Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.02.2007 wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 25.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat der Sache nach keinen Erfolg.
A.
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend und zusammenfassend:
Der Kläger ist Taxi- und Mietwagenunternehmer. Der Beklagte ist als gemeinnütziger Verband im Rahmen des § 65 Nr. 3 AO steuerbegünstigt. Er erbringt jedenfalls im Rahmen seines steuerbegünstigten Betriebszwecks Beförderungsleistungen.
Der Kläger hält dafür, dass der Beklagte solche auch außerhalb seines Zweckbetriebs erbringe, dabei jedoch die ihn dann wie jeden Marktteilnehmer insoweit treffenden Steuern nicht abführe und deshalb unter Ausnutzung und Überschreitung eines Steuerprivilegs zum Nachteil anderer Verkehrsteilnehmer sich Vorteile bei der Marktteilhabe verschaffe.
Auch hat der Kläger - anders als dann im Berufungsrechtszug - noch beanstandet, dass der Beklagte durch den unrechtmäßigen Einsatz von Zivildienstleistenden bei Beförderungsleistungen einen Marktverhaltensregeln betreffenden Gesetzesverstoß begehe.
Der Kläger hat deshalb beantragt:
1. Der Beklagte unterlässt es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, Personen gegen Entgelt durch Verkehr mit Mietwagen zu befördern und dabei die Steuerbegünstigung als Zweckbetrieb in Anspruch zu nehmen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, oder durch Einsatz von Zivildienstleistenden.
2. [Auskunft]
10 
3. [Feststellung der Schadensersatzpflicht]
11 
- insoweit wie zweitinstanzlich wieder -.
12 
Der Beklagte hat beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er hat schon die behaupteten Verstöße bestritten, im Übrigen aber auch in Abrede gestellt, dass mit der behaupteten Verletzung des § 65 Nr. 3 AO ein Gesetzesverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG einhergehe.
15 
Dieser rechtlichen Wertung schloss sich das Landgericht an und wies die Klage ab.
16 
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers , welche an ihrer erstinstanzlich schon vertretenen Rechtswertung und damit der Beachtlichkeit des behaupteten Verstoßes im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG festhält.
17 
Der Kläger beantragt:
18 
Das am 22. Februar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart (17 O 169/06) wird wie folgt abgeändert:
19 
1. Der Beklagte unterlässt es der bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren Personen gegen Entgelt durch Verkehr mit Mietwagen zu befördern, ohne die auf diese Tätigkeit anfallenden Steuern, insbesondere Umsatz-, Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer zu zahlen.
20 
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vollständige Auskunft über sämtliche im Klageantrag 1 bezeichneten Beförderungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Wegstrecke, der Dauer der Beförderung, des Zeitpunkts der Anzahl der Beförderungen und des Umsatzes insgesamt.
21 
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, den dieser durch die im Klageantrag 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Februar zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
25 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B.
1.
26 
Die Abweichung im Berufungsantrag Ziff. 1 von der korrespondierenden erstinstanzlichen Antragsfassung stellt nur eine redaktionelle Änderung des erstinstanzlichen Unterlassungsbegehrens dar und führt nicht dazu, dass dem Berufungsgericht unzulässigerweise (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1994, 2896, 2897; NJW-RR 1989, 254) unter Austausch des Streitgegenstandes erstmals gänzlich ein anderer zur Entscheidung unterbreitet würde.
2.
27 
a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und auf diese Weise gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH GRUR 2007,159 [Tz. 15] - Anbieterkennzeichnung im Internet ; so schon zum alten Recht, dem § 4 Nr. 11 inhaltlich entspricht: BGH GRUR 2007, 162 [Tz. 11] - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft ; GRUR 2006, 872 [Tz. 15] - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern ), was etwa bei einer zum Schutz der Verbraucher erlassenen Vorschrift (BGH GRUR 2006, 949 [Tz. 25] - Kunden werben Kunden ) oder Mindestpreisvorschriften (BGH GRUR 2006 ,955 [Tz. 11] - Gebührenvereinbarung II ) angenommen wird.
28 
b) Der BGH bejahte dies bei einem Verstoß gegen § 6 Verpackungsverordnung, bei dem die beklagte Selbstentsorgergemeinschaft die Übererfüllung von Rücknahme- und Verwertungsquoten durch einen Teilnehmer zu Gunsten eines anderen Teilnehmers anrechnete, der hinter den gesetzlichen Anforderungen zurückblieb. Denn die in § 6 VerpackV geregelten Rücknahme- und Verwertungspflichten wirkten sich deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus; nachdem mit der Verordnungsnovelle ausdrücklich auch das Ziel der Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen dem dualen System und den Selbstentsorgern verfolgt wurde, weise die Bestimmung zumindest im Verhältnis zum Mitbewerber den erforderlichen Marktbezug auf (BGH a.a.O. [Tz. 12; vgl. ferner Tz. 18] - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft ).
29 
In seiner Entscheidung GRUR 2006, 872 - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern hat der BGH bei § 16 Abs. 1 HessStrG, wonach die Sondernutzung öffentlicher Straßen von einer Erlaubnis abhängig ist, den gebotenen Marktbezug bei einer ohne Erlaubnis erfolgten Werbung mit Schildern auf einem am Straßenrand geparkten Kraftfahrzeuganhänger verneint. Denn Ziel der Regelung sei, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs möglichst auszuschließen (BGH a.a.O. [Tz. 17] - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern ). Die von der Behörde nach dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Erlaubnisentscheidung diene nicht dazu, gleiche rechtliche Wettbewerbsvoraussetzungen für die Außenwerbung zu schaffen (BGH a.a.O. [Tz. 18] - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern ).
30 
Andererseits hat der BGH Vorschriften der Landesbauordnung, nach denen Bauprodukte, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt ist, nur verwendet werden dürfen, wenn sie mit der Zulassung übereinstimmen und einen Übereinstimmungsnachweis tragen, als Marktverhaltensregelung i.S. v. § 4 Nr. 11 UWG eingestuft, da ohne Zulassung und Übereinstimmungsnachweis solche Bauprodukte nicht verkehrsfähig seien und diese Zulassungsvorschriften danach das Verhalten auf dem Markt beim Absatz der Waren beträfen. Die Vertreiberin stünde damit in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht anders da als der Hersteller eines pharmazeutischen Produkts, dessen stoffliche Zusammensetzung den Vorgaben für die Zulassung als Arzneimittel nicht entspricht (BGH GRUR 2006, 82 [Tz. 22] - Betonstahl ; vgl. zu letzterem BGH GRUR 2005, 778 - Atemtest; generell die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit bejahend, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wird, dass dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, dient: BGH GRUR 2000, 1076, 1078 - Abgasemissionen [noch zu § 1 UWG]).
31 
Einen hinreichenden Bezug zum Marktverhalten hat der BGH in § 47 Abs. 3 BbgSchulG gesehen, wonach grundsätzlich das Vertreiben von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte auf dem Schulgelände nicht erlaubt sind (BGH GRUR 2006, 77 [Tz. 23 und 25] - Schulfotoaktion ), wenn etwa von einem Unternehmen in der Schule Klassenfotos erstellt werden, es sei denn dass eine beanstandungsfreie Genehmigung der Schulverwaltung vorliegt.
