Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Jan. 2008 - 4 U 64/07

bei uns veröffentlicht am16.01.2008

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2007 (17 O 633/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des klagenden Landes durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.822,65 Euro

Gründe

 
Das klagende Land verlangt Schadenersatz nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil die Beklagte in einem Radtourenbuch Karten der Landesvermessungsämter B. und B-W verwendet hat.
I.
1. Die Landesvermessungsämter geben unter anderem topografische Karten im Maßstab 1:50.000 (im folgenden auch TK 50) heraus, die nach einheitlichen Zeichenvorschriften aus einem sogenannten Musterblatt beziehungsweise Signaturenkatalogen und einem einheitlichen Bezugssystem bearbeitet werden. Das klagende Land steht auf dem Standpunkt, die Karten seien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt, zudem stelle jede Karte auch eine Datenbank im Sinne des § 87b UrhG dar. Das Land B hat seine Ansprüche an das klagende Land abgetreten.
Das Landgericht hat nach erteilter Auskunft zur Auflagenhöhe der Zahlungsklage in Stufe 2 (3.009,74 Euro) überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 2.822,65 Euro verurteilt. Bei den Karten handle es sich um Datenbanken gemäß § 87a UrhG, denn jedes TK50-Kartenblatt stelle eine Sammlung unabhängiger Elemente dar, die systematisch angeordnet und einzeln zugänglich seien. So sei eine Vielzahl von Einzelelementen zur Beschaffenheit der Erdoberfläche - Straßen, Wege, Örtlichkeiten etc. - in einer Sammlung zusammengefasst. Diese Elemente seien unabhängig, da einzelne Aussagen (z.B. zum Standort einer Kirche) getrennt von den weiteren Karteininformationen verwertbar seien. Da die Anordnung nach den topologischen Belegenheiten nicht dem Zufall überlassen sei, liege eine systematische Anordnung vor. Die Einzelzugänglichkeit ergebe sich aus der für den Betrachter möglichen Konzentration auf bestimmte Punkte, zudem gebiete der Schutzzweck des § 87a UrhG eine Erfassung. Aus dem Aufwand bei einer Aktualisierung - Bildflug, Orthofotoerstellung, Geländeerkundung etc. - ergebe sich die nach Art und Umfang wesentliche Investition.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (Blatt 159 - 177).
2. Die Berufung der Beklagten rügt unter anderem ein fehlerhaftes Verständnis des § 87a UrhG. Die klägerische Kartographie erfülle nicht den Datenbankbegriff. Das Landgericht habe außerdem zu Unrecht das Merkmal der systematischen Anordnung bei analogen topografischen Landeskarten bejaht. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 5 UrhG auf den sui-generis-Schutz des Datenbankherstellers aus §§ 87a ff. UrhG verneint. Im Hinblick auf die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 24. Mai 2007 (AZ.: I ZR 130/04) sei die Klage abzuweisen, da es am Vorliegen einer datenbankrechtlichen Entnahmehandlung fehle. Wegen der Einzelheiten des Vortrags zur Berufung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. März 2007 (Blatt 182 - 192 der Akten) Bezug genommen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es bestünden keine Ansprüche aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Angesichts der Art der Herstellung und der Umsetzung des Verkehrswegenetzes nach orthografischer Erfassung verbleibe kein individueller Gestaltungsspielraum. Hinsichtlich der angeblich entlehnten Kartenteile seien keine kartografischen Gestaltungsleistungen erkennbar, es gebe keinerlei konzeptionelle Überschneidungen mit dem Radtourenbuch der Beklagten. Bei den Karten des klagenden Landes gehe es um eine möglichst genaue Wiedergabe der Topologie, das Radtourenbuch fokussiere die besondere Hervorhebung des empfohlenen Weges und der Sehenswürdigkeiten an der Strecke. Es liege keine abhängige Bearbeitung vor.
Die Beklagte beantragt (Blatt 183):
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2007 (AZ.: 17 O 633/05) wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Das klagende Land beantragt (Blatt 221):
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Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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3. Das klagende Land verteidigt das landgerichtliche Urteil.
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a. Die topografischen Karten würden Datenbankschutz gem. § 87a UrhG genießen. Die in den Kartenblättern enthaltenen Objekte seien systematisch angeordnet. Die unabhängigen Elemente seien einzeln zugänglich. Es sei unrichtig, dass die Entgeltberechnung nicht am Ausmaß der Datennutzung orientiert sei. Die rechtlichen Erwägungen der Beklagten seien nicht überzeugend. Während der BGH im Vorlagebeschluss vom 28. September 2006 die Eigenschaft von Ausschreibungsunterlagen als anderes amtliches Werk i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG bejaht habe, habe er diese Frage bei topografischen Kartenwerken bislang immer verneint. Aus dem Vortrag des klagenden Landes ergibt sich, dass ein physisches Kopieren behauptet wird.
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b. Die topografischen Karten würden auch urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Bundesgerichtshof habe mehrfach entschieden, dass Karten urheberrechtliche Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG seien. Es sei selbst dann ein Urheberrechtsschutz anzunehmen, wenn in der Gesamtkonzeption keine schöpferischen Züge vorhanden seien. Die topografische Karte sei lediglich eine Präsentation von wichtigen Geoinformationen, könne jedoch die detailliertere und vielschichtigere Natur nicht exakt abbilden. Bei der Übernahme von Objekten müsse daher immer eine Objektauswahl getroffen werden. Die im Musterblatt dazu getroffenen Festlegungen - beispielsweise hinsichtlich der Darstellung von Bächen, Straßen, die Linienführung etc. - seien originell. Die festgelegten Signaturen beruhten auf eigenen Entwicklungen und Überlegungen und seien daher persönliche geistige Schöpfungen. Diese Vorgaben des Musterblatts seien ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG und würden in den topografischen Karten umgesetzt. Damit würden die im Musterblatt verkörperten persönlichen geistigen Schöpfungen auf die einzelnen topografischen Karten übertragen.
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c. Die Beklagte habe die vom den Landesvermessungsämtern getroffene Objektauswahl zu einem großen Teil zur Erstellung ihres Radtourenbuches übernommen. Dies gelte insbesondere für die Straßen- und Wegeauswahl; hier bestehe eine Übereinstimmung von 100%. Übernommen worden sei auch die Gewässerauswahl zu 80%, die Flurnamenauswahl zu 95% und die Auswahl topografischer Einzelzeichen in einer Größenordnung zwischen 60% und 90%. Dies sei weder Zufall noch eine Vorgabe durch die Natur, sondern eine weitgehende Übernahme einer persönlichen geistigen Schöpfung. Die Präsentation sei oft nur leicht abgewandelt worden. Die Argumentation der Beklagten, es seien nur Tatsachen übernommen worden, greife deshalb zu kurz. Die Beklagte habe nicht nur Tatsachen übernommen, sondern auch die von den Landesvermessungsamt getroffene charakteristische Auswahl von Tatsachen.
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Der Senat hat im Termin vom 10.10.2007 darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung wegen eines Urheberrechtsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in Betracht komme. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Es kann offen bleiben, ob Urheberschutz nach § 87a UrhG besteht. Insoweit wäre im Hinblick auf den Streit der Parteien, ob ein physisches Kopieren stattgefunden hat, die Klärung dieser Frage erforderlich, beziehungsweise der Ausgang des vom BGH mit Beschluss vom 24. Mai 2007 (I ZR 130/04) an den EuGH vorgelegten Verfahrens abzuwarten. Jedenfalls genießen die topografischen Landeskarten Urheberschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Der Zahlungsanspruch des klagenden Landes ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind allerdings nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können topografische Karten Urheberschutz genießen, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (BGH GRUR 2005, 854 [856] - Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk). Kartografische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topografischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartografen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartografische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGH GRUR 2005, 854 [856], Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH, GRUR 1987, 360 [361] = NJW-RR 1987, 750 - Werbepläne; GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten). Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk (BGH GRUR 2005, 854 [856] - Karten-Grundsubstanz; BGH, GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten).
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Der Raum für den Fall einer schöpferischen Leistung ist bei Kartenwerken eingeschränkt, weil die Darstellung durch die topografischen Gegebenheiten, wie den Verlauf von Gebirgszügen Flüssen, Straßen etc. bereits weitgehend festgelegt ist. Soweit sich die Darstellungen einer Karte auf deren Wiedergabe beschränkt, also unmittelbar auf der Bodenvermessung und ihren Ergebnissen beruht und nicht über die bloße Mitteilung geografischer Tatsachen hinausgeht, ist sie nicht schutzfähig (BGH GRUR 1965, 45 [47] - Stadtplan; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk: ".... die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen sind allerdings urheberrechtlich frei; ...."; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206 und § 24 Rn. 3). Die schöpferische Leistung kann nur in einer darüber hinausgehenden Darstellung liegen. Insoweit sind aber bestimmte Darstellungstechniken notwendig und allgemein üblich, beispielsweise die Verwendung von Höhenlinien, die Darstellung von Waldflächen in grüner und von Gewässern in blauer Farbe, die Darstellung von Straßen auf speziellen Autokarten etc. oder eine vorgegebene bestimmte Darstellungsweise bei Spezialkarten. Auch diese allgemein üblichen Darstellungstechniken und Darstellungsmittel begründen grundsätzlich keinen Urheberschutz (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206; RGZ 108, 62 [64]). Ein Spielraum für die schöpferische Gestaltung besteht jedoch bei der Generalisierung, der Auswahl und Hervorhebung der darzustellenden Elemente (Darstellungsmittel), die geografisches Einfühlungsvermögen verlangen, um die jeweilige Generalisierungsmaßnahme mit der Fülle der zu vermittelnden Informationen abzustimmen und eine möglichst umfassende Information mit guter Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Karte zu vereinbaren, z.B. Wahl und Anwendung der Darstellungsmittel, Art der Linienführung. Insoweit kann sich bei der Übertragung auf einen kleineren Maßstab eine schöpferische Leistung ergeben, aber auch die individuelle Auswahl und Kombinationen bekannter Darstellungsmethoden kann eine schöpferische Leistungen begründen (Darstellungsmethode), etwa bei der Farbgebung, der Beschriftung, der Verwendung eines gleitenden Maßstabs oder bestimmter Bildzeichen und Symbole (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten, Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206). Bloße Weglassungen und Vergröberungen reichen dazu nicht aus (BGH GRUR 1965, 45 [47] - Stadtplan; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206). Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich demgemäß bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1965, 45 [46] - Stadtplan). Der Einsatz bekannter (nicht geschützter) Darstellungsmittel schließt es nicht aus, dass im Einzelfall durch die Art und Weise des Einsatzes dieser Darstellungsmittel in der Gesamtschau ein schutzfähiges Werk entstanden ist, dem nach dem Maß der schöpferischen Leistung im Einzelfall ein größerer Schutzumfang zukommen kann als sonst Werken dieser Art (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).
