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| Alle drei Kläger machen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf von Immobiliar-Darlehen geltend, der Kläger zu 1) macht außerdem einen Zahlungsanspruch geltend im Zusammenhang mit einer früheren gerichtlichen Auseinandersetzung mit der beklagten Versicherungsgesellschaft. |
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| Jeweils alle drei Kläger auf der einen, die Beklagte auf der anderen Seite haben im Juli 2008 in einer einheitlichen Darlehensurkunde insgesamt drei Darlehensverträge über 710.760 Euro, 311.740 Euro und 97.000 Euro abgeschlossen (Anlage K1). Den Klägern wurde eine Widerrufsbelehrung erteilt wie folgt: |
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| Nachdem sie die Verträge seither ordnungsgemäß bedient hatten, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 7.8.2014 den Widerruf sämtlicher Darlehnsverträge, die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 6.10.2014 zurück. |
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| Die Kläger meinen, ihnen habe ein Widerrufsrecht bezüglich der streitgegenständlichen Darlehensverträge zugestanden, da sie die Verträge als Verbraucher geschlossen hätten. Soweit die Darlehen der Umschuldung früherer Darlehen gedient hätten, mit denen ein Geschäftshaus in Frankfurt mit insgesamt vier Wohn- und vier Gewerbeeinheiten finanziert worden sei, erfordere das keinen Geschäftsbetrieb in einem Umfang, der aus ihrer privaten Vermögensverwaltung gewerbliche Tätigkeit mache. |
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| Die daher erforderliche und ihnen erteilte Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls mit der Formulierung zum Fristbeginn („frühestens“) nicht. Auf die Schutzwirkung von § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, schon weil im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ der letzte nach der Musterwiderrufsbelehrung erforderliche Satz zur Erfüllung von Zahlungspflichten binnen 30 Tagen fehle. Im Übrigen handle es sich um ein Fernabsatzgeschäft; die daher weiter erforderlichen Belehrungsbestandteile fehlten der Belehrung ganz. |
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| Die Kläger haben vor diesem Hintergrund - in erster Instanz zunächst nur bezüglich des Darlehensvertrages über 97.000 Euro - die Feststellung begehrt, dass sich der Vertrag infolge ihres Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Sie haben weiter begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, Wertersatz i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf alle ihre Zahlungen zu leisten. Sie haben außerdem die Feststellung verlangt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung und der Rücknahme der Darlehensvaluta im Annahmeverzug befinde, sowie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen sämtliche aus dem Verzug entstehende Schäden zu ersetzen. Daneben haben sie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 3229,90 Euro verlangt. |
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| Demgegenüber hat die Beklagte insbesondere die Verbrauchereigenschaft der Kläger bestritten. Soweit man in der erteilten Widerrufsbelehrung die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts sehen wolle, sei die Frist jedenfalls abgelaufen. Im Übrigen komme ihr aber auch der Schutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zugute. Ein Fernabsatzgeschäft liege nicht vor. Ggf. sei ein Widerrufsrecht aber auch verwirkt oder seine Ausübung rechtsmissbräuchlich, u. a. weil Kenntnis vom Widerrufsrecht bereits seit spätestens Juli 2013 bestanden habe. |
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| Der Kläger zu 1) hat außerdem Zahlung weiterer 6854,64 Euro verlangt mit der Begründung, die Beklagte sei zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet aus einer Vergleichsvereinbarung, in der sie, die Beklagte, sich im Zusammenhang mit einem wegen eines anderen Darlehensvertrages des Klägers zu 1) in den Jahren 2013/2014 unter dem Aktenzeichen 6 O 404/13 beim Landgericht Stuttgart geführten Rechtsstreit zur vollständigen Kostentragung verpflichtet habe. |
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| Demgegenüber hat die Beklagte insbesondere gemeint, sie habe den vom Kläger zu 1) zuletzt geforderten Betrag gezahlt, weitergehende Ansprüche bestünden nicht. |
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| Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. |
