Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Jan. 2008 - 4 U 64/07
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2007 (17 O 633/05) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des klagenden Landes durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.822,65 Euro
Gründe
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (im Folgenden: Klägerin). Er leitet das Projekt "Klassikerwortschatz", das zur Veröffentlichung der sog. Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933.
- 2
- Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Projekts "Klassikerwortschatz" eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Überschrift "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" im Internet veröffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erläuterung führt die Liste - geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte - (regelmäßig ) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen war: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die bibliographische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von Anneliese Dühmert mit dem Titel "Von wem ist das Gedicht?". Aus diesen Werken, die etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, die in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen Sammlung von Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung für die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel erstellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in den jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermittelt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskräften geleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34.900 € trug die Klägerin.
- 3
- Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss", die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" benannt. Bei der Zusammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM hat sich die Beklagte an der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Übrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.
- 4
- Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin.
- 5
- Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen , die CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Weiter haben sie beantragt, die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen und sie zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke ihrer Gedichtsammlung zum Zweck der Vernichtung herauszugeben.
- 6
- Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe für ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" und auch diese nur als Referenz herangezogen. Daneben habe sie auch andere Auswahlkriterien wie etwa die Bewertungen einzelner Gedichte in Literaturlexika angewandt. Auch die Entstehungsdaten der Gedichte seien den eigenen Sammlungen entnommen worden. Die Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" sei mangels einer schöpferischen Leistung bei Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Die Datensammlung erfülle als solche nicht die Anforderungen an eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG; jedenfalls fehle es an einer unmittelbaren Leistungsübernahme.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
- 8
- Der Senat hat durch Teilurteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers im Wesentlichen zurückgewiesen. Über die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin kann noch nicht entschieden werden , weil zunächst durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt werden muss.
- 9
- II. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin als begründet angesehen. Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer "1000 Gedichte , die jeder haben muss" auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weitgehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Klägerin orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der ge- schützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheblich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenansprüche der Klägerin begründet.
- 10
- III. Der Erfolg der Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin hängt von der Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtlinie) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu der im Beschlusstenor gestellten Frage einzuholen.
- 11
- IV. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin geltend (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 i.V. mit §§ 87a, 87b UrhG). Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnden Vorschriften sind in Umsetzung der Datenbankrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden und deshalb im Sinne dieser Richtlinie auszulegen.
- 12
- 1. Die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" ist eine Datenbank im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Datenbankrichtlinie. Die Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Namen der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Elemente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils für sich - auch elektronisch - angesteuert werden.
- 13
- 2. Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht sui generis gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie. Sie hat als Herstellerin für die Beschaffung , die Überprüfung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank wesentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie für den Schutz gemäß Art. 7 der Datenbankrichtlinie erforderlich sind.
- 14
- Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen , dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C203 /02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Klägerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Dazu gehörten auch die Arbeiten , die durchgeführt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitlichen , dass eine statistische Auswertung möglich wurde.
- 15
- 3. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss" in ihre Rechte als Datenbankherstellerin eingegriffen habe. Eine Rechtsverletzung durch Vervielfältigung der Gedichttitelliste der Klägerin bei der Vorbereitung der CD-ROM der Beklagten (z.B. durch Vervielfältigung im Arbeitsspeicher eines Computers zum Zweck der Bildschirmwiedergabe) ist nach dem Inhalt der Klageanträge nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
- 16
- 4. Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer CD-ROM - zumindest wiederholt und systematisch - einen wesentlichen Teil der Daten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind, benutzt. Die Gedichtauswahl auf ihrer CD-ROM entspricht für die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast vollständig der Gedichttitelliste der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 Gedichttitel umfasst. Die Gedichttexte selbst, die in der Gedichttitelliste der Klägerin nicht enthalten waren, hat die Beklagte dagegen selbst beschafft.
- 17
- 5. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte bei der Auswahl der Gedichte für ihre CD-ROM lediglich inhaltlich an der Gedichttitelliste der Klägerin orientiert. Sie hat dabei die von der Klägerin getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft und im Ergebnis einige Gedichte, die in der Gedichttitelliste aufgeführt waren, weggelassen sowie einige wenige Gedichte hinzugefügt. Die Frage, ob auch eine solche - nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommene - inhaltliche Übernahme aus einer Datenbank eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein kann, ist noch ungeklärt.
- 18
- a) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es der Datenbankhersteller aufgrund seines Schutzrechts nicht unterbinden kann, dass seine Datenbank als Informationsquelle verwendet wird, auch wenn auf diese Weise nach und nach aus der Datenbank wesentliche Teile der Daten als solche in eine andere Datenbank übernommen werden. Das Schutzrecht greift nach dieser Ansicht nur ein, wenn der Datenbankinhalt physisch - d.h. im Wege eines Ko- piervorgangs (vgl. dazu Erwgrd 38 der Datenbankrichtlinie) - in seiner Gesamtheit oder in wesentlichen Teilen auf einen anderen Datenträger übertragen wird (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken, 1999, S. 122 f., 186 ff.; Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 144 f., 148 f.; Westkamp , Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britischen und deutschen Recht, 2003, S. 130, 415; vgl. auch Möhring/Nicolini/Decker, UrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 3; a.A. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 2. Aufl., § 87b UrhG Rdn. 35; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 4; Loewenheim/Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 43 Rdn. 20; vgl. auch von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Datenbank-RL Rdn. 19; Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 512; ders. in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.8 Rdn. 129, 133 [Stand 2003]). Nach dieser Ansicht hat das Recht des Datenbankherstellers , Entnahmen zu untersagen, einen anderen Inhalt als das Vervielfältigungsrecht des Urhebers, das jede körperliche Festlegung des Werkes - auch in veränderter Form - erfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vervielfältigungsstück mechanisch oder in anderer Weise hergestellt wird.
