Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Apr. 2014 - 3 Bf 50/11

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das im schriftlichen Verfahren am 21. Februar 2011 ergangene Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt, ab dem der Kläger abschlagsfrei Altersrente vom Versorgungswerk der Beklagten beziehen kann.

2

Der am 1964 geborene Kläger ist als niedergelassener Arzt Mitglied des Versorgungswerks, das eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Beklagten, der Ärztekammer Hamburg, ist. Das Versorgungsstatut (VSt) der Beklagten legte in § 12 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Fassung (Hamburger Ärzteblatt 1/2005, im Folgenden: „VSt (2005)“) als regulären Rentenzahlungsbeginn den Ersten des Monats, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, fest. Zugleich sah § 26 VSt (2005) vor, dass die Mitglieder durch Entrichtung zusätzlicher Beiträge den Beginn der Altersrente bis auf die Vollendung des 60. Lebensjahres vorziehen können. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 VSt (2005) sollte jedes Mitglied mit der Realisierung einer Vorziehung um ein Jahr jeweils eine Bestätigung durch das Versorgungswerk (Deklaration) erhalten.

3

Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sein Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen möchte und bat um Einziehung der entsprechenden Beträge von seinem Konto. Nachdem Anfang 2006 durch die 1. Satzung zur Änderung des Versorgungsstatuts (veröffentlicht im Hamburger Ärzteblatt 3/2006, S. 166) die Möglichkeit der Vorziehung des Altersrentenbeginns durch freiwillige Zusatzzahlungen entfallen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er das begonnene Vorziehungsjahr noch durch die restlichen Zuzahlungen beenden könne. Zur Vorziehung des Altersrentenbeginns auf die Vollendung des 64. Lebensjahres sei noch eine Zahlung in Höhe von 11.753,35 Euro erforderlich. Daraufhin bestätigte der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2006 und 27. November 2006, dass er sein Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen wolle. Auf Anfrage des Klägers zu seiner Rentenerwartung teilte ihm die Beklagte unter dem 11. Dezember 2006 mit, die reguläre Altersrente betrage aus heutiger Sicht zum 64. Lebensjahr monatlich 4.334,29 Euro, wobei die Vorziehung des Altersrentenbeginns auf die Vollendung des 64. Lebensjahres durch freiwillige Zuzahlungen bereits berücksichtigt sei. Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie die erforderlichen Zuzahlungsbeträge für die Vorziehung des Altersrentenbeginns neu berechnet habe. Um die Vorziehung auf das 64. Lebensjahr durchführen zu können, müssten bis zum 5. Dezember 2007 4.196,16 Euro gezahlt werden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Berechnungen immer nur entsprechend der aktuell gültigen Berechnungsgrundlagen erfolgen könnten. Daraufhin bestätigte der Kläger erneut mit Schreiben vom 13. November 2007, dass er sein Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen wolle.

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Mit einem als „Deklaration“ bezeichneten Schreiben vom 22. Februar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund der erfolgten restlichen freiwilligen Zuzahlung die „Vorziehung des Rentenbeginnalters auf die Vollendung des 64. Lebensjahres vorgenommen“ habe.

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Am 23. Juni 2008, 1. September 2008 und 27. Oktober 2008 beschloss die Delegiertenversammlung der Beklagten eine Neufassung des Versorgungsstatuts, die mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft trat (im Folgenden: „VSt (2009)“). Mit dieser Änderung wurde das Regelrenteneintrittsalter nach Geburtsjahrgängen gestaffelt angehoben, wobei für Geburtsjahrgänge ab 1960 das Eintrittsalter auf 67 Jahre festgesetzt wurde (§ 12 Abs. 2). Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) wird, wenn eine Vorziehung des Renteneintrittsalters aufgrund von § 26 VSt (2005) erfolgt ist, das Mitglied um die entsprechende Anzahl von Jahren vor Erreichen des Regelrenteneintrittsalters in die ungekürzte Altersrente eingewiesen.

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Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 6. August 2009 mit, dass sein Regelaltersrentenbeginn nun bei 67 Jahren liege und Regelaltersrentenbeginn daher der 2031 sei. Der Termin, zu dem er aufgrund der von ihm geleisteten freiwilligen Zuzahlungen ohne Abschlag in die Altersrente gehen könne, verschiebe sich um zwei Jahre auf den 2030. Leider sei die Formulierung in der Deklaration vom 22. Februar 2008, wonach die Vorziehung des Rentenbeginnalters auf die Vollendung des 64. Lebensjahres vorgenommen worden sei, missverständlich gewesen. Der Kläger habe durch die freiwilligen Zuzahlungen zur Vorziehung des Rentenbeginns den Anspruch erworben, den Altersrentenbeginn um 1 Jahr, beginnend vom jeweiligen Regelrentenaltersbeginn gemäß der aktuellen Statutversion abschlagsfrei vorzuziehen.

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Unter dem 20. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit einem als „Bescheid“ bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben mit, dass die Deklaration vom 22. Februar 2008 an das ab dem 1. Januar 2009 geltende Versorgungsstatut angepasst werde. Aufgrund der freiwilligen Zuzahlungen für 1 Jahr habe die Beklagte bei dem Kläger die Vorziehung des Rentenbeginnalters um 1 Jahr vor seinem statutgemäßen Regelaltersrentenbeginn gemäß dem neuen Versorgungsstatut vorgenommen. Nach der zurzeit gültigen Statutversion habe der Kläger den 2030 als vorgezogenen abschlagsfreien Altersrentenbeginn erreicht. Denn aufgrund des neuen Versorgungsstatuts verschiebe sich der Regelaltersrentenbeginn im Fall des Klägers um zwei Jahre.

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Hiergegen erhob der Kläger am 21. August 2009 unter Verweis auf die Deklaration vom 22. Februar 2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 zurückwies. Sie führte aus, die Deklaration vom 22. Februar 2008 beinhalte lediglich eine Erklärung des Versorgungswerks nach der damals gegebenen Rechtslage. Diese Rechtslage sei mit der Neufassung des Versorgungsstatuts geändert worden. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) sehe eindeutig vor, dass bei einer Vorziehung des Renteneintrittsalters aufgrund von freiwilligen Zuzahlungen das Mitglied um die entsprechende Anzahl von Jahren vor Erreichen des Regelrenteneintrittsalters gemäß dem neugefassten Versorgungsstatut in der Fassung ab 2009 in die ungekürzte Altersrente eingewiesen werde.