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| Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. |
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| Den Klägern habe ein Widerrufsrecht zugestanden, da sie den streitgegenständlichen Darlehensvertrag als Verbraucher geschlossen hätten. Das Widerrufsrecht sei bei Ausübung auch nicht verfristet gewesen, da die Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „frühestens“ unzureichend über die Widerrufsfrist belehre und sich die Beklagte wegen inhaltlicher Veränderungen - insbesondere dem Weglassen des letzten, im Muster vorgesehenen Satzes - auch nicht auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV berufen könne. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt oder seine Ausübung sonst rechtsmissbräuchlich. |
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| Auch der Feststellungsantrag bezüglich der Pflicht der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen sei zulässig. Er sei jedoch nur teilweise begründet, da die Kläger einen Anspruch auf Herausgabe nur von Nutzungen in Höhe von 2,5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, nicht in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hätten. |
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| Der Feststellungsantrag zu 3) sei unbegründet, da der Widerruf nicht zum Bestehen eines einredefreien Anspruchs der Kläger, sondern zu wechselseitigen Ansprüchen der Parteien geführt habe und daher kein Verzug der Beklagten eingetreten sein könne. |
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| Mangels Verzugs der Beklagten scheide auch ein Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden aus. Dagegen bestehe ein Anspruch der Kläger auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. |
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| Soweit der Kläger zu 1) einen Anspruch aus der Vergleichsvereinbarung im Verfahren LG Stuttgart, 6 O 404/13, geltend mache, habe er durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 5.8.2014 auf weitere Ansprüche verzichtet. Denn zwar habe er früher die Auffassung geäußert, ihm stünden höhere Ansprüche zu; jedoch habe er mit diesem Schreiben nur noch den von der Beklagten dann auch gezahlten Betrag von 13.924,08 Euro gefordert. Die Auslegung dieses unmissverständlich formulierten Schreiben ergebe, dass der Kläger zu 1) weitergehende Ansprüche nicht mehr habe geltend machen wollen, zumal rechtliche Weiterungen im Schreiben vom 5.8.2014 gerade nur für den Fall der Nichtzahlung der 13.924,08 Euro angedroht worden seien. |
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| Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen. |
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| Die Kläger verfolgen zum einen ihre erstinstanzlichen Ziele weitgehend - bis auf den Feststellungsantrag bezüglich künftiger Schäden - weiter. |
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| Ihnen stünden Ansprüche auf Nutzungsersatz nicht nur in Höhe von 2,5%-Punkten, sondern in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu; das ergebe sich - vorbehaltlich der Entscheidung BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/12 -, die zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung noch nicht im Volltext vorlag - aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Beklagte befinde sich infolge eines Angebots durch sie, die Kläger, auch im Annahmeverzug; das Landgericht habe sich fälschlich mit der Frage nach Schuldnerverzug der Beklagten befasst. Sollte Annahmeverzug nicht bejaht werden, stehe der Beklagten aber wegen der weiteren Nutzung der Darlehensvaluta nach Widerruf durch sie, die Kläger, ein Anspruch nur in Höhe des Marktzinses zu. Soweit das Landgericht den Zahlungsantrag des Klägers zu 1) abgewiesen habe, lege es das außergerichtliche Schreiben des Klägers zu 1) falsch aus, zumal sich nicht einmal die Beklagte auf einen Verzicht des Klägers zu 1) berufen habe. |
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| Zum anderen erweitern die Kläger in der Berufungsinstanz ihre Klage und fordern jetzt auch bezüglich der beiden weiteren in der einheitlichen Vertragsurkunde enthaltenen, in erster Instanz nicht streitgegenständlichen Darlehen die Feststellung, dass diese sich durch ihren, der Kläger, mit Schreiben jeweils vom 7.8.2013 erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten. Sie formulieren außerdem ihre Feststellungsanträge so um, dass sie sich insgesamt auch auf diese erst jetzt streitgegenständlichen Darlehen beziehen. |
