben Tag per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2016 den Schriftsatz vom 11. Februar 2016 vorgelegt und geltend gemacht, dass dieses Schriftstück am 11. Februar 2016 per Computerfax an das Verwaltungsgericht Hamburg übermittelt worden sei. Er hat insoweit einen Sendebericht mit einem „OK“-Vermerk beigefügt. Ferner hat er geltend gemacht, dass der Schriftsatz vom 29. März 2016 am 29. März 2016 per Computerfax an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Auch insoweit hat er einen Sendebericht mit einem „OK“-Vermerk beigefügt. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

10

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

11

1. Die Kläger haben weder den Zulassungsantrag fristgemäß gestellt noch die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gewahrt. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Ferner sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Januar 2016 zugestellt worden. Maßgeblich ist dieses von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich auf dem Empfangsbekenntnis eingetragene Datum, nicht der durch den dortigen Stempelabdruck dokumentierte Tag des Eingangs in der Rechtsanwaltskanzlei, nämlich der 26. Januar 2016 (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2010, VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417, juris Rn. 9; Stöber in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 174 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Der Zulassungsantrag hätte somit gemäß §§ 124a Abs. 4 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO spätestens am 29. Februar 2016 – einem Montag – bei dem Verwaltungsgericht eingehen müssen. Die Begründung des Zulassungsantrags hätte nach den genannten Vorschriften spätestens am 29. März 2016 – dem Dienstag nach Ostern – bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht werden müssen. Beides ist nicht geschehen. Die Begründung des Zulassungsantrags erreichte das Berufungsgericht erst am 15. April 2016. Der Zulassungsantrag selbst ist noch später, nämlich als Anlage zu dem am 6. Mai 2016 per Telefax versendeten Schriftsatz vom selben Tag, eingereicht worden.

12

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungszulassungsantrag und dessen Begründung bereits am 11. Februar 2016 bzw. am 29. März 2016 per Telefax beim Verwaltungsgericht bzw. beim Oberverwaltungsgericht eingegangen sind. Zwar kommt es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGH, Urt. v. 12.4.2016, VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816, juris Rn. 7). Einen entsprechenden Empfang haben die Kläger jedoch nicht nachgewiesen.

13

Soweit sie jeweils mit „OK“-Vermerk versehene Sendeberichte vorgelegt haben, nach denen der Berufungszulassungsantrag am 11. Februar 2016 und dessen Begründung am 29. März 2016 übermittelt worden sind, weisen sie damit nicht den tatsächlichen Zugang nach. Die Sendeberichte begründen nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Sie belegen nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht jedoch die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (BGH, Urt. v. 12.4.2016, VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816, juris Rn. 7).

14

2. Den Klägern kann nicht auf ihren im Schriftsatz vom 6. Mai 2016 gestellten und am selben Tag bei dem Berufungsgericht eingegangenen Antrag hin gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt werden. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung des Zulassungsantrags möglich wäre, kann angesichts dessen dahingestellt bleiben.

15

Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO hatten die Kläger den Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern es sich um die versäumte Frist zur Stellung des Zulassungsantrags handelt, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Antragsfrist war auch gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Beides haben die Kläger versäumt.

16

Die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Ursache der Verhinderung oder ihr Fortbestand nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist der Fall, sobald der Prozessbeteiligte (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) Kenntnis von der Fristversäumung erhalten hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte haben können (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 22.7.1997, III R 9/97, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 29.7.1999, 1 ZB 99.1472, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.12.1994, 1 S 3532/94, NVwZ-RR, 1995, 377, juris Rn. 4; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 60 Rn. 26 m.w.N.; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 110 m.w.N.). Liegen Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die einzuhaltende Frist gewahrt worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage bei Gericht Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs hätte erlangen können (vgl. BFH, a.a.O., m.w.N.; VGH Mannheim, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschl. v. 20.10.2014, 10 UF 105/14, juris Rn. 30 ff.). Unterlässt er eine solche Nachfrage, hat er schuldhaft die Fristversäumung nicht erkannt (vgl. OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.), wobei sich ein Prozessbeteiligter gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss.

