Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Aug. 2018 - 4 Bf 59/16.Z

published on 20/08/2018 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Aug. 2018 - 4 Bf 59/16.Z
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Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. November 2015 zuzulassen, wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen eine jugendhilferechtliche Maßnahme der Beklagten.

2

Die Kläger sind die Eltern der drei Kinder (geb. 2005), (geb. 2006) und ( 2010). Die beiden Kinder J. und J. wurden am Vormittag des 24. Februar 2014 von der Beklagten in Obhut genommen (§ 42 SGB VIII).

3

Mit Beschluss vom 6. März 2014 entzog das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Klägern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Erziehung für die beiden Kinder. Es ordnete für die beiden Kinder eine Pflegschaft an und bestellte die Beklagte zum Pfleger. Den Antrag der Kläger auf Herausgabe der beiden Kinder wies es zurück.

4

Die Inobhutnahme endete am 6. März 2014 mit der Bewilligung von Hilfen zur Erziehung (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII).

5

Bereits am 5. März 2014 haben die Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben beantragt, festzustellen, dass die Inobhutnahme vom 24. Februar 2014 nichtig war. Sie haben ferner beantragt, festzustellen, dass die Inobhutnahme vom 24. Februar 2014 rechtswidrig war. Außerdem haben sie beantragt, verschiedene – im Einzelnen bezeichnete – Amtspflichtverletzungen durch die Beklagte festzustellen.

6

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

7

Das Verwaltungsgericht hat im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 25. November 2015 festgestellt, dass die am 24. Februar 2014 durch die Beklagte angeordnete Inobhutnahme der Kinder rechtswidrig war, gegenüber der Klägerin zu 1. jedoch nur bezüglich des Kindes . Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 27. Januar 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

9

Am 15. April 2016 ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 29. März 2016 eingegangen, mit welchem er einen mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 gestellten Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil begründet hat. Auf die Hinweise des Berufungsgerichts, dass sich der erwähnte Schriftsatz vom 11. Februar 2016, mit welchem die Zulassung der Berufung beantragt worden sein solle, nicht in der Akte finde, und dass auch die Begründung des Zulassungsantrags vom 29. März 2016 nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils, sondern erst am 15. April 2016 eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit am selben Tag per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2016 den Schriftsatz vom 11. Februar 2016 vorgelegt und geltend gemacht, dass dieses Schriftstück am 11. Februar 2016 per Computerfax an das Verwaltungsgericht Hamburg übermittelt worden sei. Er hat insoweit einen Sendebericht mit einem „OK“-Vermerk beigefügt. Ferner hat er geltend gemacht, dass der Schriftsatz vom 29. März 2016 am 29. März 2016 per Computerfax an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Auch insoweit hat er einen Sendebericht mit einem „OK“-Vermerk beigefügt. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

10

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

11

1. Die Kläger haben weder den Zulassungsantrag fristgemäß gestellt noch die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gewahrt. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Ferner sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Januar 2016 zugestellt worden. Maßgeblich ist dieses von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich auf dem Empfangsbekenntnis eingetragene Datum, nicht der durch den dortigen Stempelabdruck dokumentierte Tag des Eingangs in der Rechtsanwaltskanzlei, nämlich der 26. Januar 2016 (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2010, VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417, juris Rn. 9; Stöber in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 174 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Der Zulassungsantrag hätte somit gemäß §§ 124a Abs. 4 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO spätestens am 29. Februar 2016 – einem Montag – bei dem Verwaltungsgericht eingehen müssen. Die Begründung des Zulassungsantrags hätte nach den genannten Vorschriften spätestens am 29. März 2016 – dem Dienstag nach Ostern – bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht werden müssen. Beides ist nicht geschehen. Die Begründung des Zulassungsantrags erreichte das Berufungsgericht erst am 15. April 2016. Der Zulassungsantrag selbst ist noch später, nämlich als Anlage zu dem am 6. Mai 2016 per Telefax versendeten Schriftsatz vom selben Tag, eingereicht worden.

12

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungszulassungsantrag und dessen Begründung bereits am 11. Februar 2016 bzw. am 29. März 2016 per Telefax beim Verwaltungsgericht bzw. beim Oberverwaltungsgericht eingegangen sind. Zwar kommt es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGH, Urt. v. 12.4.2016, VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816, juris Rn. 7). Einen entsprechenden Empfang haben die Kläger jedoch nicht nachgewiesen.

13

Soweit sie jeweils mit „OK“-Vermerk versehene Sendeberichte vorgelegt haben, nach denen der Berufungszulassungsantrag am 11. Februar 2016 und dessen Begründung am 29. März 2016 übermittelt worden sind, weisen sie damit nicht den tatsächlichen Zugang nach. Die Sendeberichte begründen nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Sie belegen nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht jedoch die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (BGH, Urt. v. 12.4.2016, VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816, juris Rn. 7).

14

2. Den Klägern kann nicht auf ihren im Schriftsatz vom 6. Mai 2016 gestellten und am selben Tag bei dem Berufungsgericht eingegangenen Antrag hin gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt werden. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung des Zulassungsantrags möglich wäre, kann angesichts dessen dahingestellt bleiben.

15

Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO hatten die Kläger den Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern es sich um die versäumte Frist zur Stellung des Zulassungsantrags handelt, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Antragsfrist war auch gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Beides haben die Kläger versäumt.

