Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Aug. 2012 - 8 WF 88/11

bei uns veröffentlicht am13.08.2012

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 werden der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen - Familiengericht - (Richter) vom 19.05.2011 und der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Nürtingen - Familiengericht - vom 06.04.2011, Az. jeweils 19 F 1000/02,

aufgehoben.

2. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Nürtingen - Familiengericht - wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten Ziff. 3 auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt der Beteiligte Ziff. 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 8.886,06

Gründe

 
I.
Die Beteiligte Ziff. 3 verfolgt als zuständiger Sozialhilfeträger ihren durch den Beschluss der Rechtspflegerin vom 06.04.2011 zurückgewiesenen Antrag auf Titelumschreibung auf Grund einer Rechtsnachfolge kraft gesetzlichen Forderungsübergangs weiter.
Mit Schreiben vom 09.02.2011 hat die Beteiligte Ziff. 3 die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürtingen - Familiengericht - vom 06.10.2003 beantragt. Der Antrag gemäß § 727 ZPO bezieht sich auf übergegangene Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis 31.10.2003 in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 8.886,06.
Der Beteiligte Ziff. 2 als Unterhaltsschuldner hat sich zu der beantragten Titelumschreibung nicht geäußert.
Durch Beschluss vom 06.04.2011 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Antrag vom 09.02.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Begründung eines bereits früher ergangenen Zurückweisungsbeschlusses in gleicher Sache vom 28.10.2010 (richtig: 28.07.2010) Bezug genommen. Diese ging dahin, dass der Nachweis, dass die Heranziehung des Unterhaltsverpflichteten nicht zu dessen Sozialhilfebedürftigkeit führt, nicht in der gemäß § 727 ZPO verlangten Form (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde) erbracht worden sei. Erst infolge der Neuregelung in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII in der Fassung vom 02.12.2006 (so in Kraft seit 01.01.2005) habe das Oberlandesgericht Stuttgart unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung durch Beschluss vom 09.10.2007 (8 WF 128/07) entschieden, dass bei der Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II in der Fassung vom 20.07.2006 mangels Offenkundigkeit nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen ist. Dies könne auf Grund der veränderten Gesetzeslage erst ab Inkrafttreten des maßgeblichen Gesetzes gelten, mithin nicht für Ansprüche, die vor dem 01.01.2005 entstanden sind.
Gegen den ihr am 05.05.2011 zugestellten Beschluss vom 06.04.2011 wendet sich die Beteiligte Ziff. 3 mit ihrem als „sofortige Beschwerde/hilfsweise Erinnerung“ überschriebenen, am 10.05.2011 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Rechtsmittel. Die Rechtspflegerin hat dieses als Erinnerung behandelt und dem Referatsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat das Rechtsmittel ebenfalls als Erinnerung behandelt und diese durch Beschluss vom 19.05.2011 zurückgewiesen.
Gegen den ihr am 01.06.2011 zugestellten Beschluss des Referatsrichters vom 19.05.2011 wendet sich die Beteiligte Ziff. 3 mit ihrer am 10.06.2011 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, das Amtsgericht gehe fehl in der Annahme, die Rechtsnachfolgerin müsse auch das Nichtvorliegen der sozialhilferechtlichen Ausschlussgründe für einen Unterhaltsübergang durch öffentliche Urkunde nachweisen. Darüber hinaus habe sie - die Rechtsnachfolgerin - das Nichtvorliegen der sozialhilferechtlichen Ausschlussgründe sogar durch öffentliche Urkunde nachgewiesen.
