Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 31. Mai 2018 - 2 Bs 62/18

bei uns veröffentlicht am31.05.2018

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungs-gerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 geändert und der Antrag der Antrag-steller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche insgesamt abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller auch die zweite Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Einrichtung einer Kinderkrippe für zwölf Kinder als Erweiterung für einen bereits bestehenden Kindergarten.

2

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H-straße … (Flurstück … der Gemarkung K.), auf dem seit 1954 ein Waldorfkindergarten besteht, der zurzeit über drei Kindergruppen mit insgesamt bis zu 64 Plätzen (für Kinder ab drei Jahren) verfügt. Der Kindergarten öffnet um 8.00 Uhr und bietet eine Betreuungsdauer von bis zu acht Stunden an. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücks H-straße … (Flurstück …). Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Eigentümer des nordwestlich angrenzenden Grundstücks P-straße … (Flurstück …). Die Antragstellerin zu 5. ist Eigentümerin des südlich belegenen - durch das ebenfalls ihr gehörende, schmale und unbebaute Flurstück … von dem Vorhabengrundstück getrennten - Grundstücks H-straße … (Flurstück …). Der Antragsteller zu 6. ist Eigentümer des südöstlich belegenen, durch die H-straße von dem Vorhabengrundstück getrennten Grundstücks H-straße … (Flurstück …). Die Antragstellerin zu 7. ist Eigentümerin des westlich belegenen Grundstücks O-straße … (Flurstück …), das an das kleinere unbebaute Flurstück … angrenzt, das wiederum an das Vorhabengrundstück grenzt. Die Grundstücke der Antragsteller sind jeweils mit Wohngebäuden bebaut. Alle Grundstücke einschließlich des Vorhabengrundstücks liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nienstedten 11/Osdorf 9/ Iserbrook 11 vom 16. April 1968 (HmbGVBl. S. 77), der für sie die Ausweisung WR, maximal zwei Vollgeschosse zulässig, offene Bauweise, GRZ 0,2, GFZ 0,3 (östlich der H-straße GFZ 0,35) trifft. § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Nienstedten 11/Osdorf 9/Iserbrook 11 (im Folgenden kurz: Plangesetz) bestimmen zudem, dass im reinen Wohngebiet offener Bauweise nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind und die Bebauungstiefe, gemessen von der Baugrenze, höchstens 25 m beträgt. § 2 Nr. 3 Satz 1 des Plangesetztes bestimmt, dass soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, die Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 sowie die Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 gelten.

3

Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen zunächst mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 einen positiven Vorbescheid für das Erweiterungsvorhaben, den Kindergarten für die Einrichtung einer Kinderkrippe mit zwölf Kindern baulich zu ändern. Die Antragsteller fochten den Vorbescheid mit Widerspruch bzw. einer Klage an. Der Beigeladene stellte am 10. April 2017 einen Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung. Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für die Errichtung/Erweiterung eines Anbaus an das Bestandsgebäude (Waldorfkindergarten, Krippe für 12 Kinder). Der Bescheid schließt u.a. eine Befreiung für das Überschreiten der festgesetzten Bebauungstiefe von 25 m um 5,90 m durch den Anbau - unter der Bedingung der Inanspruchnahme auch des Flurstücks … - und für das Überschreiten der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,3 um 0,045 auf 0,345 ein. Die Antragsteller erhoben hiergegen mit Schreiben vom 9. August 2017 jeweils Widerspruch.

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Die Antragsteller haben am 10. August 2017 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Februar 2018 die aufschiebende Wirkung insoweit angeordnet, als dem Beigeladenen in der Baugenehmigung die Betreuung von mehr als 65 Kindern einschließlich der Kinderkrippe genehmigt worden ist. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss u.a., der zulässige Antrag sei in der Sache nur teilweise begründet. Die Erweiterung der Kindertageseinrichtung auf mehr als 65 Plätze dürfte voraussichtlich unzulässig sein. Das Vorhaben verletze die Antragsteller zwar nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch, wohl aber in ihrem Anspruch auf Erhalt der Gebietsprägung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.

5

Das Vorhaben sei mit der Ausweisung als reines Wohngebiet grundsätzlich vereinbar, soweit damit die Ausweitung der Zahl der Betreuungsplätze auf 76 Kinder einhergehe. In reinen Wohngebieten seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienten, regelhaft zulässig. Diese Vorschrift gelte gemäß § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten seien. Entgegen den Bedenken der Antragsteller verstoße § 245a Abs. 1 BauGB nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Mit dieser Vorschrift werde zwar die statische Verweisung in dem Plangesetz auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1962 teilweise aufgehoben und durch eine andere (ebenfalls statische) Verweisung ersetzt. Dies möge das Auffinden der für die Beurteilung eines Vorhabens maßgeblichen Vorschriften erschweren. Hierdurch werde die Normklarheit aber nicht durchgreifend beeinträchtigt. Die Regelungen zur Baunutzungsverordnung und in dem Plangesetz gehörten zu demselben Regelungsbereich wie das Baugesetzbuch bzw. früher das Bundesbaugesetz. Sie seien aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden.

