Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Jan. 2015 - 4 Ws 472/14 (V)

published on 27/01/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Jan. 2015 - 4 Ws 472/14 (V)
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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 3. Dezember 2014

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

a) Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. November 2014

aufgehoben.

b) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung des Besitzes einer elektrischen Zigarette oder einer elektrischen Pfeife mit zugehörigen Netzteilen zu entscheiden.

c) Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet

verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Antragsteller zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Verfahren um die Hälfte ermäßigt; dem Antragsteller ist die Hälfte seiner notwendigen Auslagen im ersten Rechtszug aus der Staatskasse zu erstatten. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.

3. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 600 EUR und für Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt ... (im Folgenden: Antragsgegnerin). Er beantragte am 2. November 2014 bei der Antragsgegnerin die Genehmigung einer sogenannten E-Zigarette. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag am 4. November 2014 ab, weil eine E-Zigarette ein externes Ladegerät, das mit einem USB-Anschluss versehen sei, benötige. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. November 2014, mit dem er auch die Zulassung einer sogenannten E-Pfeife und zugehörigen Netzteil mit oder ohne USB-Anschluss begehrte.
Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei Asthmatiker und wolle sich das Rauchen abgewöhnen. Mit der Verwendung von Nikotinpflastern sei ihm dies nicht gelungen. Die Nutzung einer E-Zigarette sei weniger gesundheitsschädlich als das Rauchen von Tabak und zudem zur Raucherentwöhnung geeignet. Dass die E-Zigarette über ein externes Ladegerät und über einen USB-Anschluss verfüge, könne der Zulassung nicht entgegenstehen, weil dies dem Stand der Technik entspreche und die theoretisch bestehenden Missbrauchsmöglichen nicht größer seien als bei Gegenständen, die allgemein für die Freizeitgestaltung zugelassen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 9. November 2014 und auf sein am 2. Dezember 2014y eingegangenes Schreiben verwiesen.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Besitz einer E-Zigarette oder einer E-Pfeife mit zugehörigem Netzteil zu gestatten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Genehmigung einer E-Zigarette als unbegründet und den auf Genehmigung der E-Pfeife samt zugehöriger Netzteile als unzulässig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, auf dem Markt würden nur E-Zigaretten angeboten, die ihre Betriebsenergie über ein Netzteil mit USB-Anschluss oder über nicht fest eingebaute Akkumulatoren beziehen würde. Beides könne aus Sicherheitsgründen nicht zugelassen werden, weil damit auch andere nicht zugelassene Geräte betrieben werden könnten und die gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffe der Akkumulatoren bei bewusster Zerstörung missbraucht werden könnten. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Zulassung des Besitzes der E-Zigarette richte sich, da sie kein Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V sei, nach § 58 JVollzGB III. Der Besitz einer E-Zigarette würde die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 JVollzGB III) und sei auch nicht gemäß § 58 Abs. 3 JVollzGB III in Verbindung mit der einschlägigen Landessicherheitsvorschrift allgemein zugelassen. Der erst im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Zulassung der E-Pfeife mit zugehörigem Netzteil sei unzulässig, weil der Antragsteller diesbezüglich keinen Antrag bei ihr gestellt habe. Hilfsweise hat die Antragsgegnerin ausgeführt, der Antrag sei zudem unbegründet, weil auch der Betrieb von E-Pfeifen nicht zulassungsfähige Ladegeräte und Netzteile mit USB-Anschluss erfordere. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. November 2014 verwiesen.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts hat sowohl den Antrag auf Zulassung der E-Zigarette als auch den auf Zulassung der E-Pfeife zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, allerdings mit dem Antrag, die Justizvollzugsanstalt zur erneuten Entscheidung über seine Anträge zu verpflichten. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärten Rechtsbeschwerde vom 16. Dezember 2014 verwiesen.