- 19
- Für diese Ansicht könnten der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie , in dem der Begriff der Entnahme definiert wird, und die Auslegung dieses Begriffs in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften "BHB-Pferdewetten" sprechen (GRUR 2005, 244 Tz 43 ff.).
- 20
- aa) Dem Hersteller einer Datenbank wird durch das in Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie geregelte Recht sui generis - anders als dem Urheber einer Datenbank durch Art. 5 lit. a der Richtlinie - nicht die "Vervielfältigung" (im englischen und französischen Richtlinientext: "reproduction") vorbehalten, sondern die "Entnahme" (im englischen und französischen Richtlinientext: "extraction").
- 21
- Der Begriff der Entnahme wird in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie definiert als "die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme". Diese Definition deutet ihrem Wortlaut nach darauf hin, dass eine Entnahme - anders als eine Vervielfältigung - nicht schon dann vorliegt, wenn Daten aus der elektronischen Datenbank nach einer Abfrage von einem Nutzer inhaltlich erfasst und dann nach Abwägung im Einzelnen vom Bildschirm abgeschrieben und in eine andere Datenbank übernommen werden. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie legt vielmehr nahe, dass "Entnahme" einen Vorgang bezeichnet, bei dem eine "Übertragung" (im englischen Richtlinientext: "transfer", im französischen Richtlinientext: "transfert") der in der Datenbank verkörperten Daten auf einen Datenträger (derselben oder auch anderer Art) im Wege von Kopiervorgängen stattfindet (vgl. dazu auch Erwgrd 38 der Richtlinie). Dabei kann sich die Frage stellen, ob auch die Übernahme eines Datenbestandes aus einer geschützten Datenbank durch schlichtes Abschreiben von Daten, die in der Datenbank verkörpert sind, als ein solcher Kopiervorgang anzusehen ist (vgl. dazu Gaster in Hoeren/Sieber aaO Teil 7.8 Rdn. 133).
- 22
- bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der Begriff der Entnahme anhand des Ziels auszulegen, das mit dem Schutzrecht sui generis verfolgt wird. Dieses soll den Datenbankhersteller gegen Handlungen des Benutzers schützen, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition des Datenbankherstellers schaden. Es soll dem Datenbankhersteller gewährleisten, dass seine der Erstellung und dem Betrieb der Datenbank gewidmete Investition geschützt wird und er dafür eine Vergütung erhält (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 45 f. - BHBPferdewetten - unter Hinweis auf die Erwgrde 42 und 48 der Datenbankrichtli- nie). Mit Rücksicht auf das Ziel der Richtlinie bezieht sich danach der Begriff der Entnahme auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihm damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermöglichen sollen, die Kosten der Investition zu amortisieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 51 - BHB-Pferdewetten).
- 23
- Die Entscheidung "BHB-Pferdewetten" geht möglicherweise davon aus, dass der Begriff der Entnahme nur Kopierhandlungen umfasst. Gegenstand des Schutzrechts sui generis sind nicht die in der Datenbank gesammelten Daten als solche (vgl. Erwgrde 45 f. der Richtlinie; vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; Leistner aaO S. 146 f.). Diese können daher nicht gemeint sein, wenn in Tz 51 der Entscheidung von den Ergebnissen der Investition gesprochen wird. Auf die Struktur der Datenbank bezieht sich das Schutzrecht ebenfalls nicht (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger aaO S. 188 f.). Das Ergebnis der Investitionsleistung des Datenbankherstellers ist vielmehr die Datenbank auf einem Datenträger. Darin verkörpert sich seine Investitionsleistung in gleicher Weise wie die Investitionsleistung eines Tonträgerherstellers in einem Tonträger (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 18 m.w.N.) oder die Investitionsleistung eines Sendeunternehmens in programmtragenden Signalen, die an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden (Schricker /v. Ungern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 22 f. m.w.N.). Durch (unmittelbares oder mittelbares) Kopieren der Datenbank von einem Datenträger, auf dem sie gespeichert ist, auf einen anderen Datenträger wird diese Investitionsleistung des Datenbankherstellers genutzt.
- 24
- Dafür, dass das Recht des Datenbankherstellers, die Entnahme der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts seiner Datenbank zu untersagen , auf solche Handlungen beschränkt ist, sprechen weiter die Ausführun- gen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil "BHBPferdewetten" zu der Frage, ob der Datenbankhersteller nur gegen unzulässige Entnahmen geschützt ist, mit denen unmittelbar auf die Ursprungsdatenbank zugegriffen wird (GRUR 2005, 244 Tz 52 ff.). Der Gerichtshof legt dar, dass sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers auch auf unzulässige Kopierhandlungen bezieht, die von einer Kopie seiner Datenbank aus vorgenommen werden. Dieser Erörterung hätte es nicht bedurft, wenn davon auszugehen wäre , dass die in der Datenbank gespeicherten Daten bereits als solche durch das Schutzrecht sui generis gegen Entnahme geschützt seien und nicht lediglich unter der Voraussetzung, dass die Entnahme durch (physische) Übertragung der verkörperten Daten auf einen anderen Datenträger stattfindet. Dementsprechend betont der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Schutzrecht nicht auf Handlungen erstreckt, mit denen eine Datenbank abgefragt wird (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 54 - BHB-Pferdewetten).
