Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Notariats Kirchheim/Teck III - Nachlassgericht - vom 19.01.2016 (III NG 85/2014) abgeändert:

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten Nr. 4 als Testamentsvollstrecker zu entlassen.

2. Der Beteiligte Nr. 4 trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beteiligte Nr. 4 erhält die Gelegenheit, bis einen Monat nach Rechtskraft von seiner Berechtigung zur Benennung eines Nachfolgers im Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch zu machen.

Beschwerdewert: bis 50.000.- EUR

Gründe

 
I.
Die Erblasserin und ihr am 31.12.2010 vorverstorbener Ehemann haben sich mit handschriftlichem gemeinschaftlichen Testament vom 05.06.2006 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt (wegen der Einzelheiten wird auf das Testament - ... - Bezug genommen). Bei der Abfassung des Testaments wurden sie von dem Beteiligten Nr. 4 anwaltlich beraten. Unter V. des Testaments wurde für den „zweiten Todesfall“ (Schlusserbfall) Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wurde Rechtsanwalt ..., der Beteiligte Nr. 4, bestimmt. Dem Testamentsvollstrecker wurde für den Fall des Wegfalls seiner Person als Testamentsvollstrecker das Rechts eingeräumt, einen Nachfolger zu bestimmen. Für den Fall, dass er davon keinen Gebrauch machen sollte, geht dieses Recht auf den Vorstand der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V., ... über. Dem Testamentsvollstrecker wurde die Aufgabe übertragen, für die Abwicklung des Nachlasses zu sorgen, insbesondere die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen (Ziff. V des Testaments). Ziff. X des Testaments enthält eine Schiedsklausel folgenden Inhalts:
„Im Wege der Auflage verpflichten wir alle Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ihren Grund in dem Erbfall haben und/oder im Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Ausführung stehen, sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schiedsordnung zu unterwerfen.“
Der Beteiligte Nr. 4 hat mit Schreiben vom 30.09.2014, beim Nachlassgericht eingegangen am 01.10.2014, die Annahme des Amtes erklärt und um Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gebeten. Dem sind die Beteiligten Nr. 1 bis 3 entgegengetreten. Mit Beschluss vom 08.12.2014 (...) hat das Nachlassgericht die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung des Zeugnisses für festgestellt erachtet. Die Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 bis 3 wurde mit Beschluss des Senats vom 30.04.2015 zurückgewiesen (zu den Einzelheiten vgl.:GA II 115).
Erstmals mit Schriftsatz vom 23.01.2015 haben die Beteiligten Nr. 1 bis 3 die Entlassung des Testamentsvollstrecker begehrt (... mit Anlageordner). Sie haben den Entlassungsantrag mit Schriftsatz vom 07.09.2015 wiederholt. Im Wesentlichen haben sie den Entlassungsantrag mit der Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses trotz eines Zeitablaufs von fast einem Jahr seit Amtsantritt, unzulänglicher Erteilung von Auskünften und unterlassener Rechnungslegung trotz mehrfacher Aufforderung sowie bewusster Schädigung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft begründet (zu den Einzelheiten vgl.: ... mit Anlagen 1 - 55).
Der Testamentsvollstrecker ist dem Entlassungsantrag mit Schriftsatz vom 25.11.2015 entgegengetreten (vgl. ...). Unter Hinweis auf die Schiedsverfahrensanordnung in Ziff. X des Testaments rügt er die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für den Entlassungsantrag. Dass noch kein vollständiges Nachlassverzeichnis vorliege, liege nicht an einem pflichtwidrigen Verhalten seinerseits. Einen jährlichen Rechenschaftsbericht nach § 2218 Abs. 2 BGB hätten die Erben seit dem 30.09.2015 nicht gefordert. Soweit die Erben Auskunft verlangt hätten, sei diese erteilt worden, teilweise sogar unter Vorlage von Belegen, obwohl dies von ihm nicht geschuldet sei. Die von ihm für den Nachlass geführten Prozesse, die Abwicklung des Hausverkaufs ... Straße ... in ... und der Verbindlichkeiten gegenüber der ... Hausbau- und Grundstücks GmbH sowie die Zusammenführung der diversen Guthaben auf Bankkonten auf einem von ihm eingerichteten Anderkonto für den Nachlass entsprächen ordnungsgemäßer Geschäftsführung.
Mit Beschluss vom 19.01.2016 hat das Nachlassgericht den Entlassungsantrag zurückgewiesen und unter anderem ausgeführt, das Nachlassverzeichnis sei unverzüglich, vor Einreichung des Entlassungsantrags, nach § 2215 Abs. 4 BGB in Auftrag gegeben worden und liege zwischenzeitlich vor (Notar..., Notariat ... vom 30.12.2015) Die Verzögerung sei nicht dem Testamentsvollstrecker zuzurechnen. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung setze die Ermittlung eines Anfangsbestandes, eben des Nachlassverzeichnisses, voraus. Der Testamentsvollstrecker müsse unabhängig von Weisungen der Erben den Willen des Erblassers durchsetzen. Das Misstrauen zwischen Erben und Testamentsvollstrecker sei nicht durch Tatsachen begründet, die bei einem objektiven Betrachter die Besorgnis hervorrufen, der Testamentsvollstrecker könne seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen (GA IV 175).
Dagegen wenden sich die Beteiligten Nr. 1 bis 3 mit der Beschwerde unter Vertiefung und Erweiterung ihres bisherigen Vorbringens. Sie stützen den Entlassungsantrag im Wesentlichen auf folgende Umstände (u.a. Schriftsätze vom 29.04.2016 - ..., 05.09.2016 - ...):
Das nunmehr vorliegende Nachlassverzeichnis sei mehr als 15 Monate nach Amtsantritt des Testamentsvollstreckers vorgelegt worden und weise Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten auf.
Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung sei trotz mehrfacher Anmahnung seitens der Erben vor und nach Übermittlung des Nachzeichnisses nicht erfolgt. Der Testamentsvollstrecker gehe nicht, jedenfalls nicht in ausreichendem Umfang, auf die Auskunftsersuchen der Erben ein.
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Der Testamentsvollstrecker habe durch die widerrechtliche Öffnung des Hauses der Erblasserin den Nachlass zu Unrecht mit Kosten belastet. Insbesondere habe er dem Nachlass zu Unrecht eine überdies unangemessen hohe (Teil-)Vergütung in Höhe 15.662,16 EUR entnommen. Die Vergütung sei erst mit Beendigung seines Amtes fällig. Der vom Testamentsvollstrecker zugrunde gelegte Bruttonachlasswert von über 1,052 Mio EUR, der zu einem Vergütungsgrundbetrag von 31.324,32 EUR führe, sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls beruhe er auch darauf, dass neben dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verkauften Hausgrundstücks auch der des noch nicht erfüllten Kaufpreisanspruchs und ein deutlich überhöhter Wert des Hausrats eingeflossen seien.
11 
Der Testamentsvollstrecker sei zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht in der Lage. So habe er den Nachlass durch angefallene Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlungen gegenüber dem Bauträger ... geschädigt. Der Leerstand der von der Erblasserin hinterlassenen Eigentumswohnung habe zu einem Mietausfall in Höhe von ca. 10.000.- EUR geführt. Insgesamt habe er den Nachlass um mehr als 45.000.- EUR geschädigt (... S. 34). Der Testamentsvollstrecker habe sich auch geweigert, Nachlassgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht benötigt, freizugeben (...-Fondsanteile, Eigentumswohnung ... in ...).
12 
Die Antragsteller Nr. 1 bis 3 beantragen,
13 
den Beschluss des Nachlassgerichts Kirchheim/Teck vom 19.01.2016 abzuändern und den Beteiligten Nr. 4 als Testamentsvollstrecker zu entlassen.
14 
Der Beteiligte Nr. 4 beantragt,
15 
die Beschwerde zurückzuweisen.
16 