32 
Der BGH hat hinwiederum Art. 87 BayGO, der Gemeinden Grenzen bei der erwerbswirtschaftlichen Betätigung zieht, um Kommunen vor den Gefahren überdehnter unternehmerischer Tätigkeit zu schützen und zugleich einer ungezügelten Erwerbstätigkeit der öffentlichen Hand zu Lasten der Privatwirtschaft vorzubeugen, dahin verstanden, dass der Gesetzeszweck nicht die Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens, sondern die Einflussnahme auf das unternehmerische Verhalten der Gemeinden und gegebenenfalls der Schutz der Privatwirtschaft vor dem Wettbewerb durch die öffentliche Hand sei (BGH GRUR 2002, 825 [Juris Tz. 22] - Elektroarbeiten ). Da den Gemeinden eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich erlaubt sei, sei das Wettbewerbsverhalten nicht schon dann unlauter, wenn die Gemeinde dabei die ihrer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit gezogenen Schranken nicht einhält (BGH a.a.O. [Tz. 23] - Elektroarbeiten ). Dabei sei unerheblich, ob die Vorschrift ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH a.a.O. [Tz. 24] - Elektroarbeiten ). Bei einem Verstoß gehe es nicht um die Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern allenfalls um die Erhaltung einer Marktstruktur (BGH a.a.O. [Tz. 24] - Elektroarbeiten ). Geregelt sei nur der Zugang zum Wettbewerb, die Vorschrift sage aber nichts darüber aus, wie er auszuüben sei (BGH a. a. O. [Tz. 26] - Elektroarbeiten ).
33 
Die Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 11 UWG (BT-Drucks. 15/1487 S. 19) hat zum Verständnis dieser Norm auf diese BGH-Entscheidung verwiesen.
34 
Ferner hat der BGH (noch zu § 1 UWG [a.F.]) entschieden, dass Gesetzesverstöße, welche im Vorfeld des Marktverhaltens begangen werden, die wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit nicht zu begründen vermögen, auch wenn der Marktteilnehmer aus dem vorangegangenen Verstoß Vorteile zieht, welche erhebliche Auswirkungen auf den Markt haben, etwa weil die Art und Weise der Produktherstellung ihm Kostenersparnisse verschaffen, die es ihm ermöglichen, seine Wettbewerber bei den Verkaufspreisen zu unterbieten (BGH a.a.O. 1079 - Abgasemissionen ). Haben Gesetzesverstöße einen bloßen Reflex auf den Wettbewerb zwischen den Werbetreibenden, so werde der Vorschrift der notwendige Charakter, das Marktverhalten zu regeln, dadurch nicht beigelegt (BGH a.a.O. [Tz. 18] - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern ).
3.
35 
a) Es entspricht verbreiteter Ansicht, dass Steuervorschriften grundsätzlich nicht den Zweck haben, das Marktverhalten zu regeln. Ein Unternehmer, der Steuern hinterzieht und sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen ehrlichen Mitbewerbern verschafft, handelt daher nicht zugleich unlauter (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl. [2007], § 4 UWG, 11.39; derselbe in GRUR 2004, 381, 384; Piper im Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006] § 4 UWG, 11/39 und 11/306; Link in Ullmann, UWG [2006] § 4 Nr. 11, 79; Sack WRP 2004, 1307, 1309; vgl. auch Münker/Kaestner BB 2004, 1689, 1695; ferner allg. Ullmann GRUR 2003, 817, 824). Auch sog. Lenkungssteuern, also Steuern, die dem Zweck der Wirtschaftslenkung dienen, sind keine Marktverhaltensregelungen, weil sie lediglich die Kalkulation des Unternehmens, nicht aber unmittelbar sein Verhalten am Markt regeln (Köhler a.a.O. 11.39; a.A. Wehlau/von Walter ZLR 2004, 645, 662).
36 
Anders verhalte es sich bei Bestimmungen wie dem Verbot der Abgabe unter dem Kleinverkaufspreis nach § 24 TabaksteuerG, da es sich insoweit um eine Preisvorschrift handele (Köhler a.a.O. 11.39; vgl. auch Piper a.a.O. 11/29).
37 
Ebenso soll es (ausnahmsweise) dann sein, wenn die steuerrechtliche Regelung unmittelbar auf den Schutz von Verbrauchern zielt und insoweit auch das Marktverhalten von Marktteilnehmern regeln soll. Bei dem zum Schutz junger Menschen erlassenen Alkopopsteuergesetz, durch welches u.a. bestimmte süße, branntweinhaltige Mischgetränke zur bewussten Verteuerung mit einer Sondersteuer belegt werden, um Jugendliche von einem frühen Alkoholkonsum abzuhalten, wird dies teilweise so gesehen (Piper a.a.O. 11/306; ebenso Wehlau/von Walter ZLR 2004, 645, 663; abl. Köhler a.a.O. 11.39), da mit Lenkungssteuern der Gesetzgeber primär auf das Verhalten der Normadressaten einwirken und ein bestimmtes Verhalten fördern oder sanktionieren wolle; materiell gehörten solche Normen nicht zum Steuerrecht, sondern als Sozialzwecknormen zum Wirtschaftsrecht, das Steuerrecht sei dabei nur Werkzeug, um einen bestimmten Zweck zu erzielen (so Wehlau/von Walter a.a.O. 662/663; auch insoweit abl. Köhler a.a.O. 11.39).
38 
b) Besitzen die Normen nur den Charakter von Marktzutrittschranken, so sollen die Mitbewerber nicht über das UWG gegen rechtsverletzende Konkurrenten vorgehen können. Sie sollen auf das Eingreifen der Aufsichtsbehörden angewiesen sein oder Klage vor den Verwaltungsgerichten erheben können, soweit ihnen aus der verletzten Norm eine subjektive Klagebefugnis gewährt wird (so zum Streitstand Münker/Kaestner BB 2004, 1689, 1695).
39 
c) So wurden noch unter dem Regime des § 1 UWG [a.F.] Verstöße gegen die Genehmigungspflicht des Personenbeförderungsgesetzes, einer an sich wertneutralen Norm, nur dann als wettbewerbswidrig angesehen, wenn sich der Verletzer bewusst und planmäßig einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffte (nun für § 4 Nr. 11 UWG generell: v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG [2004], § 4, 107, m.N. zur früheren Rechtslage).
4.
40 
a) § 65 AO bestimmt in seiner Nr. 3, dass ein Zweckbetrieb (auch) gegeben ist, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
41 
b) § 65 Nr. 3 AO schützt den potenziellen Wettbewerb (BFH BStBl II 2000, 705, 708; Gersch in Klein, AO, 9. Aufl. [2006], § 65,3). Er regelt den Wertungs- und Zielkonflikt zwischen Förderung des Gemeinwohls und Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts (BT-Drucks. 7/4292 S. 21; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 65 AO, 12 und 27; Koenig in Pahlke/Koenig, AO [2004] § 65, 1; vgl. allg. Hey in Tipke/Lang, SteuerR, 18. Aufl. [2005], § 20, 5). § 65 Nr. 3 will auch den wirtschaftlich schädlichen Wettbewerb verhindern (Fischer a.a.O. 27). Die Regelung dient auch dem Schutz der mit Zweckbetrieben konkurrierenden steuerlich nicht begünstigten Betriebe (Koenig a.a.O. 9). Potenzielle Mitbewerber müssen Zutritt zum Markt haben (Fischer a.a.O. 28). Der Wettbewerb wird gerade dann beeinträchtigt, wenn die Körperschaft kostengünstiger als gewerbliche Anbieter arbeitet (Fischer a.a.O. 29).
42 
c) So werden aus dem Bereich der Gesundheitspflege nicht anerkannt Krankenfahrten - Fahrten von Patienten, für die ein Arzt die Beförderung in einem PKW verordnet hat -, die von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen durchgeführt werden; insoweit scheidet ein Zweckbetrieb aus Wettbewerbsgründen aus. Hingegen können entgeltliche Hilfeleistungen für behinderte Menschen grundsätzlich ein Zweckbetrieb in Gestalt einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege sein (Fischer a.a.O. 50; vgl. auch Koenig a.a.O. 12).