6

Das Vorhaben diene mit 76 Plätzen den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets. Eine Begrenzung erfahre das in die Betrachtung einzubeziehende Gebiet gerade bei großflächigen zusammengehörigen Wohngebieten durch das Merkmal der Fußläufigkeit. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werde davon ausgegangen, dass ein Gebiet im Umkreis von 500 m (Luftlinie) in die Betrachtung einzubeziehen sei. Dies dürfte einer Wegstrecke entsprechen, die von den Eltern für das Bringen und Holen der Kinder problemlos zu Fuß zu bewältigen sein dürfte und überwiegend auch bewältigt werden werde. Das Vorhabengrundstück befinde sich in einem weit überwiegend einheitlich als reines Wohngebiet ausgewiesenen Plangebiet, das sich von der ca. 150 m entfernt gelegenen J-straße mit angrenzenden Grünflächen im Osten bis zu dem über 1,8 km entfernten Ring … im Westen erstrecke und im Norden an weitere Wohngebiete sowie im Süden an ein im Baustufenplan Osdorf-Nienstedten ausgewiesenes - nicht besonders geschütztes - Wohngebiet (W 2 o) angrenze. Das Vorhabengrundstück sei damit im maßgeblichen Bereich nicht nur tatsächlich, sondern auch planerisch von Wohnbebauung umgeben. Es diene in der beabsichtigten Größe den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets. Zur Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets diene sei darauf abzustellen, welcher Bedarf nach den Einwohnerzahlen und der -struktur in dem maßgeblichen Gebiet zu erwarten sei. Dieser Bedarf lasse sich in Hamburg anhand der auf der Website „hamburg.de“ und in dem FHH-Atlas aufgeführten Bevölkerungsdaten grob abschätzen. Selbst bei einer für die Antragsteller günstigen Abschätzung des Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen im maßgeblichen Gebiet dürfte ein Bedarf für mehr als die dem Beigeladenen genehmigte Anzahl bestehen. Auszugehen sei von einem Umkreis von 500 m um das Vorhabengrundstück, mithin von einer Fläche von 0,785 km2. Das Vorhabengrundstück sei im Stadtteil O. belegen, der eine Bevölkerungsdichte von 3.605 Einwohnern/km2 aufweise. Die Bevölkerungsdichte O‘s werde allerdings auch durch den Geschosswohnungsbau nördlich der O. L-straße geprägt. Zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass die Struktur im maßgeblichen Gebiet insgesamt eher dem des südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Stadtteils N. entspreche, in dem das maßgebliche Gebiet weit hineinreiche, sei von einer Bevölkerungsdichte von 1.163 Einwohnern/km2 auszugehen. Der Anteil der unter 18-jährigen betrage nach den Bevölkerungsdaten im FHH-Atlas in O. 19,6% und in N. 20,8%. Daraus ergebe sich näherungsweise ein Anteil von 6 - 6,5% der Einwohner, die für eine Kindergarten- einschließlich einer Krippenbetreuung in Betracht kämen; bei Annahme der Bevölkerungsdichte O‘s also 170 bis 184 Kinder, bei Annahme der Bevölkerungsdichte N. 78 bis 84 Kinder.

7

Die Antragsteller könnten sich jedoch mit Erfolg auf den sog. Gebietsprägungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen. Dieser Anspruch werde verletzt, soweit dem Beigeladenen mit der Baugenehmigung die Betreuung von mehr als 65 Kindern genehmigt worden sei. Das reine Wohngebiet, in dem sowohl das Vorhabengrundstück als auch die Grundstücke der Antragsteller belegen seien, sei dadurch besonders geprägt, dass jegliche andere Nutzung als Wohnnutzung ausgeschlossen sei, dass nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig seien und dass das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,3 bzw. 0,35 deutlich geringer festgesetzt sei, als dies nach § 17 BauNVO 1962 zulässig gewesen wäre. Nach der Begründung zum Bebauungsplan habe die zukünftige Bebauung unter Berücksichtigung der bisherigen Bebauung geregelt werden sollen. Der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck gebracht, dass er die vorhandene, für ein reines Wohngebiet großzügige Bebauung mit einer beschränkten Anzahl an Wohnungen erhalten und von jeglichen Störungen durch in reinen Wohngebieten seinerzeit ausnahmsweise zulässige Nutzungen habe freihalten wollen. Dem so geprägten Gebietscharakter widerspreche es, eine Kindertageseinrichtung zuzulassen, die geeignet sei, eine erhebliche Unruhe in das Gebiet zu tragen. Dies sei hier auch unter Einbeziehung des gesetzgeberischen Willens, der in § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 zum Ausdruck komme, Kindertageseinrichtungen regelmäßig in reinen Wohngebieten zuzulassen, anzunehmen. Dem gesetzgeberischen Anliegen, die Genehmigung von Kindertageseinrichtungen zu erleichtern, sei in der Weise Rechnung zu tragen, dass auch in besonders sensiblen reinen Wohngebieten eine Betreuung von Krippenkindern und Kindern im Elementarbereich - allerdings in begrenztem Umfang - ermöglicht werden müsse. Da die Zahl der zu betreuenden Kinder im Elementarbereich höher liegen werde als die der Krippenkinder sei davon auszugehen, dass in der Kindertageseinrichtung des Beigeladenen jedenfalls zwei Elementargruppen und eine Krippengruppe zu ermöglichen seien und dass für jede Elementargruppe, um einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten, zwei Fachkräfte vorgesehen werden könnten. Daraus ergebe sich nach den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin vom 1. August 2012 eine maximale Zahl von 65 zu betreuenden Kindern. Schon bei dieser Größe werde mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung eine in dem Gebiet mit seinen dargestellten Besonderheiten auffällige Unruhe allein durch das Bringen und Holen der Kinder verbunden sein, die den Gebietscharakter berühre. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB bewusst in die planerischen Vorstellungen der Plangeber älterer Bebauungspläne eingegriffen habe.