- 25
- b) Die Auslegung des Begriffs der Entnahme hängt letztlich davon ab, welchen Schutzgegenstand das Schutzrecht sui generis hat.
- 26
- Nach einer Ansicht bezieht sich das Schutzrecht sui generis auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme schützt (vgl. österr. OGH GRUR Int. 2002, 940, 941 - Gelbe Seiten, m.w.N.). Damit übereinstimmend wird teilweise der Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts bestimmt als die Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts der Datenbank als immaterielles Gut (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 22; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 1 f.; vgl. weiter Grützmacher, Urheber-, Leistungs- und Sui-generisSchutz von Datenbanken, 1999, S. 329 f.; Beneke, CR 2004, 608, 611). Von diesem Verständnis des Schutzgegenstands ausgehend, kann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie auch dann gegeben sein, wenn Elemente der Datenbank lediglich als Daten übernommen werden.
- 27
- Eine andere Ansicht geht davon aus, dass das Schutzrecht sui generis kein Recht an den Informationen geben soll, die in der Datenbank gespeichert sind. Der Schutz der Investitionsleistung des Datenbankherstellers knüpft nach dieser Ansicht daran an, dass die Datenbank als hergestelltes Gut auf einem Trägermedium verkörpert ist (vgl. dazu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache C-338/02 Tz 31). Als Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts wird dementsprechend die auf einem Trägermedium festgelegte Datenbank als Erscheinungsform des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut angesehen (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; in diesem Sinn auch Leistner aaO S. 144 ff., insb. S. 148 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 665; ders., MMR 2001, 9, 12). Aus diesem Verständnis des Schutzgegenstands folgt, dass der Schutz gegen Entnahme ein (unmittelbares oder mittelbares) Kopieren der auf dem Trägermedium verkörperten Datenbank voraussetzt und nicht eingreift, wenn die Datenbank nur als Informationsquelle - und sei es auch in sehr erheblichem Umfang - benutzt wird. Ein solches Verständnis des Begriffs der Entnahme könnte eher dem Interesse an Rechtssicherheit entsprechen, weil Nutzer von Daten, die diese nicht unmittelbar der Datenbank selbst, sondern abgeleiteten Quellen entnehmen, vielfach kaum erkennen können, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Daten einer geschützten Datenbank entstammen, insbesondere ob sie aus der Datenbank als deren wesentlicher Teil oder im Wege einer unzulässigen wiederholten und systematischen Entnahme übernommen worden sind.
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (im Folgenden: Klägerin). Er leitet das Projekt "Klassikerwortschatz", das zur Veröffentlichung der sog. Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933.
- 2
- Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Projekts "Klassikerwortschatz" eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Überschrift "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" im Internet veröffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erläuterung führt die Liste - geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte - (regelmäßig ) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen war: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die bibliographische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von Anneliese Dühmert mit dem Titel "Von wem ist das Gedicht?". Aus diesen Werken, die etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, die in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen Sammlung von Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung für die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel erstellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in den jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermittelt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskräften geleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34.900 € trug die Klägerin.
- 3
- Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss", die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" benannt. Bei der Zusammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM hat sich die Beklagte an der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Übrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.
- 4
- Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin.
- 5
- Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen , die CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Weiter haben sie beantragt, die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen und sie zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke ihrer Gedichtsammlung zum Zweck der Vernichtung herauszugeben.
- 6
- Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe für ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" und auch diese nur als Referenz herangezogen. Daneben habe sie auch andere Auswahlkriterien wie etwa die Bewertungen einzelner Gedichte in Literaturlexika angewandt. Auch die Entstehungsdaten der Gedichte seien den eigenen Sammlungen entnommen worden. Die Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" sei mangels einer schöpferischen Leistung bei Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Die Datensammlung erfülle als solche nicht die Anforderungen an eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG; jedenfalls fehle es an einer unmittelbaren Leistungsübernahme.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
- 8
- Der Senat hat durch Teilurteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers im Wesentlichen zurückgewiesen. Über die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin kann noch nicht entschieden werden , weil zunächst durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt werden muss.
- 9
- II. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin als begründet angesehen. Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer "1000 Gedichte , die jeder haben muss" auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weitgehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Klägerin orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der ge- schützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheblich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenansprüche der Klägerin begründet.
- 10
- III. Der Erfolg der Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin hängt von der Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtlinie) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu der im Beschlusstenor gestellten Frage einzuholen.
- 11
- IV. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin geltend (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 i.V. mit §§ 87a, 87b UrhG). Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnden Vorschriften sind in Umsetzung der Datenbankrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden und deshalb im Sinne dieser Richtlinie auszulegen.