43 
d) Wettbewerber haben einen Anspruch gegenüber dem Finanzamt auf Besteuerung der Körperschaft, falls kein Zweckbetrieb vorliegt und sich die Nichtbesteuerung zum Nachteil des Mitbewerbers auswirkt (Gersch a.a.O. 8). Eine Klage gegen das Finanzamt ist zulässig, wenn substantiiert geltend gemacht wird, die rechtswidrige Nichtbesteuerung bzw. zu geringe Besteuerung der mit dem Kläger in Wettbewerb stehenden Körperschaft beeinträchtige das Recht des Klägers auf Teilnahme an einem steuerrechtlich nicht zu seinem Nachteil verfälschten Wettbewerb (Gersch a.a.O. 80; Koenig a.a.O. 15). Verstößt die Finanzbehörde gegen das Gebot der Wettbewerbsneutralität, kann ein Wettbewerber wegen der drittschützenden Wirkung des § 65 AO grundsätzlich Konkurrentenklage erheben (Koenig a.a.O. 15; Knobbe-Keuk BB 1982, 385).
44 
e) Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall, in welchem ein niedergelassener Arzt, der ein Dialysezentrum betrieb, und sich mit einer Konkurrentenklage gegen die Nichtbesteuerung eines beigeladenen eingetragenen gemeinnützigen Vereins wandte, dessen ärztliche Mitglieder eigene Dialysezentren eingerichtet hatten, zur Klagebefugnis gefordert: wird ein Steuerpflichtiger rechtswidrig nicht oder zu niedrig besteuert, werden dadurch in der Regel nur die Rechte der Steuergläubiger verletzt, die von den Behörden der Finanzverwaltung im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen sind. Eine Verletzung der Rechte eines an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten kommt nur in Betracht, wenn die Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstößt, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Steuererhebung und Sicherung des Steueraufkommens erlassen wurde, sondern - somit auch - dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter dient - sogenannte drittschützende Norm (BFH NVwZ 1999, 107, 109; bestätigt in BFHE 206, 521 = BStBl II 2004, 1034). Auf die in der letztgenannten Entscheidung enthaltene Vorlagefrage hat der EuGH auch in Bezug auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates 10. Mai 1977 entschieden, dass sich ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts in Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung sich auf den genannten Artikel berufen könne (EuGH EuZW 2006, 511 [Tz. 53]). Diesen drittschützenden Charakter hat der BFH § 65 Nr. 3 AO zuerkannt, da diese Norm nicht ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhöhung des Steueraufkommens, sondern auch dem Schutz der mit Nichtzweckbetrieben konkurrierenden und steuerlich nicht begünstigten Betriebe diene; sie sei dazu bestimmt, nicht allein den bestehenden Wettbewerb, sondern auch den Marktzutritt, somit den potenziellen Wettbewerb zu schützen (BFH a.a.O. 109). Verletzt sei das Recht des Wettbewerbers, wenn durch die Nichtbesteuerung der Körperschaft hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Wettbewerbslage zum Nachteil des Konkurrenten beeinflusst wird. Die (rechtswidrige) Nichtbesteuerung und das Konkurrenzverhältnis allein führten noch nicht zur Rechtsverletzung. Dies werde deutlich, wenn der in der Nichtbesteuerung liegende wirtschaftliche Vorteil nicht wettbewerbsrelevant sei (BFH a.a.O. 110). Im dortigen Fall hatte der BFH die Behauptung als nicht substantiiert angesehen, gerade die Nichtbesteuerung des Beigeladenen beeinflusse die Wettbewerbslage zum Nachteil des Klägers. Gegen sie spreche bereits dessen Vortrag, der Beigeladene verhalte sich wie ein der Besteuerung unterliegender Unternehmer und nutze den wirtschaftlichen Vorteil der Nichtbesteuerung im wesentlichen zur Stärkung des Eigenkapitals und nicht im Preiswettbewerb (BFH a.a.O. 110 [a.E.]; vgl. auch BFH BStBl II 2000, 705, 708, wo im Streit zwischen dem Finanzamt und einer als gemeinnützig anerkannten, eine Kunsteisbahn betreibenden Klägerin, welche gegen Entgelt sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern deren Benutzung gestattete, dem Finanzgericht aufgegeben worden war, zu prüfen, in welchem Umfang die Vermietung an Nichtmitglieder im Streitjahr geschehen war).
5.
a)
45 
aa) Die Umsetzung dieser Rechtsgrundsätze, welche im Einzelfall kaum überwindbare Abgrenzungsschwierigkeiten und erhebliche Rechtsunsicherheit schafft (Götting in Fezer, UWG [2005] § 4-11,37), führt im Ergebnis zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. § 65 Nr. 3 AO stellt ein Lenkungsgesetz dar, indem gemeinnützige, wohltätige Betätigungen dadurch gefördert werden sollen, dass für sie ein Steuervorteil anerkannt wird. Das Tatbestandsmerkmal der Gemeinnützigkeit begründet die Steuerbegünstigung und rechtfertigt die Verletzung von - im Ansatz - Art. 3 GG und der damit einhergehenden Ungleichbehandlung von wettbewerblichem Marktverhalten, nämlich der unterschiedlichen steuerlichen Einordnung von bei äußerlicher Betrachtung gleichem oder ähnlichem wirtschaftlichem Handeln. Die Steuerbegünstigung schafft Marktstrukturen, weil sie - ausgerichtet am Maßstab der sozialen Wertigkeit des Handelns - abgegrenzte Wirtschaftsfelder herstellt. Der wettbewerbsrelevante Eingriff, und hierin kommt die wettbewerbsrechtliche Relevanz des § 65 Nr. 3 AO zum Ausdruck, liegt in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von, am äußeren Ablauf und Erfolg gemessen (hier: Transportleistung), an sich gleichartiger wirtschaftlicher Betätigung, er liegt in der vorgelagerten gesetzgeberischen Entschließung, durch die Schwelle: Gemeinnützigkeit abgegrenzte Wirtschaftsfelder zu begründen, denen dann im Hinblick auf die so geschaffene rechtliche Wertigkeit die Gleichartigkeit äußerlich vergleichbarer wirtschaftlicher Aktivitäten fehlt. In der Schaffung wirtschaftlicher Sonderbereiche liegt der staatliche Wettbewerbseingriff, nicht in der dazu nachgeordneten jeweiligen Betätigung in diesen wirtschaftlichen Parallelwelten. Handelt der für den wirtschaftlichen Sonderbereich Zugelassene nicht entsprechend den Merkmalen des wirtschaftlichen Sonderbereichs, missbraucht er nicht ein Privileg und stört nicht deshalb die Marktstrukturen, sondern er verlässt den steuergesetzlich beschriebenen Wirtschaftssonderbereich und tritt als gleichrangiger Leistungserbringer in den parallelen Wirtschaftsbereich mit seinen - auch - steuerrechtlichen eigenen Regeln ein. Hält er sich dann nicht an diese in diesem Wirtschaftskreis gültigen allgemeinen steuerrechtlichen Regeln, indem er, außerhalb der Steuerbegünstigung befindlich, keine Steuern abführt, verhält er sich nicht anders als derjenige, der den allgemeinen Wirtschaftsbereich noch nie verlassen hat und in ihm gültige Steuern nicht oder nur verkürzt abführt. Er handelt nicht anders als ein Steuerhinterzieher. Dieser verletzt aber nach herrschender und zutreffender Ansicht keine Vorschrift, die vorgibt, welche kaufmännischen Regeln einen Wirtschaftsbereich verbindlich bestimmen. Danach ist auch § 4 Nr. 11 UWG nicht verletzt. In diese Wertung fügt sich denn auch bruchlos ein, dass der Kläger mit seinem Antrag letztlich die Steuerzahlungspflicht einfordert. Im Übrigen sieht sich der Senat in dieser Wertung auch ganz maßgeblich bestätigt durch die Entscheidung BGH GRUR 2002, 825 - Elektroarbeiten ; dort ging es darum, dass einem Sonderrechtsträger ein bestimmtes Auftreten auf dem allgemeinen Markt nicht gestattet war, sein gleichwohl erfolgtes wirtschaftliches Tätigwerden dort mit zumindest der damit verbundenen Gefahr, wirtschaftliche Vorteile aufgrund der rechtlichen Sonderstellung zum Nachteil der übrigen Marktteilnehmer auszunutzen, nicht als Marktverhaltensregeln betreffend angesehen wurde. Dieses Urteil hat der Gesetzgeber zur Leitentscheidung für das Verständnis des § 4 Nr. 11 UWG erklärt.