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Der Kläger hat am 8. Oktober 2009 Klage erhoben. Der Bescheid vom 20. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 seien rechtswidrig, weil sie sich als Widerruf des feststellenden Verwaltungsaktes vom 22. Februar 2008 darstellten, jedoch keine Widerrufsgründe ersichtlich seien. Zudem habe die Beklagte ihr Widerrufsermessen nicht ausgeübt. Im Übrigen gestatte das Versorgungsstatut die vorgenommene Anpassung nicht. Zwar sehe § 12 Abs. 2 VSt (2009) eine Verschiebung des Beginns des Regelrenteneintrittsalters vor. Diese Neuregelung sei jedoch ungültig, weil ihr die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle. Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) ermächtige den Satzungsgeber nicht zum Eingriff in bereits vorhandene Positionen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) die wirksame Rechtsgrundlage der Bescheide sei. Die Regelung finde die erforderliche gesetzliche Ermächtigung im Hamburgischen Kammergesetz für die Heilberufe. § 7 Abs. 3 HmbKGH ermächtige zur Erhebung von Beiträgen für die nach § 7 Abs. 2 HmbKGH zu gewährenden Leistungen, wozu u.a. die Altersrente gehöre. Dabei stelle § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbKGH den Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung dadurch her, dass sich die Beiträge der Mitglieder des Versorgungswerks grundsätzlich nach den Beiträgen richten müssen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben. Die Ausgestaltung der Altersrente im Einzelnen regele gemäß § 7 Abs. 4 HmbKGH das Versorgungsstatut. Hierzu gehöre gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 HmbKGH auch die Art und Höhe der Versorgungsleistungen. Bei der Aufzählung in § 7 Abs. 4 Nr. 2 HmbKGH handele es sich um Regelbeispiele. Dementsprechend solle das Versorgungsstatut neben Art und Höhe der Versorgungsleistungen auch deren Beginn und Ende bestimmen. Nach Maßgabe des sogenannten Facharztbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125) habe es verfassungsrechtlich keiner weitergehenden Konkretisierung des Gesetzgebers bedurft.

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Zur Neuregelung des Renteneintrittsalters hat die Beklagte ausgeführt, diese folge im Wesentlichen der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und sei aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks zur Vermeidung einer Lücke in der Deckungsrückstellung erforderlich gewesen. Vertrauensschutzgesichtspunkten sei dadurch Rechnung getragen worden, dass das Regelrenteneintrittsalter beginnend ab dem Geburtsjahr 1949 schrittweise angehoben worden sei. Für die Geburtsjahrgänge ab 1960 sei das Regelrenteneintrittsalter die Vollendung des 67. Lebensjahres. Diese Jahrgänge hätten hinreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen.

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Dem angegriffenen Bescheid vom 20. August 2009 und dem Widerspruchsbescheid stehe auch nicht die Deklaration vom 22. Februar 2008 entgegen. Diese sei kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Information. Wenn man hierin jedoch einen Verwaltungsakt sehen würde, stellte sich der Bescheid vom 20. August 2009 als Widerruf dar, der gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG wegen der Neuregelung des Regelrenteneintrittsalters gerechtfertigt wäre.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil am 21. Februar 2011 abgewiesen. Als Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide hat es § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) angesehen. Diese Regelung über die Einweisung in die ungekürzte Altersrente erfasse auch den Kläger, da ein Fall einer Vorziehung des Renteneintrittsalters aufgrund freiwilliger Zuzahlungen vorliege. Auf die Voraussetzungen den § 49 HmbVwVfG über den Widerruf eines Verwaltungsaktes komme es nicht an, da die zwingende Anpassung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) abschließenden Charakter habe. Gegen die in § 12 VSt (2009) geregelte Heraufsetzung des Renteneintrittsalters bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Die Neuregelung finde in § 7 HmbKGH eine wirksame Ermächtigungsgrundlage.

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Mit seiner Begründung der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung nimmt der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) ungültig sei, da die institutionelle und organisatorische Ausgestaltung des Versorgungswerks und der Ärztekammer die demokratische Willensbildung des Versorgungswerks nicht hinreichend absichere. Es sei nicht sichergestellt, dass die der Verwaltung Unterworfenen in dem erforderlichen Maß an der Willensbildung des Versorgungswerks beteiligt seien. Obwohl das Versorgungswerk nicht rechtsfähig sei, sei es aufgrund der körperschaftsähnlichen Binnenstruktur erforderlich, dass der Gesetzgeber durch institutionelle Vorgaben sicherstelle, dass diejenigen Ärzte auf die Selbstverwaltungsorgane den entscheidenden Einfluss haben, die Zwangsmitglieder im Versorgungswerk seien. Der Gesetzgeber des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe habe nicht durch institutionelle Vorgaben gewährleistet, dass zumindest die wesentlichen Entscheidungen ausschließlich von denjenigen getragen würden, die zum Zweck der funktionalen Selbstverwaltung zwangsweise zusammengeschlossen seien. Gemäß § 18 HmbKGH seien alle Kammermitglieder zur Delegiertenversammlung als Organ des Versorgungswerks wählbar, obwohl Pflichtmitglieder nur diejenige Kammermitglieder seien, die nicht unter die Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 2, 4, 6 des Versorgungsstatuts fielen.

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§ 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) sei auch deshalb ungültig, weil sich § 7 Abs. 4 HmbKGH nicht entnehmen lasse, dass der Satzungsgeber auch zu einem Eingriff in das Bestandseigentum nach Art. 14 GG sowie in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit berechtigt sein soll. Es gehe vorliegend nicht lediglich zukunftsorientiert um die Einführung eines Versorgungssystems, sondern auch um die Änderung und Entwertung von bereits in der Vergangenheit erworbenen Eigentumspositionen. Es sei geboten, dass der Katalog der Regelungsgegenstände des § 7 Abs. 4 HmbKGH auch die Befugnis des Satzungsgebers zu einer Anpassung von Anwartschaften aufführe.

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Ferner meint der Kläger, die angegriffenen Bescheide beruhten unabhängig von der Gültigkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung und seien daher aufzuheben. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) begründe keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Als Rechtsgrundlage komme allenfalls § 49 Abs. 2 VwVfG in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2011 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

27

Die Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei dem Bescheid vom 20. August 2009 um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Auch wenn hiermit weder eine Rücknahme noch ein Widerruf der Deklaration vom 22. Februar 2008 erfolgt ist (s.u. II.1.), liegt ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG vor. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine bloße sogenannte „wiederholende Verfügung“, die nicht als Verwaltungsakt einzuordnen wäre. Eine wiederholende Verfügung liegt nur dann vor, wenn die Behörde wiederholend auf eine frühere Entscheidung verweist, ohne erneut eine Sachentscheidung zu treffen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, 7 C 3/08, juris Rn. 14; Beschl. v. 10.8.1995, 7 B 296/95, juris Rn. 2; Urt. v. 30.1.1974, VIII C 20.72, juris Rn. 16; Urt. v. 10.10.1961, BVerwGE 13, 99, 103). Trifft die Behörde hingegen erneut eine Sachentscheidung, liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor, auch wenn dieser im Ergebnis den früheren Bescheid bestätigt. Entsprechend § 133 BGB ist nach Maßgabe des erklärten Willens, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste (zu diesem Maßstab siehe BVerwG, Urt. v. 18.6.1980, BVerwGE 60, 223, 228 f.), in dem Bescheid vom 20. August 2009 eine erneute Sachentscheidung zu sehen. Denn aufgrund der Änderung der Rechtslage nach Erlass der Deklaration vom 22. Februar 2008 bestand Anlass zu einer erneuten Sachentscheidung, da mit dem ab 1. Januar 2009 geltenden Versorgungsstatut das Regelrenteneintrittsalter heraufgesetzt wurde. Diese neue Rechtslage hat die Beklagte ausdrücklich berücksichtigt und auf dieser Grundlage das Renteneintrittsalter des Klägers neu berechnet. Dementsprechend heißt es im Bescheid, die Deklaration vom 22. Februar 2008 sei an die neue Statutversion angepasst worden. Auch die äußere Form entspricht insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung als „Bescheid“ und der Rechtsmittelbelehrung einem Verwaltungsakt. Nach dem objektiven Erklärungswert ist mithin von einer erneuten Sachentscheidung durch Verwaltungsakt auszugehen.

