Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Juli 2003 - 8 W 306/03

bei uns veröffentlicht am31.07.2003

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Ravensburg - 6 O 296/02 - vom 20.05.2003 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 571,80 EUR

Gründe

 
1. Die antragstellende Bank hat wegen einer Forderung auf Darlehensrückzahlung über einen Teilbetrag von 16.000,00 EUR ohne anwaltliche Mitwirkung beim Amtsgericht Hagen - Mahnabteilung - im maschinellen Verfahren einen Mahnbescheid vom 26.03.2002 erwirkt, der dem Antragsgegner am 28.03.2002 zugestellt worden ist. Der Mahnbescheid umfasst Gerichtskosten in Höhe von 121,00 EUR zzgl. laufende Zinsen aus der Hauptforderung. Nachdem der Antragsgegner Widerspruch eingelegt hatte, ist das Verfahren Ende August 2002 an das Landgericht Ravensburg als Streitgericht abgegeben worden.
Nach Anspruchsbegründung hat der anwaltlich vertretene Beklagte nicht nur Klagabweisung beantragt (Bl. 30 dA), sondern auch Widerklage auf Schadensersatz in einer Höhe von fast 9.000,00 EUR erhoben und zugleich Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt (Bl. 34-38 dA). Durch Beschluss vom 04.03.2003 (Bl. 56 ff dA) hat die Zivilkammer den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaussicht in vollem Umfange zurückgewiesen. Daraufhin hat dieser mit Schriftsatz vom 09.04.2003 sowohl seinen Widerspruch als auch die Widerklage zurückgenommen (Bl. 65 dA).
Nachdem der Kläger beantragt hatte (Bl. 70 dA), die Pflicht des Beklagten zur Kostentragung bezüglich der Widerklage durch Beschluss auszusprechen, hat sich die Kammer in einer Hinweisverfügung vom 05.05.2003 (Bl. 72-74 dA) auf den Rechtsstandpunkt gestellt, angesichts der Bestimmung des § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO bedürfe es jedenfalls dann keiner Kostengrundentscheidung, wenn "sämtliche Kosten des Rechtsstreits unzweifelhaft vom Beklagten zu tragen sind"; für eine isolierte Teilkostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO bestehe "kein Raum und kein Bedürfnis", denn eine solche Entscheidung "müsste im Hinblick auf den Vollstreckungsbescheid notwendigerweise eine Kostentrennung implizieren, für die eine gesetzliche Grundlage nicht zu erkennen ist, und würde damit gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verstoßen"; es sei Aufgabe der Rechtspflegerin, im zu erlassenden Vollstreckungsbescheid auch die weiteren im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten mit aufzunehmen. Demgemäß hat sich die Kammer darauf beschränkt, durch Beschluss vom 02.06.2003 (Bl. 86 dA) den Streitwert für die Klage auf 16.000,00 EUR und für die Widerklage auf insgesamt bis 9.000,00 EUR festzusetzen. Die Klägerin hat daraufhin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids über 16000 EUR zuzüglich Kosten in Höhe von insgesamt 1821,84 EUR beantragt.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts (§ 699 Abs. 1 S. 3 ZPO) hat sich dagegen auf den Rechtsstandpunkt gestellt, der Vollstreckungsbescheid ergehe nach § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO "auf der Grundlage des Mahnbescheids", weshalb die in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmenden Kosten "an die Hauptforderung im Mahnbescheid gebunden" seien. Demgemäß hat die Rechtspflegerin - im nicht maschinellen Verfahren - in den eingangs genannten Vollstreckungsbescheid (Bl. 79/80 dA) über die im Mahnbescheid aufgeführten Gerichtskosten in Höhe von 121.- EUR hinaus weitere Gerichtskosten in Höhe von 121,00 EUR sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.008,04 EUR (15/10 aus einem Streitwert von 16.000,00 EUR: 849,00 EUR zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer), zusammen somit 1.129,04 EUR als "weitere Kosten" aufgenommen; die Aufnahme der darüber hinaus im Vollstreckungsbescheidsantrag aufgeführten Kosten in Höhe von 571,80 EUR hat sie mit obiger Begründung abgelehnt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der "Rechtspflegererinnerung/sofortige Beschwerde" und macht unter Bezugnahme auf die Verfügung der Kammer vom 5.5.2003 geltend, die von ihr beantragten weiteren Kosten