Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 18. März 2015 - 1 Bs 72/15

18.03.2015

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird festgestellt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Februar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung von Anfang an unwirksam ist.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hatte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, ihr bis zu einem näher bezeichneten Termin einen Vorsprachetermin bei der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung für Ausländer zu geben und ihren Aufenthalt bis sechs Wochen nach der bevorstehenden Geburt ihres Kindes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu dulden. Nachdem die Antragstellerin eine bis 26. Februar 2015 gültige Fiktionsbescheinigung erhalten hatte, fragte das Verwaltungsgericht die Beteiligten, ob die Hauptsache für erledigt erklärt werde. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 erklärte die Antragsgegnerin die Hauptsache für erledigt. Nachdem die Antragstellerin zunächst nicht inhaltlich reagiert hatte, forderte das Verwaltungsgericht sie am 9. Februar 2015 "letztmalig" auf, bis 12. Februar 2015 "(Eingang beim Gericht)" mitzuteilen, ob noch ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Antrags bestehe, und eine prozessgestaltende Äußerung abzugeben.

2

Mit Beschluss vom 13. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und begründete dies damit, für die begehrte einstweilige Anordnung fehle inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis; die Kosten des Verfahrens erlegte es der Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO auf. Am Nachmittag des 12. Februars 2015 war indes bei der Gemeinsamen Annahmestelle im Haus der Gerichte per Telefax die Erledigungserklärung der Antragstellerin eingegangen. Sie lag der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts bei ihrer Entscheidung vom 13. Februar 2015 noch nicht vor.

3

Mit ihrer am 19. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2015 sei unzulässig, er hätte wegen der am 12. Februar 2015 abgegebenen Erledigungserklärung nicht mehr ergehen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt.

II.

4

1. Über die Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht in der regulären Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 HmbAGVwGO) zu entscheiden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung, über die auch im Beschwerdeverfahren entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hätte, sondern um eine Sachentscheidung über die Berechtigung des Verwaltungsgerichts, eine inhaltliche Entscheidung trotz übereinstimmender Erledigungserklärung zu treffen.

5

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2015 ist zulässig, auch wenn dieser nicht wirksam ist. Zwar können in zulässiger Weise Rechtsmittel grundsätzlich nur gegen wirksame gerichtliche Entscheidungen erhoben werden; eine Ausnahme hiervon ist aber zu machen, wenn – wie hier – Zweifel am Bestehen einer wirksamen Entscheidung bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb § 124 Rn. 21).

6

a) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2015 war mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung von Anfang an unwirksam, da vor seinem Erlass übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beim Verwaltungsgericht vorlagen und damit die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits unmittelbar ("ipso iure") endete (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 7 und 15). Die Erledigungserklärung der Antragstellerin ging am Nachmittag des 12. Februar 2015 und damit bevor das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 13. Februar 2015 fasste, per Telefax über das Empfangsgerät der Gemeinsamen Annahmestelle im Haus der Gerichte ein. Die Gemeinsame Annahmestelle ist Teil des Gerichts, so dass die Antragstellerin hiermit die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist zur Abgabe einer Erledigungserklärung bis zum 12. Februar 2015 "Eingang bei Gericht" eingehalten hat. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Fristsetzung kam es nicht darauf an, wann das Schreiben auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einging bzw. der Berichterstatterin vorlag. Die Antragsgegnerin hatte ihrerseits bereits mit Schriftsatz vom 7. Januar 2015 eine Erledigungserklärung abgegeben.

7

Eine Sachentscheidung, die nach Beendigung der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits ergeht, ist unwirksam. Wenn eine Sachentscheidung durch die nach ihrem Ergehen erklärte Rücknahme von Klage, Antrag oder Rechtsmittel oder durch übereinstimmende Erledigungserklärungen wirkungslos wird (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), folgt hieraus, dass eine Sachentscheidung, die erst nach Rücknahme bzw. nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ergeht, von Anfang an wirkungslos bleibt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.7.1993, 22 E 362/97, NVwZ-RR 1994, 702).