8

Insoweit die Baugenehmigung eine bauliche Erweiterung zulasse, bleibe der Antrag erfolglos, weil sich das Vorhaben gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos erweise. Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen, die über bloße Belästigungen hinausgingen, lägen nicht vor. Soweit sich die Antragsteller darauf beriefen, durch den Anbau würden unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in ihre Gebäude und Gärten entstehen, sei dies anhand der örtlichen Verhältnisse und des konkreten Vorhabens nicht nachvollziehbar. Selbst das nächstgelegene Grundstück der Antragstellerin zu 5., dessen Grundstücksgrenze südlich parallel zu dem Vorhaben und dem bereits vorhandenen, zu verlängernden Anbau liege, sei von der südlichen Gebäudeabschlusswand des 4,51 m über die Geländeoberfläche aufragenden Anbaus mindestens 14,70 m entfernt und durch das Flurstück … getrennt. Von der südöstlichen Ecke des Grundstücks der Antragsteller zu 2. und 3. und der westlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 7. werde der Anbau mehr als 20 m entfernt bleiben. Aus den gleichen Gründen komme eine erdrückende Wirkung des Vorhabens gegenüber den Grundstücken der Antragsteller nicht einmal im Ansatz in Betracht. Soweit geltend gemacht werde, der durch die Vergrößerung der Kindertageseinrichtung zunehmende Bring- und Abholverkehr führe zu einer die Grenze der Rücksichtslosigkeit überschreitenden Zunahme an Lärmimmissionen, greife dieser Einwand nicht durch, weil wegen der Kapazitätsbegrenzung auf bis zu 65 Plätze eine erhebliche Zunahme der Bring- und Abholvorgänge nicht zu erwarten sei.

II.

9

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. hat in der Sache keinen Erfolg (1.). Dagegen ist die ebenfalls zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgreich, so dass - wie von ihr beantragt - der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 14. Juli 2017 gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 und 3 VwGO insgesamt abzulehnen ist (2.).

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1. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. ist unbegründet, weil es die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht rechtfertigen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und - wie von ihnen beantragt - gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 und 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche uneingeschränkt anzuordnen. Denn die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe lassen das Beschwerdegericht nicht an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts zweifeln, dass die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. durch die angefochtene Baugenehmigung weder in ihrem kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung entfaltenden sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt sind noch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in seinem nachbarschützenden Gehalt vorliegt.

11

a) Die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. meinen, ihr Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 i.V.m. § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB die zulässige Größe der Anlage zur Kinderbetreuung mit bis zu 65 Betreuungsplätzen falsch bestimmt habe. Denn das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es in unmittelbarer, fußläufiger Entfernung eine Vielzahl weiterer Kindertageseinrichtungen gebe, die den von ihm errechneten Platzbedarf bereits mehr als ausreichend deckten, so dass nur eine wesentlich geringere Zahl an Betreuungsplätzen den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets diene.

12

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 sind Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, in reinen Wohngebieten regelhaft zulässig. Dies gilt gemäß § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB unabhängig davon, auf welcher Fassung der Baunutzungsverordnung die Festsetzung der reinen Wohngebiete erfolgt ist, es sei denn, auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1990 ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke vom Plangeber ausgeschlossen worden (vgl. § 245a Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 in Bezug genommene maßgebliche Gebiet ist zunächst das festgesetzte reine Wohngebiet, das je nach den örtlichen städtebaulichen Verhältnissen benachbarte festgesetzte und faktische reine Wohngebiete einschließen kann. Auf die Zugehörigkeit zu demselben Plangebiet kommt es insoweit nicht an. Der zulässige Einzugsbereich der Anlage und damit auch die Größe des maßgeblichen Gebiets werden vielmehr durch das Kriterium ihrer fußläufigen Erreichbarkeit begrenzt. Soweit wegen der Weglänge von einer Angewiesenheit der Eltern auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges auszugehen ist, dient die Anlage nicht mehr den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets. Denn mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 sollen nur wohnortnahe Anlagen zur Kinderbetreuung ermöglicht werden. Die Anlage wird auf diese Weise dem reinen Wohngebiet funktionell zugeordnet. Durch das Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit soll zugleich die gebietstypische Wohnruhe gewahrt werden (siehe BT-Drs. 17/11468 S. 10, 17 f.; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 2/2018, § 3 BauNVO Rn. 68d; Hornmann in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BauNVO, 2018, § 3 Rn. 126; Berkemann, DVBl 2013, 815, 817 f.; Decker, KommP spezial 2013, 170, 173).

13

Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz den fußläufigen Einzugsbereich der Anlage des Beigeladenen auf einen Umkreis von 500 m (Luftlinie) bestimmt, ohne dass diese Festlegung der Weglänge von der Beschwerde in der Sache angegriffen wird. Deswegen kann es auf die von den Beschwerdeführern aufgelisteten Kindertageseinrichtungen, die außerhalb des maßgeblichen Umkreises von 500 m der Anlage des Beigeladenen in dem reinen Wohngebiet liegen, nicht ankommen. Diese Einrichtungen dienen nicht mehr den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets, das durch die fußläufige Erreichbarkeit der Anlage zur Kinderbetreuung begrenzt wird. Dies gilt allerdings nicht für das von den Beschwerdeführern ebenfalls angeführte M.-Kinderhaus an der Elbe in der J-straße ... Dieses liegt jedoch ausweislich des Bebauungsplans Osdorf 30 vom 21. Oktober 1969 (HmbGVBl. S. 201) in einem allgemeinen Wohngebiet, das außer Betracht zu bleiben hat, weil es durch eine andere Art der baulichen Nutzung gekennzeichnet ist.