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Das Landgericht hat dazu instruktiv ausgeführt, dass es bei § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG darauf ankommt, ob sich aus der Form der Darstellung eine individuelle, vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit dokumentieren lässt. Es geht nicht darum, was dargestellt wird (topologische Information als solche), sondern wie es dargestellt wird (Auswahl und Form der Darstellung).
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2. Die Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu einer Bejahung des Urheberschutzes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG für die Karten des klagenden Landes und des Landes B. Schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG und der oben dargestellten ständigen höchstrichterliche Rechtsprechung können auch Karten mit einer entsprechenden Schöpfungshöhe Urheberschutz genießen. Wenn das schon für die sogenannte Kartengrundsubstanz angenommen wird, muss dies erst recht für die komplexen Darstellungen der TK 50 gelten. Dies ergibt sich aus der harmonischen Darstellung möglichst vieler abstrakter Daten und Tatsachen unter Zugrundelegung einer erheblichen Abstraktion und Generalisierung, die sich nicht nur in einer Wiedergabe der Natur beschränken, sondern eigenständige Gestaltungen enthalten. Aus den vorgelegten Luftbildern und den detailgenaueren TK 25 ergibt sich, dass hier umfangreiche Entscheidungen über die Auswahl und die Darstellung der Details getroffen wurden, eine Generalisierung vorgenommen wurde und eine individuelle Bild- und Symbolsprache gewählt wurde, die den Anforderungen an die Zubilligung von Urheberschutz genügt.
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a. Für einen entsprechenden Schutz sprechen zunächst die aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG folgenden Wertungen und die dazu ergangene Rechtsprechung. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG nennt als urheberrechtlich schutzfähige Werke ausdrücklich auch die Karten, also auch Landkarten, wobei nach der dargestellten Rechtsprechung an die Feststellung der schöpferischen Eigentümlichkeit kein zu enger Maßstab angelegt werden soll. Das klagende Land hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2005 hingewiesen (I ZR 227/02, GRUR 2005, 854 - Karten-Grundsubstanz). Wenn schon die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe eines Stadtplans als Kartengrundsubstanz (Vektordaten, lineare Elemente und Flächenpolygone) ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk darstellen, muss dies erst Recht für das fertiggestellte Ergebnis, also die gedruckte topografische Karte gelten, die noch wesentlich mehr individuelle Darstellungselemente enthält.
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b. Die vom klagenden Land und dem Land B (Zedent) herausgegebenen topografischen Karten weisen in vielfacher Hinsicht schöpferische Eigentümlichkeiten auf, die über die bloße Mitteilung geografischer Tatsachen und topografischer Gegebenheiten bei weitem hinausgehen. Der Senat kann der gegenteiligen Ansicht der Beklagten in der Klagerwiderung (Blatt 22 ff. der Akten) nicht folgen.
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Die gestalterische Konzeption verfolgt nicht nur das Ziel einer Wiedergabe möglichst vieler detailgenauer Daten, sondern die tatsächlichen Informationen werden in einem erheblichen Umfang abstrahiert und in einem harmonischen Gesamtkonzept wiedergegeben. So ergibt sich beispielsweise die unterschiedliche Bedeutung der dargestellten Straßen und Wege in einer größenmäßig und farblich abgestuften Darstellung. Diese Darstellung folgt nicht nur den natürlichen Vorgaben, sondern ist auch das Ergebnis einer Entscheidung des Kartografen, der beispielsweise bestimmte Wege gar nicht oder nicht entsprechend ihrem natürlichen Verlauf dargestellt hat (vergleiche insoweit beispielsweise die Anlage K 4, dort die Ziffern 4.1, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 8.5). Die Generalisierung ergibt sich auch bei der Darstellung von Häusern, Gewässern und Waldstücken. So wurden bei den dargestellten Orten nicht alle Häuser abgebildet, sondern es erfolgt eine gewichtende und generalisierende Darstellung, indem normale Wohnbebauung mit kleinen Vierecken, Geschosswohnungsbau mit auffälligen Rechtecken und große Gebäude entsprechend geblockt (auffällig hervorgehoben durch Größe und Formengebung) abgebildet werden. Auch bei der Darstellung der Grün- und Waldflächen sowie der Gewässergrenzen erfolgt eine generalisierende Darstellung, die nicht den Vorgaben der Natur entspricht (z.B. Anlage K 4, Ziffer 8.3 - hier wird das Schrebergartengebiet generalisierend nur mit Bäumen dargestellt; Ziffer 8.4 - generalisierende Gebäudeabbildung, Ziffer 8.5). Diese harmonisierende und generalisierende Darstellung ist beispielsweise auch gut aus der Anlage K 3.3 nachzuvollziehen, denn die Farbgebung mit der Darstellung der anderen Daten vermittelt nicht nur einen zweidimensionalen Eindruck, sondern darüber hinaus auch ein eigenschöpferisch gestaltetes Bild der dreidimensionalen Topografie, die nicht den tatsächlichen Vorgaben in der Natur entspricht. Ausweislich der vorgelegten Karten und Fotografien sind hier in einem erheblichen Umfang eigenständige Entscheidungen bezüglich Auswahl, Abbildung, Art und Umfang der Darstellungen hinsichtlich der jeweiligen Details zu treffen gewesen. Die verwandte Symbolik und die Darstellung der in der Natur vorhandenen Objekte weist ebenfalls einen hohen Grad an Individualität auf, dies gilt beispielsweise für Flussufer, Steinbrüche und Felsdarstellungen (Ziffern 5.1, 6.2, 10.1, 10.2), die Darstellung eines Zementwerks (Ziffer 3.8.4) und einer Kläranlage (Ziffer 3.1). Die schöpferische Leistung ergibt sich auch aus der abstrahierenden Umsetzung der verschiedenen Informationen aus der Natur und den dabei notwendigen Verallgemeinerungen, die bei der Umstellung des Maßstabes von 1:25 auf 1:50 erforderlich sind. Hier besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum des Kartografen, der nicht nur die Vorgaben des Musterblatts berücksichtigt, sondern eine individuelle Umsetzung vornehmen muss. Die Art und Weise der Gesamtdarstellung der einzelnen Informationen und die Kombination der gewählten Darstellungsformen ergibt in der Gesamtschau ebenfalls ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
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3. Das von der Beklagten hergestellte, veröffentlichte und vertriebene Radtourenbuch stellt noch keine freie Benutzung dar. Die beanstandeten Pläne der Beklagten sind in unfreier Benutzung der Karten (§ 23 UrhG) entstanden, ein eigenständiges Werk in freier Benutzung wurde nicht geschaffen.
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Die topografischen Karten haben der Beklagten bei der Erstellung der Karten vorgelegen und sind von ihr unstreitig auch benutzt worden, denn die Beklagte hat durch ihren Prozessvertreter eingeräumt, also zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass die Beklagte die Karten des klagenden Landes benutzt hat (S. 1 des Protokolls vom 20.12.2005, Blatt 36).
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a. Nach § 23 UrhG ist dem Urheber die Verwertung seines Werkes nicht nur in der Originalfassung, sondern auch in umgestalteter Form vorbehalten, weshalb in der Vorschrift auch der Schutzumfang des Urheberrechts geregelt wird. Das Recht zur Verwertung des Werks umfasst auch das Recht, die Verwertung und Veröffentlichung in umgestalteter Form zu untersagen (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 23 Rn. 1). Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG).
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Bei der Prüfung, ob eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG vorliegt, ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Teile des Originalwerkes in veränderter Form übernommen wurden (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 23 Rn. 1). Dabei ist zunächst im Einzelnen festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmt wird. Maßgebend ist dafür ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).
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Soweit sich dabei im vorliegenden Fall hinsichtlich der Gesamtkonzeption, die den konkret zu beurteilenden Karten das Gepräge gibt, schöpferische Eigenheiten feststellen lassen, sind sie dem Schaffen des Durchschnittsgestalters gegenüberzustellen. Die rein handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung des Vorbekannten bleibt außerhalb der Schutzfähigkeit (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGHZ 94, 276 [287] = GRUR 1985, 1041 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1987, 704 [706] - Warenzeichenlexika).
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Davon unberührt bleibt bei Karten als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art die Möglichkeit, dass auch die Ausnutzung von Spielräumen bei der Erarbeitung eines einzelnen Kartenblatts ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk entstehen lassen kann, wenn auch nur - entsprechend dem geringen Maß an Eigentümlichkeit - mit einem geringen Schutzumfang (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).
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b. Für eine erlaubte Inanspruchnahme fremder Leistung ist erforderlich, dass ein selbständiges neues Werk entstehen muss und dass es sich um eine freie Benutzung handeln muss, bei der angesichts der Individualität des neuen Werks die Wesenszüge des benutzten Werks verblassen (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 24 Rn. 2).