46 
bb) Dass dem Wettbewerber im Hinblick auf den drittschützenden Charakter des § 65 AO eine Konkurrentenklage vor dem Finanzgericht eröffnet ist, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Dem Rechtssystem ist nicht unvertraut, dass Dritte einen Rechtsverstoß eines anderen, durch den sie sich betroffen oder benachteiligt fühlen, durch Anzeige einer Prüfung und gegebenenfalls Verfolgung - allerdings durch Dritte, soweit es sich nicht um Privatklagedelikte handelt - zuführen können, wie dies etwa im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht der Fall ist. Zudem hält das Rechtssystem Möglichkeiten vor, dass bei Normen drittschützenden Zuschnitts diese Dritten selbst auf die Einhaltung des Rechts klagen können, und zwar bei der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit. § 65 AO ist dafür selbst ein Beispiel. Zum die Wettbewerbsgerichte bindenden Gesetzesmerkmal ist geworden, dass nicht jeder Verstoß gegen eine drittschützende Norm, auch wenn damit wettbewerbsrechtliche Auswirkungen verbunden sind, automatisch den parallelen wettbewerbsrechtlichen Verfahrensangriff eröffnet. Der Gesetzgeber hat vielmehr das Merkmal der spezifischen Marktbezogenheit zur ergänzenden Voraussetzung einer solchen materiellen Klagebefugnis und damit zur Zusatzschwelle für eine parallele, weil neben der fachgerichtlichen auch wettbewerbsrechtlichen Verfolgung erhoben. Vorliegend war deshalb die Prüfung dieser Eintrittsvoraussetzung angezeigt. Sie führt nach Ansicht des Senats zum aufgezeigten Ergebnis.
47 
b) Zwar mag denkbar sein, dass die Verletzung einer allgemeinen nicht wettbewerbsbezogenen Regel gleichwohl dann zu einem Wettbewerbsverstoß werden kann, wenn die Regelverletzung quantitativ oder qualitativ so geartet ist, dass sie zur allgemeinen Marktbehinderung, sprich Marktstörung wird, welche eine ernstliche Gefahr für den jeweiligen Marktbestand wird (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 UWG, 12.3 ff.; vgl. auch Piper a.a.O. § 4, 11/323 ff.; vgl. ersichtlich einschränkend insoweit aber BGH GRUR 2000, 1076, 1079 - Abgasemissionen ). Nach den genannten BFH-Entscheidungen, insbesondere dem Auftrag in BFH StBl II 2000, 705, 708 (vgl. auch oben 3. e) [a.E.]) an das Finanzgericht, spricht ohnehin manches dafür, dass eine finanzgerichtliche, auf § 65 AO gestützte Konkurrentenklage nur bei einer nachgewiesenen Nachhaltigkeit der Marktstörung Erfolg haben kann. So hat der BFH ersichtlich keine Automatik einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz im bloßen Auftreten eines grundsätzlich nicht der Besteuerung Unterliegenden außerhalb seines steuerlich privilegierten Wirtschaftskreises angenommen, sondern er hat zudem auf den Umfang und die damit einhergehende Nachhaltigkeit einer davon ausgehenden Marktstörung abgestellt. Doch auch insoweit kann dem Landgericht darin beigetreten werden, dass die Merkmale eines solchen Tatbestandes aber weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich sind. Zu dieser Begründung des Landgerichts verhält sich die Berufung im Übrigen schon nicht. Ungeachtet dessen vermögen vereinzelt vorgetragene Vorgänge, auch im Verbund mit behaupteten Ungereimtheiten in der steuerlichen Handhabung des Beklagten, diesen eigenständigen Verletzungstatbestand einer massiven, strukturellen Marktstörung nicht schlüssig auszufüllen.
6.
48 
a) Ähnliches gilt im Übrigen für den behaupteten Wettbewerbsverstoß durch die angebliche Art des Einsatzes von Zivildienstleistenden. Dieser Angriff stellte gegenüber den behaupteten Verletzungen von Steuertatbeständen durch den Beklagten einen eigenständigen Streitgegenstand dar (vgl. etwa BGH U. v. 24.05.2007 - I ZR 20/04 [Tz. 17] - Staatsgeschenk ). Auch dazu findet sich in der Berufungsbegründung und im übrigen Berufungsvorbringen des Klägers nichts, auch nicht durch bloße Bezugnahme. Der Kläger hat diesen Punkt augenscheinlich bewusst nicht zum Berufungsgegenstand erhoben, weshalb er in der zweitinstanzlichen Antragsfassung auch keinen Niederschlag mehr gefunden hat.
49 
b) Zudem hat der Kläger erstinstanzlich noch Sachverhalte behandelt (Verstoß gegen § 6 TDG [Bl. 67]), von denen er selbst angegeben hatte, dass sie nicht Streitgegenstand sein sollen, oder Vorgänge unterbreitet (Irreführung durch falsche Rechnungsformulare [Bl. 85, 110] oder Verstoß gegen § 14 GewO [Bl. 109]), die dem im Antrag formulierten Klageziel nicht unterfielen. Auch dies ist Gegenstand der landgerichtlichen Urteilsgründe. Die Berufung, die darauf mit keinem Wort eingeht, lässt dies augenscheinlich gelten.
II.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
51 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 
Der Senat lässt die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu.
53 
Die Problemstellung des § 65 Nr. 3 AO ist aufgezeigt. Dem Revisionsgericht soll Gelegenheit gegeben werden, in dem ganz maßgeblich von Einzelfallerwägungen geprägten Bereich des § 4 Nr. 11 UWG eine weitere, übergreifende Klarstellung herauszubilden.
54 
Da - anders als in erster Instanz - der Einsatz von Zivildienstleistenden nicht mehr Streitgegenstand ist, führt dies zu einer Verringerung des Gegenstandswerts gegenüber der landgerichtlichen Wertfestsetzung, welche ohne Widerspruch geblieben ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Aug. 2007 - 2 U 17/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Aug. 2007 - 2 U 17/07

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Aug. 2007 - 2 U 17/07 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Gewerbeordnung - GewO | § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 65 Zweckbetrieb


Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn 1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb err

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Aug. 2007 - 2 U 17/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Aug. 2007 - 2 U 17/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2006 - I ZR 20/04

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 20/04 Verkündet am: 26. Oktober 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 20/04 Verkündet am:
26. Oktober 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Das schuldhafte Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des
Schiffes (nautisches Verschulden), für das die Haftung des Verfrachters nach
§ 607 Abs. 2 Satz 1 HGB ausgeschlossen ist, umfasst auch vorsätzliche oder
fahrlässige Verhaltensweisen eines Besatzungsmitglieds, die - im weiteren Verlauf
nicht mehr vom menschlichen Willen gesteuert (hier: Einschlafen des
Wachhabenden) - zum Schadenseintritt führen.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 20/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die in Deutschland ansässige Beklagte zu 1 (im Weiteren: die Beklagte) war Zeitcharterer des in dem karibischen Inselstaat Antigua und Barbuda registrierten Frachtschiffes MS "C. ", das sie für einen von ihr auf der Route Rotterdam -Southampton-Belfast-Dublin betriebenen Feeder-Service einsetzte. Reeder des Schiffes war die M. Company Ltd. mit Sitz in S. , Antigua, Vertragsreeder die Reederei G. H. in . Die Mannschaft der MS "C. " bestand aus dem Kapitän, dem Ersten Offizier, einem leitenden Ingenieur, drei Mann Deckbesatzung, einem Maschinisten und einem Koch. Das Schiff war mit einem sogenannten "Watch Alarm" ausgestattet, der sicherstellen sollte, dass der Wachhabende nicht einschläft.