17

Da die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig den Absender über das Datum des Eingangs seines Rechtsbehelfs im Wege einer schriftlichen Eingangsmitteilung unterrichten, ist die Prüfung dieser Eingangsbestätigung stets notwendig (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 19.5.1992, 13 TP 2474/91, juris Rn. 6 f.; Czybulka, a.a.O., § 60 Rn. 112; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 60 Rn. 13; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, jeweils m.w.N.). Fehlt indes – wie hier – eine solche Eingangsmitteilung innerhalb des üblichen Zeitrahmens, müssen einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt Zweifel kommen, ob ein ordnungsgemäßer Eingang seines Rechtsbehelfs bei Gericht erfolgt ist. Das grundsätzlich gerechtfertigte Vertrauen darauf, dass ein Rechtsbehelf nach seiner Versendung auf dem Postweg oder per Telefax den Empfänger auch erreicht hat, besteht in einer solchen Situation nicht mehr fort, sodass Nachfrage bei Gericht gehalten werden muss (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.12.1994, 1 S 3532/94, NVwZ-RR, 1995, 377, juris Rn. 4, Redeker/v. Oertzen, a.a.O.; vgl. auch BFH, Beschl. v. 22.7.1997, III R 9/97, juris Rn. 10 a.E.).

18

Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung am 11. Februar 2016 gefertigt und am selben Tag durch die von ihm hiermit beauftragte Hilfsperson Herrn R. per Computerfax an das Verwaltungsgericht Hamburg übermitteln lassen. Da der Sendebericht vom 11. Februar 2016 den Vermerk „OK“ trägt, durfte er zu diesem Zeitpunkt noch darauf vertrauen, dass der Zulassungsantrag das Verwaltungsgericht erreicht hat und dass es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang nicht zu – aus dem Sendebericht nicht ersichtlichen – Fehlern gekommen ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 1.3.2016, VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042, juris Rn. 18 m.w.N.).

19

Die Sache muss dem Prozessbevollmächtigten der Kläger spätestens am 29. März 2016 wiedervorgelegt worden sein, denn an diesem Tag hat er den Schriftsatz gefertigt, mit welchem der Zulassungsantrag begründet worden ist (vgl. zur Pflicht des Rechtsanwalts, bei Wiedervorlage der Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Handlung wie der Begründung des Rechtsmittels eigenverantwortlich die Frist zu überprüfen, BGH, Beschl. v. 5.11.2002, VI ZB 40/02, NJW 2003, 437, juris Rn. 5 m.w.N.). Hierbei muss ihm aufgefallen sein bzw. hätte ihm bei der gebotenen Sorgfalt auffallen müssen, dass auch nach Ablauf von 6 ½ Wochen nach der Übermittlung der Rechtsmittelschrift vom 11. Februar 2016 immer noch keine Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts vorlag und noch kein vom Berufungsgericht vergebenes Aktenzeichen mitgeteilt worden ist. Nach einer solch langen Zeitspanne durfte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Sache nicht einfach auf sich beruhen lassen, sondern musste der Frage nachgehen, ob der Zulassungsantrag vom 11. Februar 2016 ordnungsgemäß bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat jedoch nicht Nachfrage bei dem Verwaltungsgericht oder dem Berufungsgericht gehalten. Er hat in seinem Begründungsschriftsatz vom 29. März 2016 in der Rubrik „Ihr Zeichen“ anstelle eines Aktenzeichens des Berufungsgerichts, welches längst hätte vergeben worden sein müssen, das erstinstanzliche Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts eingetragen und ist der Frage des Zugangs der Rechtsmittelschrift vom 11. Februar 2016 nicht weiter nachgegangen.

20

Angesichts dessen begann der Lauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO am 29. März 2016, denn spätestens an diesem Tag hätten bei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Zweifel aufkommen müssen, ob die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewahrt worden ist. Diese Zweifel hätte er durch Nachfrage bei Gericht ausräumen können und müssen.

21

Die am 29. März 2016 in Lauf gesetzte Frist endete am 12. April 2016. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger ist jedoch erst am 6. Mai 2016 gestellt worden. Auch die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Übersendung des Zulassungsantrags an das Gericht, ist erst an diesem Tag nachgeholt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), als der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Zulassungsantrag vom 11. Februar 2016 als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 6. Mai 2016 beifügte.