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Eine freie Benutzung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird und auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage dient, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen. Das ist dann der Fall, wenn die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werks verblassen. Ein solches Verblassen ist namentlich dann anzunehmen, wenn im neuen Werk das ältere nicht mehr in relevantem Umfang benutzt wird. Dabei ist der Grad der Individualität des benutzten und des neu geschaffenen Werkes zu berücksichtigen: Je ausgeprägter die Individualität des älteren Werkes ist, desto weniger wird es gegenüber dem neu geschaffenen Werk verblassen, umgekehrt wird es umso eher verblassen, je stärker die Individualität des neuen Werkes ist. Eine freie Benutzung liegt aber nicht nur dann vor, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entstehenden eigenen persönlichen Züge in dem neuen Werk in einem wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann es eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werkes erforderlich machen, dass dieses und seine Eigenheiten, so weit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Hier muss ein innerer Abstand zum älteren Werk vorliegen.
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Bei der vergleichenden Beurteilung des benutzten und des neu geschaffenen Werkes ist zunächst feststellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmt wird. Maßgebend dafür ist ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von denen der Schutzumfang abhängt. Grundsätzlich sind nur die im Schutzbereich des benutzten Werks liegenden Entlehnungen rechtlich relevant; maßgeblich ist dabei allerdings der Gesamteindruck. Damit ist nicht entscheidend, ob ein nach Umfang und inhaltliche Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich maßgeblich, ob der entlehnte Teil des Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt. In diesem Rahmen kommt es auf die Übereinstimmungen, nicht dagegen auf die Verschiedenheiten zwischen beiden Werken an. Daher ist für die Annahme einer freien Benutzung noch nicht ausreichend, dass das neu geschaffene Werk weiterführende, über die Entlehnung hinausgehende Teile von selbständiger und schöpferischer Eigenart enthält. Andererseits ergibt sich eine abhängige Bearbeitung nicht stets schon aus einer deutlichen Bezugnahme auf das ältere Werk. Bei der Beurteilung, ob eine freie Benutzung vorliegt, legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an. Dem Urheber soll zwar nicht die für ihn unentbehrliche Möglichkeit genommen werden, Anregungen aus bereits bestehenden fremden Werken zu entnehmen, er soll sich aber nicht auf diese Weise eigenes persönliches Schaffen ersparen. Maßgeblich ist auch der für eine Neugestaltung verbleibende Spielraum. Ist dieser sehr eng, so können schon verhältnismäßig geringe Änderungen ausreichen, um eine freie Benutzung zu begründen, so weit anderenfalls eine erneute Darstellung unzumutbar erschwert würde. Dem benutzten Werk ist hier nur ein relativ kleiner Schutzbereich zuzumessen (vergleiche zum Ganzen nur Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 24 Rn. 10 - 16).
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4. Die Karten im Radtourenbuch der Beklagten haben eine Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Elementen aus den topografischen Karten des klagenden Landes übernommen, etwa die generalisierende Darstellung und Einordnung der Straßen, die Signatur und den gestalteten Verlauf der Eisenbahnlinien, die Auswahl des Gewässer- und Wegenetzes, zahlreiche Signaturen und sämtliche Flur-, Brunnen-, Quell- und Waldnamen in ihrer schöpferischen Eigentümlichkeit. Der Senat nimmt insoweit auf die umfangreiche Aufzählung des klagenden Landes im Schriftsatz vom 10. November 2005, dort Seiten 9 - 15 und die dazu vorgelegten Anlagen K 2, K 3, und K 4 Bezug.
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Ergänzend ist wie folgt auszuführen:
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a. Anlage 2.1 im Vergleich zu TK 3.1
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Die Darstellung und Gewichtung der Wege entspricht der Darstellung der Karten des klagenden Landes, wobei allerdings Autobahnen und Bundesstraßen einheitlich in gelber Farbe angezeigt werden. Allerdings sind die sonstigen abstrahierten Wegeführungen und ihre Abschichtung nach Verkehrswichtigkeit und Verlauf praktisch identisch  übernommen worden. Die Strukturen, die Darstellung der Bebauungsdichte und die Hervorhebung bestimmter Gebäude entspricht ebenfalls den Bildern auf den Karten des Landes. Eine besonders auffällige Übereinstimmung besteht bei in der eigentümlichen Darstellung von Gewässern, den erfassten Sportplätzen und den Kläranlagen.
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b. Anlage 2.2 im Vergleich zu TK 3.2
39 
Hinsichtlich der dargestellten Straßen und Gewässer gelten die obigen Ausführungen, besonders auffällig in diesem Kartenabschnitt ist die Übernahme der Art der Darstellung von Böschungen an den Straßen- und Gewässerrändern.
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c. Anlage 2.3 im Vergleich zu TK 3.3
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Bezüglich der Straßen, der Gewässer und Böschungen gelten die vorigen Ausführungen. Ausweislich der vorgelegten Karten wurden hier insbesondere die Höhenangaben und deren Art der Darstellung praktisch unverändert übernommen.
42 
d. Anlage 2.4 im Vergleich zu TK 3.4
43 
Es gelten die obigen Ausführungen.
44 
e. Anlagen 2.5, 2.6, 2.7 im Vergleich zu TK 3.5, 3.6, 3.7
45 
Es gelten die obigen Ausführungen.
46 
f. Anlage 2.8 im Vergleich zu TK 3.8
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Hinsichtlich dieses Kartenabschnitts hat das klagende Land eine eingehende Analyse veranlasst, die eine weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der TK 50 des Jahres 1991 belegt. So wurden insbesondere mittlerweile veränderte Gewichtungen einzelner Wege und Waldflächen, Ortserweiterungen, der Wegfall von Sportplätzen und der Wegfall eines Eisenbahnteilstücks nicht berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den nicht bestrittenen Sachvortrag auf Blatt 10 - 11 des Schriftsatzes vom 10. November 2005 und die Anlagen K 2.8 - K 2.8.1 und K 3.8 - K 3.8.1 Bezug genommen.
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g. Anlage 2.9 im Vergleich zu TK 3.9
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Hinsichtlich der Gewichtung der Straßen-, Gelände- und Gewässerdarstellung gelten wiederum die vorherigen Ausführungen. Besonders augenfällig auf diesen Abschnitten ist die Übernahme von Böschungen, Höhenpunkten, Sportplätzen und die Darstellung der Wasserbecken mit Böschungen bei der Zuckerfabrik.
50 
h. Anlage 2.10 im Vergleich zu TK 3.10
51 
Es gelten die obigen Ausführungen zu a. - e.
52 
i. Anlage 2.11 im Vergleich zu TK 3.11
53 
Auch hier hat das klagende Land ohne inhaltlichen Widerspruch der Beklagten ausführlich und ohne weiteres aus den vorgelegten Anlagen nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte mit der Übernahme von generalisiert erfassten Spezifikationen die dortigen Angaben und Darstellungen übernommen hat, ohne die dort mittlerweile eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen (Mülldeponie, Straßenführungen der B 39, K 2126, L 1036, Ortserweiterungen, etc.). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen K 2.11 - 2.11.1 und K 3.11 - K 3.11.4.
54 
j. Anlage 2.12 - 2.22 im Vergleich zu TK 3.12 - 3.22
55 
Hier wurden Kilometerangaben der Autobahn als Höhenangaben übernommen, hinsichtlich Straßen, Gewässern, Wegen etc. gelten wiederum die vorigen Ausführungen.
56 
k. Die Beklagte hat bei ihrem Radtourenbuch den Grundriss von Verkehrsnetz und Siedlungen, die Auswahl der Straßen und Wege, topografische Einzelheiten, die besondere Grundrissbeschriftung, Gewässer, Waldflächen und die jeweils besondere Art der Darstellung so weitgehend übernommen, dass nicht von einer selbständigen Bearbeitung ausgegangen werden kann. Der Gesamteindruck der Gestaltung der Karten des Radtourenbuchs vermittelt keinen konträren und eigenen Gesamteindruck (Hervorhebungen des Radweges, nur sporadische Signaturen, touristisch orientierte Hervorhebungen), sondern hinsichtlich der maßgeblichen gestalterischen Elemente eine starke Übereinstimmung. Die Beklagten hat den detaillierten Sachvortrag des klagenden Landes nicht bestritten, ihn also zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Damit stehen die Übereinstimmungen und Übernahmen unstreitig fest. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer rechtlichen Bewertung ausgeführt hat, die Darstellungen des klagenden Landes genössen keinen Werkschutz, stellt dies kein Bestreiten dar. Der Senat hat bereits dargelegt, warum er dieser Auffassung nicht folgt.
57 
Ausweislich der gemachten Ausführungen hat die Beklagte also nicht nur einzelne Elemente übernommen, die für sich gesehen keinen Urheberschutz beanspruchen, sondern es wurden die urheberrechtlich geschützten Gestaltungsleistungen übernommen.
58 
5. Die Beklagte hat die Urheberrechte des klagenden Landes widerrechtlich verletzt. Es liegt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vor. Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH GRUR 1991, 449 [453], Betriebssystem; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 2 Aufl. 1999, § 16 Rn. 6 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Die Beklagte hat eingeräumt, dass sie die Karten des klagenden Landes bei der Herstellung der eigenen Karten benutzt hat (Blatt 36), weshalb von einer Vervielfältigung im oben genannten Sinne auszugehen ist.
59 
Zudem erfolgte eine unerlaubte Veröffentlichung und Verwertung der bearbeiteten TK-50.
60 
6. Das Verschulden der Beklagten bedarf keiner weiteren Erörterungen. Sie ist als Verlag den Fachkreisen zuzurechnen, weshalb sie verpflichtet war, gesteigerte Sorgfalt an den Tag zulegen. Die Beklagte hätte sich über den Bestand und Umfang des Schutzes erkundigen müssen. Die falsche rechtliche Einschätzung führt nicht zu einer Entlastung der Beklagten.
61 
7. Die Beklagte hat den Schaden in erster Instanz unstreitig gestellt. Daran muss sie sich festhalten lassen. Sie kann sich deshalb auch nicht mehr auf eine Unschlüssigkeit der klägerischen Entgeltberechnung berufen. Denn das Berufungsgericht hat die in erster Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Bindungswirkung des Berufungsgerichts erstreckt sich danach auf die offenkundigen, die gerichtsbekannten, die zugestandenen und die unstreitigen Tatsachen (BGH NJW 2004, 2152 [2153]). Die Beklagte muss sich deshalb an dem zugestandenen Schaden festhalten lassen und kann eine fehlerhafte Berechnung nicht mehr rügen.
III.
62 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung einer Revision sind nicht ersichtlich, denn die Urheberrechtsfähigkeit von geografischen Karten ist höchstrichterlich geklärt, insoweit war nur über die Schutzfähigkeit im konkreten Fall zu befinden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Jan. 2008 - 4 U 64/07

