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| Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Rückzahlung von Zahlungen sowie - hilfsweise - Schadensersatz im Zusammenhang mit einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb in O., in der Studentenwohnanlage A. Weg im Jahr 1990. Die Beklagte finanzierte sämtliche 298 Einheiten. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im - aufgehobenen - Urteil des Senats vom 22.01.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 26.03.2014 wird Bezug genommen. |
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| Der Senat hat mit Urteil vom 22.01.2014 auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.06.2016, Az. XI ZR 74/14, das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. |
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| 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.934,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.787,38 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Miteigentumsanteils von 28/10.000stel in Verbindung mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 38 und dem Sondernutzungsrecht am Kfz-Einstellplatz Nr. 4/40 in O., A. Weg, eingetragen beim Amtsgericht O., Blatt 70743, Gemarkung O.. |
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| 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von etwaigen Rückforderungen des für ihn zuständigen Finanzamts wegen gewährter Steuervorteile aus dem Erwerb und der Finanzierung des Miteigentumsanteils von 28/10.000stel in Verbindung mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 38 und dem Sondernutzungsrecht am Kfz-Einstellplatz Nr. 4/40 in O., A. Weg, eingetragen beim Amtsgericht O., Blatt 70743, Gemarkung O. freizustellen. |
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| Die Berufung wird zurückgewiesen. |
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| Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
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| Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen weder bereicherungsrechtliche noch schadensersatzrechtliche Ansprüche zu. |
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| 1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 62.934,94 EUR. |
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| a. Der Kläger hat nicht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des im Jahr 1996 geleisteten Tilgungsbetrages. Die Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. |
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| aa. Zu Recht greift die Berufung des Klägers nicht die Feststellungen des Landgerichts zu dem rechtzeitigen Vorliegen einer Rechtsscheinsvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB bei Vertragsschluss an, so dass ungeachtet der Nichtigkeit der Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB von einem wirksamen Abschluss eines Darlehensvertrages auszugehen ist. |
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| (1) Die Ausführungen des Landgerichts, die Beklagte könne sich wegen fehlender Kenntnis von der Nichtigkeit der Vollmacht auf die Rechtsscheinsvorschriften der §§ 171 f. BGB berufen, stehen in Übereinstimmung mit denjenigen des Bundesgerichtshofs. Im Jahr 1990 musste nicht damit gerechnet werden, dass die Vollmacht der Treuhänderin wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, da sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteile vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht von einem solchen Verstoß ausgegangen wurde (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – XI ZR 303/12 –, BGHZ 204, 30, Rn. 26). |
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| (2) Die Anwendung der Rechtsscheinsvorschriften der §§ 171 f. BGB ist nicht unter dem von den Klägern vorgebrachten Gesichtspunkt ausgeschlossen, weil die Beklagte Kenntnis von einer arglistigen Täuschung des Klägers über die Rolle der Treuhänderin als Initiatorin gehabt haben soll. Dies ergibt sich auch nicht aus dem - unterstellten - Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen unerlaubter Handlung. Es ist grundsätzlich zwischen den Regeln über das Zustandekommen eines Vertrages und den vorvertraglichen Aufklärungspflichten zu unterscheiden. Für eine Vermischung der unterschiedlichen Rechtsinstitute besteht kein Anlass. Der Kläger macht geltend, durch eine arglistige Täuschung der Vermittler zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages veranlasst worden zu sein. Hier gelten die allgemeinen Regeln der §§ 123 ff. BGB. Selbst eine arglistige Täuschung führt nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, sondern bedarf der gesonderten Anfechtung. Unterlässt dies der Anfechtungsberechtigte, bleibt das Rechtsgeschäft wirksam. Diese Regelung umgeht der Kläger mit seiner Argumentation der "unclean hands", wenn er die Rechtsscheinsvorschriften im Falle der arglistigen Täuschung für unanwendbar hält. Denn dann wäre die Konsequenz die sofortige Unwirksamkeit. Auch hat die konkret behauptete Verletzung einer Aufklärungspflicht über die von einem Dritten begangene arglistige Täuschung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines bereits zurückliegenden Geschäftsbesorgungsvertrages nichts mit dem Rechtsschein der Vollmachtsurkunde zu tun. |