22

3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 114 m.w.N.) kann den Klägern nicht gewährt werden. Abgesehen davon, dass die Kläger keinen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben, ist nach den obigen Ausführungen die Nichteinhaltung dieser Antragsfrist nicht unverschuldet.

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

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Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird als unzulässig verworfen. Dem Antragsteller werden die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens auferlegt.

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(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

9
aa) Zur Bestimmung des Beginns einer Rechtsmittelfrist ist es erforderlich , das dafür maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - VersR 2003, 1459, 1460 m.w.N.). Im Falle der Zustellung eines Schriftstücks an den Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 174 ZPO kommt es für den Fristbeginn darauf an, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Dementsprechend musste auch dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin bekannt sein, dass nicht der Eingangsstempel, sondern allein das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet worden war, für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend ist (Senat, Beschluss vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968, 1969; BGH, Beschluss vom 13. März 1991 - XII ZB 22/91 - VersR 1992, 118, 119). Deshalb bedarf es eines besonderen Vermerks in den Handakten, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist. Diesen Vermerk vermag der Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem zugestellten Urteil nicht zu ersetzen, weil er nur den Eingang des Dokuments in der Kanzlei bestätigt, nicht jedoch die für eine Zustellung gemäß § 174 ZPO erforderliche und für den Fristbeginn maßgebliche Entgegennahme durch den Rechtsanwalt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - aaO). Die Anfertigung eines Vermerks über das Datum der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ist auch dann notwendig, wenn die Anweisung besteht, eine mit einem Eingangsstempel versehene Urteilsausfertigung zu den Handakten zu nehmen, denn ein solcher Stempel besagt für den Zeitpunkt der Zustellung nichts. Es besteht die Gefahr, dass das Datum des Eingangsstempels nicht mit dem allein maßgeblichen Datum übereinstimmt, unter dem der Anwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Wird ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Rechtsmittelfrist nur mündlich vermittelt, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass der mündliche Hinweis ordnungsgemäß umgesetzt wird. Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben , wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (Senat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - aaO und vom 26. März 1996 - VI ZB 1/96 und VI ZR 2/96 - NJW 1996, 1900, 1901; BGH, Beschluss vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

7
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist. Die Klägerin hat nicht den Nachweis geführt, dass die von ihrem Faxgerät gesendeten Signale noch am 21. November 2014 vom Telefaxgerät des Berufungsgerichts vollständig empfangen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 289/12, NJW 2013, 2514 Rn. 11 mwN). Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich der rechtzeitige Empfang der gesendeten Signale insbesondere nicht aus dem von ihr vorgelegten und mit einem "OK"-Vermerk versehenen Sendebericht. Denn der "OK"-Vermerk ist ein bloßes Indiz für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger. Er begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 289/12, aaO). Die Indizwirkung des Sendeberichts ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch die von dem Telefaxgerät der Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelten und auf dem Faxausdruck des unvollständig eingegangenen Schriftsatzes wiedergegebenen Daten entkräftet. Danach wurde der Übermittlungsvorgang zwar um 23.50 Uhr begonnen, die - nur zu einem Drittel übertragene - Seite 9 des Schriftsatzes wurde aber erst am 22. November 2014 um 0.08 Uhr übermittelt. Diese vom Telefaxgerät der Klägerin übermittelten Daten stimmen auch mit dem Empfangsjournal des Empfangsgeräts des Oberlandesgerichts mit der Endnummer 50 überein, wonach ab 23.52 Uhr 9 Seiten unvollständig übertragen wurden und der Übertragungsvorgang 19 Minuten und 50 Sekunden dauerte. Die geringfügige Abweichung der Zeitangaben des Telefaxgeräts der Prozessbevollmächtigten der Klägerin einerseits und des Journals des Empfangsgerätes andererseits ist ohne weiteres dadurch zu erklären, dass die Uhren der Geräte nicht exakt aufeinander abgestimmt waren.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

Dem Antragsteller werden die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens auferlegt.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt für das Jahr 2011 und für die Monate Januar 2012 und April 2012.

2

Bei den Beteiligten handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Die Eheleute heirateten am 15. Juni 2001.