14

Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern in ihrer Ansicht, dass bei der Bedürfnisprüfung darauf abzustellen sei, welche besondere pädagogische Ausrichtung (hier Waldorfpädagogik) in der Kinderbetreuung verfolgt werde, weil diese wohl nur für eine Minderzahl der Bewohner des Gebiets als Betreuungsmöglichkeit ihrer Kinder tatsächlich in Frage komme. Denn pädagogische Konzepte haben keine bodenrechtliche Relevanz und sind nicht geeignet, einen besonderen Nutzungstyp i.S.d. der §§ 2 bis 11 BauNVO zu definieren. Bei der Bedürfnisprüfung ist daher auf die Anlage zur Kinderbetreuung allgemein abzustellen und nicht auf eine bestimmte pädagogische Ausrichtung in der Kinderbetreuung (siehe Fickert/ Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17.5 a.E.). Nur diese Betrachtungsweise entspricht der Regelungstechnik der Baunutzungsverordnung, die die Art der baulichen Nutzung nur typisierend bestimmt. Genauso ist im Übrigen rechtlich ohne Bedeutung, wer Träger der Anlage ist (siehe Berkemann, a.a.O., 817).

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b) Ebenso wenig legen die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. mit ihrer Beschwerdebegründung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, das sich hier aus § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 ergibt, schlüssig dar. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes setzt voraus, dass der Nachbar durch die Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Das entscheidet sich nach dem Grad der Einwirkungen durch das genehmigte Vorhaben und nach der konkreten Schutzwürdigkeit der Interessen des Bauherrn und des Nachbarn. Die Beeinträchtigungen müssen eine besondere Qualität erreichen, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2017, NVwZ-RR 2017, 650, juris Rn. 21 f.).

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aa) Die Beschwerdeführer halten die Störungen, die mit dem An- und Abfahrtsverkehr der Anlage des Beigeladenen verbunden sind, für unzumutbar, weil nicht nur mit dem An- und Abfahrtsverkehr der Eltern sondern auch mit zusätzlichem Lieferverkehr für die spezielle Versorgung der Krippenkinder mit Nahrungsmitteln und Windeln zu rechnen sei. In der Eingewöhnungszeit der Krippenkinder würden deren Eltern zudem nicht nur kurzfristig Straße und Gehwege zuparken, sondern für mehrere Stunden während deren Anwesenheit bei ihren Kindern. Die Parkplatzsituation sei ohnehin unzumutbar, weil auf dem Vorhabengrundstück nicht gemäß § 48 HBauO die erforderliche Zahl notwendiger Stellplätze hergestellt worden sei. Zusätzlich werde die verkehrliche Situation in der H-straße durch die geplanten Straßenbauarbeiten an der E-chaussee belastet. Schließlich seien unzumutbare Lärmbelästigungen für eine mögliche bauliche Nutzung des (bislang unbebauten) Flurstücks … zu erwarten, weil der Eingang des Erweiterungsbaus auf die Südseite des Vorhabengrundstücks gelegt worden sei, die unmittelbar an das Flurstück … grenze.

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Diese Einwände sind nicht geeignet, darzulegen, dass bei einer Aufnahmekapazität der Einrichtung mit bis zu 65 Betreuungsplätzen (einschließlich der Plätze für Krippenkinder) - was bis auf einen zusätzlichen Platz bereits der bisherigen Kapazitätsgröße des Kindergartens entspricht - die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen und der insoweit entstehende ruhende Verkehr für die Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführer unzumutbar sein werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

18

Erstens ist die konkrete Schutzwürdigkeit der Grundstücke der Beschwerdeführer dadurch erheblich herabgesetzt, dass die Nachbarschaft zu dem Kindergarten bereits seit 1954 besteht, als schon 30 Betreuungsplätze angeboten wurden. Zwar wurde der Kindergarten im Jahr 2001 durch einen südlichen Anbau erweitert und hat sich die Zahl der dort betreuten Kinder seit 1954 mehr als verdoppelt, jedoch ändert dies grundsätzlich nichts an der in der H-straße gewachsenen Nachbarschaft zwischen dem Kindergarten und der angrenzenden Wohnbebauung. Die mit der Kindergartennutzung verbundenen Lärmimmissionen prägen deshalb nach über 60 Jahren die Eigenart des Baugebiets.