II.

28

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 20. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Der Bescheid vom 20. August 2009 stellt weder eine Rücknahme noch einen Widerruf der Deklaration vom 22. Februar 2008 dar und ist somit nicht an den §§ 48, 49 HmbVwVfG zu messen. Dies wäre der Fall, wenn die vom Kläger vorgenommene Auslegung zuträfe, mit der Deklaration vom 22. Februar 2008 sei sein Renteneintrittsalter unabhängig von zukünftigen Veränderungen des Regelrenteneintrittsalters auf die Vollendung seines 64. Lebensjahres endgültig vorgenommen worden. Möglicherweise müsste der Bescheid vom 20. August 2009 dann als Aufhebung der Deklaration vom 22. Februar 2008 ausgelegt werden. Indes bestimmt die Deklaration vom 22. Februar 2008 nach dem für den Kläger erkennbaren objektiven Erklärungsinhalt lediglich, dass sein Rentenbeginnalter um 1 Jahr vorgezogen wird, und es wird festgestellt, dass der Beginn somit rechnerisch – nach seinerzeitiger Rechtslage – mit Vollendung des 64. Lebensjahres erfolgt. Zwar ist der Wortlaut der Deklaration nicht eindeutig, wenn es dort heißt, die Beklagte habe die Vorziehung des Rentenbeginnalters „auf die Vollendung des 64. Lebensjahres vorgenommen“. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung durfte der Kläger dies aber nicht im Sinne einer endgültigen Festlegung seines Rentenbeginnalters auf die Vollendung des 64. Lebensjahres verstehen. Zwar wird einerseits nicht ausdrücklich klargestellt, dass die Vollendung des 64. Lebensjahres nur nach seinerzeitiger Rechtslage das Rentenbeginnalter des Klägers war. Es ist aber andererseits auch nicht die Rede davon, dass das Rentenbeginnalter des Klägers „garantiert“, „endgültig“ oder „unabhängig von künftigen Rechtsänderungen“ festgesetzt wurde. Entsprechend dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 3 VSt (2005) („Das Mitglied erhält mit der Realisierung einer Vorziehung um ein Jahr jeweils eine Bestätigung durch das Versorgungswerk (Deklaration)“), der dem Kläger von der Beklagten vorher zur Kenntnis gebracht worden war, sollte mit der Deklaration lediglich festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund seiner freiwilligen Zuzahlungen die Vorziehung seines Rentenbeginnalters um 1 Jahr, gerechnet vom jeweiligen Regelrentenbeginnalter, erreicht hat. Für einen weitergehenden Regelungsgehalt bestand objektiv aus der Sicht des Klägers kein Anlass. Der Kläger hat nie beantragt, dass sein Renteneintrittsalter auf das 64. oder ein anderes bestimmtes Lebensjahr endgültig festgelegt wird. Vielmehr hat er von Beginn an lediglich die Vorziehung des Beginns seiner Altersrente „um“ ein Jahr beantragt. So heißt es in seinem Schreiben vom 21. November 2005, er möchte sein „Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen“. Hieran hielt der Kläger mit gleichem Wortlaut in den Schreiben vom 29. Oktober 2006, 27. November 2006 und 13. November 2007 fest. Im Übrigen hatte auch nur ein solcher Antrag Aussicht auf positive Bescheidung. § 26 Abs. 1 VSt (2005) ermöglichte die Vorziehung des (abschlagsfreien) Beginns der Altersrente „um ein Jahr“. Dementsprechend sollte nach dem erkennbaren Sinn der Deklaration nur bestätigt werden, dass aufgrund der zusätzlich entrichteten Beiträge die Vorziehung des Renteneintrittsalters um ein Jahr erreicht war. Es gab keinerlei sachliche Gründe, dem Kläger neben der durch Zusatzbeiträge verdienten Vergünstigung des Vorziehungsjahres zusätzlich eine Verschonung von zukünftigen Änderungen des Regelrenteneintrittsalters zu gewähren. Der Kläger hat auch keinen solchen sachlichen Grund genannt, aufgrund dessen er die Deklaration in seinem Sinne hätte verstehen dürfen. Er durfte ebenso wenig davon ausgehen, von einer zukünftigen Erhöhung des Renteneintrittsalters – unbeschadet der Vorziehung um 1 Jahr – verschont zu bleiben, wie er im umgekehrten Fall befürchten musste, aufgrund seiner freiwilligen Zuzahlungen von einer etwaigen zukünftigen Absenkung des Regelrenteneintrittsalters nicht profitieren zu dürfen.

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Ging die Regelung der Deklaration vom 22. Februar 2008 somit nicht dahin, das Renteneintrittsalter des Klägers auf die Vollendung seines 64. Lebensjahres unabhängig von zukünftigen Änderungen des Regelrenteneintrittsalters festzuschreiben, änderte der Bescheid vom 20. August 2009 (und der Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009) die Deklaration insoweit nicht ab. Damit erfolgte lediglich die Feststellung der rechnerischen Umsetzung der Vorziehung aufgrund der geänderten Rechtslage mit dem Inhalt, der Kläger habe nach der zurzeit gültigen Statutversion den 2030 als vorgezogenen abschlagsfreien Altersrentenbeginn erreicht, also nicht schon mit Vollendung seines 64., sondern erst mit Vollendung seines 66. Lebensjahres.

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2. Rechtsgrundlage des Bescheids vom 22. August 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2009 ist § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt 2009, wonach dann, wenn eine Vorziehung des Renteneintrittsalters aufgrund von freiwilligen Zuzahlungen nach § 26 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Versorgungsstatuts erfolgt ist, das Mitglied um die entsprechende Anzahl von Jahren vor Erreichen des Regelrenteneintrittsalters gemäß Absatz 2 in die ungekürzte Altersrente eingewiesen wird. Dies beinhaltet jedenfalls dann die Ermächtigung, gegenüber dem Mitglied, das aufgrund zusätzlicher Beiträge nach alter Rechtslage eine Vorziehung des Rentenbeginns erreicht hatte, den nach der gegenwärtigen Rechtslage voraussichtlichen Rentenbeginn konkret festzustellen, wenn, wie hier, das zukünftige Renteneintrittsalter zwischen den Beteiligten im Streit ist.