- 12
- 1. Die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" ist eine Datenbank im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Datenbankrichtlinie. Die Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Namen der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Elemente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils für sich - auch elektronisch - angesteuert werden.
- 13
- 2. Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht sui generis gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie. Sie hat als Herstellerin für die Beschaffung , die Überprüfung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank wesentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie für den Schutz gemäß Art. 7 der Datenbankrichtlinie erforderlich sind.
- 14
- Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen , dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C203 /02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Klägerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Dazu gehörten auch die Arbeiten , die durchgeführt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitlichen , dass eine statistische Auswertung möglich wurde.
- 15
- 3. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss" in ihre Rechte als Datenbankherstellerin eingegriffen habe. Eine Rechtsverletzung durch Vervielfältigung der Gedichttitelliste der Klägerin bei der Vorbereitung der CD-ROM der Beklagten (z.B. durch Vervielfältigung im Arbeitsspeicher eines Computers zum Zweck der Bildschirmwiedergabe) ist nach dem Inhalt der Klageanträge nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
- 16
- 4. Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer CD-ROM - zumindest wiederholt und systematisch - einen wesentlichen Teil der Daten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind, benutzt. Die Gedichtauswahl auf ihrer CD-ROM entspricht für die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast vollständig der Gedichttitelliste der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 Gedichttitel umfasst. Die Gedichttexte selbst, die in der Gedichttitelliste der Klägerin nicht enthalten waren, hat die Beklagte dagegen selbst beschafft.
- 17
- 5. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte bei der Auswahl der Gedichte für ihre CD-ROM lediglich inhaltlich an der Gedichttitelliste der Klägerin orientiert. Sie hat dabei die von der Klägerin getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft und im Ergebnis einige Gedichte, die in der Gedichttitelliste aufgeführt waren, weggelassen sowie einige wenige Gedichte hinzugefügt. Die Frage, ob auch eine solche - nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommene - inhaltliche Übernahme aus einer Datenbank eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein kann, ist noch ungeklärt.
- 18
- a) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es der Datenbankhersteller aufgrund seines Schutzrechts nicht unterbinden kann, dass seine Datenbank als Informationsquelle verwendet wird, auch wenn auf diese Weise nach und nach aus der Datenbank wesentliche Teile der Daten als solche in eine andere Datenbank übernommen werden. Das Schutzrecht greift nach dieser Ansicht nur ein, wenn der Datenbankinhalt physisch - d.h. im Wege eines Ko- piervorgangs (vgl. dazu Erwgrd 38 der Datenbankrichtlinie) - in seiner Gesamtheit oder in wesentlichen Teilen auf einen anderen Datenträger übertragen wird (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken, 1999, S. 122 f., 186 ff.; Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 144 f., 148 f.; Westkamp , Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britischen und deutschen Recht, 2003, S. 130, 415; vgl. auch Möhring/Nicolini/Decker, UrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 3; a.A. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 2. Aufl., § 87b UrhG Rdn. 35; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 4; Loewenheim/Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 43 Rdn. 20; vgl. auch von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Datenbank-RL Rdn. 19; Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 512; ders. in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.8 Rdn. 129, 133 [Stand 2003]). Nach dieser Ansicht hat das Recht des Datenbankherstellers , Entnahmen zu untersagen, einen anderen Inhalt als das Vervielfältigungsrecht des Urhebers, das jede körperliche Festlegung des Werkes - auch in veränderter Form - erfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vervielfältigungsstück mechanisch oder in anderer Weise hergestellt wird.
- 19
- Für diese Ansicht könnten der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie , in dem der Begriff der Entnahme definiert wird, und die Auslegung dieses Begriffs in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften "BHB-Pferdewetten" sprechen (GRUR 2005, 244 Tz 43 ff.).
- 20
- aa) Dem Hersteller einer Datenbank wird durch das in Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie geregelte Recht sui generis - anders als dem Urheber einer Datenbank durch Art. 5 lit. a der Richtlinie - nicht die "Vervielfältigung" (im englischen und französischen Richtlinientext: "reproduction") vorbehalten, sondern die "Entnahme" (im englischen und französischen Richtlinientext: "extraction").
- 21
- Der Begriff der Entnahme wird in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie definiert als "die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme". Diese Definition deutet ihrem Wortlaut nach darauf hin, dass eine Entnahme - anders als eine Vervielfältigung - nicht schon dann vorliegt, wenn Daten aus der elektronischen Datenbank nach einer Abfrage von einem Nutzer inhaltlich erfasst und dann nach Abwägung im Einzelnen vom Bildschirm abgeschrieben und in eine andere Datenbank übernommen werden. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie legt vielmehr nahe, dass "Entnahme" einen Vorgang bezeichnet, bei dem eine "Übertragung" (im englischen Richtlinientext: "transfer", im französischen Richtlinientext: "transfert") der in der Datenbank verkörperten Daten auf einen Datenträger (derselben oder auch anderer Art) im Wege von Kopiervorgängen stattfindet (vgl. dazu auch Erwgrd 38 der Richtlinie). Dabei kann sich die Frage stellen, ob auch die Übernahme eines Datenbestandes aus einer geschützten Datenbank durch schlichtes Abschreiben von Daten, die in der Datenbank verkörpert sind, als ein solcher Kopiervorgang anzusehen ist (vgl. dazu Gaster in Hoeren/Sieber aaO Teil 7.8 Rdn. 133).