2
Am 26. März 1997 nahm der Erste Offizier J. G. , der nachts allein Wache hielt, eine Kursänderung vor. Im Anschluss daran schlief er ein. Da der "Watch Alarm" ausgeschaltet war, erwachte er erst wieder, als das Schiff vor den Isles of Scilly auf Grund gelaufen und im Sinken begriffen war.
3
Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht Hamburg am 27. August 1998 das seerechtliche Verteilungsverfahren eröffnet. Sachwalter in dem Verfahren ist der Beklagte zu 2.
4
Die Klägerin, ein englischer Transportversicherer, verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht der Ladungseigentümerin, des im Konnossement aufgeführten Absenders und des dort genannten Empfängers wegen des von ihr behaupteten Verlusts von sieben durch die Beklagte zum Transport von Southampton nach Belfast übernommenen Containern mit 614 Packstücken Tabakwaren die Feststellung einer Schadensersatzforderung in Höhe von 1.007.740,35 DM (= 515.249,46 €) zur Tabelle. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte sowohl wegen Seeuntüchtigkeit des Schiffes nach § 559 HGB als auch wegen Obhutsverletzung nach §§ 606, 607 HGB. Das Schiff sei nicht ausreichend bemannt gewesen. Der Erste Offizier sei wegen des engen Fahrplans und des Umfangs seiner Aufgaben übermüdet gewesen. In englischen Hoheitsgewässern habe auch für fremdflaggige Schiffe die Verpflichtung bestanden, nachts zusätzlich mit einem Ausguck zu fahren. Die Beklagte bzw. der Reeder seien verpflichtet gewesen, die Besatzung vor Reiseantritt hierauf hinzuweisen. Eine Haftungsfreistellung wegen nautischen Verschuldens liege nicht vor. Das Einschlafen des Ersten Offiziers sei gerade das Gegenteil von Schiffsführung. Es habe sich auch keine typische Seegefahr verwirklicht. Vielmehr liege eine mangelhafte Organisation des Schiffsbetriebs durch die Beklagte bzw. den Reeder vor.
5
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
6
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien die Anwendung des deutschen materiellen Rechts vereinbart.
7
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben (LG Hamburg HmbSeeRep 2000, 161).
8
Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Hamburg TranspR 2004, 127).
9
Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen , das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Gegenstand der revisionsrechtlichen Beurteilung i.S. des § 542 Abs. 1 ZPO ist entgegen der Auffassung der Revision das 15 Seiten umfassende Urteil des Berufungsgerichts vom 18. Dezember 2003, welches der Klägerin am 13. Februar 2004 zugestellt worden ist. Aus dem von den Parteien in dieser Hinsicht in Bezug genommenen Inhalt der Gerichtsakte ergibt sich zweifelsfrei, dass in dem nach § 310 Abs. 1 ZPO anberaumten Verkündungstermin am 18. Dezember 2003 dieses Urteil verkündet worden ist. Zwar ist in der Akte im Anschluss an das Protokoll über diesen Termin die Ausfertigung eines 14 Seiten umfassenden "Urteils" eingeheftet. Der auf ihm angebrachte handschriftliche Vermerk vom 11. Februar 2004 und der Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. März 2004 weisen jedoch aus, dass dieses Urteil nicht verkündet , sondern nur versehentlich anstelle des tatsächlich verkündeten, 15 Seiten umfassenden Urteils an die Parteien zugestellt worden ist. Damit handelte es sich bei ihm lediglich um einen nicht verkündeten Urteilsentwurf. Diesem kommen trotz Zustellung an die Parteien keine Rechtswirkungen zu (BGHZ 10, 346, 348 ff.; BGH, Beschl. v. 16.10.1984 - VI ZR 25/83, VersR 1984, 1192, 1193; Urt. v. 4.2.1999 - IX ZR 7/98, NJW 1999, 1192). Da die Parteien auf Aufforderung des Gerichts die ihnen zugestellten Ausfertigungen zurückgesandt haben, besteht auch kein Scheinurteil mehr, das die Interessen der Klägerin möglicherweise beeinträchtigen könnte (BGH NJW 1999, 1192).
11
II. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
12
Die Beklagten hafteten nicht nach § 559 HGB wegen Seeuntüchtigkeit des Schiffes. Die Zusammensetzung der Mannschaft habe den Anforderungen des Safe Manning Certificate von Antigua und Barbuda vom 24. September 1996 entsprochen. Ebenso sei der Erste Offizier nach dem Wortlaut des Certificate of Competency von Antigua und Barbuda vom 18. November 1996 berechtigt gewesen, auf der MS "C. " als Erster Offizier tätig zu sein. Die Beklagte bzw. der Reeder hätten sich auf das Dokument des Flaggenstaates verlassen dürfen. Eine mangelnde Eignung des Ersten Offiziers lasse sich auch nicht damit begründen, dass dieser - wie zu unterstellen ist - beim Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen von Southampton übermüdet gewesen sei. Dieser Zustand habe dadurch alsbald behoben werden können, dass der Kapitän anstelle des Ersten Offiziers habe Wache halten können. Die Wacheinteilung sei Sache des Kapitäns gewesen; Anweisungen des Reeders oder des Charterers könnten in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden.
13
Eine Haftung der Beklagten komme auch nicht wegen fehlender organisatorischer Vorkehrungen bezüglich der englischen Vorschriften über eine ordnungsgemäße Wache in Betracht. Zwar habe die Besatzung das danach bestehende Erfordernis einer doppelten Besetzung der Wache nicht gekannt. Gemäß der Merchant Shipping (Certification and Watchkeeping) Regulation 1982 habe diese Regelung in englischen Hoheitsgewässern auch für fremdflaggige Schiffe gegolten. Von den Schiffsbetreibern könne aber nicht die Durchsicht sämtlicher Gesetzesblätter nach einschlägigen Vorschriften verlangt werden. Zwar habe es mit den Merchant Shipping Notices des englischen Verkehrsministeriums eine der Schifffahrt ohne weiteres zur Verfügung stehende Informationsquelle gegeben. Jedoch seien in dieser Hinsicht etwa gegebene Versäumnisse der Beklagten oder des Reeders für den Schadensfall nicht ursächlich geworden. Die seinerzeit einschlägige Merchant Shipping Notice M.1263 habe besagt, dass die Regelungen über die doppelte Besetzung der Wache nur für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreiches gelten würden. Dieser Fehler sei erst nach dem Unfall in der Merchant Shipping Notice 1682 (M) berichtigt worden.
14
Eine Haftung der Beklagten nach § 606 HGB scheitere daran, dass diese für nautisches Verschulden nach § 607 Abs. 2 HGB nicht hafte. Sämtliche Verhaltensweisen der Besatzung, die zu dem Untergang des Schiffes geführt hätten , hätten dessen Führung betroffen. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift sei wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht möglich. Ein eigenes Verschulden der Beklagten liege auch in dieser Hinsicht nicht vor.
15
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zusteht.
16
1. Die von der Klägerin aus übergegangenem Recht geltend gemachten frachtvertraglichen Ansprüche sind gemäß der vor dem Landgericht getroffenen Rechtswahl nach deutschem Recht zu beurteilen (Art. 27 EGBGB). Dasselbe gilt für die von der Klägerin aus dem Konnossement geltend gemachten Ansprüche , wobei dies, soweit das Konnossement dem Art. 37 Nr. 1 EGBGB unterfällt , aus dem dazu entwickelten Grundsatz folgt, dass in erster Linie der Parteiwille maßgeblich ist (vgl. BGHZ 99, 207, 210; v. Ziegler, Haftungsgrundlage im internationalen Seefrachtrecht, 2002, Rdn. 96).
