Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Okt. 2004 - 8 W 245/04

bei uns veröffentlicht am12.10.2004

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten R. gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Ravensburg vom 2.6.2004, AZ: 2 O 1335/01, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.047,64 EUR

Gründe

 
I.
Der Rechtsstreit der Parteien wurde durch Prozessvergleich vom 15.10.2001 abgeschlossen. Nach Ziffer 5 dieses Vergleichs haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Am 13.1.2004 erließ die Rechtspflegerin beim Landgericht Ravensburg einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach von dem Beklagten an den Kläger der Betrag von 1.047,64 EUR zu erstatten ist.
Mit Schreiben vom 28.4.2004 beantragte die R., für den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.1.2004 die Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen, weil der Kläger bei der R. rechtsschutzversichert gewesen und von ihr von den Anwalts- und Gerichtskosten freigestellt worden sei. Gemäß § 67 VVG sei damit ein Forderungsübergang eingetreten. Nach einem Hinweis der Rechtspflegerin, die Rechtsnachfolge sei in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen, bezog sich die R. auf die Bestätigung des Klägervertreters bezüglich der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung und auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte nebst Entscheidungsbesprechung. Mit Beschluss vom 2. Juni 2004, der R. am 14.6.2004 zugestellt, hat die Rechtspflegerin beim Landgericht Ravensburg den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich das am 23.6.2004 beim Landgericht Ravensburg als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel.
Die Rechtspflegerin beim Landgericht Ravensburg hat mit Schreiben vom 24.6.2004 erklärt, sie helfe dem Rechtsmittel nicht ab, und hat die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für einen Rechtsnachfolger durch den Rechtspfleger der ersten Instanz ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht bei Erreichen der gesetzlich erforderlichen Beschwer eingelegt.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet, weil die Rechtspflegerin beim Landgericht Ravensburg zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten der Beschwerdeführerin nicht vorliegen.
1.)
a) Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsnachfolge nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen.
b) Dieser qualifizierte Nachweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig gewesen wäre. Offenkundig ist eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde wahrnehmbar oder sie dem entscheidenden Organ, hier der Rechtspflegerin, aus ihrer jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit bekannt ist (Zöller-Greger ZPO 24. Aufl., § 291 RN 1; enger MüKomm-Wolfsteiner ZPO 2. Aufl. § 726 RN 49). An einer Offenkundigkeit in Sinn des § 291 ZPO fehlt es bei den Fragen, ob der Kläger bei der Beschwerdeführerin rechtsschutzversichert war, ihm Deckungsschutz zugesagt worden war und Zahlungen erfolgt sind, so dass dahingestellt bleiben kann, ob im Rahmen des § 727 ZPO ein engerer Begriff der Offenkundigkeit anzuwenden wäre.
10 
Gerichtskundigkeit und damit Offenkundigkeit im Sinn des § 727 ZPO tritt bezüglich der Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin nicht schon durch die Vorlage des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, wonach die Beschwerdeführerin die Kosten für die vorgenannte Sache übernommen hat. Es handelt sich dabei um schlichten Vortrag in einem laufenden Verfahren.
11 
c) Das bloße Nichtbestreiten der Rechtsnachfolge durch den Schuldner ist für eine Klauselerteilung nicht ausreichend (vgl. Senat Rpfleger 1990, 519; Zöller-Stöber a.a.O. § 727 RN 20 m.w.N. auch zu abweichenden Auffassungen).
12 