3

Vor dem Familiengericht hat der Antragsteller zuletzt beantragt,

4

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, für das Jahr 2011 einen Unterhaltsbetrag von insgesamt 4.282,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Antragstellung und für den Zeitraum Januar 2012 und April 2012 2.050,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Antragstellung an den Antragsteller zu zahlen;

2. Dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für den Antrag zu 1. unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen.

5

Die Antragsgegnerin hat vor dem Familiengericht beantragt,

6

den Antrag und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Sachverhaltsdarstellung im Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 25. April 2014 Bezug.

8

Durch Schlussbeschluss vom 25. April 2014 hat das Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers per Zustellungsurkunde am 29. April 2014 zugestellt worden.

9

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Mai 2014 - eingegangen beim Familiengericht vorab per Fax am selben Tage - Beschwerde eingelegt.

10

Durch das der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers per Zustellungsurkunde am 8. Juli 2014 zugestellte Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 2. Juli 2014 wurde diese auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen.

11

Am 21. Juli 2014 rief die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in der Geschäftsstelle des Senats an und teilte mit, dass sie um Fristverlängerung bitten und voraussichtlich einen Wiedereinsetzungsantrag stellen werde.

12

Nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 29. Juli 2014 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 31. Juli 2014 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

13

Durch Schriftsatz vom 8. August 2014 - beim Oberlandesgerichts Schleswig vorab per Fax am selben Tage eingegangen - beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerde-begründungsfrist und begründete die eingelegte Beschwerde.

14

Der Antragsteller trägt vor, dass seine Verfahrensbevollmächtigte den Schriftsatz für die Beschwerdebegründung in dieser Sache am 12. Juni 2014 persönlich zur Post aufgegeben habe. Sie habe am 12. Juni 2014 die bereits vorformulierten Schriftsätze im Original nebst Abschriften in dieser Sache ausgedruckt und diesen Schriftsatz in den Briefkasten der Post in P. eingeworfen. Seine Verfahrensbevollmächtigte erinnere sich deshalb so gut, weil sie in diesen Briefkasten in P. grundsätzlich keine Briefsendungen einwerfe. Denn ihr sei bekannt, dass der Briefkasten nicht zu den angegebenen Zeiten geleert werde, so dass sich eine Zustellung der Briefe regelmäßig um mehrere Tage verzögere. Sie habe vor dem Einwurf von der unregelmäßigen Leerung des Briefkastens von Anwohnern Kenntnis erhalten. Aufgrund des noch lange zur Verfügung stehenden Zeitablaufs - mehr als 14 Tage - habe sie aber davon ausgehen können, dass die Beschwerdebegründung das Oberlandesgericht Schleswig noch innerhalb der gesetzten Frist erreiche. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin anwaltlich versichert.

15

Durch Hinweisbeschluss vom 15. August 2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung bisher noch keinen ausreichenden Vortrag zur ordnungsgemäßen Adressierung und Frankierung der Postsendung enthalte. Weiterhin sei der Vortrag hinsichtlich des Einwurfs des Schriftsatzes in einen unregelmäßig geleerten Briefkasten nicht ausreichend substantiiert. Der Hinweisbeschluss des Senats wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers per Zustellungsurkunde am 22. August 2014 zugestellt.

16

Nach der durch den Vorsitzenden des Senats bewilligten Fristverlängerung zur Stellungnahme trägt der Antragsteller ergänzend wie folgt vor:

17

Die Postsendung sei ordnungsgemäß adressiert und frankiert gewesen. Weiterhin habe die Verfahrensbevollmächtigte zu den unregelmäßigen Leerungszeiten des in Anspruch genommenen Briefkastens der Deutschen Post lediglich vorgetragen, weil sie auf die ab und zu vorkommende Unzuverlässigkeit der Deutschen Post hinweisen wolle. Durch Schreiben vom 27. August 2014 sei die Verfahrensbevollmächtigte durch die Deutsche Post durch den als Anlage Ast 3 anliegenden Brief dahingehend benachrichtigt worden, dass es zu Unregelmäßigkeiten in der Postzustellung im Postzustellungsbezirk der Unterzeichnerin gekommen sei. Die nicht ordnungsgemäß beförderte Beschwerdebegründung war dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten an den Senat vom 6. Oktober 2014 nicht beigefügt.

18

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausreichend substantiiert und im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht worden sei.