- 22
- bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der Begriff der Entnahme anhand des Ziels auszulegen, das mit dem Schutzrecht sui generis verfolgt wird. Dieses soll den Datenbankhersteller gegen Handlungen des Benutzers schützen, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition des Datenbankherstellers schaden. Es soll dem Datenbankhersteller gewährleisten, dass seine der Erstellung und dem Betrieb der Datenbank gewidmete Investition geschützt wird und er dafür eine Vergütung erhält (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 45 f. - BHBPferdewetten - unter Hinweis auf die Erwgrde 42 und 48 der Datenbankrichtli- nie). Mit Rücksicht auf das Ziel der Richtlinie bezieht sich danach der Begriff der Entnahme auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihm damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermöglichen sollen, die Kosten der Investition zu amortisieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 51 - BHB-Pferdewetten).
- 23
- Die Entscheidung "BHB-Pferdewetten" geht möglicherweise davon aus, dass der Begriff der Entnahme nur Kopierhandlungen umfasst. Gegenstand des Schutzrechts sui generis sind nicht die in der Datenbank gesammelten Daten als solche (vgl. Erwgrde 45 f. der Richtlinie; vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; Leistner aaO S. 146 f.). Diese können daher nicht gemeint sein, wenn in Tz 51 der Entscheidung von den Ergebnissen der Investition gesprochen wird. Auf die Struktur der Datenbank bezieht sich das Schutzrecht ebenfalls nicht (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger aaO S. 188 f.). Das Ergebnis der Investitionsleistung des Datenbankherstellers ist vielmehr die Datenbank auf einem Datenträger. Darin verkörpert sich seine Investitionsleistung in gleicher Weise wie die Investitionsleistung eines Tonträgerherstellers in einem Tonträger (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 18 m.w.N.) oder die Investitionsleistung eines Sendeunternehmens in programmtragenden Signalen, die an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden (Schricker /v. Ungern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 22 f. m.w.N.). Durch (unmittelbares oder mittelbares) Kopieren der Datenbank von einem Datenträger, auf dem sie gespeichert ist, auf einen anderen Datenträger wird diese Investitionsleistung des Datenbankherstellers genutzt.
- 24
- Dafür, dass das Recht des Datenbankherstellers, die Entnahme der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts seiner Datenbank zu untersagen , auf solche Handlungen beschränkt ist, sprechen weiter die Ausführun- gen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil "BHBPferdewetten" zu der Frage, ob der Datenbankhersteller nur gegen unzulässige Entnahmen geschützt ist, mit denen unmittelbar auf die Ursprungsdatenbank zugegriffen wird (GRUR 2005, 244 Tz 52 ff.). Der Gerichtshof legt dar, dass sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers auch auf unzulässige Kopierhandlungen bezieht, die von einer Kopie seiner Datenbank aus vorgenommen werden. Dieser Erörterung hätte es nicht bedurft, wenn davon auszugehen wäre , dass die in der Datenbank gespeicherten Daten bereits als solche durch das Schutzrecht sui generis gegen Entnahme geschützt seien und nicht lediglich unter der Voraussetzung, dass die Entnahme durch (physische) Übertragung der verkörperten Daten auf einen anderen Datenträger stattfindet. Dementsprechend betont der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Schutzrecht nicht auf Handlungen erstreckt, mit denen eine Datenbank abgefragt wird (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 54 - BHB-Pferdewetten).
- 25
- b) Die Auslegung des Begriffs der Entnahme hängt letztlich davon ab, welchen Schutzgegenstand das Schutzrecht sui generis hat.
- 26
- Nach einer Ansicht bezieht sich das Schutzrecht sui generis auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme schützt (vgl. österr. OGH GRUR Int. 2002, 940, 941 - Gelbe Seiten, m.w.N.). Damit übereinstimmend wird teilweise der Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts bestimmt als die Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts der Datenbank als immaterielles Gut (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 22; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 1 f.; vgl. weiter Grützmacher, Urheber-, Leistungs- und Sui-generisSchutz von Datenbanken, 1999, S. 329 f.; Beneke, CR 2004, 608, 611). Von diesem Verständnis des Schutzgegenstands ausgehend, kann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie auch dann gegeben sein, wenn Elemente der Datenbank lediglich als Daten übernommen werden.
- 27
- Eine andere Ansicht geht davon aus, dass das Schutzrecht sui generis kein Recht an den Informationen geben soll, die in der Datenbank gespeichert sind. Der Schutz der Investitionsleistung des Datenbankherstellers knüpft nach dieser Ansicht daran an, dass die Datenbank als hergestelltes Gut auf einem Trägermedium verkörpert ist (vgl. dazu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache C-338/02 Tz 31). Als Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts wird dementsprechend die auf einem Trägermedium festgelegte Datenbank als Erscheinungsform des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut angesehen (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; in diesem Sinn auch Leistner aaO S. 144 ff., insb. S. 148 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 665; ders., MMR 2001, 9, 12). Aus diesem Verständnis des Schutzgegenstands folgt, dass der Schutz gegen Entnahme ein (unmittelbares oder mittelbares) Kopieren der auf dem Trägermedium verkörperten Datenbank voraussetzt und nicht eingreift, wenn die Datenbank nur als Informationsquelle - und sei es auch in sehr erheblichem Umfang - benutzt wird. Ein solches Verständnis des Begriffs der Entnahme könnte eher dem Interesse an Rechtssicherheit entsprechen, weil Nutzer von Daten, die diese nicht unmittelbar der Datenbank selbst, sondern abgeleiteten Quellen entnehmen, vielfach kaum erkennen können, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Daten einer geschützten Datenbank entstammen, insbesondere ob sie aus der Datenbank als deren wesentlicher Teil oder im Wege einer unzulässigen wiederholten und systematischen Entnahme übernommen worden sind.