II.
1. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III, § 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG).
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die Ablehnung des Antrags auf Zulassung des Besitzes einer elektrischen Zigarette oder einer elektrischen Pfeife mit zugehörigen Netzteilen (im Folgenden: E-Zigarette) war rechtswidrig und verletzte das Recht des Antragstellers auf Besitz von Gegenständen zur Freizeitbeschäftigung gemäß § 58 Abs. 1 JVollzGB III; weil die Entscheidung über den Antrag weiterer Aufklärung bedarf, ist die Antragsgegnerin - nach weiteren Ermittlungen - zur erneuten Entscheidung über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats verpflichtet (§ 93 JVollzGB III, § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, soweit der Antragsteller ihn im gerichtlichen Verfahren auf die Genehmigung des Besitzes einer elektrischen Pfeife und zugehöriger Netzteile erweitert hat.
10 
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren selbständig zu prüfen. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Landgericht den Antrag als unzulässig, worauf der Wortlaut der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses hinweist, oder als unbegründet verworfen hat, wie aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses hervorgeht.
11 
Ein Verpflichtungsantrag setzt zwar gemäß § 93 JVollzGB III, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG voraus, dass die Justizvollzugsanstalt eine zuvor bei ihr beantragte Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs abgelehnt hat (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 109 Rn. 6). Gegenüber der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zunächst zwar nur die Zulassung der E-Zigarette beantragt. Dem erst im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Zulassung einer E-Pfeife ist die Justizvollzugsanstalt jedoch hilfsweise auch inhaltlich entgegengetreten und hat zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Antrag mit derselben Begründung, mit der sie sich gegen die Zulassung der E-Zigarette gewandt hat, ablehnen würde. Zudem ist die Antragserweiterung im gerichtlichen Verfahren hier sachdienlich. Sie ermöglicht es, denkbare Alternativen zu prüfen, die dem geltend gemachten Interesse des Antragstellers Rechnung tragen und die Belange der Antragsgegnerin möglichst wenig beeinträchtigten. Demnach sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Verpflichtungsantrags für das Antragsbegehren insgesamt erfüllt.
12 
b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in Form des Bescheidungsantrags, auf den der Antragsteller sein Begehren in der Rechtsbeschwerdeinstanz beschränkt hat, begründet.
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aa) Zu Recht beurteilt das Landgericht den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung einer E-Zigarette nach § 58 JVollzGB III, weil keine spezielleren Regelungen eingreifen.
14 
(1) Aus § 25 Abs. 1 JVollzGB I kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung der E-Zigarette ableiten. Die Vorschrift gestattet den Gefangenen in den Hafträumen - bei gemeinschaftlicher Unterbringung vorbehaltlich des Einverständnisses der anderen dort untergebrachten Gefangenen - das Rauchen. Die Vorschrift erfasst die Nutzung einer E-Zigarette nach ihrem Wortlaut nicht und ist hierauf auch nicht entsprechend anwendbar.
15 
(a) Die Nutzung einer E-Zigarette ist schon begrifflich mangels Verbrennungsvorgangs nicht als Rauchen anzusehen. Unter Rauchen ist das Einatmen des Rauchs, der bei einem Verbrennungsvorgang von Tabakwaren entsteht, zu verstehen. Dagegen werden bei der Nutzung von E-Zigaretten sogenannte Liquids, die Nikotin enthalten, verdampft. Das Liquid wird mittels eines meist batteriebetriebenen Mechanismus erhitzt, so dass die Nutzer den Dampf einatmen können (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2014 - 4 A 775/14, juris Rn. 22 - 26).
16 
(b) Die Nutzung von E-Zigaretten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Regelung des § 25 Abs. 1 JVollzGB I zuzulassen. Der Gesetzgeber des Justizvollzugsgesetzbuchs hat die Nutzung von E-Zigaretten nicht geregelt. Eine entsprechende Anwendung ist zu erwägen, wenn die Nutzung einer E-Zigarette im Vergleich zum konventionellen Rauchen mit eindeutig geringeren Gesundheitsgefahren verbunden ist und unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Ordnung des Justizvollzugs mit keinen erheblichen Gefahren verbunden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