Er verweist nochmals auf die Unzuständigkeit der staatlichen Gerichte und erwidert im Wesentlichen wie folgt (Schriftsätze vom 23.06.2016 - ... und vom 10.10.2016 - ...):
17 
Er habe alles getan, um eine zügige Erstellung des Nachverzeichnisses zu ermöglichen. Das Nachlassverzeichnis gebe den Bestand zum Zeitpunkt der Amtsübernahme zutreffend wieder. Die Beanstandungen der Erben seien durch die Kontoauszüge (... - Anlagen BG 26 - 30) widerlegt. Ohnehin trage allein der erstellende Notar (§ 2215 Abs. 4 BGB) die Verantwortung für die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses.
18 
Seiner Pflicht zur Auskunftserteilung sei er regelmäßig nachgekommen, zu Vorlage von Belegen sei er nicht verpflichtet. Eine widerrechtliche Inbesitznahme des von der Erblasserin zuletzt bewohnten Hauses liege nicht vor. Er habe keine andere Wahl gehabt, als die Haustüre durch einen Schlosser öffnen zu lassen, da er damals weder gewusst habe, wer die wirklichen Erben sind, noch ob der Beteiligte Nr. 1 tatsächlich im Besitz der Schlüssel war. In Anbetracht der Jahreszeit habe er dringend klären müssen, ob das Haus ausreichend winterfest war.
19 
Entsprechend Ziff. V des Testaments richte sich seine Vergütung nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“. Diese sehe eine Fälligkeit der Hälfte der Grundvergütung nach Abschluss der Konstituierung vor. Diesen Betrag (15.662,16 EUR) habe er geltend gemacht und dem Nachlass entnommen, was er den Erben mit Schreiben vom 09.03.2016 (... Anl. A 4) mitgeteilt habe. Der für seine Vergütung relevante Bruttonachlasswert belaufe sich auf 1,052 Mio EUR (vgl. die Aufstellung Stand 26.02.2016 - ... Anl. A 2). Zum maßgeblichen Stichtag habe sich sowohl das Hausgrundstück als auch die Kaufpreisforderung im Aktivnachlass (als verwaltungsbedürftige Position) befunden. Die Orientierung des Wertes des Hausrats an der Versicherungssumme der Hausratsversicherung sei sinnvoll und üblich.
20 
Er habe die Geschäfte als Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß geführt. Dies treffe auch auf die Verfahren gegen die Kreissparkasse E... und die Nürnberger Lebensversicherung zu, die nicht zuletzt auch durch die Einmischung des Beteiligten Nr. 1 veranlasst worden seien. Eine Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung der ... habe er erst vornehmen können, nachdem er über die Kontoguthaben bei der ... habe verfügen können.
21 
Eine Vermietung der Eigentumswohnung sei bislang nicht möglich gewesen, da unklar sei, ob der Nachlass im Übrigen zur Begleichung der Erbschaftssteuer ausreiche. Falls dies nicht der Fall sei, wäre an eine Veräußerung der Wohnung zu denken, es sei denn die Erben würden für die zu zahlende Erbschaftssteuer einstehen, was bislang nicht erfolgt sei. Um eine Übertragung der Eigentumswohnung auf die Erben zu ermöglichen, habe er bereits im März 2016 einen Erbscheinsantrag gestellt (..., ...), dem die Erben aus nicht nachvollziehbaren Gründen jedoch widersprochen hätten.
22 
Eine Schädigung des Nachlasses durch seine Verwaltungstätigkeit sei nicht eingetreten. Geschädigt hätten sich die Erben nur durch ihr eigenes Verhalten. Die haltlosen Unterstellungen der Beschwerdeführer stellten keinen Grund für eine Entlassung der Testamentsvollstreckers dar.
23 
Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 04.05.2016 dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
24 
Die nach §§ 342 Abs. 1 Nr.7, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Entlassungsantrag der Beschwerdeführer ist zu entsprechen und das Nachlassgericht entsprechend anzuweisen.
25 
1. Die vom Beteiligten Nr. 4 erhobene Rüge der Zuständigkeit staatlicher Gerichte greift nicht durch. Zwar kann gemäß § 1066 ZPO die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts grundsätzlich auch durch letztwillige Verfügung angeordnet werden. Dem Schiedsgericht kann dabei jedoch nicht die Kompetenz zur Entscheidung über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zugewiesen werden.
26 
Diese Frage ist in der Literatur nach wie vor streitig (vgl. dazu die Zusammenstellung des OLG Karlsruhe im Beschluss vom 28.07.2009 - NJW 2010, 688). Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt - soweit ersichtlich - nicht vor.
27 
Die Befürworter der Schiedsfähigkeit (u.a. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1066 Rn. 21; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1066 Rn. 9; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Aufl., S. 290 f; Muscheler ZEV 2009, 317, Schulze MDR 2000, 314) weisen im Wesentlichen darauf hin, dass auch für privatrechtliche Parteistreitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit begründet werden könne, dass sich nach der Reform des Schiedsrechts aus diesem selbst wie aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass das Gesetz die Schiedsgerichtsbarkeit nunmehr als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit ansehe. Da dem Ziel der Entlassung des Testamentsvollstreckers ein wirtschaftliches Interesse zugrunde liege (Vermögensrechtlichkeit im Sinne von § 1030 Abs. 1 S. 1 ZPO), handele es sich bei der Zuweisung an das Nachlassgericht um eine bloße Ordnungsvorschrift.
28 
Dagegen wendet sich der überwiegende Teil der Literatur (Münchener Kommentar BGB/Leipold, 6. Aufl., § 1937 Rn. 35; Münchener Kommentar ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1066 Rn. 7; Staudinger/Reimann [2012] § 2227 Rn. 1; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl. § 1066 Rn. 3; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1066 Rn. 3; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., Rn. 108). Die grundsätzliche Zulässigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit für sogenannte echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit treffe auf Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB nicht zu, weil ein schwer abgrenzbarer Personenkreis beteiligt sei und eine Entscheidung, die für und gegen alle Nachlassbeteiligten wirke, nicht in einem Parteiverfahren ergehen könne. Überdies könne der Erblasser einem Schiedsgericht zwar alle, aber auch nur solche Fragen zuweisen, über die er kraft seiner Testierfreiheit verfügen könne; was der Erblasser nicht dürfe - Einschränkungen oder Ausschluss des Verfahrens nach § 2227 ZPO - soll das Schiedsgericht nicht können. Das Spannungsverhältnis zwischen der starken Stellung des Testamentsvollstreckers und dem aus Art. 14 GG verbürgten Recht des Erben, der sich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht unterworfen habe, erfordere bei unentziehbaren Ansprüchen und Verfahrensrechten eine entsprechende gerichtliche Kontrolle (vgl. zum Pflichtteilsanspruch: OLG München, Beschluss vom 25.04.2016 - 34 Sch 13/15, juris; LG Heidelberg ErbR 2014, 400; Wendt, ErbR 2015, 62, 73).
29 
Bereits das Reichsgericht (RGZ 133, 128) hat aus den Beschränkungen des Erben in § 2220 BGB geschlossen, dass der Erblasser auch nicht über die Befugnis des Erben, die Entlassung des Testamentsvollstreckers bei staatlichen Gerichten zu beantragen, disponieren könne.
30 
Diesem Gedanken und weiteren Argumenten der überwiegenden Literaturmeinung ist auch das OLG Karlsruhe (NJW 2010, 688) gefolgt. Aufgrund der starken Stellung des Testamentsvollstreckers sei verfahrensrechtliches Korrelat des in § 2220 BGB enthaltenen Befreiungsverbots, dass es dem Erblasser über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch verboten ist, den Erben an der Ausübung der Rechte zu hindern, die ihm zustehen, wenn der Testamentsvollstrecker seine Verpflichtungen nach §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB verletzt. Dem sei auch bei der Auslegung des § 1066 ZPO Rechnung zu tragen.
31 
Dem schließt sich der erkennende Senat an.
32 
2. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Bestimmung des Beteiligten Nr. 4 zum Testamentsvollstrecker sind wirksam. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss vom 28.04.2015 (8 W 66/15 - GA II 115) Bezug.
33 
3. Nach § 2227 BGB kann ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt zunächst in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der groben Pflichtwidrigkeit oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung vor. Ein wichtiger Grund ist ferner, ohne Rücksicht auf ein Verschulden, auch dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker - sei es durch die bei ihm bestehenden Verhältnisse, sei es durch sein persönliches Verhalten - begründeten Anlass zur Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten ergeben würde. Auch ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten, zu dem der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben hat, kann zur Entlassung führen. Allerdings setzt das Amt des Testamentsvollstreckers kein Vertrauensverhältnis zu den Erben voraus. Der Testamentsvollstrecker muss unabhängig von diesen den Willen des Erblassers ausführen. Daher ist gerade an die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen. Ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus wichtigem Grund vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei das Gesetz dem Nachlassrichter einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum lässt (st. Rspr. u.a. BayObLG NJW-RR 1996, 714; Kammergericht FamRZ 2011, 930; Münchener Kommentar BGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2227 Rn. 7 ff; Staudinger/Reimann [2012] § 2227, 2 ff.).
34 
Dies gilt vor allem auch für den vom Gesetz genannten wichtigen Grund der groben Pflichtverletzung. Als solche ist jede erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die dem Testamentsvollstrecker vom Gesetz auferlegten Pflichten, also gegen die Vorschriften der §§ 2203 ff BGB, oder vom Erblasser auferlegten Pflichten (§ 2216 Abs. 2 BGB) anzusehen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sieht das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers als gegeben an.
35 
a) Eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass den Erben ein Nachlassverzeichnis erst 15 Monate nach Amtsantritt des Testamentsvollstreckers übermittelt wurde. Zwar ist das Nachlassverzeichnis nach § 2215 Abs. 1 BGB unverzüglich zu erstellen. Der Beteiligte Nr. 4 hat vorliegend allerdings berechtigterweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verzeichnis gemäß § 2215 Abs. 4 BGB von einem Amtsnotar aufnehmen zu lassen. Dieser wurde, nachdem er eine Amtstätigkeit zunächst verweigert hatte, erst auf Anweisung des Landgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 26.02.2015 (3 T 4/15 - GA III 164 Anl. A 12) tätig. Auch wenn der Testamentsvollstecker behauptet, die Fertigstellung der Nachlassverzeichnisses habe sich nach Erstellung eines Teilverzeichnisses vom 20.03.2015 durch das Verhalten der Erben verzögert, hätte ein Einwirken auf den gemäß § 2215 Abs. 4 BGB beauftragten Notar durch den Testamentsvollstrecker nahegelegen. Dass der Testamentsvollstrecker dem möglicherweise nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist, vermag ein grobes Verschulden nicht zu begründen.
36 
Unabhängig von der Frage, ob der Testamentsvollstrecker bei der Aufnahme durch einen Notar für die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses haftet (so Burandt/Rojahn/Heckschen, Erbrecht, 2. Aufl., § 2215 Rn. 8; a. A. Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2215 Rn. 6), weist das vorliegende Nachlassverzeichnis keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten auf, die als schwere Pflichtverletzung eine Entlassung rechtfertigen würden. Insbesondere hat der Testamentsvollstrecker die von den Beschwerdeführern behaupteten Unrichtigkeiten bei den Kontoständen zum Zeitpunkt der Amtsübernahme durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge widerlegt (Schriftsatz vom 23.06.2016 Anl. BG 27 bis 30).
37 
b) Die vom Testamentsvollstrecker für den Nachlass geführten Prozesse entsprechen einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 2216 BGB. Sie wurden überdies erfolgreich geführt. In den Verfahren gegen die ... Lebensversicherung erreichte der Testamentsvollstrecker die Auszahlung einer Lebensversicherung der Erblasserin an den Nachlass (LG Nürnberg - Fürth 11 O 5942/15). Auch die Zusammenführung verschiedener Guthabenkonten der Erblasserin in einem von dem Testamentsvollstrecker verwalteten Anderkonto ist nicht zu beanstanden. Dem diente das gegen die ... erfolgreich - Prozessvergleich bei voller Kostentragung der Sparkasse - geführte Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (21 O 21/15 - GA III 164 Anl. A 17 - Protokoll vom 26.08.2015). In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (9 O 61/15 - GA III 164 Anl. A24 - Protokoll vom 19.03.2015) versuchten die Erben im Wege der einstweiligen Verfügung zur Zahlung einer Kaufpreisrate an die ... - Hausbau GmbH zu verpflichten, obwohl die Kreissparkasse zum damaligen Zeitpunkt die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers in Abrede stellte. Der Einzelrichter des Landgerichts sah keine Erfolgsaussicht. Das Verfahren endete mit einem Vergleich bei voller Kostentragung der Erben. Eine Pflichtwidrigkeit des Testamentsvollstreckers ist insoweit nicht festzustellen. Schließlich erfolgte die Restzahlung gegenüber der ... nach Auszahlung der Guthaben durch die Kreissparkasse.
38 
Weiter ist ein Verstoß gegen die Freigabeverpflichtung nach § 2217 BGB nicht ersichtlich. Die GRF-Fondsanteile hat der Testamentsvollstrecker inzwischen freigegeben (Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten der Erben vom 30.05.2016 - GA IV 226 Anl. BG 43). Eine Freigabe der Eigentumswohnung ... ... scheitert bereits daran, dass zur Übertragung an die Erben zur Grundbucheintragung ein Erbschein erforderlich ist, die Erben jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen dem Erbscheinsantrag des Testamentsvollstreckers (GA IV 195) widersprochen haben (GA IV 205 und 226 Anl. BG 42). Davon abgesehen ist derzeit noch nicht absehbar, ob eine Veräußerung der Eigentumswohnung zur Begleichung der Erbschaftssteuer erforderlich wird. Deshalb handelt der Testamentsvollstrecker auch nicht pflichtwidrig, wenn er von einer Vermietung der Eigentumswohnung bislang abgesehen hat.
39 
c) Eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ist auch im Zusammenhang mit der Inbesitznahme des Hauses ... Straße ... in ... nicht vorzuwerfen. Zwar darf der Testamentsvollstrecker den ihm zustehenden Anspruch auf Besitzeinräumung, wenn ein Erbe oder ein Dritter die tatsächliche Gewalt ergriffen hat, nicht eigenmächtig durchsetzen, sondern muss diesen, wenn nötig, durch Herausgabeklage gerichtlich geltend machen (Münchener Kommentar BGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2205 Rn. 57). Der Testamentsvollstrecker hat sich insoweit damit verteidigt, die tatsächlichen Besitzverhältnisse seien ihm nicht hinreichend bekannt und die Winterfestigkeit des Hauses zeitnah zu überprüfen gewesen. Dies entbindet ihn zwar nicht von einer Nachforschungspflicht und der Inanspruchnahme (einstweiligen) Rechtsschutzes, lässt aber die Pflichtwidrigkeit in einem milderen Licht erscheinen.
40 