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien stellen Stadtpläne und Stadtatlanten her und vertreiben diese.
Die Klägerin erteilte mit Schreiben vom 27. Juni 1996 der P. & Partner sp.z o.o. in Po. /Polen (im folgenden: P. P. ) den Auftrag, auf der Grundlage der amtlichen Vermessungskarte 1 : 5.000 einen Stadtplan für Berlin in digitaler Form zu schaffen. Damit sollte ein Stadtplanwerk in 70 Blättern im Maßstab 1 : 20.000 hergestellt werden. Die Klägerin übergab P. P. den für die Digitalisierung erforderlichen Zeichenschlüssel, in dem jedoch bei den Straßenkategorien für die lichte Weite und die Konturierung jeweils zwei Vorgaben eingetragen waren.
Während der Vertragsverhandlungen teilte P. P. der Klägerin mit, die Beklagte wolle den von ihr zu erstellenden Datensatz ebenfalls verwenden. Diese plane im Auftrag der B. Verkehrsbetriebe (BVG) ein Kartenwerk zur Darstellung des öffentlichen Nahverkehrs. Es könne deshalb zweckmäßig sein, die Vektordaten für beide Parteien gemeinsam herzustellen. Die Beklagte werde sich mit 60.000 DM an den Gesamtkosten von 170.000 DM beteiligen. Die Klägerin stimmte dem zu. Die P. P. bestätigte diese Abrede mit Schreiben vom 29. Mai 1996, in dem es u.a. heißt:
"Wie bereits in einigen Gesprächen klargestellt wurde, werden die entstehenden Vektordaten nicht nur für die Anwendung deines Verlages gefertigt. Der P. Verlag in R. [Beklagte] wird daraus eine ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) Kartografie im Auftrag der BVG herstellen. Da die Kartografie des P. Verlages in einem anderen System geliefert werden muß, kann mein Partner nur einen Teil der erstellten Vektoren in seine
Computer transferieren. Es werden nur die … linearen Elemente und Flächenpolygone sein. Die komplette Schriftplatte wird also nur für dich erstellt, deshalb können die Herstellungskosten nicht im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden. …" Darauf antwortete die Klägerin unter dem 27. Juni 1996:
"Mit diesem Schreiben möchte ich ihnen den Auftrag für die Herstellung eines Stadtplans von Berlin im Maßstab 1 : 20.000 in 70 Blättern erteilen. Als Preis haben wir nach langen Verhandlungen 170.000 DM festgelegt. Wie bereits besprochen, wird ein Teil der Kosten - 60.000 DM - durch die Übernahme des P. Verlages abgedeckt." Der Vertrag zwischen der Klägerin und P. P. wurde abgewikkelt.
Die Beklagte verwandte die ihr von P. P. übermittelten Daten nicht nur dazu, den Auftrag der BVG zu erfüllen. Sie lieferte den von ihr erstellten Plan auch an den D. Verlag, der ihn auf einer CD-ROM zusammen mit dem amtlichen Telefonbuch kostenlos an Endverbraucher verteilt. Die Beklagte bot zudem dem Allgemeinen D. F. e.V. in B. an, auf der Grundlage der von P. P. übermittelten Daten eine Fahrradkarte zu erstellen.
Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres Urheberrechts an dem von ihr hergestellten Stadtplan gesehen. Sie habe P. P. dessen eigenschöpferische Elemente (insbesondere die überdurchschnittlich gute Lesbarkeit infolge überproportionaler Straßenbreiten und die Darstellung der Bebauung als einheitliche glatte Fläche) vorgegeben; P. P. habe sich genau an den ihr überlassenen Zeichenschlüssel gehalten. Der Beklagten sei lediglich
durch eine einfache Lizenz gestattet worden, den Plan für die Herstellung des BVG-Atlanten zu benutzen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, Stadtpläne oder Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder Dritten Lizenzen für das Anbieten und/oder Inverkehrbringen solcher Stadtpläne oder Stadtatlanten zu erteilen , soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten identisch sind mit dem als Anlage zum Schriftsatz vom 9. November 1999 beigefügten BVG-Atlas Ausgabe 1997; 2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg ihrer vorstehend beschriebenen Stadtpläne oder Stadtatlanten zu erteilen , insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Vervielfältigungsstücke; 3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a) der Liefermengen, der Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren
c) sowie des erzielten Gewinns, und zwar in Höhe von a), b) und c) und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
d) der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; 4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Stadtpläne oder Stadtatlanten zu vernichten; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird; III. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen. Die Beklagte hat vorgetragen, ein etwaiges Urheberrecht am Ergebnis der Digitalisierungsleistung der P. P. stehe jedenfalls dieser zu. Die Kartographen von P. P. hätten die kartographischen Entscheidungen bei der Erarbeitung der in den BVG-Atlas eingegangenen digitalen Grundsubstanz (insbesondere bei der Generalisierung der Daten) in maßgeblichem Umfang eigenständig getroffen. Auch der Zeichenschlüssel der Klägerin sei von P. P. überarbeitet worden. Die höhere finanzielle Beteiligung der Klägerin habe ihren Grund darin, daß P. P. nach der Erstellung der Grundsubstanz noch umfangreiche weitere Arbeiten für die Klägerin geleistet habe. Jede der Parteien habe die erarbeitete digitale Grundsubstanz unbeschränkt nutzen dürfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klageanträge mit Ausnahme des Veröffentlichungsantrags zugesprochen.