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Zweitens geht die Größe des Kindergartens mit bis zu 65 Betreuungsplätzen nicht über eine wohnortnahe Versorgung für einen Umkreis von 500 m der Einrichtung hinaus, so dass die Eltern typischerweise nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, um ihre Kinder in die Einrichtung zu bringen oder dort abzuholen. Die Annahme eines Ausnahmefalles können die Beschwerdeführer nicht allein auf ihre Behauptung stützen, dass wegen der besonderen pädagogischen Ausrichtung des Kindergartens die wohnortnahe Nachfrage nach Betreuungsplätzen für diese Einrichtung wohl eher gering sein werde, so dass doch mit einem erheblichen An- und Abfahrtsverkehr der Eltern mit Kraftfahrzeugen zu rechnen sei. Dieser Einwand verlässt nicht den Bereich des bloß Spekulativen und kann nicht eine zahlenmäßige Erfassung der Fahrbewegungen der Eltern im Einzelfall ersetzen. Vergleichbares gilt für die Befürchtung, die Krippenkinder würden einen unzumutbaren zusätzlichen Lieferverkehr auslösen. Weder ist etwas zur Belastung durch den bisherigen Lieferverkehr vorgetragen worden noch ist plausibel, dass die Versorgung von nur zwölf Krippenkindern mit Nahrungsmitteln und Windeln einen größeren störenden Lieferverkehr erwarten lässt. Nicht zuletzt ist unbekannt, wie viele Kinder ihr Essen oder ihre Windeln selbst mitbringen bzw. bis zum Mittagessen im Kindergarten bleiben (werden).

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Drittens findet der An- und Abfahrtsverkehr der Eltern nur zweimal täglich für ca. eine halbe Stunde statt und das außerhalb der störungsempfindlichen Nachtstunden, Wochenenden und Feiertage. Auch die Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr wird regelmäßig störungsfrei sein. Besondere örtliche Umstände, die dennoch zu einer unzumutbaren Lärmbelastung der Nachbarn führen können, wie z.B. eine schmale Fahrbahn oder eine Sackgasse, sind nicht erkennbar.

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Was die Parkplatzsituation in der H-straße angeht, macht das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht deutlich, inwieweit sie dadurch in der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt werden. Ein häufiges Zuparken ihrer Grundstückszufahrten wird von ihnen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Belastungen, die infolge der geplanten Straßenbauarbeiten an der E-chaussee eintreten können, sind dem Vorhaben des Beigeladenen nicht zuzurechnen und im Übrigen nur von vorübergehender Bedeutung. Nicht nachvollziehbar bleibt schließlich die Behauptung der Beschwerdeführer, die Nutzung des südlichen Eingangs des Erweiterungsbaus lasse unzumutbare Lärmimmissionen erwarten. Denn insoweit handelt es sich lediglich um den Seiteneingang für die zwölf Krippenkinder. Der kurzzeitige Fußgängerverkehr der Eltern mit ihren Kindern an der gemeinsamen Grundstücksgrenze lässt keinen Lärm erwarten, der die Grenze der Sozialadäquanz überschreitet. Nicht zuletzt findet das Bringen und Abholen der Kinder in der Regel außerhalb der störungsempfindlichen Zeiten statt.

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bb) Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. von dem Vorhaben des Beigeladenen gehe für das Flurstück … eine abriegelnde Wirkung aus, weil im Falle seiner Bebauung auf das Flurstück … ein Baukörper mit einer Länge von mehr als 26 m in einer Entfernung von nur 2,50 m bis 3 m einwirke.

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Der eine abriegelnde Wirkung in der Regel kennzeichnende „Einmauerungseffekt“ zeichnet sich für eine von der Antragstellerin zu 5. im Übrigen nicht weiter konkretisierte zukünftige Bebauung des Flurstücks … nicht ab, weil das Grundstück jedenfalls nach den drei anderen Grundstücksseiten keine optisch bedrängenden Beeinträchtigungen befürchten müsste. Außerdem hat das Flurstück … nur eine Grundstücksbreite von ca. 10 m, die nicht zu der Erwartung berechtigt, dass auf dem Grundstück eine aufgelockerte Bebauung verwirklicht werden könnte.

24

Vor diesem Hintergrund ergeben sich für das Flurstück … auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten. Dies gilt umso mehr als sich an der Südseite des Vorhabens im Wesentlichen nur die zwölf Krippenkinder im Alter bis zu drei Jahren aufhalten werden.

25

cc) Ebenso wenig können die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 7. eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auf einen Verstoß gegen die in das Grundbuch gemäß § 1018 BGB eingetragene Grunddienstbarkeit stützen, die dem jeweiligen Eigentümer aufgibt, auf dem Grundstück keine anderen Wohnhäuser als Einfamilienhäuser zu errichten.

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Denn die Baugenehmigung wird gemäß § 72 Abs. 4 HBauO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die Beschwerdeführer sind also durch die Baugenehmigung nicht gehindert, ihre privaten dinglichen Rechte gegen den Beigeladenen geltend zu machen. Aus der Grunddienstbarkeit lassen sich aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf Aufhebung der Baugenehmigung ableiten.

27

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, weil diese in ihrer Beschwerdebegründung überzeugend dargelegt hat, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die bauliche Anlage des Beigeladenen sei geeignet, eine erhebliche Unruhe in das Gebiet zu tragen, nicht dessen Annahme trägt, die Anlage widerspreche gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 nach ihrem Umfang der Eigenart des Baugebiets, weil hierfür ein Umschlag der Quantität in Qualität erforderlich ist, der auch die Art der baulichen Nutzung erfassen muss (im Einzelnen dazu unter b)).

