Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Feb. 2015 - 8 W 75/15

published on 23/02/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Feb. 2015 - 8 W 75/15
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Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 12. Januar 2015, Az. 1 T 224/14, wird

zurückgewiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Ellwangen vom 18. August 2014 hat die Gläubigerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Vorlage des Vollstreckungstitels beantragt, gemäß § 802 c ZPO einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und diese abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft ohne Grund verweigert, wurde beantragt, den Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners zu bewirken. Zudem teilte die Gläubigerin mit, sie sei mit einer gütlichen Erledigung einverstanden.
Der Vollstreckungsauftrag enthielt die Weisung: „Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen!“
Mit Schreiben vom 24. September 2014 teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass der Schuldner die Vermögensauskunft antragsgemäß abgegeben habe und das Vermögensverzeichnis übersendet werde. Zugleich erstellte er die Kostenrechnung über 58,10 EUR (persönliche Zustellung KV 100: 10 EUR; Abnahme der Vermögensauskunft KV 260, 261: 33 EUR; Wegegeld KV 711,10-20 km: 6,50 EUR; Auslagenpauschale KV 716: 8,60 EUR).
Die Gläubigerin erhob am 6. Oktober 2014 beim Amtsgericht Ellwangen Kostenerinnerung wegen des Ansatzes der Gebühr für die persönliche Zustellung und der sich hierdurch ergebenden Erhöhung der Auslagenpauschale.
Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 der Erinnerung nicht abgeholfen und seine Ermessenserwägungen zu Gunsten der persönlichen Zustellung dargelegt.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Ellwangen hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 (Az. 2 M 1072/14) die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Ellwangen mit Beschluss vom 12. Januar 2015 (Az. 1 T 224/14) zurückgewiesen und antragsgemäß die weitere Beschwerde zugelassen, die von der Gläubigerin am 27. Januar 2015 erhoben und am 12. Februar 2015 begründet wurde.
Das Landgericht hat am 16. Februar 2015 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zum Sach- und Streitstand wird im Einzelnen verwiesen auf die vorgenannten Beschlüsse, die Rechtsmittelbegründungen der Gläubigerin und die Stellungnahme des Gerichtsvollziehers.
II.
10 
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin ist auf Grund der landgerichtlichen Zulassung gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
11 
Nach § 802 f Abs. 4 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zuzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb gemäß §§ 191 ff. ZPO. Der Gerichtsvollzieher nimmt sie aufgrund des Vollstreckungsauftrags (§ 192 ZPO) selbst vor (§ 193 ZPO) oder er lässt sie durch die Post durchführen (§ 194 ZPO; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage 2014, § 802 f ZPO Rn. 8, § 802 c ZPO Rn. 2). Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 192 ZPO Rn. 3; Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 192 ZPO Rn. 2; Wittschier in Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 194 ZPO Rn. 2; Dörndorfer in Beck'scher online-Kommentar ZPO, Hrsg.: Vorwerk/Wolf, Stand 1. Januar 2015, § 192 ZPO Rn. 2; Landgericht Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014, Az. 7 T 121/14, in juris; Amtsgericht Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2014, Az. 288 M 857/14, in juris; Landgericht Offenburg DGVZ 2014, 259; Amtsgericht Homburg BeckRS 2015, 00850; Amtsgericht Limburg DGVZ 2014, 204; Amtsgericht Lichtenberg DGVZ 2014, 205; Amtsgericht Neunkirchen DGVZ 2014, 130; Amtsgericht Esslingen JurBüro 2013, 433; Landgericht Cottbus, Beschluss vom 11. Mai 2010, Az. 7 T 6/10, in juris; Landgericht Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2007, Az. 3 T 501/07, in juris; Amtsgericht Bonn DGVZ 2006, 124; je m.w.N.; § 15 Abs. 2 GVGA).
12 
Ob die von der Gläubigerin vertretene Auffassung zutrifft, dass durch ihre Weisung an den Gerichtsvollzieher bezüglich der Zustellungsart das ihm eingeräumte Ermessen auf "Null" reduziert wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
13 
Denn der Gerichtsvollzieher hat die Weisungen des Gläubigers nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen (Lackmann in Musielak, a.a.O., § 753 ZPO Rn. 12; Heßler in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 753 ZPO Rn. 1 und 2; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 154 GVG Rn. 8, 9, 18; Ulrici in Beck'scher online-Kommentar ZPO, a.a.O., § 753 ZPO Rn. 10; Amtsgericht Köpenick JurBüro 2013, 442; Amtsgericht Augsburg BeckRS 2012, 09132; Landgericht Neubrandenburg BeckRS 2012, 15441; BGH NJW 2011, 2149; je m.w.N.).
14 
Die Weisung in dem Vollstreckungsauftrag lautete: "Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen!"
15 
Die Gläubigerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter kennt den Unterschied zwischen der Zustellung durch Aufgabe zur Post und der Zustellung durch die Post genau (vergleiche die Beschwerdebegründung vom 13. November 2014, dort S. 2, Bl. 22 d.A.).
16 
