Amtsgericht Köln Beschluss, 14. Okt. 2014 - 288 M 857/14
Gericht
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3In dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft stellte der Obergerichtsvollzieher E die Ladung zum Termin nebst Aufforderung gemäß § 802f Abs. 1 ZPO persönlich an den Schuldner zu, obwohl die Gläubigerin unter Verweis auf § 58 GVGA die Zustellung per Post beantragt hatte.
4Mit Kostenansatz vom 30.04.2014 stellte der Obergerichtsvollzieher der Gläubigerin folgende Kosten in Rechnung:
5Persönliche Zustellung Nr. 100 KV-GvKostG |
10,00 € |
Abnahme Vermögensauskunft Nr. 260 KV-GvKostG |
33,00 € |
Wegegeld Nr. 711 KV-GvKostG (Zone 1) |
3,25 € |
Auslagenpauschale Nr. 716 KV-GvKostG |
8,60 € |
Summe |
54,85 € |
Mit ihrer Erinnerung vom 02.06.2014 wendet sich die Gläubigerin insoweit gegen die Kostenrechnung, als ihr darin die Kosten für die persönliche Zustellung, das Wegegeld sowie eine anteilige Auslagenpauschale in Rechnung gestellt wurden. Sie ist der Ansicht, der Obergerichtsvollzieher habe mit der Wahl der persönlichen Zustellung gegen seine Verpflichtung nach § 58 GVGA verstoßen und damit wegen falscher Sachbehandlung kostenrechtlich nach § 7 GvKostG einzustehen.
7Das Gericht hat Stellungnahmen des Obergerichtsvollziehers E (Bl. 9 f. der Akte), sowie der an dem Verfahren beteiligen Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Köln (Bl. 12 ff. der Akte) eingeholt.
8II.
9Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers E hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht schließt sich den Auffassungen des Obergerichtsvollziehers E, der auf den Beschluss des AG Neunkirchen vom 30.01.2014 – 18 M 34/14 – verweist, sowie der an dem Verfahren beteiligten Bezirksrevisorin an. Diese sind überzeugend.
10Der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 30.04.2014 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dem Obergerichtsvollzieher keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 7 Abs. 1 GvKostG vorzuwerfen. Mit dem Einwand der unrichtigen Sachbehandlung kann der Kostenschuldner nur dann durchdringen, wenn der Gerichtsvollzieher gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hätte. Das wäre insbesondere der Fall, wenn er einen schweren Verfahrensfehler begangen hätte, der offen zu Tage treten würde (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1294 für § 8 GKG). Ein derartiger Verstoß ist nicht erkennbar.
11Die Zustellung der Fristsetzung, Ladung und Belehrungen gemäß § 802f ZPO erfolgt von Amts wegen (§ 166 Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für diese Zustellung von Amts wegen ergibt sich daraus, dass ihm das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft übertragen ist.
12Eine gesetzliche Bestimmung über eine bestimmte Zustellungsart findet sich nicht, so dass der Gerichtsvollzieher nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen hat.
13Vielmehr hat der Gerichtsvollzieher nach § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung per Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Dabei ist insbesondere dann persönlich zuzustellen, wenn die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern bzw. wenn der Auftraggeber es beantragt hat oder wenn bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden. Dies gilt nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt. Hier wird dem Gerichtsvollzieher entsprechend seiner Stellung im Vollstreckungsverfahren eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, die nur insofern Einschränkungen unterliegt, als in bestimmten aufgeführten Fällen grundsätzlich eine persönliche Zustellung vorzunehmen ist.
14Zwar hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 58 GVGA auch dafür Sorge zu tragen, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen. Auch hat die Gläubigerin vorliegend ausdrücklich beantragt, Zustellungen durch die Post vorzunehmen. Dieser Antrag führt jedoch nicht zu einer Ermessensreduktion dahingehend, dass der Gerichtsvollzieher in jedem Fall von einer persönlichen Zustellung abzusehen hat. Aus der Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA „insbesondere“ folgt vielmehr, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe für eine persönliche Zustellung nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben. So liegt der Fall hier. Der Obergerichtsvollzieher trug vor, in direktem Kontakt mit dem Schuldner direkt auf eine gütliche Einigung hinarbeiten zu können. Seine Erfahrung habe ihm gezeigt, dass auf Ladungen zur Vermögensauskunft, die durch die Post zugestellt werden, in den wenigsten Fällen Folge geleistet werde. „Gelbe Briefe“ würden zumeist direkt von den Schuldnern entsorgt. Hierdurch entstünden Folgekosten durch die Beantragung eines Haftbefehls, Drittauskünfte etc. Er stelle die Ladungen seit 15 Jahren persönlich zu. Damit habe er äußerst positive Erfahrungen gemacht. Andernfalls drohe eine Schwemme von Haftbefehlen.
15Diese Erwägungen für eine persönliche Zustellung sind auch – entgegen der von der Gläubigerin zitierten Rechtsprechung des LG Cottbus, Beschluss vom 11.05.2010 – 7 T 6/10 – ausreichend. Denn alleine der Umstand, dass bestimmte Gründe bei einer Vielzahl von Ladungen zutreffen, macht die Gründe nicht unbeachtlich. Im Gegenteil: Je mehr sich ein bestimmtes Vorgehen generell in der Praxis bewährt hat und daher auch weiterhin praktiziert wird, umso eher besteht Veranlassung, diese Praxis beizubehalten.
16Hier ist der Schuldner auch zum Termin erschienen.
17Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO entsprechend.
18Gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG wird die Beschwerde gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen zugelassen.
19Streitwert: 15,90 €.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
22Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
23Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.