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| 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Wertersatz in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz auf alle Zahlungen der Kläger (Zins- und Tilgungsleistungen) auf die streitgegenständlichen Darlehen zu zahlen, jeweils ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung bei der Beklagten. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge, insbesondere mit der Rücknahme der Darlehensvaluta seit dem 06.10.2013 im Verzug der Annahme befindet und die Kläger seit diesem Tag weder Vertragszinsen noch Wertersatz schulden. |
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| Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass die Kläger seit dem Widerruf lediglich einen Wertersatz für die Kapitalnutzung schulden, der dem jeweils aktuellen Marktzins gemäß der Bundesbankzeitreihe für variable Wohnungsbaukredite („SUD117“) entspricht. |
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| 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere 6.854,64 Euro zu zahlen. |
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| 4. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien im Juli 2008 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge zu den Darlehensvertragsnummern ...405 und ...413 durch Schreiben vom 07.08.2014 wirksam widerrufen wurden und infolgedessen in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt wurden. |
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| Die Beklagte beantragt gegenüber der Berufung der Kläger, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie meint unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation weiterhin, die Kläger hätten die Darlehensverträge nicht als Verbraucher geschlossen, hilfsweise sei die Widerrufsbelehrung aber auch inhaltlich ordnungsgemäß gewesen, wobei die Kausalität nicht völlig außer acht gelassen werden dürfe. Im Übrigen sei ein Widerruf jedenfalls verwirkt und unzulässige Rechtsausübung. Das gelte erst recht, nachdem sich § 355 BGB a. F. der Beginn des Fristlaufs gar nicht eindeutig entnehmen lasse, so dass dem Unternehmer nicht auferlegt werden dürfe, hierüber zutreffend zu belehren; § 355 BGB a. F. sei daher auch verfassungswidrig, die entstehende Lücke dahin zu schließen, dass ein Widerrufsrecht jedenfalls ein Jahr nach Vertragsschluss erlösche. Auf der Rechtsfolgenseite sei Nutzungsherausgabe von ihr nur auf Zins-, nicht auf Tilgungsleistungen geschuldet, außerdem greife die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Vermutung zur Höhe von Nutzungen nicht, da sie, die Beklagte, keine Bank sondern ein Versicherungsunternehmen sei. Auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten stehe den Klägern nicht zu. |
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| Der Einbeziehung der weiteren Darlehensverträge durch die Kläger verweigert die Beklagte ihr Einverständnis, sie sei unzulässig und nicht sachdienlich; die Entscheidung lasse sich insbesondere nicht auf Tatsachen stützen, die der Entscheidung i. S. d. § 533 ZPO ohnehin zugrundezulegen seien. |
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| Die Beklagte beantragt mit ihrer eigenen Berufung: |
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| Das am 26.012016 zum Az. 21 O 413/14 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart wird unter Zurückweisung der Berufung der Kläger abgeändert und die Klage abgewiesen. |
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| die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil in den ihnen günstigen Teilen gegen die Berufung der Beklagten. |
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| Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. |
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| Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet (1.), die Berufung der Kläger ist unbegründet (2.). |
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| Die Berufung der Beklagten ist begründet. |
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| Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge als Verbraucher geschlossen haben und ob die Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat. Denn die Ausübung eines möglichen Widerrufsrechts durch die Kläger wäre jedenfalls rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich gewesen (a)). Damit kann offen bleiben, ob die Kläger ein Widerrufsrecht auch verwirkt hätten (b)) und es bestehen insgesamt keine Ansprüche der Kläger (c)). |