8

b) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den somit wirkungslosen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2015 ist zulässig, da zumindest Zweifel hinsichtlich des Bestands der Entscheidung, gerade auch der darin enthaltenen Kostenentscheidung, bestehen, die mit der Beschwerde ausgeräumt werden können. Diese Zweifel resultieren vor allem aus dem Verhalten der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts, nachdem ihr – laut Vermerk bzw. Verfügung am 18. Februar 2015 – die Erledigungserklärung der Antragstellerin vorlag. Zu diesem Zeitpunkt hätte Anlass bestanden, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss (deklaratorisch) für unwirksam zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erlassen, zumal Rücknahme und Erledigungserklärung auch nach Ergehen einer Entscheidung bis zu deren Rechtskraft möglich sind (vgl. für den Fall der Erledigungserklärung Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 12 m.w.N.). Stattdessen wurde der Schriftsatz mit der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin übersandt und ansonsten zu den Akten genommen. Als am 19. Februar 2015 die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Hinweis auf die am 12. Februar 2015 abgegebene Erledigungserklärung einging, verfügte die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts die Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht.

9

Vor diesem Hintergrund kann der Antragstellerin nicht vorgehalten werden, sie hätte anstelle einer Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zunächst eine einfachere Möglichkeit, nämlich einen Hinweis an das Verwaltungsgericht mit der Anregung zur Selbstkorrektur, ergreifen müssen.

10

3. Die Beschwerde hat Erfolg.

11

a) Wie sich aus den Ausführungen unter 2.a) ergibt, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung von Anfang an wirkungslos; dies wird klarstellend im Tenor festgestellt.

12

b) Das Beschwerdegericht sieht sich allerdings nicht als gehalten an, die von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO gebotene Kostenentscheidung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu treffen, dessen Rechtshängigkeit bereits endete, als es noch beim Verwaltungsgericht anhängig war.

13

Zuständig für die Kostenentscheidung im Fall der Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung ist das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Beendigung anhängig ist. Zwar ist das Rechtsmittelgericht zur (deklaratorischen) Einstellung des gesamten Verfahrens und zur Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen, wenn (erst) zusammen mit einem Rechtsmittel die zur Beendigung des Rechtsstreits führende Erklärung abgegeben wird; denn in diesem Fall ist das Verfahren bereits beim Rechtsmittelgericht anhängig. Im vorliegenden Fall ist aber inhaltlich nicht mehr der ursprüngliche Rechtsstreit ans Beschwerdegericht herangetragen worden, sondern nur die Frage, ob das Verwaltungsgericht bei der gegebenen Verfahrenslage noch eine Sachentscheidung treffen durfte. Ähnlich wie im Fall eines Rechtsmittels gegen eine ihrer äußeren Form nach inkorrekte Entscheidung die Prüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts eingeschränkt sein kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.6.1968, VIII C 52.68, BVerwGE 30, 91, 98), ist vorliegend für eine Sachprüfung, und sei es nur in Form der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, kein Raum. Das lässt sich auch damit rechtfertigen, dass ein Rechtsmittelführer im Wege eines Rechtsmittels gegen eine "inkorrekte Entscheidung" – hier nicht hinsichtlich der äußeren Form, sondern der inhaltlichen Art (Sachentscheidung anstatt Einstellungsbeschluss) – keine Prüfung erreichen kann, die ihm bei korrekter Entscheidung versagt bliebe (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 124 Rn. 23 m.w.N.); gegen die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die hier seitens des Verwaltungsgerichts veranlasst war, hätte das Oberverwaltungsgericht keine Entscheidungsbefugnisse (siehe §§ 92 Abs. 3 Satz 2 in entsprechender Anwendung, § 158 Abs. 2 VwGO).

14

Auch Überlegungen der Verfahrenserleichterung (vgl. hierzu bei einer anderen Verfahrenslage OVG Weimar, Beschl. v. 1.10.1998, 2 VO 622/98, NVwZ-RR 278, juris) gebieten es nicht, dass das Beschwerdegericht hier die Kostenentscheidung für das während der Anhängigkeit beim Verwaltungsgericht beendete Verfahren trifft. Im Gegenteil sprechen diese Überlegungen gerade für die hier vertretene Auffassung. Anders als beim Verwaltungsgericht, in der regelmäßig der Berichterstatter über die Verfahrenseinstellung und die Kostenfolge aus diesem Anlass zu entscheiden hat (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO), müsste die Kostenentscheidung hier vom vollbesetzten Spruchkörper des Beschwerdegerichts getroffen werden. Vor allem aber müsste sich das Beschwerdegericht, das bislang mit dem Verfahren nicht befasst war, erst einen – je nach Verfahren durchaus zeitaufwändigen – Überblick über den Sach- und Streitstand des Verfahrens im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses verschaffen, um eine den Anforderungen des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerecht werdende Kostenentscheidung fällen zu können. Auch Gründe der Verfahrensbeschleunigung spielen hier keine Rolle, da das Rechtsschutzverfahren als solches durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen inhaltlich schon abgeschlossen ist.