17
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten aus § 559 Abs. 1 und 2 HGB wegen Seeuntüchtigkeit der MS "C. " aufgrund unzureichender Bemannung verneint.
18
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zu der "Seetüchtigkeit" i.S. des § 559 Abs. 1 HGB neben der Seetüchtigkeit im engeren Sinne, d.h. der Tauglichkeit des Schiffskörpers, mit der konkreten Ladung auf der vorgesehenen Reise die Gefahren der See zu bestehen, soweit diese nicht von ganz ungewöhnlicher Art sind, auch die sogenannte Reisetüchtigkeit des Schiffes, d.h. seine gehörige Einrichtung, Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung (Seetüchtigkeit im weiteren Sinne) gehört (BGH, Urt. v. 17.1.1974 - II ZR 172/72, VersR 1974, 483; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 559 Rdn. 6; Herber, Seehandelsrecht, 1999, S. 313 f.; Schaps/Abraham, Das Seerecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 559 HGB Rdn. 1 und § 513 HGB Rdn. 3-5). Dementsprechend kann auch eine fehlerhafte oder unzu- reichende Bemannung des Schiffes durch den Reeder zu einer Haftung des Verfrachters aus § 559 HGB i.V. mit § 278 BGB führen.
19
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Besatzung der MS "C. " von ihrer Anzahl und von ihrer Zusammensetzung her den Anforderungen in dem für das Schiff ausgestellten Safe Manning Certificate vom 24. September 1996 entsprochen hat. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Vergeblich wendet sich die Revision insbesondere gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Inhalt des Certificate bestätige, dass bei einer Bemannung der MS "C. " mit den dort angegebenen Personen eine ordnungsgemäße Bemannung nach den Vorschriften der IMO (IMCO) Resolution A, 481 (XII) vom 19. November 1981 gegeben gewesen sei; denn das zur Begründung ihrer Rüge in Bezug genommene Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12. September 2003 bezieht sich nicht auf das Safe Manning Certificate, sondern auf das Certificate of Competency.
20
c) Die Revision beanstandet des Weiteren ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf das Certificate of Competency vom 18. November 1996 nicht festgestellt hat, ob die MS "C. " bei objektiver Betrachtung über eine ausreichende Bemannung verfügt hat. Hierauf kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht die Beklagte ohne Rechtsfehler jedenfalls aus subjektiven Gründen als entlastet i.S. des § 559 Abs. 2 HGB angesehen hat.
21
aa) Bei der Haftung aus § 559 HGB handelt es sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden. Der Verfrachter hat daher die Möglichkeit, sich zu entlasten (Herber aaO S. 314; Rabe aaO § 559 Rdn. 31; Schaps/Abraham aaO § 559 HGB Rdn. 7).
22
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte bzw. der Reeder auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt einen möglichen objektiven Mangel in der Befähigung des Ersten Offiziers der MS "C. " nicht hätten erkennen können. Sie durften sich grundsätzlich ohne nähere Überprüfung darauf verlassen, dass ein Besatzungsmitglied, das einen gültigen Befähigungsnachweis des Flaggenstaates vorlegt, für eine entsprechende Stelle an Bord geeignet ist (vgl. Ramming, TranspR 2004, 439, 443). Abweichendes würde nur dann gelten, wenn entweder der Wortlaut der Urkunde zweifelhaft gewesen wäre oder sonstige Anhaltspunkte für eine mangelnde Qualifikation des Besatzungsmitglieds vorgelegen hätten. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht nichts festgestellt.
23
Selbst wenn aber, wie die Revision unter Bezugnahme auf den von der Klägerin gehaltenen Sachvortrag und deren hierauf bezogenen Beweisantritt geltend macht, der Flaggenstaat Antigua und Barbuda J. G. mit dem Certificate of Competency lediglich die Erlaubnis hätte erteilen wollen, auf solchen Schiffen als Erster Offizier zu fahren, wie sie in seinem polnischen Patent aufgeführt waren, wäre dieser Wille dem Wortlaut des Dokuments nicht zu entnehmen gewesen. Danach nämlich wurde J. G. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein polnisches Patent als "Deck Officer Class 2" ermächtigt , auf in Antigua und Barbuda registrierten Schiffen als "Chief Mate", d.h. als Erster Offizier, zu dienen. Dies sollte nach dem Klammerzusatz auch für Schiffe mit einer "GT", also "Gross Tonnage", d.h. einer Bruttoraumzahl bis zu 4.000 und damit auch für die MS "C. " gelten.
24
d) Ebensowenig hat eine Seeuntüchtigkeit der MS "C. " wegen Übermüdung ihres Ersten Offiziers bei Reiseantritt bestanden.
25
aa) Abzustellen ist in dieser Hinsicht auf den Beginn der Frachtreise der beschädigten bzw. untergegangenen Ladung, nicht auf den Antritt der Schiffsreise als solcher (BGHZ 60, 39, 40). Damit ist im Streitfall der Zustand des Ersten Offiziers beim Auslaufen der MS "C. " aus dem Hafen von Southampton maßgeblich.
26
bb) Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der Erste Offizier zu diesem Zeitpunkt übermüdet gewesen ist. Für die Revisionsinstanz ist deshalb hiervon auszugehen.
27
cc) Die Übermüdung eines Besatzungsmitglieds stellt einen Mangel in der Bemannung dar, der grundsätzlich geeignet ist, eine anfängliche Seeuntüchtigkeit zu begründen. Denn eine solche Seeuntüchtigkeit kann sich auch aus einem nur vorübergehend bestehenden Mangel ergeben (BGHZ 60, 39,

44).


28
dd) Ein Mangel führt allerdings dann nicht zu einer Seeuntüchtigkeit, wenn anzunehmen ist, dass er im regelmäßigen Schiffsbetrieb alsbald entdeckt und beseitigt worden wäre. Anderenfalls würde die Verantwortlichkeit des Verfrachters überspannt. Für den Ausschluss mangelnder Seetüchtigkeit genügt es daher, dass zu erwarten ist, dass das Schiff bei Eintritt einer Seegefahr seetüchtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen Mangel handelt, der entweder einem für seine Beseitigung zuständigen Mitglied der Besatzung bekannt gewesen ist oder unabhängig davon im Zuge des üblichen Bordbetriebes alsbald behoben worden wäre (BGHZ 60, 39, 44; BGH, Urt. v. 20.2.1995 - II ZR 60/94, TranspR 1995, 306, 307; Ramming, TranspR 2004, 439, 442 m.w.N.). Hieran würde es fehlen, wenn die rechtzeitige Behebung des Mangels aus objektiven oder subjektiven Gründen unwahrscheinlich ist, etwa weil der Wille der Schiffsführung zu bestimmten Maßnahmen von vornherein gefehlt hat (BGH VersR 1974, 483, 484).
29
ee) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die anfängliche Übermüdung des Ersten Offiziers hätte alsbald durch das Gewähren einer ausreichenden Ruhezeit behoben werden können. Das wäre ohne weiteres dadurch zu erreichen gewesen, dass der Kapitän selbst Wache gehalten hätte.
30
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Sachvortrag der Klägerin hat die MS "C. " am 25. März 1997 um 10.56 Uhr in Southampton abgelegt. Es lag mithin eine ausreichende Zeitspanne zwischen dem Antritt der Reise und der nächtlichen Wache des Ersten Offiziers ab 23 Uhr, in der diesem Ruhepausen hätten eingeräumt werden können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kapitän dazu von Anfang an nicht bereit gewesen wäre. Vielmehr hatte der Erste Offizier nach dem Sachvortrag der Klägerin nach Beginn der Reise tatsächlich Ruhezeiten von insgesamt etwa 6 1/2 Stunden, in denen der Kapitän die Wache übernommen hat.