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| Die Ausübung eines - für das Folgende als bestehend unterstellten - Widerrufsrechts durch die Kläger stellt sich als widersprüchlich und daher rechtsmissbräuchlich dar. |
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| Der Entscheidung ist zugrundezulegen, dass die Kläger von ihrem erst im August 2014 ausgeübten Widerrufsrecht spätestens seit Juli 2013 wussten. |
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| Das war in erster Instanz unstreitig ((1)), das Bestreiten der Kläger in zweiter Instanz ist gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht zuzulassen ((2)). |
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| Dass die - alle - Kläger bereits seit Juli 2013 von ihrem Widerrufsrecht wussten, war in erster Instanz unstreitig. |
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| Entgegen der Darstellung der Kläger hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung (Ss. v. 9.2.2015, Bl. 20 ff. d. A.) nicht nur bezüglich des Klägers zu 1), sondern bezüglich aller Kläger vorgetragen, die fragliche Kenntnis habe schon seit Juli 2013 vorgelegen. |
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| Das ergibt sich zweifelsfrei bereits aus dem Einleitungssatz des fraglichen Abschnitts in der Sachverhaltsdarstellung dieses Schriftsatzes (dort S. 3, Bl. 21 d. A.), in der zur Frage der Kenntnis im Plural von „die Kläger“ die Rede ist. Soweit im folgenden Text der Kläger zu 1) besonders hervorgehoben wird, geschieht das zur Begründung der fraglichen Kenntnis, stellt aber nicht in Frage, dass die entsprechende Behauptung bezüglich aller Kläger aufgestellt werden sollte. |
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| Erst recht zwingend erscheint dieses Verständnis des klägerischen Vortrags mit Blick auf die Ausführungen zur rechtlichen Einordnung dieser Tatsache auf S. 16 des zitierten Schriftsatzes (Bl. 35 d. A.): Auch dort ist davon die Rede, dass „Den Klägern“ der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zu machen sei, u. a. deshalb, weil die fragliche Kenntnis seit Juli 2013 bestanden habe. |
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| Die Ausführungen der Kläger in den Schriftsätzen vom 15.11.2016, 6.12.2016, 16.12.2016 und 26.1.2016 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung: |
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| Soweit sich die Kläger dort mit dem möglichen Verständnis des Vortrags der Beklagten befassen, greifen sie zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung einzelne Teile aus dem Vortrag der Beklagten heraus. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich, wie der Vortrag der Beklagten im Ganzen aus dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen war. Und insoweit ergibt die Beurteilung wie dargelegt das eindeutige Ergebnis dahin, dass die Beklagte Kenntnis aller Kläger von einem Widerrufsrecht bereits seit Juli 2013 behauptete. |
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| Die Kläger haben den fraglichen Vortrag der Beklagten in erster Instanz nicht bestritten, sondern lediglich Ausführungen dazu gehalten, warum es auf die fragliche Kenntnis aus Rechtsgründen nicht ankomme. |
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| Soweit die Kläger den Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz bestreiten, ist das Bestreiten nach §§ 529, 531 ZPO nicht zuzulassen. |
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| Der Vortrag ist zunächst nicht schon deshalb zuzulassen, weil der Senat in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung geäußert hat, dass die Berufung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs Aussicht auf Erfolg habe und den Klägern Gelegenheit zu ergänzenden rechtlichen Ausführungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben hat. |
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| Denn zwar kann ergänzender Tatsachenvortrag auch nach einem rechtlichen Hinweis zuzulassen sein. Das ist jedoch nur der Fall, wenn auf neue rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen wird, nicht, wenn sich der Hinweis auf die Beurteilung beschränkt, die bereits von einer Partei vertretene rechtliche Einordnung könnte zutreffend sein. Und so liegen die Dinge hier: Die Beklagte hatte ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Kenntnis der Kläger von ihrem Widerrufsrecht rechtlich gerade dahin gewürdigt, der später gleichwohl erklärte Widerruf erscheine rechtsmissbräuchlich, die Kläger hatten den Vortrag auch wahrgenommen und unter diesem Gesichtspunkt repliziert. |