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Jan. 2008 - 4 U 64/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2005 - I ZR 227/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 227/02 Verkündet am: 23. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2007 - I ZR 130/04

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 130/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gedichttitelliste

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 130/04 Verkündet am:
24. Mai 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gedichttitelliste II
Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 2 lit. a; UrhG § 87b
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des
Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie
) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der
Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank
auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der
Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank
nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder
setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des
(physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?
BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

beschlossen:
I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1 ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?

Gründe:


1
I. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (im Folgenden: Klägerin). Er leitet das Projekt "Klassikerwortschatz", das zur Veröffentlichung der sog. Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933.
2
Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Projekts "Klassikerwortschatz" eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Überschrift "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" im Internet veröffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erläuterung führt die Liste - geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte - (regelmäßig ) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen war: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die bibliographische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von Anneliese Dühmert mit dem Titel "Von wem ist das Gedicht?". Aus diesen Werken, die etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, die in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen Sammlung von Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung für die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel erstellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in den jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermittelt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskräften geleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34.900 € trug die Klägerin.

3
Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss", die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" benannt. Bei der Zusammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM hat sich die Beklagte an der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Übrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.
4
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin.
5
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen , die CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Weiter haben sie beantragt, die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen und sie zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke ihrer Gedichtsammlung zum Zweck der Vernichtung herauszugeben.
6
Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe für ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" und auch diese nur als Referenz herangezogen. Daneben habe sie auch andere Auswahlkriterien wie etwa die Bewertungen einzelner Gedichte in Literaturlexika angewandt. Auch die Entstehungsdaten der Gedichte seien den eigenen Sammlungen entnommen worden. Die Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" sei mangels einer schöpferischen Leistung bei Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Die Datensammlung erfülle als solche nicht die Anforderungen an eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG; jedenfalls fehle es an einer unmittelbaren Leistungsübernahme.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
8
Der Senat hat durch Teilurteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers im Wesentlichen zurückgewiesen. Über die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin kann noch nicht entschieden werden , weil zunächst durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt werden muss.
9
II. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin als begründet angesehen. Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer "1000 Gedichte , die jeder haben muss" auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weitgehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Klägerin orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der ge- schützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheblich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenansprüche der Klägerin begründet.
10
III. Der Erfolg der Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin hängt von der Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtlinie) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu der im Beschlusstenor gestellten Frage einzuholen.
11
IV. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin geltend (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 i.V. mit §§ 87a, 87b UrhG). Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnden Vorschriften sind in Umsetzung der Datenbankrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden und deshalb im Sinne dieser Richtlinie auszulegen.
12
1. Die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" ist eine Datenbank im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Datenbankrichtlinie. Die Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Namen der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Elemente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils für sich - auch elektronisch - angesteuert werden.
13
2. Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht sui generis gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie. Sie hat als Herstellerin für die Beschaffung , die Überprüfung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank wesentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie für den Schutz gemäß Art. 7 der Datenbankrichtlinie erforderlich sind.
14
Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen , dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C203 /02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Klägerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Dazu gehörten auch die Arbeiten , die durchgeführt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitlichen , dass eine statistische Auswertung möglich wurde.
15
3. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss" in ihre Rechte als Datenbankherstellerin eingegriffen habe. Eine Rechtsverletzung durch Vervielfältigung der Gedichttitelliste der Klägerin bei der Vorbereitung der CD-ROM der Beklagten (z.B. durch Vervielfältigung im Arbeitsspeicher eines Computers zum Zweck der Bildschirmwiedergabe) ist nach dem Inhalt der Klageanträge nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
16
4. Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer CD-ROM - zumindest wiederholt und systematisch - einen wesentlichen Teil der Daten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind, benutzt. Die Gedichtauswahl auf ihrer CD-ROM entspricht für die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast vollständig der Gedichttitelliste der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 Gedichttitel umfasst. Die Gedichttexte selbst, die in der Gedichttitelliste der Klägerin nicht enthalten waren, hat die Beklagte dagegen selbst beschafft.
17
5. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte bei der Auswahl der Gedichte für ihre CD-ROM lediglich inhaltlich an der Gedichttitelliste der Klägerin orientiert. Sie hat dabei die von der Klägerin getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft und im Ergebnis einige Gedichte, die in der Gedichttitelliste aufgeführt waren, weggelassen sowie einige wenige Gedichte hinzugefügt. Die Frage, ob auch eine solche - nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommene - inhaltliche Übernahme aus einer Datenbank eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein kann, ist noch ungeklärt.
18
a) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es der Datenbankhersteller aufgrund seines Schutzrechts nicht unterbinden kann, dass seine Datenbank als Informationsquelle verwendet wird, auch wenn auf diese Weise nach und nach aus der Datenbank wesentliche Teile der Daten als solche in eine andere Datenbank übernommen werden. Das Schutzrecht greift nach dieser Ansicht nur ein, wenn der Datenbankinhalt physisch - d.h. im Wege eines Ko- piervorgangs (vgl. dazu Erwgrd 38 der Datenbankrichtlinie) - in seiner Gesamtheit oder in wesentlichen Teilen auf einen anderen Datenträger übertragen wird (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken, 1999, S. 122 f., 186 ff.; Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 144 f., 148 f.; Westkamp , Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britischen und deutschen Recht, 2003, S. 130, 415; vgl. auch Möhring/Nicolini/Decker, UrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 3; a.A. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 2. Aufl., § 87b UrhG Rdn. 35; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 4; Loewenheim/Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 43 Rdn. 20; vgl. auch von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Datenbank-RL Rdn. 19; Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 512; ders. in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.8 Rdn. 129, 133 [Stand 2003]). Nach dieser Ansicht hat das Recht des Datenbankherstellers , Entnahmen zu untersagen, einen anderen Inhalt als das Vervielfältigungsrecht des Urhebers, das jede körperliche Festlegung des Werkes - auch in veränderter Form - erfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vervielfältigungsstück mechanisch oder in anderer Weise hergestellt wird.
19
Für diese Ansicht könnten der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie , in dem der Begriff der Entnahme definiert wird, und die Auslegung dieses Begriffs in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften "BHB-Pferdewetten" sprechen (GRUR 2005, 244 Tz 43 ff.).
20
aa) Dem Hersteller einer Datenbank wird durch das in Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie geregelte Recht sui generis - anders als dem Urheber einer Datenbank durch Art. 5 lit. a der Richtlinie - nicht die "Vervielfältigung" (im englischen und französischen Richtlinientext: "reproduction") vorbehalten, sondern die "Entnahme" (im englischen und französischen Richtlinientext: "extraction").