19

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

20

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist als unzulässig zu verwerfen, § 117 Abs. 5 FamFG i. V. m. §§ 234 Abs. 1 S. 2, 238 ZPO.

1.

21

Der Statthaftigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs des Antragstellers steht nicht entgegen, dass der Senat durch Beschluss vom 29. Juli 2014 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen hat. Insbesondere ist für den Fall der Verwerfung des Rechtsmittels über den Wiedereinsetzungsantrag gleichwohl noch zu entscheiden, da die Wiedereinsetzung rückwirkend dem Verwerfungsbeschluss die Grundlage entziehen würde (BGH FamRZ 2005, 791; BGH NJW 1992, 1898).

2.

22

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB) gestellt worden, so dass er als unzulässig zu verwerfen ist.

23

Nach § 117 Abs. 5 FamFG i. V. m. § 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB beträgt die Wiedereinsetzungsfrist einen Monat, wenn ein Beteiligter verhindert ist, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Die Frist beginnt - da hier kein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vorliegt - mit der Kenntnis bzw. dem Kennen müssen der Fristversäumung (Musielak/Grandel, ZPO, 11. Auflage 2014, § 234 Rn. 1). Ausreichend ist in diesem Zusammenhang, wenn der Rechtsanwalt bei Anwendung äußerster Sorgfalt die Versäumung bzw. Wegfall des Hindernisses erkennen konnte (BGH NJW 2000, 592). Ob ein Verschulden des Beteiligten oder seines Vertreters vorliegt, ist nach einem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens ist die Regel, die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so dass insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 233 Rn. 12, 13).

24

Unter Anwendung dieser Sorgfaltsanforderungen war es der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers möglich, die Fristversäumung am 16. Juni 2014 zu erkennen. Denn spätestens an diesem Tag wäre die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gehalten gewesen, beim Beschwerdegericht hinsichtlich des Eingangs ihrer Beschwerdebegründung nachzufragen (vgl. zur Nachfrageverpflichtung des Anwalts: BGH NJW 1993, 1332). Die Frist begann demnach am 16. Juni 2014 zu laufen, so dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 8. August 2014 nicht mehr innerhalb der Monatsfrist eingegangen ist.

25

Der Vortrag des Antragstellers zum fehlenden Verschulden an der Fristversäumung ist in sich widersprüchlich und deshalb auch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zunächst vorgetragen, dass die Postsendung mit der Beschwerdebegründung von der Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig am 12. Juni 2014 in einen Briefkasten eingeworfen wurde, bei dem der Verfahrensbevollmächtigten die nicht fristgerechte und unregelmäßige Leerung bekannt war.

26

Im weiteren Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 verweist der Antragsteller darauf, dass dies nur ein Vortrag im Hinblick auf das allgemeine Risiko des Verlustes von Postsendungen gewesen sein soll.

27

Selbst bei wohlwollender Auslegung kann der Vortrag des Antragstellers im Wiedereinsetzungsgesuch vom 8. August 2014 so nicht verstanden werden. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beim Einwurf der Postsendung bewusst war, dass der von ihr benutzte Briefkasten unzuverlässig und unregelmäßig entleert wird.

28

Zwar ist es richtig, dass einem Verfahrensbeteiligten Verzögerungen oder sonstige Fehler bei der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die normalen Postlaufzeiten eingehalten werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH WuM 2012, 157; BGH FamRZ 2010, 726). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergeben sich für den Beteiligten bzw. für den Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich keine weiteren Sorgfaltsanforderungen.

29

Anders ist es aber dann, wenn der Beteiligte bzw. der Verfahrensbevollmächtigte gewusst hat oder hätte wissen können, dass mit einer normalen und üblichen Postbeförderung nicht zu rechnen war. Dies ist zum Beispiel bei einem Poststreik der Fall (vgl. BGH NJW 1993, 1332). In diesem Fall ergeben sich dann gesteigerte Sorgfaltsanforderungen, insbesondere die Verpflichtung zur Nachfrage, ob das Schriftstück das Gericht erreicht hat (vgl. BGH a.a.O., Rn. 8).

3.

30

Dieser Rechtsgedanke ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere wäre die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers verpflichtet gewesen nach Ablauf einer angemessenen Frist beim Beschwerdegericht nachzufragen, ob die Postsendung angekommen ist.