28

Die infolgedessen für das Beschwerdegericht eröffnete - nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO auf die Darlegungen der Antragsgegnerin beschränkte - eigene Prüfung des Aussetzungsantrags nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 und 3 VwGO ergibt, dass dieser auch insoweit abzulehnen ist, als sich die Antragsteller dagegen wenden, dass mit der angefochtenen Baugenehmigung eine Nutzung der Anlage zur Kinderbetreuung mit bis zu 76 Plätzen zugelassen worden ist. Nach dem Sach- und Streitstand, jedenfalls wie er sich derzeit dem Beschwerdegericht darstellt, sind die Antragsteller auch insoweit durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.

29

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben des Beigeladenen mit bis zu 76 Betreuungsplätzen in dem reinen Wohngebiet als Anlage zur Kinderbetreuung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 i.V.m. § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB regelhaft zulässig ist, so dass die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihrem sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt sind. Zur Begründung verweist das Beschwerdegericht zunächst auf seine Ausführungen oben unter 1.a). Ergänzend ist anzumerken:

30

Die im Bebauungsplan Nienstedten 11/Osdorf 9/Iserbrook 11 festgesetzten reinen Wohngebiete sind in der Regel nicht größer als nur ein Baublock. Diese kleinflächige Festsetzung rechtfertigt es, außer dem reinen Wohngebiet, in dem die Einrichtung des Beigeladenen liegt, auch weitere angrenzende reine Wohngebiete in das für die Bedürfnisprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 maßgebliche Gebiet einzubeziehen. Andernfalls fiele die Einrichtung zu klein aus, um eine Kinderbetreuung wirtschaftlich betreiben zu können. Denn erfahrungsgemäß muss eine Kindertageseinrichtung mindestens 30 Betreuungsplätze haben, um sinnvoll betrieben werden zu können (vgl. Berkemann, a.a.O., 818 m.w.N.).

31

Ob das Verwaltungsgericht den für die wohnortnahe Versorgung mit Kinderbetreuungsplätzen maßgeblichen fußläufigen Umkreis mit 500 m nicht zu eng bestimmt hat, kann dahin gestellt bleiben, weil selbst bei Zugrundelegung eines Umkreises von 750 m - den das Beschwerdegericht im Allgemeinen für angemessen hält - sich für die Antragsteller kein günstigeres Ergebnis ergäbe. Für die Bestimmung eines größeren Umkreises streitet vorliegend jedenfalls der Umstand, dass die reinen Wohngebiete, die in der Nachbarschaft der Einrichtung des Beigeladenen liegen, im Wesentlichen nur einen Halbkreis bilden. Denn in der anderen Hälfte liegen vor allem allgemeine Wohngebiete und Grünflächen. Aber selbst in einen Umkreis von 750 m liegen keine weiteren Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedarf an Betreuungsplätzen in dem bauplanungsrechtlich allein maßgeblichen reinen Wohngebiet decken könnten. Denn der Kl. W-kindergarten in der K-straße … liegt gemäß dem Bebauungsplan Nienstedten 18/Othmarschen 39 vom 20. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 342) in einem allgemeinen Wohngebiet und die Kindertagesstätte an der B.L.S. in der G-B-Straße … liegt mehr als 800 m entfernt von der Einrichtung des Beigeladenen. Davon abgesehen würde sich bei einer räumlichen Vergrößerung des Umkreises zwangsläufig ein entsprechend höherer Platzbedarf auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht ermittelten Zahlen errechnen.

32

Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt zudem nicht gegen das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung, bei dem auf die Auswirkungen abzustellen ist, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen. Ein im reinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 3 Abs. 2 BauNVO) gefährdet den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn es - bezogen auf den Gebietscharakter des reinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem reinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Das Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist hier nicht maßgebend. Die Vorschrift besitzt eine andere Aufgabe. Sie ermöglicht bei singulären Vorhaben eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung im Einzelfall. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entscheidet nicht, ob ein Vorhaben überhaupt - also gerade unabhängig vom Einzelfall - mit der Eigenart des Gebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, juris Rn. 12 ff.: Beschl. v. 28.2.2008,Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, NordÖR 2016, 209, juris Rn. 21; v. 27.7.2009, 2 Bs 99/09, n.v.).

33

Die Einrichtung des Beigeladenen wirkt aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise bezogen auf den Gebietscharakter des reinen Wohngebiets nicht störend: Kindertageseinrichtungen sind hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch die Kinder gemäß §§ 22 Abs. 1a, 3 Abs. 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich privilegiert, so dass in der Regel von keinen erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft auszugehen ist. Die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs der Einrichtung des Beigeladenen, die auf eine wohnortnahe Betreuung der Kinder ausgerichtet ist, lässt typischerweise nicht erwarten, dass die Eltern der Kinder auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, um die Einrichtung zu erreichen. Der dennoch anfallende An- und Abfahrtsverkehr wird lediglich in zwei Stoßzeiten von nicht länger als ca. eine halbe Stunde und außerhalb der für ein Wohngebiet störungsempfindlichen Zeiten erfolgen (vgl oben unter 1.b) aa) a.E.). Auf die besondere pädagogische Ausrichtung der Einrichtung des Beigeladenen und ihre denkbaren Auswirkungen auf den Umfang des An- und Abfahrtsverkehrs kommt es bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht an (siehe oben unter 1.a) a.E.).

34

b) Dagegen ist der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine Nutzung der Anlage zur Kinderbetreuung sei nur im Umfang von höchstens bis zu 65 Plätzen mit dem Anspruch der Antragsteller auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 vereinbar, nicht zu folgen.