31
Soweit die Revision rügt, bei einer unterstellten Übermüdung des Ersten Offiziers im Zeitpunkt des Auslaufens hätte auch durch eine sofortige Wacheinteilung des Kapitäns auf längere Sicht keine hinreichende Wache organisiert werden können, stützt sie sich nicht auf von der Klägerin in dieser Hinsicht in der Tatsacheninstanz gehaltenen Sachvortrag. Dementsprechend konnte das Berufungsgericht im Hinblick auf das Safe Manning Certificate davon ausgehen, dass eine mögliche anfängliche Übermüdung eines der beiden Offiziere im Verlauf der Reise durch eine diesem Umstand Rechnung tragende angemessene Wacheinteilung hätte behoben werden können.
32
ff) Entgegen der Ansicht der Revision bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten oder des Reeders, dem Kapitän eine konkrete Anweisung zu erteilen , anstelle des Ersten Offiziers erheblich mehr Wache zu halten. Die konkrete Wacheinteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verfassung des betreffenden Besatzungsmitglieds fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich des Kapitäns. Ohne besondere Anhaltspunkte können sich Reeder und Verfrachter auch bei einem engen Fahrplan darauf verlassen, dass der Kapitän eine Wacheinteilung trifft, die ausreichende Ruhezeiten ermöglicht.
33
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch eine Haftung der Beklagten aus Organisationsverschulden wegen Nichtbeachtung der im englischen Recht bestehenden Bestimmung über die doppelte Besetzung der Wache durch den Kapitän der MS "C. " abgelehnt.
34
a) Nicht entschieden zu werden braucht in diesem Zusammenhang die Frage, ob die mangelnde Unterrichtung der Besatzung über Sicherheitsvorschriften als Seeuntüchtigkeit im weiteren Sinne unter § 559 HGB oder als sonstiger Pflichtverstoß während der Reise unter § 606 HGB fällt (vgl. zur Abgrenzung BGHZ 56, 300, 303). Denn im Streitfall bestand schon keine Verpflichtung der Beklagten und des Reeders, den Kapitän auf das Bestehen der betreffenden Vorschrift hinzuweisen.
35
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Untergangs der MS "C. " in englischen Hoheitsgewässern die Merchant Shipping (Certification and Watchkeeping) Regulations 1982 galten. Mit diesen Bestimmungen ist das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STWC 1978) in das englische Recht umgesetzt worden. Die Merchant Shipping (Certification and Watchkeeping) Regulations 1982 ent- halten daher in Schedule 1 Absatz 6 (b) entsprechend der Regelung in Kapitel II Regel II/1 Ziffer 9 lit. b der Anlage zum STWC 1978 die Bestimmung, dass nachts neben dem Wachoffizier stets ein zusätzlicher Wachgänger als Ausguck auf der Brücke anwesend sein muss. Nach Absatz 3 der Merchant Shipping (Certification and Watchkeeping) Regulations 1982 gilt diese Bestimmung auch für ausländische Schiffe, die sich in den englischen Hoheitsgewässern befinden.
36
bb) Nach Kap. II, Anh. zu Regel II/2, Ziffer 3 Buchst. b der Anlage zum STWC 1978 gehören die Grundsätze in der Regel II/1 über den Brückenwachdienst , zu denen auch die Bestimmung über den zusätzlichen Wachgänger zählt, zu den Mindestkenntnissen von Kapitänen und Ersten Offizieren auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder mehr. Das polnische Kapitänspatent des Kapitäns der MS "C. " verweist ausdrücklich darauf, dass es nach der Regelung der STWC 1978 erteilt worden ist. Der Reeder und die Beklagte als Verfrachter durften unter diesen Umständen darauf vertrauen, dass der Kapitän diese Regelung kannte und auf ihre Einhaltung achtete (a.A. in Bezug auf den Reeder: Ramming, TranspR 2004, 439, 445 ff.).
37
b) Das Berufungsgericht hat im Übrigen mit Recht angenommen, dass selbst beim Bestehen einer entsprechenden Unterrichtungspflicht der Beklagten und/oder des Reeders deren Nichterfüllung für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich gewesen wäre. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stellen die vom britischen Verkehrsministerium herausgegebenen sogenannten "Merchant Shipping Notices" die von der Schifffahrt in erster Linie genutzte Informationsquelle für die in englischen Gewässern einzuhaltenden Regeln dar, weil sie ohne weiteres auf Abruf zur Verfügung stehen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beklagte bzw. der Reeder zunächst dort informiert hätten. Die zum Unfallzeitpunkt abrufbare Merchant Shipping Notice M.1263 enthielt jedoch die - dem Gesetz nicht entsprechende - Information, dass ein zweiter Wachgänger nur für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs vorgeschrieben sei. Entgegen der Ansicht der Revision hätten sich die Beklagte wie auch der Reeder auf diese Angabe ohne weiteres verlassen dürfen. Sie stammte vom zuständigen und aus diesem Grund als besonders sachkundig anzusehenden Ministerium. Ihre Überprüfung wäre daher unabhängig davon nicht erforderlich gewesen, ob das zugrunde liegende Gesetz ohne weiteres zugänglich war.
38
4. Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht auch eine Haftung der Beklagten aus §§ 606, 607 Abs. 1 HGB für das schuldhafte Verhalten des Ersten Offiziers verneint, das zu der Strandung des Schiffes geführt hat. Insoweit greift der Haftungsausschluss wegen nautischen Verschuldens gemäß § 607 Abs. 2 Satz 1 HGB ein. Danach haftet der Verfrachter bei Schäden, die durch ein Verhalten bei der Führung oder bei der sonstigen Bedienung des Schiffes entstanden sind, allein für eigenes, nicht dagegen auch für fremdes Verschulden.
39
a) Der Haftungsausschluss wegen nautischen Verschuldens beruht auf den Haager Regeln von 1924, die der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1937 in das Handelsgesetzbuch eingearbeitet hat. Die Haager Regeln bezwecken den Ausgleich der Interessen der Reeder und Verfrachter an weitgehender Haftungsfreistellung auf der einen Seite mit den gegenläufigen Interessen der Befrachter auf der anderen Seite. Der Konflikt wurde durch die Anordnung der zwingenden Haftung für sogenanntes kommerzielles Verschulden bei gleichzeitiger Haftungsfreistellung für nautisches Verschulden gelöst (Amtliche Begründung des Gesetzes vom 10. August 1937, Deutscher Reichsanzeiger 1937, Nr. 186; BGHZ 56, 300, 303; Rabe, TranspR 2004, 142, 143). Damit sollte erreicht werden, dass der Verfrachter in demjenigen Bereich von einer Haftung freigestellt wird, in dem sein Risiko, bereits durch geringfügige Versehen größ- ten Schaden an den Rechtsgütern des Vertragspartners zu verursachen, mit ihm fehlenden Eingriffsmöglichkeiten (Isolierung des Schiffes auf hoher See) und einem hohen Risiko für sein eigenes Vermögen (Schiff) einhergeht (Rabe aaO § 607 Rdn. 3; Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht, 2. Aufl., § 607 Rdn. 7; Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht, S. 267; Kronke, TranspR 1988, 89, 94).
40
b) Unter "Führung des Schiffes" i.S. des § 607 Abs. 2 Satz 1 HGB sind alle Maßnahmen der Besatzung in Bezug auf die Fortbewegung des Schiffes zu verstehen. Hierzu zählen namentlich sämtliche Schiffsmanöver, Ruder- und Maschinenkommandos, das Absetzen des Kurses, die Besetzung des Ausgucks , die Standortbestimmung, das Hinzuziehen von Lotsen, die Beobachtung des Radars, die Signalgebung sowie die Beachtung der Vorschriften des Seestraßenrechts (vgl. Rabe aaO § 607 Rdn. 11; Herber aaO S. 319; Schaps/Abraham aaO § 607 HGB Rdn. 10; Schlegelberger/Liesecke aaO § 607 Rdn. 8; Wüstendörfer aaO S. 271; Gramm, Das neue Deutsche Seefrachtrecht, 1938, S. 119). Bei der "sonstigen Bedienung" des Schiffes handelt es sich um die technische Handhabung des Schiffes, soweit sie nicht die Navigation betrifft (Rabe aaO § 607 Rdn. 14; Herber aaO S. 319; Schaps/Abraham aaO § 607 HGB Rdn. 13; Schlegelberger/Liesecke aaO § 607 Rdn. 10; Wüstendörfer aaO S. 271 f.; Gramm aaO S. 119 f.).