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| Auch die Fallgruppe des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 ZPO ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht einschlägig. Die verspätete Geltendmachung beruht nicht im Sinne dieser Vorschrift auf einem Gesichtspunkt, den das Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten hat. |
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| Nach dem soeben (α) Gesagten musste auch vom Landgericht auf die mögliche Relevanz des Vortrags und der rechtlichen Würdigung der Beklagten nicht hingewiesen werden: Dass eine Partei - hier die Beklagte - mit dem von ihr gehaltenen Sachvortrag und der von ihr vertretenen Rechtauffassung Erfolg haben könnte, ist selbstverständlich und darauf muss nicht hingewiesen werden. Dafür, dass die Kläger den Vortrag der Beklagten missverstanden haben könnten, bestanden keine Anhaltspunkte, so dass auch insoweit ein Hinweis nicht erteilt werden musste. Daraus, dass die Kläger im Schriftsatz vom 12.3.2015 (dort S. 16, Bl. 74 d. A.) nur den Kläger zu 1) in Bezug nahmen, ergab sich ein entsprechendes Missverständnis jedenfalls nicht; vielmehr lässt sich diese Bezugnahme im Hinblick auf den eindeutigen Vortrag der Beklagten, wonach alle Kläger Kenntnis gehabt hätten, nur dahin verstehen, dass vom Kläger zu 1) als pars pro toto für alle Kläger die Rede war; andernfalls wäre ganz unerklärlich, warum nicht bezüglich der übrigen Kläger klargestellt worden wäre, dass jedenfalls diese keine Kenntnis gehabt hätten. |
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| Damit fehlt es aber an der für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 ZPO erforderlichen (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 531 Rn. 27 m. N. zur Rspr.) Mitverursachung des unterbliebenen Vortrags durch das Landgericht. |
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| Soweit die Kläger zuletzt meinen, den fraglichen Vortrag ohne Nachlässigkeit nicht in erster Instanz gehalten zu haben (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), trifft auch das nach dem Gesagten nicht zu. |
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| War - wovon nach oben (1) auszugehen ist - der Sachvortrag der Beklagten eindeutig und wurde der Sachvortrag überdies im relevanten rechtlichen Zusammenhang des Rechtsmissbrauchs von der Beklagten diskutiert, ging es nicht darum „vorsorglich“ hierauf einzugehen. Vielmehr war erkennbar, dass es auf die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten zur Kenntnis vom Widerrufsrecht ankommen könnte. Sie nicht zu bestreiten - wenn es denn zutrifft, dass die weiteren Kläger die fragliche Kenntnis nicht hatten - stellt sich daher als i. S. d. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nachlässig dar. |
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| Da demnach die Kenntnis aller Kläger von ihrem Widerrufsrecht seit Juli 2013 zugrundezulegen ist, kann offen bleiben, ob ggf. das nicht bestrittene Wissen nur des Klägers zu 1) vom bestehenden Widerrufsrecht den weiteren Klägern zuzurechnen wäre. |
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| Die Kenntnis der Kläger von ihrem Widerrufsrecht seit Juli 2013 zugrundegelegt, erfolgte die Ausübung des Widerrufsrechts erst im August 2014 widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. |
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| Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 43, juris, m. w. N.). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 40 v. 15. November 2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12, juris; v. 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20, juris). Das kann bei Vorliegen entsprechender - besonderer - Umstände auch dann der Fall sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht begründet worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 49; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - III ZR 236/84 -, Rn. 47, juris). |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger als rechtsmissbräuchlich. |
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| Wie der Senat bereits mit Urteil vom 6.12.2016 - 6 U 95/16 - entschieden hat, verändert sich mit Kenntnis des Darlehensnehmers von seinem Widerrufsrecht die Sachlage mit Blick auf das nach Treu und Glauben zulässige Verhalten maßgeblich: |