31

Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beförderung der Sendung auf dem Postweg hätten bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers schon kurze Zeit nach dem Einwerfen des Schriftstücks entstehen müssen. Denn da ihr nach eigenem Vortrag bewusst war, dass der Briefkasten unzuverlässig und unregelmäßig geleert wurde, konnte sie schon zum Zeitpunkt des Einwurfs des Schriftstücks nicht von einer üblichen und zuverlässigen Beförderung ausgehen. Dieses erhöhte Risiko hat sich nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin auch tatsächlich realisiert.

32

Somit hätte die Antragstellerin spätestens nach einer Frist von drei Tagen - also spätestens am 16. Juni 2014 - beim Beschwerdegericht nachfragen müssen, ob ihre Beschwerdebegründung eingegangen ist. Der Senat hält diese Frist unter Berücksichtigung einer normalen Postlaufzeit von einem Tag für angemessen.

33

Dadurch, dass sie dies nach eigenem Vortrag unterließ, hat sie schuldhaft die Fristversäumnis nicht erkannt (vgl. BGH NJW 1993, 1332). Dies führt dazu, dass die Wiedereinsetzungsfrist bereits am 16. Juni 2014 begonnen hat, so dass spätestens bis zum 16. Juli 2014 ein Wiedereinsetzungsantrag hätte gestellt werden müssen Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 8. August 2014 ist demnach verspätet.

34

Nicht gehört werden kann der Antragsteller mit dem Vortrag, dass aufgrund der noch ausreichend zur Verfügung stehenden Frist von mehr als 14 Tage auch bei einer unregelmäßigen Leerung noch mit einem fristgerechten Eingang der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht hätte gerechnet werden können. Denn dadurch, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers der von der Verfahrensbevollmächtigten benutzte Briefkasten unzuverlässig und unregelmäßig entleert wird, ergab sich nicht nur das Risiko einer verzögerten Beförderung, sondern auch das Risiko, dass der Briefkasten entweder überhaupt nicht oder so unzuverlässig geleert wird, dass ein erhöhtes Verlustrisiko von Briefsendungen besteht. Diese Überlegung wird auch durch den tatsächlichen Geschehensablauf insoweit bestätigt, als die Briefsendung nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin tatsächlich verloren gegangen ist.

4.

35

Da das Rechtmittel des Antragstellers bereits als unzulässig verworfen wurde, sind im Rahmen der hiesigen Kostenentscheidung dem Antragsteller die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Musielak/Grandel, ZPO, 11. Auflage 2014, § 238 Rn. 8).

5.

36

Da die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig zu verwerfen ist und auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen, hat die Rechtsverfolgung in der Beschwerdeinstanz keine Aussicht auf Erfolg, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 ZPO.


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

18
Außerdem hat er sicherzustellen, dass vor Streichung der Frist im Fristenkalender eine Ausgangskontrolle erfolgt. Hierfür genügt es im Falle der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax aber, wenn ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 mwN; vom 11.Dezember 2013 - XII ZB 229/13, aaO Rn. 6; vom 14. Oktober 2010 - V ZB 112/10, aaO Rn. 8). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem "OK"Vermerk versehenen Sendeberichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den "OK"-Vermerk verlassen darf (BGH, Beschlüsse vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, aaO unter II 2; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, aaO). Bestätigt das Sendeprotokoll des verwendeten Telefaxgerätes durch den Vermerk "OK", gibt es für den Absender regelmäßig keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Übermittlung dennoch fehlgeschlagen sein könnte, noch hat er Anlass, sich beim Berufungsgericht über den Eingang des Telefaxes zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 112/10, aaO mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 40/02
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 233 B, Fa; § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Der Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung
vorgelegt werden, hat eigenverantwortlich die Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.
BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.219,62