35

Der Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks wird in seinem kraft Bundesrechts nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch auch dann verletzt, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach regelhaft zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Vorschrift vermittelt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans geprägt. Die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung sind allerdings nicht allein entscheidend. Vielmehr lässt sich die Eigenart eines Baugebiets nur auf die Weise abschließend bestimmen, dass zusätzlich die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, sowie der jeweilige Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. Dagegen kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung für die Bestimmung der Eigenart des Gebiets grundsätzlich nicht an. Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; v. 11.7.2017, BauR 2017,1994, juris Rn. 7). Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ist anzunehmen, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber den von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10. 2009, 2 Bs 176/09, juris Rn. 9). Hinsichtlich des Umfangs der baulichen Anlage ist ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets zu bejahen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der Anlage oder ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung erfasst (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, BRS 79 Nr. 81, juris Rn. 13; v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09, juris Rn. 7).

36

Gemessen an diesen Voraussetzungen dürfte die Anlage zur Kinderbetreuung des Beigeladenen auch mit bis zu 76 Plätzen nicht der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 widersprechen.

37

Die Annahme des Verwaltungsgerichts - die Eigenart des Baugebiets sei durch einen besonders strengen Schutz der Wohnruhe geprägt, weil der Plangeber gemäß § 2 Nr. 3 Satz 1 des Plangesetzes mit dem Ausschluss des § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 zugleich eine ausnahmsweise Zulassung von Läden, nicht störenden Handwerksbetrieben oder kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen habe, so dass in dem reinen Wohngebiet allein Wohngebäude zulässig seien - vermag nicht zu überzeugen. Der Plangeber hat in § 2 Nr. 1 des Plangesetzes auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 zudem bestimmt, dass im reinen Wohngebiet offener Bauweise „nur“ Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind, wobei § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. g BBauG 1960 zu sehen ist, der für das Bauland die Festsetzung von überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehenen Flächen ermöglichte. Die Gemeinden waren gemäß § 89 Abs. 3 II. WoBauG 1956 bei ihrer Bebauungsplanung gehalten, für die Bebauung mit Familienheimen geeignete Flächen in einem so ausreichenden Umfang festzusetzen, dass die vorrangige Förderung des Bauens von Familienheimen entsprechend den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes durchgeführt werden konnte. Die Festsetzung gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 („… nur Wohngebäude … zulässig sind“) schloss bereits die ausnahmsweise Zulässigkeit anderer Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 aus, so dass es dazu einer weiteren Festsetzung nach § 1 Abs. 4 BauNVO 1962 nicht mehr bedurfte. § 2 Nr. 3 Satz 1 des Plangesetzes hat deshalb im Hinblick auf den Ausschluss von § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 nicht mehr als deklaratorische Bedeutung und kann nicht als Ausdruck des Willens des Plangebers gelten, die Wohnruhe im reinen Wohngebiet offener Bauweise besonders streng zu schützen. Die Begründung zum Bebauungsplan bietet für eine derartige Zielsetzung des Plangebers ebenfalls keine Ansatzpunkte. Die Eigenart des Baugebiets wird also durch den Ausschluss des § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 nur insoweit geprägt, als in dem reinen Wohngebiet ausschließlich Wohngebäude zulässig sind.

38

Andererseits hat sich die Eigenart des Baugebiets durch die Entscheidung des Gesetzgebers in § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB erheblich verändert, weil in reinen Wohngebieten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 nunmehr Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, regelhaft zulässig sind, unabhängig davon, auf welcher Fassung der Baunutzungsverordnung die Festsetzung der reinen Wohngebiete erfolgt ist. Diese Gesetzesänderung hat in der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur zulässigen Größe von Kindertageseinrichtungen (vgl. Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, juris Rn. 21; v. 2.7.2009, BauR 2010, 56, juris Rn.18 ff.; v. 26.11.2011, ZMR 2012, 320, juris Rn. 3 ff.) noch keine Berücksichtigung finden können.

39

Die Vorschrift des § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB greift nicht nur in das Abwägungsgefüge ein, sondern auch in die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Planungshoheit der Gemeinden und in die Inhaltsbestimmung des Eigentums der Grundstückseigentümer in dem Gebiet. Angesichts des Gewichts des gesetzgeberischen Anliegens, die Zahl von Kinderbetreuungsplätzen zeitnah zu erhöhen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, und der einschränkenden Regelungen in § 245a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauGB, die der Planungshoheit der Gemeinden Rechnung tragen, erscheint der Eingriff aber als verhältnismäßig, so dass gegen die Vorschrift keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (i.E. übereinstimmend Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 9/2017, § 245a Rn. 9 ff.; Tophoven in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 245a Rn. 2 ff.; Decker, a.a.O., 171 f.).

40

Mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 werden wohnortnahe Anlagen zur Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten nunmehr bauplanungsrechtlich privilegiert (siehe BT-Drs. 17/11468 S. 10, 17 f.). Der Verordnungsgeber lässt wohnortnahe Anlagen zur Kinderbetreuung nicht mehr länger nur als Ausnahme zu, die der Gemeinde noch die Möglichkeit einräumt, insbesondere die Größe und Lage der Einrichtungen nach den örtlichen Verhältnissen planerisch zu steuern. Die gebietstypische Wohnruhe soll dadurch gewährleistet werden, dass die Anlage zur Kinderbetreuung fußläufig erreichbar sein muss, damit die Eltern nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um ihre Kinder in die Einrichtung zu bringen oder dort abzuholen. Die mit dem An- und Abfahrtsverkehr dennoch eintretenden Lärmbeeinträchtigungen sind deshalb auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich als gebietstypisch bzw. sozialadäquat hinzunehmen.