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| Denn während die vertragstreue Bedienung der Darlehen vor diesem Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als neutral erscheint, stellt es sich als widersprüchliches Verhalten dar, wenn ein Darlehensnehmer trotz der eigenen Annahme, er könne die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen widerrufen und sich so von den Verträgen ohne Nachteile lösen, zunächst weiter leistet, um dann doch den Widerruf zu erklären und die Rückabwicklung der Verträge zu verlangen. |
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| Dabei kommt es nicht notwendig darauf an, dass der Darlehensgeber über die Kenntnis des Darlehensnehmers informiert ist: Denn die Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Darlehensnehmers liegt darin, dass er trotz der seiner eigenen Auffassung nach bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch Rechtsfolgen abzuleiten. Aus dem gleichen Grund bleibt es auch ohne Relevanz, dass der Darlehensnehmer vor Erklärung seines Widerrufs zur Zahlung der Raten rechtlich verpflichtet ist; infolge der seiner eigenen Einschätzung nach bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag ändert auch das nichts daran, dass sein Verhalten als widersprüchlich erscheint, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen. |
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| Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht auch die in § 814 Alt. 1 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung. Denn auch wenn diese Vorschrift keine unmittelbare Anwendung findet, ist doch der dieser Norm zugrunde liegende Gedanke einschlägig: Wer in Kenntnis der Möglichkeit, nicht zu leisten, gleichwohl leistet, verhält sich widersprüchlich, wenn er sich später doch darauf beruft, zur Leistung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Das gilt vorliegend nicht nur bezüglich der einzelnen Raten, sondern bezüglich der Geltendmachung von Rechtsfolgen der Widerruflichkeit im Ganzen. |
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| Und erst recht zutreffend erscheint dieses Ergebnis, wenn man zuletzt hinzunimmt, dass zwar für Gestaltungsrechte kein allgemeiner Grundsatz gilt, wonach Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt, dass es jedoch Treu und Glauben bei Gestaltungsrechten verlangen können, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1969 - III ZR 198/65, WM 1969, 721, 723; v. 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99 -, Rn. 21, juris), ein Gesichtspunkt, der wiederum in § 314 Abs. 3 BGB gesetzgeberische Anerkennung gefunden hat (zum Ganzen Senat, Urteil vom 6.12.2016 - 6 U 95/16 -, Rn. 24 ff., juris). |
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| Das zugrundegelegt, handelten die Kläger vorliegend widersprüchlich und in der Gesamtabwägung rechtsmissbräuchlich, indem sie nach dem oben aa) Gesagten spätestens seit Juli 2013 davon ausgingen, dass sie die streitgegenständlichen Darlehensverträge widerrufen könnten und gleichwohl die Darlehen nach diesem Zeitpunkt - auch nicht etwa nur kurz, sondern rund ein Jahr lang - weiterbedienten, ohne irgendeinen Vorbehalt bezüglich der weiteren Zahlungen zu erklären. |
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| Besondere Umstände, die dieses Verhalten vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar. Solche Umstände lägen insbesondere nicht darin, dass die Kläger ihrem Vortrag entsprechend möglicherweise gehofft hatten, die Beklagte werde das Ergebnis des vom Kläger zu 1) wegen der gleichen Widerrufsbelehrung geführten Parallelverfahrens auch für die hier streitgegenständlichen Verträge gegen sich gelten lassen. Vielmehr würde das nur zeigen, dass sie zur Geltendmachung von Rechten aus der Widerruflichkeit bereits seit Juli 2013 fest entschlossen waren; gerade dann erscheint es aber unverständlich, dass sie nicht durch Erklärung eines Vorbehalts bezüglich ihrer Zahlungen deutlich gemacht haben, dass diese nicht endgültig sein sollten. |
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| Hinzu kommt im Übrigen, dass die Beklagte - wie sie wiederum unwidersprochen vorgetragen hat - auf die fortwährende Vertragstreue der Kläger vertraute und vertrauen durfte. |
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| Denn während der Darlehensgeber aus dem fortlaufend vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln kann, solange er, der Darlehensgeber, nicht weiß und auch nicht glauben darf, dass der Verbraucher seinerseits sein Widerrufsrecht kennt, liegen die Dinge anders, wenn der Darlehensgeber nach den Umständen begründet davon ausgeht, der Verbraucher kenne sein Widerrufsrecht und erfülle den Vertrag gleichwohl vorbehaltlos. |