d) Eine grobe Pflichtverletzung liegt weiter auch nicht in der Entnahme eines Teils seiner Vergütung durch den Testamentsvollstrecker. Ein wichtiger Grund zur Entlassung im Sinne des § 2227 BGB kann vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker zur Unzeit eine überhöhte Vergütung oder eine nicht fällige Vergütung dem Nachlass entnimmt (Kammergericht FamRZ 2011, 930). Zwar wird die Vergütung, soweit nichts anderes bestimmt ist, erst fällig, wenn der Testamentsvollstrecker alle seine Pflichten erfüllt hat. Eine zulässige anderweitige Bestimmung trifft die „Neue Rheinische Tabelle“, deren Anwendbarkeit durch Ziff. V des Testaments angeordnet wurde. Dort ist unter „I.“ am Ende geregelt, dass der Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung des Nachlasses fällig wird, im Übrigen mit Abschluss der Erbschaftssteuerveranlagung bzw. mit Abschluss der Tätigkeit. Bemessungsgrundlage für den Vergütungsgrundbetrag ist der am Todestag des Erblassers bestehende Bruttowert des Nachlasses, ohne Abzug von Verbindlichkeiten, es sei denn, der Testamentsvollstrecker ist mit diesen nicht befasst. Zum Zeitpunkt der Entnahme durch den Testamentsvollstrecker im März 2016 war die Konstituierung des Nachlasses (u.a. Inbesitznahme, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses) abgeschlossen, die hälftige Vergütung damit fällig.
41 
Die Ermittlung des Bruttonachlasswertes auf 1,052 Mio EUR (GA IV 216 Anl. A 2 und A 4) begegnet allerdings Bedenken. So wurde im Aktivvermögen neben dem Grundstückswert des verkauften, aber noch nicht übertragenen Hausgrundstücks auch der Anspruch auf Kaufpreiszahlung berücksichtigt, obwohl die Kaufpreiszahlung den Verlust des Eigentums bedingt. Die Bemessung des Hausrats nach der Versicherungssumme in der Hausratsversicherung (hier: 87.000 EUR) mag in Ermangelung näherer Erkenntnisse vertretbar sein. Hier zweifelte der Testamentsvollstrecker jedoch im Schreiben vom 07.11.2014 selbst an der Werthaltigkeit des Hausrats und äußerte die Vermutung, dass sich die Kosten einer Räumung und der Wert des Hausrats möglicherweise gegeneinander aufheben würden. Einzelheiten zur Vergütungshöhe sind gegebenenfalls in einem Vergütungsverfahren zu klären. Da die vom Testamentsvollstrecker insoweit eingenommene Rechtsposition nicht von vornherein unvertretbar erscheint, liegt in der getätigten Entnahme keine grobe Pflichtverletzung.
42 
e) Ein wichtiger Grund für eine Entlassung liegt jedoch vor, weil der Testamentsvollstrecker trotz mehrfacher Aufforderung und Vorliegen einer länger andauernden Verwaltung seiner Pflicht zur Rechnungslegung (§ 2218 Abs. 2 BGB) nicht nachgekommen ist (vgl. auch BayObLG FamRZ 1988, 436). Die Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung gilt auch für Abwicklungsvollstreckungen, die - wie hier - wesentlich länger als ein Jahr dauern. Das Verlangen kann im Voraus oder nachträglich erklärt und muss nicht jährlich wiederholt werden (Münchener Kommentar BGB / Zimmermann, 6. Aufl., § 2218 Rn. 12). Zur Rechnungslegung aufgefordert haben die Erben mehrfach, u.a. in den Anwaltsschriftsätzen vom 24.11.2015 - GA IV 174 Anl. A 4 und GA III 165, 21.12.2015 - GA IV 173 Anl. A 1, 09.01.2016 - GA IV 174, 10.10.2016 - GA V 241.
43 
Unter Rechenschaftslegung ist die Mitteilung einer geordneten, übersichtlichen und schriftlichen Zusammenstellung von Aktiva und Passiva unter Vorlage der üblichen Belege zu verstehen. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung geht in Bezug auf die Informationsdichte und - Intensität über die Auskunftspflicht hinaus (Burandt/Rojahn/Heckschen a.a.O.; § 2218 Rn. 20). Zwar hat der Testamentsvollstrecker einzelfallbezogen Auskunft erteilt und teilweise auch Belege und einzelne Kontoauszüge des Anderkontos vorgelegt. Eine geordnete Aufstellung im oben genannten Sinne, aus der sich auch der jeweilige Bestand des Nachlasses für die Zeitpunkte 30.09.2015 und 30.09.2016 (1 bzw. 2 Jahre nach Amtsantritt) bzw. alternativ zum 31.12.2014 und 31.12.2015 (zu den Abrechnungszeiträumen vgl MüKo/Zimmermann a.a.O.) ergibt, hat der Testamentsvollstrecker nicht vorgelegt, obwohl er eine derartige Verpflichtung dem Grunde nach eingeräumt hat (Schriftsatz vom 25.11.2015 - GA III 164 S. 6 unter II. 1.). Diesen Anforderungen genügt auch das Datenblatt zum Anderkonto (GA IV 174 Anlage A 11) nicht. Es weist keinen Anfangsbestand auf und erfasst die Amtszeit des Testamentsvollstreckers nicht vollständig. Insbesondere verschafft es dem Erben keinen ausreichenden Überblick zum jeweiligen Stand, vor allem aber zum aktuellen Stand des Nachlasses. Diese Informationen sind für die Erben nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, weil sie vor Auseinandersetzung des Nachlasses eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob sie die Eigentumswohnung verkaufen oder in ihrem Eigentum belassen sollen. Die Verletzung der Rechnungslegungspflicht erscheint auch nicht deshalb in einem milderen Licht, weil die Erben dem Testamentsvollstrecker seine Verwaltungstätigkeit in nicht unerheblichem Maße erschwert haben. Bei der Rechnungslegung ist er nicht auf die Mitwirkungsbereitschaft der Erben angewiesen.
44 
f) Auch wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB vorliegt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (BayObLG FamRZ 2001, 54; Kammergericht FamRZ 2011, 1254), z.B. auch Kostengründe, wenn der Nachlass fast vollständig abgewickelt ist. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der endgültigen Abwicklung durch Auseinandersetzung steht entgegen, dass aufgrund der unterlassenen Rechnungslegung die Erben nicht sachgerecht in die Lage versetzt werden, die zur Auseinandersetzung zu klärende Vorfrage zu entscheiden, ob die Eigentumswohnung verkauft werden soll. Dass sich die Erben nicht immer kooperativ verhalten haben und sich mit dem Widerspruch gegen den Erbscheinsantrag letztlich selbst schaden, rechtfertigt allein einen Verbleib des Testamentsvollstreckers im Amt nicht.
45 
4. Die Testamentsvollstreckung als solche entfällt nicht mit der Entlassung des Beteiligten Nr. 4. Die Erblasser haben in Ziff. V des Testaments dem Beteiligten Nr. 4 das Recht eingeräumt, einen Nachfolger als Testamentsvollstrecker zu bestimmen (§ 2199 Abs. 2 BGB). Die Ermächtigung kann nach §§ 2199 Abs. 3, 2198 Abs. 1 S. 2 BGB nur so lange ausgeübt werden, als der Testamentsvollstrecker selbst noch im Amt ist (Kammergericht FamRZ 2011, 930). Dem Beteiligten Nr. 4 ist deshalb Gelegenheit zu geben, von dieser Ermächtigung gegenüber dem Nachlassgericht binnen eines Monats nach Rechtskraft dieser Entscheidung Gebrauch zu machen. Die Ermächtigung gilt im Grundsatz trotz der zur Entlassung führenden Pflichtwidrigkeit. Allerdings wird es nicht dem Willen der Erblasser entsprechen, wenn der Beteiligte Nr. 4 eine bei ihm beschäftigte, angestellte Rechtsanwältin als Nachfolgerin bestimmt - wie mit Schriftsatz vom 10.02.2015 durch Benennung von Frau Rechtsanwältin ... bereits vorsorglich geschehen (GA I 95) -, die in die Bearbeitung des Mandats bereits eingebunden ist (z.B.: Schriftsatz vom 30.01.2015 - GA I 85). Falls der Beteiligte Nr. 4 von seinem Recht keinen Gebrauch macht, geht das Bestimmungsrecht auf den Vorstand der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V., ... über.
IV.
46 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 3, 65 GNotKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 FamFG, Nr. 12421 KV GNotKG (Tabelle A).
47 
Nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung die Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht übertragen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
V.
48 
Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden, soweit sie mit dieser Entscheidung zugelassen wurde.
49 
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen.
50 
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
51 
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Sie ist zu unterschreiben.
52 
Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
53 
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Nov. 2016 - 8 W 166/16