15

Es ist nicht erforderlich, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu dem Zweck förmliche zurückzuverweisen, die noch offene Kostenentscheidung zu treffen; dies dürfte hier im übrigen auch bei analoger Anwendung von § 130 VwGO im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 150 Rn. 7) nicht zulässig sein. Infolge der Feststellung, dass der Beschluss vom 13. Februar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam ist, fehlt es noch an einer prozessrechtskonformen Kostenentscheidung, die das Verwaltungsgericht nachzuholen hat, sobald ihm die Akten wieder zugegangen sein werden (vgl. hierzu, wenn auch bei anderer Konstellation: BVerwG, Beschl. v. 12.7.1990, 4 NB 17.90, NVwZ-RR 1991, 53 f., juris Rn. 4 am Ende).

III.

16

1. Die an sich für das Beschwerdeverfahren anfallenden Gerichtskosten werden nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht nicht entstanden wären (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da das Verwaltungsgericht in seiner – durchaus berechtigten – "letztmaligen" Aufforderung an die Bevollmächtigte der Antragstellerin, ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu belegen bzw. eine prozessgestaltende Erklärung abzugeben, als Fristende den 12. Februar 2015 mit dem Zusatz "Eingang bei Gericht" bestimmt hatte, durfte es in der Sache nicht vor Ablauf einer Wartezeit entscheiden, die den gerichtsinternen Postlauf von der Gemeinsamen Annahmestelle im Haus der Gerichte zur Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts und von dort zur Berichterstatterin umfasste. Darüber hinaus hätte ggf. auch die Möglichkeit ins Auge gefasst werden müssen, dass die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist eine Erklärung bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg abgegeben hat, was aufgrund einer Anordnung der Behörde für Justiz und Gleichstellung auch für das Verwaltungsgericht fristwahrende Wirkung hat. Erfahrungsgemäß kann der Postlauf von dort zum Verwaltungsgericht und zur zuständigen Geschäftsstelle einige Tage dauern.

17

Jedenfalls aber hätte das Verwaltungsgericht, nachdem der Berichterstatterin die Erledigungserklärung vorlag – schon am 18. Februar 2015, erst recht aber, nachdem die Antragstellerin mit zutreffender Begründung Beschwerde erhoben hatte – Anlass gehabt, den Beschluss vom 13. Februar 2015 für wirkungslos zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffen. § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO hätte dem nicht entgegengestanden, da die Unwirksamkeitserklärung kein Fall einer inhaltlichen Abhilfe im Sinn von § 148 VwGO ist. Auf diese Weise wäre eine Befassung des Oberverwaltungsgerichts vermieden worden.

18

2. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Dies beruht auf einer analogen Anwendung von § 154 Abs. 4 VwGO bzw. auf dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken. Hiernach können die Kosten eines (hier nicht gegebenen) Wiederaufnahmeverfahrens auf denjenigen abgewälzt werden, in dessen Verantwortungsbereich der Wiederaufnahmegrund gesetzt worden ist und der dadurch die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens veranlasst hat. Im Sinn von § 154 Abs. 4 VwGO ist ein Wiederaufnahmeverfahren schon dann erfolgreich, wenn der Wiederaufnahmeantrag zulässig ist und ein Wiederaufnahmegrund vorliegt (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 154 Rn. 82 und 85). Übertragen auf den vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin mit Erfolg rügt, dass der Beschluss vom 13. Februar 2015 nicht mehr hätte ergehen dürfen, wäre es nicht angemessen, die Antragsgegnerin als im Beschwerdeverfahren formal Unterliegende mit Kosten zu belasten. Zum einen verteidigt sie den angefochtenen Beschluss nicht als in der Sache richtig. Zum anderen liegt der Grund für die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses nicht im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin, sondern allein in dem des Gerichts. Insoweit liegt der Vorschrift des § 154 Abs. 4 VwGO eine ähnliche Intention zugrunde wie sie für die Gerichtsgebühren in § 21 GKG enthalten ist (vgl. Just in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 154 VwGO Rn. 25).

19

3. Da Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, ist eine Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130


(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 148


(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. (2) Das Verwa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 9


(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet. (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.

(4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.