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3. Der Bescheid vom 22. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das zugrundeliegende Versorgungsstatut, das von der Delegiertenversammlung der Beklagten am 23. Juni 2008, 1. September 2008 und 27. Oktober 2008 beschlossen wurde, rechtswidrig ist, soweit es in § 12 Abs. 2 die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters um bis zu zwei Jahre vorsieht.

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a) Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung zur satzungsmäßigen Festlegung des Regelrenteneintrittsalters findet sich in § 7 HmbKGH. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbKGH hat das Versorgungswerk eine Altersrente zu gewähren und nach § 7 Abs. 3 Satz 1 HmbKGH die notwendigen Beiträge zu erheben. Der Satzungsgeber wird in § 7 Abs. 4 HmbKGH ermächtigt, das Nähere zu regeln, insbesondere hat dieser nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 HmbKGH die Art und Höhe der Versorgungsleistungen sowie nach Nr. 3 die Höhe der Beiträge zu bestimmen. Es liegt auf der Hand, dass der Satzungsgeber damit auch zur Festlegung des Beginns des Leistungsbezugs, d.h. hier zur Festlegung des Regelrenteneintrittsalters ermächtigt ist. Die Bestimmung des Regelrenteneintrittsalters ist nach der gesetzgeberischen Konzeption vorausgesetztes Funktionselement des Versorgungswerks. Gleiches gilt für die Änderung des Regelrenteneintrittsalters. Ebenso wie sich aus der Versorgungsaufgabe ergibt, dass die Leistungen, wenn es erforderlich ist, angepasst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, 324, 327; Beschl. v. 22.11.1994, 1 NB 1/93, juris Rn. 15) folgt hieraus auch, dass das Regelrenteneintrittsalter durch den Satzungsgeber erforderlichenfalls angepasst werden kann.

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b) § 7 HmbKGH stellt auch eine verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung des Regelrenteneintrittsalters dar. Die auf den Satzungsgeber delegierte Möglichkeit, das Regelrenteneintrittsalter für die Mitglieder des Versorgungswerks zu bestimmen und ggf. auch anzuheben (oder zu senken), verstößt nicht gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes hergeleitete Verpflichtung des Gesetzgebers, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.5.2006, BVerfGE 116, 24, 58 m.w.N.). Ob eine Entscheidung wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur aufgrund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich zunächst allgemein nach dem Grundgesetz, wobei der Schutz der Grundrechte einen wichtigen Gesichtspunkt vermittelt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977, BVerfGE 47, 46, 79). Auch wesentliche Entscheidungen für die Verwirklichung der Grundrechte muss der Gesetzgeber nicht selbst in allen Einzelheiten treffen. Im Fall der Rechtssetzung im Verordnungswege genügt dem Parlamentsvorbehalt gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 53 Abs. 1 Satz 2 Hamburgische Verfassung eine gesetzliche Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der delegierten Regelungsbefugnis hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2014, 2 B 45/13, juris Rn. 20). Der Gesetzgeber soll jedenfalls im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon insoweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben. Es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE 80, 1, 20 f. m.w.N.). Für die Rechtsetzungsermächtigung in Form von Satzungen gelten keine weitergehenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, 324, 327; VGH München, Urt. v. 21.11.2012, NVwZ-RR 2013, 370, 371).

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Nach diesen Maßgaben ist § 7 HmbKGH im Hinblick auf die Bestimmung des Regelrenteneintrittsalters in einem Versorgungsstatut des Versorgungswerks der Beklagten nicht zu beanstanden. Der Zweck der Einrichtung des Versorgungswerks ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH eindeutig mit der Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie der Sicherung der Hinterbliebenen vorgegeben. Zu diesem Zweck ist das Versorgungswerk als eigenfinanziertes, weitgehend selbstständiges Versicherungssystem der Mitglieder konzipiert. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 HmbKGH ist das Vermögen des Versorgungswerks vom übrigen Vermögen der Kammer unabhängig und getrennt zu halten. § 7 Abs. 6 Sätze 2 und 3 HmbKGH sehen vor, dass für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks nur dessen Vermögen haftet, und dieses seinerseits auch nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Die Sicherung der Kammermitglieder im Alter wird nur über die Beiträge der Mitglieder finanziert. Die Versorgungsaufgabe kann bei eintretenden Änderungen, wie etwa der steigenden Lebenserwartung der Mitglieder, daher nur erreicht werden, wenn die entscheidenden Parameter angepasst werden können. Hierzu gehören neben den Beiträgen, die Höhe der Leistungen und – soweit die Altersrente in Rede steht – das Regelrenteneintrittsalter. Die Alterssicherung der Mitglieder wäre gefährdet, wenn diese Parameter nicht neuen Umständen – unter Beachtung insbesondere von Vertrauensschutzgesichtspunkten – angepasst werden könnten. Für die Höhe der Beiträge hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbKGH ausdrücklich vorgesehen, dass diese sich grundsätzlich nach den Beiträgen richten, welche Angestellte zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben. Ist somit ein Rahmen für die Höhe der Beiträge gesetzlich vorgegeben, hat der Gesetzgeber ersichtlich Anpassungsmöglichkeiten u.a. hinsichtlich des Renteneintrittsalters vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat diese Spielräume auch mit der Festlegung der Aufgabe des Versorgungswerks, insbesondere die Alterssicherung der Mitglieder zu gewährleisten, und mit der Konzeption des Versorgungswerks als eigenfinanziertes und weitgehend selbstständiges Versicherungssystem hinreichend klar vorgegeben. Näherer gesetzlicher Vorgaben zu den konkreten Voraussetzungen und der näheren Ausgestaltung solcher Anpassungen bedurfte es nicht, da Satzungsänderungen durch ein autonomes, demokratisch legitimiertes Selbstverwaltungsorgan erfolgen.