Die von den Landesjustizverwaltungen beschlossene bundeseinheitliche Neufassung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), in Kraft getreten am 1. September 2013, unterscheidet entsprechend der Gesetzesterminologie zwischen der Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 1 GVGA), die nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (z.B. §§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3 ZPO) und nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden darf, und der Zustellung durch die Post (§ 15 Abs. 2 GVGA), bezüglich der dem Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl eingeräumt wird, zwischen dieser und der persönlichen Zustellung durch ihn zu entscheiden.
17 
Die von der Gläubigerin angewiesene Zustellung durch Aufgabe zur Post ist ausschließlich zulässig bei Auslandszustellungen (§§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3 ZPO; Stöber in Zöller, a.a.O., § 829 ZPO Rn. 15, m.w.N.; §§ 183, 184 ZPO; Geimer/Stöber in Zöller, a.a.O., § 184 ZPO Rn. 1 ff., m.w.N.), sofern nach der ersten Zustellung im Ausland entsprechend den völkerrechtlichen Vereinbarungen ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland nicht benannt wird.
18 
Vorliegend handelt es sich nicht um eine Auslandszustellung. Der Schuldner ist im Inland wohnhaft, so dass die Weisung der Gläubigerin, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen, im Widerspruch steht zur ZPO und zur Geschäftsanweisung und damit vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen war.
19 
Eine Auslegung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Zustellungsanweisung kam im Hinblick auf die eindeutige Gesetzesterminologie nicht in Betracht. Diese war dem Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, der den Vollstreckungsauftrag vom 18. August 2014 erteilt hat, durchaus bekannt, so dass auch bei dem von dem Gerichtsvollzieher zu bewältigenden Massengeschäft kein Hinweis an den Rechtsanwalt zu fordern war.
20 
Damit bedarf die Frage der Bindung an die Zustellungsanweisung des Gläubigers bzw. einer hierdurch erfolgenden Reduzierung des dem Gerichtsvollzieher bei der Wahl der Zustellungsart eingeräumten Ermessensspielraums auf "Null" keiner Beantwortung.
21 
Im Übrigen haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass der Gerichtsvollzieher bei der ihm obliegenden Ermessensausübung auf lediglich allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte zurückgreifen darf und nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls beschränkt ist.
22 
Auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 12. Januar 2015 wird Bezug genommen. Der Senat schließt sich ihr in vollem Umfang an.
23 
Auch wenn, wie vorliegend, die beispielhaft aufgezählten Voraussetzungen für eine persönliche Zustellung gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 GVGA, den der Gerichtsvollzieher als Geschäftsanweisung zu beachten hat, nicht gegeben waren, folgt doch aus S. 1, dass die Wahl der Zustellungsart unbeschadet der folgenden Bestimmungen des S. 2 dem Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen verbleibt, er also bei der Ermessensausübung nicht auf die in S. 2 genannten Beispiele beschränkt ist.
24 
Ebenso kann nicht aus S. 2 Nr. 1 ("sofern besondere Umstände es erfordern") gefolgert werden, dass er bei der Wahl der persönlichen Zustellung ausschließlich die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf.
25 
Diese werden sich zumeist bei den dem Gerichtsvollzieher unbekannten Schuldnern nicht verifizieren lassen. Es ist ihm vielmehr einzuräumen, auf allgemeine Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und Beschleunigung der Durchführung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge zurückzugreifen, wodurch es vielleicht vordergründig zu einer geringfügig höheren Kostenbelastung kommt, die aber sicherlich in der Vielzahl der Fälle wieder aufgefangen wird durch schnellere Vollstreckungserfolge unter dem Eindruck der persönlichen Kontaktaufnahme des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner - wie auch hier.
26 
Dementsprechend lassen zahlreiche Untergerichte allgemeine Erwägungen bei der Ermessensausübung zu. Festzustellende konkrete Einzelumstände werden bei dem formalisierten Massenverfahren der Zwangsvollstreckung ohnehin wegen der überwiegend gleich gelagerten Situationen immer wieder vorkommen, so dass eine Abgrenzung zwischen konkreten einzelfallbezogenen und allgemeinen Umständen kaum möglich sein wird (vergleiche die obigen Rechtsprechungs- und Literaturnachweise).
27 
Die weitere Beschwerde war demgemäß mit der Kostenfolge von §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 8 GKG als unbegründet zurückzuweisen.
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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Pro
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published on 14/10/2014 00:00

Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3In dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft stellte der Obergerichtsvollzieher E die Ladung zum Termin nebst Aufforderung gemäß § 802f Abs. 1 ZPO persönl
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Annotations

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

1.
in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder
2.
als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.

(2) Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.

(3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.

(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.

(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.

(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.

(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.