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| (3) Die Einbindung der Bank in das Vertriebssystem hindert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht die Anwendung der Vorschriften des §§ 171 f. BGB (BGH, Urteil vom 09. November 2004 – XI ZR 315/03 –, juris). Der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und II ZR 407/02) hat sich der XI. Zivilsenat für die hier vorliegenden Immobilienfinanzierungen nicht angeschlossen. |
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| * berichtigt gem. Beschlüssen vom 08.03.17 gez. W…, Just.Ange. |
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| bb. Entgegen der von dem Senat in seiner Entscheidung vom 22.01.2014 vertretenen Auffassung ist der Darlehensvertrag nicht wegen eines evidenten Vollmachtsmissbrauchs der Treuhänderin im Zusammenhang mit der Finanzierung einer wertlosen Finanzierungsvermittlungsprovision analog § 177 BGB unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat die diesbezügliche Entscheidung des Senats mit seiner Entscheidung im Revisionsverfahren vom 14.06.2016, Az. XI ZR 74/14, aufgehoben. Ein für die Beklagte evidenter Vollmachtsmissbrauch liegt nicht vor, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat. Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers zeigen zudem keine Anhaltspunkte auf, die eine Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs begründen und die aus der Sicht der Beklagten bestehende Möglichkeit ausschließen, die Abwicklungsbeauftragte habe im Vorfeld als Erfüllungsgehilfin der Finanzierungsvermittlerin gehandelt. Im Hinblick auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 563 Abs. 2* BGB ZPO erübrigt sich eine weitergehende Begründung. Ein Finanzierungsvermittlungsvertrag zwischen der Abwicklungsbeauftragten und der Beklagten lässt sich auf der Grundlage des Klägervortrages nicht feststellen. Auch wenn die Beklagte die Abwicklungsbeauftragte intern als Profiermittler bezeichnet * oder ihr einen entsprechenden Vermittlerschlüssel zugewiesen hat, lässt dies nicht den sicheren Schluss auf den verbindlichen Abschluss eines Vermittlungsvertrages i.S.v. § 652 BGB zu. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht nur die Feststellungen des Senats, sondern auch den Klägervortrag bei der Beurteilung der Evidenz berücksichtigt. Es wurde auch im Folgenden weder vorgetragen noch lässt sich feststellen, dass die Beklagte Kenntnis von einer nicht bestehenden Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Abwicklungsbeauftragten für die Finanzierungsvermittlungsgesellschaft hatte. |
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| cc. Aus den vorgenannten Gründen lässt sich erst recht kein kollusives Handeln der Beklagten feststellen. |
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| dd. Der Kläger hat die Darlehensvaluta empfangen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Tilgung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der Darlehensnehmer hat die Darlehensvaluta empfangen, wenn sie an ihn oder auf seine Weisung an Dritte ausbezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung auf Anweisung eines Treuhänders, ist sie gegenüber dem Darlehensnehmer wirksam, sofern die dem Treuhänder erteilte Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB dem Darlehensgeber gegenüber als gültig zu behandeln ist und diesem die Vollmachtsurkunde spätestens im Zeitpunkt der Ausführung der Zahlungsanweisung vorlag (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – XI ZR 198/11 –, Rn. 42, juris). |
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| (1) Erstinstanzlich hat der bezüglich des fehlenden Rechtsgrunds darlegungs- und beweisbelastete Kläger allgemein behauptet, das Darlehen nicht empfangen zu haben. Ergänzend hat er hierzu vorgetragen, der Beklagten habe zum Zeitpunkt der Auszahlung keine Vollmachtsurkunde vorgelegen. Die Beklagte hat dem widersprochen und die Auszahlungsabrechnung vom 29.10.1991 (Anlage B13) vorgelegt. Der Kläger hat erstinstanzlich weder den objektiven Auszahlungsvorgang bestritten noch behauptet, anstelle der Treuhänderin habe eine nicht bevollmächtigte Person die Anweisung zur Auszahlung erteilt. In seiner Replik hat der Kläger lediglich auf die fehlende Vollmachtsurkunde abgestellt (Schriftsatz vom 19.09.2011, S. 4, GA 101). Der Kläger konnte die mit Urkunden gestützte Behauptung der Beklagten nicht widerlegen, die Vollmachtsurkunde sei ihr mit Schreiben vom 12.12.1990 vorgelegt worden. |