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| In dieser - hier vorliegenden - Konstellation verstärkt sich für den Darlehensgeber mit jeder vorbehaltlosen Zahlung der - jetzt berechtigte - Eindruck, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben, so dass es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung erst recht als rechtsmissbräuchlich und Verstoß gegen § 242 BGB erscheint, wird das Widerrufsrecht - zumal nach wie hier über einjähriger - weiterer vorbehaltloser Erfüllung widerrufen. |
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| Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 26.1.2017 meinen, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich vom Sachverhalt der Entscheidung vom 6.12.2016, indem sie anders als die dortigen Kläger keinen Kontakt mit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht gehabt hätten, kommt es auf einen solchen Kontakt nach dem Gesagten nicht an. Auch setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 41, juris: Denn dort ging es weder um ein widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers noch um eine Konstellation, in der der Darlehensgeber davon ausging und ausgehen durfte, der Verbraucher habe Kenntnis von seinem Widerrufsrecht und erfülle den Vertrag gleichwohl vorbehaltlos. |
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| Damit kann offen bleiben, ob die Kläger ein mögliches Widerrufsrecht auch verwirkt hätten, oder ob die Annahme der Verwirkung daran scheitern würde, dass das Vorliegen eines - ggf. auch unzumutbaren - Nachteils ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27.9.2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 77 und 84, juris, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - und vorliegend von der Beklagten zu einem Nachteil nichts vorgetragen ist. |
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| Damit bestehen die von den Klägern als Folge des Widerrufs geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht und auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abzuweisen. |
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| Soweit das Landgericht einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Folge der in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegenden Pflichtverletzung der Beklagten bejaht hat, besteht auch ein solcher Anspruch nicht, unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten ordnungsgemäß war: Denn auch soweit man in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine echte Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB sehen will, läge in den Kosten der Beauftragung des Klägervertreters nur dann eine kausale Folge der Pflichtverletzung, wenn die Kläger im Falle der ordnungsgemäßen Belehrung ihre Willenserklärung vor Ablauf von 14 Tagen widerrufen hätten, weil sie nur in diesem Falle wegen der jetzt erfolgten Belastung mit den Kosten des Klägervertreters finanziell schlechter stünden, als sie gestanden hätten, wenn die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung erfüllt hätte. Dem Vortrag der Kläger lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, dass sie bei ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen widerrufen hätten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2017 - 6 U 96/16 -, Rn. 47, juris). |
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| Die Berufung der Kläger ist insgesamt unbegründet. |
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| Das gilt zunächst, soweit die Kläger mit der Berufung gegenüber dem landgerichtlichen Urteil weitergehende Ansprüche wegen ihres Widerrufs geltend machen. |
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| Insoweit ist zwar entgegen der Auffassung der Beklagten die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung auf die weiteren Darlehensverträge zulässig, unabhängig davon, ob darin eine an § 533 ZPO zu messende Klageänderung oder ein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unter diese Norm zu subsumierender Fall des § 264 Nr. 2, 3 ZPO liegt. |
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| Denn die Klageänderung wäre jedenfalls sachdienlich und die Entscheidung kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Entscheidung ohnehin zugrundezulegen sind. |
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| Jedoch folgt aus dem oben 1. Gesagten, dass die Kläger aus der Erklärung des Widerrufs keine Rechte herleiten können, so dass die darauf gerichtete Berufung ohne Erfolg bleibt. |