21
Der Begriff der Entnahme wird in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie definiert als "die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme". Diese Definition deutet ihrem Wortlaut nach darauf hin, dass eine Entnahme - anders als eine Vervielfältigung - nicht schon dann vorliegt, wenn Daten aus der elektronischen Datenbank nach einer Abfrage von einem Nutzer inhaltlich erfasst und dann nach Abwägung im Einzelnen vom Bildschirm abgeschrieben und in eine andere Datenbank übernommen werden. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie legt vielmehr nahe, dass "Entnahme" einen Vorgang bezeichnet, bei dem eine "Übertragung" (im englischen Richtlinientext: "transfer", im französischen Richtlinientext: "transfert") der in der Datenbank verkörperten Daten auf einen Datenträger (derselben oder auch anderer Art) im Wege von Kopiervorgängen stattfindet (vgl. dazu auch Erwgrd 38 der Richtlinie). Dabei kann sich die Frage stellen, ob auch die Übernahme eines Datenbestandes aus einer geschützten Datenbank durch schlichtes Abschreiben von Daten, die in der Datenbank verkörpert sind, als ein solcher Kopiervorgang anzusehen ist (vgl. dazu Gaster in Hoeren/Sieber aaO Teil 7.8 Rdn. 133).
22
bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der Begriff der Entnahme anhand des Ziels auszulegen, das mit dem Schutzrecht sui generis verfolgt wird. Dieses soll den Datenbankhersteller gegen Handlungen des Benutzers schützen, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition des Datenbankherstellers schaden. Es soll dem Datenbankhersteller gewährleisten, dass seine der Erstellung und dem Betrieb der Datenbank gewidmete Investition geschützt wird und er dafür eine Vergütung erhält (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 45 f. - BHBPferdewetten - unter Hinweis auf die Erwgrde 42 und 48 der Datenbankrichtli- nie). Mit Rücksicht auf das Ziel der Richtlinie bezieht sich danach der Begriff der Entnahme auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihm damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermöglichen sollen, die Kosten der Investition zu amortisieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 51 - BHB-Pferdewetten).
23
Die Entscheidung "BHB-Pferdewetten" geht möglicherweise davon aus, dass der Begriff der Entnahme nur Kopierhandlungen umfasst. Gegenstand des Schutzrechts sui generis sind nicht die in der Datenbank gesammelten Daten als solche (vgl. Erwgrde 45 f. der Richtlinie; vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; Leistner aaO S. 146 f.). Diese können daher nicht gemeint sein, wenn in Tz 51 der Entscheidung von den Ergebnissen der Investition gesprochen wird. Auf die Struktur der Datenbank bezieht sich das Schutzrecht ebenfalls nicht (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger aaO S. 188 f.). Das Ergebnis der Investitionsleistung des Datenbankherstellers ist vielmehr die Datenbank auf einem Datenträger. Darin verkörpert sich seine Investitionsleistung in gleicher Weise wie die Investitionsleistung eines Tonträgerherstellers in einem Tonträger (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 18 m.w.N.) oder die Investitionsleistung eines Sendeunternehmens in programmtragenden Signalen, die an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden (Schricker /v. Ungern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 22 f. m.w.N.). Durch (unmittelbares oder mittelbares) Kopieren der Datenbank von einem Datenträger, auf dem sie gespeichert ist, auf einen anderen Datenträger wird diese Investitionsleistung des Datenbankherstellers genutzt.
24
Dafür, dass das Recht des Datenbankherstellers, die Entnahme der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts seiner Datenbank zu untersagen , auf solche Handlungen beschränkt ist, sprechen weiter die Ausführun- gen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil "BHBPferdewetten" zu der Frage, ob der Datenbankhersteller nur gegen unzulässige Entnahmen geschützt ist, mit denen unmittelbar auf die Ursprungsdatenbank zugegriffen wird (GRUR 2005, 244 Tz 52 ff.). Der Gerichtshof legt dar, dass sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers auch auf unzulässige Kopierhandlungen bezieht, die von einer Kopie seiner Datenbank aus vorgenommen werden. Dieser Erörterung hätte es nicht bedurft, wenn davon auszugehen wäre , dass die in der Datenbank gespeicherten Daten bereits als solche durch das Schutzrecht sui generis gegen Entnahme geschützt seien und nicht lediglich unter der Voraussetzung, dass die Entnahme durch (physische) Übertragung der verkörperten Daten auf einen anderen Datenträger stattfindet. Dementsprechend betont der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Schutzrecht nicht auf Handlungen erstreckt, mit denen eine Datenbank abgefragt wird (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 54 - BHB-Pferdewetten).
25
b) Die Auslegung des Begriffs der Entnahme hängt letztlich davon ab, welchen Schutzgegenstand das Schutzrecht sui generis hat.
26
Nach einer Ansicht bezieht sich das Schutzrecht sui generis auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme schützt (vgl. österr. OGH GRUR Int. 2002, 940, 941 - Gelbe Seiten, m.w.N.). Damit übereinstimmend wird teilweise der Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts bestimmt als die Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts der Datenbank als immaterielles Gut (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 22; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 1 f.; vgl. weiter Grützmacher, Urheber-, Leistungs- und Sui-generisSchutz von Datenbanken, 1999, S. 329 f.; Beneke, CR 2004, 608, 611). Von diesem Verständnis des Schutzgegenstands ausgehend, kann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie auch dann gegeben sein, wenn Elemente der Datenbank lediglich als Daten übernommen werden.
27
Eine andere Ansicht geht davon aus, dass das Schutzrecht sui generis kein Recht an den Informationen geben soll, die in der Datenbank gespeichert sind. Der Schutz der Investitionsleistung des Datenbankherstellers knüpft nach dieser Ansicht daran an, dass die Datenbank als hergestelltes Gut auf einem Trägermedium verkörpert ist (vgl. dazu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache C-338/02 Tz 31). Als Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts wird dementsprechend die auf einem Trägermedium festgelegte Datenbank als Erscheinungsform des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut angesehen (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; in diesem Sinn auch Leistner aaO S. 144 ff., insb. S. 148 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 665; ders., MMR 2001, 9, 12). Aus diesem Verständnis des Schutzgegenstands folgt, dass der Schutz gegen Entnahme ein (unmittelbares oder mittelbares) Kopieren der auf dem Trägermedium verkörperten Datenbank voraussetzt und nicht eingreift, wenn die Datenbank nur als Informationsquelle - und sei es auch in sehr erheblichem Umfang - benutzt wird. Ein solches Verständnis des Begriffs der Entnahme könnte eher dem Interesse an Rechtssicherheit entsprechen, weil Nutzer von Daten, die diese nicht unmittelbar der Datenbank selbst, sondern abgeleiteten Quellen entnehmen, vielfach kaum erkennen können, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Daten einer geschützten Datenbank entstammen, insbesondere ob sie aus der Datenbank als deren wesentlicher Teil oder im Wege einer unzulässigen wiederholten und systematischen Entnahme übernommen worden sind.
Bornkamm v.Ungern-Sternber g Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 130/04 Verkündet am:
24. Mai 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gedichttitelliste II
Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 2 lit. a; UrhG § 87b
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des
Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie
) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der
Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank
auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der
Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank
nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder
setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des
(physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?
BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

beschlossen:
I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1 ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?

Gründe:


1
I. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (im Folgenden: Klägerin). Er leitet das Projekt "Klassikerwortschatz", das zur Veröffentlichung der sog. Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933.
2
Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Projekts "Klassikerwortschatz" eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Überschrift "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" im Internet veröffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erläuterung führt die Liste - geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte - (regelmäßig ) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen war: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die bibliographische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von Anneliese Dühmert mit dem Titel "Von wem ist das Gedicht?". Aus diesen Werken, die etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, die in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen Sammlung von Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung für die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel erstellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in den jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermittelt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskräften geleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34.900 € trug die Klägerin.