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Nov. 2016 - 8 W 166/16 zitiert 20 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen


(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers


(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers


Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung


(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2) Bei einer länger dauernden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers


Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1030 Schiedsfähigkeit


(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streite

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2215 Nachlassverzeichnis


(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventar

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10


Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen


(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenst

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers


(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern


Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2220 Zwingendes Recht


Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Nov. 2016 - 8 W 166/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - 34 Sch 13/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. M. R. am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schl

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(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.

(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. M. R. am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare (Az. E-81-06/13) für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.

II.

Der Schiedsspruch wird aufgehoben.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert wird auf 11.875 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I. Die Antragstellerin machte mit ihrer zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare (SGH) erhobenen Schiedsklage vom 26.11.2013 gegen die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte, ihre Tochter, einen auf 11.875,00 € bezifferten Pflichtteilsanspruch geltend. Der Erblasser, Ehemann der Antragstellerin und Vater der Antragsgegnerin, hatte mit notariellem Testament vom 8.4.2004 die Antragsgegnerin zur Alleinerbin eingesetzt (Ziff. 2) und unter Ziff. 6 „Schiedsklausel“ bestimmt:

Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden ...

Die Antragsgegnerin machte im Schiedsverfahren mit der Klagebeantwortung geltend, als nicht berufstätige, alleinerziehende Mutter eines schwerbehinderten minderjährigen Kindes die Kosten für das Schiedsverfahren und für einen zur angemessenen Rechtsverteidigung erforderlichen Fachanwalt nicht aufbringen zu können. Nachdem die Schiedsklägerin auf die Anfrage des Schiedsgerichts vom 5.3.2014 eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, setzte das Schiedsgericht der Schiedsbeklagten mit Beschluss vom 22.4.2014 Frist bis 23.6.2014 zum Nachweis dafür, dass sie beim staatlichen Gericht einen Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung gestellt habe.

Bereits zuvor hatte die Antragstellerin als Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch gegen die Antragsgegnerin als Beklagte vor dem Zivilgericht (Az. 10 O 14633/11 Landgericht München I, Az. 18 U 376/12 OLG München) im Weg der Stufenklage verfolgt und ihren Auskunftsantrag (Stufe 1 der Klage) in zweiter Instanz am 10.7.2012 zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht - abweichend vom insoweit verurteilenden Erstgericht - die erhobene Schiedseinrede für durchgreifend erachtet hatte; hinsichtlich der Stufen 2 und 3 der Klage ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Zum Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beantragte die Antragsgegnerin persönlich mit Schreiben vom 16.6.2014 unter Beifügung einer Kopie des schiedsrichterlichen Beschlusses, die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht festzustellen.