seien ohne weiteres in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Weiter rügt der Klägervertreter, dass er - obwohl er einen Antrag auf Erlass einer ergänzenden Kostengrundentscheidung gestellt habe - wegen unterschiedlicher Auffassungen innerhalb des Gerichts in ein Rechtsmittelverfahren hineingezwungen werde, dessen Notwendigkeit der Partei nicht zu vermitteln sei. Die Rechtspflegerin hat unter Hinweis darauf, dass eine Kostengrundentscheidung für eine weitergehende Titulierung von Kosten nicht vorhanden sei und von ihr auch nicht getroffen werden dürfe, die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. a) Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde nach §§ 567 Abs. 1, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.
Die im Mahnverfahren angefallenen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten sind ohne ausdrückliche Kostengrundentscheidung von Gesetzes wegen zu-nächst in den Mahnbescheid und dann - in erweitertem Umfange - in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen (§§ 692 Abs. 1 Nr. 3, 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ähnlich wie bei den beizutreibenden Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO) ergibt sich die Kostentragungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Festlegung der im Vollstreckungsbescheid ausgewiesenen Kostenbeträge stellt ein - in das Mahnverfahren integriertes, über § 105 ZPO hinaus gehendes - vereinfachtes Kostenfestsetzungsverfahren dar, in dem der Rechtspfleger befugt und verpflichtet ist, die vom Antragsteller genannten Kostenbeträge umfassend zu prüfen (LG Stuttgart RPfl 1988, 537 = Die Justiz 1988, 481; MünchKommZPO/Holch, 2. Aufl. 2000, § 690 Rn 24, § 699 Rn 17, 33, 41; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO 3. Aufl. 1998, § 699 Rn 24, 43, 55; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002, § 699 Rn 10). Die Berechtigung der Rechtspflegerin zur Titulierung von konkreten Kostenbeträgen setzt eine materielle Kostentragungspflicht der belasteten Partei - beruhend auf Gesetz oder Entscheidung - voraus.
Demgemäß ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass dann, wenn der Rechtspfleger nicht alle beantragten Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufnimmt, für den Antragsteller bzw. Kläger das Rechtsmittel der Kostenbeschwerde nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet ist (KG (28.11.2000) KGRep 2001,70; KG (17.8.1999) NJW-RR 2001,58; OLG Frankfurt RPfl 1981,239; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 25. Aufl. 2003, Rn 12, 20; Vollkommer aaO Rn 19; Holch aaO Rn 66; Olzen aaO Rn 74; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002, Rn 5, je zu § 699). Ebenso kann der Antragsgegner, wenn er ausschließlich die Höhe der titulierten Kosten angreifen will, Kostenbeschwerde einlegen (deutlich Holch aaO Rn 65/66; Olzen aaO Rn 74); dagegen ist er auf den Einspruch (§ 700 ZPO) verwiesen, wenn er sich gegen die Kostentragungspflicht insgesamt wenden will, wobei er anerkanntermaßen seinen Einspruch auf die Kosten beschränken kann (KG MDR 1983, 323; OLG Zweibrücken OLGZ 1971, 383; Olzen aaO Rn 52,73; § 700 Rn 43; Holch aaO Rn 43, 65, § 700 Rn 20; Vollkommer aaO § 700 Rn 7; Hüßtege aaO § 699 Rn 17a).
b) Die Kostenbeschwerde der Klägerin hat jedoch in der vorliegenden Konstellation in der Sache keinen Erfolg.
10 
aa) Die Bestimmung des § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO rechtfertigt, über die im Mahnbescheid genannten Kosten hinaus ohne förmliche Kostengrundentscheidung "weitere Kosten" im Vollstreckungsbescheid festzusetzen. Dazu gehören nicht nur die Kosten, die regelmäßig durch die Beantragung des Vollstreckungsbescheids erwachsen (vgl. bes. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO), sondern auch die im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten, wenn der Widerspruch wirksam zurückgenommen (§ 697 Abs. 4 ZPO) und dadurch das Streitverfahren in das (beim Landgericht fortzuführende) Mahnverfahren zurückversetzt worden ist (OLG München RPfl 1997,172; OLG Frankfurt RPfl 1981,239; Holch aaO Rn 20 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zur Vereinfachungsnovelle (BTDrs 7/2729 S. 102); Olzen aaO Rn 28; Vollkommer aaO Rn 10; Baumbach/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003, § 699 Rn 15; Hüßtege aaO Rn 17). Für solche allein durch den zurückgenommenen Widerspruch hervorgerufen "weiteren Kosten" gibt § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO eine ausreichende Grundlage ab. Diese Kosten hat die Rechtspflegerin des Landgerichts auch festgesetzt.