Die Beteiligte Ziff. 3 beantragt im Beschwerdeverfahren,
ihr als Rechtsnachfolgerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von EUR 8.886,06 eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Nürtingen, Az. 19 F 1000/02, vom 06.10.2003 nebst Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu erteilen.
Der Beteiligte Ziff. 2 hat auch im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
10 
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
11 
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 hat in der Sache Erfolg.
1.
12 
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, durch die die Klauselerteilung gemäß § 727 ZPO abgelehnt wird, ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet. In Abweichung hierzu hat die Rechtspflegerin im vorliegenden Fall das Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 3 dem Referatsrichter vorgelegt, der das - auch von ihm als Erinnerung behandelte - Rechtsmittel zurückgewiesen hat. Bei dieser Sachlage hat der Referatsrichter außerhalb seiner Zuständigkeit entschieden, weshalb seine Entscheidung ohne weiteres aufzuheben ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Weiteren - gemäß der Vorgabe des § 11 Abs. 1 RPflG - die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 06.04.2011.
2.
13 
Nachdem die Beteiligte Ziff. 3 durch öffentliche Urkunden (§§ 415, 417, 418 ZPO) die Bewilligung und Gewährung der Sozialhilfeleistungen nachgewiesen hat und sich die Unterhaltspflicht des Beteiligten Ziff. 2 aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 06.10.2003 ergibt, steht insoweit dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 33 Abs. 1 SGB II durch den Nachweis der Rechtsfolge gemäß § 727 ZPO nichts entgegen.
14 
Was den Ausschlussgrund des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II beziehungsweise § 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG alter Fassung anbelangt, ist die von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts in Bezug genommene Rechtsprechungsänderung des Senats zu berücksichtigen. Der Senat hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung durch Beschluss vom 09.10.2007 (8 WF 128/07 - NJW-RR 2008, 309) entschieden, dass bei der Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II in der Fassung vom 20.07.2006 nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist. Denn aus der Neuregelung in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII in der Fassung vom 02.12.2006 lässt sich die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass die sozialhilferechtlichen Schuldnerschutzvorschriften nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Forderungsüberganges führen sollen, soweit der Sozialhilfeträger die Leistungsfähigkeit nicht nachweisen kann, sondern dass vielmehr seine Versicherung, von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldner keine Kenntnis zu haben, ausreichen muss.
15 
Der Sinn und Zweck der genannten Regelung greift auch, wenn wie im vorliegenden Fall der Übergang von Ansprüchen in Rede steht, die aus den Jahren 2002 und 2003 herrühren. Es ist kein Grund ersichtlich, solche Ansprüche bei der nunmehr beantragten Titelumschreibung anders zu behandeln als später entstandene Ansprüche. Der Unterhaltsschuldner ist keineswegs schutzlos. Es ist an ihm, etwaige Ausschlusstatbestände im Wege der Klage gegen die Vollstreckungsklausel gemäß § 768 ZPO geltend zu machen.
16 
Dem Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 3 war daher stattzugeben.
3.
17 
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1812 KV GKG, § 91 Abs. 1 ZPO