Hier liegt bereits deshalb kein Nichtbestreiten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO vor, weil die Rechtspflegerin des Landgerichts den Beklagten als Schuldner nicht angehört hat. Nach dem Wortlaut des § 730 ZPO kann der Schuldner auf einen Antrag gemäß § 727 ZPO gehört werden, er muss es aber nicht. Wenn die von § 727 ZPO grundsätzlich geforderten qualifizierten Nachweise zur Offenkundigkeit nicht vorliegen und die Erteilung der Klausel deshalb zu verweigern ist, kann eine Anhörung des Schuldners auch nicht geboten sein (vgl. Zöller-Stöber a.a.O., § 730 RN 1; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1991, 161; LG München I Rpfleger 1997, 394). Nur in Ausnahmefällen wird die Ermessensausübung im Rahmen des § 730 ZPO eine Pflicht des Rechtspflegers zur Folge haben, den Schuldner anzuhören (zu weitgehend OLG Hamm a.a.O.). Eine solche Ermessensreduzierung hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.
13 
Eine Anhörung des Schuldners musste nicht schon deshalb stattfinden, weil im Fall eines Schweigens des Beklagten § 138 Abs. 3 ZPO zur Anwendung hätte kommen können. Weil im Verfahren nach §§ 727, 730 ZPO der Schuldner keine Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat, ist in diesem Verfahren § 138 Abs. 3 ZPO weder direkt noch analog anwendbar (vgl. Senat a.a.O.; OLG Saarbrücken Rpfleger 2004, 430; Zöller a.a.O. § 727 RN 20; Münzberg NJW 1992, Seite 201, 205 f; a.A. OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1007 m.w.N. zu beiden Ansichten).
14 
d) Allerdings muss auch bei einer mangelnden Offenkundigkeit der qualifizierte urkundliche Nachweis nicht geführt werden, wenn der Beklagte die Rechtsnachfolge im Sinn von § 288 ZPO zugesteht (Senat a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; Zöller a.a.O.). Ein gerichtliches Geständnis im Sinn dieser Vorschrift macht den verfahrens- oder materiellrechtlich erforderlichen Nachweis nicht nur vorübergehend entbehrlich, sondern ersetzt ihn mit der Folge, dass nachträgliches Bestreiten unbeachtlich ist und die zugestandenen Tatsachen trotz an sich gegebener Nachweispflicht nicht mehr beweisbedürftig sind (Senat a.a.O.).
15 
Allein die Möglichkeit, dass der Beklagte die Rechtsnachfolge im Sinn von § 288 ZPO zugestehen könnte, führt jedoch noch zu keiner Ermessensreduzierung im Rahmen des § 730 ZPO, den Beklagten in jedem Fall anzuhören. Lediglich wenn derjenige, der eine vollstreckbare Ausfertigung als Rechtsnachfolger begehrt, substantiiert darlegt, aufgrund welcher Umstände und Tatsachen der Rechtspfleger im Fall der Anhörung des Schuldners voraussichtlich durch eine ausdrückliche Erklärung ein Geständnis des Eintritts der Rechtsnachfolge erwarten kann, wird der Rechtspfleger im Rahmen seiner Ermessensausübung verpflichtet sein, eine Anhörung des Schuldners gemäß § 730 ZPO durchzuführen.
16 
Bei Fehlen der Offenkundigkeit und des Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden können diese Voraussetzungen des § 727 ZPO nicht durch ein Geständnis im Sinn des § 288 ZPO des Altgläubigers ersetzt werden (a.A. OLG Saarbrücken a.a.O.). Insbesondere führt ein solches Verhalten nicht zu einer Offenkundigkeit im Sinn des § 727 ZPO. Es muss auch dann bei den gesetzlich geregelten Voraussetzungen des § 727 ZPO und einer fakultativen Anhörung des Schuldners gemäß § 730 ZPO verbleiben.
17 
2.) Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten der Beschwerdeführerin gemäß § 727 Abs. 1 ZPO nicht vor. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, § 97 ZPO.
18 
Im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen zur Frage einer Anhörungspflicht des Schuldners im Rahmen des § 730 ZPO, der Anwendbarkeit des § 138 Abs. 3 ZPO und des § 288 ZPO im Verfahren nach §§ 727, 730 ZPO und der Bedeutung der Anhörung des Altgläubigers für diese Verfahren wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2. 2. Alt. ZPO).

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 730 Anhörung des Schuldners


In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

Referenzen

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.