11 
bb) Anders verhält es sich jedoch, wenn im Streitverfahren - das durch Einlegung des Widerspruchs und Abgabe eröffnet worden ist - Prozesshandlungen vorgenommen worden sind, die zusätzliche Kosten ausgelöst haben. Ändert sich der Streitgegenstand, etwa durch Klagerweiterung oder durch Widerklage, ist durch Rücknahme des Widerspruchs eine unveränderte Zurückversetzung des Rechtsstreits in das Mahnverfahren nicht mehr möglich. Auch eine Verbindung von Widerspruchsrücknahme und Widerklag-Rücknahme - wie hier - kann die Veränderung des Streitgegenstands nicht mehr ungeschehen machen. Nunmehr bedarf es einer Entscheidung über die "Kosten des Rechtsstreits".
12 
Zwar wäre es rechtlich verfehlt, nur über die Kosten der Widerklage zu entscheiden, wie es die Klägerin beantragt hat; dem steht - wie der Kammer zuzugeben ist - der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen, da ein Fall der gesetzlich vorgesehenen Kostentrennung (wie zB §§ 100 Abs. 3, 101, 281 Abs. 3, 344 ZPO) nicht vorliegt. Vielmehr muss nun über die Kostentragungspflicht bezüglich des ganzen Rechtsstreits entschieden werden, gegebenenfalls unter Festlegung von Kostenquoten. (vgl. auch LG Stuttgart Die Justiz 1987,350; LG Hagen RPfl 1990,518, wonach bei Teilwiderspruch Kosten des Mahnverfahrens nicht in den Teilvollstreckungsbescheid aufgenommen werden können). Die Notwendigkeit einer solchen Kostengrundentscheidung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie im Einzelfall leicht ("nicht zweifelhaft") oder schwieriger zu treffen ist. Denn der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren auf eine solche Kostengrundentscheidung angewiesen und es ist ihm versagt, diese - auch in "zweifelsfreien" Fällen - konkludent oder ausdrücklich nachzuholen. Schon die Überprüfung auf Zweifelsfreiheit darf die Kammer nicht auf den Rechtspfleger verlagern.
13 
Dies gilt um so mehr, als seit der Neufassung des § 269 Abs. 3 ZPO durch das ZPO-Reformgesetz noch deutlicher geworden ist, dass die (volle) Kostentragungspflicht des Klägers nach Klagrücknahme (bzw. des Beklagten nach Rücknahme der Widerklage) keineswegs zwingend ist, sondern Raum für rechtliche Prüfung und Ermessensausübung lässt (vgl. Abs. 3 S. 2, 3), was auch der gesonderten Anfechtbarkeit dieser Entscheidung Sinn gibt (Abs. 5; früher Abs. 3 S.5). Der Fall der Erweiterung des Streitstoffs durch den Beklagten im Wege der Widerklage ist somit hinsichtlich der Notwendigkeit einer Kostengrundentscheidung nach Rücknahme nicht anders zu behandeln als der Fall einer - später zurückgenommenen - Erweiterung durch den Kläger, für den die Kammer im Hinblick auf die erforderliche Quotelung die Notwendigkeit einer Kostengrundentscheidung offenbar selbst erkennt. Dasselbe gilt, wenn etwa weitere Personen in den aus einem Mahnverfahren hervorgegangenen Rechtsstreit einbezogen werden und dies durch Rücknahme rückgängig gemacht wird.
14 
Somit vermag der Senat der von der Kammer geäußerten Rechtsansicht nicht beizutreten, sondern schließt sich der rechtlichen Beurteilung der Rechtspflegerin an.
15 
c) Für die weitere Verfahrensabwicklung wird darauf hingewiesen, dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, wenn die Rechtspflegerin nach Vorliegen der Kostengrundentscheidung der Kammer - die in deren Hinweisverfügung vom 05.05.2003 ausdrücklich vorbehalten ist - die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf Grund eines entsprechenden Festsetzungsantrags der Klägerin in einem "ergänzenden" Kostenfestsetzungsbeschluss unter Anrechnung der bereits im Vollstreckungsbescheid titulierten Kosten festsetzt.
16 