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c) Der Beschluss der Delegiertenversammlung der Beklagten über die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neufassung des Versorgungsstatuts ist auch, anders als der Kläger meint, hinreichend demokratisch legitimiert. Überlässt der Gesetzgeber öffentlich-rechtlichen Körperschaften o.Ä. als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Neben der oben genannten Anforderung, dass die wesentlichen (materiell-rechtlichen) Entscheidungen durch den Gesetzgeber getroffen werden müssen, müssen institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von der Satzungsgewalt erfassten Personen getroffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 13.7.2004, BVerfGE 111, 191, 217 f.) gilt insoweit folgendes:

37

„Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei der Delegation der Befugnis, verbindliche Entscheidungen zu treffen. Die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse müssen in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein; das Gesetz muss außerdem mittels Vorgaben für das Verfahren der autonomen Entscheidungsfindung eine angemessene Partizipation der Berufsangehörigen an der Willensbildung gewährleisten (vgl. den Hinweis in BVerfGE 76, 171 <186>). Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. BVerfGE 33, 125 <157>); es sind institutionelle Vorkehrungen vorzusehen, damit die Beschlüsse so gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 107, 59 <93> unter Bezugnahme auf BVerfGE 37, 1 <27 f.>). Das weitgehende Ermessen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bildung von Organisationseinheiten und der Auswahl der zu übertragenden Aufgaben findet seine Grenze darin, dass die von ihm zu setzenden Regelungen über Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese Aufgaben bewältigt werden sollen, dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen müssen. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen.“

38

Diese Anforderungen gelten für das Versorgungswerk der Beklagten unbeschadet des Umstands, dass das Versorgungswerk nicht als rechtsfähiger Verwaltungsträger ausgestaltet, sondern eine Einrichtung der Beklagten ist (vgl. § 7 Abs. 8 HmbKGH und § 1 Abs. 1 VSt). Denn entscheidend ist allein, dass mit der gesetzlichen Übertragung von Satzungsautonomie die Betroffenen der Satzungsgewalt der Körperschaft unterliegen.

39

Nach den genannten Maßgaben ist der Einwand des Klägers, der Satzungsänderung fehle die demokratische Legitimation, nicht begründet. Der Gesetzgeber hat die erforderlichen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regelungen getroffen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 HmbKGH entscheidet die Delegiertenversammlung der Ärztekammer über Satzungen und somit auch über das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH als Satzung zu beschließende Versorgungsstatut. Zur Delegiertenversammlung sind nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH – von wenigen hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – alle Kammermitglieder wählbar. § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbKGH sieht vor, dass die Kammermitglieder zugleich Mitglieder des Versorgungswerks sind. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HmbKGH auf Ausnahmen beschränkt. Hierdurch ist gewährleistet, dass sich die Delegiertenversammlung typischerweise ganz überwiegend aus solchen Personen zusammensetzt, die auch selbst Mitglied des Versorgungswerks sind. Dass auch Delegierte über Angelegenheiten des Versorgungswerks mitbeschließen können, die nicht zugleich Mitglied des Versorgungswerks sind, ist als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn verfassungsrechtlich ist nicht erforderlich, dass das satzungsgebende Organ ausschließlich mit solchen Personen besetzt ist, die selbst von jeder getroffenen Entscheidung (gleichermaßen) betroffen sind. Wie oben dargestellt, ist eine angemessene Partizipation sicherzustellen. Diese würde etwa verfehlt, wenn keine maßgebliche Mitwirkung in dem die Satzungsgewalt ausübenden Organ möglich wäre (BVerfG, Beschl. v. 8.3.2002, NVwZ 2002, 851, 852), was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr halten sich die Regelungen des Versorgungsstatuts in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen, weil nach dem Versorgungsstatut nur ausnahmsweise Kammermitglieder nicht zugleich auch Mitglieder des Versorgungswerks sind. Das Versorgungsstatut sieht in § 7 Abs. 1 Satz 1 vor, dass alle Mitglieder der Ärztekammer Hamburg Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind. Hiervon sieht das Versorgungsstatut nur für genau bestimmte Fälle Ausnahmen vor. Nach § 7 Abs. 2 VSt sind Mitglieder der Ärztekammer von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen, die bei Beginn der Mitgliedschaft in der Ärztekammer das Regelrenteneintrittsalter gemäß § 12 Abs. 2 VSt vollendet haben sowie solche Ärzte, die bei Beginn der Mitgliedschaft zur Ärztekammer berufsunfähig sind. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 VSt sind Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit versicherungsfrei, solange und soweit für sie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Ferner sind nach § 7 Abs. 6 bis 8 VSt Mitglieder der Ärztekammer von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen bzw. befreit, die vor dem 1. Januar 2005 von der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk wegen Vollendung des 45. Lebensjahres ausgeschlossen waren oder ausgeschlossen wären (Abs. 6), oder vor diesem Datum von der Mitgliedschaft zugunsten der Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk befreit wurden und die Mitgliedschaft fortbesteht (Abs. 8), oder bei Errichtung eines anderen berufsständischen Versorgungswerks die Befreiung von der Mitgliedschaft erwirkt haben. Die Ausnahmen sind mithin auf bestimmte Sonderkonstellationen beschränkt. Auch in der Gesamtheit der bestehenden Ausnahmen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Anteil der Mitglieder der Ärztekammer, die nicht auch zugleich Mitglied des Versorgungswerks sind, derart groß ist oder werden könnte, dass die Mitglieder des Versorgungswerks von einem maßgeblichen bestimmenden Einfluss auf die das Versorgungswerk betreffenden Entscheidungen der Delegiertenversammlung abgeschnitten wären. Da das Versorgungswerk als Einrichtung der Ärztekammer konzipiert ist, wäre es umgekehrt nicht unbedenklich, Mitglieder der Ärztekammer von einer Mitbestimmung über die Angelegenheiten des Versorgungswerks gänzlich auszuschließen, soweit sie nicht Mitglieder des Versorgungswerks sind.

40

Ein (hinreichender) Einfluss der Mitglieder des Versorgungswerks ist ferner über die weiteren Verwaltungsorgane des Versorgungswerks gesichert. Verwaltungsorgane sind neben der Delegiertenversammlung nach § 2 VSt der Aufsichtsausschuss und der Verwaltungsausschuss. Von den sieben Mitgliedern des Aufsichtsausschusses, dem im Wesentlichen die Überwachung der Geschäftstätigkeit obliegt (§ 4 Abs. 5), müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VSt fünf Mitglieder der Ärztekammer sein, von denen nach § 4 Abs. 1 Satz 6 VSt vier dem Versorgungswerk angehören müssen. Der für die Geschäftsführung zuständige Verwaltungsausschuss besteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VSt aus sechs Mitgliedern, davon mindestens vier Mitgliedern der Ärztekammer und davon wiederum nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VSt mindestens zwei Mitgliedern des Versorgungswerks.

41

d) Die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters ist auch in der Sache verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

42

aa) Sieht man in der Anhebung des Renteneintrittsalters aufgrund des dann späteren Rentenbezugsbeginns einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG (offen gelassen von BVerfG, Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 13; Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605), genügt die vorliegende Regelung mit einer nach Geburtsjahrgängen gestaffelten Anhebung jedenfalls den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht sieht Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als gerechtfertigt an, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (BVerfG, Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 14). Gleiches gilt für in berufsständischen Versorgungswerken erworbene Rentenanwartschaften (VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 41).