41

Dies gilt umso mehr, wenn der Plangeber - wie hier - das reine Wohngebiet in eine örtliche Situation „hineingeplant“ hat, die bereits seit 1954 durch das Nebeneinander von Kindergarten und Wohnbebauung in der H-straße charakterisiert ist. Auch unter der zuvor, d.h. vor Planerlass, geltenden Baupolizeiverordnung war anerkannt, dass Kindergärten in Wohngebieten den Wohnbedürfnissen i.S.d. § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 1 BPVO dienen und daher grundsätzlich nicht wegen der gebotenen Gewährleistung der Wohnruhe in Misch- oder Geschäftsgebiete abgedrängt werden dürfen, wo die Kinder in der Regel nicht wohnen. Zu den Wohnbedürfnissen zählen deshalb auch ortsnahe Kindertageseinrichtungen, weil Eltern wie Kinder bei deren Besuch auf kurze und sichere Wege angewiesen sind (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2009, 2 Bs 99/09, n.v.).

42

Dass das Vorhaben dieser Prägung der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist nicht festzustellen. In der Baugenehmigung sind zwar gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen für das Überschreiten der festgesetzten Bebauungstiefe von 25 m um 5,90 m durch den Anbau und für das Überschreiten der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,3 um 0,045 auf 0,345 erteilt worden, diese Abweichungen verleihen dem Baukörper aber keinen Umfang, der der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Das Gebäude des Beigeladenen behält unverändert seine Zweigeschossigkeit bei und wird zwar in der Bebauungstiefe verlängert, was aber nach der Umgebungsbebauung nicht unangemessen ist, zumal das Baugrundstück unter der in der Baugenehmigung zur Bedingung gemachten Einbeziehung des Flurstücks … um ca. 12 m an Tiefe gewinnt und die neue Bebauungstiefe nach wie vor mit der des Gebäudes der Antragstellerin zu 5. vergleichbar ist. Die Anlage des Beigeladenen widerspricht daher auch nach ihrer Lage nicht der Eigenart des Baugebiets.

43

Was die Nutzungsintensivierung durch die Ausweitung der Kapazität auf bis zu 76 Plätze und die damit verbundenen Folgewirkungen, insbesondere hinsichtlich eines verstärkten An- und Abfahrtsverkehr der Eltern, angeht, lässt sich nicht feststellen, dass dadurch bereits die Art der baulichen Nutzung erfasst wird. Aufgrund der festgesetzten Zwei-Wohnungsklausel wird in dem reinen Wohngebiet pro Grundstück und Tag zwar im Durchschnitt wohl kaum mit mehr als 16 Fahrbewegungen zu rechnen sein. Die Wohnruhe ist aber in dem reinen Wohngebiet wegen der jahrzehntelangen Nachbarschaft der Wohnbebauung zu dem Kindergarten nach der Eigenart des Baugebiets nur eingeschränkt schutzwürdig. Die Behauptung der Antragsteller, der An- und Abfahrtsverkehr der Eltern stehe der Eigenart des Baugebiets dennoch entgegen, ist unsubstantiiert. Selbst die Zahl der Fahrbewegungen des An- und Abfahrtsverkehrs der Eltern aufgrund der bisherigen Nutzung der Einrichtung mit 64 Betreuungsplätzen, ist bislang weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller haben lediglich die Vermutung vorgetragen, bei einem Waldorfkindergarten sei von einem erhöhten Verkehrsaufkommen der Eltern auszugehen, weil dieser einen größeren Einzugsbereich hätte. Dass die Geräuscheinwirkungen durch den An- und Abfahrtsverkehr die beiden halbstündigen Stoßzeiten von Montag bis Freitag in den Zeiten von 7.30 bis 8.00 Uhr und von 15.30 bis 16.00 Uhr mehr als in Einzelfällen überschreiten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

44

c) Aus den zuvor unter 1.b) und 2.b) a.E. gemachten Ausführungen folgt zugleich, dass ein Verstoß des Vorhabens gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch bei bis zu 76 Betreuungsplätzen nicht festzustellen ist.

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Was die Höhe des Streitwerts angeht, hält das Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - in dem der Streitwert in der Regel nur die Hälfte des Werts für eine Anfechtungsklage des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung beträgt - gemessen an dem Maß der objektiven Beeinträchtigungen, die von dem Vorhaben für die Nutzung der nachbarlichen Grundstücke ausgehen, für die Grundstücke westlich der H-straße, wo auch das Vorhabengrundstück liegt, einen Streitwert von 5.000,-- Euro pro Grundstück und für das Grundstück östlich der H-straße in Höhe von 3.750,-- Euro für angemessen.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Nov. 2018 - 10 K 4558/16

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tenor Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2016 für die Errichtung einer 6- Gruppen- Kindertagesstätte auf dem Grundstück U.-----straße  --- in E.        wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlich

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn

1.
es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2.
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn

1.
es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2.
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn

1.
es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2.
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn

1.
es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2.
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn

1.
es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2.
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn

1.
es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2.
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn

1.
es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2.
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn

1.
es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2.
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn

1.
es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie
2.
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird.
Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.