41
c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die als Schadensursache in Betracht kommenden Verhaltensweisen, nämlich das Setzen eines geänderten Kurses, das Nichteinschalten des "Watch Alarm" und die Besetzung der Brücke mit nur einem und dabei zudem möglicherweise übermüdeten Wachoffizier, sämtlich die Führung oder die technische Bedienung des Schiffes in dem vorstehend unter b) angesprochenen Sinn betreffen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht, wie die Revision meint, isoliert auf das "Einschla- fen und Nichtaufwachen" abgestellt werden. Das schadensursächlich gewordene Geschehen ist vielmehr insgesamt zu werten. Zu der Strandung des Schiffes ist es nicht allein deshalb gekommen, weil der Erste Offizier eingeschlafen und sodann nicht mehr rechtzeitig vor dem Stranden wieder erwacht ist. Dieses nicht mehr willensgesteuerte und daher auch nicht als Verhalten i.S. von § 607 HGB anzusehende Geschehen ist vielmehr nur im Zusammenwirken mit den vorstehend angesprochenen Handlungen und Unterlassungen des Ersten Offiziers und/oder des Kapitäns schadensursächlich geworden (vgl. Ramming, TranspR 2004, 439, 444). Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als etwa der Fall, dass der Erste Offizier wach gewesen wäre und irrtümlich oder aus Unachtsamkeit einen falschen Kurs gesetzt bzw. den gesetzten Kurs nicht korrigiert hätte.
42
d) Entgegen der Ansicht der Revision hat sich mit dem Setzen eines geänderten Kurses und dem dadurch bedingten Stranden des Schiffes gerade auch eine auf hoher See bestehende typische Gefahr verwirklicht, wie sie nach dem vorstehend unter a) dargestellten Zweck der Vorschrift vom Verfrachter nicht getragen werden sollte. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn man in dem Nichtergreifen weitergehender Sicherungsmaßnahmen trotz erkannter oder erkennbarer Übermüdung etwa in Form des Anschaltens des "Watch Alarm", der Übergabe der Wache an den Kapitän oder der Einteilung eines separaten Ausgucks ein schuldhaftes Verhalten des Ersten Offiziers erblickte. Zur Bedienung des Schiffes i.S. von § 607 Abs. 2 Satz 1 HGB gehören, wie sich aus § 607 Abs. 2 Satz 2 HGB ergibt, nur solche Maßnahmen der Schiffsbesatzung nicht, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen werden. Eine entsprechende Maßnahme steht im Streitfall jedoch nicht in Rede (vgl. Bästlein, TranspR 2004, 131, 132 f.).
43
e) Die Bestimmung des § 607 Abs. 2 Satz 1 HGB kann auch nicht, wie die Revision meint, dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass der dort bestimmte Haftungsausschluss allein Fälle fahrlässigen Fehlverhaltens erfasst.
44
aa) Die Haftungsbefreiung des § 607 Abs. 2 HGB greift nach ihrem eindeutigen Wortlaut sowie nach ihrem Sinn und Zweck gerade auch bei vorsätzlichem Verhalten ein (Schaps/Abraham aaO § 607 HGB Rdn. 10; Wüstendörfer aaO S. 271; Gramm aaO S. 119).
45
bb) Der Gesetzgeber hat trotz der seit langem bekannten Kritik im Schrifttum (vgl. Puttfarken, Seehandelsrecht, 1997, Rdn. 172; Kronke, TranspR 1988, 89, 94 f.; Herber, TranspR 1992, 385, 386 f.; Rabe, TranspR 2004, 142, 143) an der Haftungsverteilung in § 607 Abs. 2 HGB bewusst festgehalten (vgl. Bästlein, TranspR 2004, 131, 132). Namentlich auch bei der Transportrechtsreform ist kein dringender Bedarf für eine Änderung der Haftungsregelung im Bereich der Seebeförderung gesehen worden (vgl. TranspR 1993, 39, 40). Eine Beschränkung des in § 607 Abs. 2 HGB bestimmten Haftungsausschlusses auf fahrlässige Verhaltensweisen scheidet damit aus.
46
cc) Es kommt im Streitfall im Übrigen noch hinzu, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, von einem vorsätzlichen Fehlverhalten des Ersten Offiziers oder gar von einem absichtlichen Herbeiführen des Schadens i.S. des § 607a Abs. 4 HGB nicht ausgegangen werden kann.
47
5. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 606 HGB für eigenes Verschulden oder für ihr nach § 278 Satz 1 BGB zuzurechnendes Verschulden des Reeders ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der in der MS "C. " in- stallierte und funktionstaugliche "Watch Alarm" nicht in Betrieb gewesen und anzunehmen ist, dass dieser Umstand ebenfalls ursächlich gewesen ist für das Stranden und den nachfolgenden Untergang des Schiffes (vgl. dazu Ramming, TranspR 2004, 439, 443 m.w.N. in Fn. 22).
48
a) Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass der Kapitän im Hinblick auf die gebotene Rücksichtnahme auf das Schiff, seine Besatzung und die Ladung sowie die anderen Teilnehmer am Schifffahrtsverkehr verpflichtet war, die Verwendung des für die MS "C. " zwar nicht vorgeschriebenen , aber dort installierten Alarmsystems anzuordnen und zu überwachen (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1987 - VI ZR 68/86, NJW 1987, 1479, 1480; BGBRGRK /Steffen, 12. Aufl., § 823 Rdn. 411; MünchKomm.BGB/Grundmann, 4. Aufl., Bd. 2a, § 276 Rdn. 56; Staudinger/Löwisch, BGB, Bearb. 2004, § 276 Rdn. 30; zur entsprechenden Praxis der Seeämter vgl. die Nachweise bei Ramming, TranspR 2004, 439, 446 Fn. 31 i.V. mit 443 Fn. 22). Ein insoweit gegebenes Versäumnis des Kapitäns stellte ein nautisches Verschulden i.S. von § 607 Abs. 2 Satz 1 HGB dar, das die Beklagte selbst bei einem vorsätzlichen Verhalten des Kapitäns nicht zu vertreten hat (vgl. vorstehend 4. e)).
49
b) Die Beklagte selbst trafen als Zeitcharterer keine Überwachungs- oder Kontrollpflichten hinsichtlich des "Watch Alarm" (vgl. Ramming, TranspR 2004, 439, 445).
50
c) Die Frage, ob den Reeder in dieser Hinsicht entsprechende Pflichten trafen (so Ramming, TranspR 2004, 439, 446), kann im Streitfall offenbleiben. Denn dabei handelte es sich allenfalls um Pflichten, die der Reeder gegenüber der Beklagten als Charterer, nicht für diese zu erfüllen hatte (vgl. Ramming, TranspR 2004, 439, 445; Herber aaO S. 348 f.; Rabe aaO § 510 Rdn. 11). Ihre Verletzung stellte daher gegebenenfalls ein pflichtwidriges Handeln des Reeders gegenüber der Beklagten, nicht aber ein dieser gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnendes Verschulden des Reeders bei der Erfüllung von Pflichten dar, die der Beklagten gegenüber den Eigentümern der Ladung und den Personen oblagen, die in den über sie ausgestellten Konnossementen genannt waren.
51
IV. Nach alledem ist die Revision der Klägerin unbegründet und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2000 - 413 O 67/00 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2003 - 6 U 220/00 -

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.