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(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch

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(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwen

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Okt. 2007 - 8 WF 128/07

bei uns veröffentlicht am 09.10.2007

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengerichts – Heilbronn vom 27. Juli 2007, Az. 5 F 1359/05, aufgehoben. 2. Die Rechtspflegerin beim Amtsge

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(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengerichts – Heilbronn vom 27. Juli 2007, Az. 5 F 1359/05,

aufgehoben.

2. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten Ziff. 3 vom 15. Januar 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Gründe

 
1.
Die Beteiligte Ziff. 3 verfolgt als zuständiger Sozialhilfeträger ihren im angefochtenen Beschluss der Rechtspflegerin zurückgewiesenen Antrag auf Titelumschreibung gegen den Beteiligten Ziff. 2 als Unterhaltsschuldner auf Grund Rechtsnachfolge kraft gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 33 Abs. 1 SGB II weiter.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 / 2. April 2007 hat die Beteiligte Ziff. 3 die Umschreibung des vollstreckbaren gerichtlichen Unterhaltsvergleichs vom 1. Juli 2005 auf sich als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten Ziff. 1 als Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von insgesamt 899,87 Euro wegen gewährter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 beantragt. In dem Vergleich hatten sich die Beteiligten Ziff. 1 und 2 auf einen monatlichen Ehegattenunterhalt ab 1. Juli 2005 in Höhe von 200 EUR zu Gunsten der Klägerin geeinigt.
Die Beteiligte Ziff. 3 hat die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch mit dem Amtssiegel versehene elektronische Dokumente des Bewilligungsbescheides vom 05. Dezember 2006 und der Auszahlungsnachweise nebst Kassenanordnungen belegt. Sie hat zudem bestätigt, dass der Beteiligte Ziff. 2 derzeit keine Leistungen von der Beteiligten Ziff. 3 beziehe, was bundesweit mittels der zentralen Personendatenverwaltung überprüft worden sei.
Der Beteiligte Ziff. 2 hat sich zu der beantragten Titelumschreibung nicht geäußert und die Rechtspflegerin hat diese mit Beschluss vom 27. Juli 2007 abgelehnt, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass die Heranziehung des Unterhaltsverpflichteten nicht zu dessen Sozialhilfebedürftigkeit führe.
Gegen die am 14. August 2007 der Beteiligten Ziff. 3 zugestellte Entscheidung hat sie am 27. August 2007 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners von diesem darzulegen und zu beweisen sei. Ein Nachweis der Leistungsfähigkeit könne durch die Beteiligte Ziff. 3 nicht erbracht werden, da der Beteiligte Ziff. 2 weder auf das Auskunftsersuchen reagiert habe noch von vornherein auf Grund eines eigenen Bezuges von Leistungen von der Inanspruchnahme habe ausgeschlossen werden können.
Die Rechtspflegerin hat die Akte ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Nachdem die Beteiligte Ziff. 3 durch öffentliche Urkunden (§§ 371a Abs. 2, 415, 417, 418 ZPO) die Bewilligung und Gewährung der Sozialhilfeleistungen nachgewiesen hat und sich die Unterhaltspflicht des Beteiligten Ziff. 2 aus dem gerichtlichen Vergleich ergibt, steht insoweit dem gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 33 Abs. 1 SGB II durch den Nachweis der Rechtsnachfolge gem. § 727 ZPO nichts entgegen.
Die Rechtspflegerin hat jedoch die Titelumschreibung abgelehnt, weil das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II von der Beteiligten Ziff. 3 mangels Offenkundigkeit nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen worden sei.
10 
Hierbei beruft sich die Rechtspflegerin auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 91 BSHG (u. a. Beschluss vom 19. Oktober 1995, Az. 8 WF 66/95, veröffentlicht in Juris-Online; Beschluss vom 29. Januar 1998, Az. 8 WF 9/98, veröffentlicht in Juris-Online; Beschluss vom 4. Mai 1998, Az. 8 WF 55/97, veröffentlicht in Juris-Online; Beschluss vom 05. Dezember 2000, Az. 8 WF 84/00, veröffentlicht in NJW-RR 2001, 868; zuletzt bestätigt durch den nicht veröffentlichten Beschluss vom 21. Februar 2006, Az. 8 WF 122/05, zu § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII unter Vorbehalt bzgl. der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung).
11 