Das Schiedsgericht erhielt eine Kopie des Antrags. Mit Schreiben vom 7.10.2014 teilte die Schiedsbeklagte dem Schiedsgericht mit, dass eine Entscheidung über den gestellten Antrag noch nicht ergangen sei. Die an das staatliche Gericht gerichtete Anfrage des Schiedsgerichts vom 20.10.2014, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, wurde dahingehend beantwortet, dass die Anfrage nicht verständlich sei und in dem beendeten Berufungsverfahren eine Entscheidung über die Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung nicht veranlasst sei.

Daraufhin beschloss das Schiedsgericht am 26.11.2014 die Fortsetzung des Verfahrens; die Schiedsbeklagte habe den ihr auferlegten Nachweis nicht erbracht. Zugleich bestimmte das Schiedsgericht Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei unmittelbar anschließenden frühen ersten Termin auf den 27.1.2015. Das persönliche Erscheinen der Parteien wurde zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Belehrt wurde dahingehend, dass in analoger Anwendung der §§ 330 bis 331a, 251a ZPO gegen die nicht erschienene Partei auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden könne. Dies gelte auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den Anspruch vorgetragen worden seien. Diese könnten bei der Entscheidung nur Berücksichtigung finden, wenn sie im Termin mündlich vorgetragen würden.

Im Termin war die Schiedsbeklagte nicht anwesend.

Mit so bezeichnetem Schiedsspruch vom 27.1.2015 wurde die Schiedsbeklagte antragsgemäß zur Zahlung von 11.875,00 € nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2013 (Ziff. 1) und zur Kostentragung (Ziff. 2) verurteilt. Ziff. 3 des Tenors weist die Schiedsbeklagte bezugnehmend auf §§ 338 ff. ZPO auf die Möglichkeit hin, gegen „diesen Schiedsspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (Notfrist) schriftlich oder per Telefax Einspruch bei der Geschäftsstelle“ des SGH einzulegen, und bestimmt hierzu:

Hinsichtlich des Einspruchs und des sich anschließenden weiteren Fortgangs des Schiedsverfahrens finden grundsätzlich die Verfahrensregelungen gemäß §§ 338 ff. ZPO entsprechende Anwendung.

Die Begründung des Schiedsspruchs lautet dahin, dass auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Schiedsklägerin ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe und von der Schiedsbeklagten als testamentarischer Alleinerbin zu erfüllen sei.

Gegen diesen Schiedsspruch legte die Schiedsbeklagte mit Schreiben vom 5.3.2015 unter vorsorglicher Beantragung von Wiedereinsetzung Einspruch ein. Den Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung habe sie fristgerecht gestellt und dies nachgewiesen. Die medizinische Behandlung ihres Kindes in den USA und ihre dadurch bedingte Ortsabwesenheit habe sie gleichfalls vor dem Verhandlungstermin nachgewiesen. Deshalb rüge sie auch die Vorgehensweise des Einzelschiedsrichters, den sie zugleich wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne. Darauf antwortete das Sekretariat des SGH unter dem 11.3.2015, das Befangenheitsgesuch sei verspätet, für eine Wiedereinsetzung sei kein Raum; somit sei das Schiedsverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Unter Vorlage des Schiedsspruchs vom 27.1.2015 in anwaltlich beglaubigter Abschrift und einer Ablichtung des Schreibens des Sekretariats vom 11.3.2015 hat die Antragstellerin am 10.4.2015 Vollstreckbarerklärung beantragt. Nachgereicht wurde eine Kopie des am 8.7.2015 ergangenen Beschlusses, mit dem das Schiedsgericht unter gleichzeitiger Ablehnung von Wiedereinsetzung den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verworfen hat.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den ergangenen Schiedsspruch aufzuheben.

Sie beruft sich darauf, dass der materielle Anspruch nicht schiedsfähig sei. Durch die Verfahrensweise des Schiedsgerichts sieht sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Sache sei dem Anspruch entgegen zu halten, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei und außerdem ab März 2004 diverse Vermögensübertragungen zugunsten der Pflichtteilsberechtigten vorgenommen habe. Ein entsprechender sachgerechter Vortrag sei ihr im Schiedsverfahren ohne anwaltlichen Beistand nicht möglich gewesen.

Mit Blick auf das prozessuale Verhalten der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem staatlichen Gericht beanstandet die Antragstellerin deren Vorgehen im Schiedsverfahren als treuwidrig. Die gegen den Anspruch geltend gemachten Einwände rügt sie als unsubstantiiert und zudem unzutreffend.

Der Senat hat die Akten des oben bezeichneten gerichtlichen Verfahrens beigezogen und gemäß Beschluss vom 14.1.2016 am 14.3.2016 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgenannte Beiakte sowie die Akte des mittlerweile angelegten Verfahrens über den Antrag auf Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens (Az. 34 SchH 8/15) verwiesen.

II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27.1.2015 ist - unter Aufhebung desselben - abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung folgt aus § 1066 ZPO i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde.

2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des den Anforderungen des § 1054 ZPO genügenden Schiedsspruchs vom 27.1.2015 in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§§ 1066, 1064 Abs. 1 ZPO).

Insbesondere handelt es sich bei dieser Entscheidung um einen bindenden und verfahrensabschließenden Schiedsspruch im Sinne von §§ 1066, 1055 ZPO, denn die dem Spruch gemäß dessen Ziff. 3 immanente auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH SchiedsVZ 2007, 360) ist nicht eingetreten. Nur ein fristgerechter Einspruch hätte die mit Fristablauf entstehende Bindungswirkung verhindert. Die nachfolgende Entscheidung über den verspäteten Einspruch entsprechend §§ 338 ff. ZPO ändert am verfahrensabschließenden Charakter nichts.

3. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1066 i. V. m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO vorliegen. Deshalb ist der Schiedsspruch aufzuheben, § 1066 i. V. m. § 1060 Abs. 2 ZPO.

a) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO liegt vor, weil der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen, § 1937 BGB, dem Schiedsverfahren unterstellt werden kann. Der Pflichtteilsanspruch der Schiedsklägerin fällt daher nicht in die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts.

aa) Zwar ist der Pflichtteilsanspruch, § 2303 Abs. 1 Satz 2, § 1924 Abs. 1 BGB als vermögensrechtlicher Anspruch zu qualifizieren und als solcher nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich objektiv schiedsfähig (vgl. Senat vom 7.7.2014, 34 SchH 18/13 = SchiedsVZ 2014, 262/264).

Zutreffend ist auch, dass der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen und es als naheliegend betrachtet hat, sie nur insoweit auszuschließen, als der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entscheidungsmonopol vorbehält (§ 1030 Abs. 3 ZPO; BT-Drucks. 13/5274 S. 34).