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Ausnahme des Veröffentlichungsantrags als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob die Kartengestaltung urheberrechtlich schutzfähig sei und ob die Klägerin gegebenenfalls Alleinurheber oder Miturheber sei, da sich die Klägerin jedenfalls auf eine zu ihren Gunsten bestehende, im Grundsatz ausschließliche Lizenz berufen könne. Nach dem Vertrag der Klägerin mit P. P. habe diese ihre Leistungen ausschließlich für die Klägerin erbringen sollen; die Beklagte habe die Leistungen von P. P. nur für den BVG-Atlas nutzen dürfen. Die Beklagte habe in die ausschließliche Lizenz der Klägerin eingegriffen, indem sie unter Ausnutzung der Leistungen von P. P. Stadtpläne für den D. Verlag erstellt und dem Allgemeinen D. F. e.V. die Erstellung einer Karte angeboten habe.
Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Ihr Geschäftsführer sei ersichtlich über die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und P. P. unterrichtet gewesen, was schon deshalb naheliege, weil er an P. P. beteiligt sei.
Die Klägerin habe nach Treu und Glauben Anspruch auf Vernichtung der noch bei der Beklagten vorhandenen, vom Verbot erfaßten Stadtpläne und Stadtatlanten. Obwohl dieser Anspruch nicht aus Urheberrechtsverletzung hergeleitet werde, sei die Klägerin im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Lizenz so zu stellen, wie sie als Urheberin nach den gesetzlichen Vorschriften stünde.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, den die Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dieser Verfahrensverstoß ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 120, 239, 253; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele).
a) Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Wenn ein Gericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat, entscheidet es deshalb unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes (aliud) als beantragt ist (vgl. BGHZ 154, 342, 347 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht hier getan.
b) Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zur Begründung ihrer Klage vorgebracht , die Beklagte habe durch Handlungen, wie sie im Klageantrag zu I. 1. bezeichnet seien, ihre urheberrechtlichen Befugnisse an ihrem Kartenwerk "Stadt- und Land Atlas Berlin/Brandenburg" verletzt. Sie hat dabei bestritten, daß Kartographen der P. P. aufgrund ihrer Vorarbeiten für diesen Atlas urheberrechtliche Befugnisse erworben haben. Dementsprechend hat die Klägerin ihre Klageanträge nicht (auch nicht hilfsweise) darauf gestützt, daß P. P. ihr ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen habe.
Das Berufungsgericht hat dagegen die Frage, ob die Klägerin urheberrechtliche Befugnisse erworben hat, offengelassen und als Klagegrund angenommen , daß P. P. der Klägerin schuldrechtlich (mit der Wirkung einer ausschließlichen Lizenz) gestattet habe, das von ihren Kartographen erarbeitete Leistungsergebnis zu nutzen. Einen solchen selbständigen Klagegrund hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Ein derartiges Vorbringen lag für sie zum einen deshalb fern, weil sie von eigenen urheberrechtlichen Befugnissen ausgegangen ist, die nicht von P. P. abgeleitet sind, zum anderen , weil eine schuldrechtliche Vereinbarung ohne ein zugrundeliegendes Immaterialgüterrecht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Rechtswirkungen nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und P. P. haben könnte und dementsprechend eine so begründete Klage gegen die Beklagte unschlüssig wäre.
2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden, daß die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. -
Reinigungsarbeiten; BGH, Urt. v. 16.12.2004 - VII ZR 174/03, BauR 2005, 588, 589).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben , soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das erneute Berufungsverfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Der Gegenstand des gestellten Unterlassungsantrags und der darauf bezogenen weiteren Anträge der Klägerin ist in verschiedener Hinsicht unklar. Der Klägerin wird deshalb Gelegenheit zu geben sein, ihre Klageanträge neu zu fassen.
Der Beklagten soll nach dem Unterlassungsantrag verboten werden, "Stadtpläne oder Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder Dritten Lizenzen für das Anbieten und/oder Inverkehrbringen solcher Stadtpläne oder Stadtatlanten zu erteilen, soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten identisch sind mit dem als Anlage zum Schriftsatz vom 9. November 1999 beigefügten BVG-Atlas Ausgabe 1997".