43

Die Neuregelung des Renteneintrittsalters in § 12 Abs. 2 VSt (2009) dient der Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentensystems des Versorgungswerks der Beklagten. Dabei handelt es sich um einen legitimen öffentlichen Zweck (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, BVerfGE 75, 78, 98; Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Beklagte hat nachvollziehbar und von dem Kläger unbestritten dargelegt, dass bei unveränderter Rechtslage aufgrund der statistisch steigenden Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks der Beklagten eine Lücke in der Deckungsrückstellung zu erwarten gewesen wäre, so dass Gegenmaßnahmen getroffen werden durften und mussten. Die schrittweise Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters durfte der Satzungsgeber dabei als geeignet und erforderlich ansehen. Insbesondere war er nicht auf eine Kürzung der bestehenden Renten oder eine Beitragserhöhung verwiesen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605; VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 50). Die Einschätzung, dass sich solche alternativen Maßnahmen nicht als milder darstellen, ist bei der erforderlichen Betrachtung sowohl der Interessen der Leistungsempfänger als auch der Interessen derjenigen Mitglieder des Versorgungswerks, die Beiträge für einen künftigen Leistungsbezug zahlen, rechtlich nicht zu beanstanden.

44

Die Anhebung des Regelrenteneintrittsalters ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie ist in der vorliegenden Ausgestaltung im Verhältnis zu dem angestrebten wichtigen Gemeinwohlzweck, nämlich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks aufrecht zu erhalten, angemessen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Regelungszweck zuvörderst den Mitgliedern des Versorgungswerkes selbst dient, auch jenen, für die ursprünglich als Renteneintrittsalter die Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen war. Denn sie profitieren davon, indem die sonst zu erwartende Deckungslücke nicht durch eine Absenkung der Renten oder Erhöhung der Beiträge kompensiert wird. Zudem wurde mit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neufassung des Versorgungsstatuts das Regelrenteneintrittsalter nur für die Geburtsjahrgänge ab 1949 und zwar gestaffelt angehoben, sodass die Mitglieder, die im Jahr 2009 ihr 60. Lebensjahr vollendeten, die ersten betroffenen Jahrgänge waren, wobei sich bei diesen das Renteneintrittsalter lediglich um 2 Monate verschob. Die ältesten von der Erhöhung des Renteneintrittsalters um 2 Jahre betroffenen Mitglieder sind diejenigen der Jahrgänge 1960, also jene, die im Jahr 2009 ihr 49. Lebensjahr vollendeten. Damit wurde den Mitgliedern je nach Alter eine angemessene Zeit eingeräumt, sich in ihrer Lebensplanung auf die neuen Verhältnisse einzustellen, so dass keine unzumutbare Belastung entsteht.

45

bb) Die Erhöhung des Renteneintrittsalters auf die Vollendung des 67. Lebensjahres in der von der Beklagten beschlossenen Weise verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich der Eigentumsgarantie eine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschl. v. 27.2.2007, BVerfGE 117, 272, 294; vgl. Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 19 ff.). Eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist es, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Die Eigentumsgarantie erfüllt daher für die durch sie geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, BVerfGE 75, 78, 104 f.). Auch vor diesem Hintergrund ist allerdings ein Vertrauen darauf, dass die bisher erworbenen Rentenanwartschaften einschließlich der Regelaltersgrenze von 65 Jahren gegen die Einflüsse demographischer Entwicklungen abgesichert seien, rechtlich nicht geschützt. Rentenrechtliche Anwartschaften sind wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605; VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 53). Ändern sich die für das Versicherungssystem maßgebenden Verhältnisse durch äußere, politisch und rechtlich nicht unmittelbar beeinflusste Faktoren, wie hier die statistische Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks, sind die erforderlichen Anpassungen auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich hinzunehmen. Der Normgeber muss dabei Rücksicht nehmen auf die Möglichkeit der Betroffenen, sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen. Insofern genießen Mitglieder, die kurz vor der Rente stehen, größeren Vertrauensschutz, von einer Erhöhung des Renteneintrittsalters verschont zu bleiben als jene, die auch nach bisheriger Rechtslage noch eine beträchtliche Zeit der Erwerbstätigkeit vor sich haben. Vorliegend hat die Beklagte den schutzwürdigen Interessen der rentennäheren Jahrgänge durch die gestaffelte Erhöhung des Renteneintrittsalters Rechnung getragen. Der Vertrauensschutz ist auch bezüglich des Klägers ausreichend gewahrt, der 2009, dem Jahr der Neuregelung des Renteneintrittsalters, erst sein 45. Lebensjahr vollendete und dementsprechend ausreichend Zeit hatte, sich auf die Hinausschiebung seines Renteneintrittsalters einzustellen.

46

cc) Die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nicht vor, da bereits der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht betroffen ist. Die Umgestaltung von Versorgungsansprüchen in einer berufsständischen Zwangsversicherung betrifft nicht unmittelbar die Berufsausübung, sodass ein unmittelbarer Eingriff ersichtlich nicht vorliegt. Es fehlt aber auch die für einen mittelbaren Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG erforderliche objektiv berufsregelnde Tendenz. Der Beginn des Rentenbezugs stellt sich als bloße Folge der Ausübung des Berufs und der damit einhergehenden Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Beklagten dar. Die Folge des späteren Renteneintrittsalters steht lediglich in einem entfernten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und beeinflusst die eigentliche Berufsausübung nicht (vgl. entsprechend zur Beitragszahlung der Pflichtmitglieder: BVerfG, Beschl. v. 25.2.1960, BVerfGE 10, 354, 362 f.).

III.

47

Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. März 2014 - 2 B 45/13

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Gründe 1 Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Gründe

1

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

2

1. Der Kläger absolvierte als Rechtsreferendar den juristischen Vorbereitungsdienst im Saarland, zeitgleich übte er zusätzlich eine Nebentätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei aus. Auf seine Nebentätigkeitsanzeige hin hatte ihn der Beklagte darauf hingewiesen, dass Einkünfte aus der Nebentätigkeit auf die für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes gewährte Unterhaltsbeihilfe (hier monatlich 1 004,27 € brutto) angerechnet werden, soweit sie 150 v.H. der jeweiligen Unterhaltsbeihilfe übersteigen. Nach Vorlage seiner Verdienstbescheinigungen forderte der Beklagte die gewährte Unterhaltsbeihilfe für vier Monate des Jahres 2010 teilweise zurück. Die hiergegen gerichteten Widersprüche blieben erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide aufgehoben, weil der Beklagte das ihm zur Ausübung einer Billigkeitsentscheidung eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Insbesondere habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger wegen seiner deutlich über der Anrechnungsgrenze liegenden Nebentätigkeitsvergütung im Ergebnis schlechter gestellt sei, als ein Referendar, der die Anrechnungsgrenze knapp einhalte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die mögliche Schlechterstellung des Klägers sei eine Folge des vom Gesetzgeber gewählten Bruttoprinzips bei der Festsetzung der Anrechnungsgrenze und könne im Rahmen der Billigkeitsentscheidung daher nicht ausgeglichen werden. Im Übrigen stamme die Überzahlung nicht aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten.

4

2. Die Beschwerde hat keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils aufgezeigt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, dass es dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. Februar 2013 gegeben hat. Auf die darin enthaltenen Ausführungen ist das zwei Tage später ergangene Urteil nicht gestützt.