Eine Schiedsgerichtsklausel, mit der der Erblasser durch einseitige Verfügung den Streit über Pflichtteilsansprüche dem schiedsrichterlichen Verfahren unterwirft, überschreitet jedoch die gesetzlichen Grenzen der materiellrechtlichen Dispositionsbefugnis des Erblassers, auf die § 1066 ZPO mit der Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise“ zur Beschreibung auch der Zulässigkeitsgrenzen für die Einsetzung außervertraglicher Schiedsgerichte verweist. Nach §§ 2303, 2333 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG ist die Testierfreiheit des Erblassers durch die mit Grundrechtsschutz ausgestattete (vgl. BVerfGE 112, 332/349) gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt. Wird aber das Pflichtteilsrecht vom Gesetz als so bedeutungsvoll angesehen, dass es auch dem Erblasser - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4, § 2338 BGB) - verboten sein soll, zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten daran etwas zu ändern, so ist dem Erblasser auch jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Verfolgung und Durchsetzung des Rechts verwehrt. Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten in keiner Weise durch einseitige Anordnung in der Realisierung seiner unentziehbaren gesetzlichen Ansprüche beschränken (vgl. zur Testamentsvollstreckerentlassung nach § 2227 BGB RGZ 133, 128/135; ebenso OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466). Damit überschreitet eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind (so im Ergebnis auch BayObLGZ 1956, 186/189; LG Heidelberg ZEV 2014, 310; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1066 Rn. 4 bei Fn. 10 und Rn. 5 f.; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1066 Rn. 3; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 1066 Rn. 1 mit 3; Wolf/Eslami in Beck-OK ZPO 20. Edition Stand 1.3.2016 § 1066 Rn. 4; Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 1937 Rn. 9; MüKo/Leipold BGB 6. Aufl. § 1937 Rn. 34; Staudinger/Otte BGB (2008) vor §§ 1937 - 1941 Rn. 8; Müller-Christmann in Bamberger/Roth BGB Stand 1.8.2015 § 1937 Rn. 8; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB Stand 1.11.2014 § 2317 Rn. 12; Lange/Kuchinke Erbrecht 5. Aufl. S. 739; Nieder/Kössinger Handbuch der Testamentsgestaltung 5. Aufl. § 15 Rn. 330; Langenfeld/Fröhler Testamentsgestaltung 5. Aufl. Rn. 394; Wendt ErbR 2014, 401 f.; Mayer ZEV 2000, 263/267 ff.; Schulze MDR 2000, 314/316; wohl auch Mankowski ZEV 2014, 395/397 f.; a. A. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1066 Rn. 18; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1066 Rn. 3 und 23; Groll/Grötsch Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 4. Aufl. § 1066 ZPO Rn. 44 ff.; Harder Das Schiedsverfahren im Erbrecht S. 112; Schiffer ZErb 2014, 293; Werner ZEV 2011, 506/508; Haas ZEV 2007, 49/51 ff.; Schmitz RhNotZ 2003, 591/611; Pawlytta ZEV 2003, 89/92 f.; offen OLG Frankfurt ZEV 2012, 665/668; Wegmann ZEV 2003, 20/21).

bb) Eine spezielle Fallgestaltung, die eine Einschränkung dieser Grundsätze verlangen oder erlauben würde, liegt nicht vor.

(1) Die mit der Einsetzung zur Vermächtnisnehmerin hinsichtlich beweglicher Nachlassgegenstände (Ziff. 3.1) verfügte Nachlassteilhabe der Antragstellerin rechtfertigt keine Einschränkung. Den Gegenstand des Streits bildet deren unentziehbare Mindestteilhabe als Pflichtteilsberechtigte.

(2) Die materiellrechtliche Begrenzung der Erblasserkompetenz und die daraus resultierende Unwirksamkeit der letztwilligen Schiedsverfügung wirken sich in der gegebenen Verfahrenslage zwar nicht zugunsten, sondern faktisch zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten aus. Dies erlaubt es jedoch nicht, dem Schiedsspruch die Wirkung einer verbindlichen Streitentscheidung beizulegen. Weil der den Gegenstand des Verfahrens bildende Anspruch weder durch den Erblasser noch durch Vereinbarung der Streitparteien wirksam der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen wurde, gibt es für ein schiedsrichterliches Tätigwerden keine Kompetenzgrundlage. Das ist von Amts auch dann zu beachten, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte auf die Schiedsklausel und der Erbe auf deren Unwirksamkeit beruft (vgl. zu Schiedsabreden in Verbraucherverträgen BGH SchiedsVZ 2011, 227).

(3) Das Prozessverhalten der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren über den Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin rechtfertigt - trotz objektiver Widersprüchlichkeit des Verhaltens (vgl. dazu BGH vom 30.4.2009, III ZB 91/07, juris; NJW 1968, 1928; MDR 1987, 1006; NJW-RR 2009, 1582; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 791/792; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 39b; MüKo/Münch § 1032 Rn. 9 und § 1059 Rn. 16; MüKo/Schubert BGB 7. Aufl. § 242 Rn. 344 und 346; Kröll SchiedsVZ 2012, 140 unter Verweis auf OLG Frankfurt vom 4.4.2011, 26 Sch 01/11) - gleichfalls keine andere Entscheidung. Im gerichtlichen Verfahren ist eine die Streitparteien bindende Entscheidung über die auch dort zentrale Frage der Schiedsfähigkeit des Anspruchs infolge Teil-Klagerücknahme nicht ergangen; der Fortsetzung des Rechtsstreits steht nichts entgegen. Somit ist die Antragstellerin in der Durchsetzung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren trotz - möglicherweise treuwidrig - erhobener Schiedseinrede nicht gehindert.

(4) Mit dem Einwand der fehlenden objektiven Schiedsfähigkeit ist die Antragsgegnerin nicht mit Blick auf § 1040 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen. Eine Präklusion des von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsgrunds in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO scheidet nach der Gesetzessystematik aus; auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt es hier nicht an. Unabhängig davon scheidet auch in tatsächlicher Sicht eine Präklusion aus, denn die Schiedsbeklagte hatte bereits mit der Klagebeantwortung auf ihre beengten wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen und hierauf gestützt nach rechtlichem Hinweis des Schiedsrichters die gerichtliche Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts beantragt. Die Klagebeantwortung kann nicht auf den ohnehin im Konjunktiv gehaltenen Einleitungssatz verkürzt werden, wonach die Schiedsbeklagte grundsätzlich mit der Auswahl des Einzelschiedsrichters einverstanden gewesen wäre (Anlage ASt 7).

b) Zudem besteht ein von Amts wegen festzustellender und zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO. Der Schiedsspruch verstößt gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public, weil im schiedsrichterlichen Verfahren § 1048 Abs. 3 ZPO nicht beachtet und dadurch der Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

aa) Zur wirksamen Geltendmachung des Aufhebungsgrunds bedarf es keines substantiierten und detaillierten Tatsachenvortrags der Partei; vielmehr genügen diesbezügliche Anhaltspunkte in deren tatsächlichem Vorbringen (MüKo/Münch § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 20), die das staatliche Gericht zielgerichtet zu einer dahingehenden Prüfungstätigkeit veranlassen (Senat vom 13.5.2013, 34 Sch 13/12 = BeckRS 2015, 02548; MüKo/Münch § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 21). Die Ausführungen der Antragsgegnerin genügen diesen formalen Anforderungen.

bb) Bei Erlass des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht gegen die das Gebot rechtlichen Gehörs für den Fall von Säumnis im Schiedsverfahren konkretisierende Bestimmung in § 1048 Abs. 3 ZPO verstoßen.