Soweit eine verbreitete, teilweise als "herrschende Meinung" bezeichnete Ansicht es für unzulässig hält, im Anschluss an den Vollstreckungsbescheid ein ergänzendes Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, weil dies mit dem Zweck des Mahnverfahrens - schnelle Titelschaffung - unvereinbar sei (so zB KG MDR 1995, 530; OLG Schleswig JurBüro 1985,781; OLG Frankfurt RPfl 1981,239; beiläufig auch BGH NJW 1991, 2084; Hansens JurBüro 1987,1281; anderer Ansicht (mit den besseren Gründen) zB OLG München RPfl 1997,172; OLG Koblenz JurBüro 1985,780; nun auch KG NJW-RR 2001,58; KGRep 2001,70), trifft dies nicht den vorliegenden Sachverhalt. Denn die Kammer hat in ihrer Hinweisverfügung bereits zu Recht eine ergänzende Kostengrundentscheidung angekündigt, wenn - wie nun hier feststeht - § 699 Abs. 1 S.3 ZPO nicht als Grundlage für die Festsetzung aller erstattungsfähigen Kosten ausreicht.
17 
d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat sieht keine rechtliche Möglichkeit, die Klägerin von den Gerichtskosten dieses erfolglosen Rechtsmittelverfahrens freizustellen. Die Voraussetzungen einer "unrichtigen Sachbehandlung" (§ 8 Abs. 1 GKG) sind nicht erfüllt; ein schwerer Gesetzesverstoß oder Verfahrensfehler seitens des Gerichts kann nicht festgestellt werden. Unterschiedliche Rechtsauffassungen, wie sie hier zwischen Kammer und Rechtspflegerin bestanden haben, liegen innerhalb des Rahmens eines normalen Gerichtsverfahrens.
18 
e) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) war nicht veranlasst. Ein Meinungsstreit besteht nur über Fragen, die unter c) Gegenstand eines Hinweises sind, nicht aber bezüglich der Erwägungen, die für die Entscheidung tragend waren (oben b).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen


In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid


(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Geric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 697 Einleitung des Streitverfahrens


(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 692 Mahnbescheid


(1) Der Mahnbescheid enthält:1.die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;2.den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;3.die Aufforderung, innerhalb von zwei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 699 Vollstreckungsbescheid


(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss


(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzung

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(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.

(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.

(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.

(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.

(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.

(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.

(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.

(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.

(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Mahnbescheid enthält:

1.
die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;
2.
den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;
3.
die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;
4.
den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat;
5.
für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt;
6.
für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.

(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.

(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.

(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.

(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.

(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.

(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.

(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.

(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.

(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.

(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.

(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.

(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.

(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.

(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.