Diese Antragsfassung bringt nicht hinreichend zum Ausdruck, welche Stadtpläne oder Stadtatlanten als rechtsverletzend verboten werden sollen. Eine - dem Antragswortlaut entsprechende - Beschränkung des Verbots auf Stadtpläne oder Stadtatlanten, die mit dem BVG-Atlanten Ausgabe 1997 identisch sind, kann sinnvollerweise nicht gemeint sein. Ein Stadtplanwerk muß von Ausgabe zu Ausgabe überarbeitet werden, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Die Klägerin hat sich zudem mit ihrem Klageantrag auch dagegen gewandt, daß
die Beklagte dem Allgemeinen D. F. e.V. angeboten hat, für ihn eine Fahrradkarte zu erstellen. Eine solche Karte kann mit dem BVG-Atlas Ausgabe 1997 nicht identisch sein. Nach der gegenwärtigen Fassung des Unterlassungsantrags bleibt insbesondere unklar, ob dieser auch Folgeauflagen der Ausgabe 1997 des BVG-Atlanten erfassen soll.
2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Befugnisse stützen kann (§§ 97, 98 UrhG).
a) Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte habe ihre urheberrechtlichen Befugnisse an dem "Stadt- und Land Atlas Berlin/Brandenburg" verletzt. Sie hat jedoch selbst nicht behauptet, daß die Beklagte dieses Stadtplanwerk unfrei bearbeitet habe. Der Sache nach macht die Klägerin vielmehr geltend, aufgrund ihrer Vorgaben hätten Kartographen von P. P. für das Stadtplanwerk Berlin einen digitalen Datenbestand erarbeitet. Dadurch sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk geschaffen worden, an dem ihr selbst - ohne Rechtsübertragung seitens P. P. - die urheberrechtlichen Befugnisse zustünden. Es wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der - von der Beklagten als "Grundsubstanz" bezeichnete - digitale Datenbestand bereits für sich gesehen ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG verkörpert. Die Klägerin hat kein Vervielfältigungsstück dieser sog. Grundsubstanz vorgelegt. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich jedoch, daß beide die sog. Grundsubstanz ihren Stadtplanwerken zugrunde gelegt und die Übereinstimmungen der beiderseitigen Stadtplanwerke darin ihren Grund haben.
b) Die Frage, ob das in der sog. Grundsubstanz verkörperte Leistungsergebnis den Anforderungen an eine urheberrechtlich schutzfähige Darstellung
wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG genügt (vgl. dazu BGHZ 139, 68, 70 ff. - Stadtplanwerk, m.w.N.), hat das Berufungsgericht bisher ebensowenig geprüft wie die Frage, ob die Klägerin daran ausschließliche urheberrechtliche Befugnisse erworben hat. Bei der Beurteilung dieser Frage wird folgendes zu berücksichtigen sein:
aa) Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der sog. Grundsubstanz ist es unerheblich, daß diese als solche für Verbraucher noch nicht benutzbar ist. Auch Vorstufen für ein noch weiter auszuarbeitendes Werk können bereits schutzfähige Werke sein (vgl. BGHZ 94, 276, 281 f. - Inkasso-Programm; vgl. weiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 22 m.w.N.).
bb) Kartographische Gestaltungen, wie sie auch in der sog. Grundsubstanz ihren Niederschlag gefunden haben, können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGHZ 139, 68, 73 - Stadtplanwerk; BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 - Topographische Landeskarten ). Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein
entsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk (vgl. BGH GRUR 1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten).
c) Das Angebot der Beklagten gegenüber dem Allgemeinen D. F. e.V., für diesen unter Benutzung der sog. Grundsubstanz eine Fahrradkarte zu erarbeiten, ist als solches kein Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsrechte , die an der sog. Grundsubstanz bestehen. Ein Angebot, eine unfreie Bearbeitung eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes zu schaffen, ist kein Angebot von Vervielfältigungsstücken im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG (vgl. dazu auch Schricker/Loewenheim aaO § 17 UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/ Heerma, Urheberrecht, § 17 Rdn. 7 ff.). In einem solchen Fall kann sich lediglich die Frage stellen, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegeben ist.
d) Die Erteilung von Lizenzen, die Dritte berechtigen sollen, Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Werke der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG), ist als solche keine urheberrechtliche Nutzungshandlung (vgl. BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel, m.w.N.). Sie kann lediglich als Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen urheberrechtliche Ansprüche begründen. Es wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt Ansprüche deshalb zustehen können, weil die Beklagte den Plan, den sie mit Hilfe der sog. Grundsubstanz gefertigt hat, dem D. Verlag zur Verbreitung an Endverbraucher zur Verfügung gestellt hat.
e) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, nicht hinreichend begründet. Die Feststellung, daß der Geschäftsführer der Beklagten an P. P. beteiligt sei, läßt allein noch nicht auf ein schuldhaftes Handeln der Beklagten schließen.
3. Auf vertragsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien ist die Klage nicht gestützt. Die Revisionserwiderung kann sich für ihre gegenteilige Ansicht auch nicht auf entsprechendes tatsächliches Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen berufen. Der Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten der P. P. den Auftrag zur Erarbeitung der sog. Grundsubstanz gemeinsam erteilt, hat die Klägerin im übrigen nachdrücklich widersprochen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
(2) Handelt es sich um
- 1.
die Verfilmung eines Werkes, - 2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, - 3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder - 4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
(2) Handelt es sich um
- 1.
die Verfilmung eines Werkes, - 2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, - 3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder - 4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)