(1) Die Gehörsverletzung besteht darin, dass das Schiedsgericht das Klagevorbringen ungeprüft als unstreitig zugrunde gelegt hat. Versäumt der Schiedsbeklagte eine inhaltliche Klagebeantwortung und ist er - trotz rechtzeitiger Ladung - in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts säumig, so gilt der Sachvortrag der Gegenpartei nicht als zugestanden, § 1048 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 1048 Abs. 3 ZPO kann das Schiedsgericht im Fall der Verhandlungssäumnis einer Partei nur nach Aktenlage („nach den vorliegenden Erkenntnissen“) entscheiden. Ein Schiedsspruch nach Aktenlage, § 1048 Abs. 3 ZPO, setzt in analoger Anwendung von § 331a Satz 2 ZPO voraus, dass der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt ist (Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1048 Rn. 24). Auch bei Fehlen einer inhaltlichen Stellungnahme auf das Klagevorbringen gilt ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz (Wieczorek/Schütze § 1048 Rn. 17 f.; MüKo/Münch § 1048 Rn. 11 und 25 f.; Quinke SchiedsVZ 2013, 129/131 ff.; Otto IPRax 2002, 164/168). Das Schiedsgericht hat das Klagevorbringen nicht nur auf seine Schlüssigkeit, sondern auch auf seine Richtigkeit zu prüfen (Wieczorek/Schütze § 1048 Rn. 18; Musielak/Voit § 1048 Rn. 5).

Das Schiedsgericht hat die Verfahrensgarantie des § 1048 ZPO verkannt. Die mit der Terminsladung gegebene Belehrung, schriftliches Vorbringen könne im Fall der Verhandlungssäumnis keine Berücksichtigung finden, offenbart einen gesetzwidrigen Beurteilungsmaßstab.

Dieser liegt auch dem Schiedsspruch zugrunde, denn eine zur Überzeugungsbildung taugliche Tatsachengrundlage lag unter Berücksichtigung des schriftlichen Vorbringens der Schiedsbeklagten allein mit dem Klägervortrag offenkundig nicht vor. Aus deren Vorbringen war bekannt, dass materiellrechtliche Einwendungen gegen die Schiedsklage erhoben werden sollen, zu deren sachgerechter Darlegung die Schiedsbeklagte allerdings nach ihrer Darstellung einen fachkundigen Rechtsvertreter benötigt. Weil dem Schiedsgericht der Verfahrensstoff offenkundig im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vollständig unterbreitet war, war der Annahme, allein aufgrund des Klägervorbringens abschließend entscheiden zu können, die Berechtigung entzogen.

Deshalb kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Schiedsbeklagte beim Schiedsgericht unter Vorlage der Bescheinigung eines US-amerikanischen Instituts für Kinderorthopädie vom 26.1.2015 (siehe Anlagenkonvolut ASt 4) schriftlich um Terminsverlegung nachgesucht hatte. Es kommt auch nicht weiter darauf an, dass nach dem Inhalt dieses Attests objektiv ein Entschuldigungsgrund im Sinne von § 1048 Abs. 4 Satz 1 ZPO vorgelegen hätte (vgl. Musielak/Voit § 1048 Rn. 8; MüKo/Münch § 1048 Rn. 40 f.).

(2) Eine Parteivereinbarung gemäß § 1048 Abs. 4 Satz 2 ZPO, die strengere Säumnisfolgen erlauben würde (vgl. MüKo/Münch § 1048 Rn. 28; Quinke SchiedsVZ 2013, 129/131), existiert nicht.

Auch das - zwischen den Parteien ohnehin nicht vereinbarte und vom Erblasser nicht wirksam bestimmte - Statut des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare - SGH - (in der maßgeblichen, bis Ende 2015 geltenden Fassung, nachfolgend mit a. F. bezeichnet; siehe www.dnotv.de/Schiedsgerichtshof/Schiedsgerichtshof.html) sieht für den Fall der Säumnis einer Partei im Schlichtungsstadium zwar den Übergang in das streitige Verfahren (§ 21 Abs. 4 a. F.; § 22 Abs. 4 n. F.) und bei Säumnis einer Partei im streitigen Verfahren den Verlust des Ablehnungsrechts (§ 22 Abs. 3 a. F.) vor, nicht aber den Erlass einer Säumnisentscheidung, sondern nur die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 23 Abs. 3 a. F.; § 24 Abs. 3 n. F.), bei der sich das Schiedsgericht eine Überzeugung darüber zu bilden hat, ob es Parteivortrag allein wegen der Säumnis als zugestanden erachtet.

(3) Die Möglichkeit, Einspruch gegen die Säumnisentscheidung einzulegen, ist nicht geeignet, einen der Norm des § 1048 ZPO entsprechenden Schutzstandard herzustellen.

(4) Mit dem Erlass des Schiedsspruchs wurde der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter die ersichtlich beabsichtigte inhaltliche Verteidigung gegen den erhobenen Anspruch dadurch abgeschnitten, dass das Klagevorbringen als unstreitig behandelt wurde.

Die Antragsgegnerin hat ausreichend dazu vorgetragen, was bei Gewährung des verweigerten rechtlichen Gehörs vorgebracht worden wäre und dass sich dieses Vorbringen auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40; vgl. Senat vom 20.4.2009, 34 Sch 17/08 = OLGR 2009, 482; vom 23.1.2012, 34 Sch 33/11 = SchiedsVZ 2012, 107/110). Insoweit behauptet sie in materiellrechtlicher Sicht unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an die Pflichtteilsberechtigten im berücksichtigungspflichtigen Zeitraum, konkret die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie und die Einräumung eines Nießbrauchs an einer in den Nachlass gefallenen und mittlerweile zwangsversteigerten Immobilie sowie die Übertragung von Bankguthaben bei einer namentlich bezeichneten Großbank je zugunsten der Antragstellerin. Des weiteren verweist sie in verfahrensrechtlicher Sicht auf den unberücksichtigt gebliebenen Einwand der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens, den das Schiedsgericht in Verkennung der zunächst eigenen Entscheidungskompetenz (§ 1040 ZPO; § 20 Abs. 2 SGH-Statut a. F.) übergangen hat.

Dass die Entscheidung des Schiedsgerichts bei Berücksichtigung des übergangenen sowie des verhinderten Verteidigungsvorbringens möglicherweise anders ausgefallen wäre, genügt zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes.

Die der Schiedsbeklagten eingeräumte Möglichkeit der Einspruchseinlegung ändert in dieser Situation nichts an der Kausalität des Gehörsverstoßes, zumal die angezeigte fachanwaltliche Vertretung nicht gegeben war.

4. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach dem Hauptsachebetrag der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.