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| Die Berufung ist aber auch unbegründet, soweit der Kläger zu 1) seine Zahlungsklage aus der Vergleichsvereinbarung mit der Beklagten im Verfahren LG Stuttgart, 6 O 404/13 weiterverfolgt. |
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| Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger zu 1) daraus keine Ansprüche mehr herleiten kann. |
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| Solche Ansprüche standen dem Kläger zu 1) aus dem in Anlage K 5 vorgelegten Vergleich mit der Beklagten zwar ursprünglich zu. |
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| Denn nach Ziff. 4 des Vergleichs hatte sich die Beklagte dem Kläger zu 1) zur Übernahme sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung verpflichtet, „einschließlich aller Kosten, die sich aus dem Abschluss des Vergleichs ergeben.“ |
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| Zu den demnach von der Beklagten zu tragenden Kosten des Klägers zu 1) gehörten einerseits die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, das über einen Streitwert von knapp über 80.000 Euro geführt worden war und aus dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) ein Anspruch gegen den Kläger zu 1) in Höhe von 7.050,40 Euro zustand (vgl. zur Berechnung Anlage K 6). |
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| Daneben umfasste der Vergleich aber auch weitere fünf Darlehensverträge, die im gerichtlichen Verfahren nicht streitgegenständlich waren. Durch seine Tätigkeit für den Kläger zu 1) entstanden daher für den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus dem Gegenstandswert dieser weiteren fünf Darlehensverträge - unstreitig ein Betrag von 752.000 Euro - weitere Gebührenansprüche, nach Darstellung des Klägers zu 1) eine 1,3fache Verfahrens- und eine Einigungsgebühr. Das führte rechnerisch zu dem Betrag von 13.728,32 Euro, den der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 16.7.2014 (Anlage K 6) zunächst auch geltend gemacht und erläutert hat. |
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| Auf die ablehnende Reaktion der Beklagten (Anlage K 7) hat der Kläger zu 1) dann jedoch mit Schreiben vom 5.8.2014 reagiert, dem - mit der Aufforderung zur Zahlung unter Fristsetzung - zwei Rechnungen beigefügt waren (vgl. Anlage K 7). Die eine Rechnung wies bei einem Gegenstandswert von 725.000 Euro (nur) eine 1,5fache Einigungsgebühr (keine Geschäftsgebühr) aus, die andere gelangte bei einem Gegenstandswert von knapp über 80.000 Euro zu einem Betrag von 6.558,57 Euro. |
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| Richtig stellt das Landgericht fest, dass diese beiden Rechnungen aus Sicht der Beklagten die Gesamtforderung des Klägers zu 1) darstellten: Die Rechnung zum Gegenstandswert von 725.000 Euro bezüglich der nur außergerichtlichen Tätigkeit zu den fünf weiteren Darlehen, die Rechnung über 6.558,57 Euro bezüglich des Darlehens, über das prozessiert worden war. Indem dabei gegenüber dem früheren Schreiben vom 16.7.2014 für die weiteren fünf Darlehen nunmehr die Geschäftsgebühr entfallen und dafür die Einigungsgebühr auf eine 1,5fache Gebühr erhöht war, schien der Kläger zu 1) dabei gerade die Kritik der Beklagten in ihrer Zurückweisung der früheren Rechnung aufgegriffen zu haben; dort (Anlage K 7) hatte die Beklagte gerade erklärt, zur Zahlung einer Geschäftsgebühr nicht bereit zu sein. |
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| Mit dem Landgericht lässt sich das Schreiben des Klägers zu 1) vom 5.8.2014 daher in der Tat nur als Verzichtsangebot oder als Angebot verstehen, sich auf die jetzt genannten Beträge zu verständigen. Dieses Angebot hat die Beklagte durch die in der Folge vorgenommene Zahlung in genau der verlangten Höhe erkennbar angenommen. Sollte der Kläger zu 1) ein solches Angebot nicht beabsichtigt gehabt haben, läge in seinem Schreiben vom 5.8.2014 eine Erklärungsfahrlässigkeit, auf die er u. U. mit der Anfechtung der ihm zugeschriebenen Erklärung hätte reagieren können; das ist indes nicht, jedenfalls nicht fristgerecht, erfolgt. |
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| Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - nicht vor (s. oben II. 1. b) bb) (2) (γ)). |
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| Zur Streitwertfestsetzung wird auf die Verfügung des Senats vom 12.8.2016 (Bl. 243 d. A.) verwiesen. |
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