6

Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass äußern zu können. Gelegenheit zur Äußerung muss daher grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag gegeben werden, soweit er für die Entscheidung erheblich ist. Dementsprechend darf das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 - BVerfGE 70, 180 <189>, vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89 u.a. - BVerfGE 89, 381 <392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129> m.w.N.).

7

Hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht nicht verstoßen, weil es die im Schriftsatz vom 19. Februar 2013 enthaltenen Ausführungen seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Das benannte Schreiben enthält ausschließlich Ausführungen des Beklagten zu der Frage, ob bei der nachträglichen Zustellung der Widerspruchsbescheide nur Kopien übermittelt worden sind oder die Bescheide mit schwarzem Kugelschreiber unterzeichnet waren. Diese Frage war für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung, weil es bereits den Empfang einer Kopie für ausreichend gehalten hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung auf dem gerügten Unterlassen beruhen könnte.

8

b) Damit zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass der Senat des Oberverwaltungsgerichts bei seiner Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sein könnte. Die Beschwerde leitet gegen den Senat des Oberverwaltungsgerichts eine Besorgnis der Befangenheit daraus her, dass dieser den vorerwähnten Schriftsatz verwertet habe, ohne dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Unabhängig davon, dass auch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts - ihr Vorliegen unterstellt - für sich allein genommen nicht geeignet wäre, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - BVerwG 3 B 10.11 - juris Rn. 5 m.w.N.), war die Verfahrensweise - wie dargestellt - nicht zu beanstanden.

9

Entsprechendes gilt für den Umstand, dass sich das Gericht Kenntnis vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 866/11 verschafft hat. Nachdem der Kläger selbst auf das anhängige Verfahren hingewiesen und im Hinblick hierauf eine Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte (Schriftsatz vom 28. August 2011), war dies vielmehr sachlich geboten.

10

c) Schließlich ist auch kein Begründungsmangel der angegriffenen Entscheidung aufgezeigt.

11

Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Dies gilt insbesondere für Fragen, die für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind.

12

Die Beschwerde vermisst Ausführungen des Berufungsgerichts zur zutreffenden Spruchkörperbesetzung im Verfahren der ersten Instanz. Diese Frage war indes für die Berufungsinstanz nicht entscheidungserheblich. Die unzutreffende Besetzung des Verwaltungsgerichts kann zwar - ihr Vorliegen unterstellt - zur Eröffnung des Berufungsverfahrens führen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO); sie ist für den Erfolg der Berufung selbst indes ohne Belang. Angesichts der umfassenden Prüfung durch das Berufungsgericht (§ 128 VwGO) wirkt ein etwaiger Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts in der Berufungsinstanz grundsätzlich auch nicht fort (vgl. Urteil vom 3. Juni 2010 - BVerwG 9 C 4.09 - BVerwGE 137, 105 = Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2, jeweils Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 19. Juli 2010 - BVerwG 2 B 127.09 - juris Rn. 5). Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts könnte auf einer etwaigen Fehlbesetzung des Verwaltungsgerichts daher auch nicht beruhen.

13

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur näheren Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- bzw. Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt oder lassen sich auf Grundlage vorhandener Entscheidungen dieser Gerichte auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 m.w.N.).

14

Dabei bezieht sich die Prüfung nicht nur auf die Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern erstreckt sich auch auf für revisibel erklärtes Landesrecht (vgl. § 127 Nr. 2 BRRG, der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG nicht außer Kraft getreten ist). Zwar handelt es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für Rechtsreferendare nach § 21 Abs. 1 des saarländischen Gesetzes Nr. 1228 über die juristische Ausbildung vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl S. 78; zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2009, ABl S. 514 - JAG -) nicht um ein Beamtenverhältnis im Sinne von § 127 BRRG (vgl. Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 2 C 6.90 - BVerwGE 90, 147 <149> = Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 8 S. 13 sowie Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 2 NB 1.92 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 53 jeweils m.w.N.). Durch die in § 22 Abs. 5 JAG getroffene Anordnung, nach der für den Rechtschutz der Rechtsreferendare die §§ 126 und 127 BRRG entsprechend gelten, hat der saarländische Gesetzgeber aber die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts auf die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften erstreckt. Diese Regelung wird durch Art. 99 GG gedeckt (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1960 - 2 BvF 5/58 - BVerfGE 10, 285 <292 f., 301 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 1961 - BVerwG 7 P 3.60 - BVerwGE 11, 336 <337> und vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 34.11 - Buchholz 310 § 187 VwGO Nr. 3 Rn. 5 m.w.N.).

15

a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass der Vorbereitungsdienst auch so organisiert werden kann, dass er in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet wird, das nicht ein Beamtenverhältnis ist (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <372>). Auch §§ 5, 5b DRiG bestimmen nicht in welchem Rechtsverhältnis der Vorbereitungsdienst zu gestalten ist.

16

Für Referendare im Ausbildungsverhältnis gilt der Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44 <50>; Kammerbeschlüsse vom 3. Juli 2007 - 2 BvR 733/06 - juris Rn. 4 und vom 24. September 2007 - 2 BvR 442/06 - FamRZ 2007, 1956 Rn. 10). Dem Anwärter wird kein Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen. Das zeitlich beschränkte Dienstverhältnis wird zum Zwecke der Ausbildung begründet, wobei der Anwärter während der Zeit der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt. Deshalb sind die dem Anwärter gewährten Bezüge nicht auf Vollalimentation ausgelegt, sondern stellen lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar. Eine volle Absicherung des Lebensunterhalts des Anwärters und seiner Familie ist damit nicht beabsichtigt. Die gewährte Unterhaltsbeihilfe findet ihre Rechtsgrundlage vielmehr in der Fürsorgepflicht (Beschluss vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 2 B 43.09 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dies gilt für Anwärter, die nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurden, sondern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis tätig werden, erst recht.

17

Bei der Ausgestaltung der Anwärterbezüge steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 - NVwZ 1993, 467; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1989 - BVerwG 2 B 2.89 - Buchholz 240 § 61 BBesG Nr. 1 S. 1). Er ist auch nicht daran gehindert, Einkünfte aus einer genehmigten Nebentätigkeit auf die gewährte Unterhaltsbeihilfe anzurechnen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1972 a.a.O. S. 48 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG 2 C 34.69 - BVerwGE 36, 61 <65 ff.>; vgl. zur Intention, Anreize für ein erhöhtes Maß von Nebentätigkeiten während der Ausbildung zu vermeiden: Beschluss vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 2 B 43.09 - juris Rn. 8; OVG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2009 - 1 Bf 69/05 - VR 2009, 427 = juris Rn. 65).

18

b) Auch die weitere Frage, ob es mit dem Wesentlichkeitsprinzip vereinbar ist, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber keine Vorgaben für die Höhe der Unterhaltsbeihilfe macht, ist nicht klärungsbedürftig. Die Unterhaltsbeihilfe stellt keine Besoldung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BBesG dar, die gemäß § 2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelt werden muss. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Höhe der gewährten Unterhaltsbeihilfe selbst durch Gesetz vorzugeben, folgt auch nicht aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz.