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| (2) Die Behauptung des Klägers, es habe keine Auszahlungsanweisung - unabhängig von der Vollmachtsvorlage - vorgelegen, ist in der Berufungsinstanz neu und gem. §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Die Behauptung ist streitig und hätte bereits in der ersten Instanz aufgestellt werden können. Zwar trifft die Beklagte ungeachtet der Darlegungs- und Beweislast des Klägers für das Nichtvorliegen eines Rechtsgrunds eine sekundäre Darlegungslast, soweit der Kläger außerhalb eines vorzutragenden Geschehensablaufs steht, während der Beklagten ein Vortrag möglich und zumutbar ist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 03. Mai 2016 – II ZR 311/14 –, Rn. 19, juris). Allerdings geht die sekundäre Darlegungslast der Beklagten nur soweit, wie sie durch eine Behauptung des Klägers veranlasst ist. Die Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag ist zunächst Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Partei (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 -, NJW 1999, 1404). Nachdem die Beklagte konkret die Daten des Auszahlungsvorgangs vorgetragen hat, der nach der Vorlage der Vollmacht der Treuhänderin lag, hätte es dem Kläger oblegen vorzutragen, eine andere Person als die Treuhänderin, handelnd durch ihre vertretungsberechtigten Organe, habe die Anweisungen veranlasst. Der Kläger zeigt keine Umstände auf, die ihn gehindert haben, diesen Vortrag rechtzeitig zu halten. Insbesondere bedarf es für das Behaupten eines Geschehensablaufs außerhalb der eigenen Wahrnehmung keiner positiven Kenntnis von diesem. Ein in diesen Fällen zulässiges vermutendes Behaupten verstößt nicht gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZR 195/14 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 178/94 –, juris). |
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| b. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Tilgung im Zusammenhang mit einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten. Das Vertragsverhältnis wurde durch Ablösung im Jahr 1996 vollständig beendet, so dass auf dieses das Bürgerliche Gesetzbuch in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung Anwendung findet und dementsprechend auch das von der Rechtsprechung hierzu entwickelte Rechtsinstitut der culpa in contrahendo. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen über die Risiken des finanzierten Geschäfts nur unter ganz besonderen Voraussetzungen aufklären, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben, und sich nur ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben können, wenn etwa die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. Nur: BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – XI ZR 508/12 –, Rn. 14, juris). Ein solcher Wissensvorsprung kann vorliegen, wenn die kreditgebende Bank weiß, dass ihr Kunde durch eine arglistige Täuschung zu dem Abschluss des zu finanzierenden Geschäfts veranlasst wurde. |
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| aa. Es liegt keine aufklärungspflichtige arglistige Täuschung durch die Treuhänderin über die Wertlosigkeit der Finanzierungsvermittlungsprovision vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.06.2016, XI ZR 74/14) ist davon auszugehen, dass der konzeptionsmäßig vorgesehen Finanzierungsvermittler seine Vermittlungsleistungen teilweise bereits vor Abschluss des Vermittlungsvertrages durch die Treuhänderin erbringen konnte und die Treuhänderin insoweit als Erfüllungsgehilfin des Finanzierungsvermittlers gehandelt hat. Es lässt sich auf der Grundlage des Klägervortrags nicht feststellen, dass der Finanzierungsvermittler von vornherein seine Pflichten aus dem Finanzierungsvermittlungsvertrag nicht erfüllen wollte. Der Vertrag zielte auf die Vermittlung eines Kredits zu marktüblichen Bedingungen. Dieses Ziel wurde nach dem Vortrag der Parteien erreicht. |
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| bb. Im Zusammenhang mit den Angaben im Prospekt über die Rolle der Treuhänderin als unabhängige, nicht an der Gestaltung des Prospekts beteiligte Person lässt sich eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Das Risiko mangelnder Neutralität der Treuhänderin vermag allenfalls dann ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko des finanzierten Projekts zu begründen, wenn der Bank zugleich bekannt ist, dass es sich zum Nachteil des Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts niedergeschlagen hat (BGH, Urteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03 - Rn. 34, juris). |