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Grundstücksbeeinträchtigungen. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat sie das Oberlandesgericht dem Grunde nach zugesprochen und die Sache hinsichtlich der Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 4. Januar 2002 hat das Landgericht die Klage erneut abgewiesen. Gegen das ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 8. Januar 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres in zweiter Instanz bevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 6. Februar 2002, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 7. März 2002 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 8. März 2002, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 13. März 2002, hat der Senatsvorsitzende auf die Verspätung hingewiesen. Die Klägerin hat mit dem am 19. März
2002 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Wiedereinset- zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und vorgetragen, die im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte M. habe wegen der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung der Zivilprozeßordnung irrtümlich den Ablauf der Begründungsfrist auf 8. März 2002 im Fristenbuch notiert. Nach Rücksprache mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei sie angewiesen worden, den 6. März 2002 als Fristende einzutragen. Dies habe Frau M. versehentlich unterlassen. Von einer anderen Angestellten sei am 6. März 2002 der Berufungsbegründungsschriftsatz fertig gemacht und am 7. März 2002 bei Gericht eingereicht worden. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, die sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts und zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet. Sie macht geltend, die in dem angefochtenen Beschluß aufgestellten Sorgfaltsanforderungen an den Rechtsanwalt seien überspannt und die besonderen Umstände des vorgetragenen Sachverhalts nicht hinreichend berücksichtigt worden.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029; Zöller /Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zur Frage, welche Sorgfaltspflichten den Rechtsanwalt bei der Kontrolle der Rechtsmittelfristen treffen, hat sich der Bundesgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen geäußert. Danach hat der Rechtsanwalt bei fristgebundenen Handlungen, so auch bei der Einreichung der Berufungsbegründung bei Gericht, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der betreffenden Prozeßhandlung vorgelegt wird (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - VersR 2002, 637; vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - VersR 2001, 1400 f.; vom 4. April 2000 - VI ZR 309/99 - BRAK-Mitt 2000, 287, 288; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269,1270; vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962, 963 und vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980 - VII ZB 2/80 - VersR 1980, 976, 977; vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552 und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153). Ob der Rechtsanwalt die Sorgfaltsanforderungen beachtet hat, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aufgrund der Würdigung der konkreten Einzelfallumstände einen Sorgfaltsverstoß des Klägervertreters bejaht. Eine abstrakte , der Verallgemeinerung zugängliche Rechtsfrage wirft der Fall nicht auf.
2. Auch zur Rechtsfortbildung ist eine höchstrichterliche Entscheidung nicht geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Diese ist nur erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO; Zöller/Greger aaO, § 543 Rdn. 12). Die Klägerin zeigt nicht auf, daß der Fall eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft, für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
a) Der von der Klägerin aufgezeigte Unterschied des dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Sachverhalts zu dem, der dem Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 (- VI ZB 2/91 - aaO) zugrunde lag, begründet keine rechtliche Divergenz. Eine solche ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrundeliegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257 und vom 4. Juli 2002 - V ZB 75/02 - NJW 2002, 2957). Die Klägerin beruft sich auf Unterschiede in den jeweiligen Sachverhalten. Sie legt aber nicht dar, daß die angefochtene Entscheidung bei gleichgelagerten tatsächlichen Umständen ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrundegelegt und die besonderen Umstände nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Zwar käme die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Frage, wenn der Klägerin mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages der Zugang zu der ihr nach der Zivilprozeßordnung eingeräumten Berufungsinstanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde (vgl. BVerfG 44, 302, 305 f.; 69, 381, 385; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO). Bei der Auslegung der Vorschriften über die schuldhafte Fristversäumnis und die Wiedereinsetzung dürfen deshalb die Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 44, aaO; 62, 334, 336; 69, aaO). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht aber im vorliegenden Fall nicht verstoßen. Das Berufungsgericht hat zu Recht verlangt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Frist eigenverantwortlich bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung zu prüfen hatte (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598; vom 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 - VersR 1997, 507 f. und vom 19. Januar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269). Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüfungspflicht wäre der Widerspruch zwischen dem von ihm persönlich bestimmten und in den Handakten notierten und dem im Fristenkalender festgehaltenen Fristende offenkundig geworden, bevor es zu einer Fristversäumnis kommen konnte.
c) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensverstöße gegen die richterliche Hinweispflicht zuzulassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Selbst wenn die Rügen der Klägerin berechtigt wären, ist nicht dargelegt, daß die Interessen der Allgemeinheit über den Einzelfall hinaus nachhaltig berührt werden, weil etwa dadurch schwer er-
trägliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen oder das Berufungsgericht in ständiger Praxis die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Hinweispflichten nicht berücksichtigt und dem Rechtsfehler deshalb eine „symptomatische“ Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.