16

Die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Ursache der Verhinderung oder ihr Fortbestand nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist der Fall, sobald der Prozessbeteiligte (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) Kenntnis von der Fristversäumung erhalten hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte haben können (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 22.7.1997, III R 9/97, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 29.7.1999, 1 ZB 99.1472, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.12.1994, 1 S 3532/94, NVwZ-RR, 1995, 377, juris Rn. 4; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 60 Rn. 26 m.w.N.; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 110 m.w.N.). Liegen Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die einzuhaltende Frist gewahrt worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage bei Gericht Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs hätte erlangen können (vgl. BFH, a.a.O., m.w.N.; VGH Mannheim, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschl. v. 20.10.2014, 10 UF 105/14, juris Rn. 30 ff.). Unterlässt er eine solche Nachfrage, hat er schuldhaft die Fristversäumung nicht erkannt (vgl. OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.), wobei sich ein Prozessbeteiligter gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss.

17

Da die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig den Absender über das Datum des Eingangs seines Rechtsbehelfs im Wege einer schriftlichen Eingangsmitteilung unterrichten, ist die Prüfung dieser Eingangsbestätigung stets notwendig (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 19.5.1992, 13 TP 2474/91, juris Rn. 6 f.; Czybulka, a.a.O., § 60 Rn. 112; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 60 Rn. 13; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, jeweils m.w.N.). Fehlt indes – wie hier – eine solche Eingangsmitteilung innerhalb des üblichen Zeitrahmens, müssen einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt Zweifel kommen, ob ein ordnungsgemäßer Eingang seines Rechtsbehelfs bei Gericht erfolgt ist. Das grundsätzlich gerechtfertigte Vertrauen darauf, dass ein Rechtsbehelf nach seiner Versendung auf dem Postweg oder per Telefax den Empfänger auch erreicht hat, besteht in einer solchen Situation nicht mehr fort, sodass Nachfrage bei Gericht gehalten werden muss (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.12.1994, 1 S 3532/94, NVwZ-RR, 1995, 377, juris Rn. 4, Redeker/v. Oertzen, a.a.O.; vgl. auch BFH, Beschl. v. 22.7.1997, III R 9/97, juris Rn. 10 a.E.).

18

Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung am 11. Februar 2016 gefertigt und am selben Tag durch die von ihm hiermit beauftragte Hilfsperson Herrn R. per Computerfax an das Verwaltungsgericht Hamburg übermitteln lassen. Da der Sendebericht vom 11. Februar 2016 den Vermerk „OK“ trägt, durfte er zu diesem Zeitpunkt noch darauf vertrauen, dass der Zulassungsantrag das Verwaltungsgericht erreicht hat und dass es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang nicht zu – aus dem Sendebericht nicht ersichtlichen – Fehlern gekommen ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 1.3.2016, VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042, juris Rn. 18 m.w.N.).

19

Die Sache muss dem Prozessbevollmächtigten der Kläger spätestens am 29. März 2016 wiedervorgelegt worden sein, denn an diesem Tag hat er den Schriftsatz gefertigt, mit welchem der Zulassungsantrag begründet worden ist (vgl. zur Pflicht des Rechtsanwalts, bei Wiedervorlage der Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Handlung wie der Begründung des Rechtsmittels eigenverantwortlich die Frist zu überprüfen, BGH, Beschl. v. 5.11.2002, VI ZB 40/02, NJW 2003, 437, juris Rn. 5 m.w.N.). Hierbei muss ihm aufgefallen sein bzw. hätte ihm bei der gebotenen Sorgfalt auffallen müssen, dass auch nach Ablauf von 6 ½ Wochen nach der Übermittlung der Rechtsmittelschrift vom 11. Februar 2016 immer noch keine Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts vorlag und noch kein vom Berufungsgericht vergebenes Aktenzeichen mitgeteilt worden ist. Nach einer solch langen Zeitspanne durfte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Sache nicht einfach auf sich beruhen lassen, sondern musste der Frage nachgehen, ob der Zulassungsantrag vom 11. Februar 2016 ordnungsgemäß bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat jedoch nicht Nachfrage bei dem Verwaltungsgericht oder dem Berufungsgericht gehalten. Er hat in seinem Begründungsschriftsatz vom 29. März 2016 in der Rubrik „Ihr Zeichen“ anstelle eines Aktenzeichens des Berufungsgerichts, welches längst hätte vergeben worden sein müssen, das erstinstanzliche Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts eingetragen und ist der Frage des Zugangs der Rechtsmittelschrift vom 11. Februar 2016 nicht weiter nachgegangen.

20

Angesichts dessen begann der Lauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO am 29. März 2016, denn spätestens an diesem Tag hätten bei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Zweifel aufkommen müssen, ob die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewahrt worden ist. Diese Zweifel hätte er durch Nachfrage bei Gericht ausräumen können und müssen.

21

Die am 29. März 2016 in Lauf gesetzte Frist endete am 12. April 2016. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger ist jedoch erst am 6. Mai 2016 gestellt worden. Auch die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Übersendung des Zulassungsantrags an das Gericht, ist erst an diesem Tag nachgeholt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), als der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Zulassungsantrag vom 11. Februar 2016 als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 6. Mai 2016 beifügte.

22

3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 114 m.w.N.) kann den Klägern nicht gewährt werden. Abgesehen davon, dass die Kläger keinen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben, ist nach den obigen Ausführungen die Nichteinhaltung dieser Antragsfrist nicht unverschuldet.

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.