Die vom Senat in den genannten Beschlüssen im Einzelnen begründete Auffassung wurde ebenfalls vertreten durch den 20. Familiensenat des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 29. November 1999, Az. 20 WF 78/99, veröffentlicht in InVo 2000, 352), während der 05. Familiensenat des OLG Karlsruhe in späteren Entscheidungen (Beschluss vom 1. August 2003, Az. 5 WF 88/03, veröffentlicht in NJW-RR 2004, 154, und Beschluss vom 5. August 2003, Az. 5 WF 87/03, veröffentlicht in InVo 2004, 238) davon ausgeht, dass die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG) bezüglich des Anspruchsübergangs nicht urkundlich nachgewiesen werden muss, dass vielmehr Ausschlussgründe wie die eigene Bedürftigkeit bzw. Leistungsunfähigkeit vom Unterhaltsschuldner geltend zu machen und nachzuweisen seien.
12 
Dies wird ebenfalls vertreten vom OLG Köln, Beschluss vom 22. August 1996, Az. 10 WF 132/96, veröffentlicht in MDR 1997, 369, und vom OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Januar 1997, Az. 2 WF 80/96, veröffentlicht in FamRZ 1997, 1092, sowie in der Literatur (Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 727 Rdnr. 22; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe, 2005, § 94 SGB XII Rdnr. 29; Wolfgang Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 727 Rdnr. 43; wohl auch Wolfsteiner in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 727 Rdnr. 23 und Rdnr. 50; wohl nicht von Lackmann in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 727 Rdnr. 12).
13 
Der erkennende Senat hatte sich im Rahmen dieser Problematik bisher auf den Standpunkt gestellt, dass die in dem damals noch geltenden § 91 Abs. 1 und 2 BSHG für den gesetzlichen Forderungsübergang verlangte Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner nicht seinerseits sozialhilfebedürftig werden dürfe, schon nach dem Gesetzeswortlaut als Übergangsvoraussetzung normiert sei, die der Sozialhilfeträger im Fall einer begehrten Titelumschreibung gem. § 727 ZPO grundsätzlich mit den dort vorgeschriebenen Beweismitteln - öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden - zu beweisen habe.
14 
An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber in der ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen entsprechenden Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII nunmehr ergänzend bestimmt hat, dass der Sozialhilfeträger die Einschränkung, wonach der Unterhaltspflichtige nicht selbst leistungsberechtigt sein dürfe, zu berücksichtigen habe, wenn er hiervon durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis erlangt habe. Denn nach den Motiven des Gesetzgebers stelle diese Bestimmung eine Neuregelung zur Verwaltungsvereinfachung dar, die nicht ohne weiteres zu einer anderweitigen Auslegung der bisherigen Regelung führe.
15 
Der Senat hat aber in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2006 ausdrücklich offen gelassen, ob nach der Neuregelung bei Titelumschreibungsanträgen für Leistungen auf der Grundlage von § 94 SGB XII die Versicherung des Sozialhilfeträgers genügt, von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsverpflichteten bei Realisierung der Forderung keine Kenntnis zu haben.
16 
Vorliegend kommt zwar ein Forderungsübergang gem. § 33 Abs. 1 SGB II i. d. F. vom 20. Juli 2006 in Betracht und in Abs. 2 dieser Vorschrift ist der in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII i. d. F. vom 2. Dezember 2006 (so in Kraft seit 1. Januar 2005) enthaltene Zusatz nicht eingefügt worden. Dennoch lässt sich aus der Neuregelung der letztgenannten Bestimmung die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass die sozialhilferechtlichen Schuldnerschutzvorschriften nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Forderungsüberganges führen sollen, soweit der Sozialhilfeträger die Leistungsfähigkeit nicht nachweisen kann, sondern dass vielmehr seine Versicherung, von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben, ausreichen muss.
17 
Aufgrund der Neuregelung und der überwiegenden Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf.
18 
Die Beteiligte Ziff. 3 hat insoweit versichert, dass der Beteiligte Ziff. 2 auf ihr Auskunftsersuchen nicht reagiert hat und keine Leistungen der Beteiligten Ziff. 3 bezieht, was bundesweit mittels der zentralen Personendatenverwaltung überprüft worden sei.
19 
Im Hinblick auf die zu Tage getretene Intention des Gesetzgebers kann damit ein weiterer, der Beteiligten Ziff. 3 nicht möglicher Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Beteiligten Ziff. 2 nicht verlangt werden, zumal sich dieser auch im Rahmen seiner Anhörung gem. § 730 ZPO nicht geäußert hat.
20 
Der den Antrag der Beteiligten Ziff. 3 zurückweisende Beschluss der Rechtspflegerin war deshalb aufzuheben und das Verfahren dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats vorzulegen.
21 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengerichts – Heilbronn vom 27. Juli 2007, Az. 5 F 1359/05,