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| Der Kläger zeigt mit der behaupteten Beteiligung der Treuhänderin an der Absprache der Finanzierungskonditionen sowie der Kooperation mit den übrigen Beteiligten des Kapitalanlageobjekts keine derartigen speziellen Risiken auf. Insbesondere wurden keine wertbildenden Faktoren durch Manipulation verschleiert oder spezielle Risiken des Projekts verheimlicht. Die Treuhänderin sollte sämtliche prospektierten Verträge abschließen, was auch erfolgt ist. Dies gilt auch für den Abschluss von Darlehensverträgen zu marktüblichen Bedingungen. |
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| cc. Das Landgericht hat zu Recht keine Aufklärungspflichtsverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der versteckten Innenprovision festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine den Immobilienerwerb finanzierende Bank, mit der kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte "versteckte Innenprovision" hinweisen. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung liegt aber dann vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Darlehensnehmer von seinem Geschäftspartner - sei es durch den Verkaufsprospekt, durch sonstige Urkunden oder durch mündliche Angaben des Vermittlers oder Verkäufers - gemäß § 123 BGB arglistig über die eingepreiste Innenprovision getäuscht worden ist (BGH, Urteil vom 23. April 2013 – XI ZR 405/11 –, Rn. 20f., juris) |
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| Eine arglistige Täuschung durch eine falsche mündliche Erklärung des Vermittlers B. konnte das Landgericht nach dessen Vernehmung nicht feststellen. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Vermittler dem Kläger gesagt habe, es falle nur die Provision von 3% zzgl. USt an. Der für die arglistige Täuschung darlegungs- und beweisbelastete Kläger zeigt keine Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung auf, so dass der Senat an diese gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist. Die Feststellung ist überzeugend, nachdem der Kläger selbst bei seiner Anhörung keine derartige falsche Erklärung geschildert und der Vermittler sich bei der Vernehmung nicht an eine solche erinnern konnte. Dies greift die Berufung auch nicht an. |
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| Soweit der Kläger auf eine Täuschung durch „den Vertrieb“ (bzw. Vertriebsspitze) abstellt, lässt sich eine solche nicht feststellen. Diese könnte nach dem Parteivortrag nur durch den Prospekt erfolgt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs täuschen aber Prospekte mit einer Aufteilung des Gesamtaufwandes wie in der hier vorliegenden Form nicht über die Höhe der Innenprovision, auch wenn sie lediglich die Bearbeitungsgebühr von 3 % zzgl. USt in den Vordergrund stellen (BGH, Urt. v. 05.06.2012, XI ZR 175/11). |
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| dd. Die Beklagte hat keine Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem auffälligen Missverhältnis zwischen Verkehrswert des Objekts und dem Kaufpreis verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine kreditgebende Bank zur Aufklärung gegenüber ihrem Kunden verpflichtet, wenn sie weiß, dass das zu finanzierende Objekt sittenwidrig überteuert ist und ihr Kunde daher übervorteilt wurde (st. Rspr, BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – XI ZR 508/12 –, Rn. 16ff., juris). Hiervon ist auszugehen, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert um 90 % überschreitet (BGH, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12 - Rn. 8). Erst bei Überschreitung dieses Wertes wird eine die Sittenwidrigkeit begründende verwerfliche Gesinnung des Verkäufers widerleglich vermutet. Allein ein auffälliges Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert unterhalb dieser Schwelle begründen auch im Zusammenhang mit einer Vollfinanzierung weder eine Vermutung der Sittenwidrigkeit noch eine daraus folgende Aufklärungspflicht der Bank (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – XI ZR 508/12 –, Rn. 16ff., juris). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. |
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| 2. Aus den vorgenannten Gründen sind auch die Hilfsanträge des Klägers unbegründet. Sie stützen sich auf eine schuldhafte Aufklärungspflichtsverletzung, die nicht festgestellt werden kann. |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. |
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