17 
Zum einen schafft die Gestattung der Nutzung von E-Zigaretten in den Hafträumen der Gefangenen zusätzliche Risiken für die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalten, die möglicherweise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand kontrolliert werden können. Die Liquids enthalten je nach Art und Hersteller unterschiedliche Bestandteile, die Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen können. Ebenso resultieren aus den Geräten und den zu ihrem Betrieb erforderlichen Ladegeräten oder Akkumulatoren potenzielle Missbrauchsmöglichkeiten.
18 
Zum anderen steht nicht fest, dass die Nutzung von E-Zigaretten im Allgemeinen deutlich weniger gesundheitsschädlich ist als das Tabakrauchen. Die gesundheitlichen Risiken der Nutzung einer E-Zigarette können derzeit noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden.
19 
Über die Inhaltsstoffe der Liquids ist wenig bekannt. Charakteristische krebserzeugende Verbrennungsprodukte und Substanzen aus dem Tabakrauch kommen bei E-Zigaretten zwar nicht vor. Dennoch sind E-Zigaretten keine gesundheitlich unbedenklichen Produkte. Ein wichtiger Risikofaktor besteht in der inhalativen Aufnahme von Nikotin. Die langfristigen gesundheitlichen Folgen der Nutzung von E-Zigaretten können erst in einigen Jahren zuverlässig bewertet werden. Zusätzlich können auch von den weiteren Inhaltsstoffen der Liquids wie den Vernebelungsmitteln, Chemikalienzusätzen, beigefügten pharmakologischen Wirkstoffen, verschiedenen Duft- und Aromastoffen und Verunreinigungen gesundheitliche Gefahren ausgehen (Stellungnahme Nr. 016/2012 des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 24. Februar 2012, ergänzt am 21. Januar 2013; vgl. auch Pressemitteilungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vom 19. Dezember 2011 - „Gesundheitliche Risiken von E-Zigaretten nicht unterschätzen“ und vom 27. Januar 2014 - „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung rät vom Konsum von E-Shishas ab“).
20 
Wie umstritten der Nutzen der E-Zigarette ist, zeigte sich auch im Gesetzgebungsverfahren zur Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127). Die Richtlinie bezieht elektronische Zigaretten, die zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes verwendet werden können, (Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/40/EU) in die Regulierung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen ein, soweit sie nicht Arzneimittel oder Medizinprodukte sind (Art. 20 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU). Die auf Vorschlag des Europäischen Parlaments erfolgte Einbeziehung der E-Zigarette in den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Entwurf der Richtlinie begründete der federführende Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Europäischen Parlament wie folgt: „Die Meinungen der Sachverständigen auf dem Gebiet der Eindämmung des Tabakkonsums über E-Zigaretten gehen auseinander. Es herrscht zwar allgemein Konsens darüber, dass eine bessere Regulierung nötig ist, es ist aber nicht geklärt, ob elektrische Zigaretten ein nützlicher Ersatz sind, der die Raucher weniger schädigt, oder einfach nur eine Möglichkeit, damit Raucher auch in rauchfreien Zonen rauchen bzw. Nikotin konsumieren können und/oder ob es sich um ein Einstiegsprodukt handelt, das neue Verbraucher anzieht und sie nach Nikotin und potenziell auch nach Tabak süchtig macht. Es wurden auch Bedenken dahingehend geäußert, dass elektrische Zigaretten das Rauchen wieder 'salonfähig' machen könnten.“ (Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 24. Juli 2013, A7-0276/2013, S. 88).
21 
(2) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein Recht zum Besitz einer E-Zigarette nicht aus der Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 JVollzGB III hergeleitet werden kann, weil die Nutzung einer E-Zigarette nicht als medizinische Versorgung angesehen werden kann.
22 