aufgehoben.

2. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten Ziff. 3 vom 15. Januar 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Gründe

 
1.
Die Beteiligte Ziff. 3 verfolgt als zuständiger Sozialhilfeträger ihren im angefochtenen Beschluss der Rechtspflegerin zurückgewiesenen Antrag auf Titelumschreibung gegen den Beteiligten Ziff. 2 als Unterhaltsschuldner auf Grund Rechtsnachfolge kraft gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 33 Abs. 1 SGB II weiter.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 / 2. April 2007 hat die Beteiligte Ziff. 3 die Umschreibung des vollstreckbaren gerichtlichen Unterhaltsvergleichs vom 1. Juli 2005 auf sich als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten Ziff. 1 als Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von insgesamt 899,87 Euro wegen gewährter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 beantragt. In dem Vergleich hatten sich die Beteiligten Ziff. 1 und 2 auf einen monatlichen Ehegattenunterhalt ab 1. Juli 2005 in Höhe von 200 EUR zu Gunsten der Klägerin geeinigt.
Die Beteiligte Ziff. 3 hat die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch mit dem Amtssiegel versehene elektronische Dokumente des Bewilligungsbescheides vom 05. Dezember 2006 und der Auszahlungsnachweise nebst Kassenanordnungen belegt. Sie hat zudem bestätigt, dass der Beteiligte Ziff. 2 derzeit keine Leistungen von der Beteiligten Ziff. 3 beziehe, was bundesweit mittels der zentralen Personendatenverwaltung überprüft worden sei.
Der Beteiligte Ziff. 2 hat sich zu der beantragten Titelumschreibung nicht geäußert und die Rechtspflegerin hat diese mit Beschluss vom 27. Juli 2007 abgelehnt, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass die Heranziehung des Unterhaltsverpflichteten nicht zu dessen Sozialhilfebedürftigkeit führe.
Gegen die am 14. August 2007 der Beteiligten Ziff. 3 zugestellte Entscheidung hat sie am 27. August 2007 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners von diesem darzulegen und zu beweisen sei. Ein Nachweis der Leistungsfähigkeit könne durch die Beteiligte Ziff. 3 nicht erbracht werden, da der Beteiligte Ziff. 2 weder auf das Auskunftsersuchen reagiert habe noch von vornherein auf Grund eines eigenen Bezuges von Leistungen von der Inanspruchnahme habe ausgeschlossen werden können.
Die Rechtspflegerin hat die Akte ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Nachdem die Beteiligte Ziff. 3 durch öffentliche Urkunden (§§ 371a Abs. 2, 415, 417, 418 ZPO) die Bewilligung und Gewährung der Sozialhilfeleistungen nachgewiesen hat und sich die Unterhaltspflicht des Beteiligten Ziff. 2 aus dem gerichtlichen Vergleich ergibt, steht insoweit dem gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 33 Abs. 1 SGB II durch den Nachweis der Rechtsnachfolge gem. § 727 ZPO nichts entgegen.
Die Rechtspflegerin hat jedoch die Titelumschreibung abgelehnt, weil das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II von der Beteiligten Ziff. 3 mangels Offenkundigkeit nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen worden sei.
10 
Hierbei beruft sich die Rechtspflegerin auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 91 BSHG (u. a. Beschluss vom 19. Oktober 1995, Az. 8 WF 66/95, veröffentlicht in Juris-Online; Beschluss vom 29. Januar 1998, Az. 8 WF 9/98, veröffentlicht in Juris-Online; Beschluss vom 4. Mai 1998, Az. 8 WF 55/97, veröffentlicht in Juris-Online; Beschluss vom 05. Dezember 2000, Az. 8 WF 84/00, veröffentlicht in NJW-RR 2001, 868; zuletzt bestätigt durch den nicht veröffentlichten Beschluss vom 21. Februar 2006, Az. 8 WF 122/05, zu § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII unter Vorbehalt bzgl. der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung).
11 
Die vom Senat in den genannten Beschlüssen im Einzelnen begründete Auffassung wurde ebenfalls vertreten durch den 20. Familiensenat des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 29. November 1999, Az. 20 WF 78/99, veröffentlicht in InVo 2000, 352), während der 05. Familiensenat des OLG Karlsruhe in späteren Entscheidungen (Beschluss vom 1. August 2003, Az. 5 WF 88/03, veröffentlicht in NJW-RR 2004, 154, und Beschluss vom 5. August 2003, Az. 5 WF 87/03, veröffentlicht in InVo 2004, 238) davon ausgeht, dass die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG) bezüglich des Anspruchsübergangs nicht urkundlich nachgewiesen werden muss, dass vielmehr Ausschlussgründe wie die eigene Bedürftigkeit bzw. Leistungsunfähigkeit vom Unterhaltsschuldner geltend zu machen und nachzuweisen seien.