19

Nach der sogenannten Wesentlichkeitstheorie verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <58>). Ob eine Entscheidung wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur aufgrund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich zunächst nach dem Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 u.a. - BVerfGE 47, 46 <79>).

20

Auch wesentliche Entscheidungen für die Verwirklichung des Grundgesetzes muss der Gesetzgeber nicht selbst in allen Einzelheiten treffen. Dem Parlamentsvorbehalt genügt auch eine gesetzliche Verordnungsermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der delegierten Regelungsbefugnis hinreichend bestimmt (vgl. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes). Demgemäß ist etwa die Übertragung der Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf den Verordnungsgeber in der Rechtsprechung gebilligt worden (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 <65> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 Rn. 26).

21

Die Festsetzung der Höhe der für Rechtsreferendare in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gewährten Unterhaltsbeihilfe bewirkt keinen Eingriff in Grundrechte oder andere verfassungsrechtliche Positionen - wie den durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Grundsatz der Bestenauswahl (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145> = Buchholz 237.7 § 15 NW LBG Nr. 6 Rn. 10 f.). Die Bestimmung des gewährten Unterhaltszuschusses beinhaltet vielmehr eine Regelung zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.

22

Die grundlegenden Entscheidungen hierzu - einschließlich derjenigen, nur eine Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familiären Mehrbedarfs zu gewähren - hat der saarländische Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 JAG selbst getroffen. Für die Regelung der Einzelheiten enthält § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG eine Verordnungsermächtigung.

23

Diese Regelungstechnik begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über die Unterhaltsbeihilfe von Rechtsreferendaren befugt den Verordnungsgeber zum Erlass derjenigen Vorschriften, durch die herkömmlicherweise dieser Unterhaltszuschuss gestaltet wird. Hierzu gehört auch die Festsetzung der jeweils auszuzahlenden Höhe. § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG ist durch den Gesamtzusammenhang, in dem die Ermächtigung steht, daher nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44 <49>). Anhaltspunkte dafür, dass für die Festsetzung der Höhe der Rechtsreferendaren gewährten Unterhaltsbeihilfe unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit gesteigerte Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung gelten müssten, sind nicht ersichtlich.

24

c) Gesetz- und Verordnungsgeber waren auch nicht verpflichtet, den Rechtsstatus und die finanzielle Unterstützung von Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendaren andererseits identisch auszugestalten. Zwar dient das im staatlichen Ausbildungsmonopol stehende Referendariat in beiden Fällen primär der Berufsausbildung der Anwärter. Zwischen beiden Personengruppen bestehen aber sachliche Unterschiede, die eine Differenzierung möglich machen.

25

Die Berufung von Studienreferendaren in das Beamtenverhältnis auf Widerruf findet einen sachlichen Grund bereits darin, dass ihnen auch schon im Vorbereitungsdienst die eigenständige Ausübung hoheitlicher Aufgaben übertragen ist. Während Rechtsreferendare im hoheitlichen Bereich nur unter Aufsicht tätig werden dürfen (§§ 10, 142 Abs. 3 GVG), übernimmt der Studienreferendar auch eigenverantwortlich Unterricht und Lernerfolgskontrollen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und 4 der saarländischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom 22. September 1981, ABl S. 737, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2013, ABl I S. 27). Der eigenverantwortliche Unterricht beträgt dabei für die Dauer eines vollen Schuljahres 10 Wochenstunden und ist fester Bestandteil der Unterrichtsverteilung der Schule, an der der Studienreferendar eingesetzt wird. Trotz seines Ausbildungsverhältnisses nimmt der Studienreferendar damit eine eigenständige Aufgabe im Rahmen des staatlichen Schulwesens wahr (vgl. hierzu auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 20. August 2012 - Lv 11/11 - S. 13 f.). Dies muss zwar nicht zwingend in einem Beamtenverhältnis erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <267>), Lehrkräfte werden in vielen Ländern aber traditionell verbeamtet.

26

Ein stärkerer Bezug der Studienreferendare zur hoheitlich geprägten Sphäre folgt auch daraus, dass der Vorbereitungsdienst hier ganz überwiegend an öffentlichen Schulen stattfindet, während Rechtsreferendare große Teile ihrer Ausbildung an nicht staatlichen Stellen absolvieren (§ 5b Abs. 2 Nr. 4 DRiG, § 24 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6 JAG).

27

Schließlich werden Studienreferendare nach Abschluss ihrer Ausbildung regelmäßig auch zu weit größeren Teilen im öffentlichen Dienst beschäftigt, als dies bei Rechtsreferendaren der Fall ist, die nur zu einem geringeren Teil eine Anstellung bei staatlichen Stellen finden.

28

d) Die grundsätzliche Zulässigkeit dynamischer Verweisungen von Landesrecht auf Bundesrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 u.a. - BVerfGE 47, 285 <312>). Weitgehenden Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.

29

e) Die Beantwortung der Frage, ob die Anrechnung der Nebentätigkeitsvergütung auf Grundlage der Bruttobeträge erfolgen darf, rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens ebenfalls nicht.

30

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge grundsätzlich das Bruttoprinzip gilt (vgl. zuletzt Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 Rn. 27). Gleiches hat für die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare nach § 22 JAG zu gelten. Die Vorschrift knüpft in vielfältiger Weise an die beamtenrechtlichen Normen an und verweist hinsichtlich der Anrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen des Saarländischen Beamtengesetzes (§ 22 Abs. 4 Satz 2 JAG). Auch dort gilt für die Ablieferungspflicht von Nebentätigkeitsvergütungen das Bruttoprinzip (§ 92 Nr. 3 SBG i.V.m. § 9 der Saarländischen Nebentätigkeitsverordnung vom 27. Juli 1988, ABl S. 841, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007, ABl S. 2393).

31

Der Umfang der Überzahlung, die nach § 6 Satz 1 der Saarländischen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 15. Juni 2001 (ABl S. 1224, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2009, ABl S. 1450) zurückzufordern ist, besteht daher in der Differenz der Brutto-Unterhaltsbeihilfe, die der Beklagte seiner tatsächlichen Auszahlung zugrunde gelegt hat, und dem Bruttobetrag, die dem Kläger nach materiellem Recht zugestanden hätte (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 S. 13).

32

Soweit der Kläger die Klärung der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung anmahnt, richtet sich diese Rüge gegen deren Richtigkeit im Einzelfall und ist nicht geeignet, einer Grundsatzrüge zum Erfolg zu verhelfen. Entsprechendes gilt für die Anwendung der Billigkeitsvorschrift aus § 6 Satz 3 der benannten Unterhaltsbeihilfeverordnung (zum vorrangigen steuerrechtlichen Ausgleich bereits versteuerter Überzahlungen vgl. auch Urteil vom 8. Oktober 1998 a.a.O. S. 15).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.