Die nikotinhaltigen Liquids sind keine Arzneimittel und E-Zigaretten keine Medizinprodukte (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 2013 - 13 A 2448/12, juris Rn. 24 ff.; die dagegen gerichtete Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 25.13 zurück, Pressemitteilung Nr. 68/2014). Schon deshalb können sie nicht Bestandteil der den Gefangenen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III zustehenden medizinischen Versorgung sein.
23 
Selbst wenn die Liquids als Arzneimittel einzustufen wären, würden sie nicht zur notwendigen medizinischen Versorgung, die die Gefangenen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III beanspruchen können, gehören. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB III orientiert sich die Beurteilung der Notwendigkeit an der Versorgung gesetzlich Versicherter. Ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit ergibt sich aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 27 ff. SGB V (LT-Drucks. 14/5012, S. 220; Wulf in BeckOK, Strafvollzug BW, § 33 JVollzGB III Rn. 1 (Stand: August 2014); Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 33 JVollzGB III Rn. 1). Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, die überwiegend zur Raucherentwöhnung dienen. Auch die besonderen Umstände des Strafvollzugs erfordern keine andere Bewertung.
24 
bb) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Zulassung des Besitzes einer E-Zigarette wegen Gefährdung der Sicherheit der Anstalt gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 JVollzGB III abgelehnt hat, halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
25 
(1) § 58 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 JVollzGB III schließt das Recht zum Besitz von Gegenständen zur Freizeitbeschäftigung aus, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Nutzung des Gegenstands die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden würde. Dabei genügt zwar grundsätzlich bereits eine dem Gegenstand innewohnende abstrakte Gefährlichkeit (Spieth in BeckOK Strafvollzug BW, § 58 JVollzGB III Rn. 11 (Stand: August 2014); vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. März 2007 - 3 Ws 66/07, juris Rn. 3). Allerdings werden Auslegung und Anwendung des § 58 Abs. 1 und 2 JVollzGB III dadurch bestimmt, dass der Strafvollzug die Grund- und Menschenrechte der Gefangenen zu achten hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III) und das Leben im Vollzug soweit möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen ist (§ 2 Abs. 2 JVollzGB III); dementsprechend unterliegen Auslegung und Anwendung der Vorschrift in besonderer Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die einem Gegenstand abstrakt-generell zukommende Eignung, in einer die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, muss deshalb in Beziehung zu den der Anstalt zur Verfügung stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch angewendeten Kontrollmöglichkeiten gesetzt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93, juris Rn. 10; Spieth in BeckOK Strafvollzug BW, § 58 JVollzGB III Rn. 11 (Stand: August 2014)).
26 
Macht ein Gefangener substantiiert ein besonderes Bedürfnis an dem Besitz eines Gegenstands zu seiner Freizeitbeschäftigung geltend, hat die Justizvollzugsanstalt anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (Spieth in BeckOK Strafvollzug BW, § 58 JVollzGB III Rn. 12 (Stand: August 2014)) zu prüfen, ob die Untersagung des Besitzes erforderlich ist. Dabei ist das von dem Gegenstand in der konkreten Situation ausgehende Gefahrenpotenzial und das Ausmaß eines eventuell durch die Überlassung an den Gefangenen notwendig werdenden zusätzlichen Kontrollaufwands (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 2518/08, juris Rn. 20) zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Gefahrenpotenzials sind die Schadenswahrscheinlichkeit und das Schadensausmaß, das im Fall eines Missbrauchs des Gegenstands eintreten kann, in den Blick zu nehmen (vgl. Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 70 Rn. 7). Dabei ist nicht nur auf die dem Gegenstand allgemein innewohnende Missbrauchsmöglichkeit, sondern auch auf mögliche konkrete, individuell aus der Person des Gefangenen folgende Gefahren abzustellen (Spieth in BeckOK Strafvollzug BW, § 58 JVollzGB III Rn. 12 (Stand: August 2014)). In die Beurteilung, welcher zusätzliche Kontrollaufwand und welche Restrisiken im Interesse des Gefangenen hinzunehmen sind, fließt ein, wie nachhaltig und ernsthaft der Gefangene sein Interesse verfolgt (vgl. Spieth in BeckOK Strafvollzug BW, § 58 JVollzGB III Rn. 12 (Stand: August 2014)), welches Gewicht das verfolgte Interesse hat und wie sehr der Gefangene dabei auf den begehrten Gegenstand angewiesen ist. Belangen einzelner Gefangener, die grundrechtlich besonders geschützt sind, ist gegebenenfalls durch Ausnahmen von sonst üblichen Beschränkungen zu begegnen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 2518/08, juris Rn. 20).