3
Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss", die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" benannt. Bei der Zusammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM hat sich die Beklagte an der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Übrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.
4
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin.
5
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen , die CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Weiter haben sie beantragt, die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen und sie zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke ihrer Gedichtsammlung zum Zweck der Vernichtung herauszugeben.
6
Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe für ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" und auch diese nur als Referenz herangezogen. Daneben habe sie auch andere Auswahlkriterien wie etwa die Bewertungen einzelner Gedichte in Literaturlexika angewandt. Auch die Entstehungsdaten der Gedichte seien den eigenen Sammlungen entnommen worden. Die Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" sei mangels einer schöpferischen Leistung bei Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Die Datensammlung erfülle als solche nicht die Anforderungen an eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG; jedenfalls fehle es an einer unmittelbaren Leistungsübernahme.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
8
Der Senat hat durch Teilurteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers im Wesentlichen zurückgewiesen. Über die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin kann noch nicht entschieden werden , weil zunächst durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt werden muss.
9
II. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin als begründet angesehen. Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer "1000 Gedichte , die jeder haben muss" auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weitgehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Klägerin orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der ge- schützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheblich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenansprüche der Klägerin begründet.
10
III. Der Erfolg der Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin hängt von der Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtlinie) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu der im Beschlusstenor gestellten Frage einzuholen.
11
IV. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin geltend (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 i.V. mit §§ 87a, 87b UrhG). Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnden Vorschriften sind in Umsetzung der Datenbankrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden und deshalb im Sinne dieser Richtlinie auszulegen.
12
1. Die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" ist eine Datenbank im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Datenbankrichtlinie. Die Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Namen der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Elemente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils für sich - auch elektronisch - angesteuert werden.
13
2. Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht sui generis gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie. Sie hat als Herstellerin für die Beschaffung , die Überprüfung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank wesentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie für den Schutz gemäß Art. 7 der Datenbankrichtlinie erforderlich sind.
14
Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen , dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C203 /02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Klägerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Dazu gehörten auch die Arbeiten , die durchgeführt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitlichen , dass eine statistische Auswertung möglich wurde.
15
3. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss" in ihre Rechte als Datenbankherstellerin eingegriffen habe. Eine Rechtsverletzung durch Vervielfältigung der Gedichttitelliste der Klägerin bei der Vorbereitung der CD-ROM der Beklagten (z.B. durch Vervielfältigung im Arbeitsspeicher eines Computers zum Zweck der Bildschirmwiedergabe) ist nach dem Inhalt der Klageanträge nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
16
4. Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer CD-ROM - zumindest wiederholt und systematisch - einen wesentlichen Teil der Daten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind, benutzt. Die Gedichtauswahl auf ihrer CD-ROM entspricht für die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast vollständig der Gedichttitelliste der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 Gedichttitel umfasst. Die Gedichttexte selbst, die in der Gedichttitelliste der Klägerin nicht enthalten waren, hat die Beklagte dagegen selbst beschafft.
17
5. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte bei der Auswahl der Gedichte für ihre CD-ROM lediglich inhaltlich an der Gedichttitelliste der Klägerin orientiert. Sie hat dabei die von der Klägerin getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft und im Ergebnis einige Gedichte, die in der Gedichttitelliste aufgeführt waren, weggelassen sowie einige wenige Gedichte hinzugefügt. Die Frage, ob auch eine solche - nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommene - inhaltliche Übernahme aus einer Datenbank eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein kann, ist noch ungeklärt.
18
a) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es der Datenbankhersteller aufgrund seines Schutzrechts nicht unterbinden kann, dass seine Datenbank als Informationsquelle verwendet wird, auch wenn auf diese Weise nach und nach aus der Datenbank wesentliche Teile der Daten als solche in eine andere Datenbank übernommen werden. Das Schutzrecht greift nach dieser Ansicht nur ein, wenn der Datenbankinhalt physisch - d.h. im Wege eines Ko- piervorgangs (vgl. dazu Erwgrd 38 der Datenbankrichtlinie) - in seiner Gesamtheit oder in wesentlichen Teilen auf einen anderen Datenträger übertragen wird (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken, 1999, S. 122 f., 186 ff.; Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 144 f., 148 f.; Westkamp , Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britischen und deutschen Recht, 2003, S. 130, 415; vgl. auch Möhring/Nicolini/Decker, UrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 3; a.A. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 2. Aufl., § 87b UrhG Rdn. 35; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 87b Rdn. 4; Loewenheim/Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 43 Rdn. 20; vgl. auch von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Datenbank-RL Rdn. 19; Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 512; ders. in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.8 Rdn. 129, 133 [Stand 2003]). Nach dieser Ansicht hat das Recht des Datenbankherstellers , Entnahmen zu untersagen, einen anderen Inhalt als das Vervielfältigungsrecht des Urhebers, das jede körperliche Festlegung des Werkes - auch in veränderter Form - erfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vervielfältigungsstück mechanisch oder in anderer Weise hergestellt wird.
19
Für diese Ansicht könnten der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie , in dem der Begriff der Entnahme definiert wird, und die Auslegung dieses Begriffs in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften "BHB-Pferdewetten" sprechen (GRUR 2005, 244 Tz 43 ff.).
20
aa) Dem Hersteller einer Datenbank wird durch das in Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie geregelte Recht sui generis - anders als dem Urheber einer Datenbank durch Art. 5 lit. a der Richtlinie - nicht die "Vervielfältigung" (im englischen und französischen Richtlinientext: "reproduction") vorbehalten, sondern die "Entnahme" (im englischen und französischen Richtlinientext: "extraction").

21
Der Begriff der Entnahme wird in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie definiert als "die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme". Diese Definition deutet ihrem Wortlaut nach darauf hin, dass eine Entnahme - anders als eine Vervielfältigung - nicht schon dann vorliegt, wenn Daten aus der elektronischen Datenbank nach einer Abfrage von einem Nutzer inhaltlich erfasst und dann nach Abwägung im Einzelnen vom Bildschirm abgeschrieben und in eine andere Datenbank übernommen werden. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie legt vielmehr nahe, dass "Entnahme" einen Vorgang bezeichnet, bei dem eine "Übertragung" (im englischen Richtlinientext: "transfer", im französischen Richtlinientext: "transfert") der in der Datenbank verkörperten Daten auf einen Datenträger (derselben oder auch anderer Art) im Wege von Kopiervorgängen stattfindet (vgl. dazu auch Erwgrd 38 der Richtlinie). Dabei kann sich die Frage stellen, ob auch die Übernahme eines Datenbestandes aus einer geschützten Datenbank durch schlichtes Abschreiben von Daten, die in der Datenbank verkörpert sind, als ein solcher Kopiervorgang anzusehen ist (vgl. dazu Gaster in Hoeren/Sieber aaO Teil 7.8 Rdn. 133).
22
bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der Begriff der Entnahme anhand des Ziels auszulegen, das mit dem Schutzrecht sui generis verfolgt wird. Dieses soll den Datenbankhersteller gegen Handlungen des Benutzers schützen, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition des Datenbankherstellers schaden. Es soll dem Datenbankhersteller gewährleisten, dass seine der Erstellung und dem Betrieb der Datenbank gewidmete Investition geschützt wird und er dafür eine Vergütung erhält (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 45 f. - BHBPferdewetten - unter Hinweis auf die Erwgrde 42 und 48 der Datenbankrichtli- nie). Mit Rücksicht auf das Ziel der Richtlinie bezieht sich danach der Begriff der Entnahme auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihm damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermöglichen sollen, die Kosten der Investition zu amortisieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 51 - BHB-Pferdewetten).
23
Die Entscheidung "BHB-Pferdewetten" geht möglicherweise davon aus, dass der Begriff der Entnahme nur Kopierhandlungen umfasst. Gegenstand des Schutzrechts sui generis sind nicht die in der Datenbank gesammelten Daten als solche (vgl. Erwgrde 45 f. der Richtlinie; vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; Leistner aaO S. 146 f.). Diese können daher nicht gemeint sein, wenn in Tz 51 der Entscheidung von den Ergebnissen der Investition gesprochen wird. Auf die Struktur der Datenbank bezieht sich das Schutzrecht ebenfalls nicht (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger aaO S. 188 f.). Das Ergebnis der Investitionsleistung des Datenbankherstellers ist vielmehr die Datenbank auf einem Datenträger. Darin verkörpert sich seine Investitionsleistung in gleicher Weise wie die Investitionsleistung eines Tonträgerherstellers in einem Tonträger (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 18 m.w.N.) oder die Investitionsleistung eines Sendeunternehmens in programmtragenden Signalen, die an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden (Schricker /v. Ungern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 22 f. m.w.N.). Durch (unmittelbares oder mittelbares) Kopieren der Datenbank von einem Datenträger, auf dem sie gespeichert ist, auf einen anderen Datenträger wird diese Investitionsleistung des Datenbankherstellers genutzt.
24
Dafür, dass das Recht des Datenbankherstellers, die Entnahme der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts seiner Datenbank zu untersagen , auf solche Handlungen beschränkt ist, sprechen weiter die Ausführun- gen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil "BHBPferdewetten" zu der Frage, ob der Datenbankhersteller nur gegen unzulässige Entnahmen geschützt ist, mit denen unmittelbar auf die Ursprungsdatenbank zugegriffen wird (GRUR 2005, 244 Tz 52 ff.). Der Gerichtshof legt dar, dass sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers auch auf unzulässige Kopierhandlungen bezieht, die von einer Kopie seiner Datenbank aus vorgenommen werden. Dieser Erörterung hätte es nicht bedurft, wenn davon auszugehen wäre , dass die in der Datenbank gespeicherten Daten bereits als solche durch das Schutzrecht sui generis gegen Entnahme geschützt seien und nicht lediglich unter der Voraussetzung, dass die Entnahme durch (physische) Übertragung der verkörperten Daten auf einen anderen Datenträger stattfindet. Dementsprechend betont der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Schutzrecht nicht auf Handlungen erstreckt, mit denen eine Datenbank abgefragt wird (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 54 - BHB-Pferdewetten).
25
b) Die Auslegung des Begriffs der Entnahme hängt letztlich davon ab, welchen Schutzgegenstand das Schutzrecht sui generis hat.
26
Nach einer Ansicht bezieht sich das Schutzrecht sui generis auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme schützt (vgl. österr. OGH GRUR Int. 2002, 940, 941 - Gelbe Seiten, m.w.N.). Damit übereinstimmend wird teilweise der Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts bestimmt als die Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts der Datenbank als immaterielles Gut (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 22; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 1 f.; vgl. weiter Grützmacher, Urheber-, Leistungs- und Sui-generisSchutz von Datenbanken, 1999, S. 329 f.; Beneke, CR 2004, 608, 611). Von diesem Verständnis des Schutzgegenstands ausgehend, kann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie auch dann gegeben sein, wenn Elemente der Datenbank lediglich als Daten übernommen werden.
27
Eine andere Ansicht geht davon aus, dass das Schutzrecht sui generis kein Recht an den Informationen geben soll, die in der Datenbank gespeichert sind. Der Schutz der Investitionsleistung des Datenbankherstellers knüpft nach dieser Ansicht daran an, dass die Datenbank als hergestelltes Gut auf einem Trägermedium verkörpert ist (vgl. dazu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache C-338/02 Tz 31). Als Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts wird dementsprechend die auf einem Trägermedium festgelegte Datenbank als Erscheinungsform des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut angesehen (vgl. Schricker/Vogel aaO § 87a UrhG Rdn. 19; in diesem Sinn auch Leistner aaO S. 144 ff., insb. S. 148 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 665; ders., MMR 2001, 9, 12). Aus diesem Verständnis des Schutzgegenstands folgt, dass der Schutz gegen Entnahme ein (unmittelbares oder mittelbares) Kopieren der auf dem Trägermedium verkörperten Datenbank voraussetzt und nicht eingreift, wenn die Datenbank nur als Informationsquelle - und sei es auch in sehr erheblichem Umfang - benutzt wird. Ein solches Verständnis des Begriffs der Entnahme könnte eher dem Interesse an Rechtssicherheit entsprechen, weil Nutzer von Daten, die diese nicht unmittelbar der Datenbank selbst, sondern abgeleiteten Quellen entnehmen, vielfach kaum erkennen können, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Daten einer geschützten Datenbank entstammen, insbesondere ob sie aus der Datenbank als deren wesentlicher Teil oder im Wege einer unzulässigen wiederholten und systematischen Entnahme übernommen worden sind.
Bornkamm v.Ungern-Sternber g Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 227/02 Verkündet am:
23. Juni 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Karten-Grundsubstanz

a) Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann
ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein.

b) Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption
(insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen
Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts
nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein.
Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann
dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung
) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer
Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen
an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen
gering.
BGH, Urt. v. 23. Juni 2005 - I ZR 227/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 2002 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien stellen Stadtpläne und Stadtatlanten her und vertreiben diese.
Die Klägerin erteilte mit Schreiben vom 27. Juni 1996 der P. & Partner sp.z o.o. in Po. /Polen (im folgenden: P. P. ) den Auftrag, auf der Grundlage der amtlichen Vermessungskarte 1 : 5.000 einen Stadtplan für Berlin in digitaler Form zu schaffen. Damit sollte ein Stadtplanwerk in 70 Blättern im Maßstab 1 : 20.000 hergestellt werden. Die Klägerin übergab P. P. den für die Digitalisierung erforderlichen Zeichenschlüssel, in dem jedoch bei den Straßenkategorien für die lichte Weite und die Konturierung jeweils zwei Vorgaben eingetragen waren.
Während der Vertragsverhandlungen teilte P. P. der Klägerin mit, die Beklagte wolle den von ihr zu erstellenden Datensatz ebenfalls verwenden. Diese plane im Auftrag der B. Verkehrsbetriebe (BVG) ein Kartenwerk zur Darstellung des öffentlichen Nahverkehrs. Es könne deshalb zweckmäßig sein, die Vektordaten für beide Parteien gemeinsam herzustellen. Die Beklagte werde sich mit 60.000 DM an den Gesamtkosten von 170.000 DM beteiligen. Die Klägerin stimmte dem zu. Die P. P. bestätigte diese Abrede mit Schreiben vom 29. Mai 1996, in dem es u.a. heißt:
"Wie bereits in einigen Gesprächen klargestellt wurde, werden die entstehenden Vektordaten nicht nur für die Anwendung deines Verlages gefertigt. Der P. Verlag in R. [Beklagte] wird daraus eine ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) Kartografie im Auftrag der BVG herstellen. Da die Kartografie des P. Verlages in einem anderen System geliefert werden muß, kann mein Partner nur einen Teil der erstellten Vektoren in seine
Computer transferieren. Es werden nur die … linearen Elemente und Flächenpolygone sein. Die komplette Schriftplatte wird also nur für dich erstellt, deshalb können die Herstellungskosten nicht im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden. …" Darauf antwortete die Klägerin unter dem 27. Juni 1996:
"Mit diesem Schreiben möchte ich ihnen den Auftrag für die Herstellung eines Stadtplans von Berlin im Maßstab 1 : 20.000 in 70 Blättern erteilen. Als Preis haben wir nach langen Verhandlungen 170.000 DM festgelegt. Wie bereits besprochen, wird ein Teil der Kosten - 60.000 DM - durch die Übernahme des P. Verlages abgedeckt." Der Vertrag zwischen der Klägerin und P. P. wurde abgewikkelt.
Die Beklagte verwandte die ihr von P. P. übermittelten Daten nicht nur dazu, den Auftrag der BVG zu erfüllen. Sie lieferte den von ihr erstellten Plan auch an den D. Verlag, der ihn auf einer CD-ROM zusammen mit dem amtlichen Telefonbuch kostenlos an Endverbraucher verteilt. Die Beklagte bot zudem dem Allgemeinen D. F. e.V. in B. an, auf der Grundlage der von P. P. übermittelten Daten eine Fahrradkarte zu erstellen.
Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres Urheberrechts an dem von ihr hergestellten Stadtplan gesehen. Sie habe P. P. dessen eigenschöpferische Elemente (insbesondere die überdurchschnittlich gute Lesbarkeit infolge überproportionaler Straßenbreiten und die Darstellung der Bebauung als einheitliche glatte Fläche) vorgegeben; P. P. habe sich genau an den ihr überlassenen Zeichenschlüssel gehalten. Der Beklagten sei lediglich
durch eine einfache Lizenz gestattet worden, den Plan für die Herstellung des BVG-Atlanten zu benutzen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, Stadtpläne oder Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder Dritten Lizenzen für das Anbieten und/oder Inverkehrbringen solcher Stadtpläne oder Stadtatlanten zu erteilen , soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten identisch sind mit dem als Anlage zum Schriftsatz vom 9. November 1999 beigefügten BVG-Atlas Ausgabe 1997; 2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg ihrer vorstehend beschriebenen Stadtpläne oder Stadtatlanten zu erteilen , insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Vervielfältigungsstücke; 3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a) der Liefermengen, der Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren
c) sowie des erzielten Gewinns, und zwar in Höhe von a), b) und c) und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
d) der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; 4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Stadtpläne oder Stadtatlanten zu vernichten; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird; III. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen. Die Beklagte hat vorgetragen, ein etwaiges Urheberrecht am Ergebnis der Digitalisierungsleistung der P. P. stehe jedenfalls dieser zu. Die Kartographen von P. P. hätten die kartographischen Entscheidungen bei der Erarbeitung der in den BVG-Atlas eingegangenen digitalen Grundsubstanz (insbesondere bei der Generalisierung der Daten) in maßgeblichem Umfang eigenständig getroffen. Auch der Zeichenschlüssel der Klägerin sei von P. P. überarbeitet worden. Die höhere finanzielle Beteiligung der Klägerin habe ihren Grund darin, daß P. P. nach der Erstellung der Grundsubstanz noch umfangreiche weitere Arbeiten für die Klägerin geleistet habe. Jede der Parteien habe die erarbeitete digitale Grundsubstanz unbeschränkt nutzen dürfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klageanträge mit Ausnahme des Veröffentlichungsantrags zugesprochen.
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Ausnahme des Veröffentlichungsantrags als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob die Kartengestaltung urheberrechtlich schutzfähig sei und ob die Klägerin gegebenenfalls Alleinurheber oder Miturheber sei, da sich die Klägerin jedenfalls auf eine zu ihren Gunsten bestehende, im Grundsatz ausschließliche Lizenz berufen könne. Nach dem Vertrag der Klägerin mit P. P. habe diese ihre Leistungen ausschließlich für die Klägerin erbringen sollen; die Beklagte habe die Leistungen von P. P. nur für den BVG-Atlas nutzen dürfen. Die Beklagte habe in die ausschließliche Lizenz der Klägerin eingegriffen, indem sie unter Ausnutzung der Leistungen von P. P. Stadtpläne für den D. Verlag erstellt und dem Allgemeinen D. F. e.V. die Erstellung einer Karte angeboten habe.
Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Ihr Geschäftsführer sei ersichtlich über die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und P. P. unterrichtet gewesen, was schon deshalb naheliege, weil er an P. P. beteiligt sei.
Die Klägerin habe nach Treu und Glauben Anspruch auf Vernichtung der noch bei der Beklagten vorhandenen, vom Verbot erfaßten Stadtpläne und Stadtatlanten. Obwohl dieser Anspruch nicht aus Urheberrechtsverletzung hergeleitet werde, sei die Klägerin im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Lizenz so zu stellen, wie sie als Urheberin nach den gesetzlichen Vorschriften stünde.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, den die Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dieser Verfahrensverstoß ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 120, 239, 253; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele).

a) Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Wenn ein Gericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat, entscheidet es deshalb unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes (aliud) als beantragt ist (vgl. BGHZ 154, 342, 347 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht hier getan.

b) Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zur Begründung ihrer Klage vorgebracht , die Beklagte habe durch Handlungen, wie sie im Klageantrag zu I. 1. bezeichnet seien, ihre urheberrechtlichen Befugnisse an ihrem Kartenwerk "Stadt- und Land Atlas Berlin/Brandenburg" verletzt. Sie hat dabei bestritten, daß Kartographen der P. P. aufgrund ihrer Vorarbeiten für diesen Atlas urheberrechtliche Befugnisse erworben haben. Dementsprechend hat die Klägerin ihre Klageanträge nicht (auch nicht hilfsweise) darauf gestützt, daß P. P. ihr ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen habe.
Das Berufungsgericht hat dagegen die Frage, ob die Klägerin urheberrechtliche Befugnisse erworben hat, offengelassen und als Klagegrund angenommen , daß P. P. der Klägerin schuldrechtlich (mit der Wirkung einer ausschließlichen Lizenz) gestattet habe, das von ihren Kartographen erarbeitete Leistungsergebnis zu nutzen. Einen solchen selbständigen Klagegrund hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Ein derartiges Vorbringen lag für sie zum einen deshalb fern, weil sie von eigenen urheberrechtlichen Befugnissen ausgegangen ist, die nicht von P. P. abgeleitet sind, zum anderen , weil eine schuldrechtliche Vereinbarung ohne ein zugrundeliegendes Immaterialgüterrecht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Rechtswirkungen nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und P. P. haben könnte und dementsprechend eine so begründete Klage gegen die Beklagte unschlüssig wäre.
2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden, daß die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. -
Reinigungsarbeiten; BGH, Urt. v. 16.12.2004 - VII ZR 174/03, BauR 2005, 588, 589).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben , soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das erneute Berufungsverfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Der Gegenstand des gestellten Unterlassungsantrags und der darauf bezogenen weiteren Anträge der Klägerin ist in verschiedener Hinsicht unklar. Der Klägerin wird deshalb Gelegenheit zu geben sein, ihre Klageanträge neu zu fassen.
Der Beklagten soll nach dem Unterlassungsantrag verboten werden, "Stadtpläne oder Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder Dritten Lizenzen für das Anbieten und/oder Inverkehrbringen solcher Stadtpläne oder Stadtatlanten zu erteilen, soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten identisch sind mit dem als Anlage zum Schriftsatz vom 9. November 1999 beigefügten BVG-Atlas Ausgabe 1997".
Diese Antragsfassung bringt nicht hinreichend zum Ausdruck, welche Stadtpläne oder Stadtatlanten als rechtsverletzend verboten werden sollen. Eine - dem Antragswortlaut entsprechende - Beschränkung des Verbots auf Stadtpläne oder Stadtatlanten, die mit dem BVG-Atlanten Ausgabe 1997 identisch sind, kann sinnvollerweise nicht gemeint sein. Ein Stadtplanwerk muß von Ausgabe zu Ausgabe überarbeitet werden, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Die Klägerin hat sich zudem mit ihrem Klageantrag auch dagegen gewandt, daß
die Beklagte dem Allgemeinen D. F. e.V. angeboten hat, für ihn eine Fahrradkarte zu erstellen. Eine solche Karte kann mit dem BVG-Atlas Ausgabe 1997 nicht identisch sein. Nach der gegenwärtigen Fassung des Unterlassungsantrags bleibt insbesondere unklar, ob dieser auch Folgeauflagen der Ausgabe 1997 des BVG-Atlanten erfassen soll.
2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Befugnisse stützen kann (§§ 97, 98 UrhG).

a) Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte habe ihre urheberrechtlichen Befugnisse an dem "Stadt- und Land Atlas Berlin/Brandenburg" verletzt. Sie hat jedoch selbst nicht behauptet, daß die Beklagte dieses Stadtplanwerk unfrei bearbeitet habe. Der Sache nach macht die Klägerin vielmehr geltend, aufgrund ihrer Vorgaben hätten Kartographen von P. P. für das Stadtplanwerk Berlin einen digitalen Datenbestand erarbeitet. Dadurch sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk geschaffen worden, an dem ihr selbst - ohne Rechtsübertragung seitens P. P. - die urheberrechtlichen Befugnisse zustünden. Es wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der - von der Beklagten als "Grundsubstanz" bezeichnete - digitale Datenbestand bereits für sich gesehen ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG verkörpert. Die Klägerin hat kein Vervielfältigungsstück dieser sog. Grundsubstanz vorgelegt. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich jedoch, daß beide die sog. Grundsubstanz ihren Stadtplanwerken zugrunde gelegt und die Übereinstimmungen der beiderseitigen Stadtplanwerke darin ihren Grund haben.

b) Die Frage, ob das in der sog. Grundsubstanz verkörperte Leistungsergebnis den Anforderungen an eine urheberrechtlich schutzfähige Darstellung
wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG genügt (vgl. dazu BGHZ 139, 68, 70 ff. - Stadtplanwerk, m.w.N.), hat das Berufungsgericht bisher ebensowenig geprüft wie die Frage, ob die Klägerin daran ausschließliche urheberrechtliche Befugnisse erworben hat. Bei der Beurteilung dieser Frage wird folgendes zu berücksichtigen sein:
aa) Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der sog. Grundsubstanz ist es unerheblich, daß diese als solche für Verbraucher noch nicht benutzbar ist. Auch Vorstufen für ein noch weiter auszuarbeitendes Werk können bereits schutzfähige Werke sein (vgl. BGHZ 94, 276, 281 f. - Inkasso-Programm; vgl. weiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 22 m.w.N.).
bb) Kartographische Gestaltungen, wie sie auch in der sog. Grundsubstanz ihren Niederschlag gefunden haben, können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGHZ 139, 68, 73 - Stadtplanwerk; BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 - Topographische Landeskarten ). Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein
entsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk (vgl. BGH GRUR 1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten).

c) Das Angebot der Beklagten gegenüber dem Allgemeinen D. F. e.V., für diesen unter Benutzung der sog. Grundsubstanz eine Fahrradkarte zu erarbeiten, ist als solches kein Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsrechte , die an der sog. Grundsubstanz bestehen. Ein Angebot, eine unfreie Bearbeitung eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes zu schaffen, ist kein Angebot von Vervielfältigungsstücken im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG (vgl. dazu auch Schricker/Loewenheim aaO § 17 UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/ Heerma, Urheberrecht, § 17 Rdn. 7 ff.). In einem solchen Fall kann sich lediglich die Frage stellen, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegeben ist.

d) Die Erteilung von Lizenzen, die Dritte berechtigen sollen, Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Werke der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG), ist als solche keine urheberrechtliche Nutzungshandlung (vgl. BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel, m.w.N.). Sie kann lediglich als Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen urheberrechtliche Ansprüche begründen. Es wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt Ansprüche deshalb zustehen können, weil die Beklagte den Plan, den sie mit Hilfe der sog. Grundsubstanz gefertigt hat, dem D. Verlag zur Verbreitung an Endverbraucher zur Verfügung gestellt hat.

e) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, nicht hinreichend begründet. Die Feststellung, daß der Geschäftsführer der Beklagten an P. P. beteiligt sei, läßt allein noch nicht auf ein schuldhaftes Handeln der Beklagten schließen.
3. Auf vertragsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien ist die Klage nicht gestützt. Die Revisionserwiderung kann sich für ihre gegenteilige Ansicht auch nicht auf entsprechendes tatsächliches Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen berufen. Der Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten der P. P. den Auftrag zur Erarbeitung der sog. Grundsubstanz gemeinsam erteilt, hat die Klägerin im übrigen nachdrücklich widersprochen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)