12 
Dies wird ebenfalls vertreten vom OLG Köln, Beschluss vom 22. August 1996, Az. 10 WF 132/96, veröffentlicht in MDR 1997, 369, und vom OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Januar 1997, Az. 2 WF 80/96, veröffentlicht in FamRZ 1997, 1092, sowie in der Literatur (Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 727 Rdnr. 22; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe, 2005, § 94 SGB XII Rdnr. 29; Wolfgang Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 727 Rdnr. 43; wohl auch Wolfsteiner in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 727 Rdnr. 23 und Rdnr. 50; wohl nicht von Lackmann in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 727 Rdnr. 12).
13 
Der erkennende Senat hatte sich im Rahmen dieser Problematik bisher auf den Standpunkt gestellt, dass die in dem damals noch geltenden § 91 Abs. 1 und 2 BSHG für den gesetzlichen Forderungsübergang verlangte Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner nicht seinerseits sozialhilfebedürftig werden dürfe, schon nach dem Gesetzeswortlaut als Übergangsvoraussetzung normiert sei, die der Sozialhilfeträger im Fall einer begehrten Titelumschreibung gem. § 727 ZPO grundsätzlich mit den dort vorgeschriebenen Beweismitteln - öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden - zu beweisen habe.
14 
An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber in der ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen entsprechenden Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII nunmehr ergänzend bestimmt hat, dass der Sozialhilfeträger die Einschränkung, wonach der Unterhaltspflichtige nicht selbst leistungsberechtigt sein dürfe, zu berücksichtigen habe, wenn er hiervon durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis erlangt habe. Denn nach den Motiven des Gesetzgebers stelle diese Bestimmung eine Neuregelung zur Verwaltungsvereinfachung dar, die nicht ohne weiteres zu einer anderweitigen Auslegung der bisherigen Regelung führe.
15 
Der Senat hat aber in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2006 ausdrücklich offen gelassen, ob nach der Neuregelung bei Titelumschreibungsanträgen für Leistungen auf der Grundlage von § 94 SGB XII die Versicherung des Sozialhilfeträgers genügt, von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsverpflichteten bei Realisierung der Forderung keine Kenntnis zu haben.
16 
Vorliegend kommt zwar ein Forderungsübergang gem. § 33 Abs. 1 SGB II i. d. F. vom 20. Juli 2006 in Betracht und in Abs. 2 dieser Vorschrift ist der in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII i. d. F. vom 2. Dezember 2006 (so in Kraft seit 1. Januar 2005) enthaltene Zusatz nicht eingefügt worden. Dennoch lässt sich aus der Neuregelung der letztgenannten Bestimmung die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass die sozialhilferechtlichen Schuldnerschutzvorschriften nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Forderungsüberganges führen sollen, soweit der Sozialhilfeträger die Leistungsfähigkeit nicht nachweisen kann, sondern dass vielmehr seine Versicherung, von einer bestehenden oder drohenden Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben, ausreichen muss.
17 
Aufgrund der Neuregelung und der überwiegenden Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf.
18 
Die Beteiligte Ziff. 3 hat insoweit versichert, dass der Beteiligte Ziff. 2 auf ihr Auskunftsersuchen nicht reagiert hat und keine Leistungen der Beteiligten Ziff. 3 bezieht, was bundesweit mittels der zentralen Personendatenverwaltung überprüft worden sei.
19 
Im Hinblick auf die zu Tage getretene Intention des Gesetzgebers kann damit ein weiterer, der Beteiligten Ziff. 3 nicht möglicher Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Beteiligten Ziff. 2 nicht verlangt werden, zumal sich dieser auch im Rahmen seiner Anhörung gem. § 730 ZPO nicht geäußert hat.
20 
Der den Antrag der Beteiligten Ziff. 3 zurückweisende Beschluss der Rechtspflegerin war deshalb aufzuheben und das Verfahren dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats vorzulegen.
21 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.