27 
(2) Diesen Anforderungen wird die Begründung, mit der die Justizvollzugsanstalt dem Antragsteller den Besitz eine E-Zigarette versagt hat, nicht gerecht. Einem geltend gemachten gesundheitlichen Interesse kann bei der Abwägung erhebliches Gewicht zukommen, zumal der Strafvollzug dem Interesse einer gesunden Lebensführung Rechnung tragen soll (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III). Da aber, wie vorstehend ausgeführt, Nutzen und Risiken der E-Zigarette nicht abschließend geklärt sind, kann sich derzeit ein Gefangener grundsätzlich nicht mit Gewicht auf gesundheitliche Belange berufen, wenn er eine E-Zigarette nutzen will. Der Antragsteller macht hier aber ein besonderes in seiner Person liegendes Bedürfnis an der Nutzung einer E-Zigarette geltend. Er behauptet, sich das Rauchen abgewöhnen, zumindest aber seinen Nikotinkonsum reduzieren zu wollen. Er leide an Asthma. Mit Nikotinpflastern habe er die Entwöhnung nicht geschafft. Dies erfordert eine eingehendere Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Belangen des Antragstellers und gegebenenfalls eine Überprüfung seiner Behauptungen.
28 
Im bisherigen Verfahren wurde nicht näher begründet, welche Missbrauchsrisiken mit der Nutzung einer E-Zigarette gerade auch in Bezug auf den Antragsteller bestehen. Insbesondere hat sich die Antragsgegnerin nicht hinreichend mit den verschiedenen Varianten von E-Zigaretten und E-Pfeifen sowie den zugehörigen Ladegeräten und den sich daraus ergebenden Missbrauchsrisiken auseinandergesetzt. Deswegen ist offen, ob die Antragsgegnerin einem eventuellen Missbrauchsrisiko durch zumutbare organisatorische Maßnahmen wirksam begegnen kann.
29 
(3) Auf die Landessicherheitsvorschrift zum Gewahrsam der Gefangenen an Gegenständen, die den Besitz von Geräten mit einem USB-Anschluss (Ziffer 3.1.1) sowie Ladegeräte und nicht fest eingebaute Akkumulatoren (Ziffer 3.1.8) ausschließt, kann die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nicht allein stützen.
30 
Die Regelung des § 58 Abs. 3 JVollzGB III stellt zwar klar, dass die Aufsichtsbehörde die Zulassung bestimmter Gerätetypen allgemein regeln kann und allgemeine Richtlinien für die Gerätebeschaffenheit erlassen kann. Diese Vorschrift trägt der raschen Entwicklung des Elektronikmarkts und dem erfahrungsgemäß starken Interesses der Gefangenen an derartigen Gegenständen Rechnung. Sie ermöglicht es der Aufsichtsbehörde, eine landesweit einheitliche Zulassung solcher Geräte in den Justizvollzugsanstalten zu erreichen (LT-Drucks. 14/5012, S. 229).
31 
Da die Landessicherheitsvorschrift, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, als Verschlusssache nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt und dementsprechend nicht veröffentlicht ist, muss sie einen Bescheid mit Außenwirkung sachlich-inhaltlich begründen. Bei der Begründung ihrer Entscheidung kann sie sich von den Erwägungen leiten lassen, die in der Verwaltungsvorschrift enthalten sind oder ihr zu Grunde liegen, weil die Landessicherheitsvorschrift eine Selbstbindung der Verwaltung an die dort geregelten Sachverhalte bewirkt (Wulf in BeckOK Strafvollzug BW, § 1 JVollzGB I Rn. 35 (Stand: August 2014)). Der Verweis auf die Landessicherheitsvorschrift kann die Begründung nicht ersetzen. Gebietet der Einzelfall die Zulassung des Besitzes eines Gegenstands in Abweichung der allgemeinen Regelungen der Verwaltungsvorschrift, hat die Justizvollzugsanstalt zunächst die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die ihr im Innenverhältnis vorbehaltene Zustimmung einzuholen.
III.
32 
Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 StPO.
33 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 60 Halbsatz 1, § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu
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published on 